AKTUELLES: Diskriminierungen
durch das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis
in 74722 Buchen, Eberstadter Straße 52
und 74281 Mosbach, Renzstr. 12
Zuletzt AKTUALISIERT am 10.08.2023 !!!
Seiteninhalt:
- Diskriminierung wegen politscher Weltanschauung gegen Nationalsozialismus, NS-Unrecht und NS-Verbrechen, Rassismus und Diskriminierung
- Diskriminierung wegen Geschlecht, Hautfarbe, ethnischer Herkunft
- Missachtung des familienpsychologischen Gutachtens vom 07.04.2022 zu 6F 202/21 beim Familiengericht Mosbach
- Geschlechterdiskriminierung von Männer und Vätern im Männer-Gewaltschutz
- Geschlechterdiskriminierung von Männer und Vätern in Sorge- und Umgangsrechtssachen
- Diskriminierung von erkrankten und behinderten Elternteilen
- Eingabe vom 07.10.2023 ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22: (A=>) STELLUNGNAHMEN und VERFAHRENSVERZÖGERUNGEN unter Beteiligung der Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
- YouTube-Videos zur Kritik an der deutschen Kinder- und Jugendhilfe-Institution Jugendamt
1. Diskriminierung wegen politscher Weltanschauung gegen Nationalsozialismus, NS-Unrecht und NS-Verbrechen, Rassismus und Diskriminierung
Das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis konstruiert hier Fallgeschichten in den beim Familiengericht Mosbach anhängigen Verfahren, die nichts mit den tatsächlichen realweltlichen Sachverhalten zu haben in der Absicht, Elternteile zu benachteiligen und auszugrenzen. Dies bedeutet, dass das Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach nachweisbar per Aktenlage und Verfahrensanalyse in seiner Berichterstattung zu familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Mosbach lügt.
Während der Antragsteller beginnend im Sommer 2022 eine Reihe von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen unter 6F 9/22 angeregt hat u.a. als Reaktion auf die von der KM wiederholt vorgebrachten Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV seit November 2021 (siehe Kapitel 1), beantragt der KV und Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich einzuholende Stellungnahme von der hier involvierten Fachstelle (ASD) des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis bezüglich der jeweiligen konkreten Sachverhalte aus diesen initiierten konkreten NS- und Rechtsextremismusverfahren.
Der ASD des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis in Buchen und Mosbach beim Landratsamt Mosbach verweigert EINSERSEITS jedoch seinerseits konkrete Stellungnahmen auf offizielle Bürgeranfragen und auf beantragte gerichtlich einzuholende Stellungnahmen beim Familiengericht Mosbach bezüglich des eigenen Verhältnisses zum Nationalsozialismus, während der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis aber ANDERERSEITS gleichzeitig die Rassismusvorwürfe der KM gegenüber dem KV in den anhängigen Familienrechtsverfahren weiterhin widerspruchlos und unkommentiert toleriert und damit befördert.
Nachdem der Antragsteller beginnend im Sommer 2022 eine Reihe von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen unter 6F 9/22 angeregt hat u.a. als Reaktion auf die von der KM dokumentierten Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen von Familienangehörigen des KVs als "Nazis" im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 zu 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1 (siehe Kapitel 1), beantragt der KV und Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich einzuholende Stellungnahme von der hier involvierten Fachstelle (ASD) des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis bezüglich der jeweiligen konkreten Sachverhalte aus diesen initiierten konkreten NS- und Rechtsextremismusverfahren.
Der ASD des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis in Buchen und Mosbach beim Landratsamt Mosbach verweigert EINERSEITS jedoch seinerseits konkrete Stellungnahmen auf offizielle Bürgeranfragen und auf beantragte gerichtlich einzuholende Stellungnahmen beim Familiengericht Mosbach bezüglich des eigenen Verhältnisses zum Nationalsozialismus, während der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis aber ANDERERSEITS gleichzeitig die von der KM dokumentierten Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen von Familienangehörigen des KVs als "Nazis" im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 zu 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1, in den anhängigen Familienrechtsverfahren weiterhin widerspruchlos und unkommentiert toleriert und damit befördert.
2. Diskriminierung wegen Geschlecht, Hautfarbe, ethnischer Herkunft
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3. Missachtung des familienpsychologischen Gutachtens vom 07.04.2022 zu 6F 202/21 beim Familiengericht Mosbach
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4. Geschlechterdiskriminierung von Männer und Vätern im Männer-Gewaltschutz
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5. Geschlechterdiskriminierung von Männer und Vätern in Sorge- und Umgangsrechtssachen
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6. Diskriminierung von behinderten Elternteilen
Die Diskriminierungen von behinderten Menschen hat in der Region Mosbach im nördlichen Baden bereits einen langen historisch roten Faden.
Zunächst ist belegt, dass sich auch in Mosbach und Umgebung viele Menschen historisch nachweisbar an den Meidzinverbrechen der Nazi-Euthanasie beteiligt haben. Und dies sowohl an der Nazi-Zwangssterilisierung als auch an den Nazi-Euthanasie-Massentötungsaktionen mit der Deportationen von Menschen aus den Mosbacher Heil- und Pflegeanstalten in die entsprechenden Nazi-Euthanasie-Vernichtungsanstalten vor 1945. Die Nazi-Euthanasie-Massentötungsaktion T4 diente als Probe- und Test-Vorlauf für den industriellen Massenmord Holocaust, die Shoa.
Das Jugendamt Mosbach selbst als deutsche Kinder- und Jugendhilfe-Institution mit seinem Schutz- und Hilfeauftrag hat NICHT gegen die Tötung von Kindern und Jugendlichen während der Nazi-Euthanasie-Massentötungsaktionen interveniert. Auch nach 1945 gab es keinerlei diesbezügliche Aufarbeitung zur Rolle des Mosbacher Jugendamtes während dem Nazi-Terror- und Vernichtungsregime. Weder institutionell beim Landratsamt Mosbach selbst noch beim angegliederten zuständigen Fachdienst Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis.
Es hat nach 1945 keine institutionelle amtsseitige Aufarbeitung der in Mosbach stattgefundenen Nazi-Euthanasie durch die zuständige Mosbacher Justiz mit Amtsgericht Mosbach, Landgericht Mosbach und Staatsanwaltschaft Mosbach gegeben. Die für den Massenmord der Nazi-Euthanasie und die Medizinverbrechen verantwortlichen Personen sind durch die Justiz in Mosbach juristisch nicht zur Verantwortung gezogen worden.
Während der Antragsteller beginnend im Sommer 2022 eine Reihe von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen unter 6F 9/22 angeregt hat u.a. als Reaktion auf die von der KM wiederholt vorgebrachten Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV seit November 2021 (siehe Kapitel 1), beantragt der KV und Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich einzuholende Stellungnahme von der hier involvierten Fachstelle (ASD) des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis bezüglich der jeweiligen konkreten Sachverhalte aus diesen initiierten konkreten NS- und Rechtsextremismusverfahren.
Der ASD des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis in Buchen und Mosbach beim Landratsamt Mosbach verweigert EINSERSEITS jedoch seinerseits konkrete Stellungnahmen auf offizielle Bürgeranfragen und auf beantragte gerichtlich einzuholende Stellungnahmen beim Familiengericht Mosbach bezüglich des eigenen Verhältnisses zum Nationalsozialismus, während der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis aber ANDERERSEITS gleichzeitig die Rassismusvorwürfe der KM gegenüber dem KV in den anhängigen Familienrechtsverfahren weiterhin widerspruchlos und unkommentiert toleriert und damit befördert.
Siehe zu den vom KV beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 beantragten NS-Verfahren zur Nazi-Euthanasie und den NS-Medizinverbrechen u.a. :
- HISTORISCHES : NS-Euthanasie >>>
- AKTUELLES: Symbolpolitische zivilrechtliche Beantragung zur Aufarbeitung von NS-Verbrechen beim Amtsgericht Mosbach gegen Hans Friedrich Kurt Hefelmann, Abteilungsleiter des Hauptamtes IIb der Kanzlei des Führers, hauptverantwortlich für die Organisation und Durchführung hauptverantwortlich für die zentrale und dezentrale Nazi-Euthanasie-Massentötungsaktion T4 >>> NS-Euthanasie: Hefelmann Haftverschonung >>>
Nachdem der Antragsteller beginnend im Sommer 2022 eine Reihe von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen unter 6F 9/22 angeregt hat u.a. als Reaktion auf die von der KM dokumentierten Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen von Familienangehörigen des KVs als "Nazis" im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 zu 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1 (siehe Kapitel 1), beantragt der KV und Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich einzuholende Stellungnahme von der hier involvierten Fachstelle (ASD) des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis bezüglich der jeweiligen konkreten Sachverhalte aus diesen initiierten konkreten NS- und Rechtsextremismusverfahren.
Der ASD des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis in Buchen und Mosbach beim Landratsamt Mosbach verweigert EINERSEITS jedoch seinerseits konkrete Stellungnahmen auf offizielle Bürgeranfragen und auf beantragte gerichtlich einzuholende Stellungnahmen beim Familiengericht Mosbach bezüglich des eigenen Verhältnisses zum Nationalsozialismus, während der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis aber ANDERERSEITS gleichzeitig die von der KM dokumentierten Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen von Familienangehörigen des KVs als "Nazis" im familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 zu 6F 202/21 auf Seite 49. Absatz 1, in den anhängigen Familienrechtsverfahren weiterhin widerspruchlos und unkommentiert toleriert und damit befördert.
Zu den vom Antragsteller initiierten NS-Verfahren beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 gehört u.a. auch die seit 1945 ausstehende juristische Aufarbeitung der Nazi-Euthanasie am Tatort in der Region Mosbach.
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Die Krankengeschichte und die Krankenakte des KVs in den beim Familiengericht Mosbach anhängigen Männergewaltschutz-, Sorge- und Umgangsrechtsverfahren 6F 216/21, 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22 belegen, dass sich der Gesundheitszustand des KVs nach der Ankunft der KM aus Afrika mit dem Visa auf Familiennachzug Anfang Dezember 2019 schlagartig mit Erkrankungen und zunehmend rapide bis hin zur Behinderung verschlechtert hat.
7. Eingabe vom 07.10.2023 ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22: (A=>) STELLUNGNAHMEN und VERFAHRENSVERZÖGERUNGEN unter Beteiligung der Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
6F 202/21 und 6F 9/22
Sachverständige / Gutachterin
Praxisgemeinschaft für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
97318 Kitzingen
Eingabe vom 07.10.2023
ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH
unter 6F 202/21 und 6F 9/22:
(A=>) STELLUNGNAHMEN und VERFAHRENSVERZÖGERUNGEN
unter Beteiligung der Fachstelle
des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau ***,
Inhaltsverzeichnis
1. Überlange Sorgerechts-Verfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen seit November 2021 2
2. Verantwortungen der Verfahrensparteien für Verfahrensquantitäten im anhängigen Verfahrenskomplex 2
3. Verfahrensverzögerungen durch das Jugendamt NOK selbst 3
3.1 JA-NOK-Fristverlängerung zur Stellungahme zum gerichtlich bestellten familienpsychologischen Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 3
3.1.1 JA-NOK-Verweigerung einer fachlichen und sachlichen Auseinandersetzung mit dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten 3
3.2 JA-NOK-seitige Unterstellung einer ANGEBLICHEN psychischen Erkrankung gegenüber dem KV als mögliche Begründung für eine ANGEBLICH eingeschränkte Erziehungs- und Sorgerechtsbefähigung des KV 4
3.2.1 KV-seitige Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 5
3.2.2 KV-seitige Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021 5
3.2.3 KV-seitige politische und juristische Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach zu NS-Unrecht, NS-Verbrechen, Rechtsextremismus und Rassismus 7
3.3 Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung des KV unter 6F 202/21 8
3.4 JA-NOK-seitige Ablehnung des gerichtlich beauftragten SV-Gutachtens aus inhaltlichen Gründen einer Vaterpräferenz OHNE fachliche, sachliche Auseinandersetzung mit dem SV-Gutachten 8
4. KM-Umgangsbeeinträchtigungen, KM-Umgangsverweigerungen sowie KV-Ausschluss von Information, Teilhabe und Mitwirkung seitens der KM und der involvierten Institutionen und Ärzte 9
4.1 JA-Berichte zum KM-seitig angeblich gewollten großzügigen, flexiblen und unbegleiteten Umgang zwischen Kind und Vater 9
4.2 KM-Teilnahme-Verweigerungen von KV-initiierten Elternkonferenzen 10
4.3 KM-Umgangsbeeinträchtigungen und KM Umgangsverweigerungen 10
4.4 KM-Ausschluss des KV von Information, Teilhabe und Mitwirkung an Kindesentwicklung und Kindesgesundheit u.a. im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess 12
4.5 Institutioneller und ärztlicher Ausschluss des gesetzlich informationsberechtigten getrennt lebenden sorgeberechtigten KV während sich das gemeinsame Kind in KM-ABR-eA-Obhut seit Dezember 2021 befindet 12
5. Glaubhaftmachung, Begründung und Objektive Beweismittel 14
5.1 Eltern-Whatsapp-Chat-Auszüge 14
5.2 KV-Eingaben ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22 und an die gerichtlich bestellte SV 14
5.3 Auszüge 6F 161/23 und 169/23 Verfahren zum Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess 14
1. Überlange Sorgerechts-Verfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen seit November 2021
Die HIER involvierte Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt AMTSSEITIG GERICHTSBEKANNT bisher KEINE Stellungnahme ab zum objektiven Sachverhalt der bereits seit November 2021 immer noch laufenden ÜBERLANGEN Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind.
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
2. Verantwortungen der Verfahrensparteien für Verfahrensquantitäten im anhängigen Verfahrenskomplex
Die HIER involvierte Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt AMTSSEITIG GERICHTSBEKANNT bisher KEINE Stellungnahme ab zum Sachverhalt der KONKRETEN Verantwortungsverteilung für die KONKRETEN Verfahrensquantitäten im KONKRETEN Verfahrenskomplex der beim Familiengericht Mosbach anhängigen abgeschlossenen und laufenden Verfahren mit INSGESAMT 8 Verfahren, d.h. KONKRET mit 2 Verfahrenseinleitungen durch den KV (6F 216/21 und 6F 2/23) und INSGESAMT 6 Verfahrenseinleitungen durch die KM (6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 161/23, 6F 169/23). Einige Verfahrensbeteiligten bezeichnen diese Verfahren als sogenannte „Hochstrittige Trennungs- und Scheidungsverfahren.“
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
3. Verfahrensverzögerungen durch das Jugendamt NOK selbst
3.1 JA-NOK-Fristverlängerung zur Stellungahme zum gerichtlich bestellten familienpsychologischen Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach hat zunächst AMTSSEITIG mit Eingabe vom 17.05.2022 an das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 (Sorgerechtsverfahren) die ihrerseits beantragte Verlängerung der gerichtlich gesetzten Stellungnahmefrist zum 18.05.2022 auf den 31.05.2022 damit begründet, dass sie WEGEN aktuell vorliegender systemkritischer struktureller personalbedingter Hindernisse beim Landratsamt Mosbach, dem staatlichen Schutz- und Hilfe-Auftrag für eine AMTSSEITIGE Stellungnahme zum gerichtlich beauftragten mehr als hundertseitigem familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 NICHT fristgerecht nachkommen könne: "... vor dem Hintergrund des hohen Arbeitsaufkommens im Allgemeinen Sozialen Dienst der Jugendhilfe Mosbach und der hiesigen Vertretungssituation kann eine Stellungnahme zum familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022, hier vorgelegen am 25.04.2022, NICHT fristgerecht zum 18.05.2022 erfolgen. Eine Stellungnahme wird zum 31.05.2022 vorgelegt werden."
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
3.1.1 JA-NOK-Verweigerung einer fachlichen und sachlichen Auseinandersetzung mit dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten
Das hier fallzuständige und fallverantwortliche Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach verweigert AMTSSEITIG DANN ABER anschließend in seiner eigenen Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022, öffentlich NACHWEISBAR und GERICHTSBEKANNT zusätzlich noch später als die AMTSSEITIG selbst beantragte Fristverlängerung (SIEHE Kapitel 3.1), öffentlich NACHWEISBAR und GERICHTSBEKANNT jegliche konstruktive, fachliche und sachliche Auseinandersetzung mit dem familienpsychologischen Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach (SIEHE Kapitel 3.2 und 3.3). UND ZWAR entgegen den Vorgaben einer fachlichen und sachlichen Bearbeitung von gerichtlich bestellten Gutachten. UND DIES nachdem die hier involvierte Fachstelle des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis Mosbach am 17.05.2022, wie zuvor erläutert entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zunächst ABER selbst eine Fristverlängerung zur Durchsicht und Bearbeitung dieses umfangreichen familienpsychologischen Sachverständigengutachten beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach beantragt hatte.
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
3.2 JA-NOK-seitige Unterstellung einer ANGEBLICHEN psychischen Erkrankung gegenüber dem KV als mögliche Begründung für eine ANGEBLICH eingeschränkte Erziehungs- und Sorgerechtsbefähigung des KV
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt JEDOCH dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 2 mit: „So gibt es derzeit erhebliche Bedenken, was die PSYCHISCHE VERFASSUNG des Herrn *** anbetrifft.“
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis (JA NOK) in Mosbach nimmt hier EINDEUTIG eine AMTSSEITIGE Unterstellung und Zuschreibung einer psychischen Erkrankung gegenüber dem KV als mögliche Begründung für eine ANGEBLICH eingeschränkte Erziehungs- und Sorgerechtsbefähigung im Sorgerechtsverfahren 6F 202/21 vor, OHNE ABER diese AMTSSEITIG benannte ANGEBLICH eingeschränkte psychische Verfassung des KV selbst AMTSSEITIG darzulegen und zu begründen (SIEHE Kapitel 3.3).
Es könnte ggf. u.U. zu vermuten sein, dass HIER DAS JA NOK die im beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Verfahrenskomplex GERICHTSBEKANNTEN seit November 2021 Bemühungen des Kindsvaters meint, sich gegen GERICHTSBEKANNTE Unterstellungen, etc. durch die KM und andere Verfahrensbeteiligte zur Wehr zu setzen wie u.a. ANGEBLICHE KV-Erschleichung von Zuflucht und Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind; ANGEBLICHE KV-Kindesentführung und Arbeitsverweigerung während dem Männergewaltschutzaufenthalt mit gemeinsamen SR und gemeinsamen ABR; ANGEBLICHER KV-seitiger Rassismus gegenüber der KM; KM-Nazi-Beleidigung von KV-Familienangehörigen des KV und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen Mischlingskindes; ANGEBLICHE KV-Wohnungs- und Arbeitslosigkeit als Rechtfertigung für KM-Umgangsbeeinträchtigungen; KM-seitige Behindertendiskriminierung des KV mit ANGEBLICHER Sorge- und Umgangsrechtseinschränkung durch 30% GdB Körperbehinderung, etc. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5).
Das Amtsgericht Mosbach führt ORDNUNSGEMÄSS im Vermerk vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 aus, dass der KV KONSEQUENT UND KONTINUIERLICH seit November 2021 im o.g. Familienrechts-Verfahrenskomplex beim Amtsgericht Mosbach GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR ...
… sich gegen Diffamierungen, Diskreditierungen und Diskriminierungen seitens der KM und anderer Verfahrensbeteiligter gegenüber dem KV selbst und seiner Familie zur Wehr setzt,
… sich gegen wahrheitswidrige Unterstellungen, Falschaussagen vor Gericht, Falschverdächtigungen von Straftatbeständen seitens der KM und anderer Verfahrensbeteiligter gegenüber dem KV zur Wehr setzt. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5).
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezügliche Stellungnahme zur in den Aktenlagen dokumentierten Streitdynamik-Typologie zwischen den Verfahrensbeteiligten im o.g. Verfahrenskomplex vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
3.2.1 KV-seitige Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 2 wie zuvor ausgeführt OHNE Darlegung und OHNE Begründung die AMTSSEITIGE Unterstellung mit, dass es ANGEBLICH erhebliche Bedenken zur PSYCHISCHEN VERFASSUNG DES AS/KV-Petenten geben würde.
(a=>) Insbesondere, weil HIER der Kindsvater mit seinen GERICHTSBEKANNTEN Bemühungen eine erfolgreich abgeschlossene Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG ausgehend von den konkreten Erfahrungen im o.g. Verfahrenskomplex mit den Männergewaltschutzverfahren und Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht Mosbach seit November 2021 erwirkt: Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021: Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Schutz von Gewaltschutzadressen. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2022 abschließend beraten und beschlossen in seiner veröffentlichten Beschlussbegründung: Die Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben (BT-Drucksache 20/3957 vom 13.10.2022).
Die vom Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin hatte HIER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR mehrfach versucht, in den beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Familienrechtsverfahren die KONKRETE Adresse der Männergewaltschutzwohnung in Nürnberg heraus zu bekommen, WÄHREND ABER die gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR GLEICHZEITIG selbst nicht bereit war, Kind und Vater während ihrem gemeinsamen Männergewaltschutzaufenthalt in Nürnberg mit gemeinsamen SR und gemeinsamen ABR ENTGEGEN ihrem gerichtlichen Auftrag zu besuchen; WÄHREND ABER Kind und Vater sich während des Männergewaltschutzes GLEICHZEITIG GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR mit gemeinsamen SR und gemeinsamen ABR unter Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt Nürnberg aufgehalten haben; WÄHREND ABER das Amtsgericht Mosbach GLEICHZEITIG GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR an die Caritas-Zentrale in Nürnberg relevante Gerichtsdokumente in KONKRETER Adressierung an den KV übersandt hatte. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5).
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezügliche Stellungnahme zu den HIER relevanten Verhaltens- und Verfahrensweisen der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
SIEHE AUCH: ABSCHLUSSBEGRÜDNUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES:
3.2.2 KV-seitige Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 2 wie zuvor ausgeführt OHNE Darlegung und OHNE Begründung die AMTSSEITIGE Unterstellung mit, dass es ANGEBLICH erhebliche Bedenken zur PSYCHISCHEN VERFASSUNG DES AS/KV-Petenten geben würde.
(b=>) Insbesondere, weil HIER der Kindsvater eine teilweise erfolgreich abgeschlossene Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG ausgehend von den konkreten Erfahrungen im o.g. Verfahrenskomplex mit dem Umgang des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach mit dem KV-seitigen Ablehnungsantrag der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin erwirkt. Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021: Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gerichtliche Eignungsprüfung von Verfahrenspflegern. Beteiligtenrechte zur Bestellung bzw. Abbestellung des Verfahrenspflegers vor dem Familiengericht: „Der Ausschuss betont jedoch, dass die Beteiligten, so auch das Kind, die Bestellung oder das Absehen von der Bestellung einer bestimmten Person zum Verfahrensbeistand bei Gericht anregen können. Das Gericht ist zwar nicht gebunden, hat sich aber mit der Anregung bei der Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Person auseinanderzusetzen.“ Der Petitionsausschuss empfiehlt am 28.09.2023 (BT-Drucksache 20/8460 vom 21.09.2023) das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.
Der AS/KV hat unter 6F 211/21 und 6F 202/21 KV-Stellungnahmen über drei Eingaben zu den SEINERSEITS analysierten und bewerteten unkorrekten Verhaltens- und Verfahrensweisen seitens der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin (KV-Stellungnahme #008 an das AG/FG Mosbach vom 18.12.2021, #008a vom 19.12.2021, #008b an das AG/FG MOS vom 19.12.2021) unter 6F 211/21 und 6F 202/21 GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR auf INSGESAMT 23 Seiten Sachvortrag eingereicht. Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach hat JEDOCH im Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE sachliche und fachliche Auseinandersetzung mit den o.g. KV-Eingaben vorgenommen, SONDERN LEDIGLICH seinerseits AMTSSEITIG auf die langjährige Zusammenarbeit mit der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin zur AMTSEITIGEN Ablehnung des KV-Abbestellungsantrages der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin verwiesen. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5). Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach hat HIER damit GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR entgegen der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des DEUTSCHEN BUNDESTAGES vom 28.09.2023 (BT-Drucksache 20/8460) zu Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002194 aus 2021 gehandelt, indem das Familiengericht Mosbach die GERICHTSBEKANNTE KV-Anregung NACHWEISBAR missachtet, sich mit der Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Verfahrensbeiständin KONKRET sachlich und fachlich auseinanderzusetzen.
Im Bericht vom 16.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 behauptet die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin beispielsweise, dass der KV ANGEBLICH unautorisierte Internetveröffentlichungen von Dokumenten des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt NOK vorgenommen habe. Siehe dazu den Auszug aus der KV-Stellungnahme #008b vom 19.12.2021 unter 6F 211/21 und 6F 202/21 an das AG/FG MOS sowie unter 3.23214 an das JA NOK Buchen beim Landratsamt Mosbach: „Angebliche Veröffentlichung von Dokumenten des zuständigen Jugendamtes ohne dessen Zustimmung : Die VPin behauptet unter wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber dem AG in ihrer Berichterstattung vom 16.12.21 an das Gericht, dass er Straftatbestände wie § 44 StGB Unbefugte Datenveröffentlichung im Internet, § 353d StGB Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, etc. begangen hätte. Die VPin benennt dem Gericht keine genaue Quellenangabe mit Datum, keine URL-Intemetadresse, und die VPin reicht dem Gericht keinen gesicherten Download ihrer selbst benannten Dokumente ein. Die VPin selbst zeigt diese Straftatbestände nicht an. Als Beleg für die von der VPin behaupteten Straftatbestände führt die VPin ein Telefongespräch mit dem zuständigen Jugendamt am 15.12.21 an, wozu die VPin dem Gericht gegenüber aussagt, dass ihr das zuständige Jugendamt mitgeteilt habe, dass der AG anonymisierte Dokumente zum Informationsaustausch mit dem Jugendamt im Internet veröffentlichen würde.“
Diesen Aussagen der Verfahrensbeiständin vor dem Gericht, stehen JEDOCH die schriftlichen Aussagen der Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis und die TATSÄCHLICHE Kommunikation mit dem KV GEGENÜBER wie folgt:
EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 30.11.21 07:03 : „Ich beantrage bei Ihnen offiziell Ihre Stellungnahme, zu welchen Ihrer Jugendamts-Dokumente Sie Ihre Zustimmung geben würden für deren anonymisierte Veröffentlichung im Internet/WWW auf:
www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de
EMAIL DES ZUSTÄNDIGEN JUGENDAMTES AN DEN AG vom 01.12.21 um 14:41: „Nun noch eine kurze Information zu der von Ihnen gewünschten Stellungnahme, die anonymisiert im WWW veröffentlicht werden soll. Die Stellungnahme, welche ich für das Familiengericht verfassen werde, ist ausschließlich für den Zweck einer gerichtlichen Entscheidungsfindung zu verwenden und steht somit nicht für eine Veröffentlichung zur Verfügung. Auch alle weiteren mir vorliegenden Dokumente dienen ausschließlich der Dokumentation der Arbeit des Geschäftsbereich Jugendhilfe und der internen Bewertung der Situation und Einleitung weiterer Hilfemaßnahmen durch die hier tätigen Fachkräfte."
EMAIL DES AGs AN DAS ZUSTÄNDIGE JUGENDAMT vom 06.12.21 23:29 : „Ich akzeptiere und respektiere, so wie ich Sie verstanden habe, Ihre Ablehnung für eine Zustimmung zur anonymisierten Veröffentlichung Ihrer Dokumente. "
Am 24.02.2022 fragt der HIER antragstellende KV per Email bei der HIER fallzuständigen und fallverantwortlichen ASD-Mitarbeiterin der involvierten Fachstelle des Jugendamtes NOK Buchen eine offizielle Bestätigung der gemeinsamen Korrespondenz über mögliche anonymisierte Internet-Veröffentlichungen von Dokumenten des JA NOK offiziell an: „INTERNETVERÖFFENTLICHUNG : Wann und wie und über was hatten Frau XXX und der KV gemeinsamen Informationsaustausch bezüglich Internet-Veröffentlichungen ? Der KV hatte offiziell und schriftlich nachweisbar bei ASD JA NOK Frau XXX angefragt, anonymisierte JA-Dokumente im Internet konkret auf der Website http://www.häusliche-gewalt-gegen-männer.de/ veröffentlichen zu dürfen und dann die offizielle Ablehnung einer Zustimmung seitens Frau XXX seinerseits offiziell und schriftlich nachweisbar akzeptiert und respektiert. Um die schriftliche Stellungnahme des JA NOK BCH an den KV bzw. seine Rechtsvertretung wird gebeten."
Am 25.02.2022 antwortet die hier fallzuständige und fallverantwortliche ASD-Mitarbeiterin des JA NOK Buchen und verweigert die offiziell angefragte Bescheinigung/Bestätigung "Den Schriftverkehr bezüglich der meinerseits abgelehnten Internetveröffentlichung von Stellungnahmen finden Sie sicher in Ihren Mails."
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezüglichen Stellungnahmen zu den HIER relevanten Verhaltens- und Verfahrensweisen der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin SOWIE des Familiengerichts Mosbach vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
SIEHE AUCH: ABSCHLUSSBEGRÜDNUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES:
3.2.3 KV-seitige politische und juristische Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach zu NS-Unrecht, NS-Verbrechen, Rechtsextremismus und Rassismus
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 2 wie zuvor ausgeführt OHNE Darlegung und OHNE Begründung die AMTSSEITIGE Unterstellung mit, dass es ANGEBLICH erhebliche Bedenken zur PSYCHISCHEN VERFASSUNG des AS/KV-Petenten geben würde.
(c=>) Insbesondere, weil das AMTSSEITIGE Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten beim Amtsgericht Mosbach zu den konkreten Kindsvater-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit mittlerweile bereits GERICHTSBEKANNT in den AKTENLAGEN auch außergerichtlich beim Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, beim Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 thematisiert worden ist. SIEHE ZUDEM dazu auch KV-PETITION 17/02003 beim Landtag Baden-Württemberg zur Überprüfung der juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in Baden und Württemberg seit 1945 bzw. 1952. (SIEHE Kapitel 3.2 und 5). U.a. nehmen HIERZU SOWOHL das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 unter 6F 9/22 und 6F 202/21 KONKRET Bezug ALS AUCH das Klinikum Weissenhof Weinsberg am 23.08.2023 unter 6F 202/21 KONKRET Bezug auf die KV-seitige Online-Dokumentation und Internet-Präsenz:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de/
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezügliche Stellungnahme zu den öffentlich bekannten Bemühungen des KV zu seinen beantragten politischen und juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
SIEHE AUCH:
3.3 Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung des KV unter 6F 202/21
Die sodann vom Familiengericht Mosbach am 17.08.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22 gerichtlich verfügte psychiatrische Begutachtung des KV sodann beim Klinikum Weissenhof in Weinsberg kommt am 23.08.2023 im „psychiatrischen/psychologischen Gutachten zur Risikoeinschätzung“ im KONKRETEN GEGENSATZ zur o.g. dargelegten JA-NOK AMTSSEITIGen UNTERSTELLUNG einer ANGEBLICHEN psychischen KV-Erkrankung (SIEHE Kapitel 3.2) zum Ergebnis, dass beim KV KEINE Hinweise auf Persönlichkeitsstörung; KEINE Hinweise auf wahnhafte, schizophrene Störung; KEINE Hinweise auf paranoide oder auch passive-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung und KEINE Anhaltspunkte für weitere psychische Störungen beim KV vorliegen. „Zudem zeigten sich keine weiteren Einschränkungen / Problembereiche in den sozialen oder zwischenmenschlichen Fähigkeiten sowie in der Alltagsbewältigung von Herrn ***, die eine adäquate Versorgung des minderjährigen Sohnes widersprechen würden.“ Das o.g. Gutachten erläutert, dass der KV auf Grund seiner eigenen Sozialisation einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, eine ausgeprägte Anti-Nazi-Haltung und ein dementsprechend konsequentes kontinuierliches politisches rechtliches Engagement als grundsätzliche Überzeugung habe.
3.4 JA-NOK-seitige Ablehnung des gerichtlich beauftragten SV-Gutachtens aus inhaltlichen Gründen einer Vaterpräferenz OHNE fachliche, sachliche Auseinandersetzung mit dem SV-Gutachten
Die HIER involvierte Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt JEDOCH dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 1 und 2 mit: „das von Seiten des Familiengerichts eingeholte Sachverständigengutachten PRÄFERIERT DEN VATER als denjenigen, bei dem der heute 1,5 Monate alte Sohn *** perspektivisch aufwachsen sollte. Von Seiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes kann diese Sachverständigengutachten gegebenen Empfehlung NICHT GETEILT werden.“
Das Jugendamt beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach spricht sich am 21.06.2022 unter 6F 202/21 SODANN KONKRET GEGEN das gerichtlich beauftragte Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 aus, WEIL sich dieses KONKRET UND NACHVOLLZIEHBAR auf über hundert Seiten FÜR DEN PERSPEKTISCHEN VERBLEIB DES damals fast anderthalb-jährigen KINDES EHER BEIM KINDSVATER ausspricht UND ZWAR GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR OHNE eine fachliche sachliche Auseinandersetzung mit dem gerichtlich beauftragten Gutachten (SIEHE Kapitel 3.1), ABER LEDIGLICH mit der AMTSSEITIGEN Unterstellung als Begründung, dass der KV ANGEBLICH psychisch krank und damit ANGEBLICH eingeschränkt sorgerechts- und umgangsrechtsbeunfähigt sei (SIEHE Kapitel 3.2).
4. KM-Umgangsbeeinträchtigungen, KM-Umgangsverweigerungen sowie KV-Ausschluss von Information, Teilhabe und Mitwirkung seitens der KM und der involvierten Institutionen und Ärzte
4.1 JA-Berichte zum KM-seitig angeblich gewollten großzügigen, flexiblen und unbegleiteten Umgang zwischen Kind und Vater
GLAUBHAFTMACHUNG: Aussagen und Behauptungen seitens der KM gegenüber der Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege, unter 6F 211/21 und 6F 202/21 mit der angeblichen KM-Gewährung von unbegleitetem uneingeschränkten Umgang zwischen Kind und KV zur KM-seitigen Erwirkung der ABR-eA-Übertragung auf die KM selbst. Im Bericht der Verfahrensbeiständin an das Familiengericht Mosbach behauptet die KM vom 16.12.2021, S. 5, Abs. 9 : „Auch wenn es ihr nach allem was nun gewesen sei, schwerfalle, sei für sie klar, dass *** zwei Elternteile hat. Wenn *** bei Ihr lebe, sei klar, dass das Kind zu seinem Vater so viel Kontakt wie möglich haben solle.“
GLAUBHAFTMACHUNG: Aussagen und Behauptungen seitens der KM gegenüber dem Jugendamt Buchen beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis unter 6 211/21 und 6F 202/21 mit der angeblichen KM-Gewährung von flexiblen, großzügigen, unbegleitetem, uneingeschränkten Umgang zwischen Kind und KV zur KM-seitigen Erwirkung der ABR-eA-Übertragung auf die KM selbst:
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Jugendamt NOK Buchen, Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach vom 20.12.2021, S. 3, Abs. 11, Zeile 1 bis 3 : „Auf Nachfrage berichtete die Kindesmutter, dass sie in der Nähe bleiben wolle. Ihr sei es wichtig, dass *** regelmäßig Kontakt zum Kindesvater haben könne. Sie sei bei der Kontaktgestaltung sehr flexibel.“
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Jugendamt NOK Buchen, Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach vom 20.12.2021, S. 4, Abs. 2, Zeile 4 bis 5 : „Sie wolle eine gute Lösung finden, damit *** Kontakt zu beiden Elternteilen haben und gut aufwachsen könne.“
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Jugendamt NOK Buchen, Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach vom 20.12.2021, S. 7, Abs. 5, Zeile 1 bis 3 : „Die Kindesmutter steht Kontakten zwischen dem Kindesvater und *** sehr offen gegenüber. Sie betont, dass es ihr sehr wichtig ist, dass *** regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Sie sagt, dass *** seinen Vater liebt und sie deshalb den Kontakt nie verwehren würde.“
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
4.2 KM-Teilnahme-Verweigerungen von KV-initiierten Elternkonferenzen
Die KM SELBST nimmt NACHWEISBAR NICHT an zwei vom KV initiierten Elternkonferenzen unter Beteiligung des Jugendamtes (am 25.11.2021 und 28.03.2022) teil.
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt JEDOCH IM GEGENSATZ dazu dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 3 mit: „Darüber hinaus scheint die Mutter durchaus in der Lage, für ihr Kind verantwortlich zu sorgen und es seinem Alter entsprechend in seiner Entwicklung und BINDUNGSFÄHIGKEIT zu fördern. Im Hinblick auf die von der Gutachterin bei ihr festgestellte WENIGER VORHANDENE BINDUNGSTOLERANZ kann drauf verwiesen werden, dass Frau *** sich konstruktiv am Verfahren zur Umgangsreglung beteiligt hat.“
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
4.3 KM-Umgangsbeeinträchtigungen und KM Umgangsverweigerungen
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, …
… dass die KM entgegen der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 den Umgang zwischen Kind und Vater seit Ende August 2022 verweigert hat.
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt JEDOCH IM GEGENSATZ dazu dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 3 mit: „Darüber hinaus scheint die Mutter durchaus in der Lage, für ihr Kind verantwortlich zu sorgen und es seinem Alter entsprechend in seiner Entwicklung und BINDUNGSFÄHIGKEIT zu fördern. Im Hinblick auf die von der Gutachterin bei ihr festgestellte WENIGER VORHANDENE BINDUNGSTOLERANZ kann drauf verwiesen werden, dass Frau *** sich konstruktiv am Verfahren zur Umgangsreglung beteiligt hat.“
Das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach dokumentiert in den Aktenlagen des o.g. anhängigen Verfahrenskomplexes (SIEHE Kapitel 1 und 2) …
… u.a. unter 6F 161/23 und 6F 169/23 auf Seite 3, dass die KM ZUDEM IMMER WIEDER den KV auffordert, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er selbst ja schon längst zum Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22. WÄHREND die KM aber SELBST NICHT zum Jugendamt und zum Familiengericht geht, um die immer noch bestehende gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang SEIT DEM 25.04.2022 unter 6F 9/22 ihrerseits gemäß ihrem eigenen Wunsch abändern zu lassen, fordert die KM DAHINGEGEN immer wieder den KV auf, er solle an Stelle von ihr selbst zum Jugendamt gehen. Und dies obwohl die KM SELBST BEREITS NACHWEISBAR NICHT an zwei vom KV initiierten Elternkonferenzen unter Beteiligung des Jugendamtes (25.11.2021 und 28.03.2022) teilgenommen hat (SIEHE Kapitel 4.2 und 5).
… Und dies obwohl die KM gemäß dem gerichtlichen Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 SELBST ABER schon längst beim Jugendamt am Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gewesen ist. Wie das Jugendamt NOK HIER auf Seite 5 und 6 bestätigt, hat die KM HIER bei diesen JA-Kontakten bis zum 14.09.2023 KEINE Anstrengungen unternommen mit Unterstützung des JA NOK, den Kontakt zwischen dem KM-seitigen vom KV entfremdeten Kind und dem KV ihrerseits wieder anzubahnen. Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, dass auch die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach AMTSSEITIG selbst KEINE Anstrengungen unternommen hat, den Kontakt zwischen dem KM-seitigen vom KV entfremdeten Kind und dem KV AMTSSEITIG seinerseits wieder anzubahnen.
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, …
… dass das JA NOK ANGEBLICH bereit sei, AMTSSEITIG unterstützend seinerseits den Kontakt zwischen dem KM-seitigen vom KV entfremdeten Kind und dem KV wieder anzubahnen. UND ZWAR ANGEBLICH unter der Bedingung, dass die Kindeseltern sich mit jeweils eigenen Vorschlägen an das JA NOK wenden.
… dass die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin die private Telefonnummer des KV an das JA NOK während der Gerichtsverhandlung vom 14.09.2023 weiter gibt.
Der KV teilt dem JA NOK direkt nach der Gerichtsverhandlung vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 mit, dass er während seiner Arbeitszeit sein Privathandy NICHT benutzt und daher lediglich über seine Dienstnummer erreichbar ist, da der KV derzeit als Integrationsmanager und im Sozialdienst beim Integrationsdienst an einem Landratsamt mit Geflüchteten und mit Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften und in Anschlussunterbringungen der Gemeinden im Landkreis arbeitet. Am 14.09.2023 teilt der KV dem JA NOK dazu NACHWEISBAR per Email seine Dienst-Kontaktdaten sowie seine derzeit eigene dienstlich eingeschränkte Terminverfügbarkeit mit. Am 19.09.2023 teilt der KV dem JA NOK GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR unter 161/23 und 6F 169/23 seine eigenen Vorschläge zur Kontakt- und Umgangsanbahnung zwischen dem KM-seitigen vom KV entfremdeten Kind, d.h. etabliert mit den KM-Umgangsbeeinträchtigungen und KM-Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 bereits mittlerweile seit mehr als einem Jahr, mit. UND ZWAR seitens des KV für eine gemeinsame Terminvereinbarung bzgl. des GERICHTSBEKANNTEN AMTSSEITIGEN Unterstützungsangebot seitens des JA NOK.
Bisher hat jedoch die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR NICHT auf die o.g. KV-Angebote zur Terminfindung und zu Kontaktanbahnungsvorschlägen zwischen entfremdeten Kind und dem KV reagiert.
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
4.4 KM-Ausschluss des KV von Information, Teilhabe und Mitwirkung an Kindesentwicklung und Kindesgesundheit u.a. im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, …
… dass der gesetzlich informationsberechtigte getrennt lebende sorgeberechtigte KV von der informationspflichtigen KM KONTINUIERLICH KONKRET UND NACHWEISBAR ausgeschlossen wurde, u.a. von Information, Berichten, Diagnosen, unterschriftspflichtigen Dokumenten zum Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen KINDes und der dabei beobachteten Problematiken in gesundheitlichen, kognitiven und sozialen Bereichen, etc. zur KINDesentwicklung und KINDesgesundheit in ABR-eA-Obhut der KM seit Dezember 2021.
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt JEDOCH dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 3 mit: „Darüber hinaus scheint die Mutter durchaus in der Lage, für ihr Kind verantwortlich zu sorgen und es seinem Alter entsprechend in seiner Entwicklung und BINDUNGSFÄHIGKEIT zu fördern. Im Hinblick auf die von der Gutachterin bei ihr festgestellte WENIGER VORHANDENE BINDUNGSTOLERANZ kann drauf verwiesen werden, dass Frau *** sich konstruktiv am Verfahren zur Umgangsreglung beteiligt hat.“
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezügliche Stellungnahme zum KM-seitigen Ausschluss des KV von Information, Teilhabe und Mitwirkung an Kindesentwicklung und Kindesgesundheit u.a. im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
4.5 Institutioneller und ärztlicher Ausschluss des gesetzlich informationsberechtigten getrennt lebenden sorgeberechtigten KV während sich das gemeinsame Kind in KM-ABR-eA-Obhut seit Dezember 2021 befindet
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, …
… dass es in KM-ABR-eA-Obhut für das gemeinsame Kind seit Dezember 2021, insbesondere beginnend seit 15.03.2023 im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess zu MITTLERWEILE HIER beobachteten Problematiken in gesundheitlichen, kognitiven und sozialen Bereichen, etc. zur KINDesentwicklung und KINDesgesundheit in ABR-eA-Obhut der KM seit Dezember 2021 kommt.
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis in Mosbach teilt JEDOCH dem Familiengericht Mosbach am 21.06.2022 unter 6F 202/21 in Absatz 3 mit: „Darüber hinaus scheint die Mutter durchaus in der Lage, für ihr Kind verantwortlich zu sorgen und ES SEINEM ALTER ENTPSRECHEND IN SEINER ENTWICKLUNG UND BINDUNGSFÄHIGKEIT ZU FÖRDERN.“
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, …
… dass die informationspflichtige kommunale Kita der Gemeinde Haßmersheim den gesetzlich informationsberechtigten getrennt lebenden sorgeberechtigten KV WEDER über den Kita-Aufenthalt des gemeinsamen Kindes NOCH über die damit einhergehende Kita-Integrationsproblematik seit 15.03.2023 informiert hat, die dann die Beantragung einer Eingliederungshilfe im Juni 2023 begründen soll (SIEHE KAPITEL 1 und 4.3), WÄHREND SICH ABER das gemeinsame Kind in KM-ABR-eA-Obhut seit Dezember 2021 befindet.
…auf Seite 4 und 5, dass die informationspflichtige Frühförderstelle beim Kinderzentrum Mosbach den gesetzlich informationsberechtigten getrennt lebenden sorgeberechtigten KV NICHT in die Begutachtung des gemeinsamen Kindes einbezieht, und den KV NICHT über Untersuchungen und Diagnosen zum gemeinsamen Kind informiert, SOWIE Aussagen über den KV basierend auf KM-Aussagen vornimmt unter gleichzeitigem institutionellen Ausschluss des KV, WÄHREND SICH ABER das gemeinsame Kind in KM-ABR-eA-Obhut seit Dezember 2021 befindet. Sowie, dass sich die KV-Kritik gegen solche Verfahrensweisen wendet (SIEHE KAPITEL 1 und 4.3 und 5).
… auf Seite 5, dass der KV den ihm von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin unterstellten ANGEBLICHEN Blockierungen und Verzögerungen des Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses als ANGEBLICHE KV-seitige Schädigung des Kindes und als ANGEBLICHE KV-seitige Kindeswohlgefährdung DEFINITIV WIDERSPRICHT, WÄHREND ABER der informationsberechtigte getrennt lebende sorgeberechtigte KV sowohl von informationspflichtiger KM als auch von beteiligten informationspflichtigen Institutionen und Ärzten GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KONTINUIERLICH vom Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses des gemeinsamen Kindes ausgeschlossen wurde. Sowie, dass sich die KV-Kritik gegen solche Verfahrensweisen wendet (SIEHE KAPITEL 1 und 4.3 und 5).
Der gerichtliche Vermerk vom 14.09.2023 beim Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 stellt fest, …
… auf Seite 7, dass das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach HIER EXTRA EXPLIZIT ausführen muss, dass der getrennt lebende sorgeberechtige KV gesetzlich geregelt sämtliche Informationsrechte bei informationspflichtigen Ärzten und Institutionen bezgl. der Belange des gemeinsamen Kindes hat, WEIL sowohl die informationspflichtige KM als auch die HIER beteiligten informationspflichtigen informationspflichtigen Institutionen und Ärzte NACHWEISBAR KONTINUIERLICH, u.a. während dem Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozesses des gemeinsamen Kindes diese gesetzliche Informationsberechtigung des sorgeberechtigten KV missachtet haben. Sowie, dass sich die KV-Kritik gegen solche Verfahrensweisen wendet (SIEHE KAPITEL 1 und 4.3 und 5).
Die Fachstelle des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis gibt BISHER GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KEINE diesbezügliche Stellungnahme zum institutionellen und ärztlichen Ausschluss des KV von Information, Teilhabe und Mitwirkung an Kindesentwicklung und Kindesgesundheit u.a. im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess vor dem Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach ab.
Diese Sachverhalte sind GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR DOKUMENTIERT und BELEGT u.a. durch die entsprechenden Dokumente und Eingaben unter Kapitel 5.
5. Glaubhaftmachung, Begründung und Objektive Beweismittel
… KM-seitig mittlerweile SECHS ihrerseits beim Familiengericht Mosbach eröffnete Verfahren (6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 161/23, 6F 169/23)
… KV-seitig nur ZWEI eröffnete familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Mosbach eröffnete Verfahren (6F 216/11 Männergewaltschutzverfahren und 6F 2/23 Scheidungsverfahren).
5.1 Eltern-Whatsapp-Chat-Auszüge
Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6.
Die Auszüge des monatlichen Eltern-Whatsapp-Chat von August bis September 2022, Januar bis März 2023, Mai bis August 2023 liegen dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 NACHWEISBAR bereits vor und werden HIER EBENFALLS für die SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22 verwendet. Unter 6F 202/22 wurde bereits der Eltern-Whatsapp-Chat von April 2023 eingereicht.
5.2 KV-Eingaben ZU DEN SR-UR-Verfahren beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 202/21 und 6F 9/22 und an die gerichtlich bestellte SV
5.3 Auszüge 6F 161/23 und 169/23 Verfahren zum Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess
… vom 14.09.2023 GERICHTLICHER VERMERK zur gerichtlichen Anhörung unter 6F 161/23 und 169/23 Verfahren zum Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess
Mit freundlichen Grüßen
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8. YouTube-Videos zur Kritik an der deutschen Kinder- und Jugendhilfe-Institution Jugendamt
08.11.2012 - Überlastung: Jugendamt ruiniert Familien | PANORAMA | DAS ERSTE | NDR
ARD
Beim Jugendamt Itzehoe geht es allem Anschein nach vor allem darum, die Kosten möglichst gering zu halten.
Jugendämter sollen sich um das Kindeswohl kümmern. Doch beim Jugendamt Itzehoe geht es allem Anschein nach vor allem darum, die Kosten möglichst gering zu halten.
23.06.2015 - Warum beim Umgangsrecht oft Willkür herrscht | Report Mainz | Das Erste
ARD
Kommt es zwischen Eltern zum Streit um das Kind, müssen Jugendämter dafür sorgen, dass die Kinder trotzdem einen guten Kontakt zu beiden Eltern behalten. Soweit der Wille des Gesetzgebers. In der Praxis, klagen Eltern, läuft es oft ganz anders.
15.06.2019 - Ehemaliger Mitarbeiter des Jugendamt Packt aus im Europäischen Parlament
Wenn Eltern am Jugendamt verzweifeln -- NDR Panorama 3
13.02.2022 - Familienrecht - Was tun wenn das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand lügen?
Activinews by Michael Langhans
Was tun wenn das Jugendamt oder der Verfahrensbeistand lügen? Klagen? Anzeigen? Wenn ja was? Und wen und wo? Fragen über Fragen, denen wir uns annähern in der nächsten LiveShow, Sonntag, 13.02.2022 20.30 Uhr
Jugendamt Frontal 050612 ohne Fachaufsicht - Handelsware Kind
simsalabim006
Deutsche Jugendämter im Focus
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
Arbeitspapier, vom 25.06.2012
http://www.europarl.europa.eu/meetdoc...
Kindeswohl - Jugendamt | Europaparlament
Fritz Maier
. . . starke Verletzung der europäischen Werte, wenn einem Elternteil der Zugang zum Kind verwährt wird!
Das Wohl des Kindes kann nicht gewährt sein, wenn der Zugang zu einem Elternteil versperrt ist!
Tags: Familienrecht - Umgangsrecht - Menschenrechtsverletzung - PAS - Entfremdung - Trennung - Eltern
Jugendamt und Tatjana Ždanoka Petitiosausschuss EP 10.11.2016
libertine265
Seit 2006 ist der Petitionsausschuss des EP mit „JUGENDAMT“ beschäftigt. 2016 immer noch...
Was wir brauchen sind Politiker und Parlamente, die über die Einhaltung der Menschenrechte wachen. Wir brauchen Politiker, die sich daran erinnern, das wir ihnen die Macht gegeben haben, dass sie uns versprochen haben für unsere Belange einzustehen.
Hier die Rede von Frau Tatjana Ždanoka (Lettland), Mitglied des Petitionsausschusses EP und ihre Frage, warum kann EP beim Arbeitsrecht (Soziales) eingreifen, aber NICHT bei Einhaltung der Kinderrechte (Soziales)?
Eine Erklärung gibt der französische EP-Abgeordnete, Herr Edouard Martin....
http://www.europarl.europa.eu/news/en...)
Diskriminierungsverbot: Sorgerecht für ledige Väter I
Genderforschung
Am 3.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Benachteiligung lediger Vätern bei der Obsorge als Diskriminierung erkannt.
Jugendamt, Kinderhandel, Grundgesetz, Grundrecht, Kinderschutz, Jugendschutz, Familie
Jugendamtmissbrauch
Der soziale Rechtsstaat hat die "staatliche Ordnung" einzuhalten.
Es geht um Art. 1 und 6 GG.
Jugendamt, Kinderhandel, sozialer Rechtsstaat, Grundrecht, Kinderschutz, Jugendschutz, Familie
Jugendamtmissbrauch
Der soziale Rechtsstaat hat die "staatliche Ordnung" einzuhalten.
Es geht um Art. 1, 2, 3, 4, 6, 13, 14, 19, 20, 33, 101, 104 GG.
Quelle: "Europäisches Parlament“
Die vollständige EU-Parlamentsdebatte vom 15. November 2018 ist unter
https://multimedia.europarl.europa.eu...
Weitere Quellen:
Procedure file 2018/2856(RSP):
Resolution on the role of the German Youth Welfare Office (Jugendamt) in cross-border family disputes
https://oeil.secure.europarl.europa.e...)
Entschließungsantrag vom 14.11.2018, eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu der "Rolle des deutschen Jugendamts in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten (2018/2856(RSP))"
https://www.europarl.europa.eu/doceo/...
Pressemitteilung: "Rolle des Deutschen Jugendamts bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten"
https://www.europarl.europa.eu/news/d...
Betroffenen-Videos
Jugendamt. Elternrechte? Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Andra Scene
Werbung: Infos zu Gutachten am Familiengericht findet ihr in meinem Buch ""Familiengerichtliche Gutachten unter der Lupe: Hilfe zur Selbsthilfe", auch als E-book erhältlich und in meinem Buch "Familiengerichtliche Gutachten Kritisch prüfen Fehler finden".
Familiengerichtliche Gutachten unter der Lupe: Hilfe zur Selbsthilfe
Schnelle Selbsthilfe mit Checkliste. Oft erkennen sich die Eltern im erstellten Familiengericht-Gutachten nicht wieder. Haben die Eltern bis dahin gedacht sie wären liebevolle, fürsorgliche Eltern, so müssen sie nun feststellen, dass der Gutachter sie zu nicht Erziehungsufähigen und sogar psychisch instabilen Menschen erklärt. Nach dem ersten Schock gelangen viele Eltern zu der Erkenntnis, dass sie das Gutachten angreifen wollen, da es nicht den Tatsachen entspricht. Ohne Wissen zur Thematik sind Eltern, die ihr Gutachten angreifen wollen ein "Tiger ohne Zähne". Anhand von Beispielen, welche Fehler ein Gutachter machen kann, gibt dieser Ratgeber Eltern eine Checkliste, um Fehler im Gutachten selbst zu finden.
Familiengerichtliche Gutachten Kritisch prüfen Fehler finden
Du bist schockiert von deinem familiengerichtlichen Gutachten? Du denkst, da kann doch etwas nicht stimmen? Dann geht es dir, wie vielen anderen Eltern auch. Wer nicht, wie das Kaninchen vor der Schlange, wie gelähmt zur Untätigkeit erstarren möchte, braucht das nötige Wissen, um selber sein Gutachten überprüfen zu können. Die Frage stellt sich, welche Nachlässigkeiten vom Gutachter lassen sein Gutachten lückenhaft und dadurch womöglich unbrauchbar werden? Für alle betroffenen Eltern, Großeltern, aber auch für Anwälte und Richter, bietet dieses Buch nützliche Hinweise für die Fehlersuche in familiengerichtlichen Gutachten. Ein Wissensschatz, den man immer wieder zur Hand nehmen kann. Weitere nützliche Tips zu den ersten Schritten deiner Gutachtenüberprüfung findest du außerdem im Ratgeber: "Hilfe zur Selbsthilfe, familiengerichtliche Gutachten unter der Lupe".
Jugendamt verklagen beim Verwaltungsgericht, Neztwerke bilden