Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

FAMILIENRECHTSPRAXIS
BEIM FAMILIENGERICHT
AM AMTSGERICHT MOSBACH:

Diskriminierungen durch Kita und Gemeinde
74855 Haßmersheim am Neckar
- Institutionelle strukturelle Diskriminierung
von Vätern

 Zuletzt AKTUALISIERT am 14.10.2023 ! 

Seiteninhalt:

  1. Diskriminierungen durch Kita und Gemeinde Haßmersheim in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach zur  6F 161/23 (Eingliederungshilfe) und 6F 169/23 (Kita-Anmeldung Haßmersheim) - Strukturelle Diskriminierungen von Vätern

    1.1 KV-Anfrage vom 15.07.2023 über konkrete Hintergrundinformationen zum Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß SGB IX, für ***, geb. ***, beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis unter Az. 3116 an die Kita NECKARBURG, Haßmersheim

    1.2 Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG a) DER DOPPELTEN SR-VERFAHRENSEINLEITUNGEN ZUM SELBEN LEBENSSACHVERHALT ZUSÄTZLICH WÄHREND BEREITS SEIT NOVEMBER 2021 IMMER NOCH LAUFENDEN SR-VERFAHREN auf Grundlage der Email der Kita-Leitung Neckarburg bzw. der Gemeinde Haßmersheim vom 28.07.2023 an die KM-RAin b) DER NACHGEWIESENEN KV-ZUSTIMMUNG ZUM KITA-BESUCH DES GEMEINSAMEN KINDES c) DER INSTUTIONELLEN STRUKTURELLEN DISKRIMINIERUNG UND BENACHTEILIGUNG VON KIND UND KV

    1.3 Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG in DER VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für: - Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren - Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren - Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot

    1.4 Anschreiben an Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 12.08.2023: KV-Bitte um Kita-Inkenntnissetzung des Bürgermeisters Christian Ernst; KV-Info über gerichtlich KV-beantragte Zeugen*innen-Ladungen; KV-Widerspruch gegen Kindesherausnahme aus Kita

    1.5 Anschreiben an Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 12.08.2023: Kita-seitig doppelt eingeleitete Sorgerechts-Teilverfahren zum selben Lebenssachverhalt zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach; KM-RAin-Aussage vor Gericht, dass Kita-Leitung vollumfänglich über die bestehende Rechtslage informiert war und ist, dass die Zustimmungen beider SR-berechtigter Elternteile für eine Kita-Anmeldung benötigt werden; KV-Widerspruch gegen Kindesherausnahme aus Kita; KV-Bitte um Kita-Inkenntnissetzung des Bürgermeisters Christian Ernst

    1.6 KV-Email vom 16.08.2023 an Kita / Gemeinde Haßmersheim und Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis: KV-NOTFALL-KONTAKT UND KV-WIDERSPRUCH GEGEN KINDESHERAUSNAHME AUS DER KITA

    1.7 KV-Antrag vom 19.08.2023 zu AMTSSEITIG GERICHTLICH VERFÜGTEN AUFFORDERUNGEN DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH GEGEN DIE KITA / GEMEINDE HAßMERSHEIM (A) zur Unterlassung der Diskriminierung von getrennt lebenden sorgeberechtigten Vätern bei Kita-Anmeldung sowie bei Teilhabe und Mitwirkung im Kita-Integrationsprozess von gemeinsamen Kindern ENTGEGEN § 3 GG (B) zu Herausgabe-Aufforderungen an die Kita / Gemeinde Haßmersheim von Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente an den Kindsvater für die KV-Seitige Einsicht und Unterschrift

    1.8 KV-Antrag vom 20.08.2023 zu AMTSSEITIGEN GERICHTLICHEN DRINGLICHKEITS-AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH zu Dringlichkeitsbehauptungen von Verfahrensbeteiligten bezgl. des Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses, die ABER DANN WIEDERUM dem tatsächlichen eigenen Handeln und Wirken dieser Verfahrensbeteiligten definitiv widersprechen

    1.9 Anträge zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN - Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind -  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
    - von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 SEIT mittlerweile einem Jahr - von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
    BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN im Jahr 2023

    1.10 Beschwerde vom 14.10.2023 zur institutionellen Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht seitens
    der kommunalen Kita der Gemeinde Haßmersheim gegenüber dem gesetzlich Informationsberechtigten getrennt lebenden Sorgeberechtigten Kindsvater, auch gemäß dem Vermerk des Amtsgerichts Mosbach vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23

  2. Online-Artikel mit Bezug zum Nationalsozialismus in Haßmersheim am Neckar, Neckar-Odenwaldkreis

    2.1 Nazi-Täterin Emma Zimmer

    2.2 Nazi-Opfer: Lydia Pfeifer

    2.3 Nazi-Zwangsarbeitssystem in Haßmersheim am Necker, heutiger Neckar-Odenwaldkreis

  3. Kindergarten und Frühpädagogik im Nationalsozialismus

1. Diskriminierungen durch Kita und Gemeinde Haßmersheim in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach zur  6F 161/23 (Eingliederungshilfe) und 6F 169/23 (Kita-Anmeldung Haßmersheim) - Strukturelle Diskriminierungen von Vätern


1.1 KV-Anfrage vom 15.07.2023 über konkrete Hintergrundinformationen zum Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß SGB IX, für ***, geb. ***, beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis unter Az. 3116 an die Kita NECKARBURG, Haßmersheim

Datum : 15.07.2023
Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

KV-Anfrage vom 15.07.2023 über konkrete Hintergrundinformationen zum
Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß SGB IX, für ***, geb. ***2021,
beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
unter Az. 3116
an die Kita NECKARBURG, Haßmersheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der SR-berechtigte KV, ***, beantragt hiermit am 15.07.2023 eine umfassende ordnungsgemäße schriftliche Inkenntnissetzung sowohl seitens der Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis als auch seitens der Kita Neckarburg in Haßmersheim über die gesundheitliche und psycho-emotionale, sozial-interaktionsbezogene Behinderungs-Problematik des gemeinsamen ehelichen Kindes ***, geb. ***.****, dass sich nach der Trennung der Eltern am ***.2021 seit dem ***2021 mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in zunächst einstweiliger Anordnung in Obhut der KM befindet.

Bei ausreichender Information, Kommunikation und ordnungsgemäßer KV-Einbeziehung seitens der hier genannten Adressaten kann der SR-berechtigte KV auch durchaus seiner amtsseitig am 27.06.2023 eingeforderten Mitwirkungspflicht seinerseits ordnungsgemäß nachkommen und diesbezüglich notwendige Unterschriften und Verantwortungsübernahmen leisten, weil ABER die KM bisher ihrer eigenen Informations- und Auskunftspflicht u.a. gemäß der Wohlverhaltensklausel § 1684 BGB nachweisbar nicht nachgekommen ist. Seit mittlerweile zehneinhalb Monaten, d.h. seit Ende August 2022, verweigert die KM nachweisbar und langfristig konkret den am 25.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach
6F 9/22 gerichtlich detailliert vereinbarten unbegleiteten Umgang zwischen Kind und KV (jeweils SA + SO), gerichtsbekannt durch KV-/-RA-Eingaben.

Der KV weiß bisher nichts über das gemeinsame Kind, da die KM es entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des Kindes nachweisbar ausschließt. Wie soll dazu der KV angesichts dieser Sachverhalte und angesichts dieses Informationsmangels über die ihm erst seit 14.07.2023 bekannte Kita-Integrationsproblematik mit bereits ohne seine Kenntnis laufender Beantragung einer Eingliederungshilfe des gemeinsamen Sohnes unterschriftenpflichtig Entscheidungen treffen, ohne dass der KV aber weiß, was eigentlich die Problematik des gemeinsamen Kindes und die von anderen Beteiligten bereits angedachte Problemlösung sein soll ?

Der SR-berechtigte KV verfügt konkret bis zum 15.07.2023 über keinerlei Informationen über das gemeinsame eheliche Kind entgegen den vorhandenen Gerichtsbeschlüssen 6F 211/21 vom 23.12.2021 und 6F 9/22 vom 25.04.2022 in den beim FG/AG MOS anhängigen familienrechtlichen Verfahren, über …:
… die Wohnadresse des Kindes seitens der KM, wo und seit wann ?
… den konkreten Kita-Besuch des gemeinsamen ehelichen Kindes, wo und seit wann ?
… die damit einhergehende aufgetretene Integrationsproblematik anhand welcher Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, was, wie und seit wann ?
… über medizinische, psychologische Untersuchungen des Kindes und deren jeweiligen Diagnosen, was, wer und wann ?
… über den bereits seit wann laufenden Beratungs- und Beantragungsprozess zur Eingliederungshilfe beim LRA NOK, was und wie ?

Bereits am 16.02.2023 und anschließend hatte der KV die KM nach seiner Übersendung des von der KM am 14.02.2023 angeforderten KV-Fotos für den Kita-Aushang die KM darum gebeten, ihm mitzuteilen, in welchen Kindergarten das gemeinsame Kind denn überhaupt gehen würde. Diese Information hat die KM bis heute gegenüber dem KV verweigert.

Die Kita-Anmeldung des Kindes ist zudem auch ohne Unterschrift des SR-berechtigten KV erfolgt, weil WEDER KM NOCH die zuständige Kita den Adressen-bekannten SR-berechtigten KV diesbezüglich informiert und kontaktiert haben. Während KV und das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach
6F 202/21 sich für eine frühstmögliche Aufnahme des Kindes in einer Kita ausgesprochen hatten, argumentierten dahingegen andere Verfahrensbeteiligte jedoch, dass das Kind angeblich noch viel zu jung für eine Aufnahme in einer Kita sei.

Am 12.04.2023 hat die KM beim KV angefragt, dass er Dokumente für *** unterschreiben solle, während der KV sowohl am 12.04. als auch am 15.04. sowie am 20.04.2023 daraufhin die KM gebeten hatte, ihm die entsprechenden Dokumente per Post oder per Whatsapp zu übersenden, damit er diese zur Kenntnis nehmen und unterschreiben könne. Bis zum heutigen Tage hat aber die KM aber keinerlei diesbezügliche Dokumente an den KV übersandt.

Erst direkt nach der Scheidungsverhandlung vom 14.07.2023 unter 6F 2/23 beim FG/AG MOS übergibt die Rechtsvertretung der KM im unmittelbaren Anschluss dem KV ein umfangreiches folgendes Dokumenten-Paket zur amtsseitig angeforderten KV-seitigen Unterschrift der Eingliederungshilfe-Beantragung beim Landratsamt NOK im Beisein der KV-Rechtsvertretung.
10.07.2023 - Begleitschreiben: Übersendung Antrag zur Unterschrift der SR-Berechtigten, Eingliederungshilfe, Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis

27.06.2023 - Information Datenschutzgrunderhebung für Antragsteller, Eingliederungshilfe, Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
27.06.2023 - Merkblatt, Eingliederungshilfe, Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
27.06.2023 – Persönliche Angaben und Mitwirkungspflicht, Eingliederungshilfe, Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
29.06.2023 – Antrag auf Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX), Eingliederungshilfe, Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis

Die KM hat gerichtsbekannt eindeutige Kenntnis über die o.g. Adresse des KV und diese offensichtlich NICHT an die o.g. Adressaten weitergegeben. Auch auf den an den KV übereichten o.g. Anträgen ist die KV-Adresse EXPLIZIT NICHT eingetragen.

Der SR-berechtigte AS/KV bittet die o.g. Adressaten um ausführliche schriftliche Informationen inklusive sämtlicher Berichte, Untersuchungen und Diagnosen im Eingliederungshilfe-Beantragungsprozess zum Kind ***, geb. ***.*** in ***, zu den oben benannten Fragestellungen.

Der SR-berechtigte AS/KV weiß bis zum 14.07.2023 ÜBERHAUPT NICHTS über einen Kita-Aufenthalt des gemeinsamen ehelichen Kindes in Haßmersheim und der dabei aufgetretenen Problematik anhand seiner Verhaltensauffälligkeiten, die eine Beantragung einer Integrationshilfe im Regelkindergarten „Neckarburg“, Hornbergblick 1, in 74855 Haßmersheim erfordern soll.

Der AS/KV war zuvor seit mehr als zwanzig Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe bei öffentlichen und privaten Trägern sowie bei Jugendämtern tätig. Der AS/KV arbeitet mittlerweile seit dem 15.05.2023 als Integrationsmanager und im Sozialdienst bei einem Landratsamt in Gemeinschafts- und Anschlussunterkünften mit Geflüchteten und Asylbewerbern.

Bevor der KV weitere Unterschriften zu ihm bis heute unbekannten Sachverhalten leistet, stehen die in hier o.g. beteiligten Adressaten zunächst in der Verantwortung und in der  Verpflichtung den KV ausreichend und ordnungsgemäß zu informieren.

Ich freue mich, auf Ihre baldige Übersendung der entsprechenden Unterlagen Ihrerseits und erst dann daran anschließend auf eine Einladung Ihrerseits auf ein gemeinsames konstruktives Beratungsgespräch.

Mit freundlichen Grüßen
***


1.2 Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG a) DER DOPPELTEN SR-VERFAHRENSEINLEITUNGEN ZUM SELBEN LEBENSSACHVERHALT ZUSÄTZLICH WÄHREND BEREITS SEIT NOVEMBER 2021 IMMER NOCH LAUFENDEN SR-VERFAHREN auf Grundlage der Email der Kita-Leitung Neckarburg bzw. der Gemeinde Haßmersheim vom 28.07.2023 an die KM-RAin b) DER NACHGEWIESENEN KV-ZUSTIMMUNG ZUM KITA-BESUCH DES GEMEINSAMEN KINDES c) DER INSTUTIONELLEN STRUKTURELLEN DISKRIMINIERUNG UND BENACHTEILIGUNG VON KIND UND KV


6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23
auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
a) DER DOPPELTEN SR-VERFAHRENSEINLEITUNGEN
ZUM SELBEN LEBENSSACHVERHALT ZUSÄTZLICH WÄHREND BEREITS
SEIT NOVEMBER 2021 IMMER NOCH LAUFENDEN SR-VERFAHREN
auf Grundlage der Email der Kita-Leitung Neckarburg bzw.
der Gemeinde Haßmersheim vom 28.07.2023 an die KM-RAin
b) DER NACHGEWIESENEN KV-ZUSTIMMUNG ZUM KITA-BESUCH
DES GEMEINSAMEN KINDES
c) DER INSTUTIONELLEN STRUKTURELLEN
DISKRIMINIERUNG UND BENACHTEILIGUNG VON KIND UND KV

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die KM-Anträge unter 6F 161/23 sowie unter 6F 161/23 sind wie im Folgenden dargelegt und glaubhaft begründet als UNZULÄSSIG zurück zu weisen auf eigene Kosten der verfahrenseinleitenden KM-Verfahrenspartei.

KM-seitige beim Gericht beantragte Entscheidungen und Beschlüsse OHNE JEGLICHE (MÜNDLICHE) ANHÖRUNG, OHNE JEGLICHE BETEILIGUNG des gemeinsam SR-berechtigen KV in Sorgerechtsangelegenheiten, wie vom 31.07.2023 an das Familiengericht Mosbach durch die KM-Verfahrenspartei, sind als rechtlich UNZULÄSSIG und UNRECHTMÄSSIG ENTGEGEN DER GESETZESLAGE zurück zu weisen. Heutzutage widersprechen im demokratischen Rechtsstaat der BRD Gerichtsverfahren ohne Anhörung und Beteiligung von relevanten Verfahrensbeteiligten den geltenden rechtlichen Standards.

Die KM-seitigen Verfahrenseinleitungen 6F 161/23 vom 18.07.2023 SOWIE vom  6F 169/23 vom 31.07.2023 sind unnötig und willkürlich, weil der Kindsvater NACHWEISBAR zu keinem Zeitpunkt dem Kita-Besuch des Kindes widersprochen hat, wohl ABER vor Gericht am 12.08.2023, unmittelbar nach seiner Kenntnisnahme vom 10.08.2023, unter 6F 169/23 WIDERPRUCH eingelegt hat gegen die Kindesherausnahme aus der Kita der Gemeinde Haßmersheim (Siehe Kapitel 1, Kapitel 2, 2.1 und 2.2).

Die KM-seitige beim Familiengericht Mosbach vom 31.07.22023 beantragte SR-Anteilsübertragung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung im Kindergarten allein übertragen auf sie selbst „Damit *** nach den Sommerferien, am 21.08.2023 wieder den Kindergarten besuchen kann ….“ ist UNZULÄSSIG, NICHT ERFORDERLICH und UNRECHTMÄSSIG ENTGEGEN DER GESETZESLAGE, weil der KV bereits am 12.08.2023, unmittelbar nach seiner Kenntnisnahme vom 10.08.2023, vor Gericht unter 6F 169/23 WIDERPRUCH eingelegt hat gegen die Kindesherausnahme aus der Kita der Gemeinde Haßmersheim (Siehe Kapitel 2,  2.1, 2.2).

Es wird stattdessen auf das bereits seit November 2021 beim Familiengericht Mosbach laufende SR-Verfahren verwiesen und auf das darin eigens gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 (Siehe Kapitel 2.1, Kapitel 5.).

Der KV hat NACHWEISBAR mehrfach während seiner Email- und Faxkorrespondenz mit der Kita und Gemeinde Haßmersheim nach seiner eigenen gerichtsbekannten Kenntnisnahme am 14.07.2023 zur Existenz der Kita Neckarburg seit dem 14.07. und erneut am 12.08.2023 darum gebeten, dass Kita und Gemeinde Haßmersheim ihm Kita-Unterlagen übersenden, damit er diese zur Kenntnis nehmen und unterschreiben kann, was aber Kita und Gemeinde Haßmersheim bisher NACHWEISBAR verweigert haben (Siehe Kapitel 2.3).

Inhaltsverzeichnis
1. Unnötige doppelte Verfahrenseinleitungen zum selben Lebenssachverhalt auf konkrete Anregung der Kita der Gemeinde Haßmersheim 3
2. Zustimmung des KV zum Kita-Besuch des Kindes 3
2.1 Nachgewiesener institutioneller Unterschriften- und –Teilhabe-Ausschluss des KV 5
2.2 WIDERSPRUCH des KV gegen Kindesherausnahme aus der Kita 5
2.3 GERICHTLICHE Aufforderung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim zur Übersendung der KiTa-Unterlagen an den KV 5
3. Agieren der Kita-Leitung in der selbst benannten „Grauzone“ vor dem Gericht unter voller nachgewiesener Kenntnis, dass die Zustimmungen beider SR-berechtigter Elternteile notwendig sind 6
4. Unsubstantiierte Unterstellungen gegenüber dem KV 6
4.1 Unterstellung des „Lebens in der Kita schwer machen“ seitens der Kita-Leitung gegenüber dem KV 6
4.1.1 GERICHTLCHE Aufforderung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim zur substantiierten Klärung der Kita-Beschwerden über den KV 7
4.2 KM-Unterstellung gegenüber dem KV des „Kita-Terrorisierens“ 7
4.2.1 GERICHTLCHE Aufforderung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim zur substantiierten Klärung der KM-Beschwerden über den KV 7
4.3 Tatsächliche KV <-> KiTa-Kommunikation 7
5. Nicht-Berücksichtigung des gerichtlich beauftragten familienpychologischen Sachverständigen-Gutachtens unter 6F 202/21 8
6. BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG: 9
6.1 Objektive Beweismittel 10
7. Zu ladende Zeugen*innen 10

1. Unnötige doppelte Verfahrenseinleitungen zum selben Lebenssachverhalt auf konkrete Anregung der Kita der Gemeinde Haßmersheim

Das Gericht teilt am 10.08.2023 unter 6F 169/23 mit: „Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Verfahren 6F 169/23 und 6F 161/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander zu verbinden, da es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und daher zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt ist.“

Die doppelt und kurz hintereinander KM-seitig eingeleiteten Verfahren 6F 169/23 und 6F 161/23 zum selben Lebenssachverhalt sollen KM-seitig verfahrensstrategisch offensichtlich darauf abzielen, dass das Familiengericht Mosbach das eigens gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 ignorieren soll (Siehe auch entsprechende KV-RA-Eingabe), das bereits zuvor in den SR-Verfahren mit überlanger Verfahrensdauer in Kindschaftssachen seit November 2021 erstellt wurde und das sich eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen hatte (Siehe Kapitel 5).

Die Leiterin der Kita Neckarburg, Haßmersheim, regt hier NACHWEISBAR in ihrer gerichtsbekannten Email vom 28.07.223 an die KM-Rain an, zusätzlich ein weiteres Verfahren beim Familiengericht Mosbach 6F 169/23 zu eröffnen, WÄHREND ABER schon ein Verfahren zum selben Lebenssachverhalt unter 6F 161/23 kurz zuvor KM-seitig bereits eröffnet wurde. Die KM-Rain verwendet dann diese Email der Kita-Leitung vom 28.07.223, um ein weiteres ZUSÄTZLICHES Verfahren 6F 169/23 zu 6F 161/23 einzuleiten, u.a. EXPLIZIT begründet auf diese Kita-Mail der Gemeinde Haßmersheim mit ihrer RAin-Eingabe an das Gericht.

Die Kita-Leitung Haßmersheim regt in ihrer eigenen Verantwortlichkeit damit bei der KM-RAin ursprünglich die doppelte Verfahrenseinleitung zum selben Lebenssachverhalt an. Und dies während seit November 2021 immer noch laufenden SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach.

Diese Verhaltens- und Verfahrensweisen können strukturelle Diskriminierung Benachteiligung gegenüber Kind und KV belegen.

2. Zustimmung des KV zum Kita-Besuch des Kindes

Die Aussage vor dem Gericht seitens der Kita-Leitung Haßmersheim in Ihrer Email vom 28.07.2023 an die KM-RAin, der Kindsvater würde angeblich den Kita-Besuch verweigern („Wir befinden uns hier in einer Grauzone. Aus Päd. Sicht war es gut und richtig ihn aufzunehmen das sieht der Vater nur etwas anders!“), ist NACHWEISBAR eine wahrheitswidrige Falschaussage vor Gericht unter 6F 161/23 und 6F 169/23 entgegen der Wahrheitspflicht, Erklärungspflicht über Tatsachen § 138 ZPO, wie hier dargelegt, begründet und nachgewiesen in der vorliegenden Glaubhaftmachung:

  • Siehe dazu : Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 3, Kapitel 6.
  • Siehe dazu : Eidesstattliche Erklärung der KM unter 6F 619/23 vom 04.08.2023 in Absatz 2 und Absatz 3.
  • Siehe dazu: Widerspruch des KV vom 12.08.2023 unter 6F 169/23 gegen die Kita-Leitung-Entscheidung vom 28.07.2023 der Kindesherausnahme aus der Kita Neckarburg, Haßmersheim.
  • Siehe dazu: Wiederholte KV-Anfragen in der Email- und Faxkorrespondenz seit dem 14.07.2023 mit der Kita und Gemeinde Haßmersheim zum Übersenden von Kita-Unterlagen zur Einsicht und Unterschrift. KV-beantragte Gerichtliche Aufforderung an die KiTA-Gemeinde Haßmersheim zur Übersendung einer Kopie der bereits bestehenden KiTa-Anmeldeunterlagen zur Aufnahme des Kindes seit dem 16.03.2023 für die KV-Kenntnisnahme und KV-Unterschrift (Siehe Kapitel 2.3).
  • Siehe dazu: KV-Unterschriftenankündigung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 15.07.2023.


Der SR-berechtigte KV hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt seine eigene ZUSTIMMUNG zum Kita-Besuch des gemeinsamen Kindes gegenüber dem Gericht, gegenüber der KM, gegenüber den involvierten Institutionen verweigert. Der getrennt lebende SR-berechtigte KV hat nachweisbar LEDIGLICH wiederholt eingefordert, rechtzeitig und ordnungsgemäß über die Belange und Interessen, über den Gesundheitszustand, etc., des gemeinsamen Kindes informiert zu werden SOWIE, dass ihm kontinuierlich die Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des Kindes mit seiner eigenen Mitwirkungsbereitschaft ermöglicht werden soll SOWIE, dass der gerichtlich vereinbarte Umgang am 25.04.2022 unter 6F 9/22 auch gerichtlich entgegen den KM-Umgangsverweigerungen durchgesetzt und volltreckt wird.

Die KM hat eine eigene „BRINGSCHULD“ gemäß der BGB-Wohlverhaltensklausel mit der Informations- und Auskunftspflicht zu Gesundheit und Entwicklung des Kindes sowie zu allen anderen kindbezogenen Themen gegenüber dem KV seit dem 23.12.2021 ABR-eA unter 6F 211/21, der aber die KM NACHWEISBAR seit dem 23.12.2021 nicht nachkommt.

SOWOHL der KV ALS ABER AUCH das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 haben sich FÜR eine frühstmögliche Aufnahme des  KINDes in einer Kita ausgesprochen, während aber dahingegen andere Verfahrensbeteiligte beim Familiengericht Mosbach JEDOCH NACHWEISBAR argumentierten, dass das  KIND angeblich noch viel zu jung für eine Aufnahme in einer Kita sei und dass ein früher-Kita-Besuch des  KINDes für das  KIND und seine Entwicklung angeblich schädlich sei.

Der KV hat nachweisbar zu KEINEM Zeitpunkt der Aufnahme des gemeinsamen Kindes in der Kita Neckarburg Haßmersheim widersprochen. Auch wenn er darüber vom 16.03. bis 14.07.2023 gezielt von den verantwortlichen Beteiligten im Unwissenden gelassen worden ist und erst seit seiner eigenen Kenntnisnahme vom 14.07.2023 unmittelbar nach der Scheidungsverhandlung dann auf seine eigene Initiativen hin, Kommunikation und Teilhabe teilweise erwirken konnte, wie u.a. mit der Kita der Gemeinde Haßmersheim (Siehe Kapitel 6).

Der KV hat der Kindesherausnahme-Entscheidung der Gemeinde Haßmersheim aus der Kita vor dem Gericht widersprochen (Siehe Kapitel 2.2).

Bisher hat der SR-berechtigte KV am 15.07.2022 bereits im Rahmen seiner eigenen Mitwirkungspflicht die seinerseits am 15.07.2023 unterschriebenen „Informationen nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung für Antragsteller“ an die Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis weitergeleitet.

2.1 Nachgewiesener institutioneller Unterschriften- und –Teilhabe-Ausschluss des KV

Der KV hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt seine Unterschrift verweigert. Die Ursache und Verantwortung, dass jetzt Unterschriften des KV im Kita- und Eingliederungsprozess ABER von Beginn an, d.h. KONKRET  vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023, fehlen, ist KONKRET darauf zurück zu führen, das WEDER KM NOCH die hier involvierten Institutionen den KV informiert, kontaktiert haben und auch EXPLIZIT NICHT teilhaben lassen haben. Jetzt wo es Probleme gibt, diese dann ABER dem KV anlasten zu wollen, der bisher UNVERSCHULDET überhaupt NICHT informiert und NICHT involviert gewesen, ist DEFINITIV UNZULÄSSIG und EINDEUTIG ZURÜCK ZU WEISEN. Der KV fordert daher seinerseits nachweisbar Aufklärung und Verantwortungsübernahme für diese Sachverhalte bei den involvierten Institutionen ein (Siehe Kapitel 6).

Diese Verhaltens- und Verfahrensweisen können strukturelle Diskriminierung Benachteiligung gegenüber Kind und KV belegen.

2.2 WIDERSPRUCH des KV gegen die Kindesherausnahme aus der Kita

Der SR-berechtigte KV erhebt hiermit EINDEUTIG WIDERSPRUCH vor Gericht gegen die einseitige für das Kind unvorteilhafte Entscheidung der Leitung der Kita Neckarburg Haßmersheim vom 28.07.2023 (Email an KM-RAin), plötzlich das gemeinsame Kind während dem bereits seit 16.03.2023 ohne Wissen des KV begonnenen und laufenden Eingewöhnungsprozess und Integrationshilfeprozess KONKRET aus der Kita Neckarburg, Haßmersheim, heraus zu nehmen. Auch hier ist der SR-berechtigte KV von der Kita der Gemeinde Haßmersheim diesbezüglich erneut seit dem 16.03.2023 WEDER vorher informiert NOCH kontaktiert worden, aber WEITERHIN von Teilhabe, Beteiligung und Mitwirkung institutionell ausgeschlossen worden.

Der SR-berechtigte KV hat gerichtsbekannt unter 6F 169/23 der Kindesherausnahme-Entscheidung der Kita-Leitung der Gemeinde Haßmersheim vom 28.07.2023 unmittelbar nach seiner Kenntnisnahme am 10.08.2023 vor dem Gericht unter 6F 169/23 am 12.08.2023 widersprochen.

Diese Verhaltens- und Verfahrensweisen können strukturelle Diskriminierung Benachteiligung gegenüber Kind und KV belegen.

2.3 GERICHTLICHE Aufforderung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim zur Übersendung der KiTa-Unterlagen an den KV

Der KV hat NACHWEISBAR mehrfach während seiner Email- und Faxkorrespondenz mit der Kita und Gemeinde Haßmersheim nach seiner eigenen gerichtsbekannten Kenntnisnahme am 14.07.2023 zur Existenz der Kita Neckarburg seit dem 14.07. und erneut am 12.08.2023 darum gebeten, dass Kita und Gemeinde Haßmersheim ihm die relevanten Kita-Unterlagen übersenden, damit er diese zur Kenntnis nehmen und unterschreiben kann, was aber Kita und Gemeinde Haßmersheim bisher NACHWEISBAR verweigert haben (Siehe auch Kapitel 2).

Das Gericht möge BITTE gemäß dem hier vorliegenden Antrag des KV der Kita/Gemeinde Haßmersheim, ggf. per gerichtlicher Verfügung aufgeben, dem KV die bisher bestehenden Kita-Anmeldeunterlagen per Kopie zu übersenden, damit der KV diese einsehen, nachvollziehen und AUCH unterschreiben kann.

3. Agieren der Kita-Leitung in der selbst benannten „Grauzone“ vor dem Gericht unter voller nachgewiesener Kenntnis, dass die Zustimmungen beider SR-berechtigter Elternteile notwendig sind

Die KM-RAin vom 31.07.2023 sagt gegenüber dem Gericht aus zum gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile, dass : „… die ASin zum Wohl des Kindes nicht die eigentlich notwendige Zustimmung des Kindsvaters eingeholt. Der Kindergarten war hierüber informiert worden.“

Laut dieser Aussagen der KM-RAin hatte die Kita-Leitung der Gemeinde Haßmersheim damit volle Kenntnis, dass es gemäß der gesetzlichen Grundlage AUCH der Zustimmung des KV bedurft hätte. Trotzdem hat ABER die Kita-Leitung der Gemeinde Haßmersheim unter vollständiger Kenntnis NACHWEISBAR entgegen der bestehenden Rechtslage den KV NICHT kontaktiert und diese KV-Zustimmung NICHT offiziell eingeholt, EINDEUTIG auch NICHT nach dem NACHWEISBAR entsprechenden rechtlichen Hinweis der KM-RAin, und ABER dann auch zusätzlich seit dem 16.03.2023 bis 26.07.2023 den KV nicht über den Kita-Besuch des gemeinsamen Kindes informiert (Siehe Kapitel 2.1, Kapitel 6)

Die bestehende Rechtslage gibt EINDEUTIG vor, dass bei gemeinsamem Sorgerecht beide Elternteile zu fragen, zu informieren und einzubeziehen sind, insbesondere hier den getrennt lebenden SR-berechtigten KV. Der wiederholt vor Gericht vorgebrachte Vorwurf von der Kita und Gemeinde Haßmersheim sowie von der KM-RAin unter 6F 161/23 und 6F 169/23 mit den Behauptungen und Unterstellungen, der KV würde seine eigene Mitwirkung und Teilhabe angeblich beim Kita- und Integrationsprozess seinerseits verweigern, ist daher als wahrheitswidrig zurück zu weisen.

Die Kita-Leitung Haßmersheim teilt der KM-RAin in ihrer Email vom 28.07.2023 mit, dass sie sich bewusst sei und volle Kenntnis darüber habe, sich mit ihren eigenen Verhaltens- und Verfahrensweisen in einer rechtlichen „Grauzone“ zu bewegen (Siehe Kapitel 4): „Wir befinden uns hier in einer Grauzone.“

Der KV hat NACHWEISBAR mehrfach während seiner Email- und Faxkorrespondenz mit der Kita und Gemeinde Haßmersheim nach seiner eigenen gerichtsbekannten Kenntnisnahme am 14.07.2023 zur Existenz der Kita Neckarburg seit dem 14.07. und erneut am 12.08.2023 darum gebeten, dass Kita und Gemeinde Haßmersheim ihm Kita-Unterlagen übersenden, damit er diese zur Kenntnis nehmen und unterschreiben kann, was aber Kita und Gemeinde Haßmersheim bisher NACHWEISBAR verweigert haben (Siehe auch Kapitel 2).

Diese Verhaltens- und Verfahrensweisen können strukturelle Diskriminierung Benachteiligung gegenüber Kind und KV belegen.

4. Unsubstantiierte Unterstellungen gegenüber dem KV

4.1 Unterstellung des „Lebens in der Kita schwer machen“ seitens der Kita-Leitung gegenüber dem KV

Die Kita-Leitung Haßmersheim teilt der KM-RAin in ihrer Email vom 28.07.2023 mit, dass sie sich bewusst sei und volle Kenntnis darüber habe, sich mit ihren eigenen Verhaltens- und Verfahrensweisen in einer rechtlichen „Grauzone“ zu bewegen und wirft dem KV dabei mit unsubstantiierten Unterstellungen vor, er würde ihr angeblich das Leben in der Kita schwer machen (Siehe Kapitel 3 und 4.1.1, 4.3 und Kapitel 6): „Da Herr *** mir hier in der Kita das Leben schwer macht, wäre es gut wenn möglich (bezüglich der Aufnahme von *** in die Kita) nachträglich dieses vom Gericht absegnen zu lassen. Wir befinden uns hier in einer Grauzone.“

4.1.1 GERICHTLCHE Aufforderung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim zur substantiierten Klärung der Kita-Beschwerden über den KV

Das Gericht möge BITTE gemäß dem hier vorliegenden Antrages des KV der Kita/Gemeinde Haßmersheim, ggf. per gerichtlicher Verfügung aufgeben,  die unsubstantiierten Beschwerden und Unterstellungen der Kita-Leitung Haßmersheim gegenüber dem KV, er würde ihr angeblich das Leben in der Kita schwer machen (Siehe Kapitel 4.1 und 4.3 und Kapitel 6), substantiiert darzulegen und mit Belegen und Nachweisen zu begründen.

4.2 KM-Unterstellung gegenüber dem KV des „Kita-Terrorisierens“

In ihrer Eidesstattlichen Erklärung unter 6F 619/23 vom 04.08.2023 an das FG MOS in Absatz 4 unterstellt die KM, der KV würde angeblich die Kita „terrorisieren“ (Siehe Kapitel 4.2.1, 4.3 und Kapitel 6).

4.2.1 GERICHTLCHE Aufforderung an die Kita/Gemeinde Haßmersheim zur substantiierten Klärung der KM-Beschwerden über den KV

Das Gericht möge BITTE gemäß dem hier vorliegenden Antrag des KV der Kita/Gemeinde Haßmersheim, ggf. per gerichtlicher Verfügung aufgeben,  die unsubstantiierten Beschwerden und Unterstellungen der KM, dass der KV angeblich die die Kita-Haßmersheim terrorisieren würde (Siehe Kapitel 4.2 und 4.3 und Kapitel 6), substantiiert darzulegen und mit Belegen und Nachweisen zu begründen.

4.3 Tatsächliche KV <-> KiTa-Kommunikation

Der KV hat NACHWEISBAR während seiner Email- und Faxkorrespondenz mit der Kita und Gemeinde Haßmersheim nach seiner eigenen gerichtsbekannten Kenntnisnahme am 14.07.2023 zur Existenz der Kita Neckarburg seinerseits seit dem 14.07.2023 folgende Informationen und Sachverhalte mitgeteilt bzw. folgende Anfragen gestellt (Siehe Kapitel 4, 4.1, 4.2 und Kapitel 6):

• 15.07. 2023: Anfrage und Anforderung einer umfassenden ordnungsgemäßen schriftlichen Inkenntnissetzung des KV seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim
• 15.07. 2023: Angekündigte KV-Unterschriften-Absicht
• 15.07. 2023, 30.07. 2023: Zur Vervollständigung der Kita-Anamese: KM-seitige Umgangsverweigerungen seit nunmehr mehr als 11 Monaten entgegen der gerichtlichen Vereinbarung am 25.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach
6F 9/22 zum unbegleiteten Umgang zwischen Kind und KV
• 15.07. 2023: Zur Vervollständigung der Kita-Anamese: Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht der KM-Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltenskausel seit 23.12.2021
• 15.07. 2023, 30.07. 2023: Zur Vervollständigung der Kita-Anamese: das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21
• 15.07. 2023: beruflicher Hintergrund des KV in der Kinder- und Jugendhilfe und beim Integrationsdienst zur KV-Selbstvorstellung an die Kita
• 15.07. 2023: Angefragte und angeforderte Übersendung der Kita-Unterlagen an den KV
• 15.07. 2023, 30.07. 2023: institutioneller struktureller Informations-, Teilhabe- und Mitwirkungsausschluss des KV
• 30.07. 2023: Datenschutzrechte des KV
• 30.07. 2023: Zur Vervollständigung der Kita-Anamese: gemeinsamer Aufenthalt von Kind und KV in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in ***
• 30.07. 2023: KV – Terminzusage für gemeinsames Entwicklungsgespräch am 19.09.23 in der Kita-Einrichtung
• 12.08.2023: Bitte um Inkenntnissetzung des dienstvorgesetzten verantwortlichen Bürgermeister Christian Ernst seitens der Kita-Leitung Haßmersheim
• 12.08.2023: KV-Hospitationsanfrage in der Kita an die Kita Haßmersheim
• 12.08.2023: KV-Widerspruch gegen die Herausnahme-Entscheidung der Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 28.07.2023
• 12.08.2023: KV-beantragte gerichtliche Ladung von relevanten Vertetern*innen der Gemeinde Haßmersheim
• 12.08.2023: KV-Eingabe an das Gericht: Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG in DER VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN  mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für: - Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren - Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren - Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot


5. Nicht-Berücksichtigung des gerichtlich beauftragten familienpychologischen Sachverständigen-Gutachtens unter 6F 202/21

Das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 hat sich bereits vor mehr als einem Jahr eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen und darauf hingewiesen hatte, dass es zu Problematiken in der KINDesentwicklung kommen könnte, wenn denn das KIND bei der KM verbleiben würde, u.a. auf Grund einer MANGELNDEN KM-Bindungstoleranz, MANGELNDEN KM-Kooperations- und Kompromissbereitschaft. Die KM schließt nachweisbar das KIND langfristig entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel und entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen 23.12.2021 unter 6F 211/21 SOWIE 25.04.2022 unter 6F 9/22 von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des KINDes NACHWEISBAR aus.
Das gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 ist offensichtlich NICHT beachtet worden von den hier am Kita-Eingewöhnungs- und Integrations-/Eingliederungshilfeprozess des Kindes beteiligten Institutionen.

Diese Verhaltens- und Verfahrensweisen können strukturelle Diskriminierung Benachteiligung gegenüber Kind und KV belegen.

6. BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:

ANTRÄGE AUF GERICHTLICHE AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN unter 6F 161/23 UND 6F 169/23 IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN:

  • VBS => KV- Kommunikation:
    ... vom 31.07.2023 Anschreiben der vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin an den KV
  • KV-Eingaben an das FG MOS:
    … vom 02.08.2023: EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN: KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN ZEUGENEIGENSCHAFT unter Wahrheitspflicht mehr >>>
     … vom 05.08.2023: GERICHTLICH BEAUFTRAGTE ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ FÜR KIND UND ELTERN mehr >>>
     … vom 05.08.2023: GERICHTLICH BEAUFTRAGTE EINSEITIGE ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN mehr >>>
     … vom 11.08.2023 GERICHTLICHE BEAUFTRAGTE DISKRIMINIERUNG VON BEHINDERTEN ELTERNTEILEN BEI DER GERICHTLICHEN BEAUFTRAGUNG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN mehr >>>
    … vom 12.08.2023 VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für: - Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren - Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren - Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot mehr >>>
  • KV => VBS- Kommunikation:
    … vom 07.08.2023: „KIND“-BEZOGENER FRAGENKATALOG AN DIE VERFAHRENSBEISTÄNDIN ZUR GESPRÄCHSVORBEREITUNG zu Ihrem vorgeschlagenen allersten gemeinsamen Treffen nach einem Jahr und neun Monaten für ein Elterngespräch mit dem KV seit dem 01.11.2021 im öffentlichen Raum des Café Timeout in Mosbach mehr >>>
  • KV => KiTa- Kommunikation:
    ... Email und Fax: vom 15.07.2023, 30.07.2023 und 12.08.2023 mehr >>>
  • KiTa => KV- Kommunikation:
    ... Emails vom 26.07.2023, 27.07.2023 und 12.08.2023 mehr >>>
  • Besondere Eingaben:
    Erfolgreiche abgeschlossene KV-Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 ausgehend von den konkreten Erfahrungen mit der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin in Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach zum Schutz von Gewaltschutzadressen. mehr >>>


6.1 Objektive Beweismittel

  • Eltern-Whatsapp-Chat, auf den auch die KM-RAin unter 6F 2/22 hinweist
  • Sämtliche Dokumente zum Kita- und Eingliederungsprozess, insbesondere die Dokumente, auf denen die Unterschrift des SR-berechtigten KV fehlt
  • Fax- und Email-Korrespondenz zwischen Kita-Leitung Haßmersheim und KV


7. Zu ladende Zeugen*innen

Es wird beantragt folgende Zeugen*innen zur gerichtlichen Anhörung zu laden für Aussagen vor Gericht unter Wahrheitspflicht, Erklärungspflicht über Tatsachen § 138 ZPO:

  • Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis:
    ***, Eingliederungshilfe
    ***u.a., Jugendamt
  • Gemeinde Haßmersheim:
    ***, Leiterin des Kindergartens Neckarburg, Haßmersheim
    ***, Gemeinde Haßmersheim, Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
    Christian Ernst, Bürgermeister der Gemeinde Haßmersheim
  • Weitere Institutionen, siehe KM-RAin Eingabe vom 18.07.2023:
    ... verfahrensrelevante verantwortliche Vertreter der involvierten Caritas
    ... verfahrensrelevante verantwortliche Vertreter des involvierten Kinderzentrums


Mit freundlichen Grüßen
***


1.3 Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG in DER VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für: - Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren - Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren - Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23
auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG
UND ÜBERPRÜFUNG in DER VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für:
- Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren
- Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren
- Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021
in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß aufklären, wie 

die jeweiligen Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten u.a. für die Entschleunigung von Familienrechtsverfahren, für Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach, für die Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021in Kindschaftssachen jeweils den einzelnen Verfharnsbeteiligten zu zuordnen sind.

Vor dem Hintergrund, dass die gerichtlich beauftragte VBS in ihrem Anschreiben an den KV vom 31.07.2023 unter 6F 161/23 in Absatz 3 die beiderseitig bekannten „umfangreichen Verfahren“ anführt und anschließend dann dazu UNKONKRETE Anspielungen in Absatz 4 auf KWG  durch KINDesväter in Ihrer direkten KV-Ansprache macht.

Die VBS stellt die "umfangreichen Verfahren“ beim Amtsgericht Mosbach als belastend dar. Die VBS unterstellt hier mit einem Vorwurf an den KV, dass dieser ggf. angeblich verantwortlich sei für die beim Familiengericht Mosbach „umfangreichen Verfahren“. Und dies zudem ggf. als angeblich mögliche Kindeswohlgefährdung zu betrachten sei.

Die KM-Anträge unter 6F 161/23 sind wie im Folgenden dargelegt und begründet als unzulässig zurück zu weisen auf eigene Kosten der verfahrenseinleitenden KM-Verfahrenspartei. Es wird stattdessen auf das bereits seit November 2021 beim Familiengericht Mosbach laufende SR-Verfahren verwiesen und das darin eigens gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 (Siehe Kapitel 2.1).

Inhaltsverzeichnis
1. Zwei vom KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS 2
1.1 KV-initierte NS-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren beim AG MOS 2
2. Sechs von der KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS 3
2.1 Unnötige doppelte Verfahrenseinleitung zum selben Lebenssachverhalt auf Anregung der Kita der Gemeinde Haßmersheim 3
3. Entschleunigung von Familienrechtsverfahren beim AG MOS 4
4. Zustimmung des KV zum Kita-Besuch des Kindes 4
4.1 Nachgewiesener institutioneller Unterschriften- und –Teilhabe-Ausschluss des KV 5
4.2 WIDERSPRUCH des KV gegen Kindesherausnahme aus der Kita 5
5. Aushebelung der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 5
6. BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG: 6
6.1 Objektive Beweismittel 7
7. Zu ladende Zeugen*innen 7

1. Zwei vom KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS

Der KV ist NACHWEISBAR für zwei Verfahrenseröffnungen beim Familiengericht Mosbach verantwortlich:
… für 6F 216/21 Männergewaltschutzverfahren
… für 6F 2/23 Scheidungsverfahren
… für seit 03.06.2022 spezielle konkrete NS-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren

1.1 KV-initierte NS-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren beim AG MOS

Der KV ist NACHWEISBAR NICHT verantwortlich für das Anlegen von speziellen SONDERBÄNDEN außerhalb der Akten beim Amtsgericht Mosbach:

Das Amtsgericht Mosbachunter 6F 9/22 und 6F 202/21 und 6F 2/22, das Oberlandesgericht Karlsruhe unter 16 WF 43/23, der Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, das Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 bestätigen das AG MOS-amtsseitige Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten zu den konkreten KINDsvater-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit. mehr >>>

Der KV hat diese NS- und Rechtsextremismus-Verfahren LEDIGLICH auf Grund seiner Erfahrungen mit den beim FG MOS anhängigen privaten Familienrechtsverfahren seit 03.06.2022 intiert, weil…
… (a) die schwarz-afrikanische-*** KM dem weißen deutschen KV, hier als Vater eines deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes, wiederholt in den anhängigen Familienrechtsverfahren beim FG / AG MOS wahrheitswidrig rassistisches Denken und Handeln SOWOHL in ihren eignen Eingaben ALS AUCH in den Berichten der involvierten Fachstellen unterstellt. mehr >>>
… (b) die KM im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, weiße deutsche Familienangehörige des KV und des KINDes als „Nazis“ beleidigt und verunglimpft.

Der KV agiert dabei unter Wiederaufnahme der gerichtsbekannten politischen und juristischen Aktivitäten des  KINDsvaters, der sich EXPLIZIT auch im Zeitraum von 2004 bis 2011 öffentlich nachweisbar engagiert hat mit seinen öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen (Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten in der akademischen universitären Ausbildung), seinen außergerichtlichen (Bundestag- und Landtagspetitionen) und seinen straf- und zivilrechtlichen gerichtlichen Bemühungen zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, auch konkret von Nazi-Justiz-Unrecht und Nazi-Justiz-Verbrechen sowie, u.a. als Mitglied bei Amnesty International, von Menschenrechtsverletzungen. mehr >>>

2. Sechs von der KV initiierte Familienrechtsverfahren beim AG MOS

Die KM ist für sechs Verfahrenseröffnungen beim Familiengericht Mosbach verantwortlich:
… für 6F 211/21 ABR-eA-Verfahren
… für 6F 202/21 SR-Verfahren
… für 6F 9/22 Umgangsverfahren
… für 6F 2/22 Unterhaltsverfahren
… für 6F 161/23 SR-Eingliederungshilfe-Verfahren
… für 6F 169/23 SR-Anteilsübertragung-Verfahren auf NACHWEISBAR KONKRETE Anregung der Kita-Leitung Haßmersheim, Neckarburg Haßmersheim in ihrer Email vom 28.07.2023 an die KM-RAin (Siehe Kapitel 2.1).

Die o.g. VBS-Annahme für die Verantwortlichkeit der Verfahrensflut beim  Amtsgericht Mosbach ist NACHWEISBAR falsch und liegt nicht beim KV, sondern bei der KM. Der KV hat NACHWEISBAR nur auf die jeweiligen KM-Verfahrenseröffnungen und dann innerhalb der jeweiligen Verfahren und auf die KM-Eingaben und Fachstellenberichte jeweils seinerseits reagiert.

2.1 Unnötige doppelte Verfahrenseinleitung zum selben Lebenssachverhalt auf Anregung der Kita der Gemeinde Haßmersheim

Der KV ist nachweisbar NICHT verantwortlich für die doppelten kurz aufeinander folgenden Verfahrenseinleitungen 6F 169/23 und 6F 161/23 zum selben Lebenssachverhalt (Siehe Kapitel 2).

Das Gericht teilt am 10.08.2023 unter 6F 169/23 mit: „Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Verfahren 6F 169/23 und 6F 161/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander zu verbinden, da es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und daher zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt ist.“

Die doppelt und kurz hintereinander KM-seitig eingeleiteten Verfahren 6F 169/23 und 6F 161/23 zum selben Lebenssachverhalt sollen KM-seitig verfahrensstrategisch offensichtlich darauf abzielen, dass das Familiengericht Mosbach das eigens gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 ignorieren soll (Siehe auch entsprechende KV-RA-Eingabe), das bereits zuvor in den SR-Verfahren mit überlanger Verfahrensdauer in Kindschaftssachen seit November 2021 erstellt wurde und das sich eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen hatte (Siehe Kapitel 5).

Die Leiterin der Kita Neckarburg, Haßmersheim, regt hier NACHWEISBAR in ihrer gerichtsbekannten Email vom 28.07.223 an die KM-Rain an, zusätzlich ein weiteres Verfahren beim Familiengericht Mosbach zu eröffnen, WÄHREND ABER schon kurz zuvor ein Verfahren zum selben Lebenssachverhalt unter 6F 161/23 kurz zuvor KM-seitig bereits eröffnet wurde. Die KM-Rain verwendet dann diese Email der Kita-Leitung vom 28.07.223, um ein weiteres ZUSÄTZLICHES Verfahren 6F 169/23 u.a. EXPLIZIT begründet auf diese Kita-Mail der Gemeinde Haßmersheim einzuleiten mit ihrer Eingabe an das Gericht.

3. Entschleunigung von Familienrechtsverfahren beim AG MOS

Der KV ist persönlich NACHWEISBAR  NICHT verantwortlich für die jeweiligen Verfahrensentschleunigungen und zwar …

… EXPLIZIT NICHT für die überlangen Verfahrensdauer im SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind.

…EXPLIZIT NICHT für die Verzögerungen beim Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess des gemeinsamen Kindes unter  6F 161/23 und 6F 169/23, denn WEDER KM NOCH die KM-RAin haben NACHWEISBAR  seit dem 16.03.2023 WEDER das Gericht, NOCH den KV-RA, NOCH den KV direkt über den Kita-Besuch des gemeinsamen Kindes und die damit einhergehende Integrationsproblematik bis zum 14.07.2023 informiert, um dadurch den Kita-Eingliederungsprozess tatsächlich beschleunigen zu können; WÄHREND ABER die KM-RAin am 18.07.2023 unter 6F 161/23 gegenüber dem Gericht behauptet, der NACHWEISBAR von Information und Teilhabe ausgeschlossene KV sei angeblich verantwortlich für Verzögerungen im Eingliederungshilfeprozess.

… EXPLIZIT NICHT verantwortlich für die eindeutig verfahrensverzögernde Urlaubsnahme seitens der KM-Rain, die am 28.07.2023 unter 6F 161/23 informiert, dass EINERSEITS das Kindeswohl und die Interessen des Kindes eine geringere Priorität haben als ihre eigene persönliche Urlaubsplanung ab dem 14.08.023, WÄHREND ABER die KM-RAin EINERSEITS am 18.07.2023 zuvor ihrerseits unter 6F 161/23 gegenüber dem Gericht behauptet, der KV sei angeblich verantwortlich für Verzögerungen im Eingliederungshilfeprozess sowie WÄHREND ANDERERSEITS ABER das Gericht zuvor unter 6F 161/23 von der KM und KM-RAin EXPLIZIT und KONKRET eingefordert hatte, bis zum Urlaubsbeginn der KM-RAin, d.h. spätestens am 14.08.2023, die jeweiligen Untersuchungsberichte und Diagnosen der involvierten Institutionen an das Gericht zur weiteren Verteilung an die Verfahrensbeteiligten einzureichen.

4. Zustimmung des KV zum Kita-Besuch des Kindes

Der KV hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt seine eigene Zustimmung zum Kita-Besuch des gemeinsamen Kindes gegenüber dem Gericht, gegenüber der KM, gegenüber den involvierten Institutionen verweigert. Der getrennt lebende SR-berechtigte KV hat nachweisbar LEDIGLICH wiederholt eingefordert, rechtzeitig und ordnungsgemäß über die Belange und Interessen, über den Gesundheitszustand, etc., des gemeinsamen Kindes informiert zu werden SOWIE, dass ihm kontinuierlich die Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des Kindes mit seiner eigenen Mitwirkungsbereitschaft ermöglicht werden soll SOWIE, dass der gerichtlich vereinbarte Umgang am 25.04.2022 unter 6F 9/22 auch gerichtlich entgegen den KM-Umgangsverweigerungen durchgesetzt und volltreckt wird.

Die KM hat eine „BRINGSCHULD“ gemäß der BGB-Wohlverhaltensklausel mit der Informations- und Auskunftspflicht zu Gesundheit und Entwicklung des Kindes sowie zu allen anderen kindbezogenen Themen gegenüber dem KV seit dem 23.12.2021 ABR-eA unter 6F 211/21, der aber die KM NACHWEISBAR seit dem 23.12.2021 nicht nachkommt.
SOWOHL der KV ALS ABER AUCH das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 haben sich FÜR eine frühstmögliche Aufnahme des  KINDes in einer Kita ausgesprochen, während aber dahingegen andere Verfahrensbeteiligte JEDOCH argumentierten, dass das  KIND angeblich noch viel zu jung für eine Aufnahme in einer Kita sei und dass ein früher-Kita-Besuch des  KINDes für das  KIND und seine Entwicklung angeblich schädlich sei.

Der KV hat nachweisbar zu KEINEM Zeitpunkt der Aufnahme des gemeinsamen Kindes in der Kita Neckarburg Haßmersheim widersprochen. Auch wenn er darüber vom 16.03. bis 14.07.2023 gezielt von den verantwortlichen Beteiligten im Unwissenden gelassen worden ist und erst seit seiner eigenen Kenntnisnahme vom 14.07.2023 unmittelbar nach der Scheidungsverhandlung auf seine eigene Initiativen hin Kommunikation und Teilhabe teilweise erwirken konnte, wie u.a. mit der Kita der Gemeinde Haßmersheim (Siehe Kapitel 6).

4.1 Nachgewiesener institutioneller Unterschriften- und –Teilhabe-Ausschluss des KV

Der KV hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt seine Unterschrift verweigert. Die Ursache und Verantwortung, dass jetzt Unterschriften des KV im Kita- und Eingliederungsprozess ABER von Beginn an, d.h. KONKRET  vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023, fehlen, ist KONKRET darauf zurück zu führen, das WEDER KM NOCH die hier involvierten Institutionen den KV informiert, kontaktiert haben und auch EXPLIZIT NICHT teilhaben lassen haben. Jetzt wo es Probleme gibt, diese dann ABER dem KV anlasten zu wollen, der bisher UNVERSCHULDET überhaupt NICHT informiert und NICHT involviert gewesen, ist DEFINITIV UNZULÄSSIG und EINDEUTIG ZURÜCK ZU WEISEN. Der KV fordert seinerseits nachweisbar Aufklärung und Verantwortungsübernahme für diese Sachverhalte bei den involvierten Institutionen ein (Siehe Kapitel 6).

4.2 WIDERSPRUCH des KV gegen Kindesherausnahme aus der KitaDer SR-berechtigte KV erhebt hiermit EINDEUTIG WIDERSPRUCH vor Gericht gegen die einseitige für das Kind unvorteilhafte Entscheidung der Leitung der Kita Neckarburg Haßmersheim vom 28.07.2023 (Email an KM-RAin), plötzlich das gemeinsame Kind während dem bereits ohne Wissen des KV begonnenen und laufenden Eingewöhnungsprozess und Integrationshilfeprozess KONKRET aus der Kita Neckarburg, Haßmersheim, heraus zu nehmen. Auch hier ist der SR-berechtigte KV von der Kita der Gemeinde Haßmersheim diesbezüglich erneut seit dem 16.03.2023 WEDER vorher informiert NOCH kontaktiert worden, aber WEITERHIN von Teilhabe und Mitwirkung institutionell ausgeschlossen worden.


5. Aushebelung der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021

Der KV ist NACHWEISBAR nicht verantwortlich für KM-seitige Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot.
Die KM versucht hier offensichtlich die immer noch laufenden SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 mit einer überlangen Verfahrensdauer in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot bei einem Baby bzw. Kleinkind auszuhebeln, zu beeinflussen bzw. zu manipulieren mit gleich zwei neuen sukzessive aufeinander folgenden Verfahrenseröffnungen zum selben Lebenssachverhalt beim Familiengericht Mosbach mit 6F 161/23 SR-Eingliederungshilfe-Verfahren und dann sofort darauf folgend 169/23 SR-Anteilsübertragung-Verfahren (Siehe Kapitel 2.1).
Und dies insbesondere weil, das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter Amtsgericht Mosbach 6F 202/21 bereits vor mehr als einem Jahr sich eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen und darauf hingewiesen hatte, dass es zu Problematiken in der KINDesentwicklung kommen könnte, wenn denn das KIND bei der KM verbleiben würde, u.a. auf Grund einer MANGELNDEN KM-Bindungstoleranz, MANGELNDEN KM-Kooperations- und Kompromissbereitschaft. Die KM schließt nachweisbar das KIND langfristig entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel und entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen 23.12.2021 unter 6F 211/21 SOWIE 25.04.2022 unter 6F 9/22 von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des KINDes nachweisbar aus.

6. BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:

ANTRÄGE AUF GERICHTLICHE AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN unter 6F 161/23 UND 6F 169/23 IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN:

  • VBS => KV- Kommunikation:
    ... vom 31.07.2023 Anschreiben der vom Familiengericht Mosbach gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin an den KV mehr >>>
  • KV-Eingaben an das FG MOS:
    … vom 02.08.2023: EINBEZIEHUNG DER GERICHTLICH BEAUFTRAGTEN VERFAHRENSBEISTÄNDIN: KV-BESTÄTIGUNG DER KM-SEITIG BENANNTEN ZEUGENEIGENSCHAFT unter Wahrheitspflicht mehr >>>
    … vom 05.08.2023: GERICHTLICH BEAUFTRAGTE ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN IM ÖFFENTLICHEN UNGESCHÜTZTEM RAUM VON MOSBACHER GASTRONOMIEBETRIEBEN ZU VERTRAULICHEM INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER DATENSCHUTZ FÜR KIND UND ELTERN mehr >>>
    … vom 05.08.2023: GERICHTLICH BEAUFTRAGTE EINSEITIGE ELTERNGESPRÄCHE MIT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN mehr >>>
    … vom 11.08.2023 GERICHTLICHE BEAUFTRAGTE DISKRIMINIERUNG VON BEHINDERTEN ELTERNTEILEN BEI DER GERICHTLICHEN BEAUFTRAGUNG DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN mehr >>>
  • KV => VBS- Kommunikation:
    … vom 07.08.2023: „KIND“-BEZOGENER FRAGENKATALOG AN DIE VERFAHRENSBEISTÄNDIN ZUR GESPRÄCHSVORBEREITUNG zu Ihrem vorgeschlagenen allersten gemeinsamen Treffen nach einem Jahr und neun Monaten für ein Elterngespräch mit dem KV seit dem 01.11.2021 im öffentlichen Raum des Café Timeout in Mosbach mehr >>>
  • Besondere Eingaben:
    Erfolgreiche abgeschlossene KV-Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 ausgehend von den konkreten Erfahrungen mit der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin in Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach zum Schutz von Gewaltschutzadressen. mehr >>>


6.1 Objektive Beweismittel

  • Eltern-Whatsapp-Chat, auf den auch die KM-RAin unter 6F 2/22 hinweist
  • Sämtliche Dokumente zum Kita- und Eingliederungsprozess, insbesondere die Dokumente, auf denen die Unterschrift des SR-berechtigten KV fehlt
  • Fax- und Email-Korrespondenz zwischen Kita-Leitung Haßmersheim und KV


7. Zu ladende Zeugen*innen

Es wird beantragt folgende Zeugen*innen zur gerichtlichen Anhörung zu laden für Aussagen vor Gericht unter Wahrheitspflicht, Erklärungspflicht über Tatsachen § 138 ZPO:

  • Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis:
    ***, Eingliederungshilfe
    *** u.a., Jugendamt
  • • Gemeinde Haßmersheim:
    ****, Leiterin des Kindergartens Neckarburg, Haßmersheim
    ****, Gemeinde Haßmersheim, Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
  • Christian Ernst, Bürgermeister der Gemeinde Haßmersheim
  • Weitere Institutionen, siehe KM-RAin Eingabe vom 18.07.2023:
    ... verfahrensrelevante verantwortliche Vertreter der involvierten Caritas
    ... verfahrensrelevante verantwortliche Vertreter des involvierten Kinderzentrums


Mit freundlichen Grüßen



1.4 Anschreiben an Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 12.08.2023: KV-Bitte um Kita-Inkenntnissetzung des Bürgermeisters Christian Ernst; KV-Info über gerichtlich KV-beantragte Zeugen*innen-Ladungen; KV-Widerspruch gegen Kindesherausnahme aus Kita

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

SEHR GEEHRTE ***,
zu Ihrer Kenntnisnahme und Veranlassung im Folgenden….
12.08.2023

Sehr geehrte ***,

ich freue mich über Ihr persönliches reges Interesse an unseren Familienrechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach ganz besonders.

Ich teile Ihnen hier im Anhang mit, welche Informationen ich dem Gericht zur Kita der Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des Bürgermeisters Christian Ernst übermittelt habe. Ich habe nunmehr beim Gericht beantragt, Sie selbst, ***, Herrn Ernst als Vertreter*innen der Gemeinde Haßmersheim zur gerichtlichen Anhörung unter Wahrheitspflicht laden zu lassen.

Übermitteln Sie BITTE unsere GESAMTE GEMEINSAME Email-Korrespondenz seit dem 14.07.2023 Ihrerseits dem Gericht zu 6F 161/23 bzw. 6F 169/23 als auch an Herrn Ernst.

Informieren Sie BITTE auch den verantwortlichen Bürgermeister Christian Ernst ordnungsgemäß und vollständig korrekt über unseren vorliegenden Fall und unsere Familienrechtsverfahren beim FG MOS, insbesondere 6F 169/23, das auf Ihre eigene persönliche Anregung und unter Verantwortung vom 28.07.2023 mit Ihrer gerichtsbekannten Email an die KM-RAin bzw. auf Anregung und unter Verantwortung des Ihnen übergeordneten Bürgermeisters der Gemeinde Haßmersheim, Herrn Ernst, UNMITTELBAR und KONKRET nachweisbar eingeleitet wurde.

Ich möchte bei Ihnen hiermit beantragen, in Ihrer Kita Neckarburg mal hospitieren zu dürfen. Und insbesondere auch, wenn unser gemeinsamer Sohn *** in Ihrer Kita sein wird. Aber unter der Bedingung, dass die KM NICHT anwesend ist.

Ihrer Herausnahme-Entscheidung vom 28.07.2023 von *** aus Ihrer Kita habe ich unmittelbar nach meiner Kenntnisnahme am 10.08.2023 vor dem Gericht am 12.08.2023 widersprochen.

Ich freue mich meinerseits auf eine gute, lösungsorientierte, konstruktive und effektive Zusammenarbeit mit der Gemeinde Haßmersheim. Auch im Interesse des betroffenen Kindes im Kita-Betrieb Haßmersheim.

ANHANG:

Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23
auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG
UND ÜBERPRÜFUNG in DER VERFAHRENSCLUSTER-ANALYSE
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
mit Verantwortlichkeiten von Verfahrensbeteiligten für:
- Entschleunigungen von Familienrechtsverfahren
- Komplexität und Umfang von Familienrechtsverfahren
- Aushebelungsstrategie der überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021
in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot

Mit freundlichen Grüßen
***

1.5 Anschreiben an Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 12.08.2023: Kita-seitig doppelt eingeleitete Sorgerechts-Teilverfahren zum selben Lebenssachverhalt zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach; KM-RAin-Aussage vor Gericht, dass Kita-Leitung vollumfänglich über die bestehende Rechtslage informiert war und ist, dass die Zustimmungen beider SR-berechtigter Elternteile für eine Kita-Anmeldung benötigt werden; KV-Widerspruch gegen Kindesherausnahme aus Kita; KV-Bitte um Kita-Inkenntnissetzung des Bürgermeisters Christian Ernst

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

SEHR GEEHRTE ***
zu Ihrer Kenntnisnahme und Veranlassung im Folgenden….

12.08.2023

Sehr geehrte ***

ich freue mich über Ihr persönliches reges Interesse an und intensives Engagement in unseren Familienrechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach ganz besonders.

Statt das direkte gemeinsame Gespräch mit mir für eine gemeinsame Lösung zu suchen, haben Sie sich als Vertreterin der Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des Bürgermeisters Christian Ernst dafür entschieden, mit Ihrer gerichtsbekannten Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 doppelte SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt einleiten zu lassen zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach.

Die KM-RAin hat in Ihrer Aussage vor Gericht am 31.07.2023 unter 6F 169/23 ausgesagt, dass Sie bestens und vollumfänglich über die bestehende Rechtslage informiert waren und sind, dass die Zustimmungen beider SR-berechtigter Elternteile für eine Kita-Anmeldung benötigt werden, d.h. auch die Zustimmung des SR-berechtigten KV, den Sie aber Ihrerseits mindestens seit dem 16.03.2023 NICHT kontaktiert haben und ihm AUCH KEINE Unterlagen übersandt haben.

Ich teile Ihnen hier im Anhang mit, dass ich meinerseits darauf hin beim FG/AG MOS gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim beantragt habe.

Ich fordere die Kita/Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des Bürgermeisters Christian Ernst wiederholt und erneut auf, mir die bisherigen Kita-Dokumentationen und die bereits seit mindestens 16.03.2023 bestehenden Kita-Anmeldeunterlagen per Kopie zu übersenden, damit ich diese einsehen, nachvollziehen und AUCH unterschreiben kann.

Ich möchte bei Ihnen hiermit beantragen, in Ihrer Kita Neckarburg mal hospitieren zu dürfen. Und insbesondere auch, wenn unser gemeinsamer Sohn *** in Ihrer Kita sein wird. Aber unter der Bedingung, dass die KM NICHT anwesend ist.

Ihrer Herausnahme-Entscheidung vom 28.07.2023 von *** aus Ihrer Kita habe ich unmittelbar nach meiner Kenntnisnahme am 10.08.2023 vor dem Gericht am 12.08.2023 widersprochen.

Ich freue mich meinerseits auf eine gute, lösungsorientierte, konstruktive und effektive Zusammenarbeit mit der Gemeinde Haßmersheim. Auch im Interesse des betroffenen Kindes im Kita-Betrieb Haßmersheim.

ANHANG:

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
+49626187460, +49626187639
Antrag vom 12.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23
auf GERICHTLICHE AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
a) DER DOPPELTEN SR-VERFAHRENSEINLEITUNGEN
ZUM SELBEN LEBENSSACHVERHALT ZUSÄTZLICH WÄHREND BEREITS
SEIT NOVEMBER 2021 IMMER NOCH LAUFENDEN SR-VERFAHREN
auf Grundlage der Email der Kita-Leitung Neckarburg bzw.
der Gemeinde Haßmersheim vom 28.07.2023 an die KM-RAin
b) DER NACHGEWIESENEN KV-ZUSTIMMUNG ZUM KITA-BESUCH
DES GEMEINSAMEN KINDES
c) DER INSTUTIONELLEN STRUKTURELLEN
DISKRIMINIERUNG UND BENACHTEILIGUNG VON KIND UND KV

Mit freundlichen Grüßen
***

1.6 KV-Email vom 16.08.2023 an Kita / Gemeinde Haßmersheim und Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis: KV-NOTFALL-KONTAKT UND KV-WIDERSPRUCH GEGEN KINDESHERAUSNAHME AUS DER KITA

KV-NOTFALL-KONTAKT UND
KV-WIDERSPRUCH GEGEN KINDESHERAUSNAHME AUS DER KITA

Sehr geehrte ***, *** von der Kita/Gemeinde Haßmersheim,
Sehr geehrte *** vom LRA NOK,

anbei teile ich Ihnen als SR-berechtigter KV meine Dienstliche Erreichbarkeit mit.

BITTE NUR IM NOTFALL VERWENDEN !!!:
*** KV Dienstlicher Kontakt bei Berufsausübung ***

Alle weitere Kommunikation zwischen uns, BITTE ich postalisch, per Email oder in gemeinsam verabredeten direkten Gesprächen Face-to-Face vorzunehmen.
-----------------
Ich teile Ihnen hiermit erneut mit, dass ich als SR-berechtigter KV am 12.08.2023 vor dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 der Kindesherausnahme aus der Kita Neckarburg in Haßmersheim widersprochen habe für:
***, geb. ***

Insbesondere vor dem Hintergrund des seit 16.03.2023 laufenden Kita-Integrationsprozesses.

Auch wenn ich als SR-berechtigter Kindsvater vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023 von der KM im Unwissenden gelassen wurde über die Existenz der Kita Neckarburg, Haßmersheim, den dortigen Kita-Aufenthalt von *** und seine damit einhergehende Integrations- und Eingliederungsproblematik.
Auch wenn ich als SR-berechtigter Kindsvater institutionell vom 16.03.2023 bis zum 26.07.2023 im Unwissenden über den Kita-Aufenthalt von *** gelassen wurde.

Auch wenn ich als SR-berechtigter Kindsvater institutionell seit dem 16.03.2023 vom Zugang zu relevanten Unterlagen, zu denen u.a. auch meine Unterschrift als  SR-berechtigter KV nach rechtlicher Grundlage benötigt wird, institutionell ausgeschlossen worden bin. Und dies trotz wiederholter Anfragen/Anforderungen meinerseits seit dem 14.07.2023.
Auch wenn ich als SR-berechtigter Kindsvater institutionell seit dem 16.03.2023 bis zur allerersten Einladung an mich als SR-berechtigten KV am 19.09.2023 nach meiner Kontaktaufnahme zur Kita seit dem 14.07.2023 zur Teilnahme an einem Kita-Entwicklungsgespräch von meiner Teilhabe und Mitwirkung am Kita-Integrationsprozess von *** ausgeschlossen wurde.
--------------------
Diese Sachverhalte könnten in ihren Merkmalen zusammengefasst per Definition einer institutionellen strukturellen Diskriminierung und Benachteiligung eines Kindsvaters, ggf. auf Grund seines Geschlechts, entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen
***

1.7 KV-Antrag vom 19.08.2023 zu AMTSSEITIG GERICHTLICH VERFÜGTEN AUFFORDERUNGEN DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH GEGEN DIE KITA / GEMEINDE HAßMERSHEIM (A) zur Unterlassung der Diskriminierung von getrennt lebenden sorgeberechtigten Vätern bei Kita-Anmeldung sowie bei Teilhabe und Mitwirkung im Kita-Integrationsprozess von gemeinsamen Kindern ENTGEGEN § 3 GG (B) zu Herausgabe-Aufforderungen an die Kita / Gemeinde Haßmersheim von Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente an den Kindsvater für die KV-Seitige Einsicht und Unterschrift

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung:
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

KV-Antrag vom 19.08.2023 zu AMTSSEITIG GERICHTLICH
VERFÜGTEN AUFFORDERUNGEN
DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH
GEGEN DIE KITA / GEMEINDE HAßMERSHEIM
(A) zur Unterlassung der Diskriminierung von getrennt lebenden
sorgeberechtigten Vätern
bei Kita-Anmeldung sowie bei Teilhabe und Mitwirkung
im Kita-Integrationsprozess von gemeinsamen Kindern
ENTGEGEN § 3 GG
(B) zu Herausgabe-Aufforderungen an die Kita / Gemeinde Haßmersheim von
Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente an den Kindsvater
für die KV-Seitige Einsicht und Unterschrift

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE AMTSSEITIG GERICHTLICH  EINE UNTERLASSUNGSAUFFORDERUNG DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH GEGEN DIE KITA / GEMEINDE HAßMERSHEIM unter der Verantwortung des dienstvorgesetzten Bürgermeisters Christian Ernst VERFÜGEN zur Unterlassung der Diskriminierung von getrennt lebenden sorgeberechtigten Vätern bei Kita-Anmeldungen sowie bei Teilhaben und Mitwirkungen im Kita-Integrationsprozess von gemeinsamen Kindern, um wie hier vorliegend die NACHWEISBAR institutionelle strukturelle Diskriminierung und Benachteiligung eines Kindsvaters auf Grund seines Geschlechts unter Verletzung des Anti-Diskriminierungsartikels § 3 im Grundgesetz zu beheben und künftig auszuschließen.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

KM-seitige Verweigerung der Informations- und Auskunftspflicht zum Kita-Aufenthalt und der Kita-Integrationsproblematik des gemeinsamen Kindes seit 16.03.2023

Erst direkt nach der Scheidungsverhandlung vom 14.07.2023 unter 6F 2/23 beim FG/AG MOS übergibt die Rechtsvertretung der KM im unmittelbaren Anschluss dem KV ein umfangreiches SGB IX-Dokumenten-Paket zur amtsseitig angeforderten KV-seitigen Unterschrift der Eingliederungshilfe-Beantragung beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis seit Juni 2023 im Beisein der KV-Rechtsvertretung und im BEISEIN DES GERICHTS mit der Information, dass das gemeinsame eheliche Kind in langfristiger ABR-eA-Obhut der KM seit 23.12.2021 nunmehr Integrationsprobleme in der Kita habe, es Untersuchungen gegeben habe. Und dies zusätzlich mit den unmittelbaren und wiederholten KM-RAin-Aufforderungen an den KV im Beisein seiner KV-Rechtsvertretung und im BEISEIN DES GERICHTS, diese Dokumente doch „sofort“ und "kommentarlos“ unmittelbar „unterschreiben" zu sollen, d. h. ohne ABER dass der KV diese Lesen und zur Kenntnis nehmen solle, und ohne ABER dass der KV sich dazu eine eigene Meinung bilden und eine eigene Meinung dazu frei weder äußern und noch verbreiten solle entgegen § 5 GG.

Gerichtliche Aufforderung vom 26.07.2023 zum Einreichen aller ärztlichen Unterlagen/Befundberichte seitens der der KM und AS bis zum 14.08.2023

Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach teilt in seiner Verfügung vom 26.07.2023 unter 6F 161/23 mit: „Die Antragstellerseite wird aufgefordert, sämtliche ärztlichen Unterlagen/Befundberichte betreffend die erfolgten Untersuchungen im Kinderzentrum sowie Unterlagen/Berichte des Kindergartens über die Notwendigkeit von Eingliederungshilfen und welche konkrete Form der Eingliederungshilfe angezeigt ist, schnellstmöglich, jedenfalls bis spätestens 14.08.2023 vorzulegen. Die Antragsschrift spricht lediglich allgemein von Eingliederungshilfe, welche konkrete Form der Eingliederungshilfe notwendig sein soll, wird nicht ausgeführt und das Ergebnis der erfolgten Untersuchungen nicht mitgeteilt.“

Bis zum 18.08.2023 ist der KV NICHT vom Gericht in Kenntnis gesetzt worden, ob, wann und wie die KM der gerichtlichen Verfügung vom 26.07.2023 unter 6F 161/23 mit der Aufforderung zum Einreichen der Eingliederungshilfe- und Kita-Unterlagen für das gemeinsame Kind bis 14.08.2023 an das Gericht selbst TATSÄCHLICH BISHER nachgekommen ist.
Institutionelle strukturelle Diskriminierung seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim gegenüber getrennt lebenden sorgeberechtigten Vätern

Der SR-berechtigte KV hat am 12.08.2023 vor dem Familiengericht Mosbach beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 der Kindesherausnahme aus der Kita Neckarburg in Haßmersheim widersprochen für „***, geb. ***“. Insbesondere vor dem Hintergrund des BEREITS seit 16.03.2023 laufenden Kita-Integrationsprozesses.

Die Kita/Gemeinde Haßmersheim hat die gerichtsbekannte Entscheidung vom 28.07.2023 zu seiner Kindesherausnahme aus der Kita Haßmersheim gegen die Interessen des Kindes im laufenden Kita-Integrationsprozess einseitig UND ohne jegliche Vorabsprache mit dem sorgeberechtigten Kindsvater getroffen. Und zwar unter Bezugnahme auf eine unsichere Rechtslage, Kita-seitig als „Grauzone“ benannt, die die Kita/Gemeinde Haßmersheim ABER selbst zu verantworten hat, weil die Kita/Gemeinde Haßmersheim entgegen der bestehenden Rechtslage seit dem 16.03.2023 NACHWEISBAR den getrennt lebenden sorgeberechtigen Kindsvater nicht ordnungsgemäß informiert hat und NACHWEISBAR von seiner Teilhabe und Mitwirkung institutionell ausgeschlossenen hat.

Der sorgeberechtigte Vater hat dieser einseitigen Kita-Kindesherausnahme-Entscheidung der Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des dienstvorgesetzten Bürgermeisters Christian Ernst ENTGEGEN DEN INTERESSEN DES KINDES nach seiner eigenen Kenntnisnahme am 10.08.2023 vor dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 am 12.08.2023 widersprochen….

Und dies auch obwohl der sorgeberechtigte Kindsvater vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023 von der KM im Unwissenden gelassen wurde über die Existenz der Kita Neckarburg, Hornbergblick 1, 74855 Haßmersheim, den dortigen Kita-Aufenthalt von *** und seine damit einhergehende Integrations- und Eingliederungsproblematik.
Und dies auch obwohl wenn der sorgeberechtigte Kindsvater institutionell vom 16.03.2023 bis zum 26.07.2023 im Unwissenden über den Kita-Aufenthalt von *** gelassen wurde.

Und dies auch obwohl der sorgeberechtigte Kindsvater institutionell seit dem 16.03.2023 vom Zugang zu relevanten Unterlagen, zu denen u.a. auch seine eigene Unterschrift als sorgeberechtigte Kindsvater nach rechtlicher Grundlage benötigt wird, institutionell ausgeschlossen worden ist. Und dies mittlerweile trotz wiederholter Anfragen/Anforderungen seinerseits seit dem 14.07.2023.

Und dies auch obwohl wenn der sorgeberechtigte Kindsvater institutionell seit dem 16.03.2023 bis zur allerersten Einladung an den sorgeberechtigten Kindsvater am 19.09.2023 nach der seinerseits begonnenen Kontaktaufnahme zur Kita seit dem 14.07.2023 zur Teilnahme an einem Kita-Entwicklungsgespräch von seiner Teilhabe und Mitwirkung am Kita-Integrationsprozess von *** *** ausgeschlossen wurde.

Den wiederholten Aufforderungen des sorgeberechtigten Kindsvaters seit dem 14.07.2023 an die Kita / Gemeinde Haßmersheim, ihm Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente zu übersenden, INSBESONDERE für die Dokumente, für die die KV-seitige Einsicht und Unterschrift notwendig ist, ist die Kita / Gemeinde Haßmersheim NACHWEISBAR bis mindestens 18.08.2023 nicht nachgekommen und hat dies sogar seit dem 15.07.2023 EXPLIZIT verweigert.

Diese Sachverhalte entsprechen in ihren Merkmalen zusammengefasst per Definition einer institutionellen strukturellen Diskriminierung und Benachteiligung seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des dienstvorgesetzten Bürgermeisters Christian Ernst gegenüber einem Kindsvater auf Grund seines Geschlechts unter Verletzung des Anti-Diskriminierungsartikels § 3 im Grundgesetz.

Antrag auf Gerichtlich verfügte Herausgabe-Aufforderungen an die Kita / Gemeinde Haßmersheim von Kita-Unterlagen und Dokumenten an den sorgeberechtigten Vater

Das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE AMTSSEITIG GERICHTLICH VERFÜGEN, den wiederholten Aufforderungen des sorgeberechtigten Kindsvaters seit dem 14.07.2023 an die Kita/Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des dienstvorgesetzten Bürgermeisters Christian Ernst NACHWEISBAR NACHZUKOMMEN, ihm Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente zu übersenden für die KV-Seitige Einsicht und Unterschrift.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannte Eltern-Whatsapp-Chat für
MAI bis AUGUST 2023:

Die Email- und Fax-Kommunikation zwischen Kindsvater und der Kita / Gemeinde Haßmersheim:

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

Siehe entsprechende KV-Eingaben mit Belegen des Eltern-Whatsapp-Chats von MAI bis AUGUST 2023 an das Familiengericht Mosbach 6F 161/23 und 6F 169/23 vom 17.08. und 18.08.2023.

Mit freundlichen Grüßen

***

1.8 KV-Antrag vom 20.08.2023 zu AMTSSEITIGEN GERICHTLICHEN DRINGLICHKEITS-AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH zu Dringlichkeitsbehauptungen von Verfahrensbeteiligten bezgl. des Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses, die ABER DANN WIEDERUM dem tatsächlichen eigenen Handeln und Wirken dieser Verfahrensbeteiligten definitiv widersprechen

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

KV-Antrag vom 20.08.2023 zu AMTSSEITIGEN GERICHTLICHEN
DRINGLICHKEITS-AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN
DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH
zu Dringlichkeitsbehauptungen von Verfahrensbeteiligten
bezgl. des Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses,
die ABER DANN WIEDERUM dem tatsächlichen eigenen Handeln und Wirken
dieser Verfahrensbeteiligten definitiv widersprechen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE AMTSSEITIG GERICHTLICH DRINGLICHKEITS-AUFKLÄRUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN  DES FAMILIENGERICHTS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH VORNEHMEN zu Dringlichkeitsbehauptungen von Verfahrensbeteiligten bezgl. des Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses, die ABER DANN WIEDERUM dem tatsächlichen eigenen Handeln und Wirken dieser Verfahrensbeteiligten NACHWEISBAR DEFINITIV widersprechen.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Inhaltsverzeichnis
1. Verfahrensverzögerungen seitens der KM-RAin in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach 2
1.1 Gerichtliche Aufforderung vom 26.07.2023 zum Einreichen aller Arzt- und Kita-Unterlagen/Befundberichte seitens der KM und AS bis zum 14.08.2023 2
1.2 KM-RAin-Urlaub ab dem 14.08.2023 in höherer Priorität als die Interessen des Kindes 2
1.3 KM- und KM-RAin-seitige Verweigerung der Informations- und Auskunftspflicht zum Kita-Aufenthalt und der Kita-Integrationsproblematik des gemeinsamen Kindes seit 16.03.2023 3
1.4 KM-Aufforderungen an den KV sich über das gemeinsame Kind überall zu informieren, aber nicht bei ihr, der KM, selbst 3
2. Verfahrensverzögerungen seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach 4
2.1 Antrag auf Gerichtlich verfügte Herausgabe-Aufforderungen an die Kita / Gemeinde Haßmersheim von Kita-Unterlagen und Dokumenten an den sorgeberechtigten Vater 4
3. KV-Widerspruch gegen die einseitige Kita-Leitung-Entscheidung zur Kindesherausnahme aus der Kita der Gemeinde Haßmersheim 4
4. Verfahrensverzögerungen seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach 5
5. KV-Antrag auf Amtsseitige Zurückweisung der KM-Anträge zur doppelten Verfahrenseinleitung unter 6F 121/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt mit der Absicht, die Haupt-Sorgerechtsverfahren 6F 202/21 auszuhebeln 6
6. BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL: 6

1. Verfahrensverzögerungen seitens der KM-RAin in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach

1.1 Gerichtliche Aufforderung vom 26.07.2023 zum Einreichen aller Arzt- und Kita-Unterlagen/Befundberichte seitens der KM und AS bis zum 14.08.2023

Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach teilt in seiner Verfügung vom 26.07.2023 unter 6F 161/23 mit: „Die Antragstellerseite wird aufgefordert, sämtliche ärztlichen Unterlagen/Befundberichte betreffend die erfolgten Untersuchungen im Kinderzentrum sowie Unterlagen/Berichte des Kindergartens über die Notwendigkeit von Eingliederungshilfen und welche konkrete Form der Eingliederungshilfe angezeigt ist, schnellstmöglich, jedenfalls bis spätestens 14.08.2023 vorzulegen. Die Antragsschrift spricht lediglich allgemein von Eingliederungshilfe, welche konkrete Form der Eingliederungshilfe notwendig sein soll, wird nicht ausgeführt und das Ergebnis der erfolgten Untersuchungen nicht mitgeteilt.“

Bis zum 20.08.2023 ist der KV NICHT vom Gericht in Kenntnis gesetzt worden, ob, wann und wie die KM der gerichtlichen Verfügung vom 26.07.2023 unter 6F 161/23 mit der Aufforderung zum Einreichen der Eingliederungshilfe- und Kita-Unterlagen für das gemeinsame Kind bis 14.08.2023 an das Gericht selbst TATSÄCHLICH BISHER nachgekommen ist.

1.2 KM-RAin-Urlaub ab dem 14.08.2023 in höherer Priorität als die Interessen des Kindes

Der Kindsvater ist EXPLIZIT NICHT verantwortlich für die eindeutig verfahrensverzögernde Urlaubsnahme seitens der KM-RAin, die am 28.07.2023 unter 6F 161/23 das Gericht informiert, dass EINERSEITS das Kindeswohl und die Interessen des Kindes eine geringere Priorität haben als ihre eigene persönliche Urlaubsplanung ab dem 14.08.023,

(A) WÄHREND ABER die KM-RAin EINERSEITS am 18.07.2023 zuvor ihrerseits unter 6F 161/23 und unter 6F 161/23 gegenüber dem Gericht behauptet, der KV sei angeblich verantwortlich für Verzögerungen im Eingliederungshilfeprozess bzw. Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes sowie

(B) WÄHREND ANDERERSEITS ABER das Gericht zuvor unter 6F 161/23 von der KM und KM-RAin am 26.07.2023 EXPLIZIT und KONKRET eingefordert hatte, bis zum DANN ABER nachträglich am 28.07.2023 mitgeteilten Urlaubsbeginn der KM-RAin zum 14.08.2023, schnellstmöglich d.h. spätestens am 14.08.202, die jeweiligen Untersuchungsberichte/Diagnosen der involvierten Institutionen und die Kita-Unterlagen-Berichte-Anträge der Kita/Gemeinde Haßmersheim an das Gericht zur weiteren Verteilung an die Verfahrensbeteiligten einzureichen.

1.3 KM- und KM-RAin-seitige Verweigerung der Informations- und Auskunftspflicht zum Kita-Aufenthalt und der Kita-Integrationsproblematik des gemeinsamen Kindes seit 16.03.2023

Erst direkt nach der Scheidungsverhandlung vom 14.07.2023 unter 6F 2/23 beim FG/AG MOS übergibt die Rechtsvertretung der KM im unmittelbaren Anschluss dem KV ein umfangreiches SGB IX-Dokumenten-Paket zur amtsseitig angeforderten KV-seitigen Unterschrift der Eingliederungshilfe-Beantragung beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis seit Juni 2023 im Beisein der KV-Rechtsvertretung und im BEISEIN DES GERICHTS mit der Information, dass das gemeinsame eheliche Kind in langfristiger ABR-eA-Obhut der KM seit 23.12.2021 nunmehr Integrationsprobleme in der Kita habe, es Untersuchungen gegeben habe. Und dies zusätzlich mit den unmittelbaren und wiederholten KM-RAin-Aufforderungen an den KV im Beisein seiner KV-Rechtsvertretung und im BEISEIN DES GERICHTS, diese Dokumente doch „sofort“ und "kommentarlos“ unmittelbar „unterschreiben" zu sollen, d. h. ohne ABER dass der KV diese Lesen und zur Kenntnis nehmen solle, und ohne ABER dass der KV sich dazu eine eigene Meinung bilden und eine eigene Meinung dazu frei weder äußern und noch verbreiten solle entgegen § 5 GG.

ZUVOR ABER hatte die KM-RAin NACHWEISBAR gegen die Interessen des Kindes und entgegen der Beschleunigung seines Kita-Integrationshilfe-Eingliederungshilfeprozesses seit der Aufnahme des gemeinsamen Kindes am 16.03.2023 im Kindergarten Neckarburg zu KEINEM ZEITPUNKT Arzt- und Kita-Unterlagen-Befunde-Berichte-Anträge ordnungsgemäß mitgeteilt. WEDER dem Familiengericht Mosbach, NOCH dem KV-RA und AUCH NICHT dem KV direkt vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023. WEDER KM-RAin-seitig eigenständig NOCH auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023.

1.4 KM-Aufforderungen an den KV sich über das gemeinsame Kind überall zu informieren, aber nicht bei ihr, der KM, selbst

Die KM teilt dem KV im Eltern-Whatsapp-Chat wiederholt und erneut am 27.07.2023 mit, der KV solle SELBST überall anrufen, um Informationen über das gemeinsame Kind zu bekommen und ABER nicht von der KM selbst.

Die KM wirft dem KV im Eltern-Whatsapp-Chat am 27.07.2023 vor, dass es SEIN JOB ALS VATER wäre, selbst SEINERSEITS zu überprüfen, ob das Kind OK wäre, was die KM ihm IHRERSEITS ABER bei Umgang, Information und Auskunft KONTINUIERLICH verweigert.

In ihrer Eidesstattlichen Erklärung unter 6F 619/23 vom 04.08.2023 an das Familiengericht Mosbach  in Absatz 4 unterstellt die KM DEM KV DANN ABER WIEDERUM, der KV würde angeblich die Kita „terrorisieren“, weil er eigenständig und gemäß der KM-Aufforderung die Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim seit dem 15.07.2023 kontaktiert, um Informationen über das gemeinsame Kind im Kita-Integrationsprozess und die damit einhergehenden Schwierigkeiten zu bekommen (Siehe Kapitel 2).

2. Verfahrensverzögerungen seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach

Der sorgeberechtigte Kindsvater ist vom 16.03.2023 bis zum 14.07.2023 von der KM im Unwissenden gelassen worden über die Existenz der Kita Neckarburg, Hornbergblick 1, 74855 Haßmersheim, den dortigen Kita-Aufenthalt von *** und seine damit einhergehende Integrations- und Eingliederungsproblematik.

Der sorgeberechtigte Kindsvater ist institutionell seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 16.03.2023 bis zum 26.07.2023 im Unwissenden über den Kita-Aufenthalt von *** gelassen worden.
Der sorgeberechtigte Kindsvater ist institutionell seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim seit dem 16.03.2023 vom Zugang zu relevanten Unterlagen, zu denen u.a. auch seine eigene Unterschrift als sorgeberechtigte Kindsvater nach rechtlicher Grundlage benötigt wird, institutionell ausgeschlossen worden. Und dies mittlerweile trotz wiederholter Anfragen/Anforderungen seinerseits seit dem 14.07.2023.

Der sorgeberechtigte Kindsvater ist institutionell seitens der Kita/Gemeinde Haßmersheim seit dem 16.03.2023 bis zur allerersten Einladung an den sorgeberechtigten Kindsvater am 19.09.2023 nach der seinerseits begonnenen Kontaktaufnahme zur Kita seit dem 14.07.2023 zur Teilnahme an einem Kita-Entwicklungsgespräch von seiner Teilhabe und Mitwirkung am Kita-Integrationsprozess von *** ausgeschlossen worden.

Der sorgeberechtigte Kindsvater hat seit dem 14.07.2023 an die Kita / Gemeinde Haßmersheim Anfragen und Aufforderungen übersandt, ihm Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente zu übersenden, INSBESONDERE für die Dokumente, für die die KV-seitige Einsicht und Unterschrift notwendig ist. Dem ist die Kita / Gemeinde Haßmersheim NACHWEISBAR bis mindestens 20.08.2023 nicht nachgekommen und hat dies sogar seit dem 15.07.2023 EXPLIZIT verweigert.

2.1 Antrag auf Gerichtlich verfügte Herausgabe-Aufforderungen an die Kita / Gemeinde Haßmersheim von Kita-Unterlagen und Dokumenten an den sorgeberechtigten Vater

Das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE AMTSSEITIG GERICHTLICH VERFÜGEN, den wiederholten Aufforderungen des sorgeberechtigten Kindsvaters seit dem 14.07.2023 an die Kita/Gemeinde Haßmersheim unter der Verantwortung des dienstvorgesetzten Bürgermeisters Christian Ernst NACHWEISBAR NACHZUKOMMEN, ihm Kopien sämtlicher Kita-Unterlagen, Berichte und Dokumente zu übersenden für die KV-Seitige Einsicht und Unterschrift.

3. KV-Widerspruch gegen die einseitige Kita-Leitung-Entscheidung zur Kindesherausnahme aus der Kita der Gemeinde Haßmersheim

Der SR-berechtigte KV hat am 12.08.2023 vor dem Familiengericht Mosbach beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 der Kindesherausnahme aus der Kita Neckarburg in Haßmersheim widersprochen für „***, geb. ***“. Insbesondere vor dem Hintergrund des BEREITS seit 16.03.2023 laufenden Kita-Integrationsprozesses.

Die Kita/Gemeinde Haßmersheim hat die gerichtsbekannte Entscheidung vom 28.07.2023 zu seiner Kindesherausnahme aus der Kita Haßmersheim gegen die Interessen des Kindes im laufenden Kita-Integrationsprozess einseitig UND ohne jegliche Vorabsprache mit dem sorgeberechtigten Kindsvater getroffen. Und zwar unter Bezugnahme auf eine unsichere Rechtslage, Kita-seitig am 28.07.2023 als „Grauzone“ benannt, die die Kita/Gemeinde Haßmersheim ABER selbst zu verantworten hat, weil die Kita/Gemeinde Haßmersheim entgegen der bestehenden Rechtslage seit dem 16.03.2023 NACHWEISBAR den getrennt lebenden sorgeberechtigen Kindsvater NICHT ORDNUNGSGEMÄSS informiert hat und NACHWEISBAR von seiner Teilhabe und Mitwirkung institutionell ausgeschlossen hat.

4. Verfahrensverzögerungen seitens des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis in Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach

Der KV ist NACHWEISBAR nicht verantwortlich für die KM-seitige Aushebelungsstrategie unter 6F 161/23 und 169/23 zu den überlangen SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot.
Die KM versucht hier offensichtlich die immer noch laufenden SR-Verfahren 6F 202/21 seit November 2021 mit einer überlangen Verfahrensdauer in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot bei einem Baby bzw. Kleinkind auszuhebeln, zu beeinflussen bzw. zu manipulieren mit gleich zwei neuen sukzessive aufeinander folgenden Verfahrenseröffnungen zum selben Lebenssachverhalt beim Familiengericht Mosbach mit 6F 161/23 SR- Anteilsübertragung-Eingliederungshilfe-Verfahren und dann sofort darauf folgend 169/23 SR-Anteilsübertragung-Kita-Anmeldungs-Verfahren, insbesondere auf gerichtsbekannte Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim (Siehe Kapitel 1).

Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach hatte zunächst mit Eingabe vom 17.05.2022 an das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 (Sorgerechtsverfahren) die ihrerseits beantragte Verlängerung der gesetzten Stellungnahmefrist zum 18.05.2022 auf den 31.05.2022 damit begründet, dass sie WEGEN aktuell vorliegender systemkritischer struktureller personalbedingter Hindernisse beim Landratsamt Mosbach, dem staatlichen Schutz- und Hilfe-Auftrag für eine amtsseitige Stellungnahme zum gerichtlich beauftragten mehr als hundertseitigem familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 nicht fristgerecht nachkommen könne: "... vor dem Hintergrund des hohen Arbeitsaufkommens im Allgemeinen Sozialen Dienst der Jugendhilfe Mosbach und der hiesigen Vertretungssituation kann eine Stellungnahme zum familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022, hier vorgelegen am 25.04.2022, NICHT fristgerecht zum 18.05.2022 erfolgen. Eine Stellungnahme wird zum 31.05.2022 vorgelegt werden."

Das hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach verweigert DANN ABER anschließend in seiner eigenen Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 öffentlich NACHWEISBAR jede konstruktive, fachliche und sachliche Auseinandersetzung mit dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach entgegen den Vorgaben einer fachlichen und sachlichen Bearbeitung von gerichtlich bestellten Gutachten. Und dies nachdem die hier involvierte Fachstelle des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach am 17.05.2022, wie zuvor erläutert, entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zunächst eine Fristverlängerung zur Durchsicht und Bearbeitung dieses umfangreichen familienpsychologischen Sachverständigengutachten beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach beantragt hatte.

Das Jugendamt beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach spricht sich am 21.06.2022 unter 6F 202/21 SODANN GEGEN das gerichtlich beauftrage Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 aus, WEIL sich dieses KONKRET UND NACHVOLLZIEHBAR auf über hundert Seiten FÜR DEN VERBLEIB DES damals fast anderthalb-jährigen KINDES EHER BEIM KINDSVATER ausspricht.

DES WEITEREN wird hier auf das gerichtlich beauftragte mehr als hundertseitige familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 verwiesen.

DES WEITEREN wird hier auf das bereits seit November 2021 immer noch laufende Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach  mit einer überlangen Verfahrensdauer in Kindschaftssachen entgegen dem Beschleunigungsgebot bei einem Baby bzw. Kleinkind unter 6F 202/21 unter der NACHWEISBAR KONKRETEN Beteiligung des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach verwiesen.

5. KV-Antrag auf Amtsseitige Zurückweisung der KM-Anträge zur doppelten Verfahrenseinleitung unter 6F 121/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt mit der Absicht, die Haupt-Sorgerechtsverfahren 6F 202/21 auszuhebeln

Gemäß der hier vorliegenden KV-Anträge möge BITTE das Gericht, die KM-Anträge unter 6F 161/23 sowie unter 6F 161/23 wie zuvor und im Folgenden dargelegt und glaubhaft begründet als UNZULÄSSIG zurückweisen auf eigene Kosten der verfahrenseinleitenden KM-Verfahrenspartei.

6. BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Das gerichtlich beauftragte mehr als hundertseitige familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21:
Der von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannte Eltern-Whatsapp-Chat für
MAI bis AUGUST 2023:
Die Email- und Fax-Kommunikation zwischen Kindsvater und der Kita / Gemeinde Haßmersheim:

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

Siehe entsprechende KV-Eingaben mit Belegen des Eltern-Whatsapp-Chats BISHER von MAI bis AUGUST 2023 an das Familiengericht Mosbach 6F 161/23 und 6F 169/23 vom 17.08. und 18.08.2023.

Mit freundlichen Grüßen
***


1.9 Anträge zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN - Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind - Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 SEIT mittlerweile einem Jahr - von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN im Jahr 2023


1.2022.8 - August 2022

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

Antrag vom 20.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG
UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
-  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen
der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang
vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR AUGUST 2022 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der VBS unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der VBS unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBEJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23 Absatz 12 auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22 , Seite 4, Absatz 6.
- Hier für AUGUST 2022:

… Das von der KM für den Umgang vorbereite gemeinsame Kind verweigert am 28.08.2022 in Begleitung der KM das erste Mal seit Anfang 07.05.2022 den bis dato regelmäßigen Umgang an den Wochenenden, d.h. den Umgangskontakt mit dem Vater.

… Die KM beginnt somit am 28.08.2022 die im August 2023 einjährige Umgangsverweigerung entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.

… Durch die damit TATSÄCHLICH NICHT stattgefundenen Kindesübergaben beim ABER gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang zum Holen und Bringen des gemeinsamen Kindes hat die KM Ihrerseits diese situativen Kontexte auch zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten bezügl. Interessen und Belangen des gemeinsamen Kindes SOMIT DEFINITIV NICHT genutzt.

… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes. UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.

… Die KM schließt den KV von Information in Text und Bild über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus. Die KM übersendet ihrerseits keine Bilder zum gemeinsamen Kind.

… Der KV erklärt der KM auf deren Anfrage, dass er aus guten Gründen nicht mehr mit ihr zusammen in ein und demselben Auto fahren möchte.


1.2022.9 - September 2022

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

Antrag vom 20.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
-  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR SEPTEMBER 2022 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären:

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der VBS unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der VBS unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22 , Seite 4, Absatz 6.
- Hier für SEPTEMBER 2022:

… Der KV informiert ab dem 08.09.2022 die KM, dass er zunächst leider den Umgang mit dem gemeinsamen Kind wegen seines zeitnah terminierten Klinik-OP- und Reha-Aufenthalts auf Grund seiner Erkrankung und Körperbehinderung seinerseits leider nicht wahrnehmen könne.

… Als die KM dem KV am 14.09.2023 Videotelefonate zwischen Kind und KV anbieten will, während der KV zeitnah auf Grund seiner Erkrankung und Körperbehinderung zur OP in Klinik und Reha sein wird, weist der KV die KM ab dem 15.09.2023 auf folgende Sachverhalte hin: Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach weist unter 6F 9/22 am 25.04.2022 auf die Aussagen des Kindsvaters hin, dass er sich NICHTS von der Kindsmutter unterstellen und sich NICHTS wahrheitswidriges von der KM nachsagen lassen will. Der KV erklärt der KM ab dem 15.09.2023, dass er es viel zu unsicher findet mit der KM zu telefonieren/zu videotelefonieren und dies grundsätzlich nicht tut, weil er vermeiden will, dass die KM hinterher solche Erzählungen von sich geben könne, der KV habe sie ANGEBLICH beschimpft, beleidigt, bedroht, verhöhnt, etc.

… Als die KM dem KV am 14.09.2023 Videotelefonate zwischen Kind und KV anbieten will, während der KV zeitnah auf Grund seiner Erkrankung und Körperbehinderung zu OPs in Klinik und Reha sein wird, weist der KV die KM ab dem 15.09.2023 auf folgende Sachverhalte hin: Im Beschluss des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 wird das Videotelefonie-Angebot des Kindesvaters, das der KV während dem gemeinsamen Aufenthalt von Kind und Vater im Männergewaltschutz vom 09.11. bis 21.12.2023 im Beisein von Caritas-Sozialarbeiter*innen an die Kindsmutter gemacht hatte und was diese ABER Ihrerseits nicht wahrgenommen hatte, DANN unter Bezugnahme auf die Eingaben der involvierten Fachstellen Jugendamt und Verfahrensbeiständin auf Seite 5, Absatz 2 in der Art und Weise diskreditiert, dass dies ANGEBLICH ein „bindungsintolerantes“ Verhalten des KV gewesen sei und er damit seinerseits „Pseudo-Umgangskontakte“ mit der Kindsmutter aus dem Männergewaltschutz heraus LEDIGLICH vorgegeben habe. Unter 6F 202/21 weist die gerichtliche bestellte Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht an das Gericht vom 16.12.2021 auf Seite 6, Absatz 7, daraufhin, dass sie als professionelle gerichtlich bestellte Verfahrensbegleiterin das Videotelefonie-Angebot des KV an die KM KONKRET „schwachsinnig“ finden würde. Die VBS weist dann darauf hin, dass sie sich dafür ANGEBLICH entschuldigt habe, weil der Kindsvater sich über die Aussage seitens der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin zur beleidigenden Abwertung seines Videotelefonie-Umgangsangebot aus dem Männergewaltschutz heraus an die Kindsmutter mehrfach bei ihr und über sie beschwert habe.

…EINERSEITS gibt die KM am 14.09.2023 vor, dem Kindsvater mehr Umgangskontakte auf Grund der gegenwärtigen Situation seiner zeitnah terminierten Klinik-OP- und Reha-Aufenthalte auf Grund seiner Erkrankung und Körperbehinderung ANGEBLICH anbieten zu wollen, während die KM aber ANDERERSEITS gleichzeitig NACHWEISBAR zum selben Zeitpunkt beginnt, gerichtsbekannte behindertendiskriminierende Eingaben gegenüber dem Kindsvater vor dem Familiengericht Mosbach unter 6F 9/22, 6F 202/21 und 6F 2/22 zu machen in der Art und Weise, dass er auf Grund seiner 30% GdB-Körperbehinderung angeblich sorge- und umgangsrechtsunfähig sei. Die KM besucht dann ZUDEM NICHT den KV während seiner Klinik-OP- und Reha-Aufenthalte, um den Umgang ihrerseits mit dem gemeinsamen Kind zu gewährleisten.

… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes.

… Die KM schließt den KV von Information in Text und Bild über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus. Die KM übersendet ihrerseits keine Bilder zum gemeinsamen Kind.

Mit freundlichen Grüßen
***

1.2023.1 - Januar 2023

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

Antrag vom 20.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG
UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
-  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen
der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang
vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR JANUAR 2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären:

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der VBS unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der VBS unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
- Hier für JANUAR 2023:

… Die wiederholten Hinweise des KV auf die gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 IGNORIERT die KM wiederholt oder ABER die KM WIDERSPRICHT KONKRET wiederholt dieser gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.

… Die KM fordert DAZU immer wieder den KV auf, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22. Während die KM aber SELBST NICHT zum Jugendamt und zum Familiengericht geht, um die immer noch bestehende gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 ihrerseits gemäß ihrem eigenen Wunsch abändern zu lassen, fordert die KM DAHINGEGEN immer wieder den KV auf, er solle an Stelle von ihr selbst zum Jugendamt gehen.
Und dies vor dem Hintergrund, dass die KM während dem gemeinsamen Aufenthalt von KIND und KV in der Männergewaltschutzwohnung ihre eigene Teilnahme an der damaligen vom KV initiierten Eltern-Videokonferenz am 25.11.2021 in Begleitung sowohl von Nürnberger Caritas-Sozialarbeitern als auch vom Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat. Und auch keine eigenen weiteren Beistände und Dolmetscher hinzugezogen hat.
Und dies vor dem Hintergrund, dass die KM ihre eigene Teilnahme an den vom KV initiierten Elternkonferenztermin mit dem Jugendamt NOK am 28.03.2022 zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat, als feststeht, dass der KV eine neue Arbeitsstelle in *** annehmen und daher nach *** umziehen wird.

… Durch die damit TATSÄCHLICH NICHT stattgefundenen Kindesübergaben beim ABER gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang zum Holen und Bringen des gemeinsamen Kindes hat die KM Ihrerseits diese situativen Kontexte auch zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten bezügl. Interessen und Belangen des gemeinsamen Kindes SOMIT DEFINITIV NICHT genutzt.

… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes.

… Die KM schließt den KV von Information über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus.

… Die KM verweigert KONKRET dem KV den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu dessen zweiten Geburtstag am 21.01.2023 entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.

… Die KM INSTRUMENTALISIERT wiederholt das gemeinsame Kind dadurch, dass sie ein NUR GEMEINSAMES TREFFEN mit dem von ihr getrennt lebenden Noch-Ehemann und KV im Scheidungsprozess erpressen will. UND, dass sie ABER AN STELLE des gerichtlich vereinbarten UNBEGLEITETEN Umgangs einen VON IHR SELBST BEGLEITETEN Umgang zwischen Kind und KV stattdessen durchsetzen will.

… Der KV weist die KM wiederholt darauf hin, dass der gerichtlich vereinbarte unbegleitete Umgang ZWISCHEN KIND UND KV festgelegt ist UND NICHT ZWISCHEN KM UND KV.

… Die KM wiederholt AUCH HIER ihre gerichtsbekannten behindertendiskriminierenden Eingaben gegenüber dem Kindsvater vor dem Familiengericht Mosbach unter 6F 9/22, 6F 202/21 und 6F 2/22 in der Art und Weise, dass er auf Grund seiner 30% GdB-Körperbehinderung angeblich sorge- und umgangsrechtsunfähig sei. Die KM besucht dann ZUDEM NICHT den KV während seiner zwischenzeitlichen Klinik-OP- und Reha-Aufenthalte, um den Umgang ihrerseits mit dem gemeinsamen Kind zu gewährleisten.


1.2023.2 - Februar 2023

6F 161/23
6F 169/23
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Gemeinde Haßmersheim
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Antrag vom 21.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG
UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
-  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen
entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang
vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR FEBRUAR 2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären: Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der Verfahrensbeiständin unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der Verfahrensbeiständin unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
- Hier für FEBRUAR 2023:

… Am 10.02.2023 informiert die KM den KV, dass sie das gemeinsame Kind in einem Kindergarten angemeldet habe, ohne den SR-berechtigten KV dabei einzubeziehen und fordert vom KV ein Foto für das Kita-Familien-Anamese-Blatt an. Der KV KOOPERIERT seinerseits mit der KM für die Kita-Anmeldung und übersendet ihr sein Foto für den Kita-Aushang am 15.02.2023.

Am 22.06.2022 unter 6F 202/21 sprechen sich SOWOHL die KM ALS AUCH die KM-RAin DEFINITIV GEGEN EINE FREMDBETREUUNG DES GEMEINSAMEN KINDES IN EINEM KINDERGARTEN/IN EINER KITA NACHWEISBAR vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach in ihrer eigenen Eingabe auf Seite 3, Absatz 11 bis 13 aus.
UND ZWAR ENTGEGEN den befürwortenden Aussagen des Kindsvaters zur Kita-Anmeldung des gemeinsamen Kindes, wegen früher Sozialkontakt- und Lern- und Spracherwerbsangebote für das gemeinsame Kind und wegen seiner eigens beabsichtigt dementsprechend zu reduzierenden Berufstätigkeit für die Interessen des Kindes.
UND ZWAR ENTGEGEN den befürwortenden Empfehlungen des gerichtlich beauftragten mehr als hundertseitigen familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 zur Fremdbetreuung des gemeinsamen Kindes ***, geb. ***, in einer Kita/ in einem Kindergarten.
UND ZWAR aus dem situativen Kontext heraus, dass das gerichtlich beauftragte mehr als hundertseitige familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 sich im Gesamtergebnis eher für den Verbleib des Kindes beim Kindsvater ausspricht, was ABER SOWOHL der KM ALS AUCH der KM-RAin  nach eigenen wiederholten gerichtsbekannten Bekundungen und Mitteilungen an das Gericht missfällt.

… Die KV-Nachfrage bei der KM am 15.02.2023, in welchen Kindergarten denn das gemeinsame Kind gehen würde, beantwortet die KM mit dem Ort Haßmersheim, ohne ABER dem KV die KONKRETE KITA IN HASSMERSHEIM zu benennen. Alle weiteren Fragen zur Kita-Anmeldung und zum Kita-Aufenthalt des gemeinsamen Kindes beantwortet die KM DANN ABER EXPLIZIT NICHT seit Februar 2022 bis zum 14.07.2023.

… Die KM will dem KV ZUDEM verbieten, dass er weitere Fragen zum gemeinsamen Kind, wie u.a. dessen Kita-Angelegenheiten, ihr persönlich stellt während sich das gemeinsame Kind bei ihr in ABR-eA-Obhut befindet und teilt ihrerseits am 16.02.2023 dem KV mit, er solle bei allen weiteren Fragen zum gemeinsamen Kind das Jugendamt fragen und NICHT die KM selbst. Die KM VERWEIGERT ihre eigene KOOPERATIONSBEREITSCHAFT zum Informationsaustausch über das gemeinsame Kind gegenüber dem KV.

… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes. UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.

… Die KM fordert ZUDEM immer wieder den KV auf, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst zum Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22. Während die KM aber SELBST NICHT zum Jugendamt und zum Familiengericht geht, um die immer noch bestehende gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 ihrerseits gemäß ihrem eigenen Wunsch abändern zu lassen, fordert die KM DAHINGEGEN immer wieder den KV auf, er solle an Stelle von ihr selbst zum Jugendamt gehen.
Und dies vor dem Hintergrund, dass die KM während dem gemeinsamen Aufenthalt von KIND und KV in der Männergewaltschutzwohnung ihre eigene Teilnahme an der damaligen vom KV initiierten Eltern-Videokonferenz am 25.11.2021 in Begleitung sowohl von Nürnberger Caritas-Sozialarbeitern als auch vom Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat. Und auch keine eigenen weiteren Beistände und Dolmetscher hinzugezogen hat.
Und dies vor dem Hintergrund, dass die KM ihre eigene Teilnahme an den vom KV initiierten Elternkonferenztermin mit dem Jugendamt NOK am 28.03.2022 zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat, als feststeht, dass der KV eine neue Arbeitsstelle in *** annehmen und daher nach *** umziehen wird.

… Die KM fordert ab dem 15.02.2023 beim KV weitere Fotos von anderen Familienmitgliedern des KV für den vorzunehmenden Kita-Aushang an.
UND DIES VOR DEM HINTERGRUND, dass die KM im vom Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach im eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, NACHWEISBAR weiße deutsche Familienangehörige des KINDsvaters und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes als „NAZI“ beleidigt und verunglimpft.
UND DIES ABER VOR DEM HINTERGRUND: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat im Juli 2023 festgestellt, dass der thüringer AFDler-Björn Höcke als "NAZI" bezeichnet werden darf, weil es sich hier nicht um eine strafbare Beleidigung, sondern um ein "an Tatsachen anknüpfendes Werturteil" handelt.  Das Verwaltungsgericht Meiningen hat im September 2019 festgestellt, dass der thüringer AFDler-Björn Höcke als "FASCHIST" bezeichnet werden darf, weil dieses Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht.
UND DIES VOR DEM HINTERGRUND, dass Björn Höcke und ähnliche Personen DEFINITIV NICHT Familienmitglieder des KV sind.
SIEHE AUCH:


… Obwohl die KM seit dem 15.02.2023 KONKRET weiß, dass der KV sich gegenwärtig in der Klinik für eine zweite schwere OP befindet, besucht die KM dann ABER NICHT den KV während seiner zwischenzeitlichen Klinik-OP- und Reha-Aufenthalte mit dem gemeinsamen Kind in 2022 und in 2023, um den Umgang des KV ihrerseits mit dem gemeinsamen Kind zu gewährleisten.

… Die KM verweigert KONKRET dem KV den Umgang mit dem gemeinsamen Kind entgegen der gerichtlichen Umgangs-Vereinbarung vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die KM schließt den KV von Information über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus.

… Die KM teilt dem KV am 15.02.2023 eine Postfachadresse mit, aber immer noch nicht die Wohnadresse des Kindes. Und dies seit Herbst 2022.

… Die KM bestätigt, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass der KV die Scheidung eingereicht hat und schlägt dem KV am 15.02.2023 vor, dass die Eltern ihre Probleme zum Wohle des Kindes vergessen sollten, während aber die KM dem KV NACHWEISBAR Probleme macht mit Umgang, Information und Auskunft zum gemeinsamen Kind.

SIEHE ANHANG:
Mit freundlichen Grüßen
***

1.2023.3 - März 2023

6F 161/23
6F 169/23
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Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02
Fax: +49626679140

Antrag vom 22.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND
ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
-  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der
gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR MÄRZ 2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären: Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind. Die KM bestätigt mit ihrer Unterschrift diese doppelte Verfahrenseinleitung.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der Verfahrensbeiständin unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 sowie dem von der Verfahrensbeiständin unter 6F 9/22 und 6F 161/23 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
- Hier für MÄRZ 2023:

… Am 10.02.2023 informiert die KM den KV, dass sie das gemeinsame Kind in einem Kindergarten angemeldet habe, ohne den SR-berechtigten KV dabei einzubeziehen und fordert vom KV ein Foto für das Kita-Familien-Anamese-Blatt an. Der KV KOOPERIERT seinerseits mit der KM für die Kita-Anmeldung und übersendet ihr sein Foto für den Kita-Aushang am 15.02.2023.
Am 22.06.2022 unter 6F 202/21 sprechen sich SOWOHL die KM ALS AUCH die KM-RAin DEFINITIV GEGEN EINE FREMDBETREUUNG DES GEMEINSAMEN KINDES IN EINEM KINDERGARTEN/IN EINER KITA NACHWEISBAR vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach in ihrer eigenen Eingabe auf Seite 3, Absatz 11 bis 13 aus.
UND ZWAR ENTGEGEN den befürwortenden Aussagen des Kindsvaters zur Kita-Anmeldung des gemeinsamen Kindes, wegen früher Sozialkontakt- und Lern- und Spracherwerbsangebote für das gemeinsame Kind und wegen seiner eigens beabsichtigt dementsprechend zu reduzierenden Berufstätigkeit für die Interessen des Kindes.
UND ZWAR ENTGEGEN den befürwortenden Empfehlungen des gerichtlich beauftragten mehr als hundertseitigen familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 zur Fremdbetreuung des gemeinsamen Kindes, ***, geb. ***, in einer Kita/ in einem Kindergarten.
UND ZWAR aus dem situativen Kontext heraus, dass das gerichtlich beauftragte mehr als hundertseitige familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 sich im Gesamtergebnis eher für den Verbleib des damals anderthalb jährigen Kindes beim Kindsvater ausspricht, was ABER SOWOHL der KM ALS AUCH der KM-RAin  nach eigenen wiederholten gerichtsbekannten Bekundungen und Mitteilungen an das Gericht missfällt.
… Die KV-Nachfrage bei der KM am 15.02.2023, in welchen Kindergarten denn das gemeinsame Kind gehen würde, beantwortet die KM mit dem Ort Haßmersheim, ohne ABER dem KV die KONKRETE KITA IN HASSMERSHEIM zu benennen. Seit Februar 2022 bis zum 14.07.2023 teilt die KM DANN ABER EXPLIZIT KEINE Informationen zu Kita-Anmeldung und zum Kita-Aufenthalt des gemeinsamen Kindes an den KV mit. UND DIES OBWOHL das gemeinsame Kind seit dem 16.03.2023 in der Kindertagesstätte Neckarburg in Haßmersheim angemeldet ist. Erst nach KV-seitiger Kenntnisnahme und Kontaktaufnahme seit dem 14.07.2023 erfährt der sorgeberechtigte Kindsvater DANN von der Kita-Leitung Haßmersheim selbst am 26.07.20223, dass sich das gemeinsame Kind im Aufenthalt bei der Kita Neckarburg in Haßmersheim seit dem 16.03.2023 befindet.
… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes. UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.
… Die KM fordert ZUDEM immer wieder den KV auf, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst zum Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22. Während die KM aber SELBST NICHT zum Jugendamt und zum Familiengericht geht, um die immer noch bestehende gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 ihrerseits gemäß ihrem eigenen Wunsch abändern zu lassen, fordert die KM DAHINGEGEN immer wieder den KV auf, er solle an Stelle von ihr selbst zum Jugendamt gehen.
Und dies vor dem Hintergrund, dass die KM während dem gemeinsamen Aufenthalt von KIND und KV in der Männergewaltschutzwohnung ihre eigene Teilnahme an der damaligen vom KV initiierten Eltern-Videokonferenz am 25.11.2021 in Begleitung sowohl von Nürnberger Caritas-Sozialarbeitern als auch vom Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat. Und auch keine eigenen weiteren Beistände und Dolmetscher hinzugezogen hat.
Und dies vor dem Hintergrund, dass die KM ihre eigene Teilnahme an den vom KV initiierten Elternkonferenztermin mit dem Jugendamt NOK am 28.03.2022 zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND verweigert hat, als feststeht, dass der KV eine neue Arbeitsstelle in *** annehmen und daher nach *** umziehen wird.
… Obwohl die KM seit dem 15.02.2023 KONKRET weiß, dass der KV sich gegenwärtig in der Klinik für eine zweite schwere OP befindet, besucht die KM dann ABER NICHT den KV während seiner zwischenzeitlichen Klinik-OP- und Reha-Aufenthalte mit dem gemeinsamen Kind in 2022 und in 2023, um den Umgang des KV ihrerseits mit dem gemeinsamen Kind zu gewährleisten.
… Die KM verweigert KONKRET dem KV den Umgang mit dem gemeinsamen Kind entgegen der gerichtlichen Umgangs-Vereinbarung vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Am 13.03.2023 bittet der KV die KM, ihm Eckdaten-Informationen zum Kindergeldbezug des gemeinsamen Kindes zu übersenden, weil er dies für Antragstellung des Übergangsgeldes bei der DRV-BW benötigt, was ihm ABER DANN die KM EXPLIZIT verweigert.
… Die KM schließt den KV von Information über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus.

Mit freundlichen Grüßen
***


1.2023.4 - April 2023


1.2023.5 - Mai 2023

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: 
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

Antrag vom 18.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
-  Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR MAI 2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.
Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBEJEKTIVE BEWEISMITTEL:

Der von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannte Eltern-Whatsapp-Chat für
MAI 2023:
… Die KM reagiert wiederholt entweder GAR NICHT oder ABER VERWEIGERT die KV-Anfragen für die Kindesherausgabe entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die wiederholten Hinweise des KV auf die gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 IGNORIERT die KM wiederholt oder ABER die KM WIDERSPRICHT KONKRET wiederholt dieser gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die KM fordert DAZU immer wieder den KV auf, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22. Während die KM aber SELBST NICHT zum Jugendamt und zum Familiengericht geht, um die immer noch bestehende gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 ihrerseits gemäß ihrem eigenen Wunsch abändern zu lassen.
… Durch die damit TATSÄCHLICH NICHT stattgefundenen Kindesübergaben beim ABER gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang zum Holen und Bringen des gemeinsamen Kindes hat die KM Ihrerseits diese situativen Kontexte auch zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten bezügl. Interessen und Belangen des gemeinsamen Kindes ABER SOMIT DEFINITIV NICHT genutzt.
… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.
… Die KM schließt den KV von Information in Text und Bild über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus. Die KM übersendet ihrerseits keine Bilder zum gemeinsamen Kind.
… Die KM teilt dem KV ihre Frustration mit, dass der KV familienrechtliche Verfahren gegen sie selbst führen würde.
Der KV ist NACHWEISBAR für zwei Verfahrenseröffnungen beim Familiengericht Mosbach verantwortlich:
… für 6F 216/21 Männergewaltschutzverfahren
… für 6F 2/23 Scheidungsverfahren
… für seit 03.06.2022 spezielle konkrete NS-, Rechtsextremismus- und Rassismusverfahren
Die KM ist für sechs Verfahrenseröffnungen beim Familiengericht Mosbach verantwortlich:
… für 6F 211/21 ABR-eA-Verfahren
… für 6F 202/21 SR-Verfahren
… für 6F 9/22 Umgangsverfahren
… für 6F 2/22 Unterhaltsverfahren
… für 6F 161/23 SR-Anteilsübertragung-Verfahren für Eingliederungshilfe
… für 6F 169/23 SR-Anteilsübertragung-Verfahren auf NACHWEISBAR KONKRETE Anregung der Kita-Leitung Haßmersheim, Neckarburg Haßmersheim in ihrer Email vom 28.07.2023 an die KM-RAin


SIEHE ANHANG:

Mit freundlichen Grüßen
***

1.2023.6 - Juni 2023

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Antrag vom 17.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
- Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR JUNI 2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.
Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBEJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Der von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannte Eltern-Whatsapp-Chat für

JUNI 2023:
… Die KM reagiert wiederholt entweder GAR NICHT oder ABER VERWEIGERT die KV-Anfragen für die Kindesherausgabe entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die wiederholten Hinweise des KV auf die gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 IGNORIERT die KM wiederholt oder ABER die KM WIDERSPRICHT KONKRET wiederholt dieser gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die KM fordert DAZU immer wieder den KV auf, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Durch die damit TATSÄCHLICH NICHT stattgefundenen Kindesübergaben beim ABER gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang zum Holen und Bringen des gemeinsamen Kindes hat die KM Ihrerseits diese situativen Kontexte auch zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten bezügl. Interessen und Belangen des gemeinsamen Kindes ABER SOMIT DEFINITIV NICHT genutzt.
… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.
… Die KM schließt den KV von Information in Text und Bild über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus. Die KM übersendet ihrerseits keine Bilder zum gemeinsamen Kind.
… Die KM INSTRUMENTALISIERT wiederholt das gemeinsame Kind dadurch, dass sie ein NUR GEMEINSAMES TREFFEN mit dem von ihr getrennt lebenden Noch-Ehemann und KV im Scheidungsprozess erpressen will. UND, dass sie ABER AN STELLE des gerichtlich vereinbarten UNBEGLEITETEN Umgangs einen VON IHR SELBST BEGLEITETEN Umgang zwischen Kind und KV stattdessen durchsetzen will.
… Der KV weist die KM wiederholt darauf hin, dass die KM dem KV JEDERZEIT ALLES über das gemeinsame Kind schreiben und übersenden könne, was die KM aber verweigert.
… Die KM beschwert sich EINERSEITS, dass der KV Fragen zum gemeinsamen Kind stellt, WÄHREND die KM vom KV auch gleichzeitig einfordert, dass er sich ABER ANDERERSEITS über das gemeinsame Kind informieren soll.
… Die KM wirft beschuldigenderweise dem KV vor, dass er sie mit dem Visa-Familiennachzugsverfahren für die Ehegattin nach ihrer Heirat am 15.02.2018 in Yaoundé, Kamerun, und Beginn des Visa-Verfahrens im Sommer 2018 bis zu ihrer Einreise am 03.12.2019 nach Deutschland geholt habe, während der KV diese Visa-Verfahren mit zwei Anwälten organisiert und finanziert hat und auch seit der Heirat ihren Lebensunterhalt, ihre Miete, ihre Gesundheitsversorgung, die Dokumente, Verfahren und zwei Mal das Goethe-Institut in Kamerun, etc. finanziert hat.
… Die KM schlägt dem KV vor, ihre gemeinsamen Probleme der Vergangenheit zu vergessen, während aber die KM dem KV in der Gegenwart kontinuierlich Probleme zum Umgang sowie zu Information und Auskunft über das gemeinsame Kind macht.

SIEHE ANHANG:
Mit freundlichen Grüßen
***

1.2023.7 - Juli 2023

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Antrag vom 18.07.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
- Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR JULI 2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.
Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBEJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Der von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannte Eltern-Whatsapp-Chat für
JULI 2023:
… Die KM reagiert wiederholt entweder GAR NICHT oder ABER VERWEIGERT die KV-Anfragen für die Kindesherausgabe entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die wiederholten Hinweise des KV auf die gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 IGNORIERT die KM oder ABER die KM WIDERSPRICHT KONKRET dieser gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Die KM fordert DAZU immer wieder den KV auf, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… Durch die damit TATSÄCHLICH NICHT stattgefundenen Kindesübergaben beim ABER gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang zum Holen und Bringen des gemeinsamen Kindes hat die KM Ihrerseits diese situativen Kontexte auch zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten bezügl. Interessen und Belangen des gemeinsamen Kindes ABER SOMIT DEFINITIV NICHT genutzt.
… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.
… Die KM schließt den KV von Information in Text und Bild über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus. Die KM übersendet ihrerseits keine Bilder zum gemeinsamen Kind.
… Die KM wiederholt mehrfach ihre Behindertendiskriminierung gegenüber dem KV mit den Aussagen, der KV sei auf Grund seiner 30% GdB Körperbehinderung angeblich sorge- und umgangsrechtunfähig.
… Die KM bestätigt selbst, dass sie während den zwischenzeitlichen Klinik- und Reha-Aufenthalten des KV zu dessen Hüft-OPs, den KV mit dem gemeinsamen Kind weder in Klinik oder Reha besucht hat, um das Umgangsrecht zu gewähren und umzusetzen.
… Die KM INSTRUMENTALISIERT wiederholt das gemeinsame Kind dadurch, dass sie ein NUR GEMEINSAMES TREFFEN mit dem am 14.07.2023 von ihr geschiedenen Ehemann und KV auf einem Spielplatz oder in einem Park, in einem Restaurant erpressen will. UND, dass sie ABER AN STELLE DES des gerichtlich vereinbarten UNBEGLEITETEN Umgangs einen von ihr selbst begleiteten Umgang zwischen Kind und KV stattdessen durchsetzen will.
… Der KV weist die KM wiederholt darauf hin, dass der gerichtlich vereinbarte unbegleitete Umgang ZWISCHEN KIND UND KV festgelegt ist UND NICHT ZWISCHEN KM UND KV.
… Der KV weist die KM wiederholt darauf hin, dass die KM dem KV JEDERZEIT ALLES über das gemeinsame Kind schreiben und übersenden könne, was die KM aber verweigert.
… Laut KM solle der KV selbst überall anrufen, um Informationen über das gemeinsame Kind zu bekommen und nicht von der KM selbst.
… Die KM wirft dem KV am 27.07.2023 vor, dass es SEIN JOB ALS VATER wäre, selbst SEINERSEITS zu überprüfen, ob das Kind OK wäre, was die KM ihm IHRERSEITS ABER bei Umgang, Information und Auskunft verweigert.

SIEHE ANHANG:
Mit freundlichen Grüßen
***

1.2023.8 - August 2023

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Kindertagesstätte
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Päd. Leitung:
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

Antrag vom 18.08.2023 zur (A) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN
- Zum ANGEBLICHEN Desinteresse des KV am eigenen Kind
- Zu ANGEBLICHEN KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM
zur (B) GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG
- von konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22
SEIT mittlerweile einem Jahr
- von konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht
entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN
BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN
- HIER FÜR August 2023, bis 18.08.2023 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die Verfahrensbeteiligten über o.g. und folgende Sachverhalte aufklären.

Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Kita-Email an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-SR-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21.

Das Gericht möge BITTE die AUSSAGEN VON VERFAHRENSBETEILIGTEN zum angeblichen Desinteresse des KV am eigenen Kind und zu angeblichen KV-Nichtnachfragen nach dem Kind bei der KM überprüfen, die ABER der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV NICHT entsprechen.

Das Gericht möge BITTE die konkreten KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit mittlerweile einem Jahr SOWIE die konkreten KM-Verweigerungen ihrer Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel überprüfen, die der sozialen Realität gemäß dem von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannten Eltern-Whatsapp-Chat DEFINITIV KONKRET entsprechen.

BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBEJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Der von der KM-RAin unter 6F 2/22 benannte Eltern-Whatsapp-Chat für
AUGUST 2023, hier 18.08.2023:
… Die KM reagiert wiederholt GAR UND INSBESONDERE NICHT auf die KV-Anfragen für die Kindesherausgabe entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 nach dem Scheidungstermin am 14.07.2023 und nachdem der KV begonnen hat, seit dem 15.07.2023 unmittelbar nach seiner allerersten Kenntnisnahme der involvierten Institutionen mit der Kitaleitung / Gemeinde Haßmersheim und mit der Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis bezügl. der Interessen und Belange des gemeinsamen Kindes zu kommunizieren.
… Durch die damit TATSÄCHLICH NICHT stattgefundenen Kindesübergaben beim ABER gerichtlich vereinbarten unbegleiteten Umgang zum Holen und Bringen des gemeinsamen Kindes hat die KM Ihrerseits diese situativen Kontexte auch zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten bezügl. Interessen und Belangen des gemeinsamen Kindes ABER SOMIT DEFINITIV NICHT genutzt.
… Die KM verweigert KONTINUIERLICH ihre Informations- und Auskunftspflicht in ihrer Bringschuld entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel über Gesundheit und Entwicklung des gemeinsamen Kindes UND AUCH über dessen Kita-Aufenthalt und die damit einhergehende Integrationsproblematik in der Gemeinde Haßmersheim.
… Die KM schließt den KV von Information in Text und Bild über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus. Die KM übersendet ihrerseits keine Bilder zum gemeinsamen Kind.
… Die KM wirft JEDOCH dem KV am 27.07.2023 vor, dass es SEIN JOB ALS VATER wäre, selbst SEINERSEITS zu überprüfen, ob das Kind OK wäre, was die KM ihm IHRERSEITS ABER bei Umgang, Information und Auskunft verweigert.

SIEHE ANHANG:
Mit freundlichen Grüßen
***

1.10 Beschwerde vom 14.10.2023 zur institutionellen Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht seitens
der kommunalen Kita der Gemeinde Haßmersheim gegenüber dem gesetzlich Informationsberechtigten getrennt lebenden Sorgeberechtigten Kindsvater, auch gemäß dem Vermerk des Amtsgerichts Mosbach vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23

6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110
74821 Mosbach

Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung: Frau ***
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim

Frau ***
Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02

Beschwerde vom 14.10.2023 zur
institutionellen Verletzung der
gesetzlichen Informationspflicht seitens
der kommunalen Kita der Gemeinde Haßmersheim
gegenüber dem gesetzlich Informationsberechtigten
getrennt lebenden Sorgeberechtigten Kindsvater,
auch gemäß dem Vermerk des Amtsgerichts Mosbach vom 14.09.2023
unter 6F 161/23 und 6F 169/23

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit setze ich Sie erneut nach dem 16.09. und 19.09.2023 unter o.g. Aktenzeichen beim Amtsgericht Mosbach in Kenntnis SOWOHL über Ihre o.g. genannte gesetzliche Verpflichtung ALS AUCH über Ihre o.g. zusätzlich vom Amtsgericht Mosbach festgestellte Verpflichtung. Bisher haben Sie Ihrerseits immer noch nicht darauf reagiert. Dagegen ergeht o.g. genannte Beschwerde an das Amtsgericht Mosbach.

Und dies insbesondere ( A ) nach dem o.g. gerichtlich festgestellten rechtswidrigen institutionellen Ausschluss (rechtliche Grundlagen; eigene einrichtungsinterne Vorgaben) seitens der kommunalen Kita der Gemeinde Haßmersheim des gesetzlich Informationsberechtigten getrennt lebenden Sorgeberechtigten Kindsvater bei der Kita-Anmeldung des gemeinsamen Kindes. Und dies insbesondere ( B ) nach der  kita-einseitigen Entscheidung zur Kindesherausnahme aus dem seit 15.03.2023 laufenden Kita-Integrationsprozess unter Ausschluss des o.g. KV/AS. Am 19.09.2023 zum verabredeten allerersten gemeinsamen Entwicklungsgespräch wurden seitens der Gemeinde Haßmersheim dem hier geschädigten KV/AS keinerlei diesbezgl. Dokumente übergeben.

Hiermit wird diesbezgl. die Übersendung sämtlicher Informationen, Termine, Untersuchungen, Diagnosen, Behandlungen, Therapien, Berichte, Unterlagen und unterschriftspflichtigen Dokumente an die o.g. genannte Adresse des KV/AS innerhalb von zwei Wochen eingefordert für: *** ***, geb. **.**.**.

Mit freundlichen Grüßen
***


2. Online-Artikel mit Bezug zum Nationalsozialismus in Haßmersheim am Neckar, Neckar-Odenwaldkreis


Haßmersheim

Söhne und Töchter der Gemeinde
Emma Zimmer (1888–1948), KZ-Aufseherin in mehreren Konzentrationslagern
Lydia Pfeifer (1894–1940), Lehrerstochter, lebte vor ihrer Ermordung in der Tötungsanstalt Grafeneck im Rahmen der Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus im Epilepsiezentrum Kork, wo ein Wohnhaus und ein Weg nach ihr benannt sind.[25]
Lydia Pfeifer – Ein Opferschicksal. (PDF) In: Archiv-Nachrichten Nr.32. Landesarchiv Baden-Württemberg, November 2006, abgerufen am 27. Januar 2020.
https://de.wikipedia.org/

20. Jahrhundert
In den Jahren 1917 und 1918 wurde das Reichsschwefelwerk in Haßmersheim erbaut, in dem mit aus dem Gipsstollen in Neckarzimmern gewonnenen Gips das kriegswichtige Schwefel produziert wurde. Das Werk wurde nach 1919 aufgrund des Versailler Vertrages größtenteils demontiert. Während des Zweiten Weltkriegs bombardierten die Alliierten Haßmersheim am 22. März 1945 gegen 10:45 Uhr, wodurch der Luftdruck einer explodierenden Fliegerbombe das Anwesen Metzgers in der Neckarstraße vollständig zerstörte. 5 Tage später verließ die gesamte Organisation Todt den Ort. Am 30. März 1945 sprengten die Deutschen die sogenannte Russenbrücke, die Haßmersheim mit Neckarzimmern verband, wobei sie auch die anliegenden Schiffe versenkten.[7]  
https://de.wikipedia.org/

2.1 Nazi-Täterin Emma Zimmer

Emma Anna Maria Zimmer, geborene Mezel (* 14. August 1888 in Haßmersheim[1]; † 28. September 1948[2][3] in Hameln) war eine deutsche KZ-Aufseherin und ab 1937 in mehreren Konzentrationslagern, unter anderem in Ravensbrück und Auschwitz-Birkenau, eingesetzt.
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Emma Zimmer war das älteste Kind des Apothekers Oscar Mezel und seiner Ehefrau Maria geb. Lang.[4] Sie gehörte dem Lagerpersonal des KZ Lichtenburg ab 1937 an. Von dort wurde sie in das neugebaute KZ Ravensbrück versetzt und war von 1939 bis 1942 als Oberaufseherin im Strafblock beschäftigt.[5] Zimmer war von Mitte 1940 bis Oktober 1942 stellvertretende Oberaufseherin und von März 1942 bis April 1942 Oberaufseherin im KZ Ravensbrück.[6] Ab Oktober 1942 war sie im Frauenblock des KZ Auschwitz-Birkenau tätig.[5] Ab Mai 1943 leitete sie die Postzensurstelle im Frauenlager des KZ Auschwitz.[7] Wegen ihres brutalen und sadistischen Verhaltens Gefangenen gegenüber war sie berüchtigt.[8]
Zimmer war ab dem 1. Juli 1941 Mitglied der NSDAP.[9] Sie wurde im September 1943 mit dem Kriegsverdienstkreuz II. Klasse ohne Schwerter ausgezeichnet.[5] Sie war die erste KZ-Aufseherin, die diese „Auszeichnung“ erhielt.[7] Ende 1943 wurde sie aus dem Konzentrationslagerdienst entlassen, ob altersbedingt oder aufgrund von Alkoholkonsum, ist nicht bekannt.[10] Sie wohnte seit Juni 1944 in Schlüchtern, wo sie nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 12. Mai 1945 von deutschen Polizisten verhaftet wurde. Danach kam sie in amerikanische Internierung und wurde Mitte März 1947 an britische Militärbehörden überstellt.[7]
Im siebten Verfahren der Ravensbrück-Prozesse der britischen Besatzungsmacht wurde Zimmer gemeinsam mit fünf weiteren angeklagten KZ-Aufseherinnen angeklagt. Sie war der schweren Misshandlung von Häftlingen und Teilnahme an der Selektion von Häftlingen für die Aktion 14f13 beschuldigt.[11] Am 21. Juli 1948 wurde Zimmer in Hamburg zum Tod durch den Strang verurteilt und am 28. September 1948 im Zuchthaus Hameln hingerichtet.[6]
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2.2 Nazi-Opfer: Lydia Pfeifer

Wegen ihrer Epilepsie lebte Lydia Pfeifer aus Haßmersheim bei ihren Eltern. Als der Vater, ein Hauptschullehrer im Ruhe­stand, ins Altenheim ging wurde ihr Schwager Ernst Gilbert, Pfarrer in Steinen bei Lörrach, als Vormund einge­setzt. Der Vater verstarb am 4. März 1938. Lydia Pfeifer lebte seit 1. Februar 1938 (abweichende Angabe 1. April 1937) in Kork. Die Familie stand mit ihr in regelmäßigem Briefkontakt. Die Briefe gaben nach Aussagen des Schwagers immer den Eindruck einer gesunden Persön­lich­keit. Bücher und ein Harmoni­um in ihrem Nachlass lassen auf musische Interessen und Aktivitäten schlie­ßen. In der Einrichtung war sie wohl beliebt, so der Schwager.
Vom letzen Besuch in Kork am 25. August 1939 berichtet ihr Schwager: Wir konnten uns damals mit ihr gut unterhalten und sie machte den Eindruck eines gesunden Menschen. Ihr Krankheitszustand wurde erst bei einem Anfall deutlich. Diese Anfälle bekam sie meines Wis­sens nur etwa alle 4 Wochen. Sie war zeitlich und örtlich orientiert und vollständig arbeitsfähig, wenn sie die Anfälle nicht hatte. Die Eintragungen in den Melde­bogen zur Erfassung von Anstaltsinsassen lauten im Herbst 1939: „Genuine Epilepsie mit erheb­li­cher We­sensänderung und Demenz“ bezüglich der Arbeitsfähig­keit weist die Durchschrift „leichte mecha­ni­sche Haus- und Handarbeiten“ aus.
Mit der Evakuierung der gesamten Bevölkerung entlang des Rheins nach Kriegsbeginn wurden auch Lydia Pfeifer sowie alle BewohnerInnen und Mitarbeitende in der Anstalt Stetten behelfsmäßig untergebracht. Von hier wurde sie am 28. Mai 1940 nach Grafeneck deportiert. In der Zeit zuvor sei es ihr „ordentlich gegangen“. Der Schwager und seine Frau Martha Gilbert werden am 1. Juni 1940 von Direktor Stolz aus Stetten, darüber informiert, dass Lydia Pfeifer mit unbekanntem Ziel verlegt worden sei. Am 7. Juni1940 empfangen sie diesen Brief. Ernst Gilbert bittet in seinem direkten Antwortbrief um Mitteilung „welcher Er­ass des Ministeriums die Verlegung von Lydia Pfeifer nötig machte. Dass Ihnen die Anstalt unbekannt ist, wohin Lydia verlegt worden ist, ist mir unbegreiflich. … Diese Nachricht wirkt so sonderbar, dass meine liebe Frau als Schwester der Lydia Pfeifer erschrak über diese Nachricht“. Die Schwester schreibt am glei­chen Tag an den Evang. Oberkir­chen­rat. Über den Inhalt des Schreibens bin ich begreiflicher­weise recht empört über eine derartige Hand­lungsweise. Bis heute weiß ich noch nicht, welches der neue Aufent­halts­ort meiner Schwester ist. Ich werde mich per­sönlich an das Ministerium wenden. Hat das Ministe­rium das Recht, Kranke ohne das Wissen der Angehö­rigen, die doch bezahlen, an einem anderen Ort unterzu­brin­gen? Wohin kam Lydia von Ihnen aus? Man muss doch einen Ort angegeben haben? Wurden noch mehr Kranke auf diese Weise aus der Anstalt entfernt? … Gilbert, in einem Brief an Direktor Stolz, der ihn über die Verlegung mit unbekanntem Ziel infor­miertet: „Wenn die Aufnahmean­stalt Ihnen unbekannt blei­ben muss, darf ich wissen, dass Sie Weisung ha­ben, es nicht wissen zu dürfen, obwohl Sie die Aufnahme­an­stalt doch wissen.“ Das Ehepaar ist intensiv um Aufklärung bemüht und schreibt nach Kork, an den Ober­kirchenrat, an das Ministerium ja sogar nach Grafeneck. Die darin gestellten Fragen sind offen und direkt.
Die Todesnachricht aus der Landespflegeanstalt Grafeneck erreichte Familie Gilbert am 18. Juni 1940: Der Tod sei am 15. Juni 1940 infolge „Atemhemmung im epileptischen Anfall“ eingetreten. Kommentiert wurde diese Todesursache durch den Schwager mit den Worten „Atemnot hatte doch Lydia nie gehabt“. An Dire­ktor Stolz, der in Stetten die Belange Korks wahrnahm, schrieb Martha Gilbert noch am selben Tag: Ich bin ganz geschlagen und getroffen. (..) Mir tut es leid, dass ich ihr diese ganzen drei Wochen auch nicht das kleinste Zeichen der Liebe und des Gedenkens zukommen lassen konnte. Gilbert äußerte er sich auf einer Postkarte an den Anstaltsleiter, dass seine „an das Ministerium, an den Oberkirchenrat und nach Grafen­eck gerichtete Anfrage noch keine befriedigende Antwort erhalten habe“.  Die Intervention Pfarrer Gilberts im Juni 1940 führte auch zu einem Protest­schreiben des Evangelischen Oberkirchenrats an das badische Innenmini­sterium am 19. Juni 1940. Darin richtete sich der Protest jedoch nicht gegen die Krankenmorde sondern lediglich gegen die Verlegungspraxis.
In einem Schreiben an die Anstalt Grafeneck forderte Martha Gilbert Auskünfte über das Schicksal ihrer Schwester und fragte direkt nach „Was hat man an diesen armen Menschen vorgenommen?“. Die Reaktion vom 28. Juni 1940 aus Grafeneck: „Falls Sie mir binnen acht Tagen darüber keine Aufklärung zugehen lassen und diese Verdächtigungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknehmen, sehe ich mich gezwun­gen, Ihr Schreiben der Geheimen Staatspolizei zu übergeben, die dann vielleicht auch über Sie die böswil­ligen Verdächtigungen, die von der Anstalt Kork gegen uns ausgehen, aufdecken kann.“ Lydia Pfeifer wurde beim ersten Transport am 28. Mai 1940 mit insgesamt 70 Frauen und Mädchen nach Grafeneck deportiert. Das Auswahlkriterium für die Ermordung: weiblich.
In Würdigung der bemerkenswerten Offenheit, des entschlossenen Bemühens um Aufklärung sowie des Widerstands benannte die Diakonie Kork einen Weg und ein Wohnhaus nach Lydia Pfeifer.
Klaus Freudenberger
Kork
https://www.gedenkstaetten-suedlicher-oberrhein.de/


Transport 28.05.2940 Kork
Grafeneck
Transportliste

Im Zusammenhang mit der Tötungsaktion wurde der Name der Einrichtung auf Korker Anstalten - Heime für Kranke, Gebrechliche und Alte geändert.
Mit diesem Sondertransport wurden 70 weibliche Pfleglinge aus der Evangelischen Heil- und Pflegeanstalt für Epileptische in Kork sowie der Heil- und Pflegeanstalt Stetten (Remstal)
in die Heil- und Pflegeanstalt Grafeneck (Tötungsanstalt) deportiert.
Am 18. Juni 1940 traf bei Martha Gilbert, der Schwester von Lydia Pfeifer, einer der deportierten Patienten ein Schreiben aus der Landespflegeanstalt Grafeneck bei Münsingen ein, in dem der Tod am 15. Juni 1940 infolge Atemhemmung im epileptischen Anfall mitgeteilt wurde.
http://www.tenhumbergreinhard.de/


Kirchlicher Widerstand gegen den Euthanasie-Mord 1940 in Baden und
Württemberg

Archiv Nachrichten, Quellenmaterial für den Unterricht
Nr. 32 November 2006
LANDESARCHIV BADEN-WÜRTTEMBERG
Teil 1 (Teil 2 folgt als Nr. 33 im Mai 2007)
Bearbeitet von Rolf Königstein
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Lydia Pfeifer – ein Opferschicksal
Lebensdaten

Lydia Pfeifer wurde am 2. Juni 1894 in "HAßMERSHEIM AM NECKAR" als Tochter des Lehrers Heinrich Pfeifer geboren.
Als Hauptlehrer zog er mit der Familie nach MOSBACH. Da Lydia Pfeifer Epileptikerin war, lebte sie beständig im Haus des Vaters. Pfarrer Ernst Gilbert, verheiratet mit Martha Gilbert, geborene Pfeifer, wurde als Vormund Lydia Pfeifers eingesetzt, nachdem der Vater ins Altersheim gekommen war. 1947 schilderte er seinen Eindruck bei seinem letzten Besuch: Da sich der Vater … im Altersheim in MOSBACH befand, wurde meine Schwägerin am 1. 4. 1937 in de Anstalt Kork aufgenommen. … Meinen letzten Besuch in Kork machte ich am 25. August 1939. Meine Schwägerin Lydia machte damals auf mich einen guten Eindruck. Wir konnten uns damals mit ihr gut unterhalten und sie machte den Eindruck eines gesunden Menschen. Ihr Krankheitszustand wurde erst bei einem Anfall deutlich. Diese Anfälle bekam sie meines Wissens nur etwa alle 4 Wochen. Sie war zeitlich und örtlich orientiert und vollständig arbeitsfähig, wenn sie die Anfälle nicht hatte.
Am 28. Mai 1940 wurden 70 weibliche Pfleglinge, die zu den Korker Anstalten gehörten, in Stetten mit unbekanntem Ziel abgeholt. Es sollte der erste Abtransport von Kranken aus Stetten sein.5 Am 18. Juni 1940 traf bei Martha Gilbert, der Schwester von Lydia Pfeifer, ein Schreiben aus einer Landespflegeanstalt Grafeneck bei Münsingen ein, in dem der Tod am 15. Juni 1940 infolge Atemhemmung im epileptischen Anfall mitgeteilt wurde. An Direktor Stolz, der in Stetten die Belange Korks wahrnahm, schrieb Martha Gilbert am 18. Juni 1940: Ich bin ganz geschlagen und getroffen. Hätte man das arme Menschenkind nicht bei Ihnen lassen können? Mir tut es leid, dass ich ihr diese ganzen drei Wochen auch nicht das kleinste Zeichen der Liebe und des Gedenkens zukommen lassen konnte.
Ringen um die Wahrheit. Ein Briefwechsel
1. Schreiben Ernst Gilberts an Stolz vom 7. Juni 1940 (vgl. Abb. S. 5) Herzlichen Dank für den Brief vom 1.6.1940, der erst heute in unsere Hände kam. Ich danke für die freundliche Mitteilung und bitte um Nachricht, welcher Erlass des Ministeriums die Verlegung von Lydia Pfeifer nötig machte. Dass Ihnen die Anstalt unbekannt ist, wohin Lydia verlegt worden
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ist, ist mir unbegreiflich. … Diese Nachricht wirkt so sonderbar, dass meine liebe Frau als Schwester der Lydia Pfeifer erschrak über diese Nachricht.
2. Schreiben Martha Gilberts an Stolz vom 7. Juni 1940 (vgl. Abb. S. 5)
Über den Inhalt des Schreibens bin ich begreiflicherweise recht empört über eine derartige Handlungsweise. Bis heute weiß ich noch nicht, welches der neue Aufenthaltsort meiner Schwester ist. Ich werde mich persönlich an das Ministerium wenden. Hat das Ministerium das Recht, Kranke ohne das Wissen der Angehörigen, die doch bezahlen, an einem anderen Ort unterzubringen? Wohin kam Lydia von Ihnen aus? Man muss doch einen Ort angegeben haben? Wurden noch mehr Kranke auf diese Weise aus der Anstalt entfernt? … Hat Lydia ihre Wäsche und Kleidung mitbekommen?
3. Schreiben von Direktor Stolz an Martha Gilbert vom  10. Juni 1940
Sie können sich denken, was das für schwere Tage für uns waren und heute noch sind. Wie viele Tränen hat es gegeben, sind uns die Kranken doch so ans Herz gewachsen, als ob es eigentlich Kinder wären. Wir haben unsern Kranken nichts mitgeteilt, bis die Wagen da waren. Die Schwestern haben in aller Stille ihre Sachen gerichtet. Es war erlaubt, bis 10 kg von ihren eigenen Sachen mitzunehmen. Wir haben an Wäsche und Kleidern mitgegeben, dass jedes einmal wechseln konnte. … (Diakonissen-)Schwester Lydia hat mir vorhin wieder unter Tränen gesagt, wie die Sache sie jeden Augenblick umtreibt. Es geht allen Schwestern und auch uns nicht anders. Wie schwer war es mir gestern wieder in der Kirche, als ich die leeren Plätze sah. Gehen Sie doch ja zum Ministerium, die Herren sollen es wissen, dass man so etwas nicht so stillschweigend hinnimmt.
4. Schreiben von Direktor Stolz an Pfarrer Gilbert vom  11. Juni 1940
Dass Ihre Frau an das Ministerium geschrieben hat, ist gut. Die Herren sollen wissen, das man so etwas nicht stillschweigend hinnimmt. In Karlsruhe wird man wohl sagen, die Sache ist von Berlin ausgegangen, wir können nichts daran ändern. Aber vielleicht verhindern die Reklamationen weitere Verlegungen. Die Anstalt ist uns nicht genannt worden. Wir vermuten wohl, wie sie heißt, aber aussprechen kann man das jetzt noch nicht. Es heißt aber jetzt stille wer den in seinem Gott.
5. Schreiben von Martha Gilbert an Direktor Stolz vom  14. Juni 1940
Leider bin ich von Karlsruhe immer noch ohne Antwort. In meinem Schreiben gab ich meiner Empörung über eine solche Handlungsweise Ausdruck, und ich möchte nur wünschen wie Sie auch, dass all die Angehörigen der Weggeholten kein Hehl über ihr Denken und Empfinden machen. Hat denn der Staat das Recht zu derartigen Ein- bzw. Übergriffen? Ich bat ferner um den Inhalt des Erlasses, der diese Handlungsweise rechtfertigt.
6. Darstellung der geheimnisvollen Umstände des Todes von Lydia Pfeifer durch Pfarrer Gilbert in einer offenen Postkarte vom 18. Juni 1940 an Direktor Stolz
… Grafeneck hat Sterbeurkunde an Heinrich Pfeifers Altersheim MOSBACH gesandt und hatte doch wohl in den Papieren, dass der Vater am 4. 3. 38 gestorben ist. Gefragt hat also in den 3 Wochen Lydia niemand nach ihrem Vater.
...
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Versuch eines Widerstands durch einzelne Pfarrer
Ernst und Martha Gilbert

Pfarrer Ernst Gilbert und seine Frau Martha Gilbert werden vom 1. Juni an, dem Tag der Mitteilung aus Stetten, die Schwägerin und Schwester sei mit unbekanntem Ziel verlegt worden, bis zum 21. August 1940 in Atem gehalten. Die quälenden Fragen nach dem neuen Aufenthaltsort, nach den Gründen für die völlige Ungewissheit des Schicksals von Lydia Pfeifer und schließlich – nach der Todesbenachrichtigung am 18. Juni – nach den Umständen des Todes führen in zahlreichen Briefen an Direktor Stolz, der den Leiter der Korker Anstalt, Pfarrer Meerwein, in Stetten vertrat, an das
badische Innenministerium und schließlich an die angebliche Landespflegeanstalt Grafeneck zu immer aufwühlenderen
Erkenntnissen. Die individuelle Betroffenheit wird zur politisch gefährlichen Entschlossenheit, beharrlich den Umständen des Todes auf den Grund zu gehen, und kommt zur furchtbaren Überzeugung eines kollektiven Mordes in Grafeneck (auch wenn dieser Begriff vermieden wird). Das von Drohungen geprägte Schreiben Dr. Jägers aus Grafeneck am 18. Juni 1940 und Martha Gilberts Schreiben vom 23. Juni 1940 an den badischen Oberkirchenrat in Karlsruhe belegen, dass ein derartiges Meinungsbild vom systematischen Sammeln von Informationen über weitere derartige Todesfälle bestimmt war. Dies stellt eine mutige und konsequente Form des Widerstands dar. Wenn Martha Gilbert formuliert: Es sind uns bis jetzt noch 6 weitere Fälle bekannt. Wir stehen vor einem Rätsel, ja vor einem Geheimnis. Fast müssen wir an ein Unrecht glauben, um so mehr, weil wir von keiner Seite etwas hören. … Hat man an den armen Menschen etwas ausprobieren wollen?, dann spürt man förmlich, wie sehr sie sich an das bisher Unvorstellbare eines Mordgeschehens herantastet.
Mit insgesamt drei Schreiben an Dr. Jäger aus Grafeneck, der in Wirklichkeit Dr. Hennecke hieß, bleibt das Ehepaar auf unerschrockene Weise hartnäckig. Der verantwortliche Arzt aus Grafeneck wusste sich auf Grund dieser beharrlichen Forderung nach Auskunft nicht anders zu helfen, als in einer entlarvenden Mischung aus Zynismus und terroristischen Drohungen mit der Gestapo die lästigen Fragesteller abzuschrecken. Sein erhellendes Schreiben vom 28. Juni 1940 offenbart das totale Scheitern der so trickreich angelegten Verheimlichungsstrategien der Verantwortlichen in Berlin, Karlsruhe und Stuttgart gegenüber kirchlichen Einrichtungen.7 (vgl. Abb. S. 7)
Pfarrer Gilberts Antwort auf das Ausweichmanöver des Arztes war besonnen und entschlossen zugleich. Er informierte darüber nicht nur Direktor Stolz, der sich allerdings ängstlich wegduckte (Über Ihre anderen Mitteilungen wollen wir im Schriftverkehr ganz schweigen), sondern vor allem die badische Kirchenleitung in Karlsruhe. Anschließend wurde Dr. Jäger in einem weiteren Schreiben Gilberts mit bohrenden Fragen konfrontiert, wobei ihm aus voller Absicht mitgeteilt wurde, dass Anfragen des Pfarrers auch beim badischen Innenministerium vorlägen. Die Drohung mit der
Gestapo ignorierte Gilbert.
8 Gilbert begegnete dieser Drohung, die indirekt auch gegen die Anstalt Kork gerichtet war, sachlich und spielte jene ‚Verdächtigung‘ herunter, womit sich die Schergen in Grafeneck zufrieden gaben.
9
Es war nur konsequent von Pfarrer Gilbert, wenn er seine sich zur Gewissheit verdichtenden Vermutungen in insgesamt sechs Schreiben dem badischen Oberkirchenrat mitteilte. Auch in diesen Schreiben wird eine Entwicklung deutlich vom berechtigten Informationsanliegen der vorgesetzten
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2.3 Nazi-Zwangsarbeitssystem in Haßmersheim am Necker, heutiger Neckar-Odenwaldkreis


Reichsschwefelwerk
Das Reichsschwefelwerk, in einigen Dokumenten auch als S-Fabrik Neckarzimmern oder Es-Fabrik Neckarzimmern, in Haßmersheim, heute im Neckar-Odenwald-Kreis in Baden-Württemberg, wurde während des Ersten Weltkriegs errichtet, um aus den regionalen Gipsvorkommen den benötigten Schwefel für die kriegswichtige Sprengstoff- und Munitionsindustrie zu gewinnen. Von der nach dem Krieg größtenteils demontierten Anlage ist bis heute hauptsächlich die so genannte Alte Mälzerei erhalten.
Zweiter Weltkrieg
Im Zweiten Weltkrieg wurden Bauten und das Gelände dann wiederum genutzt. Das Silo und die Hallen dienten als Materiallager. Eine Kugellagerfabrik aus Schweinfurt wurde ins Gipswerk unterhalb des Hornberges verlegt, und auf dem Haßmersheimer Gelände errichtete man weitere Baracken für Kriegsgefangene und Fremdarbeiter. Auch plante die Wehrmacht, eine Verbindungsbahn zwischen der Heeresmunitionsanstalt in Siegelsbach und dem in den Gipsstollen untergebrachten Munitionslager Neckarzimmern über die schon bestehende Eisenbahnbrücke einzurichten, das Vorhaben kam aber nicht zur Ausführung. Im März 1945 zerstörte die abrückende SS die damals bereits zerbombte Bahnbrücke vollends durch Sprengung.[1] Gegen Ende des Krieges wurde eine Hochdruck-Forschungsstelle von Ludwigshafen nach Haßmersheim verlegt. Den hierfür benötigten Druck erzeugte eine belgische Dampflokomotive, die, nachdem die Bahnbrücke gesprengt worden war, nicht mehr zurückgeführt werden konnte.
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3. Kindergarten und Frühpädagogik im Nationalsozialismus

Der Kindergarten im Nationalsozialismus: „Drum beten wir deutschen Kinder: Den Führer erhalte uns Gott“. Ein Beitrag zur Geschichte der öffentlichen ... in den Jahren 1933 bis 1945

Es gibt eine relativ ansehnliche Literatur über die Erziehung der Jugend in Familie, Schule, HJ, BDM etc. in den Jahren 1933 bis 1945. Doch fehlt es an extensiven Darstellungen, die die öffentliche Kleinkinderpädagogik jener 12 Jahre systematisch beschreiben und deuten. Hier schließt die vorliegende Studie eine Lücke. Manfred Berger erkundet bisher kaum erforschtes historisches Land. Er analysiert präzise, anhand von lokalen Beispielen, in welchem Maße der totalitäre Anspruch auf dem Sektor des Kindergartenwesens tatsächlich umgesetzt, die Kinder und die Ausbildung der Kindergärtnerinnen manipuliert und Friedrich Fröbel für die nationalsozialistische Ideologie missbraucht wurden. Ein veritables Ergebnis der Studie ist, dass den Nazis die Gleichschaltung der konfessionell gebundenen Kindergärten nicht vollständig gelang, dank des Widerstands innerhalb der Bevölkerung. Daraufhin wurde die Nivellierung der christlichen Vorschuleinrichtungen auf die Zeit nach dem „Endsieg“ vertagt. Die kirchlichen Positionen und ihr Wandel, von der Euphorie zum Abwehrkampf dem NS-System gegenüber, werden vom Autor differenziert nachgezeichnet und erläutert. Eine ausdrückliche Hervorhebung verdienen der Exkurs über das jüdische Kindergartenwesen, ein bis heute sträflich vernachlässigtes Forschungsfeld innerhalb der vorschulischen Historiographie, sowie die beigefügten für sich sprechenden Bildquellen und Dokumente, die von besonderem Seltenheitswert sind. Manfred Berger wendet sich mit seinem Buch an alle an der Geschichte des Kindergartenwesens sowie des Dritten Reiches Interessierten. Es dürfte aber auch für die in der Kleinkindererziehung Tätigen, in der Praxis, in der Forschung und der Lehre, wie für Studierende der Sozial- und Kindheitspädagogik von Bedeutung sein. Denn: Eine historische Rückschau auf eine bestimmte Zeit der öffentlichen Kleinkindererziehung hilft aus den begangenen Versäumnissen und Fehleinschätzungen zu lernen für unsere gegenwärtigen pädagogischen Aufgaben, Zielsetzungen und Methoden.


Rezension
Manfred Berger: Der Kindergarten im Nationalsozialismus

Göttingen: Cuvillier Verlag 2019, 246 Seiten, EUR 29,80
Es gibt viel Literatur über den Nationalsozialismus, seine Ursprünge und seine Folgen sowie über die Bildung und Erziehung der deutschen Jugend zu dieser Zeit. Wenn es um die Kleinkindpädagogik und den Kindergarten geht, werden die Beiträge jedoch überschaubarer. Umso bedeutender ist Manfred Bergers ausführliche Darstellung des Kindergartens und seiner pädagogischen Arbeit während des nationalsozialistischen Regimes. Die Jahre von 1933 bis 1945 gehören zur Geschichte des Kindergartens und der frühen Kindheit dazu – so grausam sie auch waren – und sollten in erziehungswissenschaftlichen Untersuchungen nicht außer Acht gelassen werden.
Berger beginnt seinen Bericht mit einer kurzen historischen Verortung, da die NS-Zeit nicht völlig losgelöst von den Entwicklungen vor und nach dieser Periode betrachtet werden kann. Nachdem er auf einige Aspekte der nationalsozialistischen Vorschultheorie eingeht, stellt er die Organisation vor, die einen Großteil deutscher Kindertageseinrichtungen in ihre Trägerschaft übernahm: die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ (NSV), welche inhaltlich und strukturell Einfluss auf die pädagogische Aus- und Weiterbildung sowie die tägliche Arbeit der Kindergärtnerinnen ausübte. Im Anschluss stellt der Autor drei Fachzeitschriften für das damalige Kindergartenwesen vor und beschreibt, inwiefern diese ihre Inhalte den politischen Gegebenheiten anpassten.
Im nächsten Kapitel wird ausführlich auf die unterschiedlichen Arten von Kindergärten eingegangen. Dazu gehörten beispielsweise die Land- bzw. Dorfkindergärten, die Erntekindergärten, welche nur während der Erntezeit geöffnet waren, sowie die Hilfs- bzw. Kriegskindergärten, die errichtet wurden, da nun die Frauen die fehlende Arbeitskraft der Männer ersetzen und während der Arbeitszeit ihre Kinder in Betreuung geben mussten.
Anschließend beschreibt der Autor die wichtigsten Aspekte der frühkindlichen Bildung und Erziehung im Nationalsozialismus, wobei die „Erziehung zu körperlicher Leistungsfähigkeit und Ertüchtigung“ (S. 82) sowohl für den „größten Erzieher“ (Adolf Hitler) als auch für die NS-Theoretiker an erster Stelle stand. Die kognitive Entwicklung der Kinder spielte dementsprechend eine eher untergeordnete Rolle und fokussierte – wenn überhaupt – eher Fähigkeiten wie Gehorsam, Zuverlässigkeit, Anstand und Disziplin. „Folglich war es die Aufgabe der NS-Pädagogik, das Kind zu einem vortrefflichen Volksmitglied heranzuziehen“ (S.19), das in erster Linie dem Staat und insbesondere dem Führer dienen sollte.
Auch die Vermittlungsformen der Kindergartenpädagogik werden in dem Buch genau dargestellt und es wird gleichzeitig erläutert, mit welchen Inhalten diese gefüllt wurden. Bilder- und Kinderbücher, Spiel, Liedgesang und Feste sollten zwar kindegerecht und spielerisch eingesetzt werden, mussten aber dennoch inhaltlich dem NS-Erziehungsziel entsprechen, die Kinder zu volkstreuen Bürger/innen zu formen. Das Berufsbild inklusive der Aus- und Weiterbildung der Erzieherinnen war ebensovom Nationalsozialismus betroffen und wurde in den Jahren nach der Machtübernahme zusehends vereinheitlicht und mit neuen Lehrplänen versehen. So sollte sichergestellt werden, dass künftige und bereits ausgebildete Kindergärtnerinnen fest mit dem nationalsozialistischen System verbunden sind, wenn sie sich der Kindererziehung annehmen. In einem eigenen Kapitel wird außerdem herausgestellt, wie die Nationalsozialisten die Pädagogik Friedrich Fröbels neu interpretierten, an ihre Ideologie anpassten und so als Grundlage für ihre „völkischen“ Erziehungsziele missbrauchten.
Sehr interessant ist auch der Exkurs über die Situation des jüdischen Kindergartenwesens zwischen 1933 und 1945. Da es sich hierbei um eine bisher sehr vernachlässigte Thematik handelt, hätte dieses Kapitel gern noch umfangreicher sein können.
Der Autor stellt selbst fest, dass nicht das gesamte Kindergartenwesen vom Nationalsozialismus eingenommen werden konnte und es im Nachhinein schwierig ist, zu eruieren, wie viel von den nationalsozialistischen Bildungs- und Erziehungsvorstellungen tatsächlich in die Praxis gelangten und dort umgesetzt wurden, auch weil „viel wertvolles Material“ im Laufe der Zeit vernichtet“ (S. 180) wurde. Aber Manfred Berger vermittelt in seiner ausführlichen Abhandlung einen präzisen Eindruck der damaligen frühpädagogischen Entwicklungen vor dem politischen Hintergrund der NS-Zeit.
Das Buch ist – nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Text- und Bildquellen – sehr empfehlenswert für pädagogische Fachkräfte, Lehrende, Forschende, Studierende, Auszubildende sowie für alle Interessierten. Es liest sich trotz der vielen Zitate relativ leicht und beleuchtet das Zeitgeschehen auf spannende Art und Weise. Es regt einen „Prozess des Erinnerns und Deutens“ an und schafft somit ein „Geschichtsbewusstsein“, das vor allem in Zeiten, in denen rassistisches Denken und Handeln wieder stärker in den Vordergrund tritt, besonders wichtig ist.
Kassandra Ribeiro
https://www.kindergartenpaedagogik.de/


Der Kindergarten im nationalsozialistischen Deutschland

Niedersächsisches Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung e. V.

Inhaltsverzeichnis
Gleichschaltung der öffentlichen Kleinkindererziehung
Körperliche und charakterliche Erziehung
Wehrerziehung und Erziehung in Rollenbildern
Erziehung zur Führerliebe
Die Erziehung zum Rassegedanken
Zusammenfassung
Literatur
Diese Vergangenheit nicht zu kennen,
heißt sich selbst nicht zu begreifen.
(Paul Hilberg)
Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler des Deutschen Reiches ernannt. Mit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (Ermächtigungsgesetz) am 24. März 1933 übertrug der Reichstag die gesetzgebende Gewalt der Regierung Hitler und seiner Helfershelfer. Die Ideologie des Nationalsozialismus propagierte die „willensmäßige und geistige Einheit“ der deutschen Nation. Welchen "Anspruch" die Nazis an die öffentliche Kleinkindererziehung – im vorliegenden Beitrag eingegrenzt auf die Institution Kindergarten – hatten, verdeutlicht ausdrucksvoll die Aussage des Pädagogen, SS-Sturmbandführers und NS-Funktionärs Rudolf Benze:
"Jeder deutsche Junge und jedes deutsche Mädchen soll dem Ideal zustreben und nahe kommen, in gesunden und rassisch wohlgebildeten Körper ein reines Herz, einen festen Willen und einen klaren, lebensnahen Verstand zu hegen... Der nationalsozialistische Staat strebt daher vor allem danach, die Jugend zu Willensstärke und Entschlußfähigkeit zu erziehen und in ihr die hohen Charakterwerte zu stärken, die wir an den Besten der deutschen Männer und Frauen in der Vergangenheit und Gegenwart bewundern: Wahrhaftigkeit und Treue, Freiheitsdrang und Ehrliebe, Mannesmut und Frauenwürde, Wehrwille und Opfersinn, Diesseitsfreudigkeit und Lebensernst" (Benze 1943, S. 5 ff.).
Maifeier
Maifeier im Seminarkindergarten der Stadt München, (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Die neuen Machthaber standen der Institution Kindergarten anfänglich nicht gerade wohlwollend gegenüber. Ihrer Ideologie entsprechend, hatte die deutsche Familie an sich ein Kindergarten zu sein und nur bestimmte Kinder sollten eine öffentliche Vorschuleinrichtung besuchen:
"Unbedingt zu empfehlen ist der Kindergarten für alle einzigen Kinder, die in der Nachbarschaft keine Spielgefährten haben. Es gibt ferner nicht wenige Kinder, deren Mutter einem Erwerb nachgehen muß, für die niemand Zeit hat, für die daheim kein Raum ist, und deren wirtschaftliche Not die wenigen Dinge unmöglich macht, deren das Kind zu seiner richtigen Entwicklung im Spielalter bedarf. Hier wird der Kindergarten eine wahre Zufluchtsstätte und ein Ersatz für das Heim. Auf dem Lande ist es den Müttern vielfach gerade zur Erntezeit unmöglich, sich um ihre kleinen Kinder zu kümmern. Deshalb wird besonders im neuen Deutschland die Errichtung von Dorf- oder Erntekindergärten sehr gefördert... Entbehrlich ist der Kindergarten wohl dann, wenn im Elternhaus geordnete Verhältnisse herrschen, die Mutter Verständnis und etwas Zeit für das Kind hat und Geschwister und Nachbarskinder sich zu gemeinsamem Spiel vereinen. Dann können wir unser Kind daheim lassen, ohne seine kindlichen Rechte und Möglichkeiten dadurch zu verkürzen" (Haarer 1936, S. 232 f).
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Quelle: Ida Seele-Archiv
Krampfhaft bemühten sich die nationalsozialistischen Erziehungstheoretiker um eine eigenständige "Theorie" der Kleinkinderpädagogik, die für sich zu allererst den Führer als "Vorbild" proklamierte. Schließlich ist er "der Seelenkenner der Menschen und folgert aus seinen psychologischen Einsichten heraus seine erzieherischen Maßnahmen" (Braune 1936, S. 170). Demzufolge hatte sich das Erziehungsziel des Kindergartens an den Worten des Führers zu orientieren, der sich ein „hartes Geschlecht“ wünschte, „‘das stark ist, zuverlässig, treu, gehorsam und anständig, so daß wir uns unseres Volkes vor der Geschichte nicht zu schämen brauchen.' Für die Entwicklung dieser Tugenden leistet der Kindergarten eine maßgebliche Vorarbeit. Ist doch der Kindergarten überhaupt die erste nationalsozialistische Entwicklungsstufe, durch die die heranwachsende Generation hineinwächst in die große deutsche Volksgemeinschaft und in die Aufgaben, die diese Gemeinschaft und das Großdeutsche Reich jedem einzelnen stellen wird" (Villnow 1941, S. 134).
Gleichschaltung der öffentlichen Kleinkindererziehung
Im Vergleich mit anderen öffentlichen Erziehungs- und Bildungsinstitutionen konnte sich die Institution Kindergarten einer schnellen und vollständigen Gleichschaltung - sowohl in pädagogischer wie auch in organisatorischer Hinsicht – entziehen. Neben den anfänglichem Desinteresse am Kindergarten erwies sich als weiterer Vorteil, dass nicht der NS-Staat, „sondern vielmehr die unterschiedlichsten privaten Träger auf dem Felde der Vorschulerziehung agierten, darunter an erster Stelle die in den konfessionellen Spitzenverbänden zusammengeschlossenen Vereine, die - wenigstens anfangs - auch von den nationalsozialistischen Machthabern nicht so leicht anzugreifen waren“ (Konrad 2004, S. 159).
werbeblattnsv
Werbeblatt der NSV (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Der sich mit den Jahren immer deutlicher manifestierende Totalitätsanspruch der Nazis verlangte zusehends, dass die öffentliche Kleinkindererziehung ausschließlich nach ihren Richtlinien zu geschehen habe, was seit Mitte der 1930er-Jahre zu punktuellen und Ende der 1930er-Jahre zu massiven Beeinträchtigungen der Kindergartenarbeit in freier Trägerschaft führte. Davon betroffen waren zuerst die "Arbeiterwohlfahrt", das "Deutsche Rote Kreuz" und der "Paritätische Wohlfahrtsverband", anschließend die evangelischen und katholischen Träger. Reformpädagogische Einrichtungen, die nach der Montessori-, Waldorf- oder der psychoanalytischen Pädagogik arbeiteten, wurden, wenn auch örtlich sehr unterschiedlich, „ausgemerzt“, ebenso alle Privatkindergärten (vgl. Berger 2015a, S. 82 ff.). Den Einrichtungen, die von der „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV), als Teilorganisation der NSDAP, übernommen werden sollten, teilte man lapidar mit:
„Der in Ihrer Gemeinde befindliche Kindergarten ist bis zum nächstmöglichen Termin in die Verwaltung der NSV zu überführen. Den dort befindlichen konfessionellen Kräften ist sofort zu kündigen. Vollzugsmeldung ist vorzulegen. Der Kreisleiter“ (zit. n. Kindergarten Gerolzhofen 1980, S. 20).
Ab 1941 durften NSV-Kindergärten nur noch Kinder aufnehmen, deren Oberhaupt (oder die Ehefrau) Mitglied der NSV war, wie aus einem Schreiben der NSDAP- Kreisleitung Neuburg/Donau an den Magistrat der Stadt Rain hervorgeht:
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Schreiben der NSDAP-Kreisleitung Neuburg/Donau an den Magistrat der Stadt Rain am Lech, (Quelle: Kindergarten Rain am Lech 1978, S. 15 f)
Dass die Gleichschaltung der konfessionell gebundenen vorschulischen Einrichtungen nicht vollständig gelang, ist u. a. ein Verdienst der engagierten Elternschaft, die sich mit der diktatorisch angeordneten Übernahme von Einrichtungen durch die NSV nicht abfinden wollten, ja sogar in einzelnen Fällen eine Rückgabe an die konfessionellen Träger erzwangen. Insbesondere wenn Ordensschwestern oder Diakonissinnen gekündigt und durch „braune Schwestern“ ausgetauscht wurden, entlud sich der elterliche Ärger, wie beispielsweise im niederbayerischen Städtchen Vilshofen, "als 1938 den im städtischen Kindergarten angestellten Klosterschwestern gekündigt werden sollte, Unterschriften gesammelt und Bittschriften an den Reichsstatthalter von Epp gerichtet" (Erning 1997, S. 734) wurden. Ein weiteres mutiges Beispiel der Gegenwehr ist die kleine oberfränkische evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Unterrodach, in der Nähe von Kronach. Hier hatte der Pfarrer der evangelisch-lutherischen Pfarrkirche St. Michael im hiesigen Wirtshaus eine Zusammenkunft einberufen, um für den Erhalt des evangelischen Kindergartens zu werben. Im Laufe der Diskussion wurde der Geistliche vom Ortsgruppenleiter als "Saboteur" und "Feind der Partei" abqualifiziert. Der Seelsorger berichtete über die vorgefallene Auseinandersetzung:
"'Ob ich wüßte, was mit mir geschehen müßte, wenn ich nicht der Pfarrer wäre? - Der Gemeindesekretär dazwischen: Nach Dachau würde ein anderer kommen - Meine Antwort: Um des Wortes Gottes willen müßte ich auch Dachau als Strafe tragen können'" (zit. n. Bookhagen 1990, S. 80).
Diese mutigen Beispiele dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass in den konfessionell gebundenen Kindergärten „eine Annäherung an die nationalsozialistischen Erziehungsvorstellungen vollzogen wurde“ (Wustrack 2009, S. 37). Beispielsweise konstatierte Pfarrer Hermann Scriba, Rektor des Diakonissen-Mutterhauses in Eisenach:
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„Die flatternde Fahne ist Aufruf und Verpflichtung“ (Quelle: Kindergarten 1937, S. 71 / Ida-Seele-Archiv)
„Ganz besondere Verantwortung liegt auf den Diakonissen und Kindergärtnerinnen, die in der Erziehungsarbeit stehen, sei es am Kleinkind oder an der heranwachsenden Jugend. Gerade hier soll sie ihre christliche und nationalsozialistische Gesamthaltung am vorbildlichsten auswirken, nicht in großen Worten, aber im Sein“
(Scriba 1936, S. 19).
Folgendes Gebet steht exemplarisch für die damaligen Anpassungstendenzen katholischer Einrichtungen an die "völkische Erziehung" (vgl. Berger 1986, S. 157 ff.):
"Sind wir auch noch kleine Deutsche,
aber Deutsche sind wir doch,
können wir auch noch nicht streiten,
lieben tun wir Deutschland doch.
Deutsche Kinder müssen beten:
Herr Gott, schütze unser Heer!
Sei Du mit ihm auf dem Lande,
in der Luft und auf dem Meer!
Lieber Gott im Himmel droben,
segne unser deutsches Land.
Jeder Deutsche soll Dich loben,
schützen soll uns Deine Hand" (Wachendorf 1939, S. 38).
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Soldaten zu Besuch im Erntekindergarten Kaufbeuern (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Da sich mit Kriegsbeginn die Kräfte des Staates auf den "Endsieg" konzentrierten, ließ der Druck auf die konfessionellen Kindergärten erheblich nach. Die Nazi-Machthaber befürchteten, eine rabiate Zerschlagung des kirchlichen Kindergartenwesens könnte Unruhe unter der Bevölkerung erzeugen“ (Konrad 2004, S. 163). Einzig in der Sonderform der Erntekindergärten, auch Sommerkindergärten genannt, erreichte die NSV die alleinige Zuständigkeit. Bereits 1934 „sind vom Amt für Volkswohlfahrt über 600 Erntekindergärten eingerichtet worden, in denen über 20 000 Kinder betreut worden sind. Die Einrichtung hat sich bewährt. Die Erntekindergärten sind ein wichtiges Mittel zur Entlastung der Bäuerin und Landarbeiterfrau. Die Vorteile für das Kind und die Familie sind in ihrer Erntezeit unbestreitbar“ (o. V. 1935, S. 27). 1938 existierten 5.575 Erntekindergärten und vier Jahre später c. 6.000 bis 6.600 Erntekindergärten, die unter NSV-Trägerschaft geführt wurden (vgl. Konrad 2004, S. 163).
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Eröffnung eines NSV-Kindergarten in Neu-Isenburg (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Von Anfang an war den Nazis die gemeinsame Betreuung von „arischen“ sowie jüdischen, als auch „weniger wertvollen“ Kindern ein Dorn im Auge. Ab 1935, mit Erlass der „Nürnberger Rassengesetze“, wurde jüdischen, erbkranken und anderen schwächlichen Kindern der Besuch eines „deutschen Kindergartens“ untersagt. Die frühpädagogische Fürsorge galt ausschließlich, wie eine Münchener Kindergartenleiterin resümierte, „den gesunden, tüchtigen und wertvollen deutschen Kindern. Ihnen soll der Kindergarten zur Blutsheimat werden“ (zit. n. Berger 2015a, S. 87). Die nicht erwünschte Betreuung jüdischer Kinder betreffend, wurde von den einzelnen Städten und Gemeinden unterschiedlich gehandhabt. Beispielsweise durften in Augsburg schon ein Jahr vor dem Erlass der "Nürnberger Rassegesetze" „arische“ Kinder nicht mehr zusammen mit jüdischen Kindern einen Kindergarten besuchen (vgl. Berger 2015a, S. 87 ff.). Kindergärtnerinnen jüdischer Abstammung wurde von der hiesigen "NSV-Gauamtsleitung Schwaben" strengstens verboten „arische“ Kinder zu betreuen. Man befürchtete, der jüdischen Kindergärtnerin ihr Einfluss würde in jeder Hinsicht die „arischen“ Kinder verderben. Die in Augsburg geborene Jüdin Gertrud Dann, die seit 1932 im großräumigen Haus ihrer Eltern einen gemischt konfessionellen Privatkindergarten leitete, musste bereits zwei Jahre später nach Eröffnung ihrer Einrichtung die Betreuung „arischer“ Kinder einstellen, trotz reger Nachfrage „blutsdeutscher“ Eltern. Die Augsburger Kindergartenleiterin erinnerte sich rückblickend:
„Christliche und jüdische Kinder haben sich sehr gut vertragen. Die Eltern haben sich auch befreundet. Es gab keinerlei Schwierigkeiten, und darum haben die Kinder nicht kapiert, warum die anderen denn weiter kommen können und sie nicht. Es war auch zu schwierig für die Eltern, es ihnen zu erklären“ (zit. n. Lütkemeier 1992, S. 121 f).
Körperliche und charakterliche Erziehung
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Die Heranzüchtung kerngesunder Körper begann schon im Kindergarten (Quelle: Ida-Seele-Archiv).
Die Erarbeitung von körperlicher Zähigkeit und das Erreichen eines gewissen Härtegrades durchzog „den ganzen Tagesablauf“ (Caspers 1941, S. 6), galt es doch, die Forderung Hitlers nach „Heranzüchtung kerngesunder Körper" zu erfüllen. Ziel der regelmäßigen Ertüchtigungsmaßnahmen war es, sowohl Entschlusskraft und Leistungswillen als auch Angriffslust und Durchhaltewillen zu fördern. Dabei wurde nicht Rücksicht genommen auf „gesundheitlich schwächliche“ Kinder, denn gerade diese, „brauchen den Anreiz der körperlichen Übung besonders nötig“, zumal Untersuchungen belegten, „daß turnende Kinder einen viel besseren Allgemeinzustand zeigen, als ihre nicht turnenden Kameraden. Sie zeigen in bezug auf Brustumfang, Lungenfassungsvermögen und Druckkraft eine dauernde Überlegenheit, ebenso nimmt die Anfälligkeit gegenüber Infektionen ab“ (zit. n. Berger 2015b, S. 48). Die körperliche Ertüchtigung der Kindergartenkinder hatte natürlich geschlechtsspezifisch zu erfolgen:
„Die körperliche Erziehung der Mädel darf kein Abklatsch der Jungenerziehung sein, sondern muß durch die körperlich-geistig-seelische Wesensart der Mädels bestimmt werden“ (zit. n. ebd., S. 46).
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Bildquelle: Ida-Seele-Archiv
Um die körperliche Entwicklung positiv zu beeinflussen, „das Kindergartenkind durch eine planmäßige körperpflegerische Erziehung zur vollen Schultauglichkeit zu bringen“ (Benzing 1941, S. 105), wurden neben der gezielt geförderten Bewegung durch Turn- und Gymnastikstunden sowie einer gesunden Ernährung, die „Heilkräfte der Natur von Licht, Luft, Sonne, Wasser“ (ebd.) in ausreichender Menge in den Kindergartenalltag miteinbezogen. Auch standen die „Trockenreibung zur Aktivierung der Haut“ (Caspers 1941, S. 6) auf dem täglichen „Fitnessprogramm“. Für die Nationalsozialisten war mit der körperlichen Ertüchtigung die Charakterbildung eng verflochten. Sie waren davon überzeugt, dass körperliche Leistungen und Anstrengungen charakterliche Eigenschaften fördern und fordern, wie Umsicht, Mut, Selbstvertrauen, Achtung, Gehorsam, Rücksicht, Höflichkeit, u.dgl.m. Zudem werden „soldatische Tugenden“ protegiert, wie: Härte, Tapferkeit, Furchtlosigkeit, Einsatzbereitschaft, Kameradschaftsgeit sowie Gemeinschaftssinn. Selbst Charaktereigenschaften „wie Starrköpfigkeit, Eigensinn, Neigung zur Gewalttätigkeit“ (zit. n. Berger 2015b, S. 53) wurden als positive Tugenden bewertet, als Idealbild eines siegreichen und ideologiegläubigen künftigen Nationalsozialisten. Die Kindergärtnerinnen wurden aufgefordert, die Leistungen der Kinder schriftlich festzuhalten. Diese Feststellungen wurden wissenschaftlich ausgewertet, „um aus den Ergebnissen neue Erkenntnisse über den Entwicklungsgang des Kleinkindes zu gewinnen und um den Erziehungsweg des Kleinkindes noch bewußter aufzeigen zu können“ (Caspers 1941, S. 7).
Wehrerziehung und Erziehung in Rollenbildern
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Erich Hilgenfeldt, Hauptamtsleiter der NSV , zu Besuch in einem NSV-Kindergarten, (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Bereits während der Zeit des Deutschen Kaiserreiches (1871-1918) - insbesondere in der Zeit des Ersten Weltkrieges – gab es eine gezielte Erziehung zum Militärischen innerhalb der öffentlichen Kleinkinderziehung (vgl. Nationalismus und Militarismus im Kindergarten). Unter Hitlers Herrschaft bekam die Militarisierung der Kindergartenkinder jedoch eine vollkommen neue und noch nie dagewesene Qualität. Bereits vom „ersten Hitlerjahr“ an, wurden die Kinder zu Wettkämpfen, zum Marschieren, zum Exerzieren, zum Simulieren von Luftangriffen, zum Darstellen von Kriegshandlungen etc. animiert. Wie die militärische Infiltrierung der Kinder von statten ging, verdeutlicht nachstehender Praxisbericht aus der Fachzeitschrift „Kindergarten“:
"Unsere Kinder erleben den Krieg
Rasch hat die Tante mit ihnen die Uniform gearbeitet. Dann geht's hinaus auf den 'Kasernenhof' zum Exerzieren. In Rolf erkennt man jetzt schon die Führernatur. Er schreitet als Hauptmann die Front ab... Jetzt spielen sie nicht mehr Soldaten, jetzt sind sie Soldaten. Im Zimmer bauen indessen einige Jungen mit ihrer Tante Artilleriestellung. Bausteine werden im Halbkreis zu einem Wall aufgeschichtet... In der Stellung laden die Soldaten die einfach gestalteten Kanonen mit Papierkugeln. Ein Dorf unweit der Stellung wird beschossen. Einzelne Häuser sind bereits zusammengefallen. Auf einem anderen Tisch entsteht ein Flugzeugplatz. In großen Hallen warten einige Faltflugzeuge auf den Start. Soldaten kommen aus der Kaserne, um die Flugzeuge zum Feindflug startbereit zu machen... Die Beschäftigungen sind gut und schön, einmal weil sie wenig Material beanspruchen, und dann in der Hauptsache, weil sie dem Kinde das große Erleben, den Krieg an der Front und in der Heimat veranschaulichen" (zit. n. Berger 2015b, S. 68).
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Soldatenspiel im Seminarkindergarten der Stadt München, Quelle: Ida-Seele-Archiv
Gerade die Kindergärtnerin, als erste außerhäusliche Erzieherin, war verpflichtet, den geschlechtsspezifischen Grundstein zur Wehrerziehung zu legen, weil in jedem Kinde, ob Junge oder Mädchen, "ein starkes Interesse für alles, was lebt und sich bewegt" liegt. Jeder Junge freut sich, "wenn ein Flieger in Sicht ist, und selbst welch noch so kleines Mädchen guckt ihm nicht nach? Dieses Interesse in richtige Bahnen zu lenken, ist Sache der Jugenderzieherin. Gilt es doch, den Knaben vorzubereiten, damit er später zum wehrhaften Manne wird und das Mädchen zur Frau, die bereitwillig und mutig der Gefahr ins Auge sieht und die ganze Kraft einsetzt, um Not und Tod abwenden zu helfen... Um auf das Kind hier in richtiger Art einwirken zu können, muß sich die Jugenderzieherin vor allen Dingen selbst einmal mit all diesen Dingen befassen. Sie muß Sachkenntnis besitzen und genau wissen, wie der Wehr- und Luftschutzgedanke in kindlicher Form an das Kind herangebracht werden kann, um sein Interesse wachzuhalten und das Kind in die Anforderungen der Luftwaffe und des Luftschutzes langsam hineinwachsen zu lassen. Gedicht, Spiel, Märchen und Bild sind dem Wehr- und Fluggedanken nutzbar zu machen. Einfache Motive können durch Stäbchenlegen, malendes Zeichnen und Plastillin gestaltet werden. Der Flug der Vögel und Wolken, der Flugsamen und Insekten (Schmetterlinge, Käfer, Spinnen) läßt die Sehnsucht des Fliegens aufklingen, während z. B. Ameise und Mutter Henne den Gedanken, den Willen und das Ethos des Schützens wecken... Es ist Pflicht jeder... Kindergärtnerin, sich zu den vom NSLB für die... Kindergärtnerinnen organisierten Kursen des Reichsluftschutzbundes zu melden. Der Luftschutz ist kein Spielort ängstlicher Gemüter. Er ist eine Lebensaufgabe für unser Volk" (zit. n. ebd., S. 64 f).
Die Kinder wurden angehalten, durch kleine Opfergaben zum Sieg des Vaterlandes beitragen, wenn sie beispielsweise im Kindergarten ihre bescheidene Mahlzeit, ohne zu murren, zu sich nahmen, oder indem sie recht folgsam und fügsam waren und dadurch den Erwachsenen, die schon genug Sorgen hatten, nicht unnötig zur Last fielen:
"Es zeigen sich immer wieder Gelegenheiten, sei es im Spiel, bei der Arbeit oder beim Frühstück, wie wir ihnen sagen können, daß auch sie, die kleinsten, nicht zu klein sind, um zum Sieg beizutragen" (zit. n. ebd., S. 69).
Auch die militärische Erziehung der Kinder war streng geschlechtsspezifisch ausgerichtet:
"Der kleine Junge wird ja einmal ein deutscher Soldat werden, das kleine Mädchen eine deutsche Mutter... Wie liebevoll sorgt das kleine Gretchen für ihre Puppenkinder daheim. Das kleine Hänschen schleicht sich indessen mit einem Stein an den Spatz heran, der vor der Haustür sitzt, um ihn zu töten. Hier der zukünftige Vaterlandsverteidiger, dort die liebevolle zukünftige Hausfrau“ (Benzig 1941, S. 40).
Diese Fixierung auf Geschlechtsrollen führte dazu, dass die Kindergartenkinder entsprechendes Spielmaterial zugewiesen bekamen. Während die Jungen technisches und militärisches Spielzeug, sowie die vielfältigsten Werkzeuge zur Verfügung standen, begnügten sich die Mädchen mit Spielgegenständen aus dem Bereich Haushalt, Mutter und Kind.
Erziehung zur "Führerliebe"
Um dem NS-System die Loyalität zu sichern, war die frühzeitige Förderung einer starken emotionalen Bindung an den lieben "Onkel Führer" notwendig. Der Grundsatz des NS-Staates "Autorität des Führers nach unten und Verantwortlichkeit des Geführten nach oben" (zit. n. Berger 2015b, S. 54) galt auch für den Kindergarten, indem das Autoritätsgefühl geweckt wurde und jedes einzelne Kind lernte sich übergeordneten Personen zu beugen. Die außergewöhnliche Zuneigung zu Adolf Hitler knüpfte an die Liebe zu den Eltern an, die sich aufopfernd und selbstlos um die Familie kümmern, genauso wie sich der Führer um das gesamte deutsche Volk sorgt. In Gesprächen sollte den Kindern immer wieder die Bedeutung des Führers für das deutsche Volk erklärt und sein rastloser Einsatz für die deutsche Heimat gerühmt werden. Ebenso war es Pflicht, den für die Nazis wichtigen Jahres- und Feiertagen zu gedenken, beispielsweise dem 9. November (Gedenktag an den am 9. November 1923 gescheiterten Hitlerputsch in München), dem 30. Januar (Tag der „Machtergreifung) oder des Führers Geburtstags (20. April).
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Feier zum 9. November (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Wie man Hitlers Geburtstag im Kindergarten feierte, dokumentiert folgende Beschreibung:
„Auf dem festlich gedeckten Tisch... stand eines der schönen Bilder, die den Führer im Kreise von Kindern zeigen. Still, fast andächtig gestimmt, saßen alle Kinder davor und hörten in schlichten und für sie verständlichen Worten vom Führer, von dem großen Geschenk des deutschen Volkes, zu dem sie auch beigetragen hatten, und von dem gewaltigen Zeitgeschehen, das alle deutschen Menschen in diesen Tagen erleben (gemeint ist das Kriegsgeschehen; M. B.). Zur Erinnerung an diese große Zeit und den von den Kindern so geliebten Führer erhielt jedes Kind ein Führerbild, das zu Hause, dort wo das Kind seine Spielecke hat, einen würdigen Platz finden soll. ‚Meins kommt über mein Bett, dann sehe ich den Führer gleich, wenn ich aufwache!‘ riefen viele“ (zit. n. Berger 1986, S. 51 f).
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Das Führerbild war allgegenwärtig (Quelle: Schulmuseum Lohr/Main)
Politisch stark gefärbte Kindergedichte sowie gebetsähnliche Sprüche unterstützten den Identifikationsprozess mit dem „geliebten Führer“. Sie dienten dazu, die Kinder unbeschwert an die übermächtige Vaterfigur heranzuführen. Hierüber eine Auswahl von Beispielen:
"Kindergebet
Herr Gott, gib unserm Führer Kraft,
Der Arbeit, Brot und Frieden schafft.
Gib unserm Volk reinen Willen,
Das, was er fordert, zu erfüllen.
Denn Du hast ihn ja selbst gesandt
Zur Rettung dem bedrückten Land" (zit. n. ebd., S. 55).
"Heil Hitler!
Heil Hitler Dir,
Du bist der beste Freund von mir.
Heil Hitler, Du hast es vollbracht,
das deutsche Volk ist nun erwacht.
Du hast es lange schon erwartet,
daß die Hakenkreuzfahne flattert
in den Straßen viel,
Hitler, Du bist jetzt am Ziel.
Erst ist Dir schlecht gegangen,
jetzt aber sind die Roten nun gefangen.
Nun endlich haben sie's eingesehen,
und lassen Dich nun wohl auch gehen.
Komm lieber Hitler
und gib uns wieder,
uns armen Leut,
wieder ein bißchen Geld.
Wir haben Dich doch schon immer gewählt,
und uns auch mächtig gefreut,
daß Du ans Ziel gekommen bist.
Heil Hitler Dir!
Du bist und bleibst der beste Freund von mir" (zit. n. ebd., S. 56).
Eindringlich wurde dem kleinen Kind aufgezeigt, welche Verhaltensweisen der Führer sich wünscht, welche ihn erfreuen, welche er ablehnt und welche ihn betrüben:
"Wer nicht weint, wenn es schmerzt,
Erfreut den Führer.
Wer mutig ist und beherzt,
den liebt der Führer.
Wer andere angibt und Schlechtes sagt,
Betrübt den Führer.
Wer gute Kameradschaft hält,
Den liebt der Führer" (zit. n. ebd., S. 57).
Die emotionale Bindung an den Führer erfolgte ferner über die an exponierter Stelle fest platzierte "Hitlerecke", versehen mit einem geschmückten Fotoporträt des Diktators. Hier versammelten sich die Kinder zu allerlei Anlässen und Festivitäten. Der „Jahreszeitentisch“ sorgte für die Allgegenwart des Führers, der moralischen Instanz, die von der Kindergärtnerin für ihre pädagogische Arbeit genutzt wurde.
Die Erziehung zum "Rassegedanken"
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Stanniolsammlung für den Krieg im Seminarkindergarten der Stadt München (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Bereits den Kindergartenkindern sollte die Überlegenheit der „arischen Rasse" gegenüber den anderen "Rassen" - insbesondere natürlich der Juden - in die Köpfe gepflanzt werden. Diesbezüglich bediente man sich gerne des Bilderbuchs. Parteigenosse Hugo Wippler, die Nazi-Fachautorität auf dem Sektor der Kinder- und Jugendliteratur schlechthin, kritisierte mit scharfen Worten die vorherrschende Bilderbuchproduktion und rief auf "zur Reinigung von schädigenden Tendenzen überkommener Anschauungen, die sich zäh bis ins Kinderbilderbuch hinein erhalten haben. Weltbürgerliche Toleranz will unseren Kindern immer noch das 'Negerlein' und Andersrassige aller Art als Spielkameraden aufdrängen, obwohl das gesunde Empfinden des Kindes sich dagegen sträubt, sie als Brüder anzuerkennen und für diese Zumutung zunächst nur ein entsetztes Lachen aufbringt" (Wippler 1936, S. 153). Diesem "unverantwortlichen Treiben im Kinderbuch", resümiere Wippler hetzerisch weiter, setzen wir "die Erkenntnis ihrer Schäden entgegen und kämpfen für rassische Zucht, die in der Erhaltung und Erneuerung deutschen Volkstums Achtung und Ehrfurcht vor bleibenden Werten bezeugt, den Willen zur Leistung unterstützt und ihn ausrichtet auf die völkische Tat" (ebd., S. 157). Darum sollten die Kinder schon in ihren ersten literarischen Werken vor den perfiden Juden gemahnt werden, die als Verbrecher, Erbschleicher, Verführer etc. durch die Welt marschieren. In dem Bilderbuch der damals 18-jährigen (!) Elvira Bauer "Trau keinem Fuchs auf grüner Heid, trau keinem Jud bei seinem Eid" (1936) ist nachzulesen:
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Bilderbuch Der Giftpilz (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
"Als Gott der Herr die Welt gemacht,
Hat er die Rassen sich erdacht:
Indianer, Neger und Chinesen
Und Juden auch, die bösen Wesen" (zit. n. Berger 1986, S. 68).
In einem weiteren Bilderbuchpamphlet, mit der bezeichnenden Titulierung "Der Giftpilz", wird der Jude wie folgt charakterisiert:
"Der Blick des Juden ist lauernd und stechend. Die Judennase ist an der Spitze gebogen. Sie sieht aus wie ein Sechser... Man sieht ihm schon an seinen Augen an, daß er ein falscher Mensch ist" (zit. n. ebd., S. 69).
Ob und inwieweit die beiden genannten Bilderbücher, die mehr über die Gestalter dieser Machwerke verraten als über die Menschen, die sie diffamieren, in die Hände der Kinder gerieten, ist heute nicht mehr zu eruieren. Wenn man aber bedenkt, dass damals die "meisten Kinder über keinerlei sonstiges kontrastives, vor allem kein natürliches Anschauungsmittel verfügten, kann man die Wirkung derartiger Machwerke wohl nachempfinden" (Konrad 2004, S. 169).
Zusammenfassung
Auch wenn den Nazis die völlige Unterwerfung der öffentlichen Kleinkindererziehung nicht gelang, waren trotzdem Veränderungen auf der inhaltlichen Ebene von Anfang an deutlich spürbar. Das nationalsozialistische Erziehungskonzept bestimmte mit zunehmenden Jahren die Kindergartenpädagogik immer mehr, dabei ersetzten nationalsozialistische Plattitüden und die Propaganda die pädagogische Diskussion. Reformpädagogische Ansätze einer individuellen Erziehung, wie z. B. die Montessori- oder Waldorfpädagogik, wurden peu à peu „ausgemerzt“. Die Gleichschaltung, Übernahme oder Auflösung der konfessionellen Kindergärten gelang nicht, trotz des Erlasses des Reichsministeriums des Jahres 1941, der die sofortige Übernahme aller konfessionellen Vorschuleinrichtungen durch die NSV bestimmte. Bedingt durch die sich verschärfende Kriegssituation einerseits und den elterlichen Protesten andererseits, ließ der Druck zur Übernahme der christlichen Kindergärten nach. Man verschob ihre „Ausmerzung“ auf die Zeit nach dem Krieg.
Bereits die Kindergartenkinder wurden ideologisch instrumentalisiert. Den politisch sowie pädagogisch Verantwortlichen ging es in erster Linie um das "Heranzüchten kerngesunder Körper", um die Vorarbeit zu soldatischer Kampf- und Opferbereitschaft, dem alle anderen erzieherischen Aspekte untergeordnet waren. Um ein nützliches, tüchtiges und zugleich gut verwendbares Mitglied der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft zu werden, sollten die Kinder zu den typischen "deutschen (germanischen) Charaktereigenschaften" hin erzogen werden, wie: Anpassungsfähigkeit, Gemeinschaftssinn, Gehorsam, Fleiß, Verträglichkeit, Ordnungsliebe und Disziplin, Sauberkeit, Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Fügsamkeit und Ehrfurcht gegenüber Autoritäten, Liebe zum Vaterland und seinem Führer, Sparsamkeit, Verzichtbarkeit, Opfersinn, Härte usw. Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges stand die militärische Beeinflussung der Kinder verstärkt im Vordergrund, die unverblümt und ohne Rücksicht auf etwaige traumatische Kriegserlebnisse an „das große Erleben, den Krieg an der Front und in der Heimat“ (zit. n. Grossmann 2002, S. 100) herangeführt wurden. Hansjosef Buchkremmer charakterisiert treffend die Jahre 1933 bis 1945 wie folgt:
"Ideologisch war das 'Dritte Reich' in bezug auf den Kindergarten nicht sonderlich einfallsreich . Auch hier galt natürlich der absolute Vorrang der Eingliederung in die Gemeinschaft vor der Ausprägung von Individualität. Einzigartig war gewiß die perverse Ausrichtung der Kindergartenkinder auf das pseudoreligiöse Verhältnis zur Führerfigur Adolf Hitler" (Buchkremer 1995, S. 178).
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Dokument (Quelle: Ida-Seele-Archiv)
Vorliegender Beitrag konnte aus Platzgründen nur ansatzweise ausgewählte Aspekte der nationalsozialistischen Kleinkindererziehung aufgreifen. Offen bleibt, inwieweit das frühpädagogische Erziehungskonzept der Nazis konkret in die pädagogische Praxis des Kindergartens umgesetzt wurde und die methodische Arbeit der Kindergärtnerinnen bestimmte. Diese Lücke bedarf einer nähren wissenschaftlichen Untersuchung. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten: „Wie war die Situation der jüdischen Kinder und jüdischer Einrichtungen? Wie viel der "verordneten Erziehung" wurde von den Kindergärten und Erzieherinnen vor Ort wirklich umgesetzt? Welche Dimensionen hatten offener und versteckter Widerstand? Welche Folgen waren darauf zu erwarten?“ (vgl. Schleißinger, A. o.J.) Um die tatsächliche und alltägliche Kindergartenpraxis während der Nazi-Diktatur zu dokumentieren, bedarf es einer akribischen Recherche von Dokumenten (Erziehungspläne, Tagebücher, Elternbriefe, Niederschriften von Spielbeschreibungen zu bestimmten Fest- und Feiertagen usw.) in vielen Kindergärten.
Literatur
Althaus, Hermann (1940): Aufgaben und Ziele der NSV-Kindertagesstätten. In: Erning, Günther (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der öffentlichen Kleinkindererziehung, Kastellaun/ Saarbrücken, S. 175-182
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006): Geschichte des Kindergartens in Bayern - von der Bewahranstalt zur modernen Bildungseinrichtung, München
Benze Rudolf (1943): Erziehung im Großdeutschen Reich, Frankfurt
Benzing, Richard (1941): Grundlagen der körperlichen und geistigen Erziehung des Kleinkindes im nationalsozialistischen Kindergarten, Berlin
Benzing Richard (1941): Ernährungsfürsorge im Kindergarten. In: Kindergarten 1941, S. 104-106
Berger, Manfred (1986): Vorschulerziehung im Nationalsozialismus. Recherchen zur Situation des Kindergartenwesens 1933 – 1945, Weinheim/Basel
Berger, Manfred (1990): 150 Jahre Kindergarten - Ein Brief an Friedrich Fröbel, Frankfurt
Berger, Manfred (2015a): Der Kindergarten von 1840 bis in die Gegenwart. Ein (fiktiver) Brief an Friedrich Fröbel zur 175-jährigen Geburtstagsfeier seiner vorschulischen Einrichtung. Saarbrücken
Berger, Manfred (2015b) „Gelobt sei alles, was hart macht!“. Das Kindergartenwesen im nationalsozialistischen Deutschland am Beispiel der Fachzeitschrift „Kindergarten“, Saarbrücken
Berger, Manfred (o. J.): Heil Hitler Dir! Du bist und bleibst der beste Freund von mir. Zur Kindergartenpädagogik im Nazi-Deutschland (1933-1945) - unter besonderer Berücksichtigung der Fachzeitschrift Kindergarten (1933-1942) http://www.kindergartenpaedagogik.de/1258.html (18.1.2016)
Berger, Manfred (o. J.): Nationalismus und Militarismus im Kindergarten (1871-1918) "Es kämpfen die Krieger mit kräftiger Hand" http://nifbe.de/fachbeitraege/beitraege-von-a-z?view=item&id=448:nationalismus-und-militarismus-im-kindergarten-1871-1918&catid=33 (18.1.2016)
Berger, M.: Der Kindergarten im Nationalsozialismus. Ein Beitrag zur Geschichte der öffentlichen Kleinkinder-/Kindergartenpädagogik in den Jahren 1933 bis 1945, Göttingen 2019
Bookhagen, Rainer (1990): Evangelische Kinderpflege im Nationalsozialismus. Die Krisenjahre 1939 – 1941, In: Theodor Strohm/Jörg Thierfelder (Hrsg.): Diakonie im „Dritten Reich“. Neuere Ergebnisse zeitgeschichtlicher Forschung, Heidelberg, S. 7-30
Braune, Hertha (1936): Kindergärtnerinnenausbildung und BDM-Arbeit. In: Kindergarten, S. 169-172
Buchkremer Hansjosef: Handbuch der Sozialpädagogik. Dimensionen sozialer  und gesellschaftlicher Entwicklungen durch Erziehung, Darmstadt 1995.
Caspers, Elly (1941): Die Entwicklung der Gesundheitsarbeit in den NSV.=Kindergärten des Gaues Kurhessen. In: Kindergarten 1941, S. 5-7
Döpel, Waldemar (1935): Der Dorfkindergarten als Erziehungsstätte, Weimar
Erning, Günther (1987): Bilder aus dem Kindergarten, Freiburg
Erning, Günter (1997): Geschichte der öffentlichen Kleinkindererziehung – von der Bewahranstalt zur Bildungsanstalt. In: Max Liedtke (Hrsg.): Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens. Vierter Band, Bad Heilbrunn, S. 718-745
Gossmann, Wilma (2002): Kindergarten. Eine Einführung in seine Entwicklung und Pädagogik, Weinheim/Basel
Haarer, Johanna (1936) Unsere kleinen Kinder, München
Kindergarten Gerolzhofen (1980):100 Jahre Kindergarten Gerolzhofen 1880-1980, Gerolzhofen
Kindergarten Jhg. 1937
Kindergarten Rain am Lech (1978): 100 Jahre Kindergarten Rain. Chronik des Reiner Kindergarten, Rain am Lech
Konrad, Franz-Michael (2004): Der Kindergarten - seine Geschichte von den Anfängen bis in die Gegenwart, Freiburg
Lütkemeier, Hildegard (1992): Hilfen für jüdische Kinder in Not. Zur Jugendwohlfahrt der Juden in der Weimarer Republik, Freiburg/Brsg.
Schleißinger, Alexander (o.J.): Der Kindergarten und die Nationalsozialisten - Auswirkungen der NS-Ideologie auf die öffentliche Kleinkindbetreuung in den Jahren 1933- 1945 http://www.kindergartenpaedagogik.de/1735.html (18.1.2016)
Scriba Herrmann (1936): Aufgabe und Lage der Kaiserwerther Mutterhausdiakonie. In: Kind Familie Staat, Heft 8, S. 14-23
o. V. (1935): Erntekindergärten. In: Kind Familie Staat, Heft 5, S. 27-28
Villnow, Hildegard (!941): Vom ersten deutschen Kindergarten zum NSV.-Kindergarten. In: Nationalsozialistischer Volksdienst, S. 133-136
Wippler Hugo (1936): Kleinkind und Bilderbuch. In: Kindergarten, S. 143-157
Witte, Corinna (2001): Der nationalsozialistische Kindergarten im Zweiten Weltkrieg. Analyse der Zeitschrift Kindergarten in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942 http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/pab/18265.html (18.1.2016)
Wachendorf, Maria (1939): Sprüche und Lieder zu nationalen Feiern, in: Kinderheim, H. 2, S. 36-41
Wustrack, Simone (2009): Religionspädagogische Arbeit im evangelischen Kindergarten, Stuttgart
Zuletzt bearbeitet am: Montag, 02. August 2021 11:33 by Karsten Herrmann
https://www.nifbe.de/

Der Kindergarten und die Nationalsozialisten - Auswirkungen der NS-Ideologie auf die öffentliche Kleinkindbetreuung in den Jahren 1933-1945

Alexander Schleißinger
Vorbemerkung
Die folgende Arbeit entstand als Seminararbeit im Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule München. Da die Nationalsozialistischen Terrorjahre in der Ausbildung von pädagogischen Fachkräften - Kinderpfleger/innen, Erzieher/innen und Heilpädagog/innen - meiner Erfahrung nach nur eine äußerst geringe Aufmerksamkeit erfahren, war es mir ein Anliegen, die wichtigsten Einflüsse auf die pädagogische Arbeit in diesen Jahren zusammenzufassen. Im Vorlauf wird die allgemeine Entwicklung der außerhäuslichen Kleinkindbetreuung kurz zusammengefasst.
Die Vorläufer des Kindergartens
Die ersten Formen der außerhäuslichen Kleinkindbetreuung finden wir im 17. und 18. Jahrhundert. Bereits in dieser Zeit gab es vereinzelt gemeinsame Betreuung von Kleinkindern durch - von den Eltern beauftragte - Ammen. Diese waren allerdings weder flächendeckend noch systematisch organisiert (vgl. Konrad, 2004, S. 47).
Die Kleinkinderbewahranstalt
Die frühesten Einrichtungen zur Kinderbetreuung waren die sogenannten Kleinkinderbewahranstalten. Sie entwickelten sich aus der Not heraus, dass in den Familien jede Hand gebraucht wurde, um zu überleben. Gerade in "kleinbürgerlichen Handwerkshaushalten, in der bäuerlichen Bevölkerung und in den unterständischen Schichten der Heimarbeiter, Tagelöhner und Handarbeiter konnte im 18. und noch bis weit ins 19. Jahrhundert hinein der Lebensunterhalt nur durch ständige Arbeit aller Angehörigen eines Haushaltes notdürftig gesichert werden" (Erning, 1987, S. 17). Unter diesen Umständen waren Kleinkinder oftmals eine Last für die Familie, da sie zum einen noch nicht aktiv zum Familieneinkommen beitragen konnten und zum anderen die Mutter oder ein anderes Familienmitglied durch die notwendige Pflege und Betreuung von der Erwerbsarbeit abhielten. So behalf man sich damit, die kleinen Kinder mit den älteren Geschwistern in die reguläre Schule zu schicken, in Warteschulen zu geben oder sie einfach in die Wohnung einzuschließen. Die ersten Einrichtungen, die gezielt auf diese Notlage reagierten, wurden 1770 durch Pfarrer Oberlin und 1802 durch Fürstin Pauline zu Lippe-Detmold gegründet (ebd.).
"Die Kleinkinderbewahranstalt war mit Tischen und Bänken einfach ausgestattet; in manchen Einrichtungen wurden ausrangierte Schulmöbel verwendet. Die Betreuerin saß an einem Tisch oder auf einem Katheder. Die Unterbringung von 50 und mehr Kindern in einem Raum war üblich, erst bei einer höheren Kinderzahl wurde ein zweiter Raum für nötig erachtet. An Spielsachen gab es nur einfache Materialien, daneben ein paar Puppen und Bauklötze, Bälle, Bilderbücher und Musikinstrumente" (Konrad, 2004, S. 49).
Die Kleinkinderschule
Die Idee einer Kleinkinderschule fand bereits kurz nach der Jahrhundertwende vom 18. ins 19. Jahrhundert in einzelnen pädagogischen Schriften Erwähnung. So wurde bereits 1805 von Christian Heinrich Wolke vorgeschlagen, in jeder Betreuungseinrichtung für Kleinkinder ein "Denkzimmer" einzurichten (vgl. Konrad, 2004, S. 53). Die "Allgemeine Schulordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24. August 1814" (in: Erning, 1976, S. 25) unterteilte das staatliche Schulwesen in drei Bereiche: die Aufsichtsschule, die Elementarschule und die Hauptschule. In der Aufsichtsschule sollten neben dem "für das erste jugendliche Alter passende Unterricht" (ebd.) Aufsichtstätigkeiten geleistet werden, so die Eltern in der Betreuung ihrer Kinder unter 6 Jahren verhindert waren. Eine Schulpflicht für diese Form der Betreuung existierte nicht (ebd.).
Die zu vermittelnden Inhalte wurden wie folgt festgelegt: "so werden doch die Kinder auch schon in diesen Anstalten unvermerkt belehrt, mit den Buchstaben bekanntgemacht, zum Zählen angeleitet und im Aufmerken auf die äußeren Gegenstände und beiläufig im Vergleichen und Unterscheiden geübt und durch leichte moralische und religiöse Erzählungen und Denksprüche, vorzüglich aus der Bibel, frühzeitig auf den Unterschied zwischen dem Guten und Bösen aufmerksam gemacht" (ebd.). Träger und Initiatoren dieser Einrichtungen waren überwiegend die Kirchen sowie bürgerliche Privatleute und Industrielle (vgl. Konrad, 2004, S. 77).
"Die Kleinkinderschule [...] war von der Idee der Erziehung und Bildung beherrscht. Die Kinder sollten nicht mehr nur aufbewahrt und versorgt werden, [...] sie sollten etwas lernen. [...] Die Nähe zur Schule schlug sich auch im Tagesablauf nieder" (Konrad, 2004, S. 54).
Die Einrichtung der Kleinkinderschule wurde auch als Lösung der dringenden Probleme in der Frühindustrialisierung diskutiert. Die Bevölkerung verarmte zusehends, Frauen mussten immer häufiger mitarbeiten, und die Kleinkinder drohten zu verwahrlosen. In den Kleinkinderschulen versuchte man zu Fleiß, Frömmigkeit und Gehorsam - kurz zu den "Tugenden" für ein Leben in Armut und ein Akzeptieren der gesellschaftlichen Ordnung - zu erziehen (vgl. Geschichte des Kindergartens in Bayern, S. 9).
Die Entwicklung des Kindergartens von 1840 bis 1933
Mit Voranschreiten der Industrialisierung wurde deutlich, dass aus der "Notlösung Kinderbetreuung" zusehends eine Institution erwachsen musste. Die Industrie konnte und wollte auf die Arbeitskraft der Mütter nicht verzichten; die außerhäusliche Kleinkindbetreuung musste demzufolge sukzessive als kindgemäßes, pädagogisches Angebot auf- und ausgebaut werden (vgl. Konrad, 2004, S. 106).
Am 28. Juni 1840 stiftete Friedrich Fröbel den ersten Kindergarten in Thüringen (vgl. Berger, 1990, S. 9). "Fröbels Ausgangspunkt war weniger die sozialpolitische Notwendigkeit von Betreuungsinstitutionen [...] sondern die Frage nach der bildenden Einwirkung auf kleine Kinder, unabhängig von jeder außerfamilialen Betreuungssituation" (Erning, 1987, S. 34). Fröbel sah im Spiel des Kindes eine eigene Bildungsform (vgl. Erning, 1987, S. 34) und entwickelte ein umfangreiches pädagogisches Konzept - ein Zusammenspiel aus "Spielgaben, Beschäftigungsmitteln, Bewegungsspielen und Gartenarbeit unter Vermeidung jeder platten, religiösen Indoktrination" (Konrad, 2004, S. 106). Damit wurde die Pädagogik Fröbels zu einer echten - quasi säkularen -Alternative neben den katholischen und evangelischen Erziehungseinrichtungen (vgl. Konrad, 2004, S. 106).
Das deutsche Kaiserreich (1871-1918) brachte die öffentliche Kleinkindererziehung in ihrer strukturellen Entwicklung voran. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte Bismarck seine Sozialgesetzgebung, welche darauf abzielte, die größten Risiken des Lohnarbeitnehmers abzusichern, um diesen mit dem Staat zu versöhnen. In diesem Kontext wurde auch die öffentliche Kleinkinderbetreuung ausgebaut. Das 1900 eingeführte Bürgerliche Gesetzbuch etablierte eine allgemein gültige, kindeswohlorientierte und präventive Fürsorgepflicht und führte damit zu folgenreichen Änderungen der öffentlichen Kleinkindererziehung. Mit diesem Gesetz hatte sich der Staat erstmals verpflichtet, Bedingungen zu schaffen, die für ein positives Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen notwendig sind. Zwar blieben die Einrichtung und Finanzierung der Kinderbetreuung vorerst noch Aufgabe der Kirchen, dennoch wurde von staatlicher Seite in zunehmendem Maße Verantwortung übernommen, beispielsweise durch die staatlich geregelte Ausbildung und Prüfung von Kindergärtnerinnen und die ersten Selbstverpflichtungen zur Bezuschussung von Kindergärten. Der erste Weltkrieg verstärkte den Ausbau der außerhäuslichen Kinderbetreuung, wurden doch die Frauen benötigt, um die angelaufene Kriegswirtschaft aufrecht zu erhalten (vgl. Konrad, 2004, S. 110 ff.).
Nach dem ersten Weltkrieg, zur Zeit der Weimarer Republik, bekam der Kindergarten - welcher trotz eines kurzzeitigen Verbotes der Fröbelpädagogik von 1851 bis 1860 durch die preußische Regierung mittlerweile zusehends vom pädagogischen Gedanken Fröbels erfüllt war (vgl. Erning, 1987, S. 36) - Konkurrenz durch drei weitere pädagogische Richtungen, die sich mit der Entwicklung des Kleinkindes beschäftigten und ihrerseits Lösungen anboten: Montessori, Waldorfpädagogik und die Psychoanalytische Pädagogik fanden ihre Anhänger und Kritiker.
Größeren Einfluss auf die Entwicklung des Kindergartens hatte jedoch die Reichsschulkonferenz von 1920, deren Empfehlungen entscheidenden Einfluss auf das 1924 erlassen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz hatten (vgl. Berger, 1990, S. 65 ff.). "Dem Kind wurde von Gesetz wegen ein Recht auf Erziehung zugesprochen, jedoch waren die Eingriffsmöglichkeiten des Staates sehr beschränkt. Nicht nur gegenüber den Eltern trat das Eingriffsrecht staatlicherseits zurück, sondern auch gegenüber den freien Wohlfahrtsverbänden, deren Aktivitäten immer den Vorrang vor staatlichen haben sollten" (Berger, 1990, S. 69). Das auch heute noch gültige Subsidiaritätsprinzip war geboren.
Die Bevölkerung war durch die Staatsumwälzung (von der Monarchie hin zur Demokratie) zu großen Teilen verunsichert; verstärkt wurde dies noch durch eine dauerhafte ökonomische Krise, welcher die häufig wechselnden Regierungen nicht ausreichend entgegentreten konnten (vgl. Konrad, 2004, S. 129). Gleichzeitig stiegen die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Entwicklung und Psychologie des Kleinkindes rapide an. In diesem Kontext wurden die Erziehungsaufgaben zu neuen Herausforderungen. Die neu gegründeten Jugendämter übernahmen daher beratende und unterstützende, aber vor allem auch kontrollierende Funktionen (vgl. Konrad, 2004, S. 153).
Der Nationalsozialismus in Deutschland und seine Auswirkungen auf die Erziehung
Mit der Verabschiedung des sogenannten Ermächtigungsgesetzes (1933) durch den deutschen Reichstag wurde ein diktatorischer Staat in Deutschland begründet. Die Regierung unter Reichskanzler Adolf Hitler vereinte ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des zweiten Weltkrieges Legislative und Exekutive. Die Trennung der Staatsgewalt war damit faktisch aufgehoben, das Parlament überflüssig, die Parteiendemokratie abgeschafft. Zusehends basierte jedes staatliche Handeln auf nationalsozialistischer Weltanschauung, "zu der Vorstellungen vom 'Führerstaat', von der 'Rassenlehre', von einem sozialdarwinistischem Recht des Stärkeren und ihres Vorrechts auf Lebensraum zählten. Der NS-Staat wurde als ein straff hierarchisch gegliederter, autoritärer Staat begriffen, der auf die Person des Führers hin ausgerichtet war" (Treffer, 1995, S. 122).
Natürlich ließen unter solchen Voraussetzungen Auswirkungen auf die Erziehung und Bildung nicht lange auf sich warten, hatte doch der Führer klare Vorstellungen: "Der völkische Staat wird dafür sorgen müssen, durch passende Erziehung der Jugend dereinst das für die letzten und größten Entscheidungen auf diesem Erdball reife Geschlecht zu erhalten" (Hitler, 1938, zitiert nach Berger, 1986, S. 22).
"Die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit des völkischen Staates muß ihre Krönung darin finden, daß sie den Rassesinn und das Rassegefühl instinkt- und verstandesgemäß in Herz und Gehirn der ihr anvertrauten Jugend einbrennt" (ebd.).
Sozialdarwinistische Elemente hielten Einzug in die erzieherische Arbeit. Das Recht des Stärkeren auf Überleben wurde eine der tragenden Säulen in der pädagogischen Arbeit im NS-Staat. Zur Erstarkung der rassischen Überlegenheit forderte Hitler eine gezielte Auslese derjenigen mit den besten genetischen und rassischen Merkmalen. Diese sollten früh erkannt und entsprechend gefördert werden (vgl. Berger, 1986, S. 22).
Nicht die Menschwerdung, die Entwicklung des Individuums war nunmehr Aufgabe erzieherischer Tätigkeit, sondern die Förderung und Verbesserung als wertvoll und überlegen erachteter Anlagen. Ebenfalls sollten als minderwertig und für die Volksgemeinschaft als schädlich betrachtete Anlagen ausgemerzt werden. Erziehung wurde so zu einem "Erfüllungsvehikel des völkischen Staates und seines Machtapparates" (Berger, 1986, S. 23).
Die Kindergartenpädagogik im Dritten Reich
In den ersten Jahren nach der Machtergreifung wurde der öffentlichen Kleinkinderziehung eher eine geringe Bedeutung zugesprochen, kollidierte sie doch mit dem Anspruch, den man an die Mutter und die idealisierte Familie stellte. Dennoch wurde auch bald versucht, die Institution Kindergarten im Sinne des Nationalsozialismus zu beeinflussen und gleichzuschalten (vgl. Berger, 2005).
Welchen "Anspruch" die Nazis an die Erziehung im Kindergarten - sowie die Erziehung der Jugend im Allgemeinen stellten - macht dabei folgendes Zitat deutlich: "'Wir wollen ein hartes Geschlecht heranziehen, das stark ist, zuverlässig, treu, gehorsam und anständig'. So spricht der Führer 1935 auf dem Reichsparteitag zur deutschen Jugend. Diese Jugend ist seine Jugend" (Benzing, 1941, in: Erning, 1983).
Die körperliche Erziehung
Erarbeitung körperlicher Zähigkeit und das Erreichen eines gewissen Härtegrades waren in den Augen der Nationalsozialisten eine der Hauptaufgaben des Kindergartens. Demzufolge nahm die körperliche Ertüchtigung in der alltäglichen Arbeit einen großen Raum ein, galt es doch, die Forderung Hitlers nach 'Heranzüchtung kerngesunder Körper" zu erfüllen. Ziel der regelmäßigen Übungen war es, sowohl Entschlusskraft und Leistungswillen als auch Angriffslust und Durchhaltewillen zu fördern. Als für die Entwicklung wichtigsten Reize wurden neben der Ernährung Bewegung, Tageslicht und Frischluft gewertet. Alle diese Reize sollten in ausreichender Menge auf den kindlichen Körper einwirken, um so die körperliche Entwicklung positiv zu beeinflussen (vgl. Berger, 1986, S. 40 ff.). Hierzu nutzte man zum Beispiel Freiluft- (auch bei kälteren Temperaturen) oder Sonnenbäder (vgl. Witte, 2001).
Der Kindergarten war nun auch ein Bestandteil der "völkischen Gesundheitsfürsorge" geworden: "Ihren wesentlichsten Beitrag zu der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Idee des Kindergartens sieht die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt in ihrem Ausbau der Gesundheitsführung. [...] Die sich [...] ergebenden gesundheitspflegerischen Aufgaben teilen sich in zwei Gruppen:
1. Ausnutzung aller gegebenen, natürlichen Möglichkeiten, die die Kindertagesstätte in einer, dem Lebensalter des Kindes angepassten Form für die Allgemein-Prophylaxe bietet.
2. Durchführung spezieller vorbeugender Maßnahmen, wie ärztliche Betreuung und Überwachung, Rachitisbekämpfung usw." (Althaus, 1940, in: Erning, 1983).
Aber nicht nur auf die gesundheitliche Erziehung wurde Wert gelegt. Durch gezielte Wettkämpfe und Wettspiele sollte das Kleinkind an eine gewisse körperliche und charakterliche Härte herangeführt werden (vgl. Berger, 1986, S. 40 ff.): "Man testete sogar die kämpferische Leistungsfähigkeit und Tüchtigkeit der Kinder. So wurden z.B. aus 20 Kindergärten über mehrere Monate hinweg 500 Kinder hinsichtlich ihrer Leistungen im Werfen, Laufen, Weit- und Hochsprung genaustens beobachtet und gemessen. Die errechneten Mittelwerte waren für die Kindergärtnerinnen Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit ihrer Kinder" (Berger, 1986, S. 41).
Körpererziehung wurde eng mit der charakterlichen Entwicklung verknüpft; man war der Meinung, dass sich beide Bereiche wechselseitig beeinflussen: "Körperliche Leistungen fördern charakterliche Eigenschaften wie Umsicht, Mut, Selbstvertrauen und Härte. Diese Eigenschaften wiederum finden ihren Niederschlag in erhöhten körperliche Leistungen" (Berger, 1986, S. 45).
Neben all der Betonung des Physischen wurde auf die Förderung geistiger Fähigkeiten bewusst verzichtet. Geistige Schulung sollte erst nach der körperlichen und charakterlichen Reifung erfolgen (vgl. Berger, 1986, S. 47).
Militarisierung in der Erziehung
Zwar gab es bereits zum Ende des deutschen Kaiserreiches - gerade auch in der Zeit des ersten Weltkrieges - eine Hinwendung zum Militärischen in der Kleinkinderziehung (vgl. Konrad, 2004, S. 118 ff.), unter Hitlers Herrschaft und insbesondere im zweiten Weltkrieg bekam dieses "Kriegsspiel" jedoch eine vollkommen neue Qualität. Die Kinder wurden gezielt zu "Wettkämpfen, zum Marschieren, zum Exerzieren, zum Simulieren von Luftangriffen und zum Darstellen von Kriegshandlungen animiert" (Berger, 2005). Im Soldatenspiel sollten bereits kleine Jungen die Rollen einüben, welche sie gegen Kriegsende beispielsweise als Flakhelfer oder im Volkssturm in der Realität zu erfüllen hatten (vgl. Erning, 1987, S. 138).
Gelegenheit zum Verarbeiten traumatischer Kriegserlebnisse wurde nicht eingeräumt. Im Gegenteil: Der Krieg wurde genutzt, um Kleinkinder zu Gehorsam und Opferbereitschaft zu erziehen. Durch kleinere Opfer könnten sie zum Sieg des Vaterlandes beitragen, "beispielsweise wenn sie im Kindergarten ihre bescheidene Mahlzeit, ohne zu murren, zu sich nehmen würden, oder indem sie recht folgsam und fügsam seien und dadurch den Erwachsenen, die schon genug Sorgen hätten im Krieg, nicht unnötig zur Last fallen" (Berger, 2005).
Erziehung in Rollenbildern
Grundlage der Geschlechtererziehung im Nationalsozialsozialismus war ein Rollenbild, dass vom Kämpfer und der Mutter geprägt war: "Der Junge wurde zum wehrhaften deutschen Manne 'geeicht', das Mädchen zur deutschen Frau und Mutter, die später mit Freuden ihre Söhne und den Mann dem Krieg zu opfern hatte" (Berger, 1983, S. 71).
Diese Fixierung auf Geschlechtsrollen führte dazu, dass die Kinder im Kindergarten entsprechendes Spielmaterial und Rollenspiele zugewiesen bekamen: "Während die Jungen technisches und militärisches Spielzeug, sowie die vielfältigsten Werkzeuge zur Verfügung hatten, begnügten sich die Mädchen mit Spielmaterialien aus dem Bereich Haushalt, Mutter und Kind" (Berger, 1983, S. 71).
Folgender Kommentar verdeutlicht noch einmal eindrücklich die Haltung der Nazis zur Erziehung in Geschlechterrollen: "Wie liebevoll sorgt das kleine Gretchen für ihre Puppenkinder daheim. Das kleine Hänschen schleicht indessen mit einem Stein an den Spatz heran, der vor der Haustür sitzt, um ihn zu töten. Hier der zukünftige Vaterlandsverteidiger, dort die liebevolle zukünftige Hausfrau" (Benzing, 1941, zitiert nach Konrad, 2004, S. 169).
Die Erziehung in den Führerkult
"Führerkult nennt man die übertriebene und ins Maßlose gesteigerte Verehrung, die einem Diktator oder Führer entgegengebracht wird. Besonders die Nationalsozialisten zelebrierten den Führerkult als Hitler-Mythos mit vielen Festen, wichtigen Gedenktagen, Aufmärschen, Paraden, Denkmälern, Standbildern und Umbenennungen von Straßen und Plätzen. Das ganze Jahr war mit einem Kalender von Festtagen zu Ehren des Diktators durchsetzt; sein Bild prangte auf Ehrentellern, Teppichen und Medaillen; es gab keinen Ort ohne eine Adolf-Hitler-Straße usw." (wikipedia.de, o.A., o.J.).
Auch der Kindergarten sollte seinen Beitrag zum Führerkult leisten und bereits die Vorschulkinder auf die Person Adolf Hitlers fixieren. Dazu schreibt Berger (2005): "Um dem NS-System die Loyalität zu sichern, war die frühzeitige Förderung einer starken emotionalen Bindung an den Führer notwendig. Diese knüpfte an der Liebe zu den Eltern an, die sich aufopfernd und selbstlos um die Familie kümmern, genauso wie sich der Führer um das gesamte deutsche Volk sorgt". In vielen Kindergärten wurden Bilder des Führers aufgehängt und entsprechend geschmückt. Ebenfalls wurden "Bilderbücher, Verse, Reime, Lieder, Erzählungen und Gebete zum Aufbau einer emotionalen Bindung an den Führer herangezogen. Die Kindergärtnerinnen sollten alles tun, was dem emotionalen Respekt vor dem Führer dienlich war" (Berger, 1983, S. 49).
Dazu ein Originalzitat von Benzing: "Nun hat es die Kindergärtnerin leicht, vom Führer zu erzählen. Sie fängt den Tag damit an, daß der Führer angesprochen wird. Die Herzen der Kleinen richten sich auf ihn. In diesen Augenblicken wächst Liebe, Ehrfurcht, Treue in der Kinderseele" (Benzing, 1941, in: Erning, 1976, S. 185). Auch nationalsozialistische Festtage wie beispielsweise Hitlers Geburtstag wurden im Kindergarten entsprechend gefeiert (vgl. Berger, 1983, S. 50).
Die Erziehung zum "Rassegedanken"
Die "Rassenlehre" der Nazis war schon im Kindergarten bedeutsam. Die "Überlegenheit der Arischen" gegenüber den anderen "Rassen" - insbesondere natürlich der Juden - sollte in die Köpfe der Kinder gepflanzt werden. Konrad (2004) schreibt dazu: "Mit ständig wiederholten Sprüchlein wie dem folgenden: 'Als Gott der Herr die Welt gemacht, hat er die Rassen sich erdacht. Indianer, Neger und Chinesen und Juden auch, die bösen Wesen', sollten die Kinder frühzeitig und beiläufig an das Denken und Empfinden in Kategorien der Rasse gewöhnt und im besonderen zur Judenfeindschaft erzogen werden. Hier hatte das Bilderbuch seinen bevorzugten Einsatz. So wurden in zahllosen Bilderbüchern die Vertreter der verschiedenen Völker in grotesk verzerrter Weise dargestellt und mit allen denkbaren negativen und abschreckenden Charaktereigenschaften versehen. Berüchtigt sind vor allem die antisemitischen Werke 'Trau keinem Fuchs auf grüner Heid, trau keinem Jud bei seinem Eid' oder der 'Giftpilz', die auch noch in der Grundschule verwendet wurden. Wenn man bedenkt, dass die meisten Kinder über keinerlei sonstiges kontrastives, vor allem kein natürliches Anschauungsmaterial verfügten, kann man die Wirkung derartiger Machwerke wohl nachempfinden" (S. 169).
Gleichschaltung des Kindergartens
Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten in Deutschland strebte die Staatsführung danach, den Kindergarten wie alle Lebensbereiche des Volkes im Sinne der Nationalsozialistischen Weltanschauung gleichzuschalten, zu beeinflussen und zu steuern. Aufgrund der historisch gewachsenen heterogenen Trägerschaft konnten jedoch die An- und Übergriffe auf die Institution Kindergarten wenigstens zeitweise abgewehrt bzw. verzögert werden (vgl. Berger, 2005).
Nicht allen freien Trägern erging es wie den gewachsenen kirchlichen Wohlfahrtsverbänden, waren gerade diese doch insbesondere kurz nach der Machübernahme nur schwer angreifbar: "Zwar waren nach dem Verbot der Arbeiterwohlfahrt deren Einrichtungen sowie die des deutschen Fröbel Verbandes und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in die Trägerschaft des nationalsozialistischen Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege, der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV), übergegangen. Auch sind in den kommunalen Kindergärten und denen des Deutschen Roten Kreuzes, sofern Ordensschwestern oder Diakonissen in ihnen tätig waren, diese innerhalb kurzer Zeit entlassen und durch NSV-Personal ersetzt worden. [...] Auf erheblichen Widerstand trafen die Nationalsozialisten jedoch bei den konfessionellen Trägern" (Konrad, 2004, S. 159).
Die evangelische Kirche und ihre Trägervereine standen als erste unter Druck, obwohl sich einige ihrer Vertreter zugunsten der neuen Machthaber positionierten und die Kindergartenpädagogen eindeutige Zugeständnisse an die Pädagogik der Nazis machten. Ab 1934/35 wurden die Landesjugendämter angewiesen, Sorge zu tragen, dass evangelische Kindergärten der NSV überstellt würden - natürlich "freiwillig". Um diese Freiwilligkeit zu erreichen, wurden Einrichtungen unter Umständen durch Entzug der Geldmittel, Kündigungen von Mietverträgen oder überzogene Auflagen unter massiven Druck gesetzt. Ebenfalls wurde Druck auf Eltern ausgeübt. Wer beispielsweise im öffentlichen Dienst tätig war, wurde gezielt aufgefordert, sein Kind nicht mehr in evangelischen Kindergärten unterzubringen (vgl. Konrad 2004, S. 159 ff.).
Die katholische Kirche und ihre Caritas als Kindergartenträger stand unter dem Schutz des Reichskonkordats, welches am 10.9.1933 in Kraft gesetzt wurde und eine weitestgehende Selbstverwaltung der katholischen Kirche und ihrer caritativen Einrichtungen festschrieb (vgl. Berger, 1986, S. 160). Dadurch war diese Organisationsstruktur nicht so einfach zu bekämpfen, der Betrieb katholischer Kindergärten vorerst gesichert. Zusätzlich wirkten einige weitere Faktoren, die mit dafür sorgten, "dass bis etwa 1937/38 einschneidende Maßnahmen gegen die katholische Kirche unterblieben: Die Kindergärten selbst bemühten sich um die Vermeidung möglicher Konflikte durch eine zumindest vordergründige Annäherung an die nationalsozialistischen Erziehungsvorstellungen, etwa indem sie die körperliche Erziehung aufwerteten oder die Liebe zu Führer und Volk ausdrücklich in den Kanon der Erziehungsziele aufnahmen" (Konrad, 2004, S. 161).
Dennoch gerieten auch diese Kindergärten in der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre zusehends unter Druck, war doch die Existenz konfessioneller Institutionen dem Nazi-Regime ein Dorn im Auge und widersprach der Idee der "'Volksgemeinschaft', die keinerlei, auch keine religiös bestimmte Verschiedenheiten in dem angestrebten einheitlich-homogenen Volkskörper zulassen möchte" (ebd., S. 161).
Da sich bis zu diesem Zeitpunkt die Anzahl der Kindergärten unter NSV-Trägerschaft nicht zusehends erhöht hatte (1935 etwa 4% der Einrichtungen in den Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern), sollte nun der Prozess der Gleichschaltung beschleunigt werden. Ab 1935 wurde in den Kindergartengesetzen der meisten Länder des deutschen Reiches die konfessionelle Neugründung verboten. Zwei Jahre später entzog man den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden die Fachaufsicht über ihre Einrichtungen und übertrug sie auf die kommunalen Jugendämter. Von dort wurde die Aufsicht ab 1939 an die NSV weitergereicht. Unter dem zunehmenden staatlichen Druck gelang es vereinzelt und regional sehr unterschiedlich, auch katholische Kindergärten in die NSV zu überführen. Die katholische Kirche begann zusehends, gegen die staatlichen Maßnahmen an höchster Stelle zu protestieren; Bischöfe forderten die örtlichen Pfarrer auf, jegliche Kooperation bei der Übergabe von Kindergärten an die NSV zu verweigern (vgl. ebd., S. 161 ff.).
"Dass [...] die vollständige 'Gleichschaltung' [...] im vorschulischen Bereich trotz aller Pressionen mehr oder minder gescheitert ist, der Druck auf die konfessionellen Kindergärten mit Kriegsbeginn sogar wieder nachließ, hat viele Gründe: Der Wille der Kirchen, sich die Kindergärten nicht aus der Hand nehmen zu lassen; der Wunsch vieler Eltern, ihre Kinder in einen konfessionellen, aber eben nicht in einen nationalsozialistischen Kindergarten zu schicken; der Mangel an Fachpersonal, das im Geiste des Nationalsozialismus die richtige weltanschauliche Einstellung mitbrachte; schließlich in den Kriegsjahren auch die Befürchtung der Machthaber, eine rabiate Zerschlagung des kirchlichen Kindergartenwesens könnte Unruhe unter der Bevölkerung erzeugen, sind hier beispielhaft zu nennen" (ebd., S. 163).
Lediglich die Sonderform der Erntekindergärten stand vollkommen unter Kontrolle der NSV. In dieser Form der Betreuungseinrichtung sollten Kinder betreut werden, um die ländlichen Frauen ohne Hinderungsgrund in der Nahrungsmittelproduktion einsetzen zu können (vgl. ebd., S. 163).
Reformpädagogische Ideen hatten in der Zeit der Nationalsozialistischen Herrschaft keinerlei Bedeutung, wurden doch die Einrichtungen, die nach den Grundgedanken der Montessori- oder Waldorfpädagogik arbeiteten, ebenso verboten wie die psychoanalytisch geprägten Einrichtungen. Jegliche reformpädagogischen Versuche wurden unterbunden (vgl. ebd., S. 175).
Zusammenfassung und Fazit
Nachdem sich im Bereich der außerhäuslichen Kleinkinderziehung ab Mitte des 19. Jahrhunderts eine Entwicklung abzeichnete, die vom überwiegend caritativen Gedanken hin zu einer pädagogischen Betrachtung dieser Entwicklungsphase führte, wurde diese in der Zeit des Nationalsozialismus sichtbar unterbrochen. Hatten sich erste Ansätze zu einer individuellen Erziehung behauptet (Montessori), wurden diese radikal untersagt. Der Kindergarten hatte zu Autoritätsgläubigkeit zu erziehen, Kinder auf ihre "natürliche" Aufgabe als Soldat und Mutter vorzubereiten, die kruden Ideologien der Nazis zu vermitteln und alles zu unternehmen, um den Grundstein einer Entwicklung zum "guten Nationalsozialisten" zu legen. Zunehmend gerieten die konfessionellen Träger unter den Druck, ihre Arbeit diesen erzieherischen Vorgaben anzupassen. Die Gleichschaltung, die das Regime in allen Lebensbereichen erzielen wollte, ging auch am Kindergarten nicht vorbei. Dennoch wäre dieser Prozess vermutlich anders abgelaufen, hätte es die gewachsene heterogene Trägerstruktur nicht gegeben. Wäre der Kindergarten eine überwiegend staatlich kontrollierte Einrichtung gewesen, so hätte das Regime vermutlich viel schneller und umfassender Zugriff auch auf diesen Bereich der Erziehung gehabt.
Hier zeigt sich der Vorteil eines Systems, welches dem privaten Träger den Vorrang vor dem staatlichen gibt. Gerade aus der Zeit des Nationalsozialismus können wir lernen, dass Erziehung und Bildung immer auch Begehrlichkeiten bei den Machthabern wecken - kann doch der Mensch bereits von Anfang an im Sinne des Regimes geformt werden. Die heute existente, pluralistische Trägerstruktur sozialer Institutionen kann somit meines Erachtens auch als wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Demokratie gewertet werden.
Betrachten wir die erzieherischen Vorgaben des Nationalsozialistischen Staates, so stellen wir fest, dass sie heute kaum noch eine Rolle spielen. Demzufolge scheinen sie auch in der Ausbildung von Fachkräften nur einen sehr geringen Raum einzunehmen. Aber gerade hier halte ich es für immens wichtig, diesen Bereich verstärkter zu beachten. In einer Welt, die von Globalisierung und Wertepluralität geprägt zu sein scheint, ist es notwendig, sich mit der Geschichte des Dritten Reiches - auch beruflich - auseinander zu setzen.
Viele Fragen müssen offen bleiben, da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden oder noch nicht ausreichend erforscht und systematisiert sind: Wie war die Situation der jüdischen Kinder und jüdischer Einrichtungen? Wie viel der "verordneten Erziehung" wurde von den Kindergärten und Erzieherinnen vor Ort wirklich umgesetzt? Welche Dimensionen hatten offener und versteckter Widerstand? Welche Folgen waren darauf zu erwarten?
Die Zeit der Nazi-Herrschaft ist für die heute lebenden Generationen kaum nachvollziehbar. Zu sehr unterscheiden sich Haltungen und Einstellungen von der heute gelebten Realität, zu schrecklich sind die Gräueltaten dieser Zeit, zu unglaublich ist das unsagbare Leid, das über Millionen von Menschen gebracht wurde. Und doch sitzen heute wieder Abgeordnete rechtsextremer Parteien in deutschen Landtagen, wird von prominenter Seite die Rückbesinnung auf "alte familiäre Werte" gefordert, werden auf Schulhöfen und im Internet verabscheuenswürdige Machwerke verteilt, die Nationalsozialistisches und fremdenfeindliches Gedankengut nicht verstecken.
Umso wichtiger ist es, die Jahre von 1933 bis 1945 nicht zu verschweigen, nicht zu ignorieren. In allen Lebens- und Berufsbereichen muss weiter über diese Zeit geforscht, gelehrt und erzählt werden - damit wir nicht vergessen, sondern lernen und erkennen. Denn nur dann können wir verhindern, das Vergangenes sich irgendwann wiederholt...
Literatur
o.A. (1814): Allgemeine Schulordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein. In: Erning, Günther (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der öffentlichen Kleinkindererziehung. Kastellaun/ Saarbrücken: Aloys Henn Verlag
Althaus, Hermann (1940): Aufgaben und Ziele der NSV-Kindertagesstätten. In: Erning, Günther (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der öffentlichen Kleinkindererziehung. Kastellaun/ Saarbrücken: Aloys Henn Verlag
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006): Geschichte des Kindergartens in Bayern - von der Bewahranstalt zur modernen Bildungseinrichtung. München: Selbstverlag
Benzing, Richard (1976): Zur Erziehung des Kleinkindes im nationalsozialistischen Kindergarten. In Erning, Günther (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der öffentlichen Kleinkindererziehung. Kastellaun/ Saarbrücken: Aloys Henn Verlag
Berger, Manfred (1986): Vorschulerziehung im Nationalsozialismus. Weinheim/Basel: Beltz Verlag
Berger, Manfred (1990): 150 Jahre Kindergarten - Ein Brief an Friedrich Fröbel. Frankfurt: Brandes & Apsel Verlag
Berger, Manfred (2005): Heil Hitler Dir! Du bist und bleibst der beste Freund von mir. Zur Kindergartenpädagogik im Nazi-Deutschland (1933-1945) - unter besonderer Berücksichtigung der Fachzeitschrift Kindergarten (1933-1942). http://www.kindergartenpaedagogik.de/1258.html (18.11.2007)
Erning, Günther (1987): Bilder aus dem Kindergarten. Freiburg: Lambertus Verlag
Hitler, Adolf (1938): Mein Kampf - Zwei Bände in einem Band. München. Zitiert nach Berger, Manfred (1986): Vorschulerziehung im Nationalsozialismus, Weinheim/Basel: Beltz Verlag
Konrad, Franz-Michael (2004): Der Kindergarten - seine Geschichte von den Anfängen bis in die Gegenwart. Freiburg: Lambertus Verlag
Treffer, Gerd (1995): Sozialkunde für berufliche Schulen. Hamburg: Verlag Handwerk und Technik
Witte, Corinna (2001): Der nationalsozialistische Kindergarten im Zweiten Weltkrieg. Analyse der Zeitschrift Kindergarten in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942. http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/pab/18265.html (18.11.2007)
o.A., o.J.: Führerkult. http://de.wikipedia.widearea.org/wiki/F%FChrerkult (14.11.2007)
Autor
Alexander Schleißinger ist Erzieher und Heilpädagoge. Er lebt in München. Kontakt: a.schleissinger@paedagogikwerkstatt.de
https://www.kindergartenpaedagogik.de/


Der nationalsozialistische Kindergarten im Zweiten Weltkrieg. Analyse der Zeitschrift Kindergarten in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942
Hausarbeit, 2001
33 Seiten, Note: 1,0
C W CORINNA WITTE (AUTOR:IN)
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Pressekontrolle im Nationalsozialismus
2.1. Kontrollinstanzen
2.2. Presselenkungsmaßnahmen
3. Die Zeitschrift Kindergarten von 1933 bis 1938
3.1. Editorische Gleichschaltung
3.2. Formale Gleichschaltung
3.3. Konzeptionelle Gleichschaltung
4. Die Zeitschrift Kindergarten in den Jahren 1939, 1941 und 1942
4.1. Editorische Analyse
4.2. Formale Analyse
4.2.1. Jahrgang 1939
4.2.2. Jahrgang 1941
4.2.3. Jahrgang 1942
4.3. Konzeptionelle Analyse
4.3.1. Jahrgang 1939
4.3.2. Jahrgang 1941
4.3.3. Jahrgang 1942
5. Die nationalsozialistische Kindergartenpädagogik im Zweiten Weltkrieg
5.1. Die Aufgabenstellung des Kindergartens
5.2. Die nationalsozialistische Kindergärtnerin
5.2.1. Die Ausbildung
5.2.2. Das Berufsbild
5.3. Die Erziehung des Kindergartenkindes
5.3.1. Das nationalsozialistische Erziehungskonzept
5.3.2. Körpererziehung
5.3.3. Charakterbildung
5.3.4. Geistige Erziehung
5.3.5. Vermittlungsformen
6. Reflexion
7. Fazit
8. Quellen- und Literaturverzeichnis
9. Anhang
1. Einleitung
Gegenstand dieser Arbeit ist die nationalsozialistische Kindergartenpädagogik während des Zweiten Weltkriegs, wie sie anhand der Zeitschrift Kindergarten1 in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942 dargestellt wird. Es soll untersucht werden, in welchem Maße in diesem Zeitraum auch die Kindergartenpädagogik mit ideologischen und politischen Zielsetzungen verknüpft wurde. Analysiert werden exemplarisch die oben genannten Jahrgänge der Fachzeitschrift, da sie zum Bestand der Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung in Berlin gehören und somit für eine Untersuchung zugänglich sind. Der Jahrgang 1940 der Zeitschrift ist nicht erhältlich und wird deshalb von der Analyse ausgeschlossen.
Zunächst sollen im Kapitel 2 kurz die allgemeine Pressesituation nach 1933, sowie einige Maßnahmen der Pressekontrolle dargestellt werden. Anschließend wird in Kapitel 3 ein Überblick über die Entwicklung der Zeitschrift von 1933 bis 1938 gegeben, um eine Basis für die Analyse der späteren Jahrgänge zu schaffen. In einem weiteren Schritt werden in Kapitel 4 die Jahrgänge 1939, 1941 und 1942 einer detaillierten Analyse unter editorischen, formalen und konzeptionellen Kriterien unterzogen.
Der Hauptteil der Untersuchung befasst sich in Kapitel 5 mit der nationalsozialistischen Kindergartenpädagogik während des Zweiten Weltkriegs und ihrer Darstellung in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942 der Zeitschrift Kindergarten. Es soll untersucht werden, welche Intentionen die Kindergartenpädagogik in diesen Jahren verfolgte, und wie sie konkret umgesetzt wurden. In Kapitel 6 soll eine Reflexion der Untersuchung die Ergebnisse zusammenfassen und weitere Kriterien diskutieren, die zur Einordnung der Zeitschrift Kindergarten und der nationalsozialistischen Kindergartenpädagogik in Betracht gezogen werden müssen. Außerdem soll die Übertragbarkeit des in der Zeitschrift vertretenen Erziehungskonzepts auf die Praxis überprüft werden. In Kapitel 7 schließt sich eine persönliche Stellungnahme an. Im Anhang sind verschiedene Ausschnitte aus der Zeitschrift Kindergarten, sowie einige Fotos aus Sekundärliteratur der Arbeit zugefügt.
2. Pressekontrolle im Nationalsozialismus
Während des Nationalsozialismus wurden verschiedene Institutionen geschaffen, die das Zeitschriftenwesen und die gesamte Presse kontrollieren und nationalsozialistisch ausrichten sollten2. Dabei war das Zusammenwirken der einzelnen Ämter, Dienststellen und Ministerien sehr komplex, so dass sich teilweise Konflikte oder Konkurrenzkämpfe ergaben. Autoren, Verleger und Herausgeber waren deshalb meist von sich aus vorsichtig in der Gestaltung
ihrer Zeitschrift, um es gar nicht erst zu Eingriffen kommen zu lassen. Teilweise waren aber
auch keine einschneidenden Veränderungen mehr notwendig, um die Zeitschriften nationalsozialistischen Vorstellungen anzupassen. Es soll hier nur exemplarisch auf Instanzen und Maßnahmen der nationalsozialistischen Pressepolitik hingewiesen werden, und besonders auf die, die auch für die Zeitschrift Kindergarten von Bedeutung waren.
2.1. Kontrollinstanzen
Die bedeutendste Kontrollinstanz für das Pressewesen stellte das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (RMVP) dar, das von Joseph Goebbels befehligt wurde3. Es bildete die zentrale Vermittlungsstelle zwischen den einzelnen Institutionen und hatte in den meisten Fällen oberste Entscheidungsgewalt. Ihm unterstellt waren die ‚Abteilungen IV Deutsche Presse’ und ‚VIII Schrifttum’, die unter anderem über Indizierungs- und Verbotskompetenzen verfügten.
Neben dem RMVP hatte auch die Reichskulturkammer (RKK), die ebenfalls von Goebbels geleitet wurde, großen Einfluss auf das Pressewesen. Innerhalb der RKK waren besonders die Reichsschrifttumskammer (RSK) und die Reichspressekammer (RPK) für die Überwachung der Presse zuständig. Die RSK umfasste sämtliche mit dem Schrifttum in Beziehung stehende Berufskreise, wie z.B. Schriftsteller, Verleger oder Buchhändler. In der RSK wurde außerdem die Überwachung ‚schädlichen und unerwünschten’ Schrifttums durchgeführt. Die RPK befasste sich ergänzend zur RSK mit allen wissenschaftlichen und periodischen Druckschriften, d.h. sie war besonders auch für Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Für alle Zeitschriftenverleger und Schriftleiter war die Mitgliedschaft in der RPK verpflichtend, was vor allem dazu dienen sollte, sie namentlich zu erfassen und hierdurch einen Überblick über die deutsche Autorenschaft zu geben.
Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) war ebenfalls bestrebt, Kontrolle über das Pressewesen auszuüben, und richtete hierzu zwei Abteilungen ein. Die ‚Dienststelle Rosenberg’ hatte die Aufgabe, das deutsche Schrifttum zu überwachen, wobei der Leiter Alfred Rosenberg beanspruchte, dessen ‚weltanschauliche Reinheit‘ allein beurteilen zu können. Dies stieß innerhalb der NSDAP auf erhebliche Gegenwehr, da auch die Parteiamtliche Prüfungskommission (PPK) damit beauftragt war, das deutsche Pressegut zu überprüfen und ‚weltanschaulich wertvolle‘ Beiträge in einer Nationalsozialistischen Bibliografie (NSBib) zu sammeln.
Auf dem Sektor der pädagogischen Zeitschriften fand die nationalsozialistische Machtübernahme durch den Nationalsozialistischen Lehrerbundes (NSLB) statt, der einzigen anerkannten Lehrerorganisation des ‚Dritten Reiches‘. Die zugehörige Zeitschriftenstelle stellte speziell für pädagogische Druckerzeugnisse eine wichtige Kontrollinstanz dar, und prüfte Autoren auf ihren politisch-weltanschaulichen Hintergrund. In enger Zusammenarbeit mit der PPK, für die der NSLB ab 1938 offiziell als Hauptlektorat fungierte, wertete die Zeitschriftenstelle auch Zeitschriften für die NSBib aus.
2.2. Presselenkungsmaßnahmen
Nach Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden mit Gesetzeserlassen existierende Presseerzeugnisse verboten, Neugründungen verhindert und auf die Mitarbeiter sowie auf die inhaltliche und formale Gestaltung der Zeitschriften und Zeitungen immer größerer Einfluss genommen4. Auch Eingriffe in die ökonomischen Belange der Verlage erfolgten häufig, so dass Zeitschriften zum Teil aus finanziellen Gründen eingestellt werden mussten. Weitreichende Folgen hatte vor allem das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933, das den Status des Journalisten neu definierte, ihn als ‚Schriftleiter‘ deklarierte und Regeln für den Berufszugang und die Berufskontrolle festlegte. In Anlehnung an das Reichsbeamtengesetz wurde von einem Schriftleiter sowie dem Ehepartner nun ein Nachweis über die ‚arische Abstammung‘ verlangt. Ab Juni 1938 wurde auch die politische Zuverlässigkeit von Schriftleitern kontrolliert.
Das Neugründungsverbot für Zeitschriften wurde am 13. Dezember 1933 vom Reichspräsident der RPK erlassen. Es war nun möglich, die Neugründung oder die Zusammenlegung von Zeitschriften zu verhindern. Auch eine Änderung der Erscheinungsweise, der inhaltlichen Gestaltung oder der Aufgabenstellung, sowie die Neugründung unter anderem Titel waren zunächst gänzlich verboten, und mussten ab dem 31. März 1935 angemeldet werden. Durch dieses Verbot konnten alle Bewegungen auf dem Pressemarkt beobachtet und reguliert werden.
Durch die Aufhebung des Pflichtbezugs am 15. Juni 1938 mussten Mitglieder einer Organisation die entsprechende Zeitschrift nun gesondert bestellen, was z.B. für Vereinszeitschriften eine verheerende Wirkung hatte, die auf die Bezugsbindung der Mitglieder angewiesen waren. In einigen Fällen wurden zwar Ausnahmen gemacht, deren Bewilligung erfolgte jedoch immer seltener.
Pressekonferenzen und Pressedienste gaben schließlich auch inhaltliche Anweisungen für die Gestaltung von Zeitschriften. So wurden z.B. Richtlinien für Rezensionen und Gedenkaufsätze, sowie Themenvorschläge, Sprachregelungen und Besprechungsverbote mitgeteilt. Während des Krieges sollten etwa Friedensgedanken in der Weihnachtszeit vermieden und durch Siegeserwartungen und die Darstellung von Kampferfolgen ersetzt werden. Für den Nationalsozialistischen Lehrerbund (NSLB) und seine pädagogischen Fachzeitschriften wurde ein ‚Pädagogischer Dienst‘ herausgegeben, der auch in diesem Berufsfeld die nationalsozialistische Ausrichtung zum Ziel hatte.
Vor allem nach Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde die Situation vieler Zeitschriften immer prekärer. Strenge Papierbewirtschaftungskontrollen führten zu einer Schließungswelle für Zeitschriften, die nicht zur ‚unmittelbar kriegswichtigen‘ Presse gehörten und somit auch kein Papier mehr zugeteilt bekamen. Im folgenden Teil der Arbeit soll dargestellt werden, inwiefern die Zeitschrift Kindergarten von 1933 bis 1938 von den Kontrollmaßnahmen beeinflusst und gleichgeschaltet, d.h. der nationalsozialistischen Weltanschauung angeglichen wurde.
3. Die Zeitschrift Kindergarten von 1933 bis 1938
3.1. Editorische Gleichschaltung
Die Fachzeitschrift Kindergarten existierte seit 1873 und war ab 1912 Fachorgan des Deutschen Fröbel-Verbandes (DtFV), des Deutschen Verbandes für Schulkinderpflege und der Berufsorganisation der Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen e.V. (KiHoJu). Sie wurde von 1933 bis 1938 durch den Quelle & Meyer Verlag in Leipzig veröffentlicht, und dort bei der Buchdruckerei Oswald Schmidt GmbH gedruckt. 1933 arbeiteten dreizehn ständige Mitarbeiter bei der Zeitschrift. Als Schriftleitung fungierte Elfriede Strnad.5
Am 8. Juni 1933 wurde der Kindergarten zur „Zeitschrift des Deutschen Fröbel-Verbandes und der Fachgruppen A und C der Reichsfachschaft ‚Freie Erzieher‘ im NSLB“ erklärt.6 Die Fachzeitschrift galt nach ihrer Gleichschaltung gleichzeitig als Verbandsorgan des DtFV und als Fachschaftszeitung der Reichsfachschaft 7 des NSLB. Auch die Berufsorganisation der KiHoJu wurde dem NSLB gleichgeschaltet und zur Reichsfachgruppe der Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen umbenannt.7 Dies hatte eine Satzungsänderung zur Folge, die neue Regelungen auch für die Verbandsmitgliedschaft beinhaltete:
„Ordentliche Mitglieder können deutsche Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen werden, soweit ihre Ausbildung den Bestimmungen entspricht und sie Arbeitnehmer sind. Juden, Freimaurer und für die neue Staatsgewalt untragbare Mitglieder müssen ausgeschlossen werden.“8
Erste Konsequenzen in der Personalpolitik zog die Gleichschaltung der Zeitschrift nach sich, als am 30. Juni 1933 der Gesamtvorstand des Deutschen Fröbel-Verbandes zurücktrat. Die Neugestaltung des DtFV erfolgte am 27. Januar 1934, als Hans Volkelt, Vorsitzender der Reichsfachgruppe der Kindergärtnerinnen, zum neuen Verbandsleiter gewählt wurde. Durch die Umstrukturierung, und vermutlich auch im Zusammenhang mit dem Schriftleitergesetz, schrumpfte die Zahl der ständigen Mitarbeiter auf zehn. Volkelt übernahm im März 1934 zusätzlich zu seiner leitenden Position im Fröbel-Verband die Schriftleitung des Fachorgans Kindergarten und löste bis 1938 somit die bisherige Schriftleitung Strnad ab.9 Nach der Eingliederung der Berufsorganisation in den NSLB sollte durch die Reichspressekammer 1934 der Pflichtbezug der Fachzeitschrift und somit auch ihre kostenlose Zustellung aufgehoben werden. Hans Volkelt versuchte daraufhin, eine Sondergenehmigung bei der RPK zu erwirken, da der Kindergarten durch eine deutlich geringere Bezieherzahl nicht existenzfähig gewesen wäre.
„Nach alledem bitte ich [Hans Volkelt, C.W.] eindringlichst, die Fachzeitschrift ‚Kindergarten‘ als Ausnahmefall behandelt zu wollen und den Pflichtbezug durch die dem NSLB. angehörenden Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen auch weiterhin zu gestatten. Der ‚Kindergarten‘ ist auf die wirtschaftlich weitaus schwächsten Angehörigen des Erzieherberufes angewiesen, um bestehen zu können.“10
Bereits im Mai 1934 wurde diese Genehmigung erteilt, und die Zeitschrift konnte den der Berufsorganisation zugehörigen Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen bis zum 1.12.1939 wieder automatisch und kostenlos zugestellt werden.11
3.2. Formale Gleichschaltung
Die Untersuchung der formalen Gleichschaltung soll sich hier auf den Umfang der Zeitschrift, die Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft (soweit möglich), die Einteilung in Rubriken und die Verteilung innerhalb der Rubriken beziehen.
Der Umfang des Kindergarten veränderte sich zwischen 1933 und 1938 kaum, und schwankte pro Jahresausgabe zwischen 290 und 270 Seiten, und lag somit pro Monatsausgabe bei durchschnittlich 23 Seiten. Zur Zusammensetzung der Mitarbeiterschaft zwischen 1933 und 1939 lässt sich nicht viel aussagen, da hierzu kaum Informationen vorlagen. Auch weil sich 1939 der Mitarbeiterstab des Kindergarten mit der Auflösung des Fröbel-Verbandes größtenteils änderte, wird seine Zusammensetzung an dieser Stelle außer Acht gelassen.
Die Rubrikeneinteilung der Zeitschrift veränderte sich zwischen 1933 und 1938 kaum, allerdings gab es einige Unterschiede im Detail. So war die Zeitschrift 1933 in sieben Rubriken untergliedert: Abhandlungen und Aufsätze, Aus der praktischen Arbeit, Mitteilungen und Berichte aus den Verbänden, Umschau, Aus anderen Ländern, Bücherschau.12 Bis 1938 änderte sich dies geringfügig, indem zwei neue Rubriken - ‚Aussprüche, Gedichte, Lieder’ und ‚Nationalsozialistischer Lehrerbund’ - aufgenommen wurden.13 Außerdem führte man innerhalb der Rubrik ‚Bücherschau’ zwei zusätzliche Kategorien ein: ‚Deutsches Volkstum und Brauchtum’, sowie ‚Gesundheits- und Rassenpflege’.14 Der Schwerpunkt der Zeitschrift lag dabei zunächst deutlich auf den Abhandlungen und Aufsätzen, später gewannen auch Berichte aus der Praxis mehr Bedeutung.
3.3. Konzeptionelle Gleichschaltung
Neben der editorischen und formalen Gleichschaltung sollte auch eine konzeptionelle und inhaltliche Ausrichtung des Kindergarten erreicht werden. Dies machte der bekennende Nationalsozialist Volkelt im Leitartikel „Unser Weg 1934“15 der Januarausgabe 1934 deutlich:
„In vieler Hinsicht, das darf mit Genugtuung, ja mit Stolz festgestellt werden, bedürfen der Fröbel-Verband und die Zeitschrift ‚Kindergarten‘ keiner grundsätzlichen Umstellung. Der neue Staat erwartet aber von den Mitarbeitern und Lesern der Zeitschrift ‚Kindergarten‘ bei aller Anerkennung der erwähnten Verdienste doch erheblich mehr und wesentlich anderes. [...] Die gesamte Pflicht- und Liebestätigkeit, die von einer vorwiegend individualistisch und zugleich menschheitlich gerichteten Humanität getragen war, muß also von der neuen, das heißt: von der völkischen Humanität durchdrungen, von ihr aus neu durchdacht, von ihr aus umgeprägt werden“16
Bis zur Eingliederung des Fröbel-Verbandes in den NSLB stand vor allem das Erziehungskonzept Fröbels17 im Vordergrund, das vor allem innerhalb der Rubrik ‚Abhandlungen und Aufsätze’ behandelt wurde. In den ‚Mitteilungen aus den Verbänden’ diskutierte man außerdem über die Rolle des Kindergartens in der Erziehung. Nach der Gleichschaltung mit dem NSLB und besonders nach der vollständigen Auflösung des DtFV wichen diese Themen jedoch immer mehr nationalsozialistisch geprägten Inhalten. Immer häufiger fanden sich Aufsätze, die Schlagwörter wie etwa ‚Brauchtum‘, ‚Grenzkampf‘,‚Volksgemeinschaft‘ oder ‚Volkstumspflege‘ enthielten. Fröbel deutete man nun als ‚Volksgemeinschaft‘ oder „völkischen Erzieher“.18 Besonders Hans Volkelt zeigte in seinen Veröffentlichungen, dass er dem nationalsozialistischen Regime positiv gegenüberstand, und dass ihm diese Haltung auch für die Autoren und Leser des Kindergarten selbstverständlich erschien:
„Die Kindergärtnerin, die Hortnerin, die Jugendleiterin hat das Glück, mit ihrer Arbeit mitten im Volke zu stehen. Wortlos schon, durch ihre bloße Haltung, kann sie vermitteln, welchen einmaligen Sieg das deutsche Volk gewonnen hat. [...] Sie ist in ihrem Kreise die berufenste Helferin des Führers, die Treuhänderin der Bewegung im Alltag ihres erziehlichen Wirkens.“19
Neben politisch geprägten Themen wurden vor allem auch die Erziehungsvorstellungen des Nationalsozialismus vermittelt. So kam der körperlichen und charakterlichen Erziehung eine wesentlich größere Bedeutung als der geistigen Bildung zu:
„Früher führte einseitige Züchtung des Denkens oft zur ‚Überbildung‘, aber Verstand und Willen sollen sich nur in dem Maße entfalten, als auch unser völkisches Wertleben erstarkt und als diese Kräfte des Gemütes und des Willens zu verhindern vermögen, daß unser Wille durch unorganisches Wissen geschwächt wird und unser Lebensganzes am Denken zerbricht. Leitbild für unsere Erziehungs- und Bildungsarbeit ist nach den Worten des Führers der strahlende Geist im kraftvollen und schönen Körper.“20
Dabei wurde aber zwischen der Körperbildung von Jungen und Mädchen klar unterschieden, was man mit den verschiedenen Wesensarten der Geschlechter begründete:
„Die körperliche Erziehung der Mädel darf kein verkleinerter Abklatsch der Jungenerziehung sein, sondern muß durch die körperlich-geistig-seelische Wesensart des Mädels bestimmt werden.“21
Zusammenfassend wurde also die Zeitschrift Kindergarten nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten editorisch, formal und konzeptionell gleichgeschaltet. Hiermit bekam die Belieferung der Verbandsmitglieder ein neues Ziel: Mit dem Kindergarten sollten auch die Erzieher ausgerichtet werden. Eine detaillierte Analyse der Jahrgänge 1939, 1941 und 1942 des Kindergarten soll im folgenden Teil zeigen, inwiefern sich die Zeitschrift weiterhin veränderte.
4. Die Zeitschrift Kindergarten in den Jahren 1939, 1941 und 1942
Auch in den Kriegsjahren war die Zeitschrift Kindergarten teilweise sehr einschneidenden Veränderungen unterworfen. Zunächst soll die strukturelle Entwicklung der Zeitschrift dargelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf der chronologischen Abfolge liegt und die Darstellung deswegen geschlossen innerhalb eines Kapitels erfolgt. Die formale und konzeptionelle Analyse dagegen befassen sich detailliert mit den Veränderungen in den einzelnen Jahren und sind daher jahrgangsweise aufgebaut. Die Untersuchung gleicht der Vorgehensweise im dritten Kapitel, und wird auch anhand derselben Kriterien durchgeführt.
4.1. Editorische Analyse
Die Ausnahmeregelung über einen weiteren kostenlosen Bezug der Zeitschrift Kindergarten konnte bis zum 1.12.1939 durchgesetzt werden, als der Fröbel-Verband schließlich aufgelöst wurde22, so dass der Kindergarten nun vollends in den NSLB eingegliedert war und Fachorgan der NS-Volkswohlfahrt (NSV) wurde.23 Die Erhaltung der Zeitschrift erschwerte sich danach deutlich. Immer wieder wurden die Mitglieder der KiHoJu dazu aufgerufen, die Zeitschrift privat zu bestellen und damit ihre Existenz weiterhin zu sichern. Dabei wurde die freiwillige Bestellung des Kindergarten zur Pflicht- und Ehrensache gemacht, was die Bezieher auch unter moralischen Druck setzte.
„Aufgrund einer Anordnung des Reichsleiters für die Presse muß [...] die kostenlose Lieferung des ‚Kindergarten‘ aufhören. Wie alle anderen Erzieherzeitschriften wird der ‚Kindergarten‘ vom gleichen Zeitpunkt ab auf Freibezug umgestellt. [...] Ich habe die Gewißheit, daß alle Leserinnen der reichhaltigen und wertvollen Zeitschrift [...] ohne Ausnahme die Treue halten werden. [...] Jetzt gilt es zu zeigen, daß wir auch weiterhin unsere Pflicht erfüllen. [...] Die sozialpädagogische Erzieherin liest die Fachzeitschrift des NSLB., den ‚Kindergarten‘!“24
Nach der vollständigen Übernahme der Zeitschrift durch den NSLB wurden umfassende editorische Änderungen vorgenommen. Ab 1939 war der zur NSDAP gehörende Deutsche Volksverlag GmbH in München für die Herausgabe der Zeitschrift zuständig.25 Für den Druck des Kindergarten war der ebenfalls dort ansässige Fritz Otto Münchmeyer verantwortlich. Nach der Auflösung des Verbandes im Dezember 1939 zog sich Hans Volkelt aus der Arbeit im NSLB und dem Kindergarten zurück, und wurde „seinem Wunsche entsprechend von seinem Amte als Reichsfachschaftsleiter VII (Sozialpädagogische Berufe) entbunden.“26 Im Januar legte er auch die Schriftleitung des Kindergarten nieder27, so dass die Stelle ab diesem Zeitpunkt mit Dr. Elfriede Dinkler (später Arnold), Reichsfachschaftsleiterin der Fachschaft VII, zunächst in Leipzig besetzt wurde. Am 1. April 1939 wechselte die Schriftleitung nach Bayreuth ins Haus der Deutschen Erziehung.28 Als einzige ständige Mitarbeiterin wurde 1939 und 1942 Hildegard Villnow aufgeführt.29 Ab 1939 nahm die Zeitschrift wegen des Kriegsgeschehens deutlich im Umfang ab, fasste teilweise zwei Ausgaben zusammen und erschien ab 1943 nur noch zweimonatlich. Das letzte aufgefundene Exemplar wurde im Februar 1944 herausgegeben, was vermuten lässt, dass die Zeitschrift danach eingestellt wurde, obwohl seitens des Kindergarten kein derartiger Hinweis erfolgte.30
4.2. Formale Analyse
4.2.1. JAHRGANG 1939
Im Jahr 1939 begann der Umfang der Zeitschrift abzunehmen, so dass die Jahresausgabe 236, und ein Heft somit nur durchschnittlich 20 Seiten umfasste. Auch wurden die Augustund Septemberhefte in einer Ausgabe zusammengefasst. Dies ist vermutlich auf erste Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs zurückzuführen.
Mit der vollständigen Übernahme des Kindergarten durch den NSLB und die Übersiedlung nach München veränderte sich die Zeitschrift in weiten Teilen. Die Schriftleiter wechselten bis auf einzelne Ausnahmen - z.B. Fritz Jöde - vollständig. Auch über die neuen Autoren wurde anhand der Zeitschrift aber kaum etwas bekannt, da nur sehr wenige von ihnen in den Artikeln ihren Beruf oder ihre nationalsozialistische Tätigkeit nannten. So gaben 1939 nur fünf Autoren - ein Mitglied der NSDAP, eine Sprachassistentin der Universitäts-Hals-Nasen- Ohren-Klinik Greifswald, zwei Jugendleiterinnen und eine Gaureferentin - genauere Informationen über ihren persönlichen Hintergrund. Auffällig ist, dass vor allem nationalsozialistische Berufstitel angegeben wurden, was die Annahme zulässt, dass die Angaben hauptsächlich genutzt wurden, um die nationalsozialistische Haltung eines Autors kenntlich zu machen.
In der Jahresausgabe der Zeitschrift ist kein heftübergreifendes Inhaltsverzeichnis enthalten, so dass es nicht möglich ist, Rubriken zu benennen. Da ein Vergleich zu anderen Gesamtausgaben von 1939 nicht möglich war, kann nicht eindeutig gesagt werden, ob es in diesem Jahr keine Rubriken gab, oder ob sie nur im vorliegenden Fall fehlen. Schwerpunktmäßig wurde 1939 jedoch das Germanentum behandelt. Außerdem veröffentlichte die Zeitschrift zahlreiche Berichte aus der praktischen Arbeit, sowie verschiedene Spielanregungen.
4.2.2. JAHRGANG 1941
1941 lässt sich eine weitere Verringerung im Umfang der Zeitschrift Kindergarten feststellen, so dass die Jahresausgabe bei 190, und eine Monatsausgabe bei durchschnittlich 16 Seiten lag, sich im Vergleich zu 1933 also um ein Drittel verkürzt hatte. Dieser deutliche Rückgang beweist zunehmende Schwierigkeiten der Zeitschrift, ihre Existenz aufrechtzuerhalten, was wahrscheinlich weiterhin mit der Kriegssituation, vor allem aber mit der Aufhebung des Pflichtbezugs zu erklären ist. Die Juni- und Augusthefte der Zeitschrift wurden zusammengefasst, fehlen in der vorliegenden Jahresausgabe allerdings. Die Mitarbeiterschaft setzte sich 1941 außer Elfriede Dinkler und Hildegard Villnow neu zusammen. Nur über vier Schriftleiter wurden im Kindergarten 1941 genauere Angaben gemacht: So gehörten eine Gaufachschaftsleiterin der Reichsfachgruppe VII, eine Schülerin der Fachschule für Kindergärtnerinnen, eine Fachlehrerin für Gesang am Sozialpädagogischen Frauenseminar Leipzig und ein Musikdozent am Erzieherseminar der Adolf-Hitler-Schulen zu den Autoren. In der Jahresausgabe von 1941 wurde die Fachzeitschrift Kindergarten in völlig neue Rubriken eingeteilt31, die in der folgenden Tabelle in Bezug zur Anzahl der enthaltenen Artikel gesetzt werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Insgesamt enthält die Zeitschrift Kindergarten im Jahrgang 1941 89 Artikel, was der allgemeinen Verkürzung des Umfangs entspricht. Es fällt auf, dass den Rubriken ‚Basteln - Werkschaffen’, ‚Aus der praktischen Arbeit’ und ‚Lieder - Gedichte’ besonders viele Artikel zugeordnet sind, weshalb eine stärkere Konzentration auf die Praxis anzunehmen ist. Dies wird in der konzeptionellen Analyse noch beleuchtet. Die starke Berücksichtigung von
Liedern und Bastelvorschlägen könnte mit der Kriegssituation erklärt werden, da diese Vermittlungsformen auch in den größer werdenden Kindergruppen durchführbar waren. 1941 sind außerdem elf Einträge unter der Rubrik ‚Berufsfragen - Mitteilungen’ zu finden, die sich aber fast ausschließlich mit Besoldungsfragen befassen. Dies zeigt, dass erziehungswissenschaftliche Fragen und Diskussionen in der Fachzeitschrift kaum noch eine Rolle spielten. Erstaunlich wenig Beiträge finden sich außerdem zur Körpererziehung. Zu erklären wäre dies eventuell wiederum mit der erschwerten Gruppensituation im Zweiten Weltkrieg, und mit der daraus folgenden geringeren Aufsichtsmöglichkeit bei Turnübungen oder sonstigen körperlichen Betätigungen.
Der Bücherschau können 25 Buchbesprechungen und -empfehlungen zugeordnet werden, was auf den ersten Blick viel erscheint, sich jedoch auf durchschnittlich zwei Artikel pro Heft beschränkt, und im Verhältnis zu früheren Jahrgängen eine eher kleine Zahl darstellt.
4.2.3. JAHRGANG 1942
Auch 1942 verkürzte sich der Umfang des Kindergarten weiterhin, so dass die Jahresausgabe der Zeitschrift aus nur noch 154 Seiten bestand, d.h. durchschnittlich 13 Seiten pro Heft. In diesem Jahrgang fasste man bereits dreimal zwei Monatshefte zu einer Ausgabe zusammen, was auf eine weitere Verschlechterung der Situation für den Kindergarten schließen lässt. Die Mitarbeiterschaft setzte sich im Jahrgang 1942 bis auf die Schriftleitung wiederum neu zusammen. Viele Autoren wurden wahrscheinlich als Soldaten eingezogen, so dass sie nicht mehr für die Zeitschrift arbeiten konnten. In der Ausgabe von 1942 wurden nur noch über drei Autoren - eine Gaufachschaftsleiterin im NSLB, ein Kriegsberichterstatter und eine Kreisabteilungsleiterin im Mütterdienst - Informationen gegeben. Ungewöhnlich erscheint in diesem Rahmen der Kriegsberichterstatter, da man von jemandem in dieser Position keinen Artikel im Kindergarten erwarten würde. Hier liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Veröffentlichung um Kriegspropaganda handelt, was in der konzeptionellen Analyse noch untersucht wird.
Die Rubriken des Jahrgangs 1942 sind denen von 1941 sehr ähnlich. Es wurden lediglich zwei Veränderungen vorgenommen, indem man die Rubriken ‚Volkskunde - Brauchtum’ und ‚Spiel - Beschäftigung’ in ‚Volkstum - Brauchtum’ und ‚Beschäftigung’ umbenannte. Da die Wortwahl im Nationalsozialismus eine große Rolle spielte, lassen die Veränderungen auf neue Zielsetzungen der Rubriken schließen.32 Ein Erklärungsversuch wäre, dass Volkskunde sich wissenschaftlich mit den Eigenschaften eines Volkes auseinandersetzt, während Volkstum aus diesen Eigenschaften besteht, d.h. das kulturelle Gut eines Volkes beinhaltet. Auf den Kindergarten lässt sich diese Interpretation allerdings nicht übertragen, da in beiden Jahrgängen germanische Bräuche unreflektiert umgedeutet und auf das deutsche Volk übertragen wurden.33
Dass das Wort ‚Spiel’ weggelassen wurde stützt die Annahme, dass der Kindergarten wegen des Krieges immer mehr die Aufgabe hatte, die Kinder in den großen Gruppen zu beschäftigen, sie also eher in einer passiven Rolle zu halten, als sie spielen und damit selbst aktiv werden zu lassen.
Während die Rubrik ‚Der Kindergarten im Ausland’ mit den von Deutschland eingenommenen Gebieten in Verbindung zu bringen ist, meint die Formulierung ‚Der Kindergarten jenseits der Grenzen’ Kindergärten außerhalb der deutschen Besatzungszone. Der Titel wirkt unsachlich, da er einen starken Kontrast und inhaltliche Distanz zu Deutschland sowie den besetzten Gebieten ausdrückt, und eine abwertende Haltung gegenüber anderen Ländern andeutet. Mitteilungen scheinen 1942 nicht mehr Inhalt der Zeitschrift gewesen zu sein, da sie nicht mehr Bestandteil der Rubriken sind. Die Rubriken und die ihnen zugeordneten Beiträge lassen sich 1942 folgendermaßen darstellen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Insgesamt enthält diese Jahresausgabe des Kindergarten mit 54 Artikeln wesentlich weniger Beiträge als noch 1941, was aber mit der durchschnittlichen Seitenzahl pro Ausgabe in Verbindung zu bringen ist. Die Verteilung der Artikel hat sich im Vergleich zum Vorjahr in vieler Hinsicht geändert, so dass z.B. nur noch jeweils drei Artikel unter den Rubriken ‚Basteln - Werkschaffen’ und ‚Lieder - Gedichte’ zu finden sind, was eine deutliche Verringerung gegenüber 1941 bedeutet. Eine Erklärung hierfür könnte sein, dass 1941 bereits sehr viele Beiträge zu diesen Rubriken veröffentlicht wurden, und somit wegen des anhaltenden Krieges keine neuen Vorschläge mehr benötigt wurden, sondern die von 1941 weiterhin brauchbar waren.
Zur Rubrik ‚Berufsfragen’ wurde 1942 auch die Bücherschau mit 20 Buchbesprechungen gezählt, so dass sich nur zwei Artikel tatsächlich mit der aktuellen Berufssituation der Kindergärtnerinnen befassten. Dies stützt die These, dass innerhalb der Zeitschrift der theoretische und berufliche Hintergrund in der Kindergartenpädagogik kaum noch eine Bedeutung hatte, sondern nun vor allem durch Literaturhinweise abgedeckt werden sollte.
4.3. Konzeptionelle Analyse
4.3.1. JAHRGANG 1939
Parallel zu den editorischen und formalen Veränderungen und daraus folgend veränderte sich auch das Konzept der Zeitschrift Kindergarten. Dies brachte die neue Schriftleitung Elfriede Dinkler im Vorwort des Jahrgangs 1939 unmissverständlich zum Ausdruck:
„Die Zeitschrift wird mit neuem Gesicht auch neuen Anforderungen gerecht zu werden versuchen. Sie wird in erster Linie die praktische Arbeit der Kindergärtnerin und Jugendleiterin berücksichtigen und den Versuch machen, auf diesem volkserzieherisch so wichtigen Arbeitsgebiet der Grundhaltung zu dienen, aus der der Nationalsozialismus erwachsen ist. [...] Zum Abschluss möchte ich noch einen Aufruf an alle die richten, die in der Lage sind, für die praktische Arbeit oder aus ihr heraus in Berichten und Aufsätzen zu allen Lesern zu sprechen, uns reichlich mit Artikeln zu versorgen.“34
Zum einen sollte die Zeitschrift von diesem Zeitpunkt ab also ihren Schwerpunkt in der praktischen Arbeit setzen, was einen deutlichen Kontrast zu den Jahrgängen von 1933 bis 1938 darstellt, da in diesen Ausgaben klar die Rubrik ‚Abhandlungen und Aufsätze‘ im Mittelpunkt stand. Außerdem forderte Dinkler Kindergärtnerinnen ausdrücklich dazu auf, den Kindergarten aktiv mitzugestalten, was den Praxisbezug noch verstärken sollte:
„Wenn es uns gelingen soll, der Praxis zu dienen, so ist notwendige Voraussetzung, daß unsre Aufsätze und Ueberlegungen aus der praktischen Arbeit erwachsen und nicht am grünen Tisch entstehen.“35
Die starke Konzentration auf die praktische Arbeit sollte aber auch eine Verbindung zur Berufsorganisation der sozialpädagogischen Fachkräfte schaffen.36 Die Abkehr der Zeitschrift von erziehungswissenschaftlichen Inhalten zeigt, dass die Erziehung des Kindergartenkindes nicht mehr zur Diskussion stand, sondern dass lediglich das nationalsozialistische Erziehungskonzept umgesetzt werden sollte - hierfür gab es 1939 viele praxisbezogene Ratschläge und Hinweise im Kindergarten.
4.3.2. JAHRGANG 1941
Im Jahrgang 1941 wurden keine ausdrücklichen Angaben über das Konzept des Kindergarten gemacht. Anhand der Artikel lässt sich aber feststellen, dass die 1939 beschriebene Zielsetzung konsequent weiter verfolgt wurde. So gewann die praktische Arbeit immer mehr an Bedeutung und bestimmte, verbunden mit zahlreichen Beiträgen über Lieder, Gedichte und Bastelvorschläge, das Bild der Zeitschrift maßgeblich. Auch politische Themen, die sich der Situation entsprechend besonders mit dem Kriegsgeschehen befassten, wurden in diesem Jahrgang häufiger behandelt. Im Vorwort des Jahres 1941 schrieb Elfriede Arnold an die Leser des Kindergarten:
„Die herzlichsten Grüße unserer Erziehergemeinschaft gehen nach Norden, Süden und Osten zu unseren Kameraden, die sich rüsten - wann der Führer es befiehlt - unserm Feind den Stahl ins Herz zu stoßen. Der Sieg ist unser!“37
Damit stellte sich die Zeitschrift ausdrücklich auch in den Dienst kriegspolitischer Propaganda, die vermutlich das Ziel hatte, die Leser der Zeitschrift auch während des Zweiten Weltkriegs weiter zu motivieren und dazu zu bewegen, das nationalsozialistische Erziehungskonzept umzusetzen.
4.3.3. JAHRGANG 1942
Besonders 1942 nahm die nationalsozialistische Propaganda innerhalb der Zeitschrift zu. So schrieb H. Klose einen Aufsatz über „Ein Kinderheim im ‚Paradies der Arbeiter und Bauern‘“38:
„Wie brachte man nun die Kinder unter? [...] Auf die Tischplatte wagt man nur einen schiefen Blick zu werfen. Dort hat sich millimeterstark der Dreck seit vielen Monaten aufgeschichtet. Beileibe nicht einfacher, schlichter Dreck: Pferdemist stellt in dieser Umgebung unbedingt etwas Besonderes dar! Selbst die 5 Fliegen sitzen nur am Rande und trauen sich nicht mitten auf die Tischplatte. [...] Aber was bedeutet diesem Lande schon ein Menschenleben, was Gesundheit, Sauberkeit und all das, was jedem Menschen sonst selbstverständlich ist. [...] Wie kann sich ein Volk von einer jüdischen Verbrecherschicht und ihren Henkersknechten so tief in den Abgrund führen lassen!“39
Unter dem Vorwand, über ein russisches Kinderheim berichten zu wollen, gab der Autor polemische Äußerungen über Rußland von sich mit der Absicht, Ekelgefühle und eine intensive Abneigung gegen Juden und das russische Volk zu wecken. Auch der Artikel des Kriegsberichterstatters A. Haußner „Rotkäppchen im Hause des Komsomol“40 versuchte ein Feindbild zu erzeugen, das vermutlich den äußeren Zusammenhalt der Erzieherschaft stärken und Überzeugung der Kindergärtnerinnen vom nationalsozialistischen Erziehungssystem aufrechterhalten sollte. Vor diesem Hintergrund konnte schließlich die nationalsozialistische Erziehung des Kleinkindes umgesetzt werden, die im folgenden Kapitel dargestellt ist.
5. Die nationalsozialistische Kindergartenpädagogik im Zweiten Weltkrieg
In diesem Teil wird die nationalsozialistische Kinderpädagogik im Hinblick auf die Institution Kindergarten, die Ausbildung der Erzieher, die Erziehungskonzepte und daraus folgende Methoden analysiert. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchung auf der Zeitschrift Kindergarten und den in Kapitel 4 ermittelten Fakten basiert - die Ergebnisse spiegeln also hauptsächlich Inhalte der Fachzeitschrift wider. Ein Bezug zur Praxis ist hierdurch nur begrenzt gegeben und wird in Kapitel 6 zur Diskussion stehen.
5.1. Die Aufgabenstellung des Kindergartens
Der nationalsozialistische Kindergarten grenzte sich von der Bezeichnung ‚Bewahranstalt‘ ab.41 Auch wird in dem Aufsatz „Die Kindergärtnerin als Erzieherin“42 von Elfriede Arnold eine reine Vorbereitungsfunktion des Kindergartens für die Schule prinzipiell abgelehnt.43 Statt dessen wurde der Kindergarten als „die erste nationalsozialistische Erziehungsstufe des deutschen Menschen“44 betrachtet. Zwar wurde immer noch die Familie als wichtigste Erziehungsinstanz angesehen, doch wurde der Kindergarten immer mehr als ergänzende Erziehungsinstitution für das gesamte deutsche Volk anerkannt:
„Er ist heute aus dem Bild einer deutschen Stadt, eines deutschen Dorfes nicht mehr hinwegzudenken. Er ist zur Volkserziehungsstätte im besten Sinne des Wortes geworden, eine unentbehrliche Neueinrichtung zur Förderung all jener Erfordernisse, die dem Aufbau einer gesunden Volksgemeinschaft dienen.“45
Dem Kindergarten wurden innerhalb dieser volkserzieherischen Bedeutung zwei Hauptaufgaben zugeteilt. Zunächst sollte er sozialpädagogische Funktionen erfüllen, die besonders im Krieg in der Entlastung der Familien bestanden:46
„Die berufstätige Frau, die heute einen Teil ihrer Zeit und Kraft der Familie entziehen muß, wird darum die Sorge für ihre Kinder nicht mindern, aber sie ist gezwungen, sie täglich für Stunden in die Hände eines Menschen zu legen, der ihr im Sinne ihrer völkischen Verantwortung zur Seite steht [...].“47
Neben der sozialpädagogischen Verantwortung wurde dem nationalsozialistischen Kindergarten aber auch eine gesundheitserziehliche Aufgabe übergeben. Diese bezog sich zum einen auf eine allgemeine Gesundheitsvorsorge, die konzentriert war auf prophylaktische Maßnahmen wie z.B. Zahnpflege oder regelmäßige ärztliche Untersuchungen.48 In dem 1942 von A. Lambeck verfassten Aufsatz „Sprachgestörte Kinder im Kindergarten“49 wurde deutlich gemacht, dass man sich durch diese Gesundheitskontrollen auch ein frühzeitiges Erkennen und Ausscheiden ‚bildungsunfähiger Kinder‘ erhoffte, was man als bedeutende Entlastung der allgemeinen Volksschule wertete.50 Ebenso gehörten eine „zweckmäßige, richtige Ernährung“51, sowie die körperliche Abhärtung52 der Kinder zu Fragen der Gesundheitsführung. Dass Gesundheitsmaßnahmen gerade auch während des Kriegs wichtig seien, betonte Gertrud Olwig 1941 in einem Aufsatz über die „Gesundheitsfürsorge in den NSV.-Tagesstätten“53:
Beide Funktionen des Kindergartens, die sozialpädagogische und die gesundheitserziehliche, sollten als gleichwertig angesehen und behandelt werden.54 Dadurch wurde noch einmal betont, dass dem Kindergarten kein pädagogischer Auftrag zuerkannt wurde, sondern dass der Schwerpunkt auf einer fürsorgerischen Tätigkeit liegen sollte. Die Institution hatte vor allem die Anforderungen der Familie und des Staates zu erfüllen, weshalb für individuelle Vorstellungen und Ansprüche kein Freiraum gegeben war:
„So steht heute der Kindergarten und mit ihm die Kindergärtnerin im Dienste der Familie, die ausschließlich als Zelle der völkischen Existenz gesehen wird. Es ist wichtig, dies zu betonen, denn der Kindergarten von gestern wollte auch der Familie dienen, jedoch in erster Linie diesen oder jenen individuellen Besonderheiten.“55
Neben den in Deutschland bestehenden und ganzjährig geöffneten Dauerkindergärten gab es noch weitere Einrichtungsformen, die den örtlichen Gegebenheiten angepasst waren, und denen man neben den oben genannten Funktionen noch weitere Aufgaben zuteilte. Diese stellte man im Kindergarten durch Aufsätze und zahlreiche Berichte aus der praktischen Arbeit dar. So übertrug W. Probst den Ernte- und Landkindergärten56, die hauptsächlich während der Erntezeit geöffnet waren, 1942 in der Abhandlung „Wie kann im Erntekindergarten die Liebe des Landkindes zum Land und zur Scholle geweckt werden?“57 eine starke kulturelle Verantwortung.58 Sie sollten die Landkinder zu „landtreuen und dorfverbundenen Menschen“59 erziehen.
Dem Grenzlandkindergarten wurde am Beispiel „Der Kindergarten im Grenzland Pommern“60 eine große politisch-kulturelle, wirtschaftliche und bevölkerungspolitische Bedeutung zugesprochen.61 Eine besondere Gefährdung der deutschen Erzieher und deutschstämmigen Kinder sah man anscheinend im Auslandskindergarten. In dem Praxisbericht einer Erzieherin „Aus einem deutschen Auslandskindergarten“62 von 1939 wurde erklärt, dass die Einrichtung „den Kampf gegen das Undeutsche aufnehmen“63 sollte, „um mit aller Kraft [...] das Verlorene wieder zurückzugewinnen.“64
Insgesamt waren aber Aufgaben und Ziele der nationalsozialistischen Kindergärten in allen Einrichtungsformen sehr ähnlich. Es sollten innerhalb der sozialpädagogischen und gesundheitserziehlichen Funktionen Inhalte vermittelt werden, die es den Kindern ermöglichen würden, nach nationalsozialistischen Vorstellungen „als wertvolle Glieder in die Volksgemeinschaft“65 hineinzuwachsen.
5.2. Die nationalsozialistische Kindergärtnerin
Neben der Gleichschaltung der Institution war ebenso die Ausrichtung der Kindergärtnerin sehr wichtig, da sie die nationalsozialistische Kindergartenpädagogik effektiv umsetzen sollte.
5.2.1. DIE AUSBILDUNG
Die nationalsozialistische Ausrichtung spielte in der Ausbildung zur Kindergärtnerin eine große Rolle. Mit den 1942 in der Zeitschrift veröffentlichten „Bestimmungen über die Ausbildungsstätte, Ausbildung und Prüfung von Kindergärtnerinnen“66 wurde eine reichseinheitliche Ausbildungsregelung erreicht, die an einer Fachschule erfolgte. Die Fächergruppe „Nationalpolitische Erziehung“67 wurde besonders hervorgehoben, und durchzog „zur weltanschaulichen Ausrichtung die gesamte Ausbildung“.68 Die Dauer der Ausbildung wurde auf zwei Jahre, und bei besonderer Vorbildung auf 1½ Jahre festgelegt.
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Schülerin waren unter anderem die „deutschblütige Abstammung“69 und die „Zugehörigkeit zur NSDAP, zum Bund Deutscher Mädel oder zur NS-Frauenschaft oder zum Deutschen Frauenwerk.“70 Erzieherinnen, die vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten ausgebildet wurden, verpflichtete man zu Schulungslehrgängen, um die gesamte Erzieherschaft ideologisch auszurichten.71 Die praktische Erfahrung wurde entgegen den theoretischen Inhalten als besonders wichtiges Element der Ausbildung betrachtet, da durch sie das nationalsozialistische Erziehungskonzept unmittelbar erlebt werden sollte:
„Der größte Wert jedoch wird auf die praktische Arbeit in den NSV.-Kindergärten, Krippen und Säuglingsheimen gelegt. Hier erleben die Schülerinnen die Verwirklichung der nationalsozialistischen Erziehungsidee: körperliche Ertüchtigung, Bildung des Charakters, Weckung der geistigen Anlagen, Erziehung zu Kameradschaftlichkeit der ihnen anvertrauten Kinder.“72
Auch „das kindliche Spiel und die Beschäftigung“73, sowie „Kochen und Ernährungslehre“74 nahmen im Rahmen der sozialpädagogischen und gesundheitserziehlichen Aufgaben einen breiten Raum in der Ausbildung ein.
Nach Kriegsbeginn wurde der Berufszugang jedoch erleichtert, da ein großer Bedarf an Kindergärtnerinnen vorhanden war. So setzte man vermehrt auch Kinderpflegerinnen und Mädchen im Landjahr zur Betreuung von Kindergartenkindern ein.75 An höherer Stelle wurde durch Schulungslehrgänge dafür gesorgt, dass allen sich mit der Erziehung des Kleinkindes befassenden Berufsgruppen die nationalsozialistische Weltanschauung eingeprägt wurde. In dem Bericht „Reichslehrgang für die Gaufachschaftsleiterinnen VII vom 21. - 26. 11.1938“76 von Dora Haack wird deutlich, dass die nationalsozialistische Ausrichtung der Erzieherinnen als äußerst wichtig angesehen und ausdrücklich gegenüber der fachlichen Schulung bevorzugt wurde:
„Unsere Aufgabe ist eingeschlossen in die des gesamten NS.-Lehrerbundes: alle Erzieherinnen des Klein- und Hortkindes, d.h. alle Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen zu erfassen und sie weltanschaulich und fachlich zu formen, sie beruflich und menschlich zu betreuen. Auf die Aktivität der Kameradinnen in der Fachschaft ist besonderer Wert zu legen, denn ‚der Offizier allein kann nichts leisten‘.“77
Die ideologische Ausrichtung der Kindergärtnerin wurde also in und auch nach der Ausbildung gesichert, so dass sie während ihres gesamten Berufslebens nationalsozialistisch geprägt wurde.
5.2.2. DAS BERUFSBILD
Hitlers Vorstellung, dass das Ziel der weiblichen Erziehung [...] unverrückbar die kommende Mutter zu sein hätte, wurde auch in der Zeitschrift Kindergarten veröffentlicht.78 Der Beruf der Kindergärtnerin wurde im Nationalsozialismus deshalb zunächst als Übergangszeit und Vorbereitung auf die spätere Mutterschaft der Frau betrachtet.79 Nach Kriegsbeginn gewann die Kindergärtnerin allerdings eine größere Bedeutung, da immer mehr Mütter berufstätig wurden und auf die Unterstützung des Kindergartens angewiesen waren; sie war nun „in echt nationalsozialistischem Sinne Volkserzieherin“80:
„Der Beruf der Kindergärtnerin [hat] eine andere Wertung erhalten. Die Arbeit der Erzieherin und Kindergärtnerin wird heute nicht mehr als leichte Spielerei, sondern als verantwortungsbewußte Arbeit und als Dienst an der Volksgemeinschaft gesehen. Diese Wertung der Arbeit ist gleichzeitig auch eine Verpflichtung für den Arbeitseinsatz und die Haltung jeder NSV.-Kindergärtnerin.“81
Wichtig war in dieser Hinsicht aber, dass die Kindergärtnerin keine eigenständige Erziehungsaufgabe erfüllen, sondern dass sie ausdrücklich nur die Position der Mutter in einem zeitlich begrenzten Rahmen einnehmen sollte. Darauf wurde in der Zeitschrift mehrfach hingewiesen, so auch in Elfriede Arnolds Aufsatz „Die Kindergärtnerin als Erzieherin“82 von 1941:
„Entscheidend ist immer, daß die Kindergärtnerin bei den ihr anvertrauten Kindern Aufgaben übernimmt, die naturgemäß der Mutter zufallen, deren Erfüllung ihr nur im Augenblick nicht in vollem Umfang möglich ist.“83
Durch die gehäufte Unterbringung von Kindern in Kindergärten wuchs einerseits der Einfluss der Institution, andererseits entstanden wegen den immer größeren Gruppen aber auch Probleme bei der Versorgung der Kinder. Da man der erhöhten Beanspruchung nicht ausreichend gerecht werden konnte, wurden Kriegskindergärten eröffnet und 1939 von Gertrud Wipplinger „Ratschläge zur Einrichtung von Hilfskindergärten“84 erteilt. Vor allem musste die Erzieherin den Kindergartenbetrieb nun vermehrt nach den Anforderungen der
Familien gestalten85 und für einen geordneten Tagesablauf sorgen, in dem möglichst auch das nationalsozialistische Erziehungskonzept umgesetzt werden sollte:
„Der Krieg hat auch der Kindergärtnerin ein erhebliches Maß an Mehrarbeit gebracht. [...] Hier entscheiden eben Notwendigkeiten. Der Tagesablauf in einem Kriegskindergarten wird daher auch wesentlich von den praktischen Erwägungen bestimmt. [...] Die erzieherische Arbeit darf auch dort, wo die Kindergärtnerin wirkliche Erzieherin ist, nicht beeinträchtigt werden, auch wenn sie 30 Kinder gleichzeitig zu betreuen hat.“86
Eine Interpretation der erschwerten Situation im Kindergarten sollte demnach nicht zur Kritik an den äußeren Umständen, also dem Erziehungssystem und dem Krieg führen, sondern die Kompetenzen der Kindergärtnerin in Frage stellen. Hieraus kann man schließen, dass das nationalsozialistische Erziehungssystem sich von der Verantwortung für den Erziehungserfolg freisprach und sie der Kindergärtnerin übertrug.
Für Sonderformen des Kindergartens wurden Zusatzqualifikationen und ein erhöhtes politisches Engagement verlangt. So sollte der Grenzlandkindergarten nur von Erziehern geführt werden, die „mit politischem Takt und mit Klugheit“87 arbeiteten - vermutlich wurde der Einfluss des nahen Auslands befürchtet, so dass nur überzeugt nationalsozialistische Personen dort arbeiten sollten. Für die Erzieherin im Ausland war es darüber hinaus eine ungeschriebene Pflicht, in der NSDAP und in Arbeitsgemeinschaften mitzuarbeiten88, was wahrscheinlich ihre nationalsozialistische Einstellung aufrecht erhalten sollte.
Der innere Zusammenhalt der Erzieher wurde immer wieder als sehr wichtig herausgestellt und in zahlreichen Aufsätzen und Artikeln der Zeitschrift behandelt. Besonders im Krieg versuchte man den Kindergärtnerinnen ihre „Verantwortung vor Volk und Führer“89 vor Augen zu halten:
„Der tapfere und oftmals opferbereite Einsatz vieler Kindergärtnerinnen darf uns auch für das Jahr 1942 die stolze Zuversicht geben, daß wir das leisten können, was unser Führer von uns erwartet. [...] Auch unser Einsatz ist ein bescheidener, aber nicht unwichtiger Beitrag zum Endsieg.“90
Durch diese weltanschauliche und politische Beeinflussung versuchte man vermutlich, die Überzeugung der Kindergärtnerinnen vom nationalsozialistischen Erziehungssystem aufrechtzuerhalten und somit ihre politische Brauchbarkeit zu sichern. Auf dieser Basis wollte man schließlich die nationalsozialistische Erziehung des Kleinkindes erreichen, auf die in den folgenden Kapiteln eingegangen wird.
5.3. Die Erziehung des Kindergartenkindes
Um die Erziehung des Kleinkindes im nationalsozialistischen Kindergarten zu verdeutlichen, sollen in einem ersten Schritt die Grundzüge des in dieser Zeit vertretenen Erziehungskonzeptes erläutert werden.
5.3.1. DAS NATIONALSOZIALISTISCHE ERZIEHUNGSKONZEPT
Das von Hitler vertretene Erziehungskonzept forderte eine neue Rangfolge in der Erziehung des Menschen. Die formale, geistige Bildung sollte nicht mehr an erster Stelle stehen, sondern hinter die körperliche und charakterliche Entwicklungsförderung treten. So schrieb Hitler in „Mein Kampf“:
„Der völkische Staat hat in dieser Erkenntnis seine gesamte Erziehungsarbeit in erster Linie nicht auf das Einpumpen bloßen Wissens einzustellen, sondern auf das Heranzüchten kerngesunder Körper. Erst in zweiter Linie kommt dann die Ausbildung der geistigen Fähigkeiten. Hier aber wieder an der Spitze die Entwicklung des Charakters, besonders die Förderung der Willens- und Entschlußkraft, verbunden mit der Erziehung zur Verantwortungsfreudigkeit, und erst als letztes die wissenschaftliche Schulung.“91
Wichtig für das nationalsozialistische Erziehungskonzept war außerdem, dass man von der „Schicksalhafte[n] Bedeutung der Vererbung“92 ausging. Der Einfluss der Umwelt auf die Erziehung eines Kindes wurde demzufolge als geringfügig bezeichnet, die genetische Anlage dagegen als entscheidende Determinante für die körperliche, charakterliche und geistige Entwicklung des Menschen angesehen. Um Erziehung dennoch zu rechtfertigen und somit die nationalsozialistische Einwirkung auf sie zu gewährleisten, wurde ihr die Möglichkeit zugesprochen, vorhandene Anlagen und Fähigkeiten abschwächen oder verstärken zu können.93 Insgesamt sollte sich die Erziehung auf germanische Lebensordnungen und die in ihnen begründeten Erziehungsformen zurückbeziehen.94 Besonders gepriesen wurde die „heldische Gesinnung“95 der Germanen, die im Kind zu wecken sei. Kinder sollten nicht zu Individuen erzogen werden, sondern als „wertvolle Glieder in die Volksgemeinschaft hineinwachsen.“96
5.3.2. KÖRPERERZIEHUNG
Auch in der nationalsozialistischen Kindergartenpädagogik spielten körperliche Erziehung und Bewegung eine große Rolle. Immer wieder wurde auch in der Zeitschrift darauf hingewiesen, dass sie die Grundlage der kindlichen Entwicklung bilde:
„Die neuen Forderungen beziehen sich alle auf die körperliche Erziehung, die dem Kleinkind eine gesunde Entwicklung gewährleisten soll. Es könnte scheinen, als begingen wir von neuem den Fehler der Einseitigkeit, der zu starken Betonung der körperlichen Erziehung. - Wir müssen aber bedenken, daß die gesunde körperliche Erziehung des Säuglings und Kleinkindes ja überhaupt erst die Voraussetzung gibt für eine gesunde geistige Entwicklung.“97
An dieser Stelle sollten vermutlich Zweifel der Kindergärtnerinnen an Hitlers Erziehungsideal verhindert werden, indem die geistige Erziehung des Kindes nicht völlig unerwähnt blieb, die körperliche Bildung aber zur Grundlage für die kindliche Entwicklung gemacht wurde. Die Kindergärtnerin war verantwortlich für eine erfolgreiche Körperschulung. Sie sollte „mit vertieftem Wissen von der Eigenart des kindlichen Körpers dem Kleinkind die körperliche Entwicklung gewährleisten.“98 Als besonders wichtig galt in dieser Hinsicht die Freilufterziehung. Sie wurde in der Zeitschrift mehrfach beschrieben und erläutert, und in dem 1939 erschienenen Artikel „Freilufterziehung im Kindergarten“99 wurde die gesamte Erzieherschaft dazu aufgefordert, ihre hohe Bedeutung anzuerkennen. Als wichtig wurde es auch angesehen, die Kinder durch eine natürliche Umgebung anzuregen:
„Die Notwendigkeit der Zurverfügungstellung aller Heilkräfte der Natur von Licht, Luft, Sonne, Wasser und von Bewegung ist in keinem späteren Lebensabschnitt mehr so bedeutungsvoll wie in diesem Entwicklungsalter.“100
Die Freilufterziehung wurde z.B. mit Luftbädern umgesetzt, die zur Abhärtung der Kinder dienen und deshalb auch bei niedrigeren Temperaturen durchgeführt werden sollten:
„Je weniger das Kind durch Kleidung gehemmt ist, desto freier kann es sich bewegen. Viele Kindergärten haben schon für Luftanzüge für die Kinder gesorgt und Luftbäder eingeführt. Meistens werden diese aber nur auf warme Sommertage beschränkt. Es ist zu wünschen, daß sie auch bei kühlerer Temperatur eingehalten werden, wenn auch nur für ganz kurze Zeit.“101
Diese Abhärtungsmaßnahme wurde für Kinder mit starker und schwacher Konstitution als gleichermaßen gesundheitsfördernd erklärt, wobei man eine flexible Durchführung empfahl. Demnach sei für kräftige Kinder ein „Abhärten durch kaltes Abbrausen gut“102, während es bei empfindlicheren Kindern besser sei, „es beim Abhärten durch Luft bewenden zu lassen.“103 Auch Sonnenbäder wurden für die körperliche Ertüchtigung als förderlich angesehen. Dabei sollte die Kindergärtnerin ebenfalls auf die Konstitution der Kinder Rücksicht nehmen, und schwächere gegebenenfalls durch Sonnenmilch und Kopfbedeckungen schützen.104 Durch diese Maßnahmen sollten vor allem die Abwehrkräfte der Kindergartenkinder gestärkt werden, da man wegen der großen Gruppen und engen Räumlichkeiten ein erhöhtes Infektionsrisiko befürchtete.105
Gesundheitspflegerische Maßnahmen wurden deshalb ebenso der körperlichen Erziehung zugeschrieben, wozu unter anderem Hygienemaßnahmen wie tägliches Waschen und Zähneputzen gehörten.106 Auch die Verbesserung der Körperhaltung wurde angestrebt, wozu die Zeitschrift praktische Hinweise gab. So riet man, die Kinder möglichst oft ohne Schuhe laufen zu lassen, um Fehlstellungen vorzubeugen.107 Die körpererziehlichen Maßnahmen wurden aber nicht losgelöst von der charakterlichen und geistigen Bildung des Kleinkindes gesehen, da sie ja nach nationalsozialistischen Vorstellungen die Basis der Gesamtentwicklung bildeten.
5.3.3. CHARAKTERBILDUNG
Die Bildung des Charakters stand im Nationalsozialismus an zweiter Stelle der Erziehungsaufgabe. Dennoch gibt es innerhalb der Zeitschrift viele Hinweise, welchen Vorstellungen diese Aufgabe der Kindergärtnerinnen folgte, und wie sie umgesetzt werden sollte.
In dem 1939 erschienenen Artikel „Das Kind im Weltbild und Lebensraum germanischen Freibauerntums“108 erläuterte Fritz Müllenweber das im Germanentum vorherrschende Bild vom Kind. Er zeigte Ähnlichkeiten zur nationalsozialistischen Charaktererziehung auf und bewertete diese durchgängig positiv. So beschrieb er z.B. die kriegerische Ausbildung der germanischen Kinder und Jugendlichen und erklärte sie zur Berufung des Heranwachsenden.109 Kämpferische Bewährung sei von wesentlicher Bedeutung für die Ausbildung des Charakters; der junge Germane sollte „Degen, Gefolgsmann des Vaters, scharfes Schwert in den Händen des Sippenführers, Kämpfer für die Sippenzukunft“110 sein. Müllenweber überlässt es dem Leser, die Ausführungen auf das deutsche Kindergartenkind zu übertragen, ein Vergleich mit dem nationalsozialistischen Erziehungsgedanken drängt sich jedoch auf. In der Kindergartenpädagogik des Nationalsozialismus förderte man vor allem Charaktereigenschaften, die „das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu einer größeren Gemeinschaft“111 weckten und stärkten, den Menschen also nützlich für den Staat machten:
„Jungen und Mädel sollen als wertvolle Glieder in die Volksgemeinschaft hineinwachsen. Wertvolles Glied kann nur sein, wer als Charakter und Persönlichkeit Willen und Fähigkeit zum Aufbau beweist.“112
Als besonders wertvolle Charakterzüge wurden demzufolge „Einsatzbereitschaft, Kameradschaftsgeist und Gemeinschaftssinn“113 gewertet. Der im Nationalsozialismus propagierte Charakter war kämpferisch ausgerichtet und „Volk und Führer“114 verpflichtet. Besonders während des Krieges galt deshalb nicht ein ausgeglichener und überlegter Charakter als Idealbild, sondern der ideologie- und sieggläubige nationalsozialistische Mensch:
„Die nationalsozialistische Weltanschauung hat ihn mit aller Macht zum Kämpfer gemacht. Sie zeigt ihm die Welt als eine Welt des Handelns und nicht des Erscheinens im Bewußtsein. [...] Die neue Wirklichkeit wird herausgekämpft, herangeglaubt und herangeliebt, nicht herbeigedacht.“115
In dem von E. Caspers verfassten Bericht über „Die Entwicklung der Gesundheitsarbeit in den NSB.-Kindergärten des Gaues Kurhessen“116 von 1941 wird deutlich, dass auch beim Kleinkind bereits diese Charaktereigenschaften entwickelt und eingeprägt werden sollten:
„[So] kommt es uns heute darauf an, dem Kleinkind Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, die seinem Alter entsprechen und dazu dienen, die Forderung des Führers zu erfüllen, ein hartes Geschlecht heranzuziehen, das stark ist, zuverlässig, treu, gehorsam und anständig.“117
Die körperliche und die charakterliche Erziehung bekamen in der Zeitschrift also einen wesentlich höheren Stellenwert als die geistige Bildung des Kindergartenkindes.
5.3.4. GEISTIGE ERZIEHUNG
Im nationalsozialistischen Erziehungskonzept stand die geistig-wissenschaftliche Förderung an letzter Stelle. Dies könnte damit erklärt werden, dass man befürchtete, ein wissenschaftlich gebildeter Mensch würde eher eine kritische Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus einnehmen. Auch innerhalb der Zeitschrift Kindergarten ist vermutlich deshalb die geistige Bildung nur sehr spärlich vertreten. Dabei ist zu beachten, dass sie nicht als separates, speziell zu förderndes Bildungsziel wahrgenommen wurde, sondern in das Alltagsgeschehen des Kindergartens eingebettet werden sollte. So schrieb Elfriede Arnold 1942 in einem Aufsatz zur Beschäftigung im Kindergarten:
„Es hat eine Zeit gegeben, in der das Denken und Planen in einem Kindergarten sich wesentlich auf die sogenannten geistigen Werte richtete, die dem Kinde vermittelt werden sollten. [...] Die Wandlung, die seit 1933 das gesamte deutsche Erziehungswesen erfaßte, hat nun den Kindergarten ebenso wie die Schule erfaßt. Auch für den Kindergarten ist das Leben selbst mit seinen Gesetzlichkeiten zum Maßstab erzieherischen Handelns und Denkens geworden. Bleibt für die Schule der Bildungsauftrag auch weiterhin der wesentliche Bestandteil der gesamten Erziehungsarbeit, so wurde er im Kindergarten restlos eingebettet in die Erziehungsaufgabe.“118
Es ist anzunehmen, dass besonders zur Zeit des Krieges die gesellschaftliche Situation im Kindergarten deutlich zu spüren war. Das Leben wurde also durch das Kriegsgeschehen mitbestimmt, so dass auch die geistige Bildung abhängig vom nationalsozialistischen Staat war, und ein darauf bezogenes Bildungsziel verfolgte. Wie die geistige Bildung im Kindergarten praktisch umgesetzt werden sollte, wurde deshalb auch nicht differenziert behandelt, sondern nur diffus in einigen Artikeln verarbeitet. In einem Aufsatz über die „Freilufterziehung im Kindergarten“119, der 1939 von Hanna Kühnast verfasst wurde, wird z.B. in nur einem Satz auf die geistige Förderung des Kindergartenkindes eingegangen:
„Die Kindergärtnerin muß mit feinem pädagogischen Verständnis dem Kleinkind die geistige Entwicklung ermöglichen, die seinem Alter entspricht.“120
Auch in anderen Artikeln verfuhr man in dieser Weise mit Fragen zur geistigen Erziehung im Kindergarten.121 Mit welchen Vermittlungsformen man das nationalsozialistische Erziehungskonzept umsetzte, zeigt das folgende Kapitel.
5.3.5. VERMITTLUNGSFORMEN
Die nationalsozialistische Kindergärtnerin sollte „dem Kinde immer wieder Gelegenheit geben, sich an seiner Umwelt im Spiel zu orientieren.“122 Besonders 1941 wurden in der Zeitschrift viele Vermittlungsformen vorgestellt, wozu z.B. das Märchenspiel, das Lied und das Bilderbuch gehörten. Alle Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten hatten das Ziel, das Kind körperlich und charakterlich zu erziehen und in ihm eine nationalsozialistische Haltung zu erzeugen. Das Märchenspiel wurde besonders von Hans Schemm hochgelobt. 1941 druckte die Zeitschrift einen Ausspruch von Schemm ab, in dem er dem Märchen eine sehr prägende Wirkung zusprach:
„Jedes Märchen ist ein Stück Nationalsozialismus. Was wir durch das Märchen lebendig in die Kinderseele pflanzen, schwingt bis in das späteste Alter des Menschen fort.“123
Mit dem Märchenspiel, d.h. dem Nachspielen eines Märchens oder einer Sage durch die Kindergartenkinder, sollte das Kind nationalsozialistisch geformt werden. Dem Kleinkind sei dabei die Bedeutung des Heldischen in einem Märchenspiel nicht bewusst, dennoch werde in ihm der erste Grund für eine heldische Gesinnung gelegt.124
Auch den Einfluss des Liedes beschrieb Schemm 1941 als sehr hoch. Es sei der „lebendige Ausdruck der ewigen deutschen Seele und damit auch gleich der Schlüssel zu ihr“125, woran deutlich wird, dass er das Lied einerseits dem deutschen Volksgut zurechnete, es andererseits aber auch als Mittel zur Einflussnahme verstand. In den untersuchten Jahrgängen wurden sehr viele Lieder veröffentlicht, die aber nur zum Teil nationalsozialistische Wertvorstellungen beinhalteten. 1941 empfahl man z.B. „Um Spind und Wiege“126 von Hannelore Küst, in dem das nationalsozialistische Frauenbild anhand einer germanischen Göttin dargestellt wurde. Auch Soldatenlieder wurden mit Kindern eingeübt.127 Gleichzeitig gab es aber auch zahlreiche Liedvorschläge, die ideologiefrei waren, wie etwa „Blume schlaf“ und „Tanz um den Rosenbusch“.128 In der Abhandlung „Das Lied im Kindergarten“129, das 1941 der Musikdozent einer Adolf-Hitler-Schule, E. Pfannenstiel, verfasste, wurde das Lied und gemeinsames Singen als wichtiges Mittel zur nationalsozialistischen Formung interpretiert:
„Liedgesang [hat] nationalpolitische Bedeutung: er stärkt die Volkskraft, und er nimmt in Zucht und ordnet die Singenden ein. Darüber hinaus wirkt das Lied auf den Charakter ein; denn es stellt an jeden Einzelnen einen Anspruch. [...] Das Lied fordert von ihm Einordnung in die singende Gemeinschaft. [...] Die Grundkräfte des Liedes sind schon im Kinderlied vorgebildet. Die Erziehung zu nationalpolitischem Denken und Handeln beginnt daher bereits im Kindergarten.“130
Auch mit Hilfe von Bilderbüchern versuchte man teilweise, Kleinkinder zu beeinflussen. Die Buchempfehlungen der Zeitschrift enthielten in den untersuchten Jahrgängen aber nur ein Kinderbuch, dessen Titel und Inhalt eindeutig mit dem Nationalsozialismus in Verbindung zu bringen ist: „Mutter, erzähl‘ von Adolf Hitler“131. Ausführlich stellte man das Buch
„Struwwelpeter“132 dar, dem ein ganzer Artikel gewidmet wurde. Dieses Buch, in dem brutale ‚Erziehungsmethoden‘ dargestellt werden, hielt man inhaltlich für sehr wertvoll.
Neben den genannten Vermittlungsformen wurden in der Zeitschrift Kindergarten auch sehr viele Bastelanleitungen veröffentlicht. Dies könnte damit erklärt werden, dass es im Krieg schwieriger wurde, mit Märchenspielen und Bilderbüchern zu arbeiten, da diese auf eine kleinere Teilnehmerzahl beschränkt wären und wegen der größeren Kindergruppen vermutlich nicht mehr oder nur eingeschränkt angewendet werden konnten. Aufgrund der Materialknappheit im Krieg wurden auch Ratschläge erteilt, wie man aus Abfällen und wertlosen Werkstoffen wie Wellpappe, Holzresten und Blechdosen Spielzeug herstellen konnte.133 Auffällig bei den veröffentlichten Vorschlägen ist, dass sie sich zum größten Teil mit Kriegsspielzeug befassten.134 So gibt es Bastelideen wie „Soldaten, Zelte, Kanonen“135, „Soldat aus Holzleisten“136 oder eine „Anleitung zur Gewehr- und Säbelanfertigung“137, die z.B. erklärten, wie man aus Papier einen Fallschirmjäger falten kann. Hier wurden also Kriegsthemen bagatellisiert und Soldaten als heldische Vorbilder verehrt. Auch in Weihnachtsbasteleien verarbeitete die Zeitschrift nationalsozialistische Elemente und beschrieb z.B. die Herstellung eines ‚Julkranzes’, d.h. eines Adventskranzes, in Hakenkreuzform.138
6. Reflexion
Die Analyse in Kapitel 4 zeigt, dass die Zeitschrift Kindergarten nach der nationalsozialistischen Machtübernahme in systematischer Weise ideologisch angeglichen wurde. Editorische, formale und konzeptionelle Merkmale der Fachzeitschrift veränderten sich von 1933 bis 1938 bereits deutlich - nach der Auflösung des DtFV und der vollständigen Übernahme der Zeitschrift durch den NSLB wandelte sich das Bild des Kindergarten jedoch nochmals drastisch. Auf den Wechsel der Verlages, des Druckbetriebes, der Schriftleitung und des Mitarbeiterstabs folgten ebenso Veränderungen innerhalb der Zeitschrift, die sich auf die Rubriken und die Intention des Kindergarten bezogen. Die Zeitschrift sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Erziehungswissenschaft, sondern vor allem der Praxis dienen und veröffentlichte zahlreiche Berichte, die dieser Absicht entsprachen. Gleichzeitig nahm jedoch auch die politische Propaganda im Kindergarten merklich zu.
Die nationalsozialistische Kindergartenpädagogik, wie sie im Kindergarten dargestellt wird, zeigt Parallelen zur konzeptionellen Entwicklung der Zeitschrift. Das nationalsozialistische Erziehungskonzept wird auch im Kindergarten zum maßgeblichen Anhaltspunkt für die Erziehung des Kleinkindes. Die körperliche und charakterliche Bildung des Kindes werden nach Hitlers Vorstellungen stark in den Vordergrund gestellt und verdrängen innerhalb der Zeitschrift jede spezifische Förderung der geistigen Entwicklung. Die Institution Kindergarten wird auf eine fürsorgerische Verantwortung reduziert, die als sozialpädagogische und vor allem gesundheitserziehliche Aufgabe interpretiert wird. In diesem Rahmen soll, nach den Beiträgen im Kindergarten zu schließen, die ideologische Beeinflussung des Kleinkindes durch verschiedene Vermittlungsformen erfolgen. Zwar gab es in den untersuchten Jahrgängen auch einige ideologiefreie Beiträge, die aber keine entgegengesetzte Meinung vertraten, sondern neutralen Charakters waren. Der Kindergarten erscheint aus heutiger Sicht also insgesamt als eine dem Nationalsozialismus sehr angepasste, und ihn spätestens ab 1939 auch bejahende Zeitschrift.
Um die Fachzeitschrift richtig einordnen zu können, sind aber noch weitere Analysekriterien zu beachten. Zunächst muss die Lesart, und damit der historisch-gesellschaftliche Kontext für eine Interpretation der Inhalte berücksichtigt werden.139 Es ist möglich, dass z.B. ein Autor und seine Texte aus heutiger Sicht als offensichtlich nationalsozialistisch eingestuft werden - zum damaligen Zeitpunkt hätte man seine Veröffentlichungen jedoch vielleicht als unauffällig angesehen. Auch für die Zeitschrift Kindergarten gilt ähnliches, so dass ihre Affinität zum Nationalsozialismus aus der heutigen Perspektive zu stark gesehen werden könnte. Deshalb können über viele Äußerungen innerhalb der Zeitschrift nur Vermutungen angestellt werden. Um stichhaltige Belege für die Haltung der Zeitschrift zu finden, müsste sie mindestens bis zum Beginn der Weimarer Republik zurückverfolgt werden. So könnte man Kontinuitäten und Brüche in der Entwicklung des Kindergarten feststellen, was aber nicht die Aufgabenstellung dieser Arbeit war.
Auch müssen die Zielsetzungen der Zeitschrift betrachtet werden, die ungeachtet der nationalsozialistischen Gleichschaltung vermutlich verfolgt wurden. Da der Kindergarten im Nationalsozialismus nur als Notlösung für die Erziehung eines Kindes angesehen wurde, muss die Zeitschrift bestrebt gewesen sein, die Institution dennoch weiterhin zu rechtfertigen und Erziehungserfolge nach nationalsozialistischen Vorstellungen vorzuweisen. So stellten viele Beiträge und Fotografien vermutlich Musterbeispiele für die nationalsozialistische Kindergartenpädagogik dar. Auch finanzielle Gründe waren sicherlich von Bedeutung für die nationalsozialistische Ausrichtung, was sich z.B. 1934 zeigte, als der Pflichtbezug des
Kindergarten aufgehoben werden sollte. Hier wurde wahrscheinlich auch auf die entschlossene Gleichschaltung der Zeitschrift hingewiesen, um ihre Existenz zu wahren.140 Sehr wichtig ist auch die Frage, ob und wie das innerhalb des Kindergarten vertretene nationalsozialistische Erziehungskonzept auf die pädagogische Praxis der Institution Kindergarten übertragen wurde. Anhand einer Analyse der Fachzeitschrift lassen sich nur in begrenztem Umfang Aussagen über die Realität der nationalsozialistischen Kindergärten machen. So stellt sich die Frage, ob die körperliche und charakterliche Erziehung tatsächlich so konsequent umgesetzt wurde, wie es der Kindergarten forderte, und ob Kindergärtnerinnen die empfohlenen Vermittlungsformen wirklich nutzten. Auch bei Berichten aus der praktischen Arbeit, die zahlreiche Veröffentlichungen erfuhren, ist unklar, ob sie ein realitätsgetreues Bild wiedergaben. Aufgrund einiger Fotografien aus nationalsozialistischen Kindergärten kann aber angenommen werden, dass eine ideologiegerichtete Erziehung stattgefunden hat. So gab es z.B. geschlechtsspezifische Rollenspiele, in denen die Mädchen zur Mütterlichkeit erzogen werden sollten. Die Jungen sollten sich durch Soldatenspiele Wehrhaftigkeit aneignen und spielten z.B. Stellungskriege oder Mahnwachen nach.141 An dieser Stelle stellt sich aber wieder die Frage, nach welchen Kriterien der Autor die Fotografien ausgewählte, und ob er solche, die eventuell ideologiefrei waren, nicht beachtete.
Unter dem Aspekt der Realitätsnähe muss auch die Rolle des Kindergartens im nationalsozialistischen Erziehungsystem beleuchtet werden. Ein wichtiges Kriterium stellt hierbei die Anzahl der nationalsozialistisch ausgerichteten Kindergärten dar. Es zeigt sich, dass es in Deutschland zu Beginn des Nationalsozialismus nur sehr wenige Kindergärten gab, und sich diese Zahl zunächst auch nur langsam steigerte.142 Die Trägerschaft dieser Einrichtungen lag darüber hinaus meist in konfessioneller Hand und ging nur allmählich in die Zuständigkeit der NSV über. Besonders nach Kriegsbeginn entstanden aber viele neue NSV-Einrichtungen, so dass sich die Zahl der Kindergärten bezogen auf das gesamte Reich von 3.000 im Jahr 1937 auf insgesamt 20.000 Kindertagesstätten im Jahr 1940 vervielfachte.143 Auch wenn anzunehmen ist, dass diese Angaben nicht völlig korrekt sind, lässt sich aus ihnen schließen, dass die Einwirkung der Institution Kindergarten auf die Erziehung des Kleinkindes erst spät tatsächlich relevant wurde. Auch die erst 1942 eingeführte reichseinheitliche Ausbildungsregelung spricht für diese Folgerung. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Kindergarten keine allzu bedeutende Stellung im nationalsozialistischen Erziehungssystem einnahm, da er zunächst nur widerwillig anerkannt wurde und in Kriegszeiten wegen der großen Kindergruppen nur unter erschwerten Bedingungen funktionieren und somit nationalsozialistisch wirken konnte. Insgesamt kann die Frage, inwieweit das nationalsozialistische Erziehungskonzept auf die pädagogische Praxis des Kindergartens einwirkte und die dortige Arbeit bestimmte, an dieser Stelle aber nur unzureichend beantwortet werden.
7. Fazit
Die Zeitschrift Kindergarten hat sich nach meiner Ansicht deutlich dem nationalsozialistischen Regime angepasst und sich mit zunehmender Propaganda auch aktiv in seinen Dienst gestellt. Besonders nach 1939 kann die Haltung der Zeitschrift nicht mehr mit der Wahrung ihrer Interessen und denen der Leserschaft erklärt werden. Die nationalsozialistische Erziehungsidee wurde als die einzig richtige propagiert und vermittelt, andere Konzepte standen nicht mehr zur Debatte oder wurden abgelehnt. Dass erziehungstheoretische Diskussionen in den detailliert untersuchten Jahrgängen keine Erwähnung mehr fanden, verstärkt diesen Eindruck.
Nicht alle Elemente der nationalsozialistischen Kindergartenpädagogik können meiner Meinung nach aber von vornherein verurteilt werden. Die Wertung der körperlichen Erziehung sowie ihre praktische Umsetzung erscheint in einiger Hinsicht als sinnvoll. Luftund Sonnenbäder, Barfußlaufen und Turnübungen wirkten sicherlich positiv auf das Immunsystem und damit Wohlbefinden der Kinder ein.
Als besonders kritisch hingegen erscheint die Art und Weise, in der anscheinend der Zweite Weltkrieg im Kindergarten verarbeitet wurde. Während die Ängste von Kindern unberücksichtigt blieben, verherrlichte man die Handlungen von Soldaten und spielte sie im Kindergarten bewusst nach. Dies ist nach meiner Meinung keineswegs dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes angemessen und benutzt die Ebene des Unterbewusstseins, um dem Kind bereits in diesem Alter ideologische Gedanken einzuprägen. Auch Lieder und Märchenspiele wandte man, wie in der Untersuchung dargestellt, anscheinend in dieser Weise an.
So ist abschließend zu sagen, dass ein Erziehungskonzept nicht losgelöst vom theoretischen und im Nationalsozialismus auch ideologischen Hintergrund betrachtet werden kann. Die Kinder im nationalsozialistischen Kindergarten sollten nicht um ihrer Selbst willen, und nicht zu selbständigen Individuen erzogen werden. Statt dessen wollte man sie nützlich und wertvoll für den nationalsozialistischen Staat machen und bereits in diesem Alter auf den ‚Führer‘ einstimmen. Mit diesem Erziehungskonzept wurde der Wert eines Menschen anhand von Kriterien gemessen, die einer ideologischen Geisteshaltung entsprangen und den Menschen allein an seiner Leistung für das Volk maßen.
Es muss also immer reflektiert werden, welche Erziehungsabsicht hinter ihrer praktischen Umsetzung steckt. Auch heute bleibt zu fragen, welche Erziehungsmethoden von einzelnen Erziehern sowie vom gesamten Staat verfolgt werden, und welcher theoretische Hintergrund ihnen zugrunde liegt.
8. Quellen- und Literaturverzeichnis
Originalquellen
Kindergarten, Jhg. 1933/1934/1935/1936/1937/1938/1939/1941/1942
Sekundärliteratur
Berger, Manfred: Vorschulerziehung im Nationalsozialismus. Recherchen zur Situation des Kindergartenwesens 1933 - 1945. Weinheim und Basel 1986.
Erning, Günter/ Neumann, Karl/ Reyer, Jürgen (Hrsg.): Geschichte des Kindergartens. Band I: Entstehung und Entwicklung der öffentlichen Kleinkindererziehung in Deutschland von den Anfängen bis zur Gegenwart. Freiburg im Breisgau 1987.
Erning, Günter/ Neumann, Karl/ Reyer, Jürgen (Hrsg.): Geschichte des Kindergartens. Band II: Institutionelle Aspekte, systematische Perspektiven, Entwicklungsverläufe. Freiburg im Breisgau 1987.
Erning, Günter: Bilder aus dem Kindergarten. Bilddokumente zur geschichtlichen Entwicklung der öffentlichen Kleinkindererziehung in Deutschland. Freiburg im Breisgau 1987.
Gamm, Hans-Jochen: Führung und Verführung. Pädagogik im Nationalsozialismus. München 1964.
Grossmann, Wilma: Kindergarten. Eine historisch-systematische Einführung in seine Entwicklung und Pädagogik. Weinheim und Basel 1987.
Horn, Klaus-Peter: pädagogische Zeitschriften im Nationalsozialismus. Selbstbehauptung, Anpassung, Funktionalisierung. Weinheim 1996.
[...]
1 Kindergarten. Zeitschrift der Reichsfachschaft 7 sozial-pädagogische Berufe im NSLB. Zeitschrift für die Erziehungsarbeit der Kindergärtnerin und Jugendleiterin.
2 Vgl. Horn 1996, S. 37ff.
3 Vgl. Horn 1996, S. 41ff.
4 Vgl. Horn 1996, S. 67ff.
5 Vgl. Kindergarten 1933, S. I
6 Vgl. ebd., S. 185
7 Vgl. Erning/ Neumann/ Reyer 1987 (Bd. I), S. 79
8 Kindergarten 1933, S. 151
9 Vgl. Kindergarten 1935, S. I
10 Ebd. 1934, S. 98f.
11 Vgl. ebd., S. 99
12 Vgl. Kindergarten 1933, S. If.
13 Vgl. ebd. 1938, S. If.
14 Vgl. ebd.
15 Ebd. 1934, S. 1ff.
16 Ebd.
17 Vgl. Grossmann 1987, S. 22ff. ‚Volkstumspflege‘ enthielten. Fröbel deutete man nun als
18 Vgl. Kindergarten 1938, S. 190ff.
19 Ebd., S. 69
20 Ebd., S. 1f.
21 Ebd., S. 199
22 Vgl. Kindergarten 1939, S. 231
23 Vgl. Erning/ Neumann/ Reyer 1987 (Bd. I), S. 79
24 Kindergarten 1938, S. 25
25 Vgl. Berger 1986, S. 267
26 Kindergarten 1938, S. 157
27 Ebd., S. 1
28 Vgl. ebd. 1939, S. 84
29 Vgl. Kindergarten 1939, S. I u. 1942, S. I
30 Berger 1986, S. 267
31 Vgl. Kindergarten 1941, S. If.
32 Vgl. Wolf 1989, S. 33ff.
33 Vgl. Kindergarten 1941, S. 165ff. u. 1942, S. 2ff.
34 Kindergarten 1939, S. 2
35 Ebd.
36 Vgl. ebd., S. 3
37 Kindergarten 1941, S. 1f.
38 Ebd. 1942, S. 57ff.
39 Ebd.
40 Ebd. 1942, S. 80ff.
41 Kindergarten 1939, S. 3
42 Ebd., S. 85
43 Vgl. ebd. 1941, S. 86f.
44 Ebd. 1939, S. 3
45 Ebd., S. 85
46 Vgl. ebd., S. 4
47 Ebd., S. 85
48 Vgl. Kindergarten 1941, S. 108ff.
49 Ebd. 1942, S. 26ff.
50 Vgl. ebd.
51 Ebd. 1939, S. 4
52 Vgl. ebd., S. 170
53 Ebd. 1941, S. 108ff.
54 Vgl. ebd.
55 Ebd., S. 86
56 Vgl. Anhang I
57 Kindergarten 1942, S. 94ff.
58 Vgl. Kindergarten 1942, S. 94ff.
59 Ebd., S. 95
60 Ebd. 1939, S. 157
61 Vgl. ebd.
62 Ebd., S. 159
63 Ebd., S. 161
64 Ebd.
65 Ebd., S. 149
66 Ebd. 1942, S. 111ff.
67 Ebd.
68 Ebd.
69 Kindergarten 1942, S. 111ff.
70 Ebd.
71 Vgl. ebd. 1937, S. 162f.
72 Ebd. 1939, S. 130
73 Ebd. 1942, S. 100
74 Ebd. 1939, S. 129
75 Vgl. Grossmann 1986, S. 76 u. 78
76 Kindergarten 1939, S. 10
77 Ebd.
78 Kindergarten 1939, S. 95
79 Vgl. ebd. 1934, S. 12f.
80 Ebd. 1941, S. 86
81 Ebd. 1939, S. 4
82 Ebd. 1941, S 85
83 Ebd., S. 87
84 Ebd. 1939, S. 205
85 Kindergarten 1942, S. 83ff.
86 Ebd.
87 Ebd. 1939, S. 157
88 Vgl. ebd., S. 161
89 Ebd., S. 2
90 Kindergarten 1942, S. 1
91 zit. n. Gamm 1964, S. 48
92 Kindergarten 1939, S. 129
93 Vgl. Berger 1986, S. 22
94 Vgl. Kindergarten 1939, S. 25
95 Vgl. ebd. 1941, S. 149
96 Ebd., S. 149
97 Kindergarten 1939, S. 168ff.
98 Ebd., S. 173
99 Ebd., S. 168ff.
100 Ebd. 1941, S. 105
101 Ebd., S. 169
102 Ebd. 1939, S. 170
103 Kindergarten 1939, S. 170
104 Ebd., S. 171
105 Ebd. 1941, S. 108ff.
106 Vgl. ebd.
107 Vgl. ebd. 1939, S. 170
108 Ebd., S. 42
109 Vgl. ebd., S. 69
110 Ebd., S. 73
111 Kindergarten 1939, S. 159
112 Ebd. 1941, S. 149
113 Ebd. 1939, S. 118
114 Ebd., S. 2
115 Ebd. 1942, S. 119
116 Ebd. 1941, S. 4
117 Ebd.
118 Kindergarten 1942, S. 60f.
119 Ebd. 1939, S. 168ff.
120 Ebd., S. 173
121 Vgl. ebd. 1939, S. 119
122 Ebd., S. 119
123 Kindergarten 1941, S. 90
124 Ebd., S. 149f.
125 Ebd., S.14
126 Ebd., S. 172, Anhang IV
127 Vgl. ebd., S. 9f., Anhang V
128 Ebd., S. 111 u. S. 119
129 Vgl. ebd., S. 149ff.
130 Ebd.
131 Ebd., S. 94f.
132 Vgl. Kindergarten 1939, S. 210ff.
133 Vgl. ebd. 1941, S. 133, Anhang VI
134 Vgl. Anhang VII - IX
135 Kindergarten 1941, S. 140
136 Ebd., S. 141
137 Ebd. 1942, S. 67
138 Vgl. ebd. 1941, S. 188, Anhang X
139 Vgl. Horn 1996, S. 17
140 Vgl. Kindergarten 1934, S. 98
141 Vgl. Anhang XI - XIII
142 Vgl. Grossmann 1987, S. 71ff.
143 Vgl. Berger 1986, S. 81
33 von 33 Seiten
Details
Titel
Der nationalsozialistische Kindergarten im Zweiten Weltkrieg. Analyse der Zeitschrift Kindergarten in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Note
1,0
Autor
Corinna Witte (Autor:in)
Jahr
2001
Seiten
33
Katalognummer
V104451
ISBN (eBook)
9783640027866
Dateigröße
450 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit war fürs Vordiplom im Studiengang Rehabilitationspädagogik
Schlagworte
Kindergarten, Zweiten, Weltkrieg, Analyse, Zeitschrift, Kindergarten, Jahrgängen
Arbeit zitieren
Corinna Witte (Autor:in), 2001, Der nationalsozialistische Kindergarten im Zweiten Weltkrieg. Analyse der Zeitschrift Kindergarten in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104451

Geschichte des Kindergartens

Manfred Berger
veröffentlicht am 07.12.2022
Übersicht über alle Versionen
Fassung: Überarbeitung
Als Ergebnis eines über zwei Jahrhunderte währenden Entwicklungsprozesses hat sich über unterschiedliche Vorläufer das heutige System der außerhäuslichen Betreuung, Erziehung und Bildung von noch nicht schulpflichtigen Kindern (ca. 3 bis 6/7 Jahren) herausgebildet.
6 In der Zeit der Nazi-Diktatur
Die Nazi-Diktatur brachte entscheidende strukturelle und pädagogische Veränderungen im Bereich der öffentlichen Kleinkindererziehung mit sich. Vorschulpädagogische Alternativentwürfe der Weimarer Zeit und die gerade begonnene Psychologisierung der Kleinkinderpädagogik fanden ein jähes Ende. Private Kindergärten und Einrichtungen, die u.a. nach den Grundsätzen der Montessori- oder Waldorfpädagogik arbeiteten, wurden, wenngleich auch nicht sofort und örtlich sehr unterschiedlich, aufgelöst.
Krampfhaft bemühten sich die nationalsozialistischen Erziehungstheoretiker um eine eigenständige „Theorie“ der Kleinkindpädagogik, die für sich zu allererst den Führer als „unerreichtes Vorbild“ proklamierte. Schließlich ist er „der Seelenkenner der Menschen und folgert aus seinen psychologischen Einsichten heraus seine erzieherischen Maßnahmen“ (Braune 1936, S. 170). Das Erziehungsziel des Kindergartens orientierte sich an dem Führerworte:
„‚Wir wollen ein hartes Geschlecht heranziehen, das stark ist, zuverlässig, treu, gehorsam und anständig, so daß wir uns unseres Volkes vor der Geschichte nicht zu schämen brauchen.‘ Für die Entwicklung dieser Tugenden leistet der Kindergarten eine maßgebliche Vorarbeit. Ist doch der Kindergarten überhaupt die erste nationalsozialistische Entwicklungsstufe, durch die die heranwachsende Generation hineinwächst in die große deutsche Volksgemeinschaft und in die Aufgaben, die diese Gemeinschaft und das Großdeutsche Reich jedem einzelnen stellen wird“ (Villnow 1941, S. 134).
6.1 Versuch der Gleichschaltung
Im Zuge der Gleichschaltung sollten alle bestehenden vorschulischen Einrichtungen und ihre Träger in die NSV (Nationalsozialistische Volkswohlfahrt), der im Oktober 1935 offiziell die Aufsicht über die Kindergärten übertragen wurde, eingegliedert werden. Allerdings ist diese Absicht nicht vollends geglückt. Immerhin blieben insgesamt zwei Drittel der christlich gebundenen Kindergärten bis zum Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in ihrer ursprünglichen Trägerschaft. Dieser Sachverhalt „darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass in den Einrichtungen eine Annäherung an die nationalsozialistischen Erziehungsvorstellungen vollzogen wurde“ (Wustrack 2009, S. 37). Der Versuch der Gleichschaltung der christlichen Kindergärten verlief nicht einheitlich. Die evangelische Kirche geriet sehr früh unter Druck, obwohl sich nicht wenige ihrer Vertreter:innen „schon vor und besonders unmittelbar nach der ‚Machtergreifung‘ wesentlich eindeutiger zugunsten des neuen Regimes geäußert hatten, als dies auf katholischer Seite der Fall war, und obwohl die evangelischen Kindergartenpädagog(inn)en erhebliche Zugeständnisse an die NS-kleinkindpädagogischen Ideen machten, nahm der Druck auf die evangelischen Kindergärten bereits ab 1934/35 zu“ (Konrad 2012, S. 153). Demgegenüber waren die katholischen Kindergärten „nicht so leicht in die Enge zu treiben, denn sie genossen durch das Reichskonkordat, ein Vertragswerk, das der nationalsozialistische Staat im Sommer 1933 mit dem Vatikan abgeschlossen hatte, noch eine Zeit lang einen gewissen Schutz“ (a.a.O., S. 154). Dass die Gleichschaltung der christlichen Kindergärten nicht vollständig gelang, ist u.a. mit ein Verdienst der Elternschaft, die sich mit der Übernahme von Einrichtungen durch die NSV nicht abfinden wollte und in einzelnen Fällen sogar eine Rückgabe an die konfessionellen Träger erzwangen. Insbesondere wenn Ordensschwestern oder Diakonissinnen gekündigt wurden, äußerte sich der elterliche Unmut, wie beispielsweise im niederbayerischen Städtchen Vilshofen, „als 1938 den im städtischen Kindergarten angestellten Klosterschwestern gekündigt werden sollte“ (Erning 1997, S. 734). Von den aufmüpfigen Eltern wurden „Unterschriften gesammelt und Bittschriften an den Reichsstatthalter von Epp gerichtet. Obschon in diesem Fall die staats- und parteiloyale Haltung der Eltern in der Bittschrift ausdrücklich betont wurde, wurde die Geheime Staatspolizei eingeschaltet und gegen die Initiatoren der Unterschriftensammlung Strafverfahren eingeleitet“ (ebd.). Ein anderes Beispiel ist die kleine oberfränkische evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Unterrodach, in unmittelbarer Nähe von Kronach. Hier hatte der Pfarrer im hiesigen Wirtshaus, weil der Gemeindesaal dafür nicht ausreichte, eine Zusammenkunft einberufen, um für den Erhalt des evangelischen Kindergartens zu werben. Daraufhin wurde der Geistliche vom Ortsgruppenleiter als „Saboteur“ und „Feind der Partei“ abqualifiziert. Der Pfarrer der evangelisch-lutherischen Pfarrkirche St. Michael berichtete über die vorgefallene Auseinandersetzung:
„‚Ob ich wüßte, was mit mir geschehen müßte, wenn ich nicht der Pfarrer wäre? – Der Gemeindesekretär dazwischen: Nach Dachau würde ein anderer kommen – Meine Antwort: Um des Wortes Gottes willen müßte ich auch Dachau als Strafe tragen können‘“ (zit. n. Bookhagen 1990, S. 80).
Fahnenhissung: Ein tägliches Ritual in einem evangelischen Kindergarten in Karlsruhe
Abbildung 5: Fahnenhissung: Ein tägliches Ritual in einem evangelischen Kindergarten in Karlsruhe (Ida-Seele-Archiv)
Vilshofen und Unterrodach sind keine Einzelfälle, auch in anderen größeren und kleineren Städten und Gemeinden wehrte man sich gegen die Übernahme von christlichen Kindergärten durch die NSV oder den Austausch von Diakonissinnen und Ordensfrauen durch sogenannte „braune Schwestern“. Auch der energische Einspruch ihrer Trägerverbände sowie die innenpolitische Situation der Kriegsjahre seit 1941, „in denen eine weitere Beunruhigung der Bevölkerung vermieden werden sollte und deswegen von ‚einer Weiterverfolgung der Überführung der Kindertagesstätten in die Hände der NSV während des Krieges Abstand‘ […] genommen wurde“ (Erning 1997, S. 734), trug dazu bei, dass nicht alle konfessionell gebundenen Kindergärten gleichgeschaltet wurden.
1. Maifeier im Kindergarten Feuchtwangen
Abbildung 6: 1. Maifeier im Kindergarten Feuchtwangen (Ida-Seele-Archiv)
6.2 Zerstörung des jüdischen Kindergartenwesens
Bereits mit der Machtübernahme versuchten die Nazis alles „Jüdische“ auszuschalten. So musste bspw. Anna Warburg, aus der altwürdigen Bankdynastie der von Warburg stammend, sofort ihren Posten als 1. Vorsitzende des Hamburger „Ausschuß für Säuglings- und Kleinkinderanstalten e.V.“ räumen (Berger 2019, S. 173 f.). Jüdische Kindergärten wurden zusehend schikaniert, in der Hoffnung ihrer baldigen „freiwilligen“ Auflösung (a.a.O., S. 174 f.). Schließlich schlossen die rassistischen Gesetze aus dem Jahre 1935 ein für alle Mal „minderwertige Zöglinge“ (a.a.O., S. 174) aus den „deutschen Kindergärten“ aus. Generell stand das „gesunde und arische Kind“ im Fokus der öffentlichen Kleinkinderpädagogik. Jüdischen und erbkranken Kindern galt nicht, wie eine Kindergartenleiterin vermerkte, „unsere Fürsorge, sondern den gesunden, tüchtigen und wertvollen deutschen Kindern. Ihnen soll der Kindergarten zur Blutsheimat werden. Somit ist unsere Arbeit Dienst am Kinde und zugleich Dienst an deutscher Familie und am deutschen Volk. Darum hüten und fordern wir: Ordnung, Zuverlässigkeit, Pflichttreue, äußere und innere Sauberkeit, Gewissenhaftigkeit, Sinn für Wagemut und eine gewisse Härte“ (zit. n. Schlesinger 1992, S. 83).
6.3 Kindergarten im Krieg
Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges gehörte der Kindergarten „zu den ‚kriegswichtigen‘ Einrichtungen“ (Villnow 1941, S. 133), da ja viele Mütter in der Kriegsindustrie ihren „Mann“ stehen und darum ihre Kinder versorgt werden mussten. Dementsprechend stieg die Nachfrage an Betreuungsplätzen. Die NSV war bemüht, sog. „Hilfs- bzw. Kriegskindergärten“ zu errichten, die teilweise in Schulen, Gasthäusern und leer stehenden Gebäuden untergebracht waren. Bereits Mitte Juni 1940 bestanden „2 176 Hilfskindergärten. Gerade die Zahl der Hilfskindergärten zeigt am deutlichsten, wie weit verzweigt das Netz unserer Kindergärten [ist]“ (a.a.O., S. 133 f.). Die Kriegsereignisse zeigten deutlich ihre Auswirkungen im Kindergartenalltag, insbesondere im kindlichen Spiel. Spielerisches Exerzieren und Kriegsspiele standen an der Tagesordnung. Spiel als Möglichkeit der Verarbeitung, der Katharsis? Schon die Kleinsten eines katholischen Kindergartens „ahmen die Soldaten nach, ihr Marschieren und Grüßen. Sie spielen Flieger, die mit lautem Gesurr über den Hof ‚fliegen‘ und Bomben (Sand) abwerfen. Fliegerangriffe werden in Szene gesetzt. Ein Kind ahmt täuschend die Sirene nach, und schon verschwinden die anderen im ‚Luftschutzkeller‘, den sie sich aus Tischen und Bänken hergerichtet haben. Unsere Kindergartenkinder […] bauen Brücken, Flughäfen, Kasernen; sie falten Flieger, Kriegsschiffe; sie zeichnen und malen politische Vorgänge, von denen sie […] zu Hause durch das Radio gehört haben […] Die Kinder wachsen an dem, was sie spielen. Ausdauer und Geduld werden geübt, Ueberlegen und Entscheiden, Raten und Deuten. Spielend stellt sich das Kind vor die Aufgabe, Pläne zu entwerfen, Entschlüsse zu fassen, geistesgegenwärtig zu sein, zu befehlen, – und das zu einer Zeit, da sein wirkliches Leben noch ganz in Abhängigkeit und Planlosigkeit verläuft. Das Kind lernt mit den Dingen umzugehen und hantieren, übt Körperkraft und technische Geschicklichkeit. ‚Das Spiel des Kindes verhält sich zum Leben wie das Manöver zum Krieg‘“ (o.V. 1940, S. 38). Das kindliche Spiel wurde nicht als Möglichkeit gesehen, beängstigende Situationen zu verarbeiten. Es stand im Dienst der Erziehungsideologie. Körperkraft, Geschicklichkeit, Ausdauer, Geduld etc., das waren die Eigenschaften, die im Krieg gebraucht wurden. Die (christliche) Kindergärtnerin sollte nicht versäumen, die Kinder an den „großen göttlichen Kinderfreund“ hinzuführen, „der um jede Sorge und Not weiß und sie beheben kann. Darum beten wir mit ihnen für den Vater im Feld, für alle Soldaten im Krieg, für einen guten Ausgang des großen Ringens, für unser Vaterland. Tag für Tag beten unsere Kleinen im Kindergarten: ‚O Jesulein, streck’ aus Deine Hand. Und segne unser liebes Vaterland!‘“ (ebd.).
Die Kinder sammelten beispielsweise Stanniol, das sie im Kindergarten in einer extra dafür aufgestellten kleinen Truhe ablegten. Sie bastelten aus bescheidenen Materialien die für ihre Kriegsspiele benötigten Utensilien: Soldatenuniformen aus Wellpapier, Kanonen aus Filmspulen, Fallschirme aus Papier, Kriegsschiffe aus gefederten Wäscheklammern, Tragen aus Holzstäben und Leinen, Flugzeuge aus Kartonpapier usw. So ausgerüstet und angeregt durch die „Kindergartentante“, konnte das große Erlebnis Krieg vonstattengehen:
„Rasch hat die Tante mit ihnen [den Kindern] die Uniform gearbeitet. Dann geht es hinaus auf den ‚Kasernenhof‘ zum Exerzieren. In Rolf erkennt man jetzt schon die Führernatur. Er schreitet als Hauptmann die Front ab […] Jetzt spielen sie nicht mehr Soldaten, jetzt sind sie Soldaten. Im Zimmer bauen indessen einige Jungen mit ihrer Tante Artilleriestellung, Bausteine werden im Halbkreis zu einem Wall aufgeschichtet […] In der Stellung laden die Soldaten die einfach gestalteten Kanonen mit Papierkugeln. Ein Dorf unweit der Stellung wird beschossen. Einzelne Häuser sind bereits zusammengefallen. Auf einem anderen Tisch entsteht ein Flugzeugplatz. In großen Hallen warten einige Faltflugzeuge auf den Start. Soldaten kommen aus der Kaserne, um die Flugzeuge zum Feindflug startbereit zu machen“ (Zabel 1940, S. 83).
Stanniolsammlung für das „Winterhilfswerk“ in einen Münchener Kindergarten Abbildung 7: Stanniolsammlung für das „Winterhilfswerk“ in einen Münchener Kindergarten (Ida-Seele-Archiv)
Was die Zeit von 1933 bis 1945 betrifft, schreibt Klaus Klattenhoff folgerichtig, dass es aus heutiger Sicht verfehlt wäre, die der öffentlichen Kleinkindererziehung übergestülpte Ideologie als eine in der Erziehungsgeschichte traditionslose Konzeption anzusehen, „denn nationalsozialistische und ähnlich ‚irrationale Töne‘ gab es auch schon in der Kindergartenarbeit der Kaiserzeit, insbesondere während des 1. Weltkrieges. Dennoch ist das nationalsozialistische Kindergartenkonzept als eine außerordentliche, alle vorherigen Konzepte mißachtende und menschenverachtende Besonderheit einzustufen“ (Klattenhoff 1987, S. 114 f.).
https://www.socialnet.de/

"Heil Hitler Dir! Du bist und bleibst der beste Freund von mir". Zur Kindergartenpädagogik im Nazi-Deutschland (1933-1945) - unter besonderer Berücksichtigung der Fachzeitschrift Kindergarten (1933-1942)

Manfred Berger
Diese Vergangenheit nicht zu kennen,
heißt sich selbst nicht begreifen.
(Raul Hilberg)
I.
Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler des Deutschen Reiches ernannt. Fortan unternahm die neue Staatsführung jede Anstrengung, alle Lebensbereiche wie Wirtschaft, Kultur, Kirche, Erziehung usw. "gleichzuschalten". Davon war auch die Institution Kindergarten betroffen, die sich im Vergleich mit anderen öffentlichen Erziehungs- und Bildungsinstitutionen einer schnellen und vollständigen Gleichschaltung sowohl in pädagogischer wie auch in organisatorischer Hinsicht entziehen konnte: "Hier erwies es sich als Vorteil, dass nicht der Staat, sondern vielmehr die unterschiedlichsten privaten Träger auf dem Felde der Vorschulerziehung agierten, darunter an erster Stelle die in den konfessionellen Spitzenverbänden zusammengeschlossenen Vereine, die - wenigstens anfangs - auch von den nationalsozialistischen Machthabern nicht so leicht anzugreifen waren" (Konrad 2004, S. 159).
Der sich immer deutlicher manifestierende Totalitätsanspruch der Nazis verlangte zusehends, dass die Kleinkindererziehung ausschließlich nach ihren Richtlinien zu geschehen habe, was seit Mitte der 1930er-Jahre zu punktuellen und Ende der 1930er-Jahre zu massiven Beeinträchtigungen der Kindergartenarbeit in freier Trägerschaft führte. Davon betroffen waren zuerst die "Arbeiterwohlfahrt", das "Deutsche Rote Kreuz" und der "Paritätische Wohlfahrtsverband", anschließend die evangelischen und katholischen Träger (vgl. Berger 1986, S. 157 ff.; Kramer 1983, S. 173 ff.; Rothschuh 1980, S. 95 ff.). Privatkindergärten und alternative Einrichtungen (z.B. Montessori-Kinderhäuser und Waldorfkindergärten) wurden geschlossen bzw. verboten.
Nachdem sich die militärische Lage im Deutschen Reich drastisch verschlechtert hatte, konzentrierten sich die Kräfte des Staates auf den "Endsieg", wodurch die Bedrohung durch Übernahme der in konfessioneller Trägerschaft verbliebenen Kindergärten wich. Somit gelang es den politisch Verantwortlichen nicht, das gesamte Kindergartenwesen "gleichzuschalten". Dies hatte mehrere Gründe: "Der Wille der Kirchen, sich die Kindergärten nicht aus der Hand nehmen zu lassen; der Wunsch vieler Eltern, ihre Kinder in einen konfessionellen, aber eben nicht in einen nationalsozialistischen Kindergarten zu schicken; der Mangel an Fachpersonal, das im Geiste des Nationalsozialismus die richtige weltanschauliche Einstellung mitbrachte (zumal damals die meisten Kindergärtnerinnenseminare unter der Trägerschaft der beiden großen christlichen Kirchen standen; M.B.); schließlich in den Kriegsjahren auch die Befürchtung der Machthaber, eine zu rabiate Zerschlagung des kirchlichen Kindergartenwesens könnte Unruhe unter der Bevölkerung erzeugen, sind hier beispielhaft zu nennen" (Konrad 2004, S. 163).
Einzig in der Sonderform der Erntekindergärten, die schon vor 1933 bestanden (so gab es beispielsweise 1932 in Pommern 27 solcher Einrichtungen [vgl. Döpel 1935, S. 34]) und durchschnittlich dreiviertel des Jahres in Betrieb waren, erreichte die "Nationalsozialistische Volkswohlfahrt" (NSV) die alleinige Zuständigkeit. Für das Jahr1938 gab der Kindergarten 5.575 (vgl. Kindergarten 1939, S. 3) und für das Jahr 1939 6.000 bis 6.600 Erntekindergärten an (vgl. Kindergarten 1939, S. 141), die unter NSV-Trägerschaft geführt wurden.
Werbung für die NSV Quelle Ida Seele Archiv
Abb. 1 Werbung für die NSV; Quelle: Ida-Seele-Archiv
Der überzeugte Nationalsozialist Hans Volkelt, Schriftleiter der Fachzeitschrift Kindergarten, sah in der Kindergärtnerin die "berufenste Helferin des Führers". Genannter meinte: "Die Kindergärtnerin... hat das Glück, mit ihrer Arbeit mitten im Volke zu stehen. Wortlos schon, durch ihre bloße Haltung, kann sie vermitteln, welchen einmaligen Sieg das deutsche Volk gewonnen hat... Sie ist in ihrem Kreise die berufenste Helferin des Führers, die Treuhänderin der Bewegung im Alltag ihres erziehlichen Wirkens" (Kindergarten 1938, S. 69).
Vorliegender Beitrag möchte anhand der damaligen weitverbreiteten und renommierten Fachzeitschrift Kindergarten Grundzüge der NS-Kindergartenpädagogik aufzeigen sowie Vermittlungsformen, mit denen die postulierten Erziehungsziele angestrebt wurden. Es soll deutlich werden, wie bereits schon das Kindergartenkind zu einem nützlichen Mitglied des Führerstaates erzogen (wohl treffender: instrumentalisiert) wurde. Jegliche Tätigkeit des Kindes, egal ob es sich um singen, spielen, turnen usw. handelte, wurde so manipuliert, dass es zur "Ausrichtung" des Kindes auf das nationalsozialistische Menschenideal hinauslief.
Vorab erfolgen noch kurze editorische und formale Hinweise zur Fachzeitschrift sowie Überlegungen allgemeiner Art zu einer "Theorie" der NS-Kleinkindererziehung.
II.
Der Kindergarten, eine der ältesten Fachzeitschriften für Kleinkinderpädagogik, erschien erstmals im April 1860. Von 1873 an war sie Organ des "Deutschen Fröbel-Verbandes" (DFV) und seit 1924 das Sprachrohr für drei Verbände: des DFV, der "Berufsorganisation der Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen e.V." sowie des "Deutschen Verbandes für Schulkinderpflege". Von 1933 bis zur Auflösung des DFV (Ende des Jahres 1938) wurde der Kindergarten vom "Quelle & Meyer Verlag" in Leipzig herausgegeben, danach vom NS-Verlag "Deutscher Volksverlag", der in München ansässig war.
Bereits am 8. Juni 1933 wurde der Kindergarten zur "Zeitschrift des Deutschen Fröbel-Verbandes u. der Fachgruppe A und C der Reichsfachschaft VII im NSLB" erklärt. Damit beabsichtigte der NSLB ("Nationalsozialistischer Lehrerbund"), "seine Verbandsvorzüge durch das Angebot einer gründlichen fachlichen Schulung und der kostenlosen Lieferung der zum Fröbel-Verlag gehörenden Fachzeitschrift 'Der Kindergarten' herzustellen..., obwohl die Verwaltung der Fachgruppe wie auch die Herausgabe der Zeitschrift erhebliche Zuschüsse erforderten" (Feiten 1981, S. 94).
Ende 1933 sollte die Fachzeitschrift eingestellt werden; dies konnte jedoch durch die Vermittlung von Hans Schemm, Leiter des NSLB, verhindert werden. Im Oktober 1935 übernahm Parteigenosse Prof. Dr. Hans Volkelt, zusätzlich zu seiner Funktion als Vorsitzender des DFV, die Schriftleitung vom Kindergarten, die seit 1924 Elfriede Strnad inne hatte. Die Schriftleitung wurde von Hamburg nach Leipzig verlegt und mit der Hauptgeschäftsstelle des DFV vereinigt. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1938 legte Volkelt die Verantwortung für die Fachzeitschrift nieder. Ihm folgte Dr. Elfriede Dinkler (später Arnold), stellvertretende Leiterin der "Reichsfachschaft VII im NSLB". Der Sitz der Schriftleitung befand sich seit April 1939 im "Haus der Deutschen Erziehung" in Bayreuth.
Ab April 1943 erschien die Fachzeitschrift nur noch alle zwei Monate. Das letzte zu ermittelnde Exemplar stammt vom Februar 1944. Die Vermutung liegt nahe, dass dann die Fachzeitschrift eingestellt wurde, obwohl seitens der Schriftleitung im Heft 2/1944 kein derartiger Hinweis erfolgte (vgl. Richter 1976, S. 136 ff; Blume, 1983, S, 166 ff.).
Während in den Jahren vor 1933 die Erziehungskonzeption Friedrich Fröbels sowie anspruchsvolle Beiträge aus Pädagogik, Psychologie und Psychoanalyse und anderen wissenschaftlichen Bezugsdisziplinen m Mittelpunkt standen, nahm der Niveauverlust der Fachzeitschrift nach 1933 kontinuierlich zu. Pädagogisch/ psychologische Aufsätze wurden zugunsten propagandistischer Beiträge mehr und mehr zurückgestellt. Die konzeptionelle und inhaltliche Gleichschaltung verdeutlicht der Leitartikel von Hans Volkelt im Heft 1/1934 sehr deutlich:
"In vieler Hinsicht, das darf mit Genugtuung, ja mit Stolz festgestellt werden, bedürfen der Fröbelverband und die Zeitschrift 'Kindergarten' keiner grundsätzlichen Umstellung. Der neue Staat erwartet aber von den Mitarbeitern und Lesern der Zeitschrift 'Kindergarten' bei aller Anerkennung der erwähnten Verdienste doch erheblich anderes... Die gesamte Pflicht- und Liebestätigkeit, die von einer vorwiegend individualistisch und zugleich menschheitlich gerichteten Humanität getragen war, muß also von der neuen, das heißt: von der völkischen Humanität durchdrungen, von ihr aus neu durchdacht, von ihr aus umgeprägt werden" (Kindergarten 1934, S. 1).
Zusehends rückten mit den Jahren ideologisch ausgerichtete Artikel in den Vordergrund, die Schlagwörter wie etwa "Grenzkampf", "Rasse", "Gemeingefühl", "Volksgemeinschaft", "Volkspflege", "völkische Humanität" oder "Sitte und Brauch" enthielten. Selbst der Begründer des Kindergartens, Friedrich Fröbel, wurde als "völkisch-politischer Erzieher", als Vater der nationalsozialistischen Pädagogik, als Wegbereiter Adolf Hitlers interpretiert (vgl. Kindergarten 1933, S. 197 ff.; 221 ff.; 1938, S. 190 ff.).
Um seiner "weltanschaulich-politischen und weltanschaulich-fachlichen Schulung der sozialpädagogischen Kräfte" (Kindergarten 1937, S. 2) gerecht zu werden, griff der Kindergarten auch die pädagogischen Auswirkungen des politischen Lebens auf und kanalisierte sie, "was anlässlich der Abstimmung des Saargebiet ('Saarkinder erlebten die Abstimmung' im Heft 1/1937) und in der Annexion Österreichs im Jahr 1938 ('Berichte von den Berufskameradinnen aus dem deutschen Österreich' in den Heften 4, 5 und 6/1938; 'Die Beziehung des Deutschen Fröbel-Verbandes zum Fröbel-Werk im früheren Österreich-Ungarn' im Heft 4/1938), der Besetzung des Sudetenlandes ('Die deutschen Kindergärtnerinnen in der Tschechoslowakei' im Heft 7/1938; 'Berichte' sudetendeutscher Kindergärtnerinnen in den Heften 11 und 12/1938) und besonders während des Krieges deutlich zutage tritt" (Richter 1976, S. 137).
Wie schon angemerkt, verlor der Kindergarten mit zunehmenden Jahren an Niveau - vor allem in den Kriegsjahren, und verstärkt in den Jahren 1941/42: "In den Vordergrund treten nun Anleitungen zur mechanischen Beschäftigung der Kinder: Ratschläge für Basteleien, Handarbeit, Sport und zur Ausübung von Volksbräuchen beherrschen die Zeitschrift. In den Kriegsjahren wechseln sich die letztgenannten Beiträge mit kriegsbezogenen Aufsätzen (Kriegsspiele und -spielzeug, Wichtigkeit der Arbeit der Kindergärtnerin für den 'Endsieg', Durchhalteparolen) ab" (Richter 1976, S. 138).
Selbst der perfide Rassenhass wurde thematisiert. Unter dem Vorwand, über ein russisches Kinderheim zu berichten, gab der Autor entwertende und entwürdigende Äußerungen von sich, wohl überlegt mit der Absicht, Ekelgefühle und eine intensive Abneigung gegen Juden und das russische Volk zu erzeugen:
"Ein Kinderheim im 'Paradies der Arbeiter und Bauern'...
Wie brachte man nun die Kinder unter?... Auf die Tischplatte wagt man nur einen schiefen Blick zu werfen. Dort hat sich millimeterstark der Dreck seit vielen Monaten aufgeschichtet. Beileibe nicht einfacher, schlichter Dreck: Pferdemist stellt in dieser Umgebung unbedingt etwas Besonderes dar! Selbst die 5 Fliegen sitzen nur am Rande und trauen sich nicht mitten auf die Tischplatte... Aber was bedeutet diesem Lande schon ein Menschenleben, was Gesundheit, Sauberkeit und all das, was jeden Menschen somit selbstverständlich ist... Wie kann sich ein Volk von einer jüdischen Verbrecherschicht und ihren Henkersknechten so tief in den Abgrund führen lassen!" (Kindergarten 1942, S. 57 ff.).
Jedoch nicht nur konzeptionell und inhaltlich änderte sich der Kindergarten, auch in der Aufmachung zeigte sich immer mehr die nationalsozialistische Ausrichtung: das Februarheft 1934 schmückte auf seiner Titelseite erstmals das Hakenkreuz, Aufrufe wurden fortan mit "Heil Hitler" unterzeichnet und ausgewählte Leitworte und Sprüche von nationalsozialistischen Personen, allen voran der Führer, sowie Fotos und Abbildungen, entsprechend der NS-Ästhetik, zierten die einzelnen Hefte (vgl. Witte 2001, S. 4 ff.).
III.
Die inhaltliche Arbeit, die seit der "Machtergreifung" in allen öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, unabhängig von der Trägerschaft, zu leisten war, hatte sich unhinterfragbar nach den NS- Erziehungstheorien zu richten. Diese waren eine Verflechtung von Politik und Pädagogik und sollten die völlige Verfügbarkeit des Individuums für die Ziele der "Bewegung" garantierten. Demzufolge galt das Führerprinzip, das die Koryphäe der NS-Erziehungstheorie schlechthin, Ernst Krieck, in die banale Formel fasste: " Hitler als Künder der nationalsozialistischen Erziehung" (Krieck 1935, S. 8). Der Grundsatz des NS-Staates "Autorität des Führers nach unten und Verantwortlichkeit des Geführten nach oben" (Kindergarten 1940, S. 107) galt bereits für die Institution Kindergarten, "indem das Autoritätsgefühl geweckt wurde und jeder einzelne von klein auf lernte, sich unterzuordnen" (Aden-Grossmann 2002, S. 102).
Bereits in seinem monströsen Pamphlet "Mein Kampf" hatte der Führer seine Erziehungsgrundsätze niedergelegt, wobei die Überbetonung der körperlichen und die Missachtung der geistigen Erziehung im Vordergrund stand:
"Der völkische Staat hat... seine gesamte Erziehungsarbeit in erster Linie nicht auf das Einpumpen bloßen Wissens einzustellen, sondern auf das Heranzüchten kerngesunder Körper. Erst in zweiter Linie kommt die Ausbildung geistiger Fähigkeiten. Hier aber wieder an der Spitze die Ausbildung des Charakters, besonders die Förderung der Willens- und Entschlußkraft, verbunden mit der Erziehung zur Verantwortungsfreudigkeit, und erst als Letztes die 'wissenschaftliche Schule'" (zit. n. Kindergarten 1934, S. 91).
Demnach nahm die Förderung der geistigen Fähigkeiten des Kindes im Kindergarten eine untergeordnete Stellung ein. Da nach den NS-Erziehungstheoretikern die körperliche, seelische und geistige Entwicklung aufeinander aufbauen, die geistige also zuletzt erfolge, sollte "in der geistigen Entwicklung des Kleinkindes auf die Ausbildung besonderer geistiger Fähigkeiten, soweit sie nicht unmittelbar als Erlebnisquell aus der Anschauung stammen, viel stärker als bisher verzichtet werden" (Benzing 1941, S. 19). Erst nachdem die Kinder "in einer sonnigen Kinderzeit... gesund und wetterfest, mutig und umsichtig, gehorsam und anständig" geworden sind, dürfe ihre Wissensschulung beginnen" (Benzing 1941, S. 105).
Die NS- Erziehungstheorie ging von der "schicksalhaften Bedeutung der Vererbung" (Kindergarten 1939, S. 129) und Anlage aus. Die Erziehung der Heranwachsenden hatte sich auf die germanischen "heldischen Tugenden" und "artgemäße Lebensordnungen", Lebensgehalte und Wertordnungen zu besinnen (vgl. Kindergarten 1941, S. 149). Dazu äußerte sich Ernst Krieck (1935): "Es soll vielmehr die herrschende und maßgebende nordische Rasse so ausgelesen und hochgezüchtet werden, daß sie zum festen Rückhalt, zum tragenden Rückgrat der ganzen Volksgemeinschaft wird" (S. 15).
Während politische Kapazitäten und Pädagogen, die seinerzeit Rang und Namen hatten, die Erziehung der Jugend nach allen Seiten hin thematisierten, wurde allgemein dem Feld der öffentlichen Kleinkindererziehung zunächst kein besonderer Stellenwert zugewiesen. Zumindest in den ersten Jahren nach der Machtergreifung erachteten die Nationalsozialisten den Kindergarten als eine nicht unbedingt notwendige Einrichtung. Seine eigentliche Aufgabe wäre, ganz im Sinne der NS-Mutterideologie (vgl. Kindergarten 1935, S. 265 ff.) und des Begründers des Kindergartens, Friedrich Fröbel, sich überflüssig zu machen, da "jede Mutter... zur Kindergärtnerin ihrer eigenen Kinder werden" (Haarer 1936, S. 213) sollte. Emil Schmid vermerkte dazu:
"Als Fröbel einst mit leuchtenden Augen über den Garten Gottes des Thüringer Landes schaute, da sah er plötzlich wie in einem Gesichte den 'Deutschen Kindergarten', in dem frohe, lebendige, kräftige Jugend unter dem sorgenden Blick der Mutter, an der Hand fröhlicher, jugendlicher Erzieherinnen spielte und arbeitete. Der 'Deutsche Kindergarten' ist überall, in jedem deutschen Hause, wo Liebe und Sorgfalt ein Kind trägt und pflegt, wo Kinder unbekümmert tollen und vertrauensvoll ruhen, überall, wo helfende natürliche Mutterliebe der Frau sich auch dem Kinde der andern hingibt. Der 'Deutsche Kindergarten' - das ist die Aufgabe des Kindergartens" (Kindergarten 1935, S. 132).
Die untergeordnete Bedeutung der öffentlichen Kleinkindererziehung zeigte sich auch in der schleppenden Vereinnahmung der Kindergärten durch die NSV. Erst ab ca. 1936 bemühte sich die NSV verstärkt um die Errichtung eigener Kindergärten (u.a. mitbedingt durch den verstärkten Einsatz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt) als auch um die Übernahme der Einrichtungen in konfessioneller Trägerschaft ( vgl. Richter 1976, S. 63 ff.; Berger 1986, S. 157 ff.; Konrad 2004, S. 159 ff.).
Laut Definition Baldur von Schirachs, Reichsjugendführer und später Reichsstatthalter von Wien, sind Kinder "die nichtuniformierten Wesen, niedriger Altersstufen, die noch nie einen Heimatabend oder einen Ausmarsch mitgemacht haben" (zit. n. Gamm 1964, S. 322). Diese (erschreckende) Beschränkung der Betrachtungsweise auf militärische und politische Kategorien machte die Stellung des Kleinkindes während der Nazi-Diktatur sehr deutlich: Kindheit an sich hatte keine positive Bedeutung, sondern wurde unter dem Aspekt der Heranreifung zu einem Alter gesehen, in dem sich der Mensch für die Partei und den Staat gebrauchen, d.h. manipulieren ließ. Folglich war es Aufgabe der Pädagogik, das Kind möglichst schnell zu einem nützlichen Volksmitglied heranzuziehen. Unaufhörlich wurde ihm eingeimpft, dass es nicht um seiner selbst willen lebe, sondern für die Volksgemeinschaft. Es gehöre dem Führer, dem Staat, "dem... es geboren" (Haarer 1936, S. 115) war.
Das wohl wichtigste Ziel der Kindergartenpädagogik der Jahre 1933 bis 1945 war, Kinder zu kerngesunden, seelisch und körperlich "vollwertigen" Menschen "heranzuzüchten", die einmal nützliche und tüchtige Mitglieder des völkischen Staates sein würden: "Das im nationalsozialistischen Sinn erzogene Kind wird gesünder, stärker, schöner, leistungsfähiger und zuverlässiger sein als je ein Kind der Vergangenheit" (Benzing 1941, S. 8).
Eine Erziehung zur Autonomie im umfassenden Sinn, d.h. unter Einbeziehung der Hinführung zu moralischer und geistiger Selbstständigkeit, fand nicht statt und konnte auch gar nicht im Interesse der Nazi-Machthaber sein, die gerade in der Kritikfähigkeit der Bürger ihre Existenz bedroht sahen. Kinder sollten von Anfang an als Glieder in die Volksgemeinschaft hineinwachsen. Allgemein wurde der Kindergarten als ein "wesentlich politisches Erziehungsmittel" gesehen, "in dem alle Grundsätze nationalsozialistischer Menschenführung ihre Verwirklichung finden" (zit. n. Berger 1986, S. 40) sollten.
IV.
Der Zeitschrift Kindergarten folgend, war die Erziehung zu körperlicher Leistungsfähigkeit von enorm hoher Bedeutung. Die körperliche Ertüchtigung galt, entsprechend der "Heranzüchtung kerngesunder Körper", als die Grundlage des gesamten Erziehungsprozesses sowie der kindlichen Entwicklung, wie aus beiden nachstehenden Zitaten deutlich hervorgeht:
"Die Erhaltung und Kräftigung ursprünglicher Ganzheit ist in erster Linie Aufgabe leiblicher Erziehung, die damit zur Grundlage und Voraussetzung aller Erziehung wird. Das ist der Wille des Führers" (Kindergarten 1937, S. 210).
"Die neuen Forderungen beziehen sich alle auf die körperliche Erziehung, die dem Kleinkind eine gesunde Entwicklung gewährleisten soll. Es könnte scheinen, als beginnen wir von neuem den Fehler der Einseitigkeit, der zu starken Betonung der körperlichen Erziehung. - Wir müssen aber bedenken, daß die gesunde körperliche Erziehung des Säuglings und Kleinkindes ja überhaupt erst die Voraussetzung gibt für eine geistige Entwicklung" (Kindergarten 1939, S. 168).
Demzufolge hatte sich der Kindergarten zu einer "Stätte der Gesundheitsführung" (Kindergarten 1940, S. 12) zu wandeln, und jegliche Form der Leibeserziehung sollte auf das umfassende Ziel der NS-Pädagogik hinauslaufen: der "Erziehung zur Wehrhaftigkeit" (Kindergarten 1939, S. 202) sowie zum "Ertragen von Unbilden und Widerwertigkeiten" (Kindergarten 1940, S. 106). Die "Stätte der Gesundheitsführung" hatte darüber hinaus bis ins Elternhaus zu wirken, "daß die Kinder auch dort gesundheitlich richtig betreut werden, was gar nicht so selten nicht nur aus Mangel sondern auch aus Unwissenheit versäumt wird" (Kindergarten 1933, S. 205).
Bereits 1933 stand im Septemberheft des Kindergarten die körperliche Ertüchtigung im Mittelpunkt. Es erschienen drei ausführliche (ideologiefreie) Beiträge zur körperlichen Erziehung (vgl. Kindergarten 1933, S. 197 ff.). Dabei kam auch der Begründer des Kindergartens, Friedrich Fröbel, ausführlich zu Wort, der meinte: "Den Körper entwickeln, ausbilden, stärken heißt: dem Geiste ein tüchtiges Werkzeug (Organ) geben" (zit. n. Kindergarten 1933, S. 197).
Ein weiterer Aufsatz referierte die unterschiedlichen "Äußerungen deutscher Gymnastikschulen über Körperübungen des Kleinkindes" (Kindergarten 1933, S. 205 ff.). Diesbezüglich kamen folgende seinerzeit und noch heute bekannte Persönlichkeiten und bedeutende Schulen zu Wort: Rudolf Bode, "Loheland-Schule für Gymnastik, Landbau und Handwerk", Otto Blensdorf, Liselotte Diem-Bail, "Schule Schwarzerden", "Gymnastik-Schule Hilda Senff", Dorothee Günther und die "Dora Menzler-Schule". Als exemplarisches Beispiel sollen die Äußerungen der Tänzerin Dorothee Günther, die in München die "Günther-Schule" gründete und leitete, deren musikalischer Leiter seit 1924 kein geringerer als Carl Orff war, wiedergegeben werden:
"Meine Erfahrungen bezüglich des Kinderturnens stützen sich vorwiegend auf gymnastische und musik-rhythmische Grundlagen, und ich vertrete diese eindeutig, da ich sie der Kinderpsyche als angemessen empfinde.
Wir haben mit zwei Möglichkeiten zu rechnen:
1. dem durch Lebensumstände in Ernährung und freier Bewegung beschränkten Kinde,
2. dem in normalen Umständen aufgewachsenen Kind.
Bei 1. werden vorwiegend Haltungsschäden, flacher Brustkorb, mangelnde Gelenkstabilität (X-Beine, Knickfüße usw.) auftreten. Hier ist also außer Luft, Sonne, Ernährung, die organ- und muskelbildende Übung am Platz. Grundlage hierzu für den Lehrenden: Körperkenntnis, sowie Wissen um Übungswirkung.
Bei 2. wird vorwiegend die Betätigung des Bewegungstriebes und seiner gestaltenden Kräfte nötig sein.
Das Kleinkind zeigt nun die Eigenschaft der mangelnden Bewegungsbewußtheit, also wird eine angeordnete Bewegung seinerseits nur 'ungefähr' und ohne Spannkraft ausgeführt. Da jede Zweckübung ihren körperlichen Sinn jedoch nur dann erfüllt, wenn sie genau ausgeführt wird, verliert die formersonnene Zweckübung beim Kleinkind mindestens 75%ig ihren Wert.
Wir sind also beim Kleinkind gezwungen, die oft dringend nötige Zweckübung in eine phantasiebetätigende Form zu bringen. Bei Phantasiebetätigungen bringt das Kind sofort die innere Spannkraft auf, die nötig ist, um eine Bewegung, körperbildend angepaßt, kraftlich zu laden und sieht dann auch auf Formgenauigkeit, dank seiner Interessiertheit.
Die alte turnerische Arbeit hatte den Nachteil, daß das Kleinkind der Kommandoform ausgesetzt war, die seinem Lebensstadium gefährlich ist und vor allem bei Übungen am Gerät Bänderdehnungen ausgesetzt wurde.
Anders ist es mit dem aus der Leichtathletik hervorgegangenen Spielformen, mit Ball, Laufspielen usw. Sie sind spielerisch und körperbildnerisch ausgezeichnet und erfahren ihren Antrieb lediglich aus dem Spieleifer und dessen Erlebnis. Nur sind sie beim Kleinkind noch nicht recht am Platze, da dieses noch keinen Sinn für geregelte Spielform hat, und in dem Fall auch nicht aufbringen soll, da diese Spiele immer Anforderungen an den Ehrgeiz stellen. Bewegungsspiele auf Phantasiegrundlage sind ohne weiteres zu befürworten, da sie neben dem Bewegungselement und der Spielfreude, die Gemeinschaftsform betonen" (Kindergarten 1933, S. 210 f).
Hochgeschätzt wurde in den Kindergärten zur körperlichen Ertüchtigung und Stabilisierung die Freilufterziehung, als auch die Nutzung der "Heilkräfte der Natur". Dabei achtete man auf eine ausgewogene Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Bewegung, die "in keinem späteren Lebensabschnitt mehr so bedeutungsvoll wie in diesem Entwicklungsalter" (Kindergarten 1941, S. 105) sind.
Die Freilufterziehung sollte zur Naturverbundenheit erziehen, die Gesundheit des Kindes fördern und durch langsam gestufte Abhärtung die Widerstandskraft des Kindes erhöhen: "Es ist zu wünschen, daß sie (die Luftbäder; M. B.) auch bei kühlerer Temperatur eingehalten werden, wenn auch nur für ganz kurze Zeit" (Kindergarten 1941, S. 169).
Für Kinder mit schwacher und starker Konstitution wurden Abhärtungsmaßen gleichermaßen als gesundheitsfördernd erklärt, wobei man eine flexible Durchführung empfahl. Demnach sei es für empfindlicher Kinder günstiger, "es beim Abhärten durch Luft bewenden zu lassen", während kräftige Kinder ein "Abhärten durch kaltes Abbrausen" (Kindergarten 1939, S. 170) durchaus vertragen würden. Auch das Bad in der Sonne wurde für die körperliche Ertüchtigung angeraten. Dabei sollte ebenfalls auf die Konstitution der Kindergartenkinder Rücksicht genommen und schwächlichere durch Sonnenmilch und Kopfbedeckung geschützt werden. Für die Luft- und Sonnenbäder gab es in einigen Kindergärten extra "Luftanzüge" oder "Lufthosen", damit möglichst viel unbedeckte Haut der Luft und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden konnte.
Gesundheitspflegerische Maßnahmen gehörten ebenso zur Leibeserziehung. Dazu zählten vor allem Hygienemaßnahmen wie tägliches Zähneputzen und Waschen (vgl. Kindergarten 1941, S. 108 ff.). Ebenso strebte man eine Verbesserung der Körperhaltung an, wozu der Kindergarten detaillierte Hinweise gab. So wurde beispielsweise geraten, die Kindergartenkinder möglichst oft "auf natürlichem Boden" barfuss laufen zu lassen, "damit der Fuß sich frei und in natürlicher Funktion entwickeln kann" (Kindergarten 1935, S. 252). Etwaigen Befürchtungen, das Kind könne sich erkälten, wurde entgegengehalten: "Die Furcht vor Erkältungen ist hier (wie überhaupt meist) unbegründet. Wird das Kind systematisch an die freie Luft gewöhnt, so ist das der beste Schutz gegen Erkältungen. Wohl aber erkältet sich ein Kind, wenn es in durchschwitzten Strümpfen und in einem einengenden Schuh sitzen muß!" (Kindergarten 1935, S. 252).
Eng verflochten mit der leiblichen Erziehung war die Charakterbildung, zumal beide einen wechselseitigen Einfluss aufeinander ausüben. Körperliche Leistungen fördern charakterliche Eigenschaften wie Mut, Rücksicht, Höflichkeit, Achtung, Gehorsam, Umsicht und Vertrauen. Diese wiederum finden ihren Niederschlag in erhöhten körperlichen Leistungen. Dem Kindergarten wurden jedoch noch weitere charakterbildende Funktionen zugesprochen. Er sollte neben den schon erwähnten Eigenschaften verstärkt zu soldatischen Tugenden erziehen, die als besonders wertvoll gewertet wurden: Tapferkeit, Furchtlosigkeit und kämpferische Bewährung, "Einsatzbereitschaft, Kameradschaftsgeist und Gemeinschaftssinn" (Kindergarten 1939, S. 118). Selbst Eigenschaften "wie Starrköpfigkeit, Eigensinn, Neigung zu Gewalttätigkeit" (Kindergarten 1939, S. 66) bewertete man durchaus als positiv. Der propagierte kämpferische Charakter war dem "Volk und Führer" untertan.
In dem täglich praktizierten Ritual der Hissung und Einziehung der Hakenkreuzfahne sah man eine weitere bedeutende Vermittlungsform zur Stärkung des Kampfwillens und weiterer charakterlichen Eigenschaften: "Die flatternde Fahne ist Anruf und Verpflichtung,... weckt die Kameradschaft und richtet Augen und Herzen der angetretenen Mannschaft aus nach den größeren Zielen der Volksgemeinschaft. Die Flaggenhissung ist neuer Lebensstil, Formung des Kampfwillens, ist Glaubensbekenntnis. Die disziplinierte äußere Haltung ist notwendige Erscheinungsform jener inneren Haltung der wachen oder wiederentdeckten nordischen Rassenseele... Die Flaggenhissung ist nationalsozialistischen Haltungsübung, eine Zuchtform der Gemeinschaft" (Kindergarten 1937, S. 71).
Besonders während des Krieges wurden die soldatischen Charaktereigenschaften mehr denn je gefördert. Demnach galt nicht ein ausgeglichener, besonnener Charakter als Idealbild, sondern der sieges- und ideologiegläubige Nationalsozialist: "Die nationalsozialistische Weltanschauung hat ihn mit aller Macht zum Kämpfer gemacht. Sie zeigt ihm die Welt als eine Welt des Handelns und nicht des Erscheinens im Bewußtsein... Die neue Wirklichkeit wird herausgekämpft, herangeglaubt und herangeliebt, nicht herbeigedacht" (Kindergarten 1942, S. 119).
Der 1941 erschienene Aufsatz "Die Entwicklung der Gesundheitsarbeit in den NSB.-Kindergärten des Gaues Kurhessen" verdeutlicht, dass die Kinder zu den damaligen typischen Charaktereigenschaften erzogen wurden: So "kommt es uns heute darauf an, dem Kleinkind Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, die seinem Alter entsprechen und dazu dienen, die Forderung des Führers zu erfüllen, ein hartes Geschlecht heranzuerziehen, das stark ist, zuverlässig, treu, gehorsam und anständig" (Kindergarten 1941, S. 4).
Demzufolge war eine weitere wichtige charakterliche Eigenschaft, die "Forderung des Führers zu erfüllen". Um dem NS-System die Loyalität zu sichern, war die frühzeitige Förderung einer starken emotionalen Bindung an den Führer notwendig. Diese knüpfte an der Liebe zu den Eltern an, die sich aufopfernd und selbstlos um die Familie kümmern, genauso wie sich der Führer um das gesamte deutsche Volk sorgt. Immer wieder wurden in der Kindergarten gebetsähnliche Sprüche und Gedichte für und über Adolf Hitler abgedruckt, um so die Kinder an die Lebensgestalt des Führers heranzuführen Dazu einige ausgewählte Beispiele:
"Kindergebet
Herr Gott, gib unserm Führer Kraft,
Der Arbeit, Brot und Frieden schafft.
Gib unserm Volk reinen Willen,
Das, was er fordert, zu erfüllen.
Denn Du hast ihn ja selbst gesandt
Zur Rettung dem bedrückten Land" (Kindergarten 1936, S. 1).
"Unser Führer, das ist Adolf Hitler!
Unser Führer, das ist Adolf Hitler!
Hinter ihm, da marschiert es sich gut;
Denn immer dient uns zum besten,
was unser Führer tut!
Unser Führer, das ist Adolf Hitler!
Der beste Führer, den's gibt
Ihn lieben wir alle von Herzen,
wie er uns Kinder liebt.
Unser Führer, das ist Adolf Hitler!
Er kämpft um Ehre und Brot.
Drum beten wir deutschen Kinder:
Den Führer erhalte uns Gott!" (Kindergarten 1938, S. 96).
Das nachstehende Gedicht "Heil Hitler!" wurde von einem neun Jahre alten Mädchen verfasst. Ihm wurde von der Fachzeitschrift folgender Kommentar vorangestellt:
"Politische Kindergedichte... wären noch vor wenigen Jahren von der Mehrzahl der Erzieher für ein Unding gehalten worden und unter den damals vorwaltenden volksfremden politischen Verhältnissen mit Recht. Es mußte erst der im Volke verwurzelte Führer kommen, der durch seinen Kampf für Deutschland und durch seine zähe Aufbauarbeit das ganze Volk, auch den einfachsten Menschen, ja schon das Kind in anschaulichster Weise erleben und begreifen ließ, daß das Schicksal des einzelnen mit dem Volksganzen unlösbar verkettet ist, der dem deutschen Volk den Glauben an sich selbst und seine Aufgaben wiederschenkte und jedem Volksgenossen, ob arm, ob reich, ob jung, ob alt zeigte, daß er mitkämpfen und mitarbeiten kann" (Kindergarten 1936, S. 6).
"Heil Hitler!
Heil Hitler Dir,
Du bist der beste Freund von mir.
Heil Hitler, Du hast es vollbracht,
das deutsche Volk ist nun erwacht.
Du hast es lange schon erwartet,
daß die Hakenkreuzfahne flattert
in den Straßen viel,
Hitler, Du bist jetzt am Ziel.
Erst ist Dir schlecht gegangen,
jetzt aber sind die Roten nun gefangen.
Nun endlich haben sie's eingesehn,
und lassen Dich nun wohl auch gehen.
Komm lieber Hitler
und gib uns wieder,
uns armen Leut,
wieder ein bisschen Geld.
Wir haben Dich doch schon immer gewählt,
und uns auch mächtig gefreut,
daß Du ans Ziel gekommen bist.
Heil Hitler Dir!
Du bist und bleibst der beste Freund von mir" (Kindergarten 1936, S. 7).
V.
Die Kindergärtnerin sollte dem "Kinde immer wieder Gelegenheit geben, sich an seiner Umwelt im Spiel zu orientieren" (Kindergarten 1939, S. 119). Vor der Nazi-Diktatur spielten die Kinder "Arbeitsamt und Stempelgehen", dagegen im Jahre 1935 "1. Mai und 'SA. marschiert'" (Kindergarten 1935, S. 98).
Das kindliche Spiel war der Erziehung zur Volksgemeinschaft untergeordnet. Sein Ziel sollte sein, das Kind körperlich und charakterlich zu erziehen, zu bilden sowie in ihm eine nationalsozialistische Haltung zu erzeugen. Somit wurde das Spiel auf seine Verwertbarkeit für die nationalsozialistische Zielsetzung hin analysiert. Über das "Wesen" des Kinderspiel als "Träger des Volksgutes" ist im Kindergarten nachzulesen:
"Alles Volksgut in Sitte, Brauch, Recht, Religion und Kunst und so auch das volkstümliche Kinderspiel ist Gemeinschaftsgut; es regelt und bestimmt das Verhalten, Denken und Fühlen der Glieder der Gemeinschaft in ihrer Gliedhaftigkeit, nicht aber oder doch weniger in dem daneben möglichen gesondert - individuellen Sein. Volksgut kann sich daher nur dort bilden und erhalten, wo volkhafte Gemeinschaft, durch die das individuelle Wollen und Sichgeben beschränkt... besteht. Der Einzelne ist nur gegenwärtiger Träger des Volksgutes... (Das Volksgut; M.B.) ist geistiger Besitz der Gemeinschaft und ist so in seinem Bestande vom Leben und Sterben der Einzelindividuen verhältnismäßig unabhängig. Mit der sich erhaltenden Gemeinschaft überdauert es die Generationen" (Kindergarten 1934, S. 35).
Demzufolge wirkte sich das Volkstümliche auf die soziale Entwicklung der spielenden Kinder äußerst positiv aus, weil es eine bestimmte Form der Gruppenbildung förderte: Es überwand beträchtliche Gegensätze in der Spielgruppe und leistete somit "schon von frühester Kindheit an wichtige erzieherische Vorarbeit für die Volkswerdung selbst" (Kindergarten 1934, S. 38).
Ferner erkannten die NS-Pädagogen in der Regelhaftigkeit des volkstümlichen Kinderspiels noch weitere wichtige Erziehungsfaktoren. Da seine Regeln "nicht verstandesmäßig begründet werden" (Kindergarten 1934, S. 38) können, wird das Kind zu einer "selbstverständlichen Einfügung in die traditionellen Bindungen des Verhaltens" (Kindergarten 1934, S. 38) hinerzogen. Zudem erziehe es noch zu gesellschaftlich hoch anerkannten Tugenden, nämlich zu "Führertum und Gefolgschaft" (Kindergarten 1934, S. 38), d.h. zu Gehorsam und Gefolgschaft gegenüber Adolf Hitler.
Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges nahm die Militarisierung der Kindergartenpädagogik erheblich zu. Dabei fällt bei der Durchsicht des Kindergarten auf, dass den Kindern anscheinend keine Gelegenheit gegeben wurde, traumatische Kriegserlebnisse auf irgendeine Weise zu verarbeiten, beispielsweise im Spiel oder Zeichnen und Malen. Vielmehr wurden sie verstärkt zu Wettkämpfen, zum Marschieren, zum Exerzieren, zum Simulieren von Luftangriffen und zum Darstellen von Kriegshandlungen animiert, falls sich solche Spiele nicht aus eigenem Antrieb entwickelten. Dabei war Ausgangspunkt aller kriegerischer Erziehung das germanische Blutserbe. Die rechte Kriegsart, so wurde proklamiert, könne nicht durch Erziehung vermittelt werden, wenn sie nicht als Blutserbe gegeben sei:
"Nur wo Kriegerart angeboren war, konnte Kriegererziehung einen Sinn haben... Wer sich schon als Vierjähriger beim Spiel nichts nehmen ließ und notfalls dazwischenzuschlagen bereit war, der versprach ein Kämpfer in den Reihen der Sippenmannschaft zu werden, auf dessen Bereitschaft die Sippe würde zählen können im Kampf um Ehre und Besitz" (Kindergarten 1939, S. 66).
Wie die Militarisierung der Kindergartenkinder konkret ablief, veranschaulicht ein Praxisbericht aus der Kindergarten. Dort lesen wir unter der Überschrift "Unsere Kinder erleben den Krieg": "Rasch hat die Tante mit ihnen (den Kindern; M.B.) die Uniform gearbeitet. Dann geht's hinaus auf den 'Kasernenhof' zum Exerzieren. In Rolf erkennt man jetzt schon die Führernatur. Er schreitet als Hauptmann die Front ab... Jetzt spielen sie nicht mehr Soldaten, jetzt sind sie Soldaten. Im Zimmer bauen indessen einige Jungen mit ihrer Tante Artilleriestellung. Bausteine werden im Halbkreis zu einem Wall aufgeschichtet... In der Stellung laden die Soldaten die einfach gestalteten Kanonen mit Papierkugeln. Ein Dorf unweit der Stellung wird beschossen. Einzelne Häuser sind bereits zusammengefallen. Auf einem anderen Tisch entsteht ein Flugzeugplatz. In großen Hallen warten einige Faltflugzeuge auf den Start. Soldaten kommen aus der Kaserne, um die Flugzeuge zum Feindflug startbereit zu machen... Die Beschäftigungen sind gut und schön, einmal weil sie wenig Material beanspruchen, und dann in der Hauptsache, weil sie dem Kinde das große Erleben, den Krieg an der Front und in der Heimat veranschaulichen" (Kindergarten 1940, S. 83).
Der Krieg war ein willkommenes Erziehungsmittel, um die Kindergartenkinder zum Gehorsam, zur Opfer- und Hilfsbereitschaft zu erziehen. Ihnen wurde vermittelt, dass auch sie durch kleine Opfer zum Sieg des Vaterlandes beitragen können, beispielsweise, wenn sie im Kindergarten ihre bescheidene Mahlzeit, ohne zu murren, zu sich nehmen würden, oder indem sie recht folgsam und fügsam seien und dadurch den Erwachsenen, die schon genug Sorgen hätten im Krieg, nicht unnötig zur Last fallen: "Es zeigen sich immer wieder Gelegenheiten, sei es im Spiel, bei der Arbeit oder beim Frühstück, wie wir ihnen sagen können, daß auch sie, die kleinsten, nicht zu klein sind, um zum Sieg beizutragen" (Kindergarten 1940, S. 189).
Doch bereits schon fünf Jahre vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges wurde durch den Erlass des "Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Unterricht" (7. November 1934) die "Pflege des Luftfahrtgedankens" (Kindergarten 1937, S. 53) für alle Schulen zur Pflicht erklärt. Auch im Kindergarten sollte Verständnis und Interesse für den "Luftfahrtgedanken", als "Pflicht gegen das Vaterland" (Kindergarten 1937, S. 59), geweckt werden, durch Lieder, Märchen, Malen und Basteln, Bewegungsspiele u.a.m. Entsprechend mit Kriegsbeginn wurde "realitätsnah gebastelt": Säbel, Soldaten, Wehrmachtsautos (vgl. Kindergarten 1942, S. 67), Fallschirme, Fallschirmjäger, Flugzeuge, Kriegsschiffe, Zelte und Kanonen (vgl. Kindergarten 1941, S. 136 ff.), Kampfflugzeuge, U-Boote, Flugplätze, Flakgeschütze (vgl. Kindergarten 1942, S. 47 ff.).
Den NS-Pädagogen erschien das Märchenspiel, d.h. das Nachspielen eines von der Kindergärtnerin ausgewählten Märchens, als eine besonders gute Möglichkeit, den Kindern nationalsozialistische Tugenden zu vermitteln. Dem Märchen wurde vom Hans Schemm eine starke prägende Wirkung zugesprochen. Genannter vertrat die Ansicht, dass jedes Märchen "ein Stück Nationalsozialismus" (Kindergarten 1941, S. 90) wäre und durch ihm im Kind der erste Grund für eine heldische Gesinnung gelegt werde (vgl. Kindergarten 1941, S. 149 f).
Ebenso wie dem Märchen wurde dem Liedgut eine hohe politische Bedeutung beigemessen: "Das nationalsozialistische Liedgut soll Wegweiser sein in der Entwicklung zum neuen deutschen Lied. Dieses muß lebensnahe und lebenswahr sein. Die neue Musikkultur soll politisch sein, d.h. mitten im Leben des Volkes stehen, wie der Führer das in seinen großen Reden für alle Kunst gefordert hat. Gleichzeitig müssen wir die hohen, schon vorhandenen Güter der Musikkultur pflegen und schützen. Wie soll ein Arbeiter sich mit Gut und Blut für Deutschland einsetzen, wenn er die höchsten Werte der deutschen Kultur nicht kennt!" (Kindergarten 1936, S. 98).
Und an anderer Stelle ist nachzulesen: "Liedgesang (hat; M.B.) nationalpolitische Bedeutung: er stärkt die Volkskraft, und er nimmt in Zucht und ordnet die Singenden ein. Darüber hinaus wirkt das Lied auf den Charakter ein, denn es stellt an jeden Einzelnen einen Anspruch... Das Lied fordert von ihm Einordnung in die singende Gemeinschaft... Die Grundkräfte des Liedes sind schon im Kinderlied vorgebildet. Die Erziehung zu nationalpolitischem Denken und Handeln beginnt bereits im Kindergarten" (Kindergarten 1941, S. 149 f).
Singen bedeutete nicht nur Äußerung von Freude, sondern man sah in ihm auch ein Mittel zur Erziehung zum Soldatentum, da das Kind zur Zügelung der kindlichen Lebendigkeit, zur Ordnung und Einordnung gezwungen wurde. Die Zucht, die das Singen beim Kind unwillkürlich bedingt, wird "ein Anspruch an seine Beherrschung und seinem Willen. Das galt ebenso beim geselligen Lied, in dem jeder Mangel an Bändigung zu allgemeiner Ausartung und zur Beeinträchtigung oder Zerstörung von Witz und Humor des Liedes führt, wie beim Feierlied, dessen verpflichtende Worte den Sänger zur Bekenntlichkeit bringen und von ihm ernste Bejahung bis zur Bekenntnis und Gelöbnis verlangen" (Kindergarten 1941, S. 149).
Auch mit Hilfe der traditionellen Feste versuchte man die Kindergartenkinder im Sinne des Nationalsozialismus zu beeinflussen. Die Gestaltung des Weihnachtsfestes ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie christliche Feste für ideologische Zwecke missbraucht wurden. Dieses wurde einfach zu einem germanisches Fest umfunktioniert, wobei neben dem traditionellen Weihnachtsschmuck auch Hakenkreuze den Tannenbaum schmückten.
In der deutschen Weihnacht lebte nun alljährlich wieder die "altgermanische Lichtidee" (Kindergarten 1933, S. 273) auf: "Zur Zeit der kürzesten Tage und längsten Nächte im Jahr..., wenn inmitten von Kälte und Dunkelheit die Sehnsucht nach Licht und Wärme übergroß wurde, feierten die Germanen die 'Wende' der Sonne, das Sonnenfest" (Kindergarten 1933, S. 273).
Nichts blieb unversucht, um dem Kind das Deutsch- bzw. Germanentum nahe zubringen. Und so wurde z.B. der Adventskranz in einen 'Julkranz' umfunktioniert, der das Sonnenrad darstellt, eine abgewandelte Form des Hakenkreuzes.
Auch der Hl. Nikolaus wurde aus dem Kindergarten verbannt. Die Kinder sangen nicht mehr "Nikolaus komm in unser Haus" sondern "Julmann komm in unser Haus" (Kindergarten 1941, S. 173). Nicht mehr der Hl. Nikolaus beschenkte die Kinder, sondern Knecht Ruprecht oder der Julmann.
Selbst die obligatorischen Weihnachtsspiele dienten der Kriegserziehung. In dem Weihnachtsspiel "In Weihnachtsmanns Werkstatt" fragt der "Weihnachtsmann" die Zwerge, wie weit sie bereits mit ihrer Arbeit seien. Die Befragten antworteten: "Mein Flugzeug fliegt bald nach England". "Das U-Boot schreitet schnell voran" (Kindergarten 1940, S. 195).
Eine weitere bedeutende Vermittlungsform nationalsozialistischen Gedankenguts war das "gute" deutsche Bilderbuch, mit dem man versuchte, Kindergartenkinder im Sinne der NS-Ideologie zu infiltrieren. Parteigenosse Hugo Wippler kritisierte mit scharfer Zunge die sich nicht an der neuen "schicksalsschweren Zeit" orientierende Bilderbuchproduktion:
"Da findet sich viel von dem, was wir in anderer Form und an anderer Stelle geboten, unbedingt ablehnen würden, und es ist an der Zeit, die versteckten schädigenden Tendenzen - oft noch Überbleibsel einer vergangenen Zeit, als Restposten auftretend, aber auch als Neuauflagen - etwas aufmerksamer zu betrachten. Es gibt Bilderbücher, die religiöse Vorstellungen in die Sphäre des profansten Alltags ziehen, Arbeit und Handwerk werden leichtfertig karikiert, es gibt fast nichts, was unsere schicksalsschwere Zeit bewegt, fast keine bestehende Ordnung, die nicht irgendwie im Bilderbuch herabgezogen würde durch oberflächliche Verulkung. Wer in dieser Beziehung hellsichtig geworden ist, erkennt in diesen Bildern und Versen das Gesicht einer übermütigen, volksfernen, ungebundenen Schicht, die es vorzieht, sich lieber Harlekine auf die Kissen zu legen als sich mit lebendigen Kindern abzumühen, die immer noch meint, man könnte der Schwere des Lebens aus dem Wege gehen und letztlich nur darauf bedacht ist, ihren Beutel zu füllen.
Sobald ihr Treiben als unverantwortlich erkannt ist, wird jene Hanswurstkultur verschwinden und mit ihr auch die Allerweltskultur, die immer noch dem deutschen Kinde das 'Negerlein' ans Herzen legen möchte, den Teddybären und die Mickimaus, die ganze Holywoodmaskerade mit den verführerischen Augen und langgezogenen Wimpern, die gepflegte, nüchtern-kalte Kinderstube, in der sich Kinder wie gelangweilte Erwachsene benehmen. Und schließlich wird auch aus den Bilderbüchern verschwinden die überflüssige, ausgehöhlte Erwachsenenkultur, die kein rechtes inneres Verhältnis mehr hat zu Tier, Feld und Wald, die den Rhythmus des Tages und des Jahres nur noch verspürt an Uhr und Kalender und infolgedessen mit ihren Gegenständen umgeht wie mit leblosen Dingen, die man aus ihrem Zusammenhange herausreißt, willkürlich anputzt und Unsinn mit ihnen treibt. Beispiele dafür bieten reichlich die Hasen-, Mäuse- und Bärenbücher, die Wiesen- und Himmelsbücher" (Kindergarten 1936, S. 144).
Ein nach nationalsozialistischen Maßstäben "gutes" Bilderbuch hatte folgende Kriterien zu erfüllen:
es erweckt Heimatliebe und die Liebe zur deutschen Scholle,
es erweckt die Achtung und Ehrfurcht vor der Natur und vor dem, was sie uns gibt,
es schärft den Blick für beispielhaftes Instinktleben der Tiere,
es verstärkt den Wehrwillen,
es erweckt Interesse für die Technik,
es erweckt die Achtung vor der Arbeit, dem Arbeitenden und seinem Werk,
es erweckt das deutsche Gemüt und die deutschen Volkstugenden,
es erweckt und stärkt rassisches Empfinden und
es pflegt den Gemeinschaftssinn
(vgl. Kindergarten 1936, S. 101, S. 150 ff.; Kindergarten 1938, S. 162 ff.).
Zusammengefasst war Aufgabe des "echt deutschen Bilderbuches: "Bilder echten, unverbildeten deutschen Empfindens an das Kind heranführen, damit es aus diesen Bildern zu einer Anschauung vom wahren und tiefen Wesen unseres Volkes gelange, an diesen Bildern innerlich erstarke und in ihnen Zielbilder seines eigenen artechten Strebens finde" (Kindergarten 1936, S. 101).
Ein solches "gutes" Bilderbuch, das mit bestem Gewissen einem Kind gegeben werden konnte, war beispielsweise "Eine wahre Geschichte", von zwei Auslandsdeutschen. Erzählt wird die (eigentlich unwahre und beschönigende) Geschichte eines armen kleinen Jungen aus Österreich, der später zum großen Führer des deutschen Volkes - "nicht durch Blut und Gewalt" - wurde. Die Publikation bewertete Hugo Wippler wie folgt:
"Mit diesem Buch ist der erste große Wurf des neuen Bilderbuches unserer Zeit gelungen, er ist so geglückt, daß er alle Vorzüge in sich vereint: ein Volksbuch, dem Kinde und Erwachsenen bleibend wertvoll, von Herzen kommend und zu Herzen gehend, ein Erziehungsbuch, das sich dem deutschen Volke verantwortlich fühlt, werbend für die Idee des Nationalsozialismus: ein Schulungsbuch! Wir wünschten, daß es in die Hände aller deutschen Kinder käme, und wer sich die Schlichtheit des Volksempfinden bewahrt hat, wird in gleicher Weise ergriffen, dankbar, glaubenstark und zuversichtlich dieses Buch aus den Händen legen; denn diese wahre Geschichte enthält das Erlebnis eines jeden, der zum Gefolgsmann des Führers geworden ist" (Kindergarten 1936, S. 252 f.).
VI.
Auch wenn den Nationalsozialisten die völlige Unterwerfung des Kindergartens nicht gelang, waren trotzdem Veränderungen auf der inhaltlichen Ebene von Anfang an deutlich spürbar, wie vorliegende Analyse der Fachzeitschrift Kindergarten zu belegen versuchte. Das nationalsozialistische Erziehungskonzept bestimmte mit zunehmenden Jahren den Kindergarten immer mehr: nationalsozialistische Plattetüden und die Propaganda ersetzten die pädagogische Diskussion.
Schon das Kindergartenkind sollte für die Ideologie der Nazis instrumentalisiert werden. Ein auffallendes Merkmal war die Überbetonung der auf das Militärische ausgerichteten körperlichen Ertüchtigung und die Missachtung der Ausbildung geistiger Fähigkeiten. Den Nazis ging es in erster Linie um das "Heranzüchten kerngesunder Körper", um Vorarbeit zu soldatischer Kampf- und Opferbereitschaft, dem alle anderen erzieherischen Aspekte untergeordnet waren.
Um ein nützliches, tüchtiges und zugleich gut verwendbares Mitglied der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft zu sein, sollte das Kindergartenkind zu den typischen "deutschen (germanischen) Eigenschaften und Einstellungen" hinerzogen werden, wie: Anpassungsfähigkeit, Gemeinschaftssinn, Gehorsam, Fleiß, Verträglichkeit, Ordnungsliebe und Disziplin, Sauberkeit, Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Fügsamkeit und Ehrfurcht gegenüber Autoritäten, Liebe zum Vaterland und seinem Führer Adolf Hitler, Sparsamkeit, Verzichtbarkeit sowie Opfersinn. Dabei sollte eine autoritäre Kindergartenerziehung die Garantie für den Erwerb genannter Charaktereigenschaften und die konsequente Fortführung der Familienerziehung im völkischen Staat sein. Besonders mit Beginn des Zweiten Weltkrieges stand die militärische Beeinflussung der Kinder im Vordergrund. Durchhalteparolen und Propaganda kennzeichneten die Fachzeitschrift.
Die vorgenommene Untersuchung konnte die Frage, inwieweit das durch die Zeitschrift vermittelte Erziehungskonzept konkret in die pädagogische Praxis des Kindergartens umgesetzt wurde und inwieweit es letztlich die methodische Arbeit der Kindergärtnerinnen bestimmte, nur unzureichend beantworten. Um die tatsächliche und alltägliche Kindergartenpraxis während der Nazi-Diktatur zu dokumentieren, bedürfte es genauerer Recherchen von Dokumenten (Erziehungspläne, Tagebücher, Elternbriefe, Niederschriften von Spielbeschreibungen zu bestimmten Fest- und Feiertagen usw.) aus der Praxis einzelner Kindergärten, ebenso Interviews von seinerzeit in Verantwortung stehenden Personen der öffentlichen Kleinkindererziehung - soweit und so lange überhaupt noch möglich.
Anmerkung
Manuskript eines Vortrages, der am 31.01.2005 anlässlich einer Ausstellung (vom 31.01. bis 31.03.2005) des Ida Seele-Archis zur "Erziehung in Familie und Kindergarten während der Nazi-Diktatur" gehalten wurde.
Literatur/Quellen
Aden-Grossmann, W.: Kindergarten. Eine Einführung in seine Entwicklung und Pädagogik, Weinheim/ Basel 2002
Benzing, R. Grundlagen der körperlichen und geistigen Erziehung des Kleinkindes im nationalsozialistischen Kindergarten, Berlin 1941
Berger, M.: Vorschulerziehung im Nationalsozialismus. Recherchen zur Situation des Kindergartenwesens 1933-1945, Weinheim 1986
Blume, A.: Erziehung in Familie und Kindergarten im Konzept des Nationalsozialismus - eine Untersuchung an einer Fachzeitschrift, Bergisch Gladbach 1983 (unveröffentl. Diplomarbeit)
Döpel, W. (Hrsg.): Der Dorfkindergarten als Erziehungsstätte, Weimar 1935
Feiten, W.: Der Nationalsozialistische Lehrerbund. Entwicklung und Organisation. Ein Beitrag zum Aufbau und zur Organisationsstruktur des nationalsozialistischen Herrschaftssystem, Weinheim/ Basel 1981
Gamm, H.-J.: Führung und Verführung, München 1964
Haarer, J.: Unsere kleinen Kinder, München 1936
Hitler, A.. Mein Kampf, München 1941
Kindergarten, Jhg. 1933/ 1934/ 1935/ 1936/ 1937/ 1938/ 1939/ 1940/ 1941/ 1942
Kramer, D.: Das Fürsorgesystem im Dritten Reich, in: Landwehr, R./ Baron, R. (Hrsg.): Geschichte der Sozialarbeit. Hauptlinien ihrer Entwicklung im 19. und 20. Jahrhundert, Weinheim/ Basel 1983
Krieck, E.: Erziehung im nationalsozialistischen Staat, Berlin 1935
Richter, S.: Die Entwicklung des Kindergartenwesens in den Jahren 1933-1945, Frankfurt 1976 (unveröffentl. Diplomarbeit)
Rothschuh, G. v.: "Das Kind bilden wir!" Familien- und Kindergartenerziehung im NS-Staat, München 1980 (unveröffentl. Diplomarbeit)
Webseite
Witte, C.: Der nationalsozialistische Kindergarten im Zweiten Weltkrieg. Analyse der Zeitschrift Kindergarten in den Jahrgängen 1939, 1941 und 1942; http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/pab/18265.html
Autor
Berger, Manfred, Dipl. Sozialpädagoge (FH.), Dipl. Pädagoge (Univ.), Dozent an Fach(hoch)schulen/ -akademien für Sozialpädagogik/ -arbeit, Leiter des Ida Seele-Archivs zur Erforschung der Geschichte des Kindergartens, der Sozialarbeit/ -pädagogik und ihrer Bezugswissenschaften sowie der Frauenbewegung
Adresse
Manfred Berger
Am Mittelfeld 36
89407 Dillingen
https://www.kindergartenpaedagogik.de/


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