Beleidigungen
von Politiker*innen,
von Amtsträgern wie Richter*innen
und Staatsanwälten/Staatsanwältinnen,
von Staatsoberhäuptern
und Staatsorganen
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FRAGESTELLUNG
ZUR POSITIONIERUNG IM
SPANNUNGSFELD ZWISCHEN
MEINUNGSFRREIHEIT UND BELEIDIGUNG
BEIM MEINUNGSKAMPF ZUR RECHTSDURCHSETZUNG,
ZUR MACHTKRITIK
Siehe dazu auch:
- Justizkritik >>>
- Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten >>>
- Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche in der Nazi-Jäger-Anwendung >>>
- Internationale und innerstaatliche Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche in der juristischen und politischen Auseinandersetzung >>>
- Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz >>>
- Nazi-Juristen >>>
- NS-Justiz in Mosbach >>>
- NS-Vergangenheitsbewältigung >>>
- Nazi-Vergangenheitsbewältigung und Nazi-Kontinuität in Baden und Württemberg >>>
- Nazi-Funktionseliten nach 1945 >>>
Seiteninhalt:
- NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers - Online-Artikel zur Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten
2.1 Online-Artikel zur Beleidigung von Richtern/Richterinnen
2.2 Online-Artikel zur Beleidigung von Staatsanwälten/Staatsanwältinnen - YouTube-Videos zur Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten
- YouTube-Videos und Online-Artikel zur Majestätsbeleidigung
- Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen Sachverständigen aus Kitzingen zu a) Beleidigungen von Richtern und Staatsanwälten, auch im Kontext des Nationalsozialismus u.a. auch als Teil der NS-Vergangenheitsbewältigung, b) zur Meinungsfreiheit und c) zur Majestätsbeleidigung
Siehe dazu auch: Justizkritik >>>
1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers
Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten. Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 5 auf dieser Seite.
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 am Beispiel des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU BELEIDIGUNGEN VON DEUTSCHEN BRD-RICHTERN an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 am Beispiel des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU BELEIDIGUNGEN VON DEUTSCHEN BRD-RICHTERN AUCH IM KONTEXT DES NATIONALSOZIALISMUS ALS NAZIS u.a. ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Siehe dazu auch: Justizkritik >>>
2. Online-Artikel zur Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten
2.1 Online-Artikel zur Beleidigung von Richtern/Richterinnen
Die gute Nachricht: Richter müssen auch überspitzte Kritik dulden
10. Oktober 2014 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Äußerungsrecht
Rechtsanwalt Helmut A. Graf
Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Dementsprechend unzufrieden sind manchmal Parteien (aber auch Anwälte) mit der Arbeit einzelner Richter. Schlechte Terminsvorbreitung und manchmal sogar fachliche Inkompetenz, kommt in der Praxis häufiger vor, als der in Rechtssachen unerfahrene Bürger, im Vertrauen auf den Rechtsstaat, glauben möchte. Wegen der Unabhängigkeit der Richter ist aber bis zur Grenze der Rechtsbeugung gegen Faulheit und Inkompetenz (leider) auch kein Kraut gewachsen.
Die gute Nachricht ist, dass Richter sich durchaus auch schelten lassen müssen. Dies hat nunmehr neuerlich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 (1 BvR 482/13) bestätigt.
In der Sache ging es darum, dass ein Kläger mit einer Schadensersatzklage sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht unterlegen war. Um sich Luft zu machen schrieb er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin beim Amtsgericht in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.
Damit hatte es aber nicht sein Bewenden, sondern nunmehr ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den enttäuschten Kläger und erhob Anklage. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €.
Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei.
Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück.
Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet.
Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Dies wollte sich der Kläger aber erst recht nicht bieten lassen und gab nicht auf. Und siehe da, beim Bundesverfassungsgericht fand er schließlich Gehör und die Verfassungsrichter klare Worte für das Fehlurteile der Instanzgerichte.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle.
Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.
Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.
Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.
Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat.
Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.“
Fazit: Wer nicht kämpft hat schon verloren.
Wir wollen aber keinen Hehl daraus machen, dass die Mehrzahl aller Verfassungsbeschwerden, die zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden, schon daran scheitern, dass sie von diesem nicht zur Entscheidung angenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht ist nämlich keine „Superrevisionsinstanz“, sondern überprüft Urteile lediglich darauf, ob die Tatsachenrichter im Rahmen ihrer Rechtsprechung Grundrechte verkannt oder das Recht so angewendet haben, dass es nicht im Einklang mit den in der Verfassung gewährleisteten Grundrechten steht.
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/die-nachricht-richter/
Meinungsfreiheit
BVerfG: Strenge Maßstäbe für Formalbeleidigung und Schmähkritik an Richtern
von Dr. Nicolas Lührig, 31.07.2019
Das Bundesverfassungsgericht hält die Meinungsfreiheit hoch: Wer Richterinnen und Richter im Zuge eines Gerichtsverfahrens polemisch kritisiert, kann sich mehr erlauben als außerhalb der Justiz. Zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können. Nicht alles was für den Richter als Formalbeleidigung oder Schmähkritik erscheint, muss daher eine strafbare Beleidigung sein. Entscheidend ist: Ein Sachbezug zur Verhandlungsführung des Richters oder der Richterin muss vorhanden sein. Das hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (1 BvR 2433/17) entschieden.
Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats (AnwBl Online 2019, 628) bezieht sich auf Äußerungen, die sich in einem Ablehnungsgesuch einer Amtsrichterin fanden. Vor dem Amtsgericht ging es um mangelhafte Malerarbeiten und der Kläger – in der mündlichen Verhandlung noch von einem Anwalt vertreten – verfasste dann selbst das Ablehnungsgesuch.
Er rügte: „Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten.“ Und setzte noch einen drauf: „Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“
Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht in Bremen sahen darin eine strafbare Beleidigung. Sie machten sich die Arbeit einfach, weil sie die Äußerungen als Formalbeleidigung und verbotene Schmähkritik einstuften. Denn so die Definition: Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bei der Formalbeleidigung oder Schmähung ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt.
Meinungsfreiheit sorgt dafür: Nicht jede polemische Zuspitzung strafbare Beleidigung
Das Bundesverfassungsgericht widersprach und hob den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts zur Revision und das Urteil des Landgerichts auf (auf die Verfassungsbeschwerde, die die Naturalpartei selbst eingelegt hatte). Polemische oder überspitzte Kritik falle auch noch in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen sei.
Die Meinungsfreiheit erlaube es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Entscheidend sei alleine, ob die Äußerungen noch in einem Sachbezug stünden. In diesem Fall gehe es aber ganz konkret in dem Ablehnungsgesuch um die Verhandlungsführung.
Historische Vergleich mit der nationalsozialistischen Praxis begründeten für sich alleine noch keine Schmähkritik.
Fazit: Das Bundesverfassungsgericht verweist die Sache an das Landgericht Bremen zurück, das nun in die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht der Richterin einsteigen muss, um zu entscheiden, ob die Äußerungen eine strafbare Beleidigung sind.
BVerfG setzte Rechtsprechung zu Meinungsfreiheit und Schmähkritik fort
Die 2. Kammer des Ersten Senats bewegt sich auf einer gefestigten Rechtsprechung. Die Definition der Schmähkritik ist als Sonderfall eng auszulegen, weil sie eben die von Verfassung wegen geforderte Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verhindert.
Das Bundesverfassungsgericht ist hier liberaler als der EGMR, der immer keine Probleme damit hat, gerade justizerfahrenen Anwälten eine Pflicht zur Rücksichtnahme aufzuerlegen (siehe Schmitt-Leonardy, Justizkritik durch Anwälte: Zwischen Meinungsfreiheit und Pönalisierung, AnwBl 2016, 528).
Meinungsfreiheit von Anwälten im Strafrecht, Zivilrecht und Berufsrecht
Das Anwaltsblatt hat immer wieder vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fälle veröffentlicht, in denen das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit von Anwältinnen und Anwälten, sei es im Strafrecht, im Zivilrecht oder im anwaltlichen Berufsrecht, hoch gehalten hat:
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15, AnwBl 2016, 765, Volltext AnwBl Online 216, 558): Ein Strafverteidiger hatte gegenüber einem Journalisten eine Staatsanwältin als „dahergelaufen“, „durchgeknallt“, „widerwärtig“, „boshaft“, „dümmlich“ und „geisteskrank“ bezeichnet. Der Anwalt war wegen Beleidung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt worden. Das BVerfG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Annahme einer Schmähung habe ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben, da damit typischerweise eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht der Meingungsäußerungsfreiheit gerade in Bezug auf die Äußerungen unterbleibe, die als Beleidung und damit als strafwürdig beurteilt werden. Die Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das BVerfG vermisst und die Sache zur Nachholung der gebotenen Grundrechtsabwägung zurückverwiesen. Das heißt daher noch nicht, dass die Beleidigungen auch zulässig waren – es fehlte halt nur die Grundrechtsabwägung.
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Juli 2013, 1 BvR 1751/12, AnwBl 2013, 360: Der Vorwurf der „Winkeladvokatur“ ist zulässig, wenn er im Rahmen eines Aufsichts- oder Gerichtsverfahrens geäußert wird und sachlichen Bezug aufweist. In dem vom BVerfG entschiedenen Fall hatte ein Anwalt diesen Vorwurf in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer gegen einen Kollegen erhoben, weil dessen Außenauftritt – mal als Sozietät, mal als Kooperation – nach seiner Auffassung widersprüchlich gewesen sei. Die zivilgerichtlichen Instanzen untersagten dem Rechtsanwalt die Äußerung – laut BVerfG jedoch zu Unrecht und unter Verkennung der Meinungsfreiheit. Der Vorwurf der „Winkeladvokatur“ sei nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung des Rechtsanwalts und weise zudem konkreten sachlichen Bezug auf.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. April 2008, 1 BvR 1793/07, AnwBl 2008, 463: In diesem Fall ging es um eine Rüge der Rechtsanwaltskammer wegen einer herabsetzenden Äußerung, die auf einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO gestützt wurde. In diesem konkreten Fall ist die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass die herabsetzende Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei. Nicht entscheidend sei, dass der Anwalt seine Kritik auch anders (sprich zurückhaltender) hätte formulieren können. Der Fall lag allerdings speziell, weil die Gegenseite zunächst provoziert hatte. Die Entscheidung wirft aber den Blick neben dem Strafrecht auch auf das Berufsrecht: Herabsetzende Äußerungen führen nur dann zu berufsrechtlichen Maßnahmen,
- wenn die Herabsetzungen nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein,
- wenn der Anwalt bewusst Unwahrheiten verbreitet (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 Var. 1 BRAO) oder
- der Anwalt eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 Var. 2 BRAO).
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/
Richter muss Vergleich durch Rechtsanwalt mit NS-Richter Roland Freisler aushalten
24. Oktober 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Äußerungsrecht
Rechtsanwalt Helmut A. Graf
Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Folge ist, dass nicht nur so manchem Rechtsuchenden, sondern auch Rechtsanwälten das Tun oder Unterlassen von Richtern, derart die Zornesröte ins Gesicht treibt, dass sie lautstark ihrem Unmut mündlich oder schriftlich Luft machen. Grund dafür ist die in Art. 97 Abs. 1 GG und § 26 DRiG geregelte richterliche Unabhängigkeit, die manchmal auch leicht als Richterwillkür missverstanden werden kann. Aber darf man in derartigen Fällen den Richter verbal attackieren? Ja, denn der Richter muss bereits von Berufs wegen überspitzte Kritik im „Kampf ums Recht“ aushalten (OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17).
Anwalt vergleicht in Schriftsatz Richter mit NS-Richter Roland Freisler und wird dafür strafrechtlich verfolgt
Nachdem ein Rechtsstreit verloren und ein Rechtsanwalt der Meinung war, dass das Gericht seinen Vortrag nicht hinreichend bei der Entscheidung berücksichtigt hatte, verfasste er eine Anhörungsrüge in der er zur Person des Richters ausführte:
„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freister liegt in Folgendem: Während Roland Freister im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freister getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freister begangen hat: Bei Roland Freister kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“
Der Richter änderte natürlich seine Entscheidung nicht mehr, leitete aber nunmehr gegen den Anwalt ein Strafverfahren ein, weil er sich beleidigt fühlt.
Anwalt wird wegen Beleidigung des Richters zu 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt
Das Amtsgericht München hat daraufhin den Anwalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Dagegen legte sowohl der angeklagte Anwalt als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Beide Berufungen wurden dann vom Landgericht verworfen. Auf die Revision des Anwalts hat dann zunächst das OLG München mit Beschluss vom 11.07.2016 (5 OLG 13 Ss 24/16 ) das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Aber auch hier wurde neuerlich das Urteil des Amtsgerichts verteidigt, so dass auch diese Strafkammer die Berufungen zurückgewiesen hat.
OLG München: Richter muss schon von Berufs wegen in der Lage sein überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten
Der Anwalt gab aber nicht auf und legte neuerlich Revision zum OLG München ein. Dieses hat mit Beschluss vom 31.05.2017 (5 OLG 13 Ss 81/17) nun das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Anwalt freigesprochen.
Die Richter kamen zwar ebenfalls zum Ergebnis, dass der Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB durch die Äußerung des Anwalts erfüllt worden ist, dieser habe aber in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gehandelt, so dass seine Äußerungen gerechtfertigt war, also keine Rechtswidrigkeit vorliegt.
Zur Begründung hat das OLG München (a.a.O.) ausgeführt:
„a) ln Fällen ehrenrühriger Werturteile wie vorliegend wird § 193 StGB letztlich von dem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG konsumiert, an diesem ist die Meinungsäußerung im Ergebnis zu messen (vgl. LK-StGB-Hilgendorf, a.a.O., § 193 Rn. 4). Allerdings gewährleistet Art. 5 II GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. „Wechselwirkung“ (vgl. LK-StGB-Hilgendorf, a.a.O., § 193 Rn. 4 f. m.w.N.; BayObLGSt 1994, 121,123; BayObLGSt 2004, 133, 137 f.). Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen (LK-StGB-Hilgendorf, a.a.O., § 193 Rn. 6; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 9, je m.w.N.). Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.2.2014 – 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rn. 21).
b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom BVerfG (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283 f.).
b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt.
Der Angeklagte stellt im Rahmen seiner Ausführungen dar, wodurch sich das Verhalten Freislers von dem der Geschädigten unterscheidet, und führt aus, dass das durch die Geschädigten begangene Unrecht noch schwerwiegender sei als das von Freisler begangene Unrecht. Im Kern ist das „nur“ der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns durch den 2. Strafsenat. Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschl. v. 5.3.1992 – 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rn. 25 und OLG Frankfurt v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 6).
Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht“ (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschl. v. 29.2.2012, zitiert nach juris, dort Rn. 15 f., und v. 28.7.2014, a.a.O., dort Rn. 13, je m.w.N.). Sie erfolgten ausschließlich schriftlich im Rahmen des Verfahrens, ohne dass sie anderen, nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. hierzu BVerfG v. 29.2.2012, a.a.O., Rn. 15 und 17). Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 I GG (vgl. BVerfG v. 29.2.2012, a.a.O., Rn. 16 und v. 28.7.2014, a.a.O., Rn. 13, je m.w.N.; Urteil des KG v. 11.1.2010 – 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG v. 29.2.2012, a.a.O., Rn. 16). Der durch die Gleichstellung mit Roland Freisler erfolgte Vergleich mit NS-Unrecht führt für sich allein genommen ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit (vgl. die den Entscheidungen des BVerfG v. 5.3.1992 und des OLG Frankfurt v. 20.3.2012, je a.a.O., zugrundeliegenden Sachverhalte). Kein entscheidender Gesichtspunkt bei der Abwägung ist es ferner (entgegen der Ansicht des LG, vgl. UA S. 135), dass der Senat „keinerlei Anlass“ für die Äußerungen gegeben hat. Zwar mag es für die Wahrung berechtigter Interessen sprechen, wenn das Handeln der Behörde oder des Gerichtes (sogar) rechtswidrig war. Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG v. 5.3.1992, a.a.O., Rn. 27 und OLG Frankfurt v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 6 f.). Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 27.3.2015 – 31 Ss 9/15, zitiert über juris Rn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u.a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92 ff.).
Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG v. 11.1.2010, a.a.O., Rn. 41).“
Abschließend hat das OLG München dann zwar angemerkt, dass es die Äußerung oder Vorgehensweise des kampfeslustigen Rechtsanwalts in keiner Weise billige, weil die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen habe, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für ehrkränkende Äußerungen bestünde. Gleichwohl sei aber nach Maßgabe verfassungsrechtlicher Grundsätze das Verhalten des Anwalts nicht strafbar gewesen, weswegen er freizusprechen gewesen sei.
Ende gut alles gut? Im Ergebnis Nein, denn zum einen ist die gerichtliche Entscheidung, die den Anwalt so erbost hatte, nicht aus der Welt geschafft worden, sondern hat Bestand und der Anwalt hat sich für seine Unmutsäußerung selbst jede Menge Ärger eingehandelt und letztlich auch Glück gehabt, dass die Richter am OLG München im Rahmen der vorzunehmen Güterabwägung zu seinen Gunsten entschieden haben, insbesondere seine Äußerung nicht als Schmähkritik eingestuft worden ist. Andere Richter sind nicht so großzügig, so dass eine Nachahmung nur bedingt zu empfehlen ist. So hat beispielsweise das OLG Hamm mit Beschluss vom 07.05.2015 (BRAK-Mitt. 2015, 245) bereits für den Fall Schmähkritik angenommen, in dem der Partei eines Mietrechtsstreits eine „verdorbene charakterliche Natur“ bescheinigt worden ist.
Aus anwaltlicher Sicht ist daher stets überlegenswert, ob es nicht wirkungsvoller ist, anstatt den Richter zu beschimpfen, auch wenn einem danach zumute ist, das Tun oder das Unterlassen eines Richters daraufhin zu überprüfen, ob damit nicht ein Antrag auf Besorgnis Befangenheit begründet werden könnte. Auch wenn derartige Anträge naturgemäß nur selten erfolgreich sind, also dazu führen, dass der Richter ausgetauscht wird, so sind nach der Erfahrung des Verfassers, der zugegebenermaßen von dieser Möglichkeit bislang nur in äußersten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht hat, Richter anschließend sehr bemüht im Keim jeglichen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden und sehr beflissen einen fairen Prozess zu führen. Für die Mandantschaft war dies stets von Vorteil.
Beleidigung von Richtern
Inhaltsverzeichnis
1 19 Cs 400 Js 120055/15 AG Augsburg vom 16. Dezember 2015
2 31 Ss 9/15 OLG Celle vom 2. März 2015
3 - 1 BvR 482/13 - vom 28. Juli 2014
4 2 Rv 88/14 OLG Naumburg von 17.06.2014
19 Cs 400 Js 120055/15 AG Augsburg vom 16. Dezember 2015
Die Richterin am Amtsgericht ... hat postpubertär wirkende Rachegelüste und ist entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.
Diese Äußerung ist erlaubt
Aus dem Urteil:
Rechtliche Würdigung:
Die inkriminierten Äußerungen sind gefallen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Angeklagten. Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass die Äußerungen jedenfalls isoliert betrachtet geeignet sind, Missachtung auszudrücken. Auch innerhalb des Zusammenhanges sind die Äußerungen sicherlich geeignet, eine Ehrverletzung darzustellen. Für das Gericht fraglich war allerdings der Vorsatz des Angeklagten. Er muss mit Beleidigungsvorsatz gehandelt haben. Hier seine Einlassung, dass man die Äußerungen im Gesamtkontext sehen muss, nicht zu widerlegen. Das sich der Angeklagte aufgrund seiner Betrachtungsweise geärgert hat, war für das Gericht nachvollziehbar. Inwieweit der Ärger berechtigt war, ist eine andere Frage. Er hat im Rahmen seiner Terminnotiz sicherlich zu einer drastischen Ausdrucksweise gegriffen. Warum diese unbedingt in den Schriftsatz vom 13.05.2015 einfließen musste, ist für das Gericht unerfindlich. Auf jeden Fall war dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 193 StGB, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es musste deshalb zugunsten des Angeklagten entschieden werden, mit der Folge dass er freizusprechen war.
31 Ss 9/15 OLG Celle vom 2. März 2015
Erlaubt:
Obwohl er in einem Schreiben einen Vorsitzenden Richter am Sozialgericht als Kriminellen und Lügner bezeichnet hatte, wurde ein Rechtsuchender durch das OLG Celle vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
Achtung!!
Die Celler Richter erlauben sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis,
„dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.”
1 BvR 482/13 - vom 28. Juli 2014
Partei darf Richter beim "Kampf ums Recht" auch mal beleidigen.
Erlaubt:
Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin ... ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (...)
Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin ... und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (...)
Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte.
Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (...)
Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (...) einzulegen.
Die Richterin ... hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (...)
2 Rv 88/14 OLG Naumburg von 17.06.2014
Beleidigung eines Richters ist ein Bagatelldelikt
Ein Angeklagter hielt den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anklage für ungerechtfertigt. Damit lag der Angeklagte wohl auch nicht ganz falsch. Der Angeklagte „tobte“ im Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Während die Anklageschrift verlesen wurde, äußerste er sinngemäß, dass der Staatsanwalt aufhören solle, solch einen Mist zu verbreiten, andernfalls würde er ihn schlagen oder „in die Fresse hauen“. Daraufhin rief der Richter den Angeklagten zur Ordnung. Daraufhin äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Gericht: „Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten! Bei Kindern hört bei mir der Spaß auf!“ Dabei duzte er das Gericht und machte Gesten, die als Ankündigung möglicher Anwendung von Gewalt gegen das Gericht verstanden werden konnten.
Wegen dieser Äußerung gab es ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten. Die Anklage wurde beim Schöffengericht angeklagt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg, weil der Strafrichter und nicht das Schöffengericht für dieses Verfahren zuständig gewesen wäre. Damit wurde er seinem gesetzlichen Richter entzogen. Bei der Festlegung des zuständigen Gerichtes ist hier die zu erwartende Strafe relevant. Das Schöffengericht wäre nur zuständig gewesen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beleidigung eines Richters hat keine höhere Bedeutung als die Beleidigung eines beliebigen anderen Menschen. Daher ist auch die Beleidigung eines Richters als Bagatelldelikt einzustufen. Zu verhandeln ist ein entsprechendes Verfahren daher vor dem Strafrichter und nicht vor dem Schöffengericht.
http://www.buskeismus-lexikon.de/
Partei darf Richter beim "Kampf ums Recht" auch mal beleidigen
SERIE 14.10.2014 Vor Gericht und auf hoher See ...
Richter galten bislang als unabhängig und wurden mehr oder weniger vor Kritik oder gar deftigen Beleidigungen geschützt. Doch dieses letzte Tabu hat jüngst das Bundesverfassungsgericht gekippt. Begründung: Ob Richter oder wer auch immer – überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
In dem Fall hatte sich ein Mandant über seine abgewiesene Schadensersatzklage derart aufgeregt, dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts einreichte, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.
Wegen beleidigender Dienstaufsichtsbeschwerde 1.600 EUR Geldstrafe
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 EUR. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Doch er gab noch nicht auf und zog vor das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht rüffelt Instanzgericht
Das BVerfG hob die Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht. Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer nach Ansicht der Karlsruher Richter in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
BVerfG sah in der Richterschelte keine Schmähkritik
Fälschlicherweise habe das Landgericht die Mandantenäußerung als Schmähkritik eingeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert.
Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.
Richterkritik hatte einen sachlichen Hintergrund
Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, gehe es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, „sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.
Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht“, kritisiert das BVerfG.
Äußerungen zu einseitig zu Lasten des Angeklagten interpretiert
Zudem interpretierte das Landgericht eine Äußerung des Mandanten viel zu einseitig. Die Einordnung der Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, wurde vom Landgericht nämlich dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird.
„Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben“, betonten die obersten Verfassungshüter.
Berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand
Zudem sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt sei, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.
(BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13).
https://www.haufe.de/recht/
GG Art. 5 - Beleidigung eines Richters als Lügner
Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner" und „Krimineller" im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht" seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss (Ls). OLG Celle, Urt. v. 27.3.2015 - 31 Ss 9/15
I. Das AG Bückeburg ... hat den Angekl vom Vorwurf der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die dem Angekl vorgeworfene Handlung erfülle nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Hiergegen wendet sich die Revision der StA.
1. Nach den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil führte der Angeklagte beim SG H einen Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung B.-H. ... Das SG H wies die ... Klage... ab. Auf die mündliche Verhandlung ... vor dem LSG ... unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am LSG Dr. P wurde die Berufung des Angekl zurückgewiesen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. (293)
Den Inhalt des Berufungsurteils hält der Angekl für falsch. Nach seiner Sicht betrage die der Entscheidung zugrunde gelegte Entfernung zwischen der Wohnung seiner Tochter Y ... zu seinem Haus nicht ca. 3 km, sondern vielmehr ca. 10 km. Zudem habe seine andere Tochter J nie in B gewohnt.
Auch seien von ihm benannte Zeugen nicht vernommen worden. Seitdem versucht der Angekl durch immer wieder neue Anträge, Eingaben und Strafanzeigen, eine Änderung des für ihn nachteiligen Urteils zu erwirken. Diesbezüglich wandte er sich auch mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des LSG. Die darauf ergangene Bescheidung, durch die der Angekl zugleich bescheidlos gestellt worden ist... , wurde allerdings nicht durch den Präsidenten persönlich, sondern durch den Präsidialrichter Dr. R verfasst. Am 25.11.2013 versandte der Angekl an den Präsidenten des LSG ein Fax u.a. folgenden Inhalts:
2) Betrifft ihren Schriftsatz ...
3) Aufgrund der Schwer der in meiner Sache ohne große Schwierigkeiten erkennbaren Rechtsverstöße hatte ich Herrn Präsidenten H angeschrieben und nicht einen Herrn Dr. R!
4) Ich erkenne somit das Schreiben durch Herrn Dr. R nicht an und gebe das hiermit bekannt.
5) In der Sache mit Herrn Vorsitzenden Richter Dr. P hat es schwere Verfahrensfehler durch diesen gegeben. Er hat die in der Akte befindlichen 7 Zeugenaussagen nicht zur Urteilsfindung mit herangezogen, er hat diese schlicht ignoriert und somit in der Verhandlung nicht vorgelesen.
6) In seinem Urteil besitzt er die Frechheit mich zu rügen diese Beweise nicht erbracht zu haben. Sein dienstliches Verhalten in an Boshaftigkeit kaum noch zu überbieten.
7) Er hat sich dadurch der Rechtsbeugung schuldig gemacht.
8) Hiergegen habe ich Klage erhoben. Er hat über die Zulässigkeit der Klage selber entschieden, was in der deutschen Rechtsgeschichte sehr ungewöhnlich ist.
9) Wenn jetzt ein Richter L oder Dr. R diese Sache auf seine Rechtmäßigkeit prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass diese Sachen den deutschen Rechten entsprechen, ist dieses zum Schutze rechtsbeugenden Richter zu beanstanden, was ich mehrfach getan habe.
10) Ich sehe in diesen doch sehr fragwürdigen Vorgehensweisen ein sehr fragwürdiges Verhallen um u.a. Richter Dr. P seinem gesetzlich bestimmten Richter zu entziehen.
11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P widerrechtlich zu schützen, muss ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.
12) Ich hoffe mich somit mündlich verständlicher mitteilen zu können.
13) Diesen Besuch können sie abwenden, indem sie mir das Gesetz mitteilen, dass von Herrn. Dr. P sich in der Akte befindlichen 7 Zeugenaussagen nicht berücksichtig(t) werden müssen, dieser mich aber rügt diese Zeugenaussagen nicht erbracht zu haben.
14) Ferner, das dieser Ortsentfernungen beliebig verfälschen kann, ohne sich strafbar zu machen!
15) Ich verweise auf meine vorausgegangenen, klaren Schriftsätze in der Sache und wiederhole mich hier nicht, weil es nichts bringt.
28) Ich bitte somit von weiteren, fragwürdigen Entscheidungen abzusehen und bitte sich an den gültigen Gesetzen zu orientieren." Diese Eingabe hat der Angeklagten vom AG getroffenen Feststellungen zufolge mit Bedacht formuliert. Die von ihm als Unrecht empfundene Entscheidung bewegt ihn beständig und er sitzt oft die ganze Nacht an der Abfassung seiner Eingaben.
In diesem Fall wollte er den Feststellungen zufolge mit der Bezeichnung als „Krimineller" und „Lügner" nur sachlich umschreiben, wie er die Mitwirkung Dr. Ps am Urteil ... empfinde. Er hatte, so das AG, nicht die Absicht, Dr. P zu beleidigen.
Strafantrag wurde seitens des Präsidenten des LSG ... gestellt.
4. Gegen dieses Urteil wendet sich die StA mit ihrer Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts ...
II. ... Das AG ist frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgestellte Verhalten des Angekl nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt.
1. Das tatbestandsmäßige Verhalten des § 185 StGB wird als „Beleidigung" beschrieben, ohne diesen Begriff näher zu erläutern. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine solche bei einem Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung vor (BGHSt 1, 289; 11, 67; 16, 63; 36, 148). Diese kann den ethischen Wert einer Person betreffen, den diese nach außen infolge ihrer Verhalten hat, oder den sozialen Wert, den sie wegen ihrer Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialer Sonderaufgaben hat, z.B. im Hinblick auf einen Beruf (vgl. Fischer, 62. Aufl., § 185 StGB Rn 8). Hiernach beinhaltet die dem Angekl vorgeworfenen Äußerung eine durchaus ehrverletzende Komponente. Bereits auf der einfachen Sinn- und Deutungsebene tragen die Bezeichnungen als „Lügner" und „Krimineller" herabsetzenden Charakter. Schon im Allgemeinen trägt die Lüge in einer christlich tradierten Gesellschaft einen unethischen Charakter .... Darüber hinaus erfährt ein solcher Vorhalt der Unwahrheit für die Justiz, welche sich im Dienste der Gerechtigkeit der Wahrheit im Prinzipiellen verstärkt verpflichtet sieht, in qualifizierter Weise Bedeutung. „Kriminell" meint im allgemeinen Sprachgebrauch mehr als bloß „ungesetzlich" oder „rechtswidrig", sondern impliziert eine qualifizierte Unwertschaffung, für welche das Gesetz Strafe vorsieht. Auch dies ist geeignet, die bezeichnete Person in [ihrer] Würde herabzusetzen.
2. Indessen verstößt nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gegen § 185 StGB. Der Ehrenschutz des Opfers einer Beleidigung (294) steht nämlich regelmäßig im Widerstreit mit der Äußerungsfreiheit des Täters, die ihrerseits einem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen kann. Zwar findet dieses Recht schon nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke im Recht der persönlichen Ehre. Dies führt jedoch aufgrund der besonderen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG für eine pluralistische Demokratie nicht dazu, dass per se jede ehrangreifende Äußerung der Strafandrohung der §§ 185 ff. StGB unterliegt. Vielmehr müssen beide Rechtspositionen bei der Anwendung des einfachen Rechts in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Dies erfolgt über eine Gesamtabwägung aller Umstände. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Während bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (BVerfG NJW 1994, 1779). Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG bezieht sich grundsätzlich auf Letzteres. Tatsachenbehauptungen fallen unter Umständen gleichwohl darunter, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG a.a.O.; BGH NJW 1997,2513 [2514]). Für Tatsachenbehauptungen gilt, dass ihr Schutz dort endet, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls die bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind (BVerfG NJW 1991, 2339; 1994, 1779). Bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB grundsätzlich aus.
Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262 [2263]). Zugleich muss es dem Revisionsgericht auch aus Opferschutzgesichtspunkten ermöglicht sein, eine vom Tatgericht als Meinung verstandene Äußerung des Täters stattdessen als Tatsachenbehauptung zu bewerten. Ob eine Äußerung eine Tatsache oder ein Werturteil beinhaltet, bestimmt sich grundsätzlich nach der Nachprüfbarkeit ihrer zugrunde liegenden Wahrheitsbehauptung. Vorliegend lässt sich zwar die Bezeichnung als „Lügner" auch als Behauptung über die Tatsache begreifen, das Opfer habe unwahres Geschehen wiedergegeben. Diese Aussage ließe sich nämlich einer Überprüfung auf die Wahrheit unterziehen. Eine solche Würdigung wäre jedoch undifferenziert.
Da Meinungen und Werturteile in der Regel ohnehin auf einem Tatsachenkern aufbauen, lässt sich die Einordnung einer Aussage mittels einer definitorischen Abgrenzung kaum leisten. Insoweit kommt es maßgeblich auf den Kontext an, in dem die Äußerung zu sehen ist. Maßgebend ist danach, wie ein verständiger Dritter in der gegebenen Situation die Äußerung auffasst. Zwar nimmt auch hier die Aussage - mittelbar - ein konkretes Geschehen in Bezug. Geht es im Kern aber gar nicht um das Herausstellen bestimmter Tatsachen, sondern um die Schlussfolgerung aus ihnen, so überwiegt der Meinungscharakter. Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbstständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40). Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung wäre unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht. Eine solche Schlussfolgerung steht hier im Vordergrund. Die vorgeworfenen Äußerungen sind nicht losgelöst, sondern im Zusammenhang mit Elementen einer Argumentationskette erfolgt, die in einem Unwerturteil über die Entscheidung des LSG vom 13.4.2011 münden. Diese Schlussfolgerung fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
3. Liegt damit eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallene Meinungsäußerung des Angekl vor, hat diese gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Opfers jedenfalls dann zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]). Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779 [1780]). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Von einem Angriff auf die Menschenwürde des Richters in dem Sinn, dass ihm die personale Würde abgesprochen, er als unterwertiges Wesen beschrieben werden sollte (vgl. BVerfG NJW 1987,2261 [2262]), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein. Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der Frage nach dem Vorliegen einer Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. Auch davon kann keine Rede sein; der Angriff auf den Richter ergibt sich aus dem Inhalt der dem Angekl vorgeworfenen Äußerung und nicht aus ihrer Form. Die Meinungsfreiheit müsste daher von vornherein nur gegenüber dem Ehrenschutz des Opfers zurücktreten, wenn es sich bei der dem Angekl vorgeworfenen Äußerung um Schmähkritik handeln würde. Dies ist jedoch im Ergebnis nicht der Fall. Sie wäre gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266 (294); BVerfG NJW 1994, 2413 [2414]). Hier war dabei im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass die Äußerung in einem Zusammenhang mit der Verfolgung rechtlicher Positionen (295)des Angekl erfolgt ist. Zwar war sein sozialgerichtliches Verfahren inzwischen abgeschlossen. Er hat aber im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens das Zustandekommen des Urteils und dessen inhaltliche Fehler geltend gemacht. Dies tat er mit dem erkennbaren Zweck einer Überprüfung und Rüge des Verhaltens des Opfers – in seiner Funktion als Richter - durch eine übergeordnete Stelle.
Seine polemische und überspitzte Kritik hatte damit eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Soweit das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren bereits abgeschlossen war, steht auch dies dieser Wertung nicht entgegen. Dem Kontext der Äußerungen in dem Schreiben vom 25.11.2013 ist zu entnehmen, dass sich der Angekl gegen das Ergebnis des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens sowie seine Bescheidlosstellung zur Wehr setzen wollte und dabei auch vermeintliche Sachgründe z.B. zum Urheber des Bescheides vorgetragen hat, die aus seiner Sicht die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigten. Dass es dem Angekl allein oder vorrangig darum ging, das Opfer - in seiner Person – zu diffamieren, ist nicht ersichtlich.
4. Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262 [2263]). Dabei gilt zuvorderst die Feststellung, dass keinem Rechtsgut der abstrakte Vorrang gebührt. Die Verfassung schützt sowohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch die Integrität der persönlichen Ehre (als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG). Das Prinzip praktischer Konkordanz sieht in solchen Kollisionsfällen vor, dass ein möglichst schonender Ausgleich zu größtmöglicher Erhaltung der konkurrierenden Interessen fuhren soll. In diesem Zusammenhang postuliert das BVerfG eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit in seiner konstitutiven Bedeutung für einen freiheitlich-demokratischen Prozess, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer [die] Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). ... Für die eigentliche Abwägung sind sodann das Ausmaß der Betroffenheit, die Motive und Zwecke sowie die Plumpheit und Aggressivität der Äußerung zu berücksichtigen (vgl. LK-Hilgendorf 12. Aufl., § 193 StGB Rn 6).
Die vom Senat nach diesen Kriterien vorgenommene Abwägung führt vorliegend zur Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 193 StGB und zum Vorrang der Meinungsfreiheit. Auch insoweit war auf der einen Seite maßgeblich, dass der Angekl die Äußerung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren abgegeben hat. Im „Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter nämlich auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458). Dabei war vorliegend unerheblich, dass die inhaltliche Auseinandersetzung in der Rechtssache in formalisierter Form vonstattengegangen ist und es an einer situativen Komponente fehlt, da nach den Feststellungen des AG die Eingabe, wenn auch mit obsessiven Zügen, „mit Bedacht formuliert" worden ist. Der Kampf um das Recht setzt jedoch nicht voraus, dass nur solche Äußerungen einen Vorrang der Meinungsfreiheit zur Folge haben, die einem regelrechten Schlagabtausch folgen.
Stellt man auf das vom Angekl vor dem LSG verfolgte Rechtsbegehren ab, wäre allerdings zu berücksichtigen, dass sein Anliegen dort keiner personalisierenden Kritik bedurfte.
Zwar steht eine Entscheidung immer im Zusammenhang mit den handelnden Personen. Auf der anderen Seite ist – insbesondere - ein Kollegialgericht von den handelnden Personen unabhängig zu verstehen. Es entscheidet das Gericht durch die Richter, nicht treffen die Richter eine persönliche Entscheidung, deren Bestand vom Fortbestand oder Ausscheiden der Person abhängig wäre. Strukturell ist also die Auseinandersetzung nicht notwendig persönlich zu führen. Personalisierung als Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit ist im situativen Kontext jedoch zu gestatten, wenn andernfalls kein Gehör zu finden wäre. Insoweit darf vorliegend nicht übersehen werden, dass das sozialgerichtliche Verfahren des Angekl bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Sein eigentliches Ziel... konnte er auf herkömmlichem Wege - also im Instanzenzug - nicht mehr erreichen. Aus seiner Sicht folgerichtig musste er daher über die Schiene der Diensttaufsicht versuchen, die übergeordnete Behörde zu einem Vorgehen zu bewegen, um auf diese Weise das seiner Ansicht nach durch das Opfer unrechtmäßig ergangene Urteil jedenfalls mittelbar wieder rückgängig zu machen.
Dass der Angekl das sozialgerichtliche Verfahren noch nicht für endgültig abgeschlossen erachtet hat, ergibt sich nicht zuletzt aus Ziff. 8 des Schreibens vom 25.11.2013, wo der Angekl erklärt hat, Klage gegen das Urteil des LSG erhoben zu haben, deren Zurückweisung durch denselben Richter er gleichsam als unrechtmäßig empfunden hat. Aus Sicht des Angekl war somit der Kampf um sein Recht noch nicht abgeschlossen. Insoweit spielt es für die vorzunehmende Abwägung auch keine Rolle, dass sich aus Art. 17 GG lediglich ein Recht darauf ergibt, dass das Ersuchen von den zuständigen Behörden zur Kenntnis genommen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird. Zwar darf nicht jedes beliebige Interesse mit den schärfsten Waffen vor der Rechtsordnung durchgesetzt werden. Vielmehr verschiebt sich notwendigerweise mit dem Verfahrensgegenstand auch (296) die Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation. Gleichwohl ist angesichts des vom Angekl erhobenen Vorwurfs nicht zu beanstanden, dass er den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde - und nicht einer nur die Sache betreffenden Aufsichtsbeschwerde - gewählt hat. Eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich jedoch von vornherein gegen das persönliche Verhalten einer Person und knüpft somit an personalisierende Umstände an. Gerade auf dieser Ebene steht das persönliche Verhalten der angegriffenen Person im Vordergrund. Damit stellt die Vorgehensweise des Angekl, die Entscheidung einer übergeordneten Instanz herbeizuführen, ein legitimes Mittel dar, welches ebenfalls - wenn auch nur im weiteren Sinne - aus Sicht des Angekl dem Kampf ums Recht diente und insoweit ein geeignetes Forum darstellte, um Sachargumenten mit eindringlichen und kritischen Formulierungen, die sich auch gegen die handelnde Person richten können, Nachdruck zu verleihen (vgl. KG tV 1997, 485).
Zu berücksichtigen war weiter, dass der Angekl in diesem Verfahren persönlich betroffen war. Die gegen den Richter erhobenen Vorwürfe scheinen aus seiner Sicht auch nicht völlig aus der Luft gegriffen worden zu sein, wenn er behauptet, ihm sei vorgeworfen worden, Beweise nicht erbracht zu haben, obwohl sich diese aus dem Inhalt der sozialgerichtlichen Akte ergeben hätten. Die hierzu führenden ggf. bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten dürften dem Angeklagten jedenfalls nicht bewusst gewesen sein, so dass aufgrund seiner Empörung aus seiner subjektiven Sicht und aus seiner Betroffenheit eine scharfe Reaktion nicht ganz unverständlich erscheint.
Auf der anderen Seite muss zugunsten des Ehrenschutzes berücksichtigt werden, dass der ausdrückliche Vorwurf, als Richter in einer Entscheidungsfindung gelogen und sich durch Rechtsbeugung kriminell verhalten zu haben, [eine] - schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet (BayObLG NStZ-RR 2002, 40). Insoweit trifft die Auffassung des AG im angefochtenen Urteil, es handele sich um eine „relativ harmlose" Äußerung, so nicht zu. Hierauf kommt es aber auch nicht an, da eine Relation der Rechtsgüter nicht über Alternativäußerungen angestellt werden kann. Für ein sachliches Anliegen dürfte nämlich stets auch eine nicht ehrverletzende Äußerung möglich sein. Auch der nur kleine Adressatenkreis berührt die Strafbarkeit als solche nicht. Gleichwohl muss jedenfalls in Fällen wie hier, in denen der Vorwurf nicht selbstständig im Raum steht, vielmehr lediglich Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient und jedenfalls aus der Sicht des Äußernden auch nicht völlig aus der Luft gegriffen ist und daher nicht die Qualität eines Wertungsexzesses erreicht oder sonst missbräuchlich erscheint, der Meinungsfreiheit der Vorzug gegeben werden. Bei der Abwägung muss nicht zuletzt ins Gewicht fallen, dass an einer objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muss ... daher - sofern nur die aufgezeigten Grenzen eingehalten werden - Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. BayObLG a.a.O.; KG StV 1997, 485 [486]). Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Entscheidungen eines Richters für die Betroffenen häufig überaus schmerzhaft und einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich - trotz gegenteiliger oder auch nur missverständlicher oder ungeschickter Formulierung - letzten Endes gar nicht gegen seine Person und seine Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. Kaum einem Richter wird es im Lauf seines Berufslebens erspart bleiben, sich unberechtigten und haltlosen, ja maßlosen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen. Dies gilt es als systemimmanent auszuhalten, solange das Ansehen eines Richters oder sein Persönlichkeitsrecht keinen Schaden nimmt. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Einschüchterungswirkung. Der Vorrang der freien Meinungsentfaltung soll einen Regelmechanismus unterbinden, nämlich dass jene, die etwas bewirken könnten, sich dazu veranlasst sehen könnten, aus Angst vor Strafe im Zweifel nichts zu sagen. Eine solche Einschüchterungswirkung im Vorfeld kann für eine demokratische Gemeinschaft zu schädlichen, diskurslähmenden Folgen führen.
Dies gilt insbesondere auf dem Feld der Justiz, bei der zusätzlich die Gefahr einer Voreingenommenheit entstehen könnte, der entgegengewirkt werden muss. Dies rechtfertigt es schließlich, eine Standhaftigkeit von Richtern in der Form einzufordern, die beinhaltet, dass auch [heftige] Unmutsäußerungen gegenüber von den Betroffenen erlebten Fehlentscheidungen zu tolerieren sind. Der Senat erlaubt sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, dass die ... Bestätigung des Freispruchs ... nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.
Mitgeteilt vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
Materielles Strafrecht/Strafrechtliche Nebengebiete StraFo 7/2015
https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/rechtssprechung/
Siehe dazu auch: Justizkritik >>>
2.2 Online-Artikel zur Beleidigung von Staatsanwälten/Staatsanwältinnen
„selten dämlicher“ Staatsanwalt ist keine Beleidigung
25. März 2022 - Strafrecht Verfassungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09. Februar 2022 zum Aktenzeichen 1 BvR 2588/20 entschieden, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung eines Staatsanwalts.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung eines – ihm persönlich und namentlich unbekannten – Staatsanwalts in einem Schreiben an den die Dienstaufsicht führenden Leitenden Oberstaatsanwalt.
In dem dem Ausgangsverfahren vorangehenden Ermittlungsverfahren legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld zur Last. Der Beschwerdeführer hatte vom 12. bis 31. Dezember 2016 insgesamt 1.356,22 Euro Arbeitslosengeld vereinnahmt, obwohl er ab dem 12. Dezember 2016 wieder in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Hauptzollamt hatte diesen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, den Bezugszeitraum aber versehentlich mit „12. bis 19. Dezember 2016“ angegeben. Gegen den von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl wegen Betrugs (50 Tagessätze zu 40 Euro) legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 wurde der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Noch am selben Tag verfasste der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verurteilung eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, den er aufgrund der Angaben im Strafbefehl irrtümlich für den Verfasser der ihn betreffenden Anzeige hielt. Anlass für das Tätigwerden des Beschwerdeführers war insbesondere der fehlerhaft zu kurz angegebene Zeitraum des Leistungsbezugs im Strafbefehlsentwurf und sodann im Strafurteil. Dass er keine 1.356 Euro im Zeitraum vom 12. bis 19. Dezember bezogen habe, hatte der Beschwerdeführer noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich gemacht. Der vom Beschwerdeführer vereinnahmte Betrag staatlicher Leistungen – 1.356 Euro – war jedoch in der Anzeige des Hauptzollamtes, dem Strafbefehl und dem Strafurteil zutreffend wiedergegeben.
Die Staatsanwaltschaft wollte daher nach einem Abgleich mit der den Beschwerdeführer betreffenden Anzeige des Hauptzollamtes der Anzeige des Beschwerdeführers nicht nachgehen. Wenige Tage nach Erhalt der Einstellungsnachricht wandte sich der Beschwerdeführer betreffend den vorstehenden, zusammengehörenden Lebenssachverhalt aus seinem Betrugsstrafverfahren und der Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit mit E-Mail vom 22. April 2018 an den „Oberstaatsanwalt Landshut“ und führte unter anderem aus:
„[…, I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Atenzeichens. Es ist nicht richtig, […] das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. […] Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit […] hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. […] Schwere Ermittlungsfehler und ein selten „dämlicher“ Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen, […].“
Wegen dieser Äußerung erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung des dem Beschwerdeführer namentlich unbekannten, damals zuständigen Staatsanwalts über 60 Tagessätze zu 20 Euro. Nach eingelegtem Einspruch verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 Euro.
Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht und erhöhte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze.
Auf die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hob dieses die Verurteilung auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht.
Das Landgericht verwarf aufgrund erneuter Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers. Es führte aus, die Äußerung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt sei „selten dämlich“, stelle ein herabsetzendes Werturteil dar. Dies gelte auch für die darauffolgenden Zusätze, der Staatsanwalt könne nicht lesen und schreiben. Beide Zusätze seien im Zusammenhang mit der vorhergehenden Kritik an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu sehen und sollten die Äußerung „selten dämlich“ unterstützen und bekräftigen. Diese Äußerung habe den sachbearbeitenden Staatsanwalt in persönlicher Hinsicht auf seine intellektuellen Fähigkeiten zu einer sachgerechten Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens abwerten und verletzen sollen. Diese Äußerung sei weder von der Meinungsfreiheit gedeckt noch als Äußerung im Rahmen berechtigter Interessen zur Verteidigung von Rechten zulässig gewesen.
Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Rechte sei zu berücksichtigen, dass auch scharfe und übersteigerte Äußerungen im Kampf um das Recht getätigt werden dürften. Richter und Staatsanwälte müssten auch überpointierte Kritik an ihrer Tätigkeit aushalten. Die Grenze sei jedoch dort zu setzen, wo es nicht mehr darum gehe, die Tätigkeiten und Entscheidungen zu kritisieren, sondern bestimmte Personen persönlich angegriffen werden sollten. Eine deutliche Kritik an der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich zulässig. Nicht mehr zulässig sei jedoch der persönliche Angriff auf den ermittelnden Staatsanwalt. Die Äußerung „selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“, beziehe sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, sondern auf dessen Person.
Die Äußerung des Beschwerdeführers sei auch nicht unter dem Aspekt des „Kampfes um das Recht“ gedeckt, weil der Beschwerdeführer seine Verurteilung in dem vorangehenden Verfahren habe rechtskräftig werden lassen. Der Vorgang sei abgeschlossen, so dass insoweit die Kritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine legitime Äußerung im Rahmen des Kampfes um das Recht sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht spontan gefallen sei, sondern im Rahmen einer schriftlichen Äußerung an den Dienstvorgesetzten.
Die (erneute) Revision des Beschwerdeführers verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung ausgegangen. Eine Staatsanwältin als „dämlich“ und des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu bezeichnen, stelle diese als intellektuell minderbemittelt dar. Diese Äußerungen bezögen sich, wenn auch vor dem Hintergrund der kritisierten Sachentscheidungen, auf die sachbearbeitende Staatsanwältin als Person. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aspekte der Machtkritik und des Kampfs ums Recht aufgrund des für den Beschwerdeführer schon abgeschlossenen Strafverfahrens weniger stark wögen. Auch sei die Äußerung nicht spontan gefallen.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in seine Meinungsfreiheit ein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Der Beschwerdeführer positioniert sich vorliegend mit seiner E-Mail zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und zur Amtsführung des – ihm persönlich und namentlich nicht bekannten – zuständigen Staatsanwalts, tatsächlich einer Staatsanwältin. Dies gilt sowohl für die Aussage, der zuständige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft habe aufgrund der fehlerhaften Angaben der Agentur für Arbeit eine absurde und mängelbehaftete Anklageschrift verfasst, ein Grundschulkind hätte dies erkennen können, als auch für seine Annahme, aufgrund schwerer Ermittlungsfehler und eines aus seiner Sicht „selten dämlichen Staatsanwalts, der nicht lesen und schreiben könne“, sei es zu seiner Verurteilung gekommen. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.
Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind.
Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.
Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören.
Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können.
Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus. Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.
Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen.
Des Weiteren ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
Aufgabe der Fachgerichte ist es, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die jeweils abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.
Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht.
Zwar liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine verfassungsrechtlich fehlerhafte Ermittlung des Aussagegehaltes vor. Die Äußerung hat, wie die Fachgerichte im Rahmen ihres Wertungsspielraums zutreffend annehmen, in ihrer konkreten Fassung ehrverletzenden Charakter.
Anders als der Beschwerdeführer meint, stellen die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Zweckerfordernis für die Äußerung eines Werturteils auf. Sie setzen sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander, ob sich der Beschwerdeführer seine Äußerung betreffend auf den Aspekt des „Kampfs ums Recht“ stützen kann, nachdem er durch das Eintretenlassen der Rechtskraft seine Verurteilung zunächst akzeptiert hat. Soweit das Landgericht – ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht – jedoch annimmt, die Äußerung des Beschwerdeführers sei nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten erfolgt, greift dies tatsächlich und rechtlich zu kurz. Das streitgegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers nimmt zum einen ausdrücklich auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Betrugs Bezug, das sich aus der vom Beschwerdeführer am Tag seiner Verurteilung erfolgten Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sowie der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft, die den Anlass für seine verfahrensgegenständlichen Äußerungen bildet, als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt. Es muss dem Beschwerdeführer daher im Grundsatz möglich sein, in diesem Gesamtkontext vermeintlich bestehende Mängel der Ermittlungsarbeit sowie der Verfahrensführung seitens der Staatsanwaltschaft ihrer Dienstaufsicht gegenüber anzubringen.
Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum „Kampf ums Recht“. Selbst wenn – wie nicht – der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Angesichts des Kontextes der Äußerung ist es fernliegend, dass der Beschwerdeführer den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, dass seine Akte nicht von einem Staatsanwalt, sondern einer Staatsanwältin bearbeitet worden war. Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht unterlaufen daher den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sowohl „die Staatsanwaltschaft“ als auch „den Staatsanwalt“ kritisiert, ändert nichts an diesem Befund. Dem Beschwerdeführer ist es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grundsätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.
Abwägungsrelevant ist weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen.
Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihrer Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herabwürdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.
Die zulässig angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
https://www.jura.cc/rechtstipps/
BELEIDIGUNG EINER STAATSANWÄLTIN
ALLGEMEIN, STRAFRECHT
Ein Mandant des Nürnberger Verteidigers Dr. Tobias Rudolph war Rechtsanwalt N. Dieser Rechtsanwalt vertrat eine Mandantin in einem Zivilverfahren. Es gab erhebliche Gründe, die dafür sprachen, dass diese Mandantin im Rahmen einer Erbschaftssache Opfer eines Prozessbetruges und eines Meineides geworden war. Ein Zeuge hatte vor Gericht eine objektiv falsche Aussage gemacht, durch welche die Durchsetzung der Ansprüche aus der Erbschaft erschwert wurde.
Der Rechtsanwalt N erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Zeugen. Es kam zu einem Strafverfahren, in welchem eine Staatsanwältin S die Anklage vertrat. Die Staatsanwältin verstieß in der Hauptverhandlung gleich mehrfach gegen ihre Pflichten als Anklagevertreterin:
Sie wirkte nicht darauf hin, dass die Verdachtsmomente gegen den Zeugen, der eine falsche Aussage gemacht hatte, in öffentlicher Hauptverhandlung verhandelt wurden.
Sie legte vorhandene Beweise den Schöffen nicht vor. Dadurch war es den Laienrichtern am Schöffengericht nicht möglich, sich ein zutreffendes Bild von dem tatsächlichen Anklagevorwurf zu machen.
Sie führte während des laufendes Verfahrens geheime Absprachen mit dem Gericht, obwohl dies einem Sitzungsvertreter der Staatsanwalt ausdrücklich untersagt ist (vgl. Nr. 123 RiStBV)
Sie verzichtete faktisch auf ein Plädoyer
Sie widersprach nicht, als offenkundig wurde, dass das Gericht einen von zwei Tatvorwürfen (Betrug und Meineid) ohne Begründung und ohne gesetzliche Grundlage unter den Tisch fallen ließ
Rechtsanwalt N, der dieser Szene als Zuschauer beigewohnt hatte, wandte sich danach mit einem Brief an die Staatsanwältin und versuchte, sie dazu zu bewegen, gegen den Freispruch das Zeugen Berufung einzulegen. Nach seiner Auffassung handelte es sich dabei um ein krasses Fehlurteil. Nach seinen Beobachtungen drängte sich der Verdacht auf, dass hier nicht Recht gesprochen werden sollte, sondern dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Zeugen aus nicht rechtsstaatlichen Gründen schonen wollten.
Seine Verwunderung über den Vorgang brachte er mit folgender Formulierung zum Ausdruck:
„Mit Ihnen als Staatsanwältin hat vermutlich keine Diktatur ein Problem.“
Rechtsanwalt N hat sich bei der Staatsanwältin für diese misslungene Formulierung entschuldigt. Er hatte es versäumt, die Formulierung – Ausdruck seiner Empörung unmittelbar nach der von ihm beobachteten Hauptverhandlung – in einer späteren Schriftsatzfassung zu löschen. Spontan hatte er den Eindruck gewonnen, die Staatsanwältin habe sich in ihrem Verhalten nicht vom Recht leiten lassen.
Gleichwohl wurde gegen Rechtsanwalt N ein Strafverfahren wegen Beleidigung (§ 185 StGB) eingeleitet.
Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertrat Rechtsanwalt N in diesem Strafverfahren. Ziel der Verteidigung war es, nachzuweisen, dass die Äußerungen von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, § 193 StGB) gedeckt sind.
Das Verfahren betraf eine rechtliche Grundsatzfrage: Wie weit reicht die Meinungsfreiheit in einer Auseinandersetzung vor Gericht? Wie sehr fallen die Pflichtverletzungen der Staatsanwältin bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten ins Gewicht?
Nach umfangreichen Beweisanträgen, die die Hintergründe des Geschehens beleuchten sollten, wurde der Strafantrag durch die Staatsanwältin kurz vor Beginn des Prozesses zurück genommen.
Einige der Schriftsätze, die durch RA Dr. Rudolph als Verteidiger angefertigt worden waren, können Sie hier bzw. hier in anonymisierter Form nachlesen.
16. AUGUST 2012/VON DR. TOBIAS RUDOLPH
https://www.rudolph-recht.de/beleidigung-einer-staatsanwaeltin/
Beleidigung eines Staatsanwaltes
13.04.2022
Hrsg. Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, Richter am OLG a.D., Leer/Augsburg
Strafrecht
Beleidigung eines Staatsanwaltes
Zur Frage, ob die Äußerung „ein selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“ ggf. durch die Meinungsfreiheit/Machtkritik gedeckt ist.
(Leitsatz des Verfassers)
BVerfG, Beschl. v. 9.2.2022 – 1 BvR 2588/20
I. Sachverhalt
Das LG hat den ehemaligen Angeklagten wegen Beleidigung eines Staatsanwaltes verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat das BayObLG verworfen. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte war wegen eines sog. ALG-II-Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Obschon das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig wurde, erstattete der Angeklagte Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter des Jobcenters wegen letztlich für eine Verurteilung im Betrugsverfahren irrelevanter falscher Daten, die übermittelt wurden. Nach Erhalt der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft richtete der Angeklagte eine E-Mail vom 22.4.2018 an den „Oberstaatsanwalt Landshut“ und führte u.a. aus:
„[I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, ... das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. ... Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit ... hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. ... Schwere Ermittlungsfehler und ein selten ‚dämlicher‘ Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen …“
Wegen dieser Mail wurde gegen den Angeklagten Strafbefehl erlassen wegen Beleidigung des ihm unbekannten Staatsanwalts – eine Staatsanwältin – gem. § 185 StGB. Nach Verurteilung durch das AG und das LG, erfolgreicher Revision und Zurückverweisung kam es zur erneuten Verurteilung durch das LG Landshut. Laut dem LG sei der persönliche Angriff auf den ermittelnden Staatsanwalt unzulässig. Die Äußerung „selten dämlicher Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“, beziehe sich nicht mehr auf die Tätigkeit des ermittelnden Staatsanwalts, sondern auf dessen Person (Stichwort: bloße Schmähkritik ohne Sachbezug). Die Äußerung des Angeklagten sei auch nicht unter dem Aspekt des „Kampfes um das Recht“ gedeckt, weil der Angeklagte seine Verurteilung in dem vorangehenden Verfahren habe rechtskräftig werden lassen. Der Vorgang sei abgeschlossen, so dass insoweit die Kritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und keine legitime Äußerung im Rahmen des Kampfes um das Recht sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht spontan gefallen sei, sondern im Rahmen einer schriftlichen Äußerung an den Dienstvorgesetzten. Die (erneute) Revision des Angeklagten verwarf das BayObLG als unbegründet. Das LG sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen einer ehrverletzenden Äußerung ausgegangen. Eine Staatsanwältin als „dämlich“ und des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu bezeichnen, stelle diese als intellektuell minderbemittelt dar. Diese Äußerungen bezögen sich, wenn auch vor dem Hintergrund der kritisierten Sachentscheidungen, auf die sachbearbeitende Staatsanwältin als Person.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat das Urteil des LG und den Beschluss des BayObLG wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
II. Entscheidung
Das BVerfG führt im Wesentlichen aus: Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt habe das LG den Gesichtspunkt der Machtkritik. Selbst wenn der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, weil das Betrugsstrafverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten rechtskräftig beschlossen war, so bliebe eine kritische Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthalte das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Angesichts des Kontextes der Äußerung sei es fernliegend, dass der Angeklagte den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Sowohl das LG als auch das BayObLG unterliefen den von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Angeklagten in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dem Angeklagten sei es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet gewesen, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grundsätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.
Abwägungsrelevant sei weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen. Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihre Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herabwürdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung, deren Gründe hier stark gekürzt sind, ist bemerkenswert. Sie verdient es allein deswegen, vollständig gelesen zu werden, weil sie dem Strafverteidiger mustergültig den Sachverhalt unter das Verfassungsrecht subsumiert. Sie ist eine Blaupause, die in jedem Strafverfahren für die materiell-rechtliche Würdigung einer Äußerung herangezogen werden kann. Absehbar ist jedoch: Die exakte Wiedergabe der Tatbestandsmerkmale und Definitionen und anschließende Subsumtion unter den eigenen Sachverhalt wird regelmäßig beim zuständigen AG/LG/OLG nicht fruchten. Warum nicht? Der Verteidiger wird es ohne verfassungsrechtliche Überprüfung niemals erfahren, zumal sich selten ein OLG die Mühe der Entscheidungsbegründung machen wird. Die Rechtsprechung – übrigens nach Auffassung des Autors innerhalb der Karlsruher Hallen selbst – ist ein unüberschaubarer Flickenteppich. Der Verfasser ist der Ansicht, dass die Anforderungen, die das BVerfG stellt, regelmäßig durch die OLG missachtet werden. Dabei wird sicher auch eingeplant, dass die Verfassungsbeschwerde in den allermeisten Fällen ausbleiben wird. Rechtssicherheit geht anders. Wer die Verfassungsbeschwerde im Auge hat, sollte zudem dringend ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen im Blick haben.
FA StR/VerkR Heiko Urbanzyk, Coesfeld
https://anwaltspraxis-magazin.de/
BVerfG hebt Verurteilung eines Anwalts wegen Beleidigung wieder auf
NEWS 05.08.2016 Durchgeknallte Staatsanwältin?
Darf ein Anwalt eine Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten als „durchgeknallt“ bezeichnen? Grundsätzlich nicht, meinte das Bundesverfassungsgericht und hob das Strafurteil gleichwohl auf. Dabei beschäftigt es sich ausführlich mit Schmähkritik und Meinungsfreiheit.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat als Strafverteidiger den Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung von Spendengeldern.
Anwalt und Staatsanwältin streiten bei Haftbefehlsverkündung
Nachdem gegen den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen worden war, kam es bei der Haftbefehlsverkündung zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen der mit dem Verfahren betrauten Staatsanwältin und dem Beschwerdeführer, der der Ansicht war, dass sein Mandant zu Unrecht verfolgt wurde.
Dann kam die Presse ins Spiel
Am Abend desselben Tages meldete sich ein Journalist, der eine Reportage über den Beschuldigten plante, telefonisch beim Beschwerdeführer. Doch der Anwalt wollte mit dem ihm unbekannten Journalisten nicht sprechen. Auf dessen hartnäckiges Nachfragen und weil er immer noch verärgert über den Verlauf der Ermittlungen war, äußerte er sich dann doch über das Verfahren und bezeichnete im Laufe des Telefonats die mit dem Verfahren betraute Staatsanwältin unter anderem als „dahergelaufene Staatsanwältin“ und „durchgeknallte Staatsanwältin“.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 Euro. Die Revision des Beschwerdeführers war erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
Bundesverfassungsgericht fasst Schmähkritik eng
Das sahen die Verfassungsrichter in Karlsruhe genauso. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schütze nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr dürfe Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts sei der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen.
„Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Die Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet“, betonen die höchsten deutschen Richter. Werde eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liege darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden dürfe.
Strenge Anforderungen an Schmähkritik
Einen Sonderfall bildeten herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. In diesen Fällen sei ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktrete. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber laut Richterspruch, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden.
„Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.“
Verwendungskontext berücksichtigen
Das Landgericht gehe bei seiner Verurteilung ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen einer Schmähkritik aus. Zwar seien die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen.
„Die angegriffenen Entscheidungen legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand“, kritisiert das Bundesverfassungsgericht. Es hätte insoweit näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.
Solange solche Feststellungen nicht tragfähig unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten getroffen sind, hätte das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin vorzunehmen. An dieser fehle es hier. Auch das Kammergericht habe diese nicht nachgeholt, denn es verweist lediglich auf eine „noch hinreichende“ Abwägung durch das Landgericht, die indes nicht stattgefunden hat.
Anwalt nicht berechtigt, Staatsanwältin gegenüber der Presse zu beschimpfen
Die Gerichte haben nunmehr nach diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erneut über die strafrechtliche Beurteilung der Äußerung im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden.
„Dabei ist freilich festzuhalten, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen“, meinte das Gericht, nicht ohne gleichzeitig aber zu betonen, dass die insoweit gebotene Abwägung, die sich gegebenenfalls auch auf die Strafzumessung auswirkt, den Fachgerichten obliege.
(BVerfG, Beschluss v. 29.6.2016, 1 BvR 2646/15)
https://www.haufe.de/
Auch Richter sind „nur“ Menschen – Beleidigung eines Staatsanwalts durch Richter: „denen haben sie wohl ins Gehirn geschissen“ – wenn die Tür mal nicht richtig schließt
Von Prof. Dr. Wolfgang Sturm
Auch Richter sind „nur“ Menschen. Auch sie sind offenbar vor menschlichen Regungen ob der (von ihnen nur gesehenen oder wirklich vorliegenden) Uneinsichtigkeit der Verfahrensbeteiligten nicht gefeit. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass es Richter an Finanzgerichten gibt, die das bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Verfahrens auch den Vertreter der Finanzbehörden spüren lassen, wenngleich sehr moderat. Wutausbrüche sind bei Richtern dagegen äußerst selten, besonders wenn es um Staatsanwälte geht. Interessant ist daher dieser Artikel aus dem Hamburger Abendblatt vom 14.02.2013, in dem es um die Beleidung des Generalstaatsanwalts durch einen Richter ging. Der Artikel in vollem Wortlaut:
„Kritiker werfen Generalstaatsanwalt Lutz von Selle schon lange mangelndes Augenmaß und Pedanterie vor (das Abendblatt berichtete). Mit einem Aufsehen erregenden Strafantrag leistet Hamburgs Chefankläger dieser auch in seiner Behörde verbreiteten Einschätzung weiter Vorschub. Die Staatsanwaltschaft klagte Richter Arno L. jetzt wegen Beleidigung an, berichtete die „Bild“-Zeitung. Ein Oberstaatsanwalt habe demnach bereits alle Zeugen vernommen, darunter auch einen 15 Jahre alten Praktikanten.
Was war geschehen? Im September 2012 stieß Richter Arno L., 45, während einer Verhandlung das Gebaren eines Staatsanwalts sauer auf. Laut der zwei Seiten umfassenden Anklage hat sich der Amtsrichter in sein Beratungszimmer zurückgezogen und „mit lauter Stimme“ gesagt: „Denen haben sie wohl ins Gehirn geschissen.“ Damit habe er einen Staatsanwalt, der angeblich einer Verfahrenseinstellung nicht zustimmen wollte, gemeint oder auch dessen Vorgesetzte.
Die unschöne Bemerkung erreichte schließlich auch Generalstaatsanwalt Lutz von Selle. Obgleich sich der Richter zügig beim Staatsanwalt entschuldigt hatte und auch Behördenleiter Ewald Brandt von einer Strafverfolgung absehen wollte, beharrte nach Abendblatt-Informationen von Selle auf dem Verfahren. Das Verfahren könne eingestellt werden, wenn der Richter 250 Euro Geldbuße zahle, so das Angebot der Staatsanwaltschaft. Doch darauf ging Arno L. nicht ein. „Meine sicherlich unangemessene Äußerung in dem Beratungszimmer aus Verärgerung über das allgemeine Einstellungsverhalten der Staatsanwaltschaft Hamburg seit zwei bis drei Jahren war keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt und sollte im Sitzungssaal gerade nicht gehört werden“, sagte der Amtsrichter dazu auf Anfrage dem Abendblatt. „Da die zugeworfene Zwischentür von mir unbemerkt wieder aufsprang, war die Bemerkung wohl leider zum Teil im Saal zu hören. Nachdem ich das erfahren hatte, habe ich mich gegenüber dem vermeintlich dadurch betroffenen Staatsanwalt sowie dem Behördenleiter Dr.Brandt für meine Unbeherrschtheit entschuldigt. Damit war die Sache aus meiner Sicht für alle Beteiligten erledigt. Ein strafwürdiges Unrecht habe ich mir nicht vorzuwerfen und die zweieinhalb Monate nach dem Vorfall erfolgte Strafantragstellung durch den Generalstaatsanwalt von Selle kann ich nicht nachvollziehen.„
https://www.random-coil.de/
Siehe dazu auch: Justizkritik >>>
3. YouTube-Videos zur Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten
01.09.2017 - Vergleich eines Richters mit Roland Freisler als Beleidigung? - Kampf ums Recht?
Fernsehanwalt
https://www.youtube.com/watch?v=EwG_LUYo4kU
02.02.2022 - BVerfG kanzelt Berliner Richter wie Schuljungen ab und erfindet neue Spielregeln für Beleidigungen
Anwalt Jun
Hinweis: Wir haben Fr. Künast bei diesem Verfahren nicht vertreten, sondern die Media Kanzlei.
https://www.youtube.com/watch?v=WopMnxrrxnI
23.09.2018 - Beleidigung Definition im Strafrecht - § 185 StGB | Herr Anwalt
Herr Anwalt
Beleidigung Definition im Strafrecht - § 185 StGB | Herr Anwalt
Auf Facebook schrieb ein Mann an den AStA der Uni Köln: "Fickt euch!". Worauf es dann eine Anzeige gab, aber die Staatsanwaltschaft die Ermittlung ablehnte, mit durchaus kreativen Erwägungen.
Wir wollen uns mal die Begründung der Staatsanwaltschaft ansehen und uns anhand dieses Falles ausführlich mit einem der schönsten Themen im Jurastudium beschäftigen: Der Beleidigung gem. § 185 StGB.
https://www.youtube.com/watch?v=XIZjPp4L4m4
31.05.2017 - Ermittlungsverfahren | üble Nachrede | Anwalt | Heidelberg
Kanzlei Fathieh
Im Video berichtet Rechtsanwalt Fathieh was nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen übler Nachrede zu tun ist. Das Video wurde am 26. Mai 2017 aufgenommen.
Anwalt Fathieh berichtet im Video dass Betroffene schnell einen Strafverteidiger, zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Erstberatung, kontaktieren sollten, wenn gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede eingeleitet worden ist .
Im Video wird auch mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede oft dergestalt beginne, dass die Betroffenen Post von der Polizei erhalten. Im Video berichtet Rechtsanwalt Kian Fathieh, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Im Video wird mitgeteilt, dass sofern die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen worden ist, ist sogar ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe durch den Gesetzgeber vorgesehen ist.
Rechtsanwalt Fathieh teilt im Video mit, dass eine Verurteilung wegen übler Nachrede dazu führen kann, dass hiervon Betroffene als vorbestraft gelten. Anwalt Fathieh weist auf ein Urteil eines baden-württembergischen Landgerichts in der Berufungsinstanz hin, welches einen Angeklagten zu einer Geldstrafe zu 100 Tagessätzen wegen übler Nachrede verurteilt hatte. Wenn dieses Berufungsurteil dann rechtskräftig geworden wäre, hätte der Angeklagte hätte, wenn dieses Berufungsurteil rechtskräftig geworden wäre, hätte dieser Angeklagte als vorbestraft gegolten und die Verurteilung wäre auch in einem sogenannten Privatführungszeugnis ersichtlich geworden. In der Revisionsinstanz hatte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Angeklagten dann freigesprochen.
Im Video berichtet Anwalt Fathieh, dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten in einem Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede meist zu einer Aussageverweigerung bis zu einer erfolgten Akteneisicht raten werde. Meist werde der Strafverteidiger erst nach erfolgter Akteneinsicht und gründlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage mit seinem Mandanten, eine Entscheidung darüber treffen, ob überhaupt eine Einlassung seines Mandanten in der Sache erfolgt. Rechtsanwalt Kian Fathieh teilt im Video mit, dass oft ist nicht bekannt sei, dass einer Vorladung zur Polizei, zwecks einer Beschuldigtenvernehmung, keine Folge geleistet werden muss. Es dürfe auch nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn Beschuldigte zunächst im Ermittlungsverfahren die Aussage verweigern und dann später in einer gegebenenfalls stattfindenden Hauptverhandlung sich dann erstmals in der Sache einlassen.
Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen
Die üble Nachrede setzt unter anderem voraus, dass eine Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet worden ist. Im Video wird berichtet,, dass Tatsachen dem Beweis zugänglich sind. Die Aussage „heute scheint in Heidelberg um 14 Uhr die Sonne“ wäre eine Tatsache, da diese bewiesen werden könnte. Ein Werturteil wäre demgegenüber keine Tatsache. Die Aussage: Heidelberg sei schöner als Mainz, wäre keine Tatsachenbehauptung sondern ein Werturteil, weil diese Behauptung nicht dem Beweis zugänglich wäre.
Eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede setzt ferner voraus, dass die behauptete oder verbreitete Tatsache geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die behauptete oder verbreitete Tatsache darf auch nicht erweislich wahr sein.
Anwalt Fathieh weist im Video darauf hin, dass eine üble Nachrede grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. Der Strafantrag ist fristgebunden. In § 194 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches sind jedoch Ausnahmen normiert.
Üble Nachrede durch eine Bewertung oder ein Posting in sozialen Netzwerken?
Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass oft ist nicht bekannt, ist dass auch durch das Posting auf sogenannten Bewertungsportalen je nach Fallkonstellation eine üble Nachrede gegeben sein kann. Wegen Postings in sozialen Netzwerken gibt es in der Praxis auch häufig Strafanträge und Strafanzeigen von Mitgliedern sozialer Netzwerke wegen dort erfolgten Postings anderer Personen. Häufig werden Nach einer Üblen Nachrede auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
https://www.youtube.com/watch?v=4VbJdLqpcic
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Anwalt Fathieh berichtet im Video, dass je nach konkreter Fallgestaltung die üble Nachrede durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein kann. In einem solchen Fall ist die üble Nachrede dann nicht rechtswidrig.
Weitere Informationen zum Strafrecht finden Sie auf folgenden Kanzleiunterseiten:
https://www.heidelberg-strafrecht.de/...
31.05.2013 - "Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung" | Ehrschutzdelikte auf Facebook | Kanzlei WBS
WBS LEGAL
917.000 Abonnenten
Wer als Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber -- etwa wegen unbezahlter Überstunden -- bei Facebook herzieht, muss mit drastischen Reaktionen rechnen. Im schlimmsten Fall kündigt der Arbeitgeber ihm fristlos den Arbeitsvertrag. Auch Beamte im öffentlichen Dienst sollten aufpassen. Das gilt übrigens auch für das Drücken des Gefällt-mir-Buttons.
https://www.youtube.com/watch?v=hHZSOLQrvlk
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
http://www.facebook.com/die.aufklaerer
07.01.2016 -Beleidigung, Verleumdung & Co... "Ehrschutzdelike"
Dr. P´s wundersame Welt des Rechts.
Jeder kennt die Begriffe Beleidigung und Verleumdung...doch was bedeuten sie genau und was sind die Unterschiede? Dr. P steigt diesmal aufs Dach um Klarheit zu schaffen.
https://www.youtube.com/watch?v=2OVhOklqCUc
06.05.2016 - Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung *Wissenquickie #2*
DieMuddi
Moin Moin,
hier mal wieder ein kleiner Quickie zwischendurch!
Thema heute: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
https://www.youtube.com/watch?v=fSj3FdrKRqQ
09.10.2012 - Forum Recht: Ehrenschutz und Abwehrmöglichkeiten gegen Verleumdungen
KlarnerMedien
Forum Recht: Ehrenschutz und Abwehrmöglichkeiten gegen Verleumdungen
Rechtsanwalt Dr. Andreas Jäger, Reutlingen
Kanzlei
https://www.youtube.com/watch?v=KxNrnOPNnA0
22.11.2017 - Beleidigung vs. Meinungsfreiheit | Tagesgericht #22 | Strafverteidigerin Liebscher
RECHT deutlich
Thema diesmal: Beleidigung vs. Meinungsfreiheit
In diesem Tagesgericht geht es um das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und strafbarer Beleidigung.
https://www.youtube.com/watch?v=-blIvE77nC0
24.03.2014 - Meinungsfreiheit einfach erklärt (explainity® Erklärvideo)
explainity ® Erklärvideos
Nach der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1948 ist die „... Meinungsfreiheit ein zentrales Grund- und Menschenrecht ....".
Doch nicht jede Nation erlaubt eine freie Meinungsäußerung der Bevölkerung. In unserem neuen Erklärfilm erklären wir euch was „Meinungsfreiheit" ist und welche Rechte damit verbunden sind.
Dieses Erklärvideo wurde produziert von explainity GmbH
Homepage: www.explainity.com
https://www.youtube.com/watch?v=tyny7frgAO8
06.03.2017 - Deutschland besser verstehen lernen - Meinungsfreiheit
"Was uns prägt - was uns eint" heißt eine Filmreihe, die die Konrad-Adenauer-Stiftung zusammen mit bewegtbild Berlin produziert hat. Die Filme setzen sich – einfach und anschaulich – mit den zentralen Werten unserer Demokratie auseinander. Dabei geht es um die Würde des Menschen, um Gleichberechtigung, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und die Grundzüge der deutschen Außenpolitik.
https://www.youtube.com/watch?v=vPhpulElB5M
18.05.2020 - Meinungsfreiheit und ihre Grenzen - Warum braucht die Meinungsfreiheit auch Grenzen?
Demokratiewebstatt
In einer Demokratie sollen alle ihre Meinung äußern und vertreten, wie auch nach ihren eigenen Ansichten leben und handeln dürfen. Diese Meinungsfreiheit ist als Grundrecht in Österreich in der Verfassung verankert. Sie ist Grundlage für viele andere Rechte und Freiheiten (z.B. Pressefreiheit). Meinungsfreiheit bedeutet deswegen aber nicht „Ich darf alles sagen, was und wo ich will“. Eine Demokratie muss auch Schutz ermöglichen, z.B. Schutz vor Diskriminierung. Deswegen gibt es Grenzen bei der Meinungsfreiheit. Das hat etwas mit Verantwortung zu tun: Unwahrheiten, Beleidigungen u.a. falten nicht unter Meinungsfreiheit.
https://www.youtube.com/watch?v=RrZXAo-0LEs
03.03.2015 - Discussion — Die Grenzen der Toleranz / The Limits of Free Expression
Haus der Kunst
Diskussion / Die Grenzen der Toleranz: Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?
Discussion / Intolerable: Giving Offence and the Limits of Free Expression
mit/with Joachim Bernauer, Matthias Lilienthal und/and Hito Steyerl. Moderator: Okwui Enwezor.
https://www.youtube.com/watch?v=wn9OTXCCjGk
02.10.2019 - Renate Künast "geisteskrank", Bernd Höcke "Faschist" - Was ist Beleidigung, was Meinungsfreiheit?
RA Andri Jürgensen
Selten prallen Grundrechte so vehement aufeinander wie bei Auseinandersetzungen zwischen zwei Alphatieren unserer Verfassung - der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht.
Renate Kühnast wurde wegen eines Zwischenrufs u.a. als geisteskrank bezeichet, Björn Höcke als Faschist - und in beiden Gerichtsverfahren wurden die Äußerungen nicht als Beleidigung eingestuft. Wie kommt das? Muss sich Renate Kühnast wirkllich übelst beschimpfen und beleidigen lassen?
Das Bundesverfasungsgericht misst der Meinungsfreiheit einen hohen Wert bei - gerade bei Themen, die für die Öffentlichkeit von hoher Bedeutung sind. Wir gucken uns an,
- was beiden Fällen zugrundeliegt,
- welche Vorgaben das Bundesverfassungsgerich macht und
- wie die beiden Gerichte diese Vorgaben umgesetzt haben.
Das Video dient der nüchternen Analyse, wie es zu den beiden Entscheidungen gekommen ist. Jeder kann dann anhand der Fakten entscheiden, was er davon hält.
Was dabei regelmäßig in den Zeitungskommentaren übersehen wird: Das Urteil des LG Berlin heißt nicht, dass man wahllos andere beschimpfen und beleidigen kann. Die drastische Wortwahl („geisteskrank“ etc) steht im Kontext einer (missverständlichen) Äußerung zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, und genau deshalb lässt das Gericht solche Reaktionen zu. Bei einer Äußerung von Renate Künast zur Verkehrswende wäre die Entscheidung teilweise anders ausgefallen.
https://www.youtube.com/watch?v=mYaam0Iol4c
26.10.2016 - Ist ACAB eine Beleidigung der Polizei oder Meinungsfreiheit? Es kommt darauf an! | Verfassungsrecht
SuperiorLaw
Nach BVerfG, Beschl. v. 17.05.2016 - 1 BvR 257/14; Beschl. v. 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14, RÜ 2016, 576
https://www.youtube.com/watch?v=ftcrklLxXIs
23.03.2021 - ACAB - die Bedeutung und ist der Ausdruck als Beleidigung strafbar? I Vom Anwalt erklärt I Defensio
Defensio Strafverteidiger
ACAB "all cops are bastards" - ist die Verwendung dieser Abkürzung, als Plakat, Ausruf oder Hochhalten eines Banners strafbar? Das klären wir heute in unserem Video.
https://www.youtube.com/watch?v=8lFUbZSRbEg
Juristisches Kalenderblatt 12. Januar 2019 - Beamtenbeleidigung | Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann
Achim Zimmermann
Kurz und knackig - jeden Tag ein kurzer Fun Fact aus dem Juristen-Leben
https://www.youtube.com/watch?v=lT_N1yb6agY
Siehe dazu auch: Justizkritik >>>
4. YouTube-Videos und Online-Artikel zur Majestätsbeleidigung
11.04.2016 - Fall Böhmermann: Bundesregierung eiert bei den rechtlichen Fragen
Jung & Naiv
Ach, immer diese unangenehme Detailfragen:
Die Bundesregierung hatte heute ausgesprochen große Probleme zu erklären, worum es bei der neuesten Wendung im "Fall Böhmermann" eigentlich geht. Man prüft, ob man dem Wunsch der türkischen Seite nachkommt, Strafverfolgung gegen Jan Böhmermann einleitet. Ja, und weiter? Hat sich die Angelegenheit erledigt, wenn die Bundesregierung Nein sagt? Oder kann gegen den "Übeltäter" dann trotzdem wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupt ermittelt werden? Totale Konfusion...
Sharing is caring!
Ausschnitt aus der BPK vom 11. April 2016
https://www.youtube.com/watch?v=OsRkneGF29I
Böhmermanns Majestätsbeleidigung - Komplette Bundespressekonferenz vom 11. April 2016
Jung & Naiv
'Naive Fragen zu:
Türkei vs. Böhmermann
- Herr Seibert, vor einer Woche sagten Sie hier, es sei nicht die Aufgabe der Politik, zu benennen, wann Grenzen überschritten sind. Wenn Sie jetzt überlegen, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von Jan Böhmermann zu erteilen, dann nimmt sich die Bundesregierung doch genau dieser Aufgabe an. Können wir damit rechnen, dass Sie diese Ermächtigung nicht erteilen werden, weil bestimmt immer noch Ihr Satz gilt? (4:25 min)
- Entspricht es jetzt nicht der Logik, dass sich die Kanzlerin bei Herrn Davutoðlu auch von den bewusst verletzenden Worten von Herrn Döpfner distanziert? Der hat sich ja in vollem Umfang mit dem Schmähgedicht von Herrn Böhmermann solidarisch gezeigt. (5:20 min)
- wie oft wurde der deutsche Botschafter dieses Jahr schon einbestellt? Können Sie da Vergleichszahlen zu 2015 und 2014 nennen? (15:55 min)
- können Sie erläutern, warum die Bundesregierung § 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten noch für zeitgemäß hält? Wir sind ja schließlich im 21. Jahrhundert. (18:25 min)
- vor acht Wochen haben Sie auf die Frage eines polnischen Kollegen bezüglich einer Satire über einen polnischen Außenminister gesagt: „Wir haben in Deutschland eine Freiheit der Meinungsäußerung und eine Freiheit der Kunst; darauf wäre hinzuweisen. Das kann für Menschen, die dann künstlerisch dargestellt werden, weniger angenehm sein.“ Gilt das immer noch? (18:50 min)
- Ist es richtig, dass Herr Böhmermann mit Herrn Altmaier per Twitter kommuniziert hat? Herr Seibert, der Kollege hat das ja gerade schon angesprochen: Schafft die Bundesregierung da nicht einen Präzedenzfall? Wenn Herr Putin sich das nächste Mal von deutscher Satire beleidigt fühlt, würde das doch vielleicht ähnliche Konsequenzen zur Folge haben. (33:45 min)
- wenn Sie sagen, dass weltweit ein Botschafter wahrscheinlich einmal pro Woche einbestellt wird, der deutsche Botschafter in der Türkei letztes Jahr gar nicht und dieses Jahr zwei Mal, in welchen Ländern werden die deutschen Botschafter denn so oft einbestellt? (34:50 min)
https://www.youtube.com/watch?v=XppOrjpzTAM
Straftatbestand von § 103 StGB
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter war bisher gesondert durch § 103 StGB, den so genannten "Schah-Paragrafen" (oder "Majestätsbeleidigungsparagrafen") unter Strafe gestellt. Voraussetzungen dafür: Die Bundesrepublik Deutschland unterhält diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat, die Rechtsvorschrift trifft dort auf Gegenseitigkeit, die ausländische Regierung hat bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag gestellt und die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Gegenüber dem Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), der bei Verbalbeleidigung ein Höchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, gilt gem. § 103 StGB ein Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe - im Fall einer verleumderischen Beleidigung drohte sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Zum Hintergrund
Ein "Schmähgedicht" des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Erdogan war der Auslöser für die Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten. Die Staatsanwaltschaft Mainz ermittelte gegen Böhmermann wegen des Verdachts der Beleidigung des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan, die Rechtsgrundlage dafür bildete § 103 StGB. Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte die Ermittlungen gegen Böhmermann jedoch Anfang Oktober 2016 ein.
Freitag, 7. Juli 2017
https://www.bundesregierung.de/
Siehe dazu auch: Justizkritik >>>
5. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen Sachverständigen aus Kitzingen a) zur Beleidigungen von Richtern und Staatsanwälten, auch im Kontext des Nationalsozialismus u.a. auch als Teil der NS-Vergangenheitsbewältigung, b) zur Meinungsfreiheit und c) zur Majestätsbeleidigung
FRAGESTELLUNG
ZUR POSITIONIERUNG IM
SPANNUNGSFELD ZWISCHEN
MEINUNGSFRREIHEIT UND BELEIDIGUNG
BEIM MEINUNGSKAMPF ZUR RECHTSDURCHSETZUNG,
ZUR MACHTKRITIK
Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten. Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 1 auf dieser Seite.
Während die vom Familiengericht-Amtsgericht Mosbach beauftragte forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, zunächst EINERSEITS ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einem Umfang von über 100 Seiten zum 07.04.2022 unter 6F 202/21 erstellt hat, entschließt sich dieselbe Gutachterin sodann, ANDERERSEITS eine ergänzende Stellungnahme von zwei ganzen DIN A4-Seiten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute, insbesondere zum Kontext der historisch nachgewiesenen Beteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in Mosbach wie Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung von Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie unter 6F 202/21 zum 31.08.2022 an das Amtsgericht Mosbach zu generieren. Die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, ERWÄHNT LEDIGLICH MIT EINEM WORT DEN "NATIONALSOZIALISMUS" auf Seite 2, Absatz 2 und erwähnt lediglich mit einem Satz auf Seite 2, Absatz 2, dass der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach sich gegen den Nationalsozialismus wendet. Die forensische Sachverständige aus Kitzingen hat hier die GERICHTLICH BEAUFTRAGTE EINDEUTIGE GELEGENHEIT gehabt, mit einer entsprechend beim Amtsgericht Mosbach beantragten Fristverlängerung SICH SACHLICH UND FACHLICH auch auf über 100 Seiten bezüglich der Nazi-Thematik bzw. der Nazi-Problematik vor einem deutschen BRD-Gericht EXPLIZIT ZU ÄUSSERN. Diese Gelegenheit für eine sachliche und fachliche gutachterliche Expertise zum Nationalsozialismus und nationalsozialistischen Verbrechen, deren Auswirkungen und Aufarbeitungen nach 1945, u.a. auch in Mosbach, besteht zukünftig weiterhin jederzeit u.a. für die forensische Sachverständige aus Kitzingen.
Siehe dazu auch:
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 am Beispiel des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU BELEIDIGUNGEN VON DEUTSCHEN BRD-RICHTERN an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 am Beispiel des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU BELEIDIGUNGEN VON DEUTSCHEN BRD-RICHTERN u.a. AUCH IM KONTEXT DES NATIONALSOZIALISMUS ALS NAZIS u.a. ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
EINERSEITS:
Mit den Verfügungen des Familiengerichts-Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 hat die gerichtlich beauftragte forensische Sachverständige aus Kitzingen nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Chance und das gerichtliche explizite Angebot, sich sachlich und fachlich zur NS-Vergangenheitsbewältigung seit 1945 bis heute, auch zur NS-Vergangenheitsbewältigung und Nazi-Kontinuität in Mosbach und in Baden-Württemberg, AUSFÜHRLICH EXPLIZIT gutachterlich zu äußern.
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt einer ordnungsgemäß vorzunehmenden Abwägung in einem demokratischen Rechtstaat (Majestätsbeleidigung, Meinungsfreiheit, Beleidigung, Persönlichkeitsrechte, Ehrverletzung bzw. Ehrenschutz, etc.) im Spannungsfeld zwischen Beleidigung EINERSEITS und Meinungsfreiheit ANDERERSEITS bei der notwendigen abzuwägenden Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsaufklärung der sachlichen Bezüge in den jeweiligen Vorträgen beider Interessensparteien.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt einer ordnungsgemäß vorzunehmenden Abwägung von Beleidigung und Ehrverletzung in einem demokratischen Rechtstaat bezüglich eines Ausschlusses aller anderen nicht-strafbaren Deutungen mit tragfähigen Gründen; möglicher Verwendung nicht objektiver wahrer Tatsachen; der Wahrnehmung berechtigter Interessen und Meinungsäußerungen seitens Verfahrensbeteiligter; einer Einschätzung der Beteiligten, ihrer Verortung und Rollenzuschreibung, des konkreten Diskussionsrahmens und des situativen Gesamtkontextes in der sozialen Realität. Siehe dazu auch Kapitel 2 auf dieser Seite.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung EXPILZIT BEAUFTRAGT, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU BELEIDIGUNGEN VON DEUTSCHEN BRD-RICHTERN an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den Sachverhalten RICHTERBELEIDIGUNG EINERSEITS und RICHTERSCHELTE gegen Richterwillkür ANDERERSEITS.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den Sachverhaltsabwägung, ob Richter zwar einerseits als Teil einer Personengemeinschaft mit einer gesellschaftlichen Funktion, aber durch ihre richterliche Unabhängigkeit keine Bildung eines einheitlichen Willens vornehmen, zu betrachten sind.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den Sachverhalten der öffentlich bekannten und diskutierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsentwicklung und zur Rechtssetzung, dass Verfahrensbeteiligte beim "Kampf ums Recht" auch mal Richter schelten und "beleidigen" dürfen; dass die "Beleidigung eines Richters" DEMNACH als ein Bagatelldelikt zu betrachten ist, weil die "Beleidigung eines Richters" keine höhere Bedeutung hat als die Beleidigung eines beliebigen anderen Menschen; dass DEMNACH Richterschelten und "Richterbeleidigungen" auch in Anhörungsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden zulässig sein können; dass DEMNACH Richterschelten und "Richterbeleidigungen" als Ausdruck der Meinungsfreiheit in den Äußerungen von Beschwerdeführern auch polemische und überspitzte Kritik innerhalb einer sachlichen Auseinandersetzung beinhalten können; wobei Ehrenschutz und Persönlichkeitsrecht von Richtern dann hinter die Meinungsfreiheit notwendigerweise zurücktritt. DEMNACH muss der Richter bereits von Berufs wegen überspitzte Kritik im „Kampf ums Recht“ aushalten, wenn Vorwürfe von Verfahrensbeteiligten Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sind und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dienen. Siehe dazu auch Kapitel 2 auf dieser Seite.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung EXPILZIT BEAUFTRAGT, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU BELEIDIGUNGEN VON DEUTSCHEN BRD-RICHTERN an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Siehe dazu auch:
- Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach In NS-Verfahren >>>
- Anhörungsrügen gegen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach In NS-Verfahren >>>
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt von ZU TYPEN UND KATEGORIEN DER "BELEIDIGUNGEN VON RICHTERN" UND STAATSANWÄLTEN u.a. AUCH IM KONTEXT DES NATIONALSOZIALISMUS als Nazis u.a. ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG. Siehe dazu auch Kapitel 2 auf dieser Seite.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der "Beleidigungen von Richtern" im nationalsozialistischen Kontext während der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen im Rahmen von sogenannten Nazi-Jäger-Aktivitäten aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach EXPILZIT BEAUFTRAGT.
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt DER VORHANDENEN BRD-RECHTSPRECHUNG ALS RECHTSSETZUNG ZU "BELEIDIGUNGEN VON RICHTERN UND STAATSANWÄLTEN" u.a. AUCH IM KONTEXT DES NATIONALSOZIALISMUS als Nazis u.a. ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den Sachverhalten der öffentlich bekannten und diskutierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsentwicklung und zur Rechtssetzung, dass Verfahrensbeteiligte beim "Kampf ums Recht" auch mal Richter UNTER BEZUGNAHME AUF DEN GESAMTKONTEXT DES NATIONALSOZIALISMUS UND DESSEN DIVERSEN SPEZIALTHEMEN schelten und "beleidigen" dürfen; wobei zur plastischen Darstellung einer Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den Sachverhalten der öffentlich bekannten und diskutierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsentwicklung und zur Rechtssetzung, dass DEMNACH das hohe Gut der Meinungsfreiheit auch erlaubt, Richterinnen und Richter im Zuge eines Gerichtsverfahrens polemisch zu kritisieren, wobei Beschwerdeführer sich DEMNACH mehr erlauben können als außerhalb der Justiz. Denn DEMNACH gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können und DEMNACH muss nicht alles, was für den Richter als Formalbeleidigung oder Schmähkritik erscheint, daher eine strafbare Beleidigung sein. Entscheidend bei der Bezugnahme auf nationalsozialistischen Kontext, auf NS-Verbrechen und auf Nazi-Justizverbrechen ist DEMNACH ein vorhandener Sachbezug zur Verhandlungsführung des Richters oder der Richterin. DEMNACH begründen Historische Vergleiche mit der NATIONALSOZIALISTISCHEN PRAXIS für sich alleine noch keine Schmähkritik. Siehe dazu auch Kapitel 2 auf dieser Seite.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der Beleidigungen von Richtern im nationalsozialistischen Kontext während der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen im Rahmen von sogenannten Nazi-Jäger-Aktivitäten aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach EXPILZIT BEAUFTRAGT.
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt der internationalen und innerstaatlichen Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche in der juristischen und politischen Auseinandersetzung.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen, die vom Amtsgericht Mosbach am 17.08.2022 verfügt eine gutachterliche Sachverständigenklärung zu Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche durchführen soll, ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt der Majestätsbeleidigungen, die u.a. auch von "hochrangigen" BRD-Juristen mit Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleichen gegenüber anderen Staatsoberhäuptern und Staatsorganen historisch nachgewiesen im öffentlichen Raum durchgeführt werden.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt, dass in 2002 die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin als höchste deutsche Juristin in der Diskussion um die Irak-Politik den US-Präsidenten George W. Bush in Methodenanwendungen mit dem nationalsozialistischen Führer des deutschen Nazi-Terror und -Vernichtungsregimes Adolf Hitler vergleicht, was dann zu erheblichen Spannungen in den internationalen binationalen Beziehungen zwischen den USA und Deutschland führt, was dann nach einer nationalen und internationalen Empörungswelle zum Verzicht von Herta Däubler-Gmelin auf ein weiteres Ministeramt in der Deutschen Bundesregierung nach der Bundestagswahl führt.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt, dass nachdem in 2002 die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin als höchste deutsche Juristin mittels der bestehenden BRD-Rechtsgrundlage zu MÄJESTÄTSBELEIDIGUNG nach § 103 StGB den US-Präsidenten George W. Bush mit dem nationalsozialistischen Führer Adolf Hitler vergleicht, hierzu dann aber die BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE JUSTIZ, bzw. DAS AMTSGERICHT MOSBACH, gegen die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin WEGEN NAZI-BELEIDIGUNGEN UND NAZI-VERGLEICHEN EXPLZIT IM KONTEXT DER MAJESTÄTSBELEIDIGUNG NICHT TÄTIG WIRD. Siehe dazu auch Kapitel 4 auf dieser Seite.
UND DIES OBWOHL Herta Däubler-Gmelin als Abgeordnete von Tübingen, hauptsächlich aber über die Landesliste Baden-Württemberg in den Deutschen Bundestag kommt.
UND DIES OBWOHL erst am 1. Juni 2017 der Deutsche Bundestag einstimmig die Abschaffung des Straftatbestandes der Majestätsbeleidigung § 103 beschloss mit Änderung des Strafgesetzbuches StGB ab 1. Januar 2018. Damit sind zwischen der Tatzeit in 2002 bis 01.01.2018 für den vorliegenden Tatvorwurf der Straftatbestand der Majestätsbeleidigung sowohl für die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin als auch für die Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach geltende und gültige Rechtsnormen.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der "BELEIDGUNGEN IM NATIONALSOZIALISTISCHEN KONTEXT" während der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen im Rahmen von sogenannten Nazi-Jäger-Aktivitäten aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach EXPILZIT BEAUFTRAGT.
Siehe dazu auch:
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt der öffentlichen verbalen Nazi-Betitelungen und der ÖFFENTLICHEN OHRFEIGE in 1968 gegenüber DEM DEUTSCHEN BUNDESKANZLER Kurt Georg Kiesinger ausgehend von der Nazi-Jägerin und späteren seit 2015 Bundesverdienstkreuz-Trägerin Beate Klarsfeld.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt, dass neben verbalen Äußerungen auch Tätlichkeiten, wie das "Ohrfeigen", sogar auch das Ohrfeigen eines Deutschen Bundeskanzlers, unter einen zu diskutierenden Straftatbestand einer Beleidigung fallen.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt, dass der von ihr selbst gerichtlich beauftragt zu begutachtende Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022, der sich auch schon von 2004 bis 2011 öffentlich nachweisbar für die Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen engagiert hat, und dem laut Amtsgericht Mosbach "Beleidigung von BRD-Richtern als Nazis in 2008" vorgeworfen wird, NACHWEISBAR KEINE TÄTLICHKEITEN durchgeführt hat.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum Sachverhalt, dass der von ihr selbst gerichtlich beauftragt zu begutachtende Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 ordnungsgemäß am 30.08.2022 eine konkrete Eingabe unter zuvor benannten Sachverhaltsbezügen sowohl an diese beauftragte Gutachterin als auch an das beauftragende Amtsgericht Mosbach durchgeführt hat. Und zwar die Eingabe vom 30.08.2022 AUF ANREGUNG DES FALLVERANTWORTLICHEN FAMILIENGERICHTLICHEN SPRUCHKÖRPERS BEIM AMTSGERICHT MOSBACH GEMÄSS DER VERFÜGUNG VOM 17.08.2022 UNTER 6F 202/21: Einbeziehung der Nazi-Jägerin Beate Klarsfeld mit ihrer OHRFEIGUNG und NAZI-BESCHIMPFUNG des deutschen Bundeskanzlers Kurt Georg Kiesinger in die gerichtlich beauftragte Begutachtung durch die familienpsychologische Sachverständige zur Überprüfung ihrer Erziehungsfähigkeit und psychischen Gesundheit. Siehe dazu weiter unten.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach EXPILZIT BEAUFTRAGT.
Siehe dazu auch:
Siehe dazu auch:
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den historisch nachgewiesenen Sachverhalten der menschenverachtenden Nazi-Terrorjustiz und der Kontinuität von Nazi-Juristen als NS-Funktionseliten nach 1945 im Gesamtkontext EINERSEITS sowie der Abwägungen möglicher historischer, politischer, künstlerischer Sachbezüge bei einer "demokratisch-meinungsfreiheitlichen" Betitelung von Richtern im Kontext des Nationalsozialismus, dessen NS-(Justiz-)Verbrechen sowie der problematischen NS-Vergangenheitsbewältigung in der BRD während rechtlicher Auseinandersetzungen ANDERERSEITS. Siehe dazu auch die Kapitel 2 und 3 auf dieser Seite.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu den historisch nachgewiesenen Sachverhalten des Widerstandshandelns bestimmter einzelner Juristen im NS-Regime gegen den Nationalsozialismus und dessen NS-Verbrechen.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren EXPILZIT BEAUFTRAGT.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowohl aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011 als auch aus dem Zeitraum um 2022 des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach EXPILZIT BEAUFTRAGT.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen VERZICHTET DAMIT EXPLIZIT DARAUF, den Opfern und Verfolgten der Nazi-Terrorjustiz sowohl im nationalsozialistischen Deutschen Reich als auch in den von Nazi-Deutschland besetzten Gebieten sowie ihren Familienangehörigen eine Stimme mit Anerkennung und Respekt für die Opfer und Verfolgten des NS-Regimes vor einem deutschen Gericht im Jahr 2022 in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach zu geben.
Siehe dazu auch:
- Nazi-Terror- und Verfolgungsjustiz >>>
- Nazi-Juristen >>>
- NS-Justiz in Mosbach >>>
- NS-Vergangenheitsbewältigung >>>
- Nazi-Vergangenheitsbewältigung und Nazi-Kontinuität in Baden und Württemberg >>>
- Nazi-Funktionseliten nach 1945 >>>
- Antrag vom 11.07.2022 an das Amtsgereicht Mosbach: Symbolpolitische posthume Aberkennung der Promotion von Nazi-Blutrichter Roland Freisler >>>
- Antrag vom 25.06.2022 an das Amtsgereicht Mosbach: Symbolpolitische posthume Aufhebung des Entnazifizierungsbeschlusses von Nazi-Ministerialdirigent und Nazi-Familienrechtler Franz Massfeller >>>
Siehe auch: