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auch thematisiert beim
Familiengericht am Amtsgericht Mosbach
Seiteninhalt:
1. Thematisierung von Eltern-Kind-Entfremdung beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach
Eltern-Kind-Entfremdung: Wie das perfide Spiel funktioniert Taschenbuch – 16. November 2022
von Andrea Hinkel
Eltern-Kind-Entfremdung Wie das perfide Spiel funktioniert. Vorsicht! Dieses Buch ist gemein! Es entlarvt Eltern -Kind-Entfremder und ihre miesen Tricks. Auch ihre Helfer, die „Flying Monkeys“, werden gnadenlos enttarnt. Schluss mit Schmusekurs und falschem Verständnis für die Entfremder. Hier wird Klartext geredet. Dein Ex-Partner vereitelt dir den Umgang mit deinem Kind? Willkommen im Club! Du bist nicht alleine mit deinem Problem! So wie dir ergeht es unzähligen Eltern. Nein, du bist kein schlechter Mensch! Du hast nichts falsch gemacht! Es liegt wahrscheinlich nicht an dir, dass du immer noch in der Entfremdungs-Schleife gefangen bist. Das üble Spiel aus Lügen und Manipulation beherrschen Entfremder nämlich perfekt. Das Ganze wird noch getoppt, wenn bei Gericht manche Jugendamtsmitarbeiter, Verfahrensbeistände und Gutachter zu „Flying-Monkeys“ mutieren und die Eltern-Kind-Entfremdung unterstützen.
1. Thematisierung von Eltern-Kind-Entfremdung beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach
6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Kindertagesstätte
"Neckarburg"
Päd. Leitung:
Hornbergblick 1
74855 Haßmersheim
Frau ***
Gemeinde Haßmersheim
Amtsleitung Kinder- und Jugendbetreuung
Zimmer 6.02
16 WF 43/23 bzw. AG MOS 6F 2/22
Oberlandesgericht Karlsruhe
Hoffstr. 10
76133 Karlsruhe
AZ 3116
Frau ***
Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
Fachbereich 3, Eingliederungshilfe
Neckarelzer Str. 7
74821 Mosbach
Antrag vom 01.09.2023 zur GERICHTLICHEN AUFKLÄRUNG UND ÜBERPRÜFUNG: KV-Bestätigung DER ZEUGENEIGENSCHAFT DER VERFAHRENSBEISTÄNDIN
bezgl. (A) der NACHWEISBAREN Eltern-Kind-Entfremdung vom Kindsvater,
durchgeführt und vorangetrieben von der Kindsmutter
mit den gegenwärtigen Auffälligkeits-Symptomen des gemeinsamen Kindes
im Kita-Integrationsprozess,
hier konkret in der Kindertagesstätte der Gemeinde Haßmersheim
(B) des NACHWEISBAREN Ausschlusses
des getrennt lebenden sorgeberechtigten Kindsvaters
durch die Kindsmutter und die hier involvierten Institutionen
von Information, Teilhabe und Mitwirkung
am Kita-Integrationsprozess und am Leben des gemeinsamen Kindes
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht möge gemäß dem hier vorliegenden KV-Antrag BITTE die ZEUGENEINGENSCHAFT DER gerichtlich bestellten VERFAHRENSBEISTÄNDIN für die Verfahrensbeteiligten aufklären und überprüfen. Und dies für die HIER Folgenden dargelegten Sachverhalte:
Und zwar in den doppelt eingeleiteten SR-Teil-Verfahren 6F 161/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt, eingeleitet auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim durch die gerichtsbekannte Email der Kita-Leitung an die KM-RAin vom 28.07.2023 zusätzlich zu den bereits seit November 2021 immer noch laufenden Haupt-Sorgerechts-Verfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21 entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, insbesondere bei einem Baby bzw. Kleinkind. Die KM bestätigt HIER ERNEUT mit ihrer Unterschrift diese doppelte Verfahrenseinleitung als das mittlerweile SECHSTE ihrerseits beim Familiengericht Mosbach eröffnete Verfahren, wobei der KV seinerseits selbst nur ZWEI familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Mosbach eröffnet hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Familienpsychologisches Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 für Verbleib des Kindes beim Kindesvater, u.a. wegen mangelnder KM-Bindungstoleranz, KM-Kooperations- und KM-Kompromissbereitschaft 3
2. KM-seitige Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen in KM-ABR-eA-Obhut des Kindes seit Dezember 2021 4
2.1 ZEUGEN-KENNTNIS der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin 4
2.2 ZEUGEN-KENNTNIS des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis 4
2.3 ZEUGEN-KENNTNIS des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach 5
2.4 KM-seitige EXPLIZITE Verweigerungen zu Teilnahmen an begleiteten gemeinsamen Eltern-Konferenzen 5
2.5 KM-UMGANGSBEEINTRÄCHTIGUNGEN IN DER SOZIALEN REALITÄT von Dezember 2021 bis April 2022 thematisiert u.a. unter 6F 9/22 am 25.04.2023 5
2.6 KM-UMGANGSVERWEIGERUNGEN IN DER SOZIALEN REALITÄT entgegen der gerichtlichen Vereinbarung unter 6F 9/22 am 25.04.2023 seit einem Jahr beginnend im August 2022 6
2.6.1 KM-seitige Umgangsverweigerungsstrategien 7
2.6.1.1 KM-seitige Erpressung des KV zu NUR durch die KM SELBST begleiteten Umgangskontakte unter Instrumentalisierung des gemeinsamen Kindes 7
2.6.1.2 KM-seitige Behindertendiskriminierung des KV 7
2.6.1.3 KM-seitige Missachtung der gerichtlich vereinbarten Umgangsregelung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 unter KM-Verweis auf Jugendamtskontakte 8
2.6.2 KM-seitig vorangetriebene Eltern-Kind-Entfremdung zwischen Kind und Vater 8
2.6.2.1 Grundsätzliches KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle 8
2.6.2.2 KM-seitige Rache- und Hass-Motivation für die Instrumentalisierung des gemeinsamen Kindes gegen den Vater und für die Entfremdung vom Vater 9
2.6.2.2.1 KM-seitige Beschwerden wiederum über den KV, der sich seinerseits über die KM-seitigen und institutionellen Diskriminierungen beim FG MOS beschwert 10
2.6.2.3 KM-seitige Erpressungen des KV zu NUR von der KM begleiteten Umgangskontakten 10
2.6.2.4 KM-seitige Diffamierung und Diskreditierung des KV aus Sorge- und Umgangsrecht-verfahrensstrategischer-Motivation unter Instrumentalisierung des gemeinsamen Kindes 10
2.6.2.5 KM-seitige Diffamierung und Diskreditierung des sozialen Umfelds und der Familie des KV aus Sorge- und Umgangsrecht-verfahrensstrategischer-Motivation 13
2.6.2.6 KM-seitige bindungsintolerante Fixierung des Kindes auf sie selbst und KM-seitige Vorantreibung der Kindesängste vor Loyalitätskonflikten 13
2.6.2.7 KM-seitig gesteuerter Ausschluss des KV im institutionellen Unterstützungs-Netzwerk, wie nachgewiesen beim Kita-Integrationsprozess der Gemeinde Haßmersheim 14
2.6.2.8 KM-seitige Verweigerungs-Begründung für künftige Umgangskontakte auf Grund bereits erwirkter Eltern-Kind-Entfremdung vom Vater 15
2.6.2.9 KM-seitiges Erleben institutioneller Belohnung für KV-Auschluss und Kind-Vater-Entfremdung 16
3. KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht zur Kindesentwicklung und Kindesgesundheit entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel 16
3.1 KM-seitige Verantwortlichkeiten für die Verzögerungen im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess gegen die Interessen des gemeinsamen Kindes 17
4. KV-Antrag auf Amtsseitige Zurückweisung der KM-Anträge zur doppelten Verfahrenseinleitung unter 6F 121/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt mit der Absicht, die Haupt-Sorgerechtsverfahren 6F 202/21 auszuhebeln 18
4.1 KM-seitige Herausgabe-Verweigerungen der gerichtlich angeforderten Unterlagen, Berichte, Diagnosen, unterschriftenpflichtigen Dokumente 18
4.1.1 Durch Herausgaben-Verweigerungen bisher nicht überprüfbare Untersuchungen und Diagnosen zum gemeinsam Kind in gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten seit November 2021 und der seitdem vorangeschrittenen Kind-Vater-Entfremdung mit nunmehr expliziten Verhaltensauffälligkeiten im Kita-Integrationsprozess der Kita Neckarburg in Haßmersheim 19
4.1.2 KM-Komplikationen bei Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit 20
4.1.3 KV-seitig beantragte gerichtliche Herausgabeaufforderungen an die KM zur konkreten Benennung der hier involvierten Institutionen am Kita-Integrationsprozess 20
5. BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL: 21
1. Familienpsychologisches Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 für Verbleib des Kindes beim Kindesvater, u.a. wegen mangelnder KM-Bindungstoleranz, KM-Kooperations- und KM-Kompromissbereitschaft
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen….,
… dass das gerichtlich beauftragte mehr als hundertseitige familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 sich im Gesamtergebnis eher für den Verbleib des Kindes beim Kindsvater ausspricht, im damaligen Alter von ca. anderthalb Jahren, was ABER SOWOHL der KM ALS AUCH der KM-RAin nach eigenen immer wieder wiederholten gerichtsbekannten KM-Bekundungen und KM-Mitteilungen an das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach missfällt.
… Das gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 hat sich bereits vor mehr als einem Jahr eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass es zu Problematiken in der KINDesentwicklung kommen könnte, wenn denn das KIND bei der KM verbleiben würde, u.a. auf Grund einer MANGELNDEN KM-Bindungstoleranz, MANGELNDEN KM-Kooperations- und MANGELNDEN KM-Kompromissbereitschaft. Die KM schließt nachweisbar das KIND langfristig entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel und entgegen den bestehenden Gerichtsbeschlüssen 23.12.2021 unter 6F 211/21 SOWIE 25.04.2022 unter 6F 9/22 von der KV-Teilhabe am Leben, an der Entwicklung und an der Erziehung des KINDes NACHWEISBAR aus (SIEHE dazu die folgenden Kapitel).
… Das gerichtlich beauftragte über hundertseitige familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter AG MOS 6F 202/21 ist HIER offensichtlich NICHT beachtet worden von den hier beteiligten Institutionen am Kita-Eingewöhnungs- und Integrations- bzw. Eingliederungshilfeprozess des gemeinsamen Kindes (SIEHE Kapitel 4.1).
Eltern-Kind-Entfremdung in Deutschland: Qualitative Untersuchung relevanter Einflussfaktoren einer wahrzunehmenden Eltern-Kind-Entfremdung Kindle Ausgabe
von Julia Bleser
Masterarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Psychologie - Arbeit, Betrieb, Organisation und Wirtschaft, FHWien der WKW, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist es, die relevanten Einflussfaktoren einer wahrzunehmenden Eltern-Kind-Entfremdung in Deutschland zu ermitteln, um daraus Präventions- und Interventionsansätze für die beratende Praxis abzuleiten. Zudem soll diese Studie trennungs- und scheidungsbegleitende Berufsgruppen, die Politik sowie die allgemeine Öffentlichkeit für das Phänomen der Eltern-Kind-Entfremdung sensibilisieren. Dazu wird folgende Hauptforschungsfrage gestellt: Welche Einflussfaktoren sind für eine durch langfristige Kontaktabbrüche und Ablehnung der Kinder gegenüber einem Elternteil gekennzeichnete Eltern-Kind-Entfremdung in Deutschland relevant? Um diese Frage zu beantworten, werden zunächst Begrifflichkeiten und Abgrenzungen sowie unterschiedliche, fachprofessionelle Sichtweisen der recherchierten, deutschsprachigen Fachliteratur beleuchtet, die familieninterne sowie externe Einflussfaktoren des Phänomens einer Eltern-Kind-Entfremdung analysieren. Für den empirischen Teil dieser Arbeit wurde ein Interviewleitfaden entwickelt und es wurden 12 Elternteile befragt, die subjektiv von einer Eltern-Kind-Entfremdung betroffen sind. Anhand der zusammenfassenden Inhaltsanalyse konnten die Ergebnisse aus den Befragungen ausgewertet und in ein Kategorienschema überführt werden, welches hinsichtlich der Forschungsfragen im Anschluss interpretiert wurde. Es wird deutlich, dass die vorhandenen Hilfs- und Interventionsangebote aktuell nicht ausreichen, um Lösungen für konflikthafte Eltern und die davon betroffenen Kinder zu schaffen, sodass sich aus den Erkenntnissen dieser Forschung der Anlass für neue Präventions- und Interventionskonzepte als auch für weitere Forschung ergibt.
2. KM-seitige Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen in KM-ABR-eA-Obhut des Kindes seit Dezember 2021
2.1 ZEUGEN-KENNTNIS der gerichtlich beauftragten Verfahrensbeiständin
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, ….
GLAUBHAFTMACHUNG: Aussagen und Behauptungen seitens der KM gegenüber der Verfahrensbeiständin, Berufliche Betreuerin und Verfahrenspflege unter 6F 211/21 und 6F 202/21 mit der angeblichen KM-Gewährung von unbegleitetem uneingeschränkten Umgang zwischen Kind und KV zur Erwirkung der ABR-eA-Übertragung auf die KM selbst. Im Bericht der Verfahrensbeiständin an das Familiengericht Mosbach behauptet die KM vom 16.12.2021, S. 5, Abs. 9 : „Auch wenn es ihr nach allem was nun gewesen sei, schwerfalle, sei für sie klar, dass *** zwei Elternteile hat. Wenn *** bei Ihr lebe, sei klar, dass das Kind zu seinem Vater so viel Kontakt wie möglich haben solle.“
2.2 ZEUGEN-KENNTNIS des Jugendamtes beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, ….
GLAUBHAFTMACHUNG : Aussagen und Behauptungen seitens der KM gegenüber dem Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis, Buchen, unter 6 211/21 und 6F 202/21 mit der angeblichen KM-Gewährung von unbegleitetem uneingeschränkten Umgang zwischen Kind und KV zur Erwirkung der ABR-eA-Übertragung auf die KM selbst:
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Jugendamt Buchen beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis, Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach vom 20.12.2021, S. 3, Abs. 11, Zeile 1 bis 3 : „Auf Nachfrage berichtete die Kindesmutter, dass sie in der Nähe bleiben wolle. Ihr sei es wichtig, dass *** regelmäßig Kontakt zum Kindesvater haben könne. Sie sei bei der Kontaktgestaltung sehr flexibel.“
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Jugendamt Buchen beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis, Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach vom 20.12.2021, S. 4, Abs. 2, Zeile 4 bis 5 : „Sie wolle eine gute Lösung finden, damit *** Kontakt zu beiden Elternteilen haben und gut aufwachsen könne.“
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Jugendamt Buchen beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis, Stellungnahme an das Familiengericht Mosbach vom 20.12.2021, S. 7, Abs. 5, Zeile 1 bis 3 : „Die Kindesmutter steht Kontakten zwischen dem Kindesvater und *** sehr offen gegenüber. Sie betont, dass es ihr sehr wichtig ist, dass *** regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Sie sagt, dass *** seinen Vater liebt und sie deshalb den Kontakt nie verwehren würde.“
2.3 ZEUGEN-KENNTNIS des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, ….
GLAUBHAFTMACHUNG : Aussagen und Behauptungen seitens der KM gegenüber dem Familiengericht Mosbach mit der angeblichen KM-Gewährung von flexiblen, unbegleitetem uneingeschränkten Umgang zwischen Kind und KV zur Erwirkung der ABR-eA-Übertragung auf die KM selbst. Beschlussfassung Familiengericht-Amtsgericht MOSBACH 6F 211/21 vom 23.12.2021, Seite 6, Absatz 1, Zeile 7 bis 14 : „Sie ist es, die auch, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei Ihr hat, unbegleitete Umgänge zwischen Kind und Vater unterstützt und erkennt, dass *** beide Elternteile für eine gute Entwicklung braucht. Die Bindungstoleranz als ein Merkmal der Erziehungsfähigkeit ist folglich bei der Mutter im Vergleich zum Vater nicht erkennbar eingeschränkt, sodass davon auszugehen ist, dass die Mutter bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sie den Erhalt der Bindung des Kindes zum Vater durch unbegleitete Umgangskontakte unterstützen und fördern wird, anders als der Vater.“
2.4 KM-seitige EXPLIZITE Verweigerungen zu Teilnahmen an begleiteten gemeinsamen Eltern-Konferenzen
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, ….
…, dass die KM während dem gemeinsamen Aufenthalt von KIND und KV in der Männergewaltschutzwohnung ihre eigene Teilnahme an der damaligen vom KV initiierten Eltern-Videokonferenz am 25.11.2021 in Begleitung sowohl von Nürnberger Caritas-Sozialarbeitern als auch vom Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND EXPLIZIT VERWEIGERT hat. Und auch keine eigenen weiteren Beistände und Dolmetscher hinzugezogen hat.
…, dass die KM ihre eigene Teilnahme an den vom KV initiierten Elternkonferenztermin mit dem Jugendamt NOK am 28.03.2022 zur Klärung für die jeweiligen Zukunftsperspektiven der Eltern als auch für die Umgangsregelungen für das KIND EXPLIZIT VERWEIGERT hat, als feststeht, dass der KV eine neue Arbeitsstelle in *** annehmen und daher nach *** umziehen wird.
Der entfremdete Sohn: Die Geschichte einer Eltern-Kind-Entfremdung Broschiert – 12. Mai 2022
Die bewegende Geschichte erzählt die Dynamik des unheilvollen und schleichenden Prozesses einer Eltern-Kind-Entfremdung (PAS). Die Autorin beschreibt sehr menschlich und emotional die Situation von Marlene, die sich von ihrem Mann Jan, einem erfolgreichen Bauunternehmer, trennt. Jan, tief verletzt in seinem Stolz, schwört Rache und droht ihr, den gemeinsamen 6-jährigen Sohn Simon wegzunehmen. Während Marlene bestrebt ist, sich eine eigene Existenz aufzubauen, wird ihr und Simons Leben immer wieder durch den Vater und dessen Mithelfer massiv durcheinandergebracht. Simon gerät dabei in zunehmendem Maß in einen starken Loyalitätskonflikt. Ihre Versuche, mit Simons Vater eine Einigung zu erzielen, um ihren Sohn vor weiterem Schaden zu bewahren, scheitern an der Ignoranz, der Unwissenheit und der Gleichgültigkeit einer Gesellschaft, die es verlernt hat, den eigenen Schmerz zu fühlen und zu heilen.
2.5 KM-UMGANGSBEEINTRÄCHTIGUNGEN IN DER SOZIALEN REALITÄT von Dezember 2021 bis April 2022 thematisiert u.a. unter 6F 9/22 am 25.04.2023
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, ….
… Der KV hatte das gemeinsame damals 9 Monate alte Kind für ca. 8 Wochen während dem Aufenthalt in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung seit dem 01.11. bzw. 09.11.2021 bis zum 23.12.2021 von der 44. KW bis zur 51. KW 2021 ganz alleine versorgt und betreut. Seit der Übergabe des Kindes durch den KV am 23.12.2021 an die KM im JA NOK BCH um 16.00 haben das Kind und der KV auf Grund des KM-Verhaltens keine einzige Möglichkeit gehabt, normale Alltagssituationen zusammen zu erleben.
… Die KM behauptet in ihren Eingaben, Aussagen und Ankündigungen in der mündlichen Erörterung vom 21.12.2021, wiedergegeben in der darauf folgenden familiengerichtlichen Beschlussfassung vom 23.12.21, sie wolle ANGEBLICH im Gegensatz zum KV (SIEHE auch Kapitel 2.3) flexiblen, großzügigen, unbegleiteten Umgang zwischen dem gemeinsamen ehelichen Kind und KV nach deren gemeinsamen Aufenthalt in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung fördern und unterstützen, um die ABR-eA-Übertragung zunächst auf sie selbst zu erwirken, während die KM dann aber direkt beginnend nach der ABR-eA-Übertragung genau das Gegenteil bezüglich der Umgangskontakte zwischen Kind und KV umsetzt, nämlich ZUNÄCHST Umgangsbeeinträchtigungen von Dezember 2021 bis April 2022 (SIEHE KAPITEL 2.5) und dann KONKRET Umgangsverweigerungen seit August 2022 über den Zeitraum von einem Jahr bis heute entgegen der gerichtlichen Umgangs-Vereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 (SIEHE KAPITEL 2.6).
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen….,
Von Dezember 2021 bis April 2022…
… dass die KM nachweisbar KONTINUIERLICH und bis auf eine Ausnahme unbegleitete Umgangskontakte zwischen Kind und KV boykottiert und beeinträchtigt entgegen der eigenen Aussagen gegenüber involvierten Fachstellen und vor Gericht zum ANGEBLICHEN von KM angebenen großzügigen, flexiblen UNBEGLEITETEN Umgang, dokumentiert im (Beschluss des Familiengerichtes Mosbach vom 23.12.2021 6F 211/21) (Siehe Kapitel 2.1 bis 2.3) .
… dass DAHINGEGEN die KM im Rahmen ihrer Umgangsbeeinträchtigungen NUR ihrerseits gewährte BEGLEITETE Umgangskontakte im Spielzimmer beim Jugendamt NOK Buchen und beim Mehrgenerationenhaus Mosbach für Kind und Vater durchführt und zwar entgegen der gerichtlichen ABR-eA-Festlegung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21, 6F 202/21 (angeblich KM-gewährter großzügiger, flexibler, unbegleiteter Umgang) von Dezember 2021 bis April 2022 bei einem Baby bzw. Kleinkind (SIEHE Kapitel 2.1 bis 2.3). Zudem wird in der gerichtlichen Umgangs-Vereinbarung vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 EXPLIZIT thematisiert, dass die KM in ihrer MANGELNDEN Bindungstoleranz während der Vater-Kind-Umgangskontakte immer wieder in das MGH-Spielzimmer kam und im Mehrgenerationenhaus präsent war und somit Kind und Vater NICHT alleine miteinander gelassen hat (SIEHE Kapitel 2.6.1.3 und 2.6.2.6).
… dass die KM ihrerseits nachweisbar zwei Mal hintereinander ihre Teilnahme an begleiteten Elternkonferenzen (25.11.2021 und 28.03.2022) zur beabsichtigten Klärung der jeweiligen elterlichen Zukunftsperspektiven und einer Umgangsregelung mit dem Kind VERWEIGERT (SIEHE auch Kapitel 2.4).
2.6 KM-UMGANGSVERWEIGERUNGEN IN DER SOZIALEN REALITÄT entgegen der gerichtlichen Vereinbarung unter 6F 9/22 am 25.04.2023 seit einem Jahr beginnend im August 2022
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, ….
… auf Seite 3, Abs. 15 UND Seite 4, Abs.1 bis Abs. 7, dass die KM dem KV den Umgang mit dem gemeinsamen Kind entgegen der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 seit nunmehr einem Jahr, d.h. seit August 2022 KONKRET VERWEIGERT.
… auf Seite 3, Abs. 15 UND Seite 4, Abs.1 bis Abs. 7, dass sich die KM nachweisbar wiederholt NICHT an die gerichtlichen Vereinbarungen zu den unbegleiteten Umgangskontakten zwischen Kind und KV (Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 und Gerichtliche Vereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22) hält. Die Aussagen der KM vor Gericht bezüglich der KM-seitigen Ausgestaltung und Respektierung des Sorge- und Umgangsrecht (SIEHE Kapitel 2.1 bis 2.3) sind DAMIT NACHWEISBAR wahrheitswidrig und unzuverlässig.
Mama gibt auf: Die Geschichte einer Kindesentfremdung Taschenbuch – 4. November 2020
von Rella Krauß
Ein Erfahrungs- und Erlebnisbericht einer Mutter über das Thema Trennung und der daraus resultierenden Kindesentfremdung. Ein Hilferuf, und ein Versuch, die Sensibilität für das PAS Syndrom bei Jugendamtsmitarbeitern, Anwälten und Richtern zu fördern. Dabei wird das theoretische Wissen um das PAS Syndrom mit dem Erlebten eingewoben. Ein Buch für Betroffene Elternteile, Großeltern und Angehörige von Trennungskindern. Ein Buch, welches vielleicht eine Hilfestellung geben kann, um es als unmittelbar Betroffener selber besser zu machen. Der Versuch, den Bruch des eigenen Kindes mit seiner selbst begreifbar zu machen. Ein Buch, welches vielleicht ein wenig Trost spenden kann. Man ist nicht alleine mit dem Schmerz!
2.6.1 KM-seitige Umgangsverweigerungsstrategien
2.6.1.1 KM-seitige Erpressung des KV zu NUR durch die KM SELBST begleiteten Umgangskontakte unter Instrumentalisierung des gemeinsamen Kindes
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, ….
… auf Seite 4, Abs. 1 bis 7, dass die KM den KV immer wieder mit freiwilligen Mehrumgangsangeboten bzw. mit regulär gerichtlich vereinbarten Umgangsangeboten vor und nach der gerichtlichen Vereinbarung zu unbegleiteten Umgangskontakten ERPRESST.
… Die KM INSTRUMENTALISIERT wiederholt das gemeinsame Kind dadurch, dass sie NUR GEMEINSAME TREFFEN mit dem von ihr getrennt lebenden Noch-Ehemann, KV/Ehemann im Scheidungsprozess und letztendlich geschiedenen KV/Ehemann ERPRESSEN will. UND, dass sie ABER AN STELLE des gerichtlich vereinbarten UNBEGLEITETEN Umgangs (SIEHE Kapitel 2.1 bis 2.3 und Kapitel 2.5 bis 2.6) NUR einen VON IHR SELBST BEGLEITETEN Umgang zwischen Kind und KV STATTDESSEN durchsetzen will.
… Und dies, weil der KV mit dem gemeinsamen Kind im Alter von 9 bis 11 Monaten im gemeinsamen Aufenthalt im Männergewaltschutz in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg vom 09.11.2021 bis zum 21.11.2021 gewesen ist, Und dies, weil der KV die Trennung von der KM seinerseits seit dem 01.11.2021 und die Scheidung von der KM letztendlich am 14.07.2023 unter 6F 2/23 KONSEQUENT umsetzt (SIEHE Kapitel 2.6.2.2) (SIEHE VORHERGEHENDE KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 9/22 und gerichtliche Vereinbarung vom 25.04.2023, 6F 211/21 und 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23).
… Der KV weist die KM wiederholt darauf hin, dass der gerichtlich vereinbarte unbegleitete Umgang ZWISCHEN KIND UND KV festgelegt ist UND NICHT ZWISCHEN KM UND KV.
2.6.1.2 KM-seitige Behindertendiskriminierung des KV
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, ….
… auf Seite 3, Abs. 15 UND Seite 4, Abs.1 UND Seite 7, Abs. 5, dass die KM den KV wiederholt in ihrer eigenen EINGESCHRÄNKTEN Bindungstoleranz wegen seiner tatsächlichen 30% GdB-Körperbehinderung DISKRIMNIERT und wiederholt ihrerseits diese KV-KÖRPERBEHINDERUNG als KONKRETE Begründung benennt für ihre KM-seitigen Verweigerungen des gerichtlich vereinbarten Umgang unter 6F 9/22 am 25.04.2023 seit nunmehr einem Jahr. Obwohl die KM seit dem September 2022 und 15.02.2023 KONKRET weiß, dass der KV sich zwischendurch in der Klinik für schwere Hüft-OPs befindet, besucht die KM dann ABER NICHT den KV während seiner zwischenzeitlich begrenzten Klinik-OP- und Reha-Aufenthalte mit dem gemeinsamen Kind in 2022 und in 2023, um ihrerseits den Umgang des KV mit dem gemeinsamen Kind zu gewährleisten. Und dies während die KM ABER ANDERERSEITS ANGEBLICH NUR KM-selbst BEGLEITETE Umgangskontakte gewähren will (SIEHE Kapitel 2.6.1.1).
… auf Seite 3, Abs. 15 UND Seite 4, Abs.1 dass die KM den KV beschuldigt, er sei auf Grund seiner eigenen Erkrankung, Behinderung und seinen zwischenzeitlich begrenzten Klinik-OP- und Rehaufenthalte SELBST schuld, dass kein Umgang mit dem gemeinsamen Kind stattgefunden habe.
2.6.1.3 KM-seitige Missachtung der gerichtlich vereinbarten Umgangsregelung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 unter KM-Verweis auf Jugendamtskontakte
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, ….
… auf Seite 4, Abs. 1 bis 7, dass die KM ZUDEM IMMER WIEDER den KV auffordert, dass ER DOCH zum Jugendamt und zum Familiengericht gehen sollte bezüglich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wobei der KV ABER IMMER WIEDER darauf hinweist, dass er ja schon längst zum Jugendamt und zum Familiengericht gegangen ist. EBEN MIT DEM ERGEBNIS der gerichtlichen Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang vom 25.04.2023 unter 6F 9/22.
… WÄHREND die KM aber SELBST NICHT zum Jugendamt und zum Familiengericht geht, um die immer noch bestehende gerichtliche Vereinbarung zum unbegleiteten Umgang SEIT DEM 25.04.2022 unter 6F 9/22 ihrerseits gemäß ihrem eigenen Wunsch abändern zu lassen, fordert die KM DAHINGEGEN immer wieder den KV auf, er solle an Stelle von ihr selbst zum Jugendamt gehen. Und dies obwohl die KM SELBST BEREITS NACHWEISBAR NICHT an zwei vom KV initiierten Elternkonferenzen unter Beteiligung des Jugendamtes teilgenommen hat (SIEHE Kapitel 2.4).
Eltern-Kind-Entfremdung. Eine Handlungsempfehlung für Familiengerichte zur Motivation entfremdender Eltern, Umgangskontakte zuzulassen Taschenbuch – 26. September 2022
von Franziska Schmidt (Autor)
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Psychologie - Sozialpsychologie, Note: 1,0, APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft in Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Hausarbeit betrachtet Eltern-Kind-Entfremdung im Kontext hochstrittiger Eltern, die durch die bewusste Manipulation der Kinder durch den betreuenden Elternteil ausgelöst wird. Auf psychische Erkrankungen der Eltern sowie häusliche Gewalt wird hierbei nicht eingegangen. Das Ziel ist es, Handlungsempfehlungen für Familiengerichte zu entwickeln, um einer Eltern-Kind-Entfremdung entgegenzuwirken. Für das Kindeswohl ist die Qualität der elterlichen Beziehung nach der Trennung von zentraler Bedeutung. Davon hängt ab, ob eine Umgangsregelung im Sinne des Kindeswohls umgesetzt werden kann (vgl. Weber, 2011, S. 154). Ein frühzeitiges deeskalatives Eingreifen des Gerichts und anderer Professionen, z. B. der Mitarbeiter des Jugendamtes in hochstrittige Trennungs- und Scheidungsprozesse ist daher notwendig (vgl. Kodjoe, 2001, S. 26).
2.6.2 KM-seitig vorangetriebene Eltern-Kind-Entfremdung zwischen Kind und Vater
2.6.2.1 Grundsätzliches KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits, u.a. auch in ihrer Eingabe an das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 vom 16.12.21, Seite 2, Absatz 9, das GRUNDSÄTZLICHE KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle bezeugen, dass die KM nur mit Hilfe von selbst-durchgeführter künstlicher Befruchtung ALLEINE schwanger geworden sei : „Sie sei relativ schnell schwanger geworden, auch da habe sie nachhelfen müssen. Sie habe sich ein Set zur Befruchtung aus dem Internet gekauft, anders sei es nicht möglich gewesen, schwanger zu werden.“ (SIEHE auch Kapitel 2.6.2.2, 2.6.2.4, 2.6.2.6 und 4.1.1)
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, ….
… dass sich aus dem SPEZIELLEN GRUNDSÄTZLICHEM KM-Verständnis von Vaterschaft und Vaterrolle heraus AUCH die SPEZIELLEN UND KONKRETEN KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen (SIEHE Kapitel 2.5), AUCH die SPEZIELLEN UND KONKRETEN KM-seitigen Umgangsverweigerungen (SIEHE Kapitel 2.6), AUCH die SPEZIELLEN UND KONKRETEN KM-seitigen Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht für das gemeinsame Kind gegenüber dem Kindsvater ergeben können (SIEHE Kapitel 3).
Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder: Eine ernst zu nehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung - mit Fallbeispielen Taschenbuch – 25. Juni 2013
von Wilfrid von Boch-Galhau (Autor)
Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung ist seit mehr als 60 Jahren in der psychiatrischen Fachliteratur beschrieben, aber erst in den 1980er und 90er Jahren wurde ihr von sechs Forschern bzw. Forschergruppen unabhängig voneinander ein Name gegeben: Wallerstein & Kelly, Johnston & Roseby sprechen von "Pathologischer Ausrichtung" ("pathological alignment") und von "Umgangsverweigerung" ("visitation refusal"); Clawar & Rivlin von "programmed and brainwashed children"; Kelly & Johnston von "Das entfremdete Kind" ("The alienated child"); Warshak von "pathologischer Entfremdung" ("pathological alienation"); Gardner, Kopetski und Kopetski, Rand & Rand von "Parental Alienation Syndrome" und Bernet von "Parental Alienation Disorder" bzw. "Parental Alienation".Obwohl "Parental Alienation" bereits in der Gesetzgebung verschiedener Länder (z. B. Brasilien) verankert ist und obwohl es in die Rechtsprechung zahlreicher Länder und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausdrücklich Eingang gefunden hat, wird das Phänomen hierzulande noch immer beharrlich bagatellisiert bzw. verleugnet.Der Autor - Psychiater und Psychotherapeut - hat aus einer Vielzahl von dokumentierten Fällen in seiner Praxis einigen Opfern von "Parental Alienation" eine Stimme gegeben. In Form von Briefen, Fallbeschreibungen, Interviews und Follow-up-Interviews schildern diese ihre Lebensschicksale und die gravierenden Probleme, die bis ins fortgeschrittene Erwachsenenalter für sie daraus resultierten.Das Buch ist ein Plädoyer dafür, die induzierte Eltern-Kind-Entfremdung als psychische Kindesmisshandlung anzuerkennen, rechtzeitig vorzubeugen und zu intervenieren: Dass das Bagatellisieren und Verleugnen endlich ein Ende hat.
2.6.2.2 KM-seitige Rache- und Hass-Motivation für die Instrumentalisierung des gemeinsamen Kindes gegen den Vater und für die Entfremdung vom Vater
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen …
…dass die KM diverse Gründe für ihre eigenen Hass- und Rache-Motivationen gegenüber dem KV hat, um das gemeinsame Kind gegen den KV zu instrumentalisieren SOWIE um Kind und Vater voneinander zu entfremden (SIEHE Kapitel 4.1.1), weil…
… weil der KV mit dem gemeinsamen Kind im Alter von 9 bis 11 Monaten im gemeinsamen Aufenthalt im Männergewaltschutz in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg vom 09.11.2021 bis zum 21.11.2021 gewesen ist.
… weil der KV seinerseits konsequent an der Trennung der Eltern festhält und zwar OHNE eine KONTINUIERLICH INSTABILE On-Off-Beziehung mit der KM einzugehen.
… weil der KV seinerseits konsequent an der Scheidung bis zu deren tatsächlichen Umsetzung am 14.07.2023 unter 6F 2/23 festhält und zwar OHNE eine KONTINUIERLICH INSTABILE On-Off-Beziehung mit der KM einzugehen.
… weil der KV sich konsequent und in allen von der KM beim Familiengericht Mosbach mittlerweile SECHS eröffneten Verfahren gegen die KM-seitig wahrheitswidrigen Aussagen vor Gericht, gegen die KM-seitigen Falschbeschuldigungen, Unterstellungen, Diffamierungen, Diskreditierungen und Diskriminierungen gegenüber dem KV SELBST KONTINULÌERLICH zur Wehr setzt, WORÜBER sich die KM DANN WIEDERUM dann selbst KOTINUIERLICH beim Familiengericht Mosbach beschwert (SIEHE VORHERGEHENDE KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23, 6F 169/23) (SIEHE KV-Eingaben und KM-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 216/21, 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 2/23).
… auf Seite 4, Abs. 1 und Seite 3, Abs. 14, dass die KM wiederholt vor Gericht angibt, dass ANGEBLICH dauernde Streitigkeiten zwischen der KM und dem KV das gemeinsame Sorgerecht unmöglich machen würden, während u.a. der KV NACHWEISBAR seit Sommer 2022 nicht mehr mit der KM telefoniert/videotelefoniert.
… auf Seite 4, Abs. 8 bis 9, Abs. 11 UND Seite 4, Abs. 11 und 14 UND Seite 4, Abs. 11 und 14 UND Seite 5, Abs. 1 UND Seite 6, Abs. 12, UND Seite 7, Abs. 8 bis 11 UND Seite 8, Abs. 3, weil der KV NACHWEISBAR Kontakt mit der Kita Haßmersheim seit dem 14.07.2023 unmittelbar nach seiner allerersten Kenntnisnahme aufgenommen hat, um KONTINUIERLICH die Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Berichten und Diagnosen und unterschriftenpflichtigen Dokumenten zum Kita-Integrationsprozesses des gemeinsamen Kindes, sogar auch mit gerichtlicher Unterstützung, anzufordern.
… dass die KM ZUNEHMEND EXTREMER seit anstehender und vollzogener Scheidung dem KV SOWOHL die Kommunikation zu Informationen der Kindesentwicklung und der Kindesgesundheit ALS AUCH den seit 25.04.2022 gerichtlich vereinbarten Kind-Vater-Umgang VERWEIGERT.
2.6.2.2.1 KM-seitige Beschwerden wiederum über den KV, der sich seinerseits über die KM-seitigen und institutionellen Diskriminierungen beim FG MOS beschwert
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23…
… auf Seite 4, Abs. 8 bis 9, 11 UND Seite 7, Abs. 2, Abs. 5 UND Seite 8, Abs.3, dass die KM sich über den KV beim Familiengericht Mosbach und den involvierten Fachstellen beschwert, weil der KV sich WIEDERUM SEIBERSEITS über die KM-seitigen und institutionellen Diskriminierungen und Ausschlüsse des KV von der Teilhabe an der Entwicklung und am Leben des gemeinsamen Kindes beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach beschwert (SIEHE auch Kapitel 2.6.2.7).
… dass der getrennt lebende sorgeberechtigte Kindsvater seitens der Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim von seiner Teilhabe und Mitwirkung am Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes seit dem 15.03.2023 institutionell KONKRET ausgeschlossen worden ist (SIEHE auch Kapitel 2.6.2.7) (SIEHE VORHERGEHENDE KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach und KV-Eingaben an die Kita der Gemeinde Haßmersheim und KV-Eingaben an die Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis unter 6F 161/23 und 6F 169/23).
PAS: Parental Alienation Syndrome. Die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil nach Trennung oder Scheidung Taschenbuch – 13. August 2007
von Katja Krenicky-Albert (Autor)
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Psychologie - Sozialpsychologie, Note: 1,0, Pädagogische Hochschule Freiburg im Breisgau, Veranstaltung: Hse Problemschüler - Problemfa, Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht immer schaffen es Eltern, die Beziehung des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil weiterhin, auch wenn unter modifizierten Bedingungen, aufrechtzuerhalten. Die Organisation des Kontakts ist oftmals mit neuen Anforderungen verbunden, durch welche sie sich überfordert fühlen. Nichtbetreuende Elternteile kämpfen häufig mit Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind, und beide Eltern befürchten, die Liebe und Zuneigung des Kindes an den anderen zu 'verlieren'. (Fthenakis, 1996; Wohlgemuth, 1994, S. 23f.; Beal/ Hochman, 1992, S. 76-79).Die vorliegende Arbeit untersucht das in Deutschland noch immer wenig bekannte Phänomen PAS bezüglich seiner allgemeinen Bedeutung und bisherigen Kenntnisstands, seiner Klassifikation, Epidemiologie und Symptomatik, seiner ätiologischen und differentialdiagnostischen Gesichtspunkte sowie im Hinblick auf Interventionsmöglichkeiten. Des Weiteren wird das Augenmerk auf die Hypothese gerichtet, dass eine intakte Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen für seine gesunde Entwicklung fundamental ist.
2.6.2.3 KM-seitige Erpressungen des KV zu NUR von der KM begleiteten Umgangskontakten
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23…
… dass die KM den KV im Zeitraum ihrer Umgangsbeeinträchtigungen von Dezember 2021 bis April 2022 unter Kapitel 2.5 immer wieder mit freiwilligen Mehrumgangsangeboten vor und nach der gerichtlichen Vereinbarung zu unbegleiteten Umgangskontakten ERPRESST, dadurch dass die KM diverse Dienstleistungen vom KV einfordert und dem KV Treffen mit dem Kind NUR mit der KM selbst vorschlägt (SIEHE auch Kapitel 2.6.1.1 und 2.6.2.2) (SIEHE Kapitel 4.1.1).
… auf Seite 4, Abs. 2, dass die KM wiederholt das gemeinsame Kind dadurch INSTRUMENTALISIERT, dass sie ein NUR GEMEINSAMES TREFFEN mit dem von ihr getrennt lebenden Noch-Ehemann UND dann KV im Scheidungsprozess UND dann mit dem von ihr geschiedenen Ehemann erpressen will. UND, dass sie ABER AN STELLE des gerichtlich vereinbarten UNBEGLEITETEN Umgangs vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 einen VON IHR SELBST BEGLEITETEN Umgang zwischen Kind und KV STATTDESSEN durchsetzen will (SIEHE auch Kapitel 2.6) (SIEHE auch Kapitel 2.6.1.1) (SIEHE Kapitel 4.1.1).
2.6.2.4 KM-seitige Diffamierung und Diskreditierung des KV aus Sorge- und Umgangsrecht-verfahrensstrategischer-Motivation unter Instrumentalisierung des gemeinsamen Kindes
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, dass die KM die Eltern-Kind-Entfremdung zwischen Kind und Vater KONTINUIERLICH forciert,….
… dass die KM DAUERHAFT und zu Unrecht den KV herabsetzt, herabwürdigt und beleidigt in der Folge der Trennung (seit 01.11.2021) und Scheidung (am 14.07.2023) mit einem seit November 2021 anhaltenden Rechtsstreit um das Sorge- oder Umgangsrecht, initiiert durch mittlerweile NACHWEISBAR SECHS Verfahrenseröffnungen seitens der KM beim Familiengericht Mosbach, wobei sich der KV KONTINUIERLICH gegen diverse wahrheitswidrige, persönliche und berufsschädigende rufschädigende Unterstellungen seitens der KM gegenüber ihm selbst und gegenüber seinen Familienangehörigen vor dem Familiengericht Mosbach zur Wehr setzt. Und dass die KM damit das gemeinsame Kind in einen erheblichen Loyalitätskonflikt und damit zusammenhängende Ängste bringt (SIEHE KAPITEL 4.1.1).
… auf Seite 4, Abs. 1 bis 2, wie auch EBENFALLS in der Eingabe der Verfahrensbeiständin unter 6F 9/22 am 28.11.2022 auf Seite 2, Abs. 8 UND Seite 3, Abs. 1 bis 2, UND Seite 4, Abs. 2 bis 3, dass die KM ERNEUT WEITERE wahrheitswidrige persönlich und beruflich rufschädigende Unterstellungen gegenüber dem getrennt lebenden sorgeberechtigten KV macht. HIER die Unterstellung, der KV habe im Krankheitsfall des Kindes im November 2022, HIER KONKRET am 26.11.2023, ANGEBLICH den Straftatbestand einer UNTERLASSENEN HILFELEISTUNG begangen. ANGEBLICH habe die KM EINERSEITS mit dem KV diesbezüglich am 26.11.2023 telefoniert, WÄHREND die KM zugleich ANDERERSEITS auf Seite 3, Abs. 14 jedoch behauptet, dass der KV Telefonate/Videotelefonate mit der KM GRUNDSÄTZLICH verweigert: „Frau Uhl versuchte den Kindesvater teilweise auch telefonisch zu erreichen, dieser war JEDOCH NIE bereit zu einem Gespräch.“ Die Telefon-Telekommunikationsverbindungen lassen sich ggf. kriminaltechnisch überprüfen, wobei festzustellen ist, dass der KV zu KEINEM Zeitpunkt mit der KM telefoniert/videotelefoniert hat. Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6, in vielen beispielhaften Auszügen bereits AUCH eingereicht an das Familiengericht Mosbach seit dem 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 belegt EINDEUTIG, dass die KM ihre Auskunfts- und Informationspflicht zur Kindesentwicklung und zur Kindesgesundheit gegenüber dem KV GENERELL UND KONTINUIERLICH verweigert (SIEHE auch Kapitel 3). Und AUCH zum benannten Krankenhausaufenthalt des gemeinsamen Kindes ab dem 26.11.2022 hat die KM zu KEINEM Zeitpunkt den KV informiert. ZUDEM beschwert sich die KM, dass der getrennt lebende KV sich ANGEBLICH verweigert habe, das gemeinsame erkrankte Kind ins Krankenhaus zu fahren, während die KM ABER gerichtsbekannt GLEICHZEITIG immer wieder den KV wegen seiner 30% GdB-Körperbehinderung diskriminiert, in der Art, dass der KV auf Grund seiner Behinderung ANGEBLICH sorge- und umgangsrechtsunfähig sei (SIEHE Kapitel 2.6.1.2). ZUDEM war KONKRET am 26.11.2022 ein Teil des gerichtlich unter 6F 9/22 vereinbarten Umgangs zwischen Kind und Vater festgesetzt, den die KM ABER NACHWEISBAR seit einem Jahr kontinuierlich verweigert (SIEHE Kapitel 2.6). Ohne die NACHGEWIESENE KM-seitige Umgangsverweigerung hätte der KV an diesem Umgangswochenende seinerseits das gemeinsame Kind problemlos ins Krankenhaus fahren können, wenn dies die KM NUR einfach zugelassen hätte.
… auf Seite 2, Abs. 1 bis 2, dass das gemeinsame Kind beeinflusst von der KM und missbraucht als Instrument der Rache in Parteien denken und fühlen soll, während der KV seitens der KM KONTINUIERLICH schlecht gemacht wird vor dem Kind (SIEHE Kapitel 2.6.2.2). Dass die KM als hauptsächlich betreuender bindungsblockierender ABR-eA-Elternteil das gemeinsame Kind indoktriniert, um damit den Wunsch des gemeinsamen Kindes zu erwirken, den getrennt lebenden Vater abzuwerten und den Umgang seinerseits zu verweigern (SIEHE Kapitel 2.6.2.2). Dazu zählen GERICHTSBEKANNTE KM-Aussagen wie Einstufung von 30% GdB KV-Körperbehinderten-Diskriminierung als erziehungsunfähig; angebliches KV-Desinteresse am eigenen Kind EINERSEITS bei gleichzeitigen KM-Beschwerden ANDERERSEITS, der KV würde sich überall bei allen involvierten Personen und Institutionen übe das gemeinsame Kind ANGEBLICH UNGERECHTFERTIGT informieren wollen; angebliche zwischenzeitliche Arbeits- und Wohnungslosigkeit des KV als Erziehungsunfähigkeit und zur Rechtfertigung der KM-Umgangsbeeinträchtigungen von Dezember 2021 bis April 2022;
… Dazu zählen wahrheitswidrige KM-Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV als Vater eines deutsch-afrikanischen Mischlingskindes EINERSEITS, der ABER ANDERERSEITS GERICHTSBEKANNT beim Amtsgericht Mosbach u.a. in entsprechenden AMTSSEITIGEN SONDERBÄNDEN seit Jahrzehnten öffentlich nachweisbar als „Nazi-Gegner“ und „Nazi-Jäger“ agiert UND SICH FÜR u.a. die juristische Aufarbeitung von Nationalsozialismus, Rechtsextremismus und Rassismus unter NACHWEISBAR aktenkundlicher Kenntnis des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Justizministeriums und des Landtags Baden-Württemberg, des DEUTSCHEN BUNDESTAGES einsetzt; etc. (SIEHE VORHERGEHENDE KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23, 6F 169/23) (SIEHE auch KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22 und 6F 2/23). (SIEHE auch Online-Dokumentation unter www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de)
… auf Seite 4, Abs. 12 bis 13, dass die KM WAHRHEITSWIDRIG vor dem Familiengericht Mosbach behauptet, der KV würde die KM ANGEBLICH nötigen, die DEUTSCHE HERRENRASSE-SPRACHE zu verwenden. Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6, in vielen beispielhaften Auszügen bereits AUCH eingereicht an das Familiengericht Mosbach seit dem 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 belegt EINDEUTIG, dass die KM ihrerseits selbstständig NUR auf ENGLISCH schreibt. UND, dass der KV zu KEINEM Zeitpunkt von der KM eingefordert hat, die KM solle die DEUTSCHE HERRENRASSE-SPRACHE verwenden, SONDERN dass der KV die KM LEDIGLICH mehrfach gebeten hat, dem KV die relevanten Dokumente und Unterlagen zur Kindesentwicklung und zur Kindesgesundheit dem KV per Post oder per Whatsapp-Foto zu übersenden, was diese aber NACHWEISBAR verweigert hat (SIEHE Kapitel 3). Unter Bezugnahme auf die gerichtlich beauftragte Verfahrensbeiständin auf Seite 5, Abs. 4, hat der KV mittlerweile NACHWEISBAR GERICHTSBEKANNT am 26.08.2023 beantragt, dass künftige Gerichtsverhandlungen beim Familiengericht Mosbach am Amtsgericht Mosbach auf ENGLISCH geführt werden sollten. Und zwar FÜR die Notwendigkeit einer KV-seitig beantragten Vermeidung von institutionellen Diskriminierungen afrikanischer Verfahrensbeteiligter durch die gerichtliche Verwendung der DEUTSCHEN HERRENRASSE-SPRACHE IN ABGESCHLOSSENEN UND LAUFENDEN BEIM FAMILIENGERICHT MOSBACH ANHÄNGIGEN VERFAHREN !!! VERFAHRENSBEITÄNDIN-Bezeugung: Und dies insbesondere vor dem KONKRETEN Hintergrund der seit 03.06.2022 vom KV beim Amtsgericht Mosbach KONTINUIERLICH UND NACHWEISBAR beantragten juristischen Aufarbeitungen (A =>) von DEUTSCHEN KOLONIALVERBRECHEN in Deutsch-Südwest-Afrika und in Deutsch-Ostafrika sowie mit Völkerschau-Menschenzoos auch in Deutschland (B =>) von NATIONALSOZIALISTISCHEN VERFOLGUNGEN UND VERNICHTUNGEN von Menschen mit afrikanischem Hintergrund und von Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindern (C =>) von NATIONALSOZIALISTISCHEN ZWANGSGERMANISIERUNGEN bzw. ZWANGSASSIMILIERUNGEN in Folge von staatlich angeordneten und durchgeführten internationalen Massen-Kindesentführungen. UND DIES HIER INSBESONDERE AUCH UNTER BEZUGNAHME auf den KONKRETEN HINWEIS der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin am 10.08.203 unter 6F 161/23 auf Seite 3, Abs. 4 auf die KONKRETE gesellschaftliche Diskriminierung der schwarz-afrikanischen kamerunischen Kindsmutter in Deutschland auf Grund ihrer Hautfarbe: „…Durch ihre SONDERSITUATION als Mensch mit DUNKLER HAUTFARBE, …“
PAS mental überstehen: Lerne mit der Ablehnung deiner Kinder umzugehen und schaue positiv in die Zukunft Taschenbuch – 29. Januar 2021
PAS, Parental Alienation Syndrome oder Eltern Kind Entfremdung mental überstehen. Wenn du diese Beschreibung liest, bist du vermutlich selbst vom Parental Alienation Syndrom betroffen. Sehr wahrscheinlich versuchst du noch immer zu verstehen, wie es sein kann, dass Eltern-Kind-Entfremdung bei deinen eigenen Kindern funktioniert. Parallel stehst du wahrscheinlich vor der Herausforderung mit der Ablehnung deiner Kinder zu leben und deinen Alltag nicht vom Parental Alienation Syndrome zerstören zu lassen. Es geht vielen Müttern und Vätern genau wie dir. Sie sind von PAS / Eltern-Kind-Entfremdung betroffen und ihre Kinder werden vom Expartner mehr und mehr in die Eltern-Kind-Entfremdung getrieben. Vielleicht befindest du dich wegen dem Parental Alienation Syndrom in einer massiven Lebenskrise. Vielleicht sogar in der größten, in der du bisher warst. Dieses Buch soll dir dabei helfen trotz Parental Alienation Syndrome nach vorne zu schauen. Es soll dir helfen die Situation der Eltern-Kind-Entfremdung zu verstehen, wieder aufzustehen, Kraft zu schöpfen und nach vorne zu schauen. Trotz Parental Alienation Syndrom. Ich selbst, der Autor, bin von Eltern Kind Entfremdung betroffen. Auch ich war in der ersten Zeit am Boden zerstört. Mit der Zeit habe ich es durch Mentaltraining, bewusste Entscheidungen und einer Prise Spiritualität geschafft dem Parental Alienation Syndrome die Stirn zu bieten und mein Leben neu zu ordnen. In diesem Buch möchte ich dir zeigen wie ich es geschafft habe dem Parental Alienation Syndrome Paroli zu bieten und mein Leben positiv auszurichten. Der Anlass für dieses Buch waren Freunde und Bekannte, die mir häufig die Frage stellten, wie ich es denn schaffen könne trotz der Eltern Kind Entfremdung glücklich zu sein. Vielleicht findest du in diesem Buch den ein oder anderen Tipp, der dir dabei hilft ebenfalls trotz Parental Alienation Syndrome glücklich zu sein. Auch wenn du dieses Buch nicht kaufen solltest, wünsche ich dir eine tolle Zukunft und dass du deine Kinder bald wiedersehen kannst. Bleib stark, steh auf und lasse dein Leben nicht vom Parental Alienation Syndrome dominieren. Dieses Buch wird durch ein Interview eines entfremdeten Kindes (heute erwachsene Frau) und eine PAS-Checkliste zur Vorbereitung für Jugendamtstermine und Gerichtsverfahren abgerundet.
2.6.2.5 KM-seitige Diffamierung und Diskreditierung des sozialen Umfelds und der Familie des KV aus Sorge- und Umgangsrecht-verfahrensstrategischer-Motivation
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen…
... dass die KM NICHT NUR die Abwertung und Herabwürdigung des entfremdeten Kindsvaters NACHWEISBAR GERICHTSBEKANNT betreibt, sondern auch die konkrete Abwertung von dessen Familie und Freunden (SIEHE Kapitel 2.6.2.2 und 2.6.2.4) (SIEHE Kapitel 4.1.1).
UND DIES VOR DEM HINTERGRUND, dass die KM im vom Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach im eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, NACHWEISBAR weiße deutsche Familienangehörige des KINDsvaters und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes als „NAZI“ beleidigt, herabwürdigt und verunglimpft.
UND DIES ABER VOR DEM HINTERGRUND: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat im Juli 2023 festgestellt, dass der thüringer AFDler-Björn Höcke als "NAZI" bezeichnet werden darf, weil es sich hier nicht um eine strafbare Beleidigung, sondern um ein "an Tatsachen anknüpfendes Werturteil" handelt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat im September 2019 festgestellt, dass der thüringer AFDler-Björn Höcke als "FASCHIST" bezeichnet werden darf, weil dieses Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf „einer überprüfbaren Tatsachengrundlage“ beruht.
UND DIES VOR DEM HINTERGRUND, dass sowohl Björn Höcke als auch Personen mit ähnlicher politischer Weltanschauung DEFINITIV NICHT Familienmitglieder des KV sind (SIEHE VORHERGEHENDE KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23, 6F 169/23) (SIEHE auch KV-Eingaben an das Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22 und 6F 2/23).
2.6.2.6 KM-seitige bindungsintolerante Fixierung des Kindes auf sie selbst und KM-seitige Vorantreibung der Kindesängste vor Loyalitätskonflikten
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, …
… auf Seite 4, Abs. 1 bis 7 UND Seite 3, Abs. 4, dass die KM LANGFRISTIG UND KONKRET seit November 2021 das Ziel verfolgt, den Kontakt zwischen Kind und Vater auf Dauer abzubrechen. UND ZWAR entgegen Kapitel 21. Bis 2.3. Und dass die KM damit das gemeinsame Kind in einen erheblichen Loyalitätskonflikt und damit zusammenhängende Ängste u.a. bei Aufnahme und Pflege von Sozialkontakten bringt (SIEHE Kapitel 2.5, 2.6 und 2.6.2) (SIEHE Kapitel 4.1.1).
… auf Seite 4, Abs. 1 bis 2 UND Seite 3, Abs. 4, dass die KM das Kind als Partnerersatz in einer männer-väter-ausgrenzenden Symbiose von Mutter und Kind unter KONKRETEM KONTINUIERLICHEM Ausschluss des Kindsvaters benutzt.
… dass die KM eine FORTWÄHRENDE Selbstinszenierung als Opfer betreibt, OHNE DABEI Eigenanteile an Konflikten und Problemen zu reflektieren und zu thematisieren, ABER dabei mittels einer wie HIER beschriebenen Gehirnwäsche das gemeinsame Kind beeinflusst und instrumentalisiert, bis es den KV ablehnt und den Umgang mit ihm verweigert wie auf Seite 4, Abs. 1.
… auf Seite 2, Abs. 5 bis 8, auf Seite 3, Abs. 1 bis 4, Abs. 7 bis 10 dass seitens der KM Autonomiebestrebungen des Kindes auch unter KONTINUIERLICHEM Ausschluss des KV unterbunden werden (SIEHE Kapitel 4.1.1).
… auf Seite 3, Abs. 4, dass das gemeinsame Kind in ABR-eA-Obhut der Kindsmutter seit 23.12.2021 EINERSEITS MITTLERWEILE „Probleme mit fremden Menschen“ hat, WÄHREND ANDERERSEITS die KM ABER GERICHTSBEKANNT dem KV vor dem Familiengericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 beschuldigend und beschwerend vorwirft, der KV habe der KM das gemeinsame Kind ANGEBLICH entrissen und DABEI das gemeinsame Kind EXPLIZIT viel zu viel während seiner KONKRETEN Berufstätigkeit als Kinderdorfhausleiter und Erzieher aus der Einlieger-Dienstwohnung geholt und DANN IMMER WIEDER mit in die vollstationäre Wohngruppe der Kinder und Jugendlichen des Kindesdorfhauses, NUR eine Wohnungstür weiter, mitgenommen.
… auf Seite 5, Abs. 6 und Abs. 10, dass das gemeinsame Kind in ABR-eA-Obhut der Kindsmutter seit 23.12.2021 die gerichtlich bestellte Vefahrensbeiständin durch ihre gerichtlich beauftragte Verfahrensbegleitung mit ihrerseits gestalteten „4-6 wöchigen Besuchen“ MITTLERWEILE SEHR VIEL BESSER kennt, als den mittlerweile durch die KM vom Kind entfremdeten EIGENEN Vater, der das gemeinsame Kind entgegen den gerichtlich vereinbarten Umgangskontakten seit August 2022, d.h. seit nunmehr einem Jahr nicht mehr gesehen hat.
Das Parental Alienation Syndrom (PAS): Eltern - Kind - Entfremdung in Trennungssituationen: Bedeutung und Folgen für Kinder sowie sozialpädagogische Handlungsanforderungen Taschenbuch – 8. Juni 2010
von Kerstin Mettig (Autor)
Oftmals entstehen deutliche Schwierigkeiten bei der Umgangsregelung für Kinder nach der Trennung oder Scheidung der Eltern. Die extremste Form ist das sogenannte PAS. Es kommt zu einer kompromisslosen Zuwendung des Kindes zu einem Elternteil und gleichzeitig zu einer kompromisslosen Abwendung vom anderen Elternteil. Welche Folgen hat dieses Verhalten für Kinder und Eltern? Wie kann und muss in sozialpädagogischen Handlungsfeldern damit umgegangen werden? Die Autorin gibt zunächst einführend einen Überblick über die Bedeutung von Trennung und Scheidung. Weitergehend analysiert sie die Ursachen und Folgen des Parental Alienation Syndroms sowohl für die betroffenen Kinder, als auch für die beteiligten Eltern. Aus unterschiedlichen praktisch erprobten sowie generellen Anforderungen an sozialpädagogische Fachleute werden mögliche Handlungsansätze dargestellt und erläutert. Das Buch richtet sich an Fachkräfte der Trennungs-, Scheidungs- und Familienberatung sowie anderer Berufsgruppen, die in ihrer Arbeit diesem Thema begegnen und sich damit befassen möchten. Auch für Eltern bietet es einen interessanten und leicht verständlichen Einblick in das Thema.
2.6.2.7 KM-seitig gesteuerter Ausschluss des KV im institutionellen Unterstützungs-Netzwerk, wie nachgewiesen beim Kita-Integrationsprozess der Gemeinde Haßmersheim
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, …
… auf Seite 1, Abs. 2 bis 4, auf Seite 2, Abs. 1 bis 3, auf Seite 2, Abs. 5 bis 8, auf Seite 3, Abs. 1 bis 4, Abs. 7 bis 10, dass das Kind als „Beziehungsvermittler“ fungiert (Kinderpsychologe, Kinderarzt, Sozialarbeiter, Beistand etc.) unter NACHWEISBAR KONTINUIERLICHEM Ausschluss des KV (SIEHE Kapitel 4.1.1).
… auf Seite 1, Abs. 2 bis 4, auf Seite 2, Abs. 1 bis 3, dass die KM Sozialarbeiter, Richter, Gutachter, Berater, Therapeuten, LehrerInnen, ÄrztInnen, etc. so lange wechselt, bis solche für die KM selbst gefunden sind, WELCHE BEREIT sind, die agressive Haltung des entfremdenden KM-Elternteils kritiklos zu teilen (SIEHE Kapitel 4.1.1). BELEGT wird dies durch die KONKRETE GERICHTSBEKANNTE KM-Beschwerde-Mitteilung an das Familiengericht Mosbach unter 6F 202/21, der KV habe ANGEBLICH die familienpsychologische Sachverständige/Gutachterin im Frühjahr 2022 SEINERSEITS manipuliert und daher müsse NUNMEHR ein NEUES familienpsychologisches Sachverständigen-Gutachten vom Familiengericht Mosbach in Auftrag gegeben werden, weil das gerichtlich beauftragte mehr als hundertseitige familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 sich im Gesamtergebnis eher für den Verbleib des Kindes beim Kindsvater ausspricht, im damaligen Kindesalter von ca. anderthalb Jahren (SIEHE Kapitel 4.1.1).
… dass die KM NACHWEISBAR den institutionellen Ausschluss des Kindsvaters seitens der KITA / GEMEINDE HASSMERSHEIM beim Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes beeinflusst und steuert (SIEHE Kapitel 2.6.2.7):
… erst am 14.07.2023 erfährt der getrennt lebende sorgeberechtigten KV UNMITTELBAR nach der Scheidungsverhandlung unter 6F 2/23 von der KM-RAin über die TATSÄCHLICHE Existenz der Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim und erhält AUCH erst dann rudimentäre Teil-Informationen über den dortigen problematischen Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes, der eine Beantragung einer Eingliederungshilfe beim Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis begründen soll.
… erst am 26.07.2023 erfährt DANN der getrennt lebenden sorgeberechtigte KV von der pädagogischen Leitung der Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim, dass das gemeinsame Kind diesen kommunalen Kindergarten BEREITS OHNE JEGLICHE Kenntnis des getrennt lebenden sorgeberechtigten KV seit dem 16.03.2023 besucht.
… am 28.07.2023 entscheidet die pädagogischen Leitung der Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim GERICHTSBEKANNT EINSEITIG, OHNE JEGLICHE vorherige Absprache mit dem getrennt lebenden sorgeberechtigten KV die Kindesherausnahme des gemeinsamen Kindes während dem bereits dortigen problematischen Kita-Integrationsprozess seit 16.03.2023.
… am 12.08.2023 WIDERSPRICHT der getrennt lebende sorgeberechtigte KV der einseitigen Kindesherausnahme-Entscheidung der pädagogischen Leitung der Kita Neckarburg vor dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 nach seiner allerersten Kenntnisnahme am 10.08.2023 mittels der übersandten Gerichtsdokumente
… erst am 24.08.2023 übersendet DANN die stellvertretende Amtsleitung vom Amt für Kinder- und Jugendbetreuung der Gemeinde Haßmersheim das „Neuaufnahme-Formular des Bürgermeisteramtes Haßmersheim U3 vom 15.03.2023 für die kommunale Kindertagesstätte“ als Reaktion der KV-Anschreiben per E-Mail und Fax vom 30.07.2023 „Institutioneller Ausschluss von getrennt lebenden sorgeberechtigten Elternteilen bei Information, Kommunikation, Teilhabe in der Kindertagesbetreuung der Gemeinde Haßmersheim“.
… am 26.08.2023 kann der getrennt lebende sorgeberechtigte KV SODANN ERST vor dem Familiengericht Mosbach unter F 161/23 und 6F 169/23 seine GERICHTSBEKANNTE KV-ZUSTIMMUNG zur Kita-Anmeldung des gemeinsamen Kindes mit seinen Anmerkungen übermitteln, dass die pädagogische Leitung der Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim SOWOHL die gesetzlichen ALS AUCH die einrichtungsinternen Vorgaben zur EXPLIZITEN UND KONKRETEN Einbeziehung getrennt lebender sorgeberechtigter Elternteile EXPLIZIT UND KONKRET IHRERSEITS MISSACHTET hat.
2.6.2.8 KM-seitige Verweigerungs-Begründung für künftige Umgangskontakte auf Grund bereits erwirkter Eltern-Kind-Entfremdung vom Vater
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, …
… auf Seite 4, Abs. 1 bis 2, dass die KM die von ihre selbst verursachte Kind-Vater-Entfremdung auf Grund ihrer KM-Umgangsverweigerungen (SIEHE Kapitel 2.5) und ihrer KM-Umgangsverweigerungen (SIEHE Kapitel 2.6) als ERNEUTE UND WEITERFÜHRENDE Begründung und Rechtfertigung dafür benutzt, damit auch weiterhin auf Grund der nunmehr durch die KM erwirkten und MITTLERWEILE bestehenden Kind-Vater-Entfremdung AUCH KÜNFTIG nach KM Ansicht KEIN weiterer unbegleiteter Umgang zwischen Kind und Vater stattfinden solle. UND ZWAR entgegen des gerichtlich vereinbarten UNBEGLEITETEN Umgangs vom 25.04.2023 unter 6F 9/22 (SIEHE auch Kapitel 2.5, 2.6 und 4.1.1).
Entfremdung im Vater-Kind-Kontakt nach der Scheidung: Mechanismen und Vorbeugung verschiedener Formen der Eltern-Kind-Entfremdung aus sozialpsychologischer Sicht Taschenbuch – 14. April 2008
von Irene F. Labner (Autor)
Viele Väter, die im Zuge einer Beziehungsauflösung bzw. Scheidung ihre Kinder nur mehr selten oder gar nicht mehr sehen können, stellen irgendwann fest, daß sich die Beziehungsqualität zu ihren Kindern verändert hat. Oftmals nehmen sie eine aufkeimende Entfremdung seitens der Kinder oder auch von sich selbst ausgehend wahr.Anhand einer Befragung mehrerer Trennungsväter, sowie durch intensive Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der internationalen Familien- und Väterforschung, versucht die Autorin Irene F. Labner unterschiedliche Formen von Entfremdung im Vater-Kind-Kontakt aufzudecken. Erörtert werden das Parental Alienation Syndrome (PAS) auf Seiten des Kindes, sowie verschiedene Gesichter der Entfremdung, die beim Vater auftreten können, mit dem Ziel Ressourcen zu finden um der Entfremdung entgegen zu wirken.Das Buch richtet sich in erster Linie an betroffene Väter, sowie an Familienforscher, Mediatoren, Pädagogen, Familien- und Scheidungsrichter, sowie Zuständige bei Jugendbehörden. Natürlich sind auch interessierte Mütter eingeladen dieses Buch zu lesen, z.B. um ein tieferes Verständnis für die Beziehung ihrer Kinder zum Vater zu erlangen.
2.6.2.9 KM-seitiges Erleben institutioneller Belohnung für KV-Auschluss und Kind-Vater-Entfremdung
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen, u.a. auch in ihrer Eingabe vom 10.08.2022 unter 6F 161/23, …
… dass die gerichtlichen Regelungen und Vereinbarungen zu den Umgangskontakten zwischen Kind und Vater institutionell-behördlich NICHT umgesetzt und NICHT durchgesetzt wurden (SIEHE Kapitel 2.5, 2.6 und 2.6.2 und 2.6.2.7). Auch NICHT vom Familiengericht Mosbach entgegen der KONKRETEN KM-seitigen Umgangsverweigerungen von Dezember 2021 bis April 2022 (SIEHE Kapitel 2.5). Auch NICHT vom Familiengericht Mosbach entgegen der KONKRETEN KM-seitigen Umgangsverweigerungen (SIEHE Kapitel 2.6) seit nunmehr einem Jahr, d.h. seit August 2022.
… dass die KM als der KONKRETE entfremdende Elternteil BISHER KEINE Grenzsetzungen von den HIER involvierten Institutionen und Gerichten erfährt und DIESEN SACHVERHALT daher als ihre eigene Belohnung erlebt, was DANN ihre entfremdenden Strategien weiterhin verstärkt hat und weiterhin verstärken wird (SIEHE Kapitel 4.1.1).
3. KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht zur Kindesentwicklung und Kindesgesundheit entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann die KM-Verweigerungen der Informations- und Auskunftspflicht zur Kindesentwicklung und Kindesgesundheit, u.a. auf Grund der KM- und KV-Eingaben an das Gericht; auf Grund ihrer eigenen Kenntnis des Eltern-Whatsapp-Chats und auf Grund ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23 selbst bezeugen (SIEHE Kapitel 5):
… auf Seite 4, Abs. 14, Seite 6, Abs. 12, dass die KM entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel ihre Bringschuld in der SELBSTSTÄNDIGEN Informations- und Auskunftspflicht zur Kindesentwicklung und Kindesgesundheit des gemeinsamen Kindes gegenüber dem getrennt lebenden Kindsvater KONTINUIERLICH verweigert (SIEHE Kapitel 4.1.1).
… Die KM schließt den KV von Information über das Kind sowie von der KV-Teilhabe am Leben und an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes aus (SIEHE Kapitel 2.6.2.2, 2.6.2.7 und Kapitel 4.1.1).
… auf Seite 3, Abs. 11, dass die Verfahrensbeiständin der KM WIEDERHOLT sagen muss, dass die KM ihrerseits VERPFLICHTET ist, den getrennt lebenden sorgeberechtigten KV über die Kindesentwicklung und die Kindesgesundheit zu informieren.
… auf Seite 1, Abs. 2 UND Seite 2, Abs. 3 UND Seite 3, Abs. 5 bis 6 UND Seite 4, Abs. 8 bis 11 UND Seite 5, Abs. 1 bis 11 UND Seite 7, Abs. 3 bis 4, Abs. 8 bis 11, UND Seite 8, Abs. 2 bis 3, dass der SOWOHL von der KM ALS AUCH institutionell von der Gemeinde Haßmersheim NACHWEISBAR komplett seit dem 15.03.2023 vom Kita-Integrationsprozess ausgeschlossene Kindsvater ANGEBLICH verweigert, sich selbst zu informieren (SIEHE Kapitel 2.6.2.7). UND DIES WÄHREND ABER DIE KM GERICHTSBEKANNT sich GLEICHZEITIG KONTINUIERLICH über den KV in ihren Eingaben an das Gericht beschwert, dass der KV sich in den von ihr SECHS MAL eröffneten Verfahren in Sorge- und Umgangsrechtsanlegenheiten für das gemeinsame Kind KONTINUIERLICH UND AUSFÜHRLICH UNTER KV-EIGENEM GROSSEM RESSOURCENEINSATZ einsetzt und dazu SOGAR sämtliche involvierten Personen und Institutionen, wie HIER AUCH die Kita Haßmersheim anschreibt (SIEHE Kapitel 2.6.2.7 und Kapitel 4.1.1).
… dass die KM auf KV-Nachfragen entgegen ihrer Informations- und Auskunftspflicht und zum gemeinsamen Kind INSBESONDERE IN IHRER BRINGSCHULD UND KONKRET in bestimmten Mustern reagiert, wie: Ignorieren der KV-Nachfragen und NICHT antworten; der KV solle NICHT bei ihr selbst, sondern beim Jugendamt nachfragen; der KV solle NICHT bei ihr selbst, sondern bei ihrer Rechtsanwältin nachfragen oder der KV solle NICHT bei ihr selbst, sondern bei seinem eigenem Rechtsanwalt nachfragen, damit dieser dann bei ihrer Rechtsanwältin nachfragen könne; oder aber der KV solle NICHT bei ihr selbst, sondern bei involvierten Institutionen nachfragen, wobei aber die KM DANN dazu WEDER die konkreten Adressen, NOCH die entsprechenden Dokumente, NOCH die konkreten Ansprechpartner an den KV übermittelt (SIEHE Kapitel 3 und 4.1).
Auch dem Familiengericht Mosbach liegen bereits seit dem 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 viele KV-übermittelte Beispiele der monatlichen Eltern-Whatsapp-Screenshots vor, woraus bereits NACHWEISBAR erkenntlich BELEGBAR MIT OBJEKTIVEN BEWEISMITTELN ist, dass die KM ihre Informations- und Auskunftspflicht zur Kindesentwicklung und Kindesgesundheit gegenüber dem KV verweigert (SIEHE Kapitel 3 und 5).
Entfremdete Kinder verlorene Seelen Taschenbuch – 24. April 2017
von Rainer Bardel (Autor)
Rainer Bardel erzählt die authentischen Geschichten mehrerer Kinder, welche von ihrem Vater entfremdet wurden. Das Patriarchat, der Feminismus und die Entwicklung des Gender Mainstreaming werden beschrieben. Die Auswirkungen auf persönlicher und gesellschaftlicher Ebene werden mit astrologischen Analysen erläutert. Die Entfremdung eines Elternteils hinterlässt verlorene Seelen. Dieser traurige Zustand ist der Nährboden für Sucht, Gewalt und Radikalismus. Die Justiz und Jugendwohlfahrt tragen eine wesentliche Verantwortung, der sie nur unzureichend nachkommen. Das Buch möchte für Familien und Kinder sensibilisieren.
3.1 KM-seitige Verantwortlichkeiten für die Verzögerungen im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess gegen die Interessen des gemeinsamen Kindes
Die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin kann vor Gericht, wie in Kapitel 5 belegt, ihrerseits bezeugen …
… dass die KM ihre Informations- und Auskunftspflicht zum gemeinsamen Kind entgegen der BGB-Wohlverhaltensklausel gegenüber dem KV verweigert (SIEHE Kapitel 3 und 4.1.1).
… dass die KM auf wiederholte Bitten des KV NICHT reagiert, dem KV die relevanten Unterlagen und unterschriftenpflichtigen Dokumente per Post bzw. per Whatsapp-Foto zu übersenden.
… dass die KM dem KV NICHT die konkreten Adressen und KONKRETEN Ansprechpartner der am Kita-Integrationsprozess beteiligten Institutionen mitteilt, wie u.a. Kita, Kinderzentrum, Frühförderzentrum, Caritas, etc. (SIEHE Kapitel 4.1.3).
… dass die KM den gerichtlichen Aufforderungen des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 BISHER NICHT nachkommt, bis zum 14.08.2023 die Unterlagen, Berichte und Diagnosen der am Kita-Integrationsprozess beteiligten Institutionen an das Gericht zur weiteren Verteilung an die Verfahrensbeteiligten einzureichen, denn bis zum 01.09.2023 hat der KV IMMER NOCH keine diesbezüglichen Dokumente vom Familiengericht Mosbach erhalten (SIEHE Kapitel 2.6.2.7 und 4.1.3).
… dass es zu KEINEN Verzögerungen in den Beantragungen im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfeprozess für das gemeinsame Kind bei der Kita Haßmersheim gekommen wäre, WENN SOWOHL die KM ALS AUCH die HIER involvierten Institutionen den KV von Anfang an ORDNUNGSGEMÄSS UND VOLLSTÄNDIG mit in seiner KV-Teilhabe und KV-Mitwirkung einbezogen hätten (SIEHE Kapitel 2.6.2.7 und 4.1.3).
4. KV-Antrag auf Amtsseitige Zurückweisung der KM-Anträge zur doppelten Verfahrenseinleitung unter 6F 121/23 und 6F 169/23 zum selben Lebenssachverhalt mit der Absicht, die Haupt-Sorgerechtsverfahren 6F 202/21 auszuhebeln
Gemäß der hier vorliegenden KV-Anträge möge BITTE das Gericht, die KM-Anträge unter 6F 161/23 sowie unter 6F 169/23 wie zuvor und im Folgenden dargelegt und glaubhaft BEGRÜNDET als UNZULÄSSIG zurückweisen auf eigene Kosten der verfahrenseinleitenden KM-Verfahrenspartei.
Die KM-seitigen doppelten Verfahrenseinleitungen 6F 161/23 vom 18.07.2023 SOWIE vom 6F 169/23 vom 31.07.2023 auf Veranlassung der Kita/Gemeinde Haßmersheim sind unnötig und willkürlich, weil der Kindsvater NACHWEISBAR GERICHTSBEKANNT zu keinem Zeitpunkt einem Kita-Besuch des gemeinsamen Kindes widersprochen hat. Und dies AUCH GEMÄSS den gerichtsbekannten eigenen Aussagen SOWOHL der KM ALS AUCH der KM-RAin u.a. am 22.06.2022 unter 6F 202/21 in der KM-RAin-Eingabe an das Familiengericht Mosbach, am 04.08.2023 in der gerichtsbekannten eidesstaatlichen Versicherung der KM in Absatz 2 und 3 unter 6F 169/23, etc.
Kindeswohl und Kindeswille: Psychologische und rechtliche Aspekte Broschiert – 12. Juli 2021
von Harry Dettenborn (Autor)
In diesem Buch wird gezeigt, wie die Kriterien Kindeswohl und Kindeswille kontrolliert und sensibel genutzt werden können. Der Praktiker erhält außerdem konkrete Anleitungen zur Diagnostik und zum Umgang mit dem Kindeswillen. Beschrieben werden Altersbesonderheiten sowie die Spezifik des selbstgefährdenden und des induzierten Kindeswillens. Anhand der Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil wird gezeigt, wie schwierig eine differenzierte Beurteilung des Kindeswillens ist.
4.1 KM-seitige Herausgabe-Verweigerungen der gerichtlich angeforderten Unterlagen, Berichte, Diagnosen, unterschriftenpflichtigen Dokumente
Entgegen der gerichtlichen Aufforderungen des Familiengerichts beim Amtsgericht Mosbach an die KM-Verfahrenspartei unter 6F 161/23 und 6F 169/23 bis zum 14.08.2021 Untersuchungsberichte und Diagnosen der involvierten Institutionen zum gemeinsamen Kind im Kita-Integrations- und Eingliederungshilfe an das Gericht zur weiteren Verteilung an die Verfahrensbeteiligten zu übermitteln, hat der KV KONKRET bis zum 01.09.2023 immer noch keine diesbezüglichen Unterlagen, Berichte und Diagnosen übermittelt bekommen, u.a. um gegen zu prüfen, inwieweit die Familienanamese zur Familienkonstellation und zur Familiengeschichte des gemeinsamen Kindes vollständig und abgebildet bei den HIER bei den involvierten Institutionen worden sind und inwieweit die von der KM vorangetriebene Eltern-Kind-Entfremdung vom Kindsvater (SIEHE Kapitel 2.5, 2.6 und 2.6.2 und 4.1.1) inwiefern HIER bei den involvierten Institutionen berücksichtigt worden sind.
Dasselbe gilt für die Kita der Gemeinde Haßmersheim, bei der der KV seit seiner ersten Kenntnisnahme vom 14.07.2023 Informationen, Unterlagen, Berichte und Diagnosen und unterschriftenpflichtige Dokumente angefordert hatte und dann sogar deren Herausgabe beim Familiengericht Mosbach beantragt hat (SIEHE Kapitel 2.6.2.7). Erst am 26.07.2023 wurde der KV von der Kita Haßmersheim über den Kita-Aufenthalt des gemeinsamen Kindes seit dem 16.03.2023 informiert. Erst am 24.08.2023 wurde dem Kindsvater das entsprechende „Neuaufnahme-Formular des Bürgermeisteramtes Haßmersheim für die kommunale Kindertagesstätte“ vom 15.03.2023 übermittelt mit dem eigenen KONKRETEN Kita-Hinweis, dass die „Unterzeichnung immer durch alle vorhandenen Personensorgeberechtigten zu erfolgen hat, gleichgültig, ob diese auch wie HIER getrennt lebend sind“, was die Pädagogische Leitung der Kindertagesstätte "Neckarburg" in Haßmersheim HIER entgegen der einrichtungseigenen Vorgabe gegenüber dem getrennt lebenden sorgeberechtigen Vater seit dem 15.03.2023 NACHWEISBAR missachtet hat (SIEHE Kapitel 2.6.2.7).
Durch die HIER VORLIEGENDEN VERWEIGERUNGEN entgegen der gerichtlich amtsseitig angeforderten bzw. entgegen der KV-seitig-beantragten Herausgabeaufforderungen kann HIER bisher NICHT überprüft werden, inwieweit die IMMER NOCH LAUFENDEN Sorgerechtsverfahren und weiteren Verfahren beim Familiengericht Mosbach seit November 2021 SOWIE das über hundertseitige gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 SOWIE die gerichtlichen Vereinbarungen zum Umgang zwischen Kind und Vater (6F 211/21 vom 23.12.2021 und 6F 9/22 vom 25.04.2022) und deren NACHWEISBAR KM-seitigen Missachtungen (SIEHE Kapitel 2.5 und 2.6) JEWEILS in den entsprechenden Berichten und Diagnosen TATSÄCHLICH berücksichtigt worden.
Eltern sägen ihr Kind entzwei: Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil (Schule und Unterricht) Taschenbuch – 1. April 2007
von Siegfried Bäuerle (Autor), Helgard Moll-Strobel (Autor), Joel Binckli (Autor), Wilfried von Boch-Galhau (Autor), & 3 mehr
4.1.1 Durch Herausgaben-Verweigerungen bisher nicht überprüfbare Untersuchungen und Diagnosen zum gemeinsam Kind in gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten seit November 2021 und der seitdem vorangeschrittenen Kind-Vater-Entfremdung mit nunmehr expliziten Verhaltensauffälligkeiten im Kita-Integrationsprozess der Kita Neckarburg in Haßmersheim
Durch die HIER VORLIEGENDEN KM-seitigen und institutionellen VERWEIGERUNGEN entgegen der EINERSEITS gerichtlich amtsseitig angeforderten bzw. ANDERERSEITS KV-beantragten Herausgabeaufforderungen kann HIER bisher NICHT überprüft werden, inwieweit die Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren und weiteren Verfahren beim Familiengericht Mosbach seit November 2021 (2 x KV initiiert und 6 x KM initiiert), SOWIE das über hundertseitige gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21, SOWIE die gerichtlichen Vereinbarungen zum Umgang zwischen Kind und Vater (6F 211/21 vom 23.12.2021 und 6F 9/22 vom 25.04.2022) SOWIE die KM-seitig verursachte und fortgeschrittene Kind-Vater-Entfremdung durch die KM-Umgangsbeeinträchtigungen (SIEHE Kapitel 2.5) und durch die KM-Umgangsverweigerungen (SIEHE Kapitel 2.6) in den JEWEILS entsprechenden Untersuchungsberichten und Diagnosen TATSÄCHLICH berücksichtigt wurden.
Daher ist BISHER NICHT überprüfbar, ob und inwieweit z.B. u.a. psychologische Phänomene und Diagnosen wie z.B. …
… Relational Problems mit Beziehungsproblematiken wie z.B.
Child affected by parental relationship distress (CAPRD) in DSM-5 in V61.29 (Z62.898), … Disruption of Family by Separation or Divorce in DSM-5 in V61.03 (Z63.5),
… Abuse and Neglect mit Missbrauch und Vernachlässigung, wie z.B.
Child psychological abuse in DSM-5 995.51 (T74.32XA)),
… Related to Primary Support Group, including family circumstances (Z63), wie z.B. Disruption of family by separation and divorce Estrangement in DSM Z63.5
Stress und Traumatisierung im Caregiver child relation problem
als mögliche Diagnosen im Diagnostic and Statistical Manual DSM of Mental Disorders der American Psychiatric Association anerkannt und enthalten SOWIE durch …
… Loss of love relationship in childhood in ICD-11 unter QE52.1 in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO
SOWIE Parent-Infant Relationship Global Assessment (PIR-GAS)
SOWIE juristische Konzepte wie Parental Alienation und Parental Estrangement (SIEHE Kapitel 2.6.2) überhaupt im HIER vorliegenden Fall bei den HIER involvierten Institutionen thematisiert und diskutiert worden sind.
Daher ist BISHER NICHT überprüfbar, ob und inwieweit z.B. u.a. psychische Folgeschäden beim gemeinsamen Kind wie beispielsweise eine gestörte Selbst- und Fremdwahrnehmung, eine nicht in gesundem Maße ausgebildete eigene Identität des Kindes, SOWIE die KM-seitigen NACHGEWIESENEN Kontakteinschränkungen (SIEHE Kapitel 2.5 und 2.6), SOWIE die NACHGEWIESENE mangelhafte KM-Kommunikation (SIEHE Kapitel 3) SOWIE die KONSEQUENTE Kind-Vater-Entfremdung (SIEHE Kapitel 2.6.2) SOWIE das elterliche Beschuldigungssyndrom, welches als taktische Waffe in Sorgerechtsfragen seitens der KM (SIEHE Kapitel 2.6.2.2, 2.6.2.4 und 2.6.2.5) KONTINUIERLICH eingesetzt wird, um den anderen Elternteil, hier den Kindsvater vor Gericht zu belasten, überhaupt im vorliegenden Fall bei den HIER involvierten Institutionen thematisiert und diskutiert worden sind.
Daher ist BISHER NICHT überprüfbar, ob und inwieweit diesbezügliche KINDESWOHLGEFÄHRDENDE Verhaltensweisen der ABR-eA-Kindsmutter überhaupt im vorliegenden Fall beim Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes in der kommunalen Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim thematisiert und diskutiert worden sind (SIEHE KAPITEL 2.6.2.7).
Das Parental Alienation Syndrome (PAS) / The Parental Alienation Syndrome (PAS): Eine interdisziplinäre Herausforderung für scheidungsbegleitende ... Frankfurt (Main), 18.-19. October 2002 Taschenbuch – 1. Januar 2003
Deutsch Ausgabe von Wilfrid von Boch-Galhau (Herausgeber), Ursula Kodjoe (Herausgeber), & 2 mehr
Mit steigenden Scheidungszahlen nehmen auch diejenigen Fälle zu, bei denen ein Elternteil dem anderen das gemeinsame Kind zu entfremden und den Kontakt zu vereiteln versucht. Die damit verbundene Zerstörung gewachsener Bindungen führt zur erheblichen Traumatisierung betroffener Kinder und entfremdeter Eltern. Der Zerfall familialer Beziehungen ist eine Wurzel zunehmender gesellschaftlicher Desintegrationserscheinungen (z. B. Jugendgewalt, Sucht-/Leistungsst/ouml;rungen, psychischer und psychosomatischer Langzeitfolgen). Damit entstehen wachsende Herausforderungen für Familienrichter, Rechtsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter, Sachverständige, Kinderärzte, Kinder- und Erwachsenenpsychiater, Therapeuten und Verfahrenspfleger. Unter den verschiedenen Erklärungsansätzen und Lösungsversuchen bei Entfremdungsphänomenen hat das PAS-Konzept des amerikanischen Kinderpsychiaters R. A. Gardner sowohl wachsende internationale Anerkennung als auch Kritik gefunden. Die Konferenzbeiträge möchten zur interdisziplinären Fachdiskussion und zur Erweiterung der familiengerichtlichen Praxis bei Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen beitragen sowie die Forschung im Bereich PAS und seiner Folgen für Kinder, Eltern, Großeltern und die Gesellschaft als Ganzes anregen. / With increasing numbers of divorces, there is a rise in high-conflict cases with one parent's attempt to alienate the joint child from the other parent and to sabotage visitations. The concomitant destruction of grown relationships leads to considerable traumatisation of the children thus affected and the alienated parents as well. The break-up of family relations is one root of growing societal destruction phenomena (e.g. youth violence, addiction, performance disorders, psychic and psychosomatic long term consequences). As a result, family judges, lawyers, social workers, evaluators, paediatricians, psychiatrists, psychologists and guardians ad litem are confronted with a growing challenge in dealing with such cases. Amongst the various phenomenological theories and attempts at finding solutions here, the PAS concept by the american child psychiatrist R. A. Gardner, M. D. has been finding increasing inter-national attention as well as criticism. These conference contributions aim at promoting the interdisciplinary discus-sion amongst professionals about alienation in high conflict di-vorce cases. Furthermore, they attempt to extend the range of alternative decisions made in family courts. Finally, they intend to encourage and contribute to research in the field of PAS and its psychological consequences for children, parents, grandparents and the society as a whole.
4.1.2 KM-Komplikationen bei Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit
Durch die HIER VORLIEGENDEN KM-seitigen und institutionellen VERWEIGERUNGEN entgegen der EINERSEITS gerichtlich amtsseitig angeforderten bzw. ANDERERSEITS KV-beantragten Herausgabeaufforderungen kann HIER bisher NICHT überprüft werden, inwieweit die KM-Komplikationen bei …
… Schwangerschaft (Einnahme von Sertralin als Antidepressiva)
… Geburt (Not-Kaiserschnitt und kurzzeitiges Kollabieren der KM)
… Stillzeit (Einnahme von Sertralin als Antidepressiva und Quetiapin als Neuroleptika)
in den entsprechenden Untersuchungsberichten und Diagnosen der beim Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes in der Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim SOWIE bei den HIER involvierten Insitutionen TATSÄCHLICH berücksichtigt worden sind.
4.1.3 KV-seitig beantragte gerichtliche Herausgabeaufforderungen an die KM zur konkreten Benennung der hier involvierten Institutionen am Kita-Integrationsprozess
Hiermit ergehen NUNMEHR die KV-seitigen Beantragungen beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach zu gerichtlichen Herausgabeaufforderungen an die KM, zur Herausgabe der KONKRETEN ADRESSENBENENNUNGEN und KONKETEN BENENNUNGEN DER JEWEILIGEN ANSPRECHPARTNER hier involvierten Institutionen beim Kita-Integrationsprozess des gemeinsamen Kindes, wie bei…
… Kinderzentrum, Frühförderzentrum, Caritas, etc.
UND ZWAR damit der KV SEINERSEITS diesbezüglichen für den Kita-Integrations- bzw. Eingliederungshilfeprozess NOTWENDIGEN Kontakt und Informationsaustausch aufnehmen kann, WIE AM BEISPIEL SEINER KV-KOMMUNIAKTION mit der kommunalen Kita Neckarburg der Gemeinde Haßmersheim, um DANN die notwendigen Informationen, Unterlagen, Berichte und Diagnosen und unterschriftenpflichtige Dokumente DIREKT anzufordern, da die KM ihrerseits die diesbezügliche Herausgabe GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR KONTINUIERLICH verweigert.
Das elterliche Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome /PAS): Anregungen für gerichtliche Sorge- und Umgangsregelungen. Eine empirische Untersuchung Taschenbuch – 1. Januar 2002
von Wilfrid von Boch-Galhau (Herausgeber), Richard A Gardner (Autor), G H Broxton-Price (Übersetzer)
5. BEGRÜNDUNG, GLAUBHAFTMACHUNG, OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
… Verfahren beim Familiengericht Mosbach, NACHWEISBAR 2x initiiert vom KV unter 6F 216/11 und 6F 2/23 << SOWIE >> 6x initiiert von der KM unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 161/23, 6F 169/23
… VORHERGEHENDE KV-Eingaben an das Familiengericht beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 161/23, 6F 169/23
… Der Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6:
- diesbezügliche KV-Eingaben mit monatlichen Screenshots an das Gericht seit 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23.
… Das mehr als hundertseitige gerichtlich beauftragte familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21.
… Die Eingabe der Verfahrensbeiständin an das Familiengericht Mosbach vom 10.08.2023 unter 6F 161/23.
… Das KV-Anschreiben an die Kita/Gemeinde Haßmersheim vom 30.07.2023: „INSTITUTIONELLER AUSSCHLUSS VON GETRENNT LEBENDEN SR-BERECHTIGTEN ELTERNTEILEN BEI INFORMATION, KOMMUNIKATION, TEILHABE IN DER KINDERTAGESBETREUUNG IN HAßMERSHEIM“
… Das „Neuaufnahme-Formular des Bürgermeisteramtes Haßmersheim U3 vom 15.03.2023 für die kommunale Kindertagesstätte“ als Reaktion der KV-Anschreiben per E-Mail und Fax vom 30.07.2023 „Institutioneller Ausschluss von getrennt lebenden sorgeberechtigten Elternteilen bei Information, Kommunikation, Teilhabe in der Kindertagesbetreuung der Gemeinde Haßmersheim“ übermittelt an den KV durch die Stellv. Amtsleiterin vom Amt für Kinder- und Jugendbetreuung der Gemeinde Haßmersheim am 24.08.2023
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
Scheidung und Kindeswohl: Ein Leitfaden zur Bewältigung schwieriger Übergänge Taschenbuch – 24. November 2003
von Liselotte Staub-Utiger (Autor), Wilhelm Felder (Autor)
Die kindbezogenen Aspekte des Scheidungsprozesses stehen im Vordergrund dieser neuartigen Darstellung. Sie basiert auf den Erkenntnissen der Familienpsychologie und Entwicklungspsychologie, vor allem aber auf der täglichen Praxis der Autoren als Therapeuten und Gutachter. Sie betrachten den Elternkonflikt vor und nach der Scheidung - und die typischen Reaktionen der Kinder auf diese Erfahrung. Wie können Eltern in der Situation rund um die faktische Trennung ihren Kindern begegnen und helfen? Welche therapeutischen Möglichkeiten gibt es? Meistens stellen sich auch sehr schnell Fragen nach der Kindeszuteilung, nach scheidungsbezogener emotionaler, vielleicht sogar sexueller Ausbeutung der Kinder. Spezielle Probleme werden diskutiert, z.B. bei bikulturellen Elternpaaren und psychisch kranken Elternteilen. Die Autoren berichten zudem über erste Erfahrungen mit dem Einbezug der Kinder in den Scheidungsprozess, z. B. wenn es um die strittige Zuteilung der Kinder geht. Die Darstellung der Nachscheidungsproblematik - z.B. Besuchsrechtsprobleme oder Entfremdung zwischen Kindern und Elternteilen - leitet über zu den Entwicklungsbedingungen der Kinder in den neu zusammengesetzten Familien.
Siehe auch: