AKTUELLES: Richterliche Befangenheit
und Befangenheit von Sachverständigen
beim Amtsgericht Mosbach
in Verfahren zu Nationalsozialistischem Unrecht
und zu Nationalsozialistischen Verbrechen
- Straftaten amtierender Juristen
Letzte Aktualisierung am 02.02.2024 !!!
Verschweigen, Verleugnen, Verharmlosen von Nazi-Justiz-Verbrechen sowie des historischen Versagens der deutschen Nachkriegsjustiz bei der Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Mosbach-Baden:
Festhalten an NS-Unrechtsurteilen vor 1945 beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 in der Verschränkung von Nazi-Medizinverbrechen mit Nazi-Justizverbrechen bei der Nazi-(Kinder)-Euthanasie und bei den Nazi-Zwangssterilisierungen:
Amtsgericht Mosbach | NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz: AKTUELLE NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach u.a. seit 03.06.2022 >>> Historische NS-Verfahren der Mosbacher Justiz >>> Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>> Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>> |
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S 1420/22 - unterliegt der Nationalsozialismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat, insbesondere zu beantragten NS- und Rechtsextremismus-Strafverfahren, bisher ausdrücklich und EXPLIZIT versagt und NICHT ausgestellt.
Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren, amtsseitigen Verfügungen und gerichtlichen Prüfungen in NS- und Rechtsextremismus-Angelegenheiten verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen.
Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Das Amtsgericht Mosbach verweigert zudem bisher Stellungnahmen zu den historisch nachgewiesenen Kontinuitäten von NS-Funktionseliten in der BRD. Das AG MOS verweigert zudem bisher Stellungnahmen zur Kontinuität von NS-Richtern, NS-Staatsanwälten und NS-Juristen nach 1945 und in der BRD, die aber zuvor im Nationalsozialismus privat und beruflich sozialisiert wurden, u.a. auch in Mosbach, in Baden und Württemberg. Das AG MOS verweigert zudem bisher Stellungnahmen zu den NS-Justizverbrechen, sowohl zu den eigenen institutionellen NS-Verbrechen des Amtsgericht Mosbach als auch zu den NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region.
Das Amtsgericht Mosbach verweigert zudem bisher Stellungnahmen zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (1966 bis 1978) Hans Filbinger, der historisch nachgewiesen vor 1945 als Nazi-Blutrichter und NS-Militär-Marinerichter Nazi-Justizmorde als Todesurteile mitbewirkt, veranlasst bzw. ausgesprochen hatte und dazu dann nach 1945 öffentlich zum Ausdruck brachte, dass "DAS", was damals Recht gewesen sei, heute nicht Unrecht sein könne.
Das Amtsgericht Mosbach verweigert bisher Stellungnahmen zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (2005 bis 2010) und Juristen Günther Oettinger, der seinen Amtsvorgänger Hans Filbinger, während seiner eigenen Filbinger-Trauerrede im April 2007 öffentlich zum angeblichen Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus zu verklären und zu stilisieren versucht hatte. Und dies sowohl in der eigenen juristischen NS-Aufarbeitung nach 1945 als auch in den Thematisierungen dieser NS-Sachverhalte innerhalb der eigenen NS-Öffentlichkeitsarbeit des AG MOS.
Seiteninhalt:
- NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Aufarbeitung der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit des Amtsgerichts Mosbach
1.1.1 Konkrete Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie
1.1.2 Konkrete Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-Zwangssterilisierung
1.2 Nicht-erfolgte juristische Aufarbeitung nach 1945 seitens der Mosbacher Justizbehörden zu den Beteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region
1.2.1 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: Nazi-Verfolgung der Sinti-und Roma in Mosbach
1.2.1 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: Nazi-Judenverfolgung und Holocaust in Mosbach
1.2.3 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: NS-Verbrechen im KZ-Komplex Neckarelz als Außenlager des KZ Natzweiler
1.2.4 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: NS-Verbrechen im Zwangsarbeitssystem in Mosbach
1.3 NICHT-ORDNUNGSGEMÄSSE BEARBEITUNG der Anträge zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen seit 03.06.2022 seitens des Amtsgerichts Mosbach - Richterliche Befangenheit beim Amtsgericht Mosbach in Verfahren zu Nationalsozialistischem Unrecht und zu Nationalsozialistischen Verbrechen
2.1 BEFANGENHEITSANTRAG vom 23.01.2023 gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 2/22
2.2 SOFORTIGE BESCHWERDE vom 30.03.2023 als Widerspruch GEGEN DIE ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES in Bezugnahme auf die anhängigen Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und von nationalsozialistischen Verbrechen
2.3 SOFORTIGE BESCHWERDE als Widerspruch vom 31.03.2023 GEGEN DIE ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES in Bezugnahme auf die anhängigen Familienrechtsverfahren
2.4 Notwendige Ergänzung zum Befangenheitsverfahren vom 26.04.2023
2.5 ERGÄNZUNGEN ZUM BEFANGENHEITSANTRAG vom 18.06.2023 unter AG MOS 6F 2/22 auf Anfrage des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.05.2023 unter 16 WF 43/23 a) Amtsseitige Verknüpfung des Amtsgerichts Mosbach von anhängigen Familienrechtsverfahren mit Nazi-Verbrechen-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren b) UNSACHGEMÄSSE und INTRANSPARENTE BEARBEITUNGEN mit SYSTEMATISCHEN UNTERERFASSUNGEN von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten c) AMTSSEITIGE MISSACHTUNG von AS-beantragten Verfahren zu Rassismus und Diskriminierung gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft und mit afrikanischem Hintergrund sowie von AS-beantragten Verfahren zur Nazi-Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis - Online-Artikel zur richterlichen Befangenheit
3.1 Online-Artikel zu Straftaten amtierender Juristen - YouTube-Videos zur richterlichen Befangenheit
1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt. Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren und gerichtlichen Prüfungen in NS- und Rechtsextremismusangelegenheiten verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen. Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Es gibt bisher keine öffentlich bekannte juristische Aufarbeitung seitens der Mosbacher Justizbehörden seit 1945 zu den direkten und beihelfenden Tatbeteiligungen an Nazi-Massenmordverbrechen in Mosbach, d.h. weder am Holocaust noch am Völkermord an den Sinti und Roma, weder an den Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern noch an der NS-Euthanasie noch an den Verbrechen gegen die Häftlinge des KZ-Komplexes Neckarelz.
Das Amtsgericht Mosbach verschweigt nicht nur, sondern (ver-)leugnet sogar nachweisbar aktiv in 2022 und 2023 entgegen den konkreten Anträgen und Eingaben bisher immer noch…
WO? WANN ? WIE ?
- … In den Weiterleitungsbestätigungen an die Staatsanwaltschaft Mosbach nach Erinnerung der Rechtsvertretung des AS vom 22.06.2022 unter 6F 2/22 sowie vom 23.01.2023 unter 6F 9/22
- … In den Verfügungen vom 17.08.2022 sowohl unter 6F 9/22 als auch unter 6F 202/21
- … In der dienstlichen Stellungnahme vom 27.01.2023 unter 6F 2/22 als Reaktion auf einen Befangenheitsantrag
- ... Im Beschluss vom 09.03.2022 unter 6F 2/22 zur Ablehnung des Befangenheitsantrages
- ... In der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23 beantragte NS- und Rechtsextremismus-Verfahren nicht bearbeiten, sondern lediglich in einem Sonderband anlegen zu wollen
- … In den anhängigen Verfahren 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23
WAS ?
- …die konkreten Benennungen der vom AS beim AG MOS u.a. unter 6F 9/22 seit 03.06.2022 beantragten juristischen Aufarbeitungen zu Nationalsozialistischem Unrecht, Nationalsozialistischen Verbrechen und zu Rechtsextremismus
- … die konkreten Benennungen der vom AS beim AG MOS u.a. unter 6F 9/22 seit 03.06.2022 beantragten juristischen Aufarbeitungen zu konkreten Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen und Nationalsozialistischen Gewaltverbrechen (NSG) in Mosbach – Baden
Siehe auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
1.1 Aufarbeitung der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit des Amtsgerichts Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach verschweigt nicht nur, sondern (ver-)leugnet sogar nachweisbar aktiv in 2022 und 2023 entgegen den konkreten Anträgen und Eingaben bisher immer noch…
WO? WANN ? WIE ?
- … In den Weiterleitungsbestätigungen an die Staatsanwaltschaft Mosbach nach Erinnerung der Rechtsvertretung des AS vom 22.06.2022 unter 6F 2/22 sowie vom 23.01.2023 unter 6F 9/22
- … In den Verfügungen vom 17.08.2022 sowohl unter 6F 9/22 als auch unter 6F 202/21
- … In der dienstlichen Stellungnahme vom 27.01.2023 unter 6F 2/22 als Reaktion auf einen Befangenheitsantrag
- ... Im Beschluss vom 09.03.2022 unter 6F 2/22 zur Ablehnung des Befangenheitsantrages
- ... In der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23 beantragte NS- und Rechtsextremismus-Verfahren nicht bearbeiten, sondern lediglich in einem Sonderband anlegen zu wollen
- … In den anhängigen Verfahren 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23
WAS ?
- … die konkreten Benennungen der vom AS beim AG MOS u.a. unter 6F 9/22 beantragten juristischen Aufarbeitung der direkten Tatbeteiligungen des AG MOS selbst sowie der STA MOS an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie
- … die konkreten Benennungen der vom AS beim AG MOS u.a. unter 6F 9/22 beantragten juristischen Aufarbeitung der direkten Tatbeteiligungen des AG MOS selbst sowie der STA MOS an der Nazi-Zwangssterilisierung
1.1.1 Konkrete Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie
Konkrete Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie: Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22: ... vom 11.08.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen Verantwortliche im arbeitsteilig organisierten Nazi-Euthanasie-Massenmord T4 in den Mosbacher Heil- und Pflegeanstalten >>> |
Siehe auch:
- HISTORISCHES: NS-OPFER: NS-Euthanasie >>>
- HISTORISCHES: NS-OPFER: Nazi-Euthanasie in Nordbaden >>>
- AKTUELLES: Nazi-Euthanasie in Mosbach >>>
1.1.2 Konkrete Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-Zwangssterilisierung
Konkrete Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-Zwangssterilisierung: Anträge an das Amtsgericht Mosbach: ... vom 04.03.2023 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 für die konkreten AUFHEBUNGEN von Gerichtsbeschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach vor 1945, wie u.a. AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935,mit den historisch nachgewiesenen konkreten Tatbeteiligungen des Amtsgerichts Mosbach an der medizinischen und juristischen Umsetzung der nationalsozialistischen Zwangssterilisierungspolitik >>> |
Siehe auch:
1.2 Nicht-erfolgte juristische Aufarbeitung nach 1945 seitens der Mosbacher Justizbehörden zu den Beteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbach Region
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt. Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren und gerichtlichen Prüfungen verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen. Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
1.2.1 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: Nazi-Verfolgung der Sinti-und Roma in Mosbach
| Es gibt zwei Deportationswellen aus der Mosbacher Region. 1940 werden die badischen Juden deportiert. Und 1943 die hier ansässigen und hier festgesetzten Sinti- und Roma-Familien. Ein Fahrplan dieser Deportationen von Mosbach nach Auschwitz-Birkenau ist datiert auf den 10.03.1943. |
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt. Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Siehe auch:
- HISTORISCHES: Sinti und Roma im KZ-Komplex Neckarelz-Mosbach >>>
- HISTORISCHES: NS-Opfer: NS-Verfolgte Sinti und Roma >>>
- AKTUELLES: Rassismus und Diskriminierung: Nationalsozialistisch-orientiert gesellschaftliche, institutionelle
und strukturelle Diskriminierung von Sinti und Roma und zum Antiziganismus nach 1945 >>>
1.2.2 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: Nazi-Judenverfolgung und Holocaust in Mosbach
Es gibt bisher keine öffentlich bekannte juristische Aufarbeitung seitens der Mosbacher Justizbehörden seit 1945 zu den direkten und beihelfenden Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in Mosbach, d.h. weder am Holocaust noch am Völkermord an den Sinti und Roma. | Nazi-Judenverfolgung und Holocaust in Mosbach: Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22: vom 13.09.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN ZUR Aufhebung der Haftbefehle gegen die Familie des Mosbacher Rabbiners >>> |
Siehe auch:
- HISTORISCHES: Judenverfolgung in Mosbach >>>
- HISTORISCHES: Juden-Deportationen in Mosbach >>>
- HISTORISCHES: NS-Opfer: Judenverfolgung >>>
- AKTUELLES: Judenverfolgung und Anti-Semitismus >>>
- AKTUELLES: Judenverfolgung in Mosbach >>>>
- AKTUELLES: Juden-Deportationen in Mosbach >>>
1.2.3 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: NS-Verbrechen im KZ-Komplex Mosbach-Neckarelz als Außenlager des KZ Natzweiler
vom 17.12.2022 STRAFANZEIGEN GEGEN VERANWORTLICHE LAGERKOMMANDANTEN UND ANGEHÖRIGE DES KZ-PERSONALS IM NAZI-KZ-KOMPLEX NECKARELZ-MOSBACH an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22 wegen Mord und Beihilfe zu Mord zu den Tatkomplexen Endphaseverbrechen >>> | NS-Verbrechen im KZ-Komplex Mosbach-Neckarelz als Außenlager des KZ Natzweiler: Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22: ... vom 17.12.2022 STRAFANZEIGEN GEGEN VERANWORTLICHE Angehörige von der NS-Zwangsarbeit profitierender Firmen, Industrie- und Privatunternehmen in MOSBACH und im NECKAR-ODENWALDKREIS an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22 wegen Mord und Beihilfe zu Mord zu den Tatkomplexen Versterben lassen und Ermorden von KZ-Häftlingen und Zwangsarbeitern >>> |
... vom 18.12.2022 STRAFANZEIGEN GEGEN VERANWORTLICHE Mitarbeiter von der NS-Zwangsarbeit profitierender öffentlicher Unternehmen von Stadt und Kreis Mosbach beim Landratsamt Mosbach in MOSBACH und im NECKAR-ODENWALDKREIS an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22 wegen Mord und Beihilfe zu Mord zu den Tatkomplexen zu den Tatkomplexen Versterben lassen und Ermorden von KZ-Häftlingen und Zwangsarbeitern >>>
Siehe auch:
- HISTORISCHES: Neckarlager und KZ Mosbach-Neckarelz im KZ-Komplex Natzweiler >>>
- HISTORISCHES: KZ Neckarelz-Mosbach in English et Francais >>>
- HISTORISCHES: NS-Täter im KZ-Komplex Neckarelz-Mosbach >>>
- AKTUELLES: NS-Gegenwart: NS-Konzentrationslager und NS-Gedenkstätten >>>
- AKTUELLES: NS-Gegenwart: Nazi-KZ-Überlebende >>>
1.2.4 NICHT AUFGEARBEITET durch die Mosbacher Justizbehörden: NS-Verbrechen im Zwangsarbeitssystem in Mosbach
Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern auch in Mosbach wegen | |
... vom 18.12.2022 auf WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN FÜR DIE AUFHEBUNG DER HAFT IM LANDGERICHTSGEFÄNGNIS MOSBACH sowie FÜR DIE AUFHEBUNG DER EINWEISUNG IN DAS KZ RAVENSBRÜCK für die deutsche Frau aus Oberschefflenz wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu und „intimen Verkehr“ mit einem polnischen Zwangsarbeiter >>> | |
Siehe auch:
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Polnische NS-Zwangsarbeiter auch in Mosbach - Baden >>>
- AKTUELLES: Polnische Reparationsforderungen zu von Nazi-Deutschland verursachten Weltkriegsschäden >>>
1.3 NICHT-ORDNUNGSGEMÄSSE BEARBEITUNG der Anträge zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen seit 03.06.2022 seitens des Amtsgerichts Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt. Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren und gerichtlichen Prüfungen verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen. Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
1.3.1 Rechtsextremistische Putschversuche gegen die staatliche Ordnung in Deutschland
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 wegen rechtsextremistischer gewaltsamer Umsturz- und Putschversuchen u.a. in 1924, 2022 und 2023:
... vom 03.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zum Hitler-Putsch-Prozess aus 1924: zur Ausweisung von Adolf Hitler aus Deutschland bzw. zum Ausschluss vom Zugang zu allen öffentlichen Ämter in Deutschland >>>
... vom 05.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zum Hitler-Putsch-Prozess aus 1924: zu Hochverrat gegen Deutschland >>>
Siehe auch:
- HISTORISCHES: HITLER-PUTSCH-PROZESS in 1924 >>>
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Rechtsextremistische Putschversuche u.a. in 1924, 2022 und 2023 >>>
- AKTUELLES: Rechtsextremismus nach 1945 >>>
1.3.2 Rechtsextremistische Straftaten in der BRD
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Rechtsextremistische Straftaten:
... vom 06.08.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen Unbekannt nach § 168 Störung der Totenruhe wegen Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald: hier konkret der Gedenk- und Erinnerungsbäume für die von den Nazis ermordeten jüdischen Kinder auf der Blutstraße zur Deportation vom KZ-Buchenwald in das KZ-Auschwitz >>>
... vom 03.09.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen Unbekannt wegen rechtsextremistisch motivierter schwerer Brandstiftung bei den Anschlägen auf eine Flüchtlingsunterkunft in Leipzig vom 26.08.2022 >>>
Siehe auch:
- AKTUELLES: Rechtsextremismus nach 1945 >>>
- AKTUELLES: Schändung von NS-Gedenkstätten >>>
- AKTUELLES: Holocaust-Relativierung und Leugnung >>>
- AKTUELLES: Relativierung und Leugnung von NS-Verbrechen >>>
- AKTUELLES: NS-Vergangenheitsbewältigung >>>
1.3.3 Nazi-Justiz und Nazi-Juristen
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Nazi-Justiz und Nazi-Juristen:
Siehe auch:
- HISTORISCHES: Nazi-Terror-, Verfolgungs- und Vernichtungsjustiz >>>
- HISTORISCHES: Nazi-Juristen >>
- HISTORISCHES: Nazi-Juristen in Mosbach - Baden >>
- HISTORISCHES: Nazi-Familienrecht >>>
- AKTUELLES: Nazi-Funktionseliten nach 1945 >>
1.3.4 Nazi Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Nazi-Massenmordverbrechen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Hier Tatbeteiligungen am Nazi-Massenmordaktionen ans Babys und Kindern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, d.h. hier konkret an Kindern von osteuropäischen Zwangsarbeiterinnen während der Nazi-Massentötungen in Ausländerkinderpflegestätten und in anderen Heimen.
... vom 11.06.2022 STRAFANZEIGEN (#01) zu 6F 9/22 gegen Unbekannt: Deutsche Jugendamtsleitungen und Jugendamtsmitarbeiter, die ihrer Verantwortung für Kinder- und Jugendliche dadurch nicht gerecht geworden sind, dass sie Kinder von osteuropäischen Zwangsarbeiterinnen nicht vor der Massentötung in Ausländerkinderpflegestätten geschützt haben >>>
... vom 11.06.2022 STRAFANZEIGEN (#02) zu 6F 9/22 gegen Unbekannt : Verantwortliches Ärzte-Personal und Heimpersonal, Jugendamtspersonal sowie gegen Unternehmenspersonal im heutigen Baden-Württemberg und in Mosbach >>>
... vom 19.06.2022 STRAFANZEIGEN (#03) zu 6F 9/22 gegen Unbekannt: Verantwortliches Personal bei den BRD-Strafermittlungsbehörden wegen der Nicht-Einleitung von Strafverfahren wegen Beteiligung am Nazi-Massenmord, gegen hier benannte hauptverantwortliche Personen : 1) Dr. HANS MUTHESIUS, NS-Referatsleiter in der Wohlfahrtsabteilung des Nazi-Reichsinnenministeriums, verantwortlich für Fragen der Jugendwohlfahrtspflege 2) NS-Ministerialdirigent Dr. WILHELM LOSCHELDER, Abteilung IV (Kommunalabteilung) Leiter der Unterabteilung I (Verfassung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände) beim Nazi-Reichsinnenministerium 3) Dr. KARL GOSSEL, Organisator für die Behandlung von Ostarbeitern in NS-Zwangsarbeitslagern mit dem „Vernichtung durch Arbeit“-Programm beim Nazi-Reichsfinanzministerium >>>
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Nazi Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis:
... vom 10.07.2022 auf WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 ZUR AUFHEBUNG des gesetzesgleichen Hitler-Himmler-Sippenhaftbeschlusses gegen Kinder von NS-Widerstandskämpfern : a) Kinder von Vätern im militärischen Widerstand, insbesondere der Beteiligten am Hitler-Attentat vom 20.07.1944, b) Kinder von Vätern in der Anti-Hitler-Koalition BDO und NKFD Interniert im Kinderheim Bad Sachsa der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, interniert in Konzentrationslagern und inhaftiert in Gestapo-Gefängnissen >>>
... vom 29.06.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen Unbekannt: Gegen Verantwortliches Personal bei den BRD-Strafermittlungsbehörden wegen der Nicht-Einleitung von Strafverfahren wegen Beteiligung an Organisation, Aufrechterhaltung und Betrieb von Nazi-Jugendkonzentrationslagern d.h. hier konkret gegen hier benannte hauptverantwortliche Person : Dr. HANS MUTHESIUS, NS-Referatsleiter in der Wohlfahrtsabteilung des Nazi-Reichsinnenministeriums, verantwortlich für Fragen der Jugendwohlfahrtspflege, hauptverantwortlich für die zentrale Verwaltung der Nazi-Jugendkonzentrationslager Moringen, Uckermark, Litzmannstadt (Lodz) >>>
... vom 13.07.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zur Aufhebung der Todesurteile des Volksgerichtshofes unter Vorsitz des Präsidenten Roland Freisler gegen die NS-Jugendwiderstandbewegung „Weiße Rose“ >>>
Anträge an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 2/22, 6F 202/21, 6F 2/23 gegen die nationalsozialistische Zwangssterilisierung von deutsch-afrikanischen Mischlingskindern
Anträge an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 2/22, 6F 202/21, 6F 2/23 gegen den russischen Präsidenten Mr Vladimir Vladimirovich Putin und gegen die russische Kinderrechtskommissarin Ms Maria Alekseyevna Lvova-Belova als Ergänzung zum internationalen Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in Den Haag vom 17.03.2023 wegen Übertragungen des Nazi-Kindesentführungsprinzips in das 21. Jahrhundert mit Deportationen und Zwangsassimilierungen von Kindern: Hier aus den besetzten ukrainischen Gebieten während des völkerrechtswidrigen Russischen Angriffskrieges seit Februar 2022.
... ab 24.03.2023 auf STRAFANZEIGEN wegen § 235 StGB (internationale) Kindesentziehungen >>>
Siehe auch:
- HISTORISCHES: Nazi-Familienrecht >>>
- HISTORISCHES: Kinder in Nazi-Konzentrationslagern >>>
- HISTORISCHES: Nazi-Kinder-Euthanasie >>>
- HISTORISCHES: NS-Zwangssterilisierungen von Minderjährigen >>>
1.3.5 Nazi-Euthanasie
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Nazi-(Kinder)-Euthanasie:
Siehe auch:
- HISTORISCHES: NS-OPFER: NS-Euthanasie >>>
- HISTORISCHES: NS-OPFER: Nazi-Euthanasie in Nordbaden >>>
- AKTUELLES: Nazi-Euthanasie in Mosbach >>>
1.3.6 Zwangssterilisierung
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zur Nazi-Zwangssterilisierung:
***
Siehe auch:
1.3.7 Wiedergutmachungen und Entschädigungen für Opfer und Verfolgte des NS-Regimes
Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Wiedergutmachungen und Entschädigungen zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen:
... vom 06.08.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zur Wiedergutmachung für die Angehörigen von NS-Verfolgten und NS-Opfern afrikanischer Herkunft: Hier Martha Ndumbe >>>
... vom 01.09.2022 GERICHTLICHE PRÜFUNG des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zu Weltkriegsschäden zum 83. Jahrestag am 01.09.2022 des deutschen Überfalls auf Polen und des Beginns des Nazi-Terror- und Vernichtungskrieges >>>
... vom 06.03.2023 auf GERICHTLICHE PRÜFUNG zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 zu Überprüfungen erfolgter bzw. nicht-erfolgter Leistungen von Wiedergutmachung und Entschädigung für die durch NS-Zwangssterilisation betroffenen Menschen afrikanischer Herkunft und deutsch-afrikanischen Mischlingskinder sowie für deren Familienangehörige >>>
Siehe auch:
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Griechische Reparationsforderungen >>>
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Polnische Reparationsforderungen >>>
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Italienische Entschädigungsforderungen und NS-Verfahren >>>
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Nazi-Kunstraub in Baden-Württemberg >>>
- HISTORISCHES & AKTUELLES: NS-Zwangsarbeiter-Entschädigungen >>>
- HISTORISCHES & AKTUELLES: Reparationen für deutsche Kolonialverbrechen als Wegbereiter der NS-Verbrechen >>>
2.1 Richterliche Befangenheit beim Amtsgericht Mosbach in Verfahren zu Nationalsozialistischem Unrecht und zu Nationalsozialistischen Verbrechen
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2.1 BEFANGENHEITSANTRAG vom 23.01.2023 gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 2/22
BEFANGENHEITSANTRAG
vom 23.01.2023 gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper
beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 2/22
Sehr geehrte Damen und Herren,
In unserem BRD-Rechtsstaat im Jahr 2023 stellt die Neutralität des Gerichts ein wesentliches rechtsstaatliches Prinzip und ein äußerst hohes Gut dar.
Das Gericht selbst ist von Amtswegen zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und -aufklärung nach § 26 FamFG, § 27 FamFG, § 44 FamFG, § 138 ZPO verpflichtet, um möglichst eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf faires Verfahren nach § 10 AEMR, § 6 EMRK, § 103 Abs. 1 GG sowie auf die Achtung des Familienlebens nach § 8 EMRK sowie auf das Recht auf Meinungsfreiheit § 19 AEMR, § 11 EMRK, § 5 GG sowie auf das Recht auf Diskriminierungsverbot § 14 EMRK auszuschließen.
Im vorliegenden Fall aber unter 6F 2/22 beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach besteht objektiv begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit seitens des fallverantwortlichen Spruchkörpers in seiner Verfahrensführung nachweisbar in der Verfahrensanalyse und Aktenlage, das zur erheblichen Besorgnis der Befangenheit führt.
BEFANGENHEITSGRÜNDE:
Der hier fallverantwortliche Spruchkörper beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach ist hier in 6F 2/22 in seinen dokumentierten Verfahrensführungen und Beschlussfassungen unter Verletzung seiner Neutralitäts-, Gleichbehandlungs-, Wahrheits- und Sorgfaltspflicht sowie unter der Verletzung der Unvoreingenommenheitspflicht und Unparteilichkeitspflicht bei einem schwerwiegenden und entscheidungserheblichen, aber wahrheitswidrigen Rassismusvorwurf von Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Antragsteller sowie bei weiteren nachgewiesenen Diskriminierungen und Benachteiligungen des Antragstellers einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und Sachverhaltsermittlung nachweisbar NICHT nachgekommen.
Dazu wird im Weiteren verwiesen sowohl auf die Eingabe "EINSPRUCH / WIDERSPRUCH ZU 6F 9/22 AMTSGERICHT MOSBACH vom 23.01.2023 zu AKTE, PROTOKOLL und BESCHLUSSFASSUNG GEGEN DIE AMTSSEITIGE ABLEHNUNG DER ANERKENNUNG ZU DEN VOM KV ANGEFÜHRTEN VERWIRKUNGSGRÜNDEN AUF UNTERHALTSANSPRUCH SEITENS DER KM" als auch u.a. auf deren Anhänge mit den Eingaben vom 19.01., 20.01. und 21.01.2023 zur zivil- und strafrechtlichen Beteiligung der Mosbacher NS-Justiz vor 1945 an den NS-Justizverbrechen der Nazi-(Kinder)-Euthanasie.
Des Weiteren erläutern dazu zusätzlich die Antwortschreiben des Baden-Württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 und vom 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 weitere erhebliche Besorgnis einer parteilichen Befangenheit des hier fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach unter 6F 2/22 in Verschränkung mit 6F 9/22 im dokumentierten Umgang mit dem vom Antragsteller seit Sommer 2022 beim Amtsgericht Mosbach initiierten Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen NS-Verbrechen als Beitrag zu den NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts.
Des Weiteren erläutern die Eingaben des Antragstellers und seiner Rechtsvertretung zu 6F 2/22 vom 22.06.2022, vom 17.11.2022, 28.12., 30.12., 31.12.2022 sowie vom 03.01., 04.01., 09.01.2023 dabei von primärer Relevanz die Darlegungen und Begründungen zur Besorgnis einer parteilichen Befangenheit des hier fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach unter 6F 2/22.
Mit freundlichen Grüßen
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2.2 SOFORTIGE BESCHWERDE vom 30.03.2023 als Widerspruch GEGEN DIE ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES in Bezugnahme auf die anhängigen Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und von nationalsozialistischen Verbrechen
BEGRÜNDUNG DER SOFORTIGEN BESCHWERDE vom 30.03.2023
als Widerspruch GEGEN DIE ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES
vom 09.03.2023 unter 6F 2/22 beim Amtsgericht Mosbach
in Bezugnahme auf die anhängigen Verfahren zur juristischen Aufarbeitung
von nationalsozialistischem Unrecht und
von nationalsozialistischen Verbrechen
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
Bundesminister der Justiz,
Dr. Marco Buschmann,
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
AKTENZEICHEN 1403||(2022)-Z5 2085/2022
Sehr geehrte Damen und Herren beim Bundesjustizministerium,
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/4
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/28
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/36
Sehr geehrte Damen und Herren beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg,
• Was sind die gegenwärtigen landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zur Bearbeitung von Befangenheitsanträgen gegen Richter*innnen ? Müssen die Richter*innen, die Befangenheitsanträge bearbeiten, in ihrer Sacherverhaltsprüfung konkrete navollziehbare und transparente Auseinandersetzungen mit den jeweilig vorgebrachen konkreten Befangenheitsbegründungen durchführen? Oder können sie konkrete Sachvorträge in den Befangenheitsbegrüdnungen konsequent ignorieren? Oder aber können sie mit standardisierten Textbausteinen und Pauschalantworten die Begründungen im vorgebrachten Befangenheitsantrag beantworten? Wie ist die Regelung für eine kollegiale transparente und nachvollzehbare Bearbeitung von Befangenheitsanträgen an ein und derselben Gerichtsistitution? Und dies insbesondere in NS- und Rechtsextremimus-Verfahren?
• Welche besonderen Regelungen zur Klärung einer möglichen richterlichen Befangenheit in NS-Verfahren bestehen in der landes- und bundesgesetzlichen Regelung ? Auch angesichts der historischen Sachverhalte der Nazi-Jusitz und deren NS-Justizverbrechen sowie zur anhaltenden Debatte um die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen in der NS-Vergangenheitsbewältigung ?
• Was ist der gegenwärtige landes- und bundesgesetzliche Sachstand zur Reform des Ablehnungsrechts ? Welche weiteren diesbezüglichen Reformansätze sind derzeit bei den Ministerien geplant ? Auch insbesondere bezüglich der NS-Problematik ?
• Wie sind die konkreten Verhaltens- und Verfahrensweisen beim Amtsgricht Mosbach in der dortigen Praxis des Ablehnungsrechts, insbesondere bei der juristischen Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen einzuordnen ?
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtslage und Rechtsauffassungen zu NS-Verbrechen und NS-Verfahren 4
1.1 Justizministerium Baden-Württemberg 4
1.2 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4
1.3 „Common-Design“ für Tatbeteiligungen 4
1.4 Demjanjuk-Urteil: Kein Einzeltatnachweis mehr nötig 5
1.5 Aktuelle NS-Verfahren 5
1.6 NS-Verfahren und Zuständigkeiten beim Amtsgericht Mosbach 5
1.6.1 Örtliche Zuständigkeiten 5
1.6.2 Strafrechtliche Zuständigkeit 5
1.6.3 Zeitachsenbezogene Zuständigkeit 6
2. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim AG MOS 6
2.1 NICHT-AUFARBEITUNG der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit 6
2.1.1 Konkrete Tatbeteiligung des AG MOS an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie 6
2.1.2 Konkrete Tatbeteiligung des AG MOS an der Nazi-Zwangssterilisierung 7
2.2 NICHT-AUFARBEITUNG der NS-Massenmordverbrechen in der Region Mosbach 7
2.2.1 NS-Verfolgung der Sinti und Roma 7
2.2.2 Nazi-Judenverfolgung und Holocaust 7
2.2.3 Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern 8
2.2.4 Nazi-Massentötungen von Kindern osteuropäischer Zwangsarbeiterinnen 8
2.2.5 NS-Verbrechen im KZ-und Zwangsarbeits-Komplex in Mosbach 8
2.3 NICHT-BEARBEITUNGEN der beantragten Aufarbeitungen von Nationalsozialistischem-Unrecht und nationalsozialistischen-Verbrechen 9
2.3.1 Rechtsextremistische Putschversuche gegen die staatliche Ordnung 9
2.3.2 Rechtsextremistische Straftaten in der BRD 9
2.3.3 Nazi-Justiz und Nazi-Juristen 9
2.3.4 Nazi Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis 9
2.3.5 Nazi-Euthanasie 10
2.3.6 NS-Zwangssterilisierung 11
2.3.7 Wiedergutmachungen und Entschädigungen für Opfer und Verfolgte des NS-Terror- und Vernichtungs-Regimes 11
3. UMGANG des Amtsgericht Mosbach mit NS-und Rechtsextremismus-Verfahren 11
3.1 Rechtsauffassung entgegen der Rechtslage 11
3.2 Verweigerung der Eilbedürftigkeit in aktuellen NS-Verfahren 12
3.3 Unbearbeitete Ablage in Sonderbänden 12
3.4 Nicht-Ordnungsgemäße Bearbeitungen 12
3.5 Intransparenz in der Verfahrensführung 12
3.6 Pauschale Weiterleitungsbestätigungen 12
3.6 Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren 13
3.6.1 Rassismusvorwürfe gegenüber dem AS 13
3.6.2 Nazi-Beleidigungen gegenüber Familienangehörigen des AS 13
3.6.3 Frühere NS-Aufarbeitungsbemühungen des AS 13
3.6.4 „Ablehnung des Nationalsozialismus“ als Begründung für Sorgerechtseinschränkungen des AS 14
3.6.5 „Ablehnung des Nationalsozialismus“ als Unterstellung einer möglichen psychischen Erkrankung des AS 14
3.6.6 Verwendung rechtswidriger Presseberichtserstattung 14
3.6.7 Befangenheiten in Familienrechtsverfahren 14
3.7 Verweigerung der beantragten Öffentlichkeitsarbeit 15
4. BEFANGENHEITEN beim Amtsgericht Mosbach bezüglich NS-Verfahren 15
4.1 Der mit Befangenheitsantrag beschwerte Spruchkörper 16
4.2 Der den Befangenheitsantrag ablehnende Spruchkörper 17
4.2.1 Ignorieren des konkreten Sachvortrages 17
4.2.2 Verweigerung der Akten- und Verfahrensanalyse 18
4.2.3 Pauschalbegründungsvorwurf gegenüber dem AS 18
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Folgenden werden sowohl die Begründungen zur Besorgnis der Befangenheit als auch die Begründungen für den Widerspruch zur Ablehnung des Befangenheitssantrages in der sofrotigen Beschwerde beider Spruchkörper des Amtsgericht Mosbach im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und von nationalsozialistischen Verbrechen, auch in den Jahren 2022 und 2023, zur KONKRETEN und EXPLIZITEN GLAUBHAFTMACHUNG dargelegt. Das vorliegende Ablehnungsgesuch ist explizit und ausreichend konkret begründet.
1. Rechtslage und Rechtsauffassungen zu NS-Verbrechen und NS-Verfahren
Die gegenwärtige Rechtslage sowie die Rechtsfortsetzungen durch aktuelle Rechtsprechungen setzen sich eindeutig FÜR eine gegenwärtige und künftige Verfolgung von NS-Verbrechen in der juristischen NS-Aufarbeitung des 21. Jahrhunderts ein.
1.1 Justizministerium Baden-Württemberg
Das Baden-Württembergische Justizministerium teilt am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 mit, dass heute und auch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden: „Die Justiz ist trotz des langen Zeitraums und trotz aller rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nach wie vor bemüht, Mordverbrechen des NS-Regimes auch noch heute aufzuklären.“ Das Baden-Württembergische Justizministerium erläutert am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 die Rechtsmittelerklärungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden und Anhörungsrügen. Das Baden-Württembergische Justizministerium erläutert am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 den Verwaltungsvorgang zur statistischen Erhebung von NS-Straftaten und rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Straftaten. Das Baden-Württembergische Justizministerium teilt am 18.01.2023 unter JUMRIX-E-1402-41/878/36 mit, dass die Landesoberkasse Baden-Württemberg im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Finanzen für Fragestellungen der Gerichtskostenbefreiung bei NS-Strafverfahren zuständig ist. Dies gilt auch für das Amtsgericht Mosbach.
1.2 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S 1420/22 -, unterliegt der Nationalsozialismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG: „Das Grundgesetz und die darin zum Ausdruck kommende verfassungsmäßige Ordnung sind als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus und der menschenverachtenden Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus entstanden.“ Dies gilt auch für das Amtsgericht Mosbach.
1.3 „Common-Design“ für Tatbeteiligungen
Die vom AS beim Amtsgericht Mosbach seit 03.06.2022 initiierten Eingaben zur NS-Aufarbeitung wurden und werden gemäß dem Konzept des Common Design an das AG MOS eingereicht: „Wer an einem System von Tötungen und Misshandlungen billigend mitmacht, muss sich vor Gericht genau so verantworten wie das Führungspersonal. Common Design beinhaltet eine sehr umfassende Vorstellung von Komplizenschaft. Es geht um die Frage, sind nur diejenigen Schuld, die Blut an den Händen haben? Oder nicht auch all die, die es gewusst haben, an der Vorbereitung beteiligt waren, … Diese Überlegung bezieht viel mehr Akteure in die Komplizenschaft ein, als eine einfache Unterscheidung zwischen Haupttäter, Mittäter, Nebentäter. [...]." Quelle: Die Rastatter Prozesse Doku (2021). Dies gilt auch für das Amtsgericht Mosbach.
1.4 Demjanjuk-Urteil: Kein Einzeltatnachweis mehr nötig
Nach dem Demjanjuk-Urteil von 2011 und nach dem Gröning-Urteil von 2016 sind auch sämtliche Personen als Teil des NS-Vernichtungssystems juristisch zur Verantwortung zu ziehen, die das massenhafte Töten ermöglicht haben auf der Suche nach später Gerechtigkeit für die Opfer und für die Bestrafung noch lebender NS-Täter. Seitdem ist es auch möglich, Personen ohne konkreten Tatnachweis für Beihilfe zum Mord zu verurteilen, weil es für eine solche Verurteilung ausreicht, an der Aufrechterhaltung der NS-Vernichtungsmaschinerie beteiligt gewesen zu sein. Wer demnach hätte erkennen müssen, dass dort systematische Tötungen stattfanden, machte sich mitschuldig, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar beteiligt war. Im Fall von NS-Verbrechen bedarf es daher in Deutschland seitdem keines Einzeltatnachweises mehr. Dies gilt auch für das Amtsgericht Mosbach.
1.5 Aktuelle NS-Verfahren
Am 28.06.2022 ergeht das Urteil beim Landgericht Neuruppin gegen einen 101-jährigen SS-Wachmann des Nazi-Konzentrationslagers Sachsenhausen wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen. Am 20.12.2022 ergeht das Urteil beim Landgericht Itzehoe gegen eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen im KZ-Stutthof. Dies bedeutet: Es gibt weder eine zeitliche Begrenzung zur Aufnahme von NS-Verfahren an BRD-Gerichten und BRD-Staatsanwaltschaften noch eine Altersbeschränkung für NS-Täter zur Aufnahme von NS-Verfahren. Dies gilt auch für das Amtsgericht Mosbach.
1.6 NS-Verfahren und Zuständigkeiten beim Amtsgericht Mosbach
1.6.1 Örtliche Zuständigkeiten
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in Verfahren zu National-sozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowie zu Rechtsextremismus ist gegeben, insbesondere wenn diese Taten sich in Stadt und Landkreis Mosbach im Gerichtsbezirk Mosbach ereignet haben, wenn NS-Tatorte und NS-Täter einen Bezug zu Mosbach - Baden haben, wie ggf. Wohnort.
1.6.2 Strafrechtliche Zuständigkeit
In den nach § 158 StPO beim Amtsgericht Mosbach beantragten strafrechtlichen Verfahren ist das Amtsgericht laut geltender Strafprozessordnung zuständig und verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen und in diesem Verwaltungsakt eine dementsprechende ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigung (Dokumentenerstellungs- und Eingangsdaten sowie konkrete Sachverhaltsbenennungen) den Antragstellern/Antragstellerinnen dieser Verwaltungsakte mitzuteilen. Dies gilt auch für beantragte Verfahren zur Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in STRAFRECHTLICHEN VERFAHREN beim Amtsgericht Mosbach (Siehe Kapitel 2). Da nur der Tatbestand "Mord" nicht verjährt, können hierbei nur Mord, Beihilfe zu Mord, bzw. Strafvereitelung im Amt/Rechtsbeugung im Kontext von NS-Unrecht und NS-Verbrechen bei nicht-durchgeführter Strafverfolgung in Fällen von Mord und Beihilfe zu Mord beantragt werden. In 2022, 2023 und künftig gibt es noch mögliche lebende NS-Täter und NS-belastete Personen, was auch die NS-Prozesse des 21. Jahrhunderts aufzeigen.
1.6.3 Zeitachsenbezogene Zuständigkeit
Das Reichstagsbrandurteil des Reichsgerichts Leipzig aus 1933 und dessen Aufhebung durch die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe aus 2007 über die ca. 75-jährige Zeitachse von 1933 bis 2007 belegt und begründet die rechtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit der AKTUELLEN BRD-Justiz, auch mit dem Amtsgericht Mosbach, in der systemübergreifenden Rechtsnachfolge der vorhergehenden politischen-administrativen Systeme. Sowohl nach dem vorhergehenden Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime bis 1945 als auch unter der davor vorhergehenden demokratischen Weimarer Republik bis 1933. Dadurch begründet sich auch hier die zeitachsenbezogene Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach für die hier vorliegenden Anträge zur Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen mittels WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN beim Amtsgericht Mosbach.
2. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim AG MOS
Die vom AS beim AG MOS seit 03.0.2022 sowohl unter 6F 9/22 als auch unter 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 initiierten Verfahren in NS- und Rechtsextremismus-Angelegenheiten wurden gemäß der bestehenden Rechtslagen und Rechtsauffassungen unter Kapitel 1 eingereicht.
2.1 NICHT-AUFARBEITUNG der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit
Es gibt bisher keine öffentlich bekannte juristische Aufarbeitung seitens der Mosbacher Justizbehörden seit 1945 zu den direkten und beihelfenden Tatbeteiligungen in der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit des Amtsgerichts Mosbach, d.h. weder an der NS-Euthanasie noch an den NS-Zwangssterilisierungen.
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Mit freundlichen Grüßen
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2.3 SOFORTIGE BESCHWERDE als Widerspruch vom 31.03.2023 GEGEN DIE ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES in Bezugnahme auf die anhängigen Familienrechtsverfahren
BEGRÜNDUNG DER SOFORTIGEN BESCHWERDE vom 31.03.2023
als Widerspruch GEGEN DIE ABLEHNUNG DES BEFANGENHEITSANTRAGES
vom 09.03.2023 unter 6F 2/22 beim Amtsgericht Mosbach
in Bezugnahme auf die anhängigen Familienrechtsverfahren
Siehe auch Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
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AKTENZEICHEN 1403||(2022)-Z5 2085/2022
Sehr geehrte Damen und Herren beim Bundesjustizministerium,
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/4
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/28
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/36
Sehr geehrte Damen und Herren beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg,
Mit freundlichen Grüßen
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2.1.4 Notwendige Ergänzung zum Befangenheitsverfahren vom 26.04.2023
zu AG MOS 6F 2/22: Notwendige Ergänzung zum Befangenheitsverfahren vom 26.04.2023
Sehr geehrter Herr ***,
Sie sind als Rechtsanwalt Ihres Mandanten Zeuge, wie das AG MOS…:
… den ABR-eA-Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 zu Gunsten der KM auf Rassismusvorwürfe gegenüber Ihrem Mandanten begründet
… Nazi-Beleidigungen der KM gegenüber Familienangehörigen Ihres Mandanten im familienpsychologischen Gutachten aus April 2022 unter 6F 202/21 toleriert
… anhängige Familienrechtsverfahren mit den NS- und Rechtsextremismus-Verfahren Ihres Mandanten in den Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 und 6F 202/21 verknüpft, u.a. mit 14 Jahre alter rechtswidriger Medienberichterstattung aus 2008 (Klarnamen, Recht auf Resozialisation)
… die von Ihrem Mandaten beim AG MOS seit 03.06.2022 verknüpften NS- und Rechtsextremismus-Verfahren Ihres Mandanten nicht ordnungsgemäß benennt und nicht ordnungsgemäß bearbeitet
Sehr geehrter Herr ***,
AG MOS 6F 2/22: Notwendige Ergänzung zum Befangenheitsverfahren vom 26.04.2023
Als "Rechtsanwalt Ihres eigenen Mandanten" weisen Sie bitte das Amtsgericht Mosbach zu 6F 2/22 sowie das Oberlandesgericht Karlsruhe möglichst sehr zeitnah auf folgende konkrete Sachverhalte hin, unabhängig von Ihrer persönlichen Meinung:
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Unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23 wird das Amtsgericht Mosbach zur ordnungsgemäßen und vollständigen Sachverhaltsklärung um detaillierte Mitteilungen gebeten, um welche Eingaben des AS mit welchen jeweiligen Eingabedaten und mit welchen jeweiligen konkreten Sachverhalten es sich in den jeweiligen Verfahren mit Anwaltszwang handeln soll.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 05.04.2023 unter 6F 2/22 wird das Amtsgericht Mosbach zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsklärung gebeten, ALLE vom Amtsgericht Mosbach außerhalb der Akten angelegten SONDERBÄNDE mit den vom AS beantragten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren zur ordnungsgemäßen und vollständigen Bearbeitung der Befangenheitsanträge gegen Spruchkörper des AG MOS ebenfalls an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu den bereits dorthin amtsseitig per Mitteilung vom 05.04.203 übersandten Akten nunmehr ebenfalls vollständig und zeitnah zu übersenden.
Erfahrungen mit Thematisierungen der NS-Problematik beim Amtsgericht Mosbach:
Bereits beginnend seit dem 03.06.2022 hat der AS konkrete NS- und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar beim AMTSGERICHT MOSBACH unter benannten Aktenzeichen initiiert. Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sowie zur institutionellen NS-Vergangenheit des Amtsgerichts Mosbach (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in sogenannten SONDERBÄNDEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Seit dem 23.01.2023 unter 6F 9/22 teilt das Amtsgericht Mosbach nunmehr bis zum 26.04.2022 KEINE weiteren amtsseitigen Weiterleitungsbestätigungen mit, u.a. in beantragten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren an die Staatsanwaltschaft Mosbach.
In der Weiterleitungs-Mitteilung zum Beschluss vom 05.04.2023 unter 6F 2/22 zur Aktenübersendung an das Oberlandesgericht Karlsruhe für die Bearbeitung des sofortigen Widerspruchs gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages in der zweiten Instanz benennt das AG MOS amtsseitig EXPLIZIT KEINE SONDERBÄNDE, in denen das AG MOS aber nach eigenen Aussagen wie vom 20.03.2023 unter 6F 2/23 und vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 die vom AS beantragen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren außerhalb der Akten anlegen will.
2.5 ERGÄNZUNGEN ZUM BEFANGENHEITSANTRAG vom 18.06.2023 unter AG MOS 6F 2/22 auf Anfrage des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.05.2023 unter 16 WF 43/23 a) Amtsseitige Verknüpfung des Amtsgerichts Mosbach von anhängigen Familienrechtsverfahren mit Nazi-Verbrechen-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren b) UNSACHGEMÄSSE und INTRANSPARENTE BEARBEITUNGEN mit SYSTEMATISCHEN UNTERERFASSUNGEN von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten c) AMTSSEITIGE MISSACHTUNG von AS-beantragten Verfahren zu Rassismus und Diskriminierung gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft und mit afrikanischem Hintergrund sowie von AS-beantragten Verfahren zur Nazi-Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis
16 WF 43/23
Oberlandesgericht Karlsruhe
Hoffstr. 10
76133 Karlsruhe
DATUM : 18.06.2023
Siehe auch Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
ERGÄNZUNGEN ZUM BEFANGENHEITSANTRAG vom 18.06.2023
unter AG MOS 6F 2/22
auf Anfrage des OLG Karlsruhe vom 31.05.2023 unter 16 WF 43/23
a) Amtsseitige Verknüpfung des Amtsgerichts Mosbach von anhängigen Familienrechtsverfahren mit Nazi-Verbrechen-, Rechtsextremismus-
und Rassismus-Verfahren
b) UNSACHGEMÄSSE und INTRANSPARENTE BEARBEITUNGEN mit SYSTEMATISCHEN UNTERERFASSUNGEN von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten
c) AMTSSEITIGE MISSACHTUNG von AS-beantragten Verfahren zu Rassismus und Diskriminierung gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft
und mit afrikanischem Hintergrund sowie von AS-beantragten Verfahren
zur Nazi-Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zur Anfrage des OLG Karlsruhe vom 31.05.2023 unter 16 WF 43/23:
Der hier vorliegende Befangenheitsantrag unter 6F 2/22 gegen einen Spruchkörper des AG MOS richtet sich hier u.a. gegen die amtsseitigen Verknüpfungen von anhängigen Familienrechtsverfahren EINERSEITS mit Nazi-Verbrechen-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren und deren jeweiligen unsachgemäßen und intransparenten AG MOS-seitigen Bearbeitungen ANDERERSEITS. Es wird die Beiziehung der amtsseitig generierten SONDERBÄNDE des Amtsgerichts Mosbach zu Nazi-Verbrechen-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren beantragt, die das Amtsgericht Mosbach seit 03.06.2022 amtsseitig außerhalb der Akten angelegt hat. Dieser konkrete Zusammenhang zweier Rechtsfelder beim AG MOS wird im Folgenden glaubhaft darlegt und begründet:
Das Amtsgericht Mosbach führt den AS/KV hier in den relevanten Unterhaltsverfahren 6F 2/22 als Unterhaltspflichtiger Elternteil, weil das AG MOS selbst aber zuvor in den Sorgerechtsverfahren unter 6F 211/21 am 23.12.2021 das ABR in einstweiliger Verfügung auf die KM überträgt. Und zwar in der Fallkonstellation um die gerichtlich verhandelten familiären Verhältnisse einer schwarz-afrikanischen kamerunischen Kindsmutter, eines weißen deutschen Kindsvaters und eines gemeinsamen ehelichen deutsch-afrikanischen Mischlingskindes.
EINERSEITS: Das AG MOS überträgt das ABR-eA am 23.12.2021 unter 6F 211/21 auf die KM mit der Begründung auf nachgewiesen wahrheitswidrige Rassismusvorwürfe gegenüber dem AS/KV entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht seitens der KM und anderer Verfahrensbeteiligter. Siehe dazu auch Kapitel 2.
ANDERERSEITS: Das AG MOS verfährt jedoch bis heute in seinen Verfahrensführungen mit UNSACHGEMÄSSEN und INTRANSPARENTEN BEARBEITUNGEN mit SYSTEMATISCHEN UNTERERFASSUNGEN von Eingaben des AS seit 03.06.2022 zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten. Siehe dazu auch Kapitel 1, 2.1.3, 2.3.7 und 3.
Das AG MOS bewirkt damit auch eine persönliche und berufliche Rufschädigung gegenüber dem AS/KV, der mehr als zwanzig Jahre lang in der deutschen Kinder- und Jugendhilfe tätig war und ab 15.05.2023 mit einem Amtswechsel beim Integrationsdienst eines Landratsamtes als Integrationsmanager in der Flüchtlingshilfe tätig ist. Siehe dazu auch Kapitel 2.1.2.
Das AG MOS verknüpft seinerseits selbst mit amtsseitigen Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 sowie unter 6F 9/22 die anhängigen Familienrechtsverfahren mit den vom AS initiierten NS-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren. Siehe dazu auch Kapitel 2.3.
Inhaltsverzeichnis
1. Anzeigeerstattung bei Amtsgerichten gemäß § 158 StPO zu nationalsozialistischen, rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten sowie amtsseitig systematische Untererfassung 4
1.1 AG MOS-Amtsseitige Aufarbeitungsverweigerung der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit 5
1.2 AG MOS-Amtsseitige Aufarbeitungsverweigerung der Verfahrensweisen der Mosbacher Justiz nach 1945 in der juristischen Aufklärung von NS-Verbrechen in der Mosbacher Region 6
2. AG-MOS-Amtsseitig generierte Zusammenhänge zwischen anhängigen Familienrechtsverfahren mit den vom AS initiierten NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren 6
2.1 Fallkonstellation bei Rassismus- und Diskriminierungsvorwürfen mit afrikanischer KM und gemeinsamen deutsch-afrikanischem Mischlingskind 6
2.1.1 ABR-eA-Beschluss amtsseitig begründet auf Rassismusvorwürfe gegenüber AS mit daraus folgenden AS-Benachteiligungen in den assoziierten Familienrechtsverfahren beim AG MOS 7
2.1.2 Amtsseitiges Ignorieren von AS-Eingaben gegen den Rassismusvorwurf und der AS-Berufsbiografie 7
2.1.3 Amtsseitiges Ignorieren AS-beantragter Verfahren zu Rassismus und Diskriminierung gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft 8
2.1.3.1 Wiedergutmachungen und Entschädigungen für Familienangehörige von NS-Opfern und NS-Verfolgten 8
2.1.3.2 Nazi-Zwangssterilisierungen 9
2.1.3.3 Deutsche rassistische und koloniale Verbrechen 9
2.1.3.4 Rassistische Volksverhetzungen 9
2.2 Amtsseitiges Ignorieren der KM-Beleidigung von AS-Familienangehörigen als Nazis in anhängigen Familienrechtsverfahren 9
2.3 Amtsseitige Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren 10
2.3.1 Amtsseitig verfügte psychiatrische Begutachtung des AS 10
2.3.2 Verwendung Rechtswidriger Presse- und Medienberichterstattung 11
2.3.3 Amtsseitiges Ignorieren aktuellerer Rechtsprechung zum Freisler Vergleich mit BRD-Richtern 11
2.3.4 Öffentlich nachgewiesene Anti-Nazi-Aktivitäten des AS von 2004 bis 2011 12
2.3.5 Amtsseitiger Verweis auf die AS-Online-Präsenz zum Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Rassismus 12
2.3.6 Ablehnung des Nationalsozialismus als amtsseitig angedeutete Begründung für gewünschte Sorgerechtseinschränkung und angeblich gestörte psychische Gesundheit 13
2.3.7 Amtsseitiges Ignorieren AS-beantragter Verfahren zur Nazi Kinder- und Jugendhilfe und zur Nazi-Familienrechtspraxis 13
3. AG-MOS-amtsseitiges Ignorieren der AS-beantragten Vorantreibung der NS-Aufarbeitung gemäß dem Deutschen Bundestag 16
4. AG-MOS-amtsseitiges Tolerieren von verfahrensrelevanten Missständen 17
4.1 Amtsseitiges Tolerieren von Lüge und Propaganda vor einem deutschen Gericht 17
4.1.1 Angeblich wahrheitswidriger erschlichener Zugang und Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind seitens des KVs 17
4.1.2 Angebliche Kindesentführung seitens des KVs während dem Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind 18
4.1.3 Angeblich rassistisches Denken und Handeln des KVs 19
4.1.4 Angebliche Wohnungs- und Arbeitslosigkeit des KVs als Rechtfertigungsgrund für die KM-seitige Umgangsvereitelung 21
4.1.5 Angeblich nicht gezahlter Kindesmindestunterhalt seitens des KVs 22
4.1.6 Angebliche Arbeitsverweigerung des KVs während dem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung 23
4.1.7 Angeblich unterlassene Hilfeleistung des KVs für das gemeinsame erkrankte Kind 23
4.2 Amtsseitiges Tolerieren von KM-seitig versuchtem Sozialbetrug 24
4.3 Amtsseitiges Generieren und Tolerieren von überlanger Verfahrensdauer in Kindschaftssachen 25
4.4 Amtsseitiges Tolerieren von KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen 25
4.5 Amtsseitiges Tolerieren der KM-seitigen Behindertendiskriminierung gegenüber dem AS vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung zur NS-Euthanasie 26
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
1. Anzeigeerstattung bei Amtsgerichten gemäß § 158 StPO zu nationalsozialistischen, rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten sowie amtsseitig systematische Untererfassung
Entgegen den Aussagen des AG MOS vom 05.05.2023 unter 9/22 steht es einem Anzeigeerstatter als Hinweisgeber aus der Bevölkerung NICHT NUR frei, Anzeigen bei einer Staatsanwaltschaft einzureichen, sondern gemäß geltender BRD-Rechtsordnung nach § 158 StPO u.a. auch bei einem Amtsgericht einzureichen. Damit ist auch das Amtsgericht Mosbach gesetzlich verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen und ordnungsgemäß zu bearbeiten bzw. ordnungsgemäß weiterzuleiten. Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und den Anzeigeerstatter*innen der Eingang seiner/ihrer Anzeigen schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zur eingereichten Strafanzeige, zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat.
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit dem 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen rassistisch-orientierten Straftaten, d.h. konkret sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS engagiert sich nachweisbar gemäß der hier benannten verweigernden Haltungen und Verfahrensweisen in der systematischen UNTERERFASSUNG von NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren. Sowohl in 2022 als auch im Mai 2023 beklagen Opferberatungsstellen und Opferverbände eine hohe Anzahl nicht registrierter rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten sowie eine eklatante Untererfassung von rassistischen, antisemitischen und rechten Tatmotivationen durch Polizei und Justiz. Die nach wie vor mangel- und lückenhafte Erfassung und Anerkennung von Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus als Tatmotive durch Polizei und Justiz verschleiern demnach das Ausmaß der Bedrohung und Dimensionen rechter Gewalt und lässt die Betroffenen im Stich.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und Mitteilung vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, AS-Eingaben u.a. gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sowie zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit von AG MOS und STA MOS (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung) EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN lediglich in amtsseitig sogenannten SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen.
Das AG MOS selbst bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und der Mitteilung vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 sowie mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23 intransparente sporadische Pauschalweiterleitungsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft Mosbach, ohne konkrete Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat zu den seit 03.06.2022 AS-initiierten NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit der Mosbacher Justiz (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu den AS-initiierten Verfahren in rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten.
Das AMTSGERICHT MOSBACH selbst hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Erst nach mehrfachen offiziellen Beschwerden während ca. einem Jahr benennt das AG MOS unter 6F 9/22 das allererste Mal am 05.05.2023 unter 6F 9/22 den AS-seitig generierten Verfahrens-Themenkomplex unter der Überschrift „NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“ sowie dann am 09.05.2023 „NS-Unrecht/-Verbrechen-Anliegen“ in der Dienstaufsichtsbeschwerde beim LG MOS unter E 313/1-3/2023 für die vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS beantragten Strafverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Siehe dazu auch beispielhaft und auszugsweise Kapitel 2.1.3 und 2.3.7 und 3. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
1.1 AG MOS-Amtsseitige Aufarbeitungsverweigerung der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit
Das Amtsgericht Mosbach teilt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 mit, dass es nicht Aufgabe eines deutschen Gerichts sei, INSBESONDERE des eigenen, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, INSBESONDERE die eigene institutionelle NS-Vergangenheit. Und dies obwohl aus der regionalhistorischen NS-Forschung u.a. die vom AS beim AG MOS angezeigten NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region zusätzlich mit den eigenen historisch nachgewiesenen institutionellen NS-Vergangenheiten mit Tatbeteiligungen des Vormundschaftsgerichtes beim AG MOS bei der Nazi-Kinder-Euthanasie (u.a. unter AG MOS FR.N. VIII/595 vom 08.10.1940, Fall Gida Falkenstein, Urkundsbeamter Rheinhard) und des Erbgesundheitsgerichtes beim AG MOS bei den Nazi-Zwangssterilisierungen (u.a. unter AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935) und der STA MOS bei der Nazi-Kinder-Euthanasie (u.a. Bericht d. OStA Mosbach v. 23. 5. 1941, im Bericht d. GStA Karlsruhe v. 3. 6. 1941 (Akten d. RJM, Bundesarchiv, Sign. R 22/20019, Sign. R 22/20020)) bekannt sind. Das AG MOS verfährt mit diesen AS-beantragten Verfahren wie in Kapitel 1 dargelegt. Während der nachgewiesenen amtsseitigen Verweigerung der Aufarbeitung der historisch nachgewiesenen institutionellen NS-Vergangenheiten mit Tatbeteiligungen des AG MOS an NS-Massenmordverbrechen EINERSEITS, verfährt das AG MOS aber ANDERERSEITS gleichzeitig wie in Kapitel 2 dargelegt in den anhängigen Familienrechtsverfahren mit einer politisch motivierten Sorgerechtsentscheidung unter Abstellung auf einen angeblichen Rassismusvorwurf gegenüber dem AS/KV, die dann wiederum nachteilige Konsequenzen für das Kind und den AS in allen weiteren assoziierten Familienrechtsverfahren beim AG MOS hat. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
1.2 AG MOS-Amtsseitige Aufarbeitungsverweigerung der Verfahrensweisen der Mosbacher Justiz nach 1945 in der juristischen Aufklärung von NS-Verbrechen in der Mosbacher Region
Das Amtsgericht Mosbach teilt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 mit, dass es nicht Aufgabe eines deutschen Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, INSBESONDERE NS-Verbrechen in der Mosbacher Region. Entgegen der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO unter Missachtung der gesetzlich geregelten Anzeigebeurkundung benennt das AG MOS EXPLIZIT NICHT das Eingabedatum, den NS-Verfahrensgegenstand, die NS-Täter*innen, den Tatvorwurf innerhalb der NS-Sachverhalte der hier AS-angezeigten Straftatbestände zu konkreten Tatbeteiligungen an Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region im Nazi-KZ und –Zwangsarbeitskomplex; bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma; bei der Nazi-(Kinder)-Euthanasie. Das AG MOS verfährt mit diesen AS-beantragten Verfahren wie in Kapitel 1 dargelegt. Während der nachgewiesenen amtsseitigen Verweigerung der Aufarbeitung der Verfahrensweisen der Mosbacher Justiz nach 1945 in der juristischen Aufklärung von NS-Verbrechen in der Mosbacher Region EINERSEITS, verfährt das AG MOS aber ANDERERSEITS gleichzeitig wie in Kapitel 2 dargelegt in den anhängigen Familienrechtsverfahren mit einer politisch motivierten Sorgerechtsentscheidung unter Abstellung auf einen angeblichen Rassismusvorwurf gegenüber dem AS/KV, die dann wiederum nachteilige Konsequenzen für das Kind den AS in allen weiteren assoziierten Familienrechtsverfahren beim AG MOS hat. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
2. AG-MOS-Amtsseitig generierte Zusammenhänge zwischen anhängigen Familienrechtsverfahren mit den vom AS initiierten NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren
Entgegen der Aktenlagen unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 sowie entgegen der eigenen entsprechenden Verfahrensführungen EINERSEITS, wie zuvor und im Folgenden ausgeführt, behauptet das AG MOS wiederholt, wie auch erneut am 05.05.2023 unter 6F 9/22, dass ANDERERSEITS ANGEBLICH KEINE Zusammenhänge zwischen den anhängigen Familienrechtsverfahren und den vom AS initiierten NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren bestehen würden. Unabhängig davon, ob diesbezügliche Zusammenhänge bestehen oder nicht, kann von einem Amtsgericht, INSBESONDERE auch in MOSBACH, zu erwarten sein, dass es Eingaben zu NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Angelegenheiten ordnungsgemäß nach § 158 StPO bearbeitet, was das Amtsgericht Mosbach aber nachweisbar bisher nicht tut. Siehe auch Kapitel 1.
2.1 Fallkonstellation bei Rassismus- und Diskriminierungsvorwürfen mit afrikanischer KM und gemeinsamen deutsch-afrikanischem Mischlingskind
In den beim AG MOS anhängigen Familienrechtsverfahren handelt es sich in der Fallkonstellation um die gerichtlich verhandelten familiären Verhältnisse einer schwarz-afrikanischen kamerunischen Kindsmutter, eines weißen deutschen Kindsvaters und eines deutsch-afrikanischen Mischlingskindes.
2.1.1 ABR-eA-Beschluss amtsseitig begründet auf Rassismusvorwürfe gegenüber AS mit daraus folgenden AS-Benachteiligungen in den assoziierten Familienrechtsverfahren beim AG MOS
Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Nach dem ca. anderthalb Monate langen gemeinsamen Aufenthalt von Kind und KV im Caritas-Männergewaltschutz: Das AG MOS begründet die ABR-eA-Übertragung in seiner politisch motivierten Sorgerechtsentscheidung auf die KM unter 6F 211/21 vom 23.12.2021 unter Bezugnahme auf die wahrheitswidrigen Rassismusvorwürfe seitens der KM und anderer Verfahrensbeteiligter als Falschaussagen vor Gericht gegenüber dem KV (Siehe Kapitel 1, 2.1.2, 2.1.3 und 3). In der Konsequenz der Verfahrensführung aus diesem ABR-eA-Verfahren unter 6F 211/21 beim AG MOS sind die damit assoziierten Unterhaltsverfahren 6F 2/22, Sorgerechtsverfahren 6F 202/21 und Umgangsverfahren 6F 9/22 daher dann wiederum gegen den amtsseitig geschädigten Kindsvater als lediglich Umgangsberechtigter und lediglich Unterhaltspflichtiger Elternteil ausgerichtet. Essentieller Zusammenhang und Verknüpfungspunkt ist hier der amtsseitig thematisierte entscheidungserhebliche Vorwurf von angeblich rassistischem Denken und Handeln gegenüber dem KV.
2.1.2 Amtsseitiges Ignorieren von AS-Eingaben gegen den Rassismusvorwurf und der AS-Berufsbiografie
Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Das AG MOS begründet aber die ABR-eA-Übertragung auf die KM unter 6F 211/21 (Siehe Kapitel 2.1) vom 23.12.2021 entscheidungserheblich auf angeblichen Rassismus mit angeblich rassistischem Denken und Handeln ausgehend vom KV (Siehe Kapitel 2.1.1) sowie in den assoziierten Verfahren, bei nachweisbar gleichzeitigem kontinuierlichem amtsseitigen Ignorieren der Gegenreden, Gegenbelege und diesbezüglichen Eingaben des KVs und seiner Rechtsvertretung. Das AG MOS befördert bisher amtsseitig diese Rassismusvorwürfe mit dem stetigen Tolerieren derselbigen in seinen eigenen Verfahrensführungen, Beschlüssen und Verfügungen, etc. Demnach habe der KV angeblich im Rahmen seiner beruflichen Funktion als Kinderdorfhausleiter, die KM in der gemeinsam bewohnten Einliegerdienstwohnung eines Kinderdorfhauses mit einer vollstationären Wohngruppe in der Heimunterbringung der deutschen Kinder- und Jugendhilfe angeblich in dem Sinne versklavt, dass er ihr angeblich Bildung und Arbeit verweigert und er ihr angeblich Kontakt zu Freunden und Familie verboten habe.
Das AG MOS ignoriert amtsseitig nachweisbar, gleichzeitig und bisher kontinuierlich in den anhängigen Familienrechtsverfahren die KV-Gegenrede und Belege, dass der KV für die KM Integrationskurse organisiert, bezahlt und mit weiteren Lernmaterialien und Lernunterstützung begleitet hat; dass der KV gemäß dem KM-Wunsch ihren Bewerbungsprozess mit Unterlagen, Initiativbewerbungen, Begleitungen zu Bewerbungsgesprächen in der Altenpflege begleitet hat; dass der KV kontinuierlich Geldüberweisungen für die KM von seinem Einkommen und Sparvermögen mittels internationalem Geldtransfer zu ihrer Familie und zu ihren Freunden nach Afrika ermöglicht hat; dass der KV über 8000 Euro Telefonkosten für die KM für Auslandstelefonate u.a. nach Kamerun bezahlt hat, etc. Siehe auch Kapitel 4.1.3.
Das AG MOS ignoriert amtsseitig nachweisbar, gleichzeitig und bisher kontinuierlich in den anhängigen Familienrechtsverfahren mit amtsseitig berufsschädigender Art und Weise gegenüber dem KV, dass der KV in den letzten zwanzig Jahren als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge im deutschen Kinder- und Jugendhilfesystem bei öffentlichen und freien und privaten Trägern sowie bei Jugendämtern tätig gewesen ist. Wobei der KV in diesem Zeitraum immer mit nicht-deutschen Kindern, Jugendlichen und Familien mit Migrations- und Flüchtlings-Asylbewerber-Hintergrund gearbeitet hat. Sowie, dass der AS ab 15.05.2023 mit einem Amtswechsel vom ASD/Jugendamt nunmehr beim Integrationsdienst eines Landratsamtes als Integrationsmanager in Anschlussunterkünften und im Sozialdienst in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete und Asylbewerber tätig ist. Das AG MOS verfährt damit, d.h. mit der amtsseitigen Beförderung des wahrheitswidrigen Rassismusvorwurfes gegenüber dem AS, sowohl persönlich als auch beruflich rufschädigend gegenüber dem AS, negiert seine Familienbiografie, Ausbildungs- und Berufsbiografie, sein bisheriges Lebenswerk und seine grundsätzliche Lebenseinstellung. Siehe dazu auch Kapitel 2.3.4. Die Abstellung auf den Rassismusvorwurf als Begründung für die amtsseitige Übertragung des ABR-eA auf die KM seitens des AG MOS ist daher vollkommen inakzeptabel. Dem gemeinsamen ehelichen deutsch-afrikanischen Mischlingskind zudem die Erzählung zu vermitteln, sein weißer deutscher Vater sei angeblich ein Rassist, ist daher vollkommen inakzeptabel (Siehe Kapitel 2.1).
Das AG MOS hat in seiner Sachverhaltsprüfung seiner politisch motivierten Sorgerechtsentscheidung 6F 211/21 bisher verweigert, zu ermitteln, dass der AS angesichts erhobener Vorwürfe zu rassistischem Denken und Handeln gegenüber dem AS, sein Leben lang weder Mitglied noch Aktivist in der Rechtsextremistischen und Neonazistischen Szene noch im Reichsbürgermilieu, etc. gewesen ist und auch keine dementsprechenden Straftaten begangen hat, sondern dass der AS im Gegenteil dazu öffentlich als Nazi-Gegner und Nazi-Jäger mit seinen wissenschaftlichen, politischen und juristischen NS-Aufarbeitungs-Bemühungen nachweisbar aufgefallen ist (Siehe dazu auch Kapitel 1, 2.3.4, 2.3.5 und 3).
2.1.3 Amtsseitiges Ignorieren AS-beantragter Verfahren zu Rassismus und Diskriminierung gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft
Während das AG MOS, wie zuvor in Kapitel 2 und 2.1 dargelegt, EINERSEITS die Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV toleriert und befördert, benennt das AG MOS ABER ANDERERSEITS seinerseits nachweisbar EXPLIZIT NICHT, wie zuvor in Kapitel 1 dargelegt, beispielsweise die Eingabedaten und konkreten Sachverhalte der AS-Eingaben zu NS-Verfolgung, Rassismus und Diskriminierung gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft und mit afrikanischem Migrationshintergrund seit 03.06.2022 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 und bearbeitet diese Eingaben nicht ordnungsgemäß, wie in Kapitel 1 dargelegt. Dazu zählen u.a. wie im Folgenden glaubhaft begründet und dargelegt:
2.1.3.1 Wiedergutmachungen und Entschädigungen für Familienangehörige von NS-Opfern und NS-Verfolgten
Das AG MOS benennt, u.a. auch entgegen der familienrechtlichen Fallkonstellation unter Kapitel 2.1, nachweisbar EXPLIZIT NICHT die Eingabedaten und konkreten Sachverhalte der AS-Eingaben und bearbeitet diese Eingaben nicht ordnungsgemäß, wie in Kapitel 1 und 2.1.3 dargelegt:
… vom 06.08.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zur WIEDERGUTMACHUNG und ENTSCHÄDIGUNG für die Angehörigen von NS-Verfolgten und NS-Opfern afrikanischer Herkunft: Hier Martha Ndumbe >>>
2.1.3.2 Nazi-Zwangssterilisierungen
Das AG MOS benennt, u.a. auch entgegen der familienrechtlichen Fallkonstellation unter Kapitel 2.1, nachweisbar EXPLIZIT NICHT die Eingabedaten und konkreten Sachverhalte der AS-Eingaben und bearbeitet diese Eingaben nicht ordnungsgemäß, wie in Kapitel 1 und 2.1.3 dargelegt:
... ab 06.03.2023 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 gegen verantwortliche Mitarbeiter*innen der Baden-Württembergischen Staatsanwaltschaften wegen möglicher Strafvereitelungen im Amt durch nach 1945 nicht-durchgeführte Verfahren gegen Tatbeteiligte an der nationalsozialistischen Zwangssterilisierung von Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindern >>>
... ab 06.03.2023 AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 auf GERICHTLICHE PRÜFUNG zu erfolgten Leistungen von Wiedergutmachung und Entschädigung für die durch NS-Zwangssterilisation betroffenen Menschen afrikanischer Herkunft und deutsch-afrikanischen Mischlingskinder sowie für deren Familienangehörige >>>
2.1.3.3 Deutsche rassistische und koloniale Verbrechen
Das AG MOS benennt, u.a. auch entgegen der familienrechtlichen Fallkonstellation unter Kapitel 2.1, nachweisbar EXPLIZIT NICHT die Eingabedaten und konkreten Sachverhalte der AS-Eingaben und bearbeitet diese Eingaben nicht ordnungsgemäß, wie in Kapitel 1 und 2.1.3 dargelegt:
... ab 22.04.2023 zu 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 202/21 und 6F 2/23 auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNGEN zur GERICHTLICHEN PRÜFUNG der Reparationsforderungen der Herero und Nama zum ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwest-Afrika als historische Vorbereitung der Nationalsozialistischen rassenideologischen Vernichtung und Massenmorde anlässlich der Einweihung eines Gedenksteins im ehemaligen deutschen Konzentrationslager auf Shark Island, Namibia, am 22.04.2023 >>>
... ab dem 18.05.2023 AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 202/21, 6F 2/23 zur GERICHTLICHEN PRÜFUNG der in 2023 diskutierten Reparationsforderungen aus Tansania wegen deutscher rassistischer und kolonialer Verbrechen in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Ostafrika >>>
2.1.3.4 Rassistische Volksverhetzungen
Das AG MOS benennt, u.a. auch entgegen der familienrechtlichen Fallkonstellation unter Kapitel 2.1, nachweisbar nicht die Eingabedaten und konkreten Sachverhalte der AS-Eingaben und bearbeitet diese Eingaben nicht ordnungsgemäß, wie in Kapitel 1 und 2.1.3 dargelegt:
... ab 02.05.2023 STRAFANZEIGE zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 gegen den Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer wegen Volksverhetzungen: - Nazi-Judenverfolgung und Holocaust - Deutsche Kolonialverbrechen in Afrika und Nazi-Verfolgung von Menschen afrikanischer Herkunft >>>
2.2 Amtsseitiges Ignorieren der KM-Beleidigung von AS-Familienangehörigen als Nazis in anhängigen Familienrechtsverfahren
Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Das AG MOS verweigert, u.a. auch entgegen der familienrechtlichen Fallkonstellation unter Kapitel 2.1, bisher in seinen Verfahrensführungen eine Benennung sowie eine amtsseitige Verfügung etc. gegenüber der KM wegen wiederholten Beleidigungen, Verleumdungen, Üblen Nachreden, Falschverdächtigungen, wahrheitswidrigen Aussagen bezüglich der KM-seitigen Rassisten- und Nazi-Zuschreibungen gegenüber dem AS/KV und seiner Familie, ihrerseits aber erhoben zur Manipulation der anhängigen Familienrechtsverfahren zu ihren eigenen Gunsten. Zudem ignoriert und benennt das AG MOS zusätzlich zu den verfahrens- entscheidungsrelevanten Vorwürfen von angeblichem Rassismus gegenüber dem KV, die im amtsseitig eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 konkret thematisierten KM-Beleidigungen gegenüber Familienangehörigen des AS/KV als „Nazis“ EXPLIZIT NICHT. Das AG MOS weist zudem EXPLIZIT NICHT auf die Möglichkeit einer diesbezüglichen Privatklage vor dem Amtsgericht hin, u.a. gemäß § 374, § 376 und § 381 StPO. Weder KV noch seine Familienangehörigen sind nachweisbar weder in der Rechtsextremismus-Neo-Nazi-Szene noch im Reichsbürgermilieu, etc. unterwegs.
Essentieller Zusammenhang und Verknüpfungspunkt ist hier die amtsseitig gerichtsbekannte KM-seitige Beleidigung von Familienangehörigen des AS/KV als „Nazis“.
2.3 Amtsseitige Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren
Essentielle Zusammenhänge und Verknüpfungspunkte sind hier: Das AG MOS verknüpft seinerseits selbst mit amtsseitigen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 sowie unter 6F 9/22 die anhängigen Familienrechtsverfahren mit den vom AS initiierten NS-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren. Siehe auch Kapitel 1, 2.1.3 und 2.3.7.
2.3.1 Amtsseitig verfügte psychiatrische Begutachtung des AS
Essentielle Zusammenhangs- und Verknüpfungspunkte sind hier: Am 17.08.2022 unter 6F 202/21 verfügt das AG MOS amtsseitig eine gewünschte gerichtliche Beauftragung einer psychiatrischen Begutachtung des AS/KV bei amtsseitiger Infragestellung seiner psychischen Gesundheit und seiner Erziehungsfähigkeit/Sorgerechtsbefähigung.
Und zwar nach der nachweisbaren Initiierung von konkreten NS-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren des AS beim AG MOS seit dem 03.06.2023.
Und zwar nach den darauf folgenden vom AS eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden und Anhörungsrügen gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper wegen unsachgemäßer Bearbeitung der beantragten NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren. Siehe auch Kapitel 1 und 2.1.3 und 2.3.7.
Und zwar nachdem das amtsseitig gerichtlich verfügte über hundertseitige familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 sich eher für den Verbleib des Kindes beim AS/KV ausspricht und ihm ein Maß hoher selbstempfundener sozialer Verantwortung zuschreibt.
Das AG MOS selbst aber verweigert bisher seinerseits in seinen Verfahrensführungen eine amtsseitige Verfügung zur parallelen psychiatrischen Begutachtung der KM, während aber das AG MOS dabei die im selbst gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 thematisierten psychischen KM-Erkrankungen, medikamentös und therapeutisch behandelt, EXPLIZIT NICHT berücksichtigt.
In der Verfahrensführung des AG MOS wird dann diese gerichtlich verfügte psychiatrische Begutachtung des AS/KV unter 6F 202/21 vom 17.08.2022 bis zum Mai 2023 neun Monate lang nicht durchgeführt, was ebenfalls zu einer überlangen Verfahrensdauer in Kindschaftssachen mit Beschleunigungsgebot führt, insbesondere hier bei einem Baby/Kleinkind. Siehe dazu auch Kapitel 4.2.
2.3.2 Verwendung Rechtswidriger Presse- und Medienberichterstattung
Essentieller Zusammenhang und Verknüpfungspunkt ist hier: Das AG MOS verwendet Rechtswidrige Presse- und Medienberichterstattung mit Bezugnahme auf einen 14 Jahre alten Online-Artikel aus 2008 (Nennung von Klarnamen, Recht auf Re-Sozialisation eines Verurteilten) am 17.08.2022 unter 6F 202/21. Gemäß dieses Online-Artikels soll der AS/KV vor 14 Jahren in 2008 im sachlichen Zusammenhang von Meinungs- und Rechtsstreit u.a. wegen Richterbeleidigungen verurteilt worden sein, Verfahrensführungen in Familienrechtsverfahren mit überlangen Verfahrensdauern sowie die konkrete NS-Vergangenheitsbewältigung und juristische Aufarbeitung von NS- Unrecht und NS-Verbrechen, auch von NS-Justizverbrechen, sowohl öffentlich als auch in konkreten gerichtlichen Verfahren kritisiert haben. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Das AG MOS verweigert sowohl AS-beantragte als auch amtsseitig verfügte dementsprechende Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten.
Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Das AG MOS verweigert zu thematisieren, dass die Kritik an der deutschen Familienrechtsprechung außer vom AS/KV selbst ebenfalls auch öffentlich thematisiert wurde von/bei: Experten aus den involvierten Fachbereichen; Petitionsausschuss des Europaparlaments, Europaparlament, Petitionsausschuss beim Deutschen Bundestag, Deutscher Bundestag, US-Kongress, US-Präsident Clinton, US-Präsident Bush, Französische Nationalversammlung, Französischer Präsident Chirac, Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die BRD, etc. Im Fokus dieser Kritik stehen Mangelhafte institutionelle Durchsetzung des Umgangsrechts in der Praxis der deutschen Familienrechtsprechung; institutionelle Beförderung des Loyalitätskonfliktes, von elterlicher bzw. kultureller Entfremdung; überlange Verfahrensdauern in Kindschaftssachen, etc. Diese Kritiken sind u.a. auch hier in den beim AG MOS anhängigen Familienrechtsverfahren wie glaubhaft dargelegt und begründet relevant. Das AG MOS verweigert zudem die Medienberichterstattung zur konkreten Kritik an der Praxis der deutschen Familienrechtsprechung, auch solche vom und über den AS, amtsseitig ausgeglichen zu thematisieren.
2.3.3 Amtsseitiges Ignorieren aktuellerer Rechtsprechung zum Freisler Vergleich mit BRD-Richtern
Essentielle Zusammenhangs- und Verknüpfungspunkte sind hier: Gemäß dieses in Kapitel 2.3.2 vom AG MOS benannten Online-Artikels soll der AS/KV vor 14 Jahren in 2008 als sogenannter „Nazi-Jäger“ wegen Beleidigungen von Richtern als „Nazis“ im sachlichen Zusammenhang von Meinungs- und Rechtsstreit verurteilt worden sei, während aber das AG MOS ANDERERSEITS selbst gleichzeitig die in Kapitel 2.2 dargelegten KM-seitigen Nazi-Beleidigungen gegenüber AS/KV-Familienangehörigen EXPLIZIT NICHT benennt, nicht thematisiert, KEINE psychiatrische Begutachtung der KM gerichtlich verfügt und damit ignoriert, damit toleriert und befördert. Während aber das AG MOS dabei gleichzeitig die ordnungsgemäße Bearbeitung der AS-Eingaben zu NS-, Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren seit 03.06.2022 verweigert (Siehe dazu Kapitel 1).
Das AG MOS ignoriert hier zudem neuere Rechtsprechung zu Nazi-Vergleichen im Kontext von freier Meinungsäußerung, Beeinträchtigung der Ehre von Richtern, Meinungsstreit im Kampf ums Recht zur Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte, wie u.a. das Beispiel des zulässigen Vergleiches von Arbeitsmethoden des Nazi-Blutrichters und Nazi-Volksgerichtshofpräsidenten Roland-Freisler mit denen von heutigen BRD-Richtern: siehe u.a. auch OLG München, Beschluss v. 31.05.2017 – OLG 13 Ss 81/17 zum Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten und überpointierter Kritik zu kritisieren, die sich nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen getroffene behördliche und gerichtliche Entscheidungen selbst und die Rechtslage als solche richten.
Zudem benennt das AG MOS EXPLIZIT hier in diesem Kontext EXPLIZIT NICHT die auch gerichtsbekannten sowie öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen, außergerichtlichen und gerichtlichen Bemühungen des AS zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen sowohl aus dem Zeitraum seit 03.06.2022 beim AG MOS selbst, wie in Kapitel 1 und beispielhaft 2.1.3 und 2.3.7 und 3 dargelegt, als auch aus dem Zeitraum von 2004 bis 2011, wie in Kapitel 2.3.4 dargelegt.
Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
2.3.4 Öffentlich nachgewiesene Anti-Nazi-Aktivitäten des AS von 2004 bis 2011
Essentielle Zusammenhangs- und Verknüpfungspunkte sind hier: Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Das AG MOS benennt hier in diesem Kontext der gerichtlichen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 und 6F 202/21 EXPLIZIT NICHT die auch gerichtsbekannten sowie öffentlich bekannten und nachweisbaren wissenschaftlichen (Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten in der akademischen universitären Ausbildung des AS), außergerichtlichen (Bundestag- und Landtagspetitionen des AS) und straf- und zivilrechtlichen gerichtlichen Bemühungen des AS zur Aufklärung und Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, auch konkret von Nazi-Justiz-Unrecht und Nazi-Justiz-Verbrechen, sowohl aus dem Zeitraum seit 03.06.2022 beim AG MOS selbst, wie in Kapitel 1 und 2.1.3 und 2.3.7 und 3 dargelegt, als auch aus dem Zeitraum von 2004 bis 2011, wie in Kapitel 2.3.4 dargelegt.
Dazu zählen u.a. auch die öffentlich nachweisbaren Nazi-Gegner- und Nazi-Jäger-Aktivitäten des AS/KV mit u.a. seiner Teilnahme an der Nazi-Jagd nach dem KZ-Wächter Demjanjuk in 2008 zur juristischen Aufarbeitung und strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen. Und zwar mit der erwirkten Verurteilung von Demjanjuk in 2011, was in der Rechtsfortsetzung durch Rechtsprechung dann zur geänderten BRD-Rechtsauffassung geführt hat, so dass ein konkreter Einzeltatnachweis für Beihilfe zu Mord bei NS-Massenmordverbrechen nunmehr in NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts NICHT MEHR NOTWENDIG ist, sondern dass es ausreicht, in der Täterhierarchie ein (Bestand-)Teil der NS-Terror-Mord- und Vernichtungsmaschinerie gewesen zu sein. Dies gilt u.a. auch für die vom AS beim AG MOS seit dem 03.06.2022 beantragten juristischen Aufarbeitungen zu NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region. Siehe dazu auch Kapitel 1, 1.1 und 1.2.
2.3.5 Amtsseitiger Verweis auf die AS-Online-Präsenz zum Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Rassismus
Essentieller Zusammenhang und Verknüpfungspunkt ist hier: In der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verweist das AG MOS bei der gewünschten gerichtlichen Beauftragung einer psychiatrischen Begutachtung des AS amtsseitig selbst auf die AS-generierte Online-Präsenz als Link- und Informationsportal
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
in der konkreten gegenwärtigen Öffentlichkeitsarbeit des AS zur juristischen Aufarbeitung von NS-Unrecht, NS-Verbrechen und Rechtsextremismus, Rassismus, Diskriminierung, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, etc. Neben einer Sammlung von Medienberichterstattung, von historischen und aktuellen Forschungsansätzen, der gesellschaftspolitischen NS-Vergangenheitsbewältigung und NS-Öffentlichkeits- und NS-Bildungsarbeit sind hierin auch historische und aktuelle juristische Aufklärungen und Aufarbeitungen von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen dokumentiert und thematisiert.
Mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsprüfung: Das AG MOS verweigert jedoch bisher trotz dem eigenen gerichtlich verfügten Verweis die amtsseitig selbst benannte AS-Online-Präsenz auszuwerten und zu bewerten.
2.3.6 Ablehnung des Nationalsozialismus als amtsseitig angedeutete Begründung für gewünschte Sorgerechtseinschränkung und angeblich gestörte psychische Gesundheit
Essentieller Zusammenhang und Verknüpfungspunkt ist hier: Das AG MOS äußert sich schriftlich andeutend in seiner Verfügung unter 6F 202/21 am 17.08.2022, dass amtsseitiger Einschätzung nach die langjährigen konsequenten Aktivtäten des AS/KV als Nazi-Gegner und Nazi-Jäger zur wissenschaftlichen, gesellschaftspolitischen juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen und die damit einhergehende öffentlich nachweisbare langjährige „Ablehnung des Nationalsozialismus“ seitens des AS/KV, wie in Kapitel 1. und 2.1.3, 2.3.4 und 2.3.7 und 3 dargelegt, amtsseitig dann auch als Einschränkungsgründe seines Sorgerechts und seiner psychischen Gesundheit bewertet werden sollten.
In der Nationalsozialistischen Familienrechtspraxis ist die „Ablehnung des Nationalsozialismus“ eine Begründung für nationalsozialistisch politisch motivierte Sorgerechtseinschränkungen bzw. für Sorgerechtsentzug indem auf die angeblich dadurch entstehende Gefährdung des Kindeswohls wegen Widerstandsleistung gegen den Nationalsozialismus, wie u.a. auch in Kapitel 2.3.7 dargelegt, verwiesen wird (Siehe dazu auch die einschlägige rechts-, geschichts- und politikwissenschaftliche Fachliteratur).
2.3.7 Amtsseitiges Ignorieren AS-beantragter Verfahren zur Nazi Kinder- und Jugendhilfe und zur Nazi-Familienrechtspraxis
Essentielle Zusammenhangs- und Verknüpfungspunkte sind hier: Während das AG MOS, wie zuvor in Kapitel 2 und 2.1 dargelegt, EINERSEITS die Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV toleriert und befördert, benennt das AG MOS ABER ANDERERSEITS nachweisbar EXPLIZIT NICHT, wie zuvor in Kapitel 1 dargelegt, beispielsweise die Eingabedaten und konkreten Sachverhalte der AS-Eingaben zur rassenideologisch-orientierten und u.a. auch widerstandsbekämpfenden Nazi Kinder- und Jugendhilfe- und Nazi-Familienrechtspraxis seit 03.06.2022 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 und bearbeitet diese Eingaben EXPLIZIT NICHT ordnungsgemäß, wie in Kapitel 1 dargelegt. Dazu zählen u.a. wie im Folgenden glaubhaft begründet und dargelegt ….
(a) AS-Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zu Nazi-Massenmordverbrechen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Hier Tatbeteiligungen am Nazi-Massenmordaktionen an Babys und Kindern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, d.h. hier konkret an Kindern von osteuropäischen Zwangsarbeiterinnen in Ausländerkinderpflegestätten, Entbindungsheimen und in anderen Einrichtungen:
... vom 11.06.2022 STRAFANZEIGEN (#01) zu 6F 9/22: Deutsche Jugendamtsleitungen und Jugendamtsmitarbeiter, die ihrer Verantwortung für Kinder- und Jugendliche dadurch nicht gerecht geworden sind, dass sie Kinder von osteuropäischen Zwangsarbeiterinnen nicht vor der Massentötung in Ausländerkinderpflegestätten geschützt haben >>>
... vom 11.06.2022 STRAFANZEIGEN (#02) zu 6F 9/22: Verantwortliches Ärzte-Personal und Heimpersonal, Jugendamtspersonal sowie gegen Unternehmenspersonal im heutigen Baden-Württemberg und in Mosbach >>>
... vom 19.06.2022 STRAFANZEIGEN (#03) zu 6F 9/22: Verantwortliches Personal bei den BRD-Strafermittlungsbehörden wegen der Nicht-Einleitung von Strafverfahren wegen Beteiligung am Nazi-Massenmord, gegen hier benannte hauptverantwortliche Personen : 1) Dr. HANS MUTHESIUS, NS-Referatsleiter in der Wohlfahrtsabteilung des Nazi-Reichsinnenministeriums, verantwortlich für Fragen der Jugendwohlfahrtspflege 2) NS-Ministerialdirigent Dr. WILHELM LOSCHELDER, Abteilung IV (Kommunalabteilung) Leiter der Unterabteilung I (Verfassung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände) beim Nazi-Reichsinnenministerium 3) Dr. KARL GOSSEL, Organisator für die Behandlung von Ostarbeitern in NS-Zwangsarbeitslagern mit dem „Vernichtung durch Arbeit“-Programm beim Nazi-Reichsfinanzministerium >>>
... vom 17.12.2022 STRAFANZEIGEN unter 6F 9/22 zum Nazi-Massenmord an Babys und Kindern osteuropäischer Zwangsarbeiterinnen : Im Nazi-Zwangsarbeitssystem in Mosbach >>>
(b) Anträge an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 zur Nazi Kinder- und Jugendhilfe und Nazi-Familienrechtspraxis:
... vom 10.07.2022 auf WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zur AUFHEBUNG des gesetzesgleichen Hitler-Himmler-Sippenhaftbeschlusses gegen Kinder von NS-Widerstandskämpfern : a) Kinder von Vätern im militärischen Widerstand, insbesondere der Beteiligten am Hitler-Attentat vom 20.07.1944, b) Kinder von Vätern in der Anti-Hitler-Koalition BDO und NKFD Interniert im Kinderheim Bad Sachsa der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, interniert in Konzentrationslagern und inhaftiert in Gestapo-Gefängnissen >>>
... vom 29.06.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen Unbekannt: Gegen Verantwortliches Personal bei den BRD-Strafermittlungsbehörden wegen der Nicht-Einleitung von Strafverfahren wegen Beteiligung an Organisation, Aufrechterhaltung und Betrieb von Nazi-Jugendkonzentrationslagern d.h. hier konkret gegen hier benannte hauptverantwortliche Person : Dr. HANS MUTHESIUS, NS-Referatsleiter in der Wohlfahrtsabteilung des Nazi-Reichsinnenministeriums, verantwortlich für Fragen der Jugendwohlfahrtspflege, hauptverantwortlich für die zentrale Verwaltung der Nazi-Jugendkonzentrationslager Moringen, Uckermark, Litzmannstadt (Lodz) >>>
... vom 13.07.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zur AUFHEBUNG der Todesurteile des Volksgerichtshofes unter Vorsitz des Präsidenten Roland Freisler gegen die NS-Jugendwiderstandbewegung „Weiße Rose“ in der Einzelfallprüfung >>>
... vom 12.07.2022 AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu 6F 9/22 auf GERICHTLICHE PRÜFUNG und BETEILIGUNG für BRD-Bundes- und Landesgesetzliche Regelungen zum Verbot der Nationalpolitischen Erziehungsanstalten, NPEAs, Nationalpolitische Lehranstalten, NAPOLAs >>>
… vom 21.05.2023 AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zur gerichtlichen Prüfung nationalsozialistischer Familienrechtsprechung in Mosbach, Baden und Württemberg zu 6F 202/21 sowie zu 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 2/23: (a) Hier Sorgerechtseinschränkungen und Kindesentziehungen bei Bibelforschern, Zeugen Jehovas, mit ggf. zu beantragenden Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich entsprechender Aufhebungen, anlässlich der in 2022 und 2023 beim DEUTSCHEN BUNDESTAG diskutierten Einrichtung eines opfergruppenspezifischen Mahnmals für NS-Verfolgte (b) Hier Antrag auf Stopp der Aktenvernichtung zur Rechtsprechung des Familiengerichts Mosbach-Baden und weiterführend von 1933 bis 1945 (c) Hier Antrag auf amtsseitige Verfügungen des Amtsgerichts Mosbach zur Beteiligung des Amtsgerichts Mosbach selbst und der gerichtlich beauftragten Sachverständigen mit Stellungnahmen am gegenwärtigen und künftigen Prozess BEIM DEUTSCHEN BUNDESTAG BT-Drucksache 20/6710 für die Opfer-Anerkennung der nationalsozialistischen Verfolgung und des aktiven Widerstands bei den Zeugen Jehovas >>>
(c) Anträge an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 2/22, 6F 202/21, 6F 2/23 gegen den russischen Präsidenten Mr Vladimir Vladimirovich Putin und gegen die russische Kinderrechtskommissarin Ms Maria Alekseyevna Lvova-Belova als Ergänzung zum internationalen Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in Den Haag vom 17.03.2023 wegen Übertragungen des NAZI-KINDESENTFÜHRUNGSPRINZIPS in das 21. Jahrhundert mit Deportationen und Zwangsassimilierungen von Kindern: Hier aus den besetzten ukrainischen Gebieten während des völkerrechtswidrigen Russischen Angriffskrieges seit Februar 2022:
... ab 19.03.2023 auf amtsseitige Verfügungen zu Erlassungen deutscher Haftbefehle gemäß dem Völkerstrafgesetzbuch §6, §7, §8 (VStGB) >>>
... ab 24.03.2023 auf STRAFANZEIGEN wegen § 235 StGB (internationale) Kindesentziehungen >>>
(d) AS-Anträge an das Amtsgericht Mosbach zur Nazi-Euthanasie und zu NS-Zwangssterilisierungen:
... vom 09.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zur AUFHEBUNG der Ruhestandsversetzung des gegen die NS-Euthanasie widerständigen Richter Lothar Kreyssig >>>
... vom 10.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zur AUFHEBUNG des Haftverschonungsbeschlusses von Hans Friedrich Kurt Hefelmann, Abteilungsleiter des Hauptamtes IIb der Kanzlei des Führers, hauptverantwortlich für die Organisation und Durchführung der Nazi-Euthanasie-Massentötungsaktion T4 >>>
... vom 11.08.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen Verantwortliche im arbeitsteilig organisierten Nazi-Euthanasie-Massenmord T4 in den Mosbacher Heil- und Pflegeanstalten >>>
... vom 21.08.2022 AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu 6F 9/22 auf GERICHTLICHE PRÜFUNG zur Interessens-Beteiligung des Mosbacher Landrats Wilhelm Compter an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie durch die Deportationen aus den Mosbacher Heil- und Pflegeanstalten von behinderten Menschen in die Euthanasie-Vernichtungsanstalten, um dann die Gebäude der Mosbacher Heil- und Pflegeanstalten u.a. für das NS-Zwangsarbeit-System und für die Nutzungsangebote an die Wehrmacht in Mosbach-Baden anbieten zu können >>>
... ab 12.04.2023 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 wegen Beihilfe zu Mord gegen Fahrer*innen und Transportbegleiter*innen bei den Deportationen aus der Mosbacher Heil- und Pflegeanstalt in die Vernichtungsanstalten für die Nazi-(Kinder)-Euthanasie während der zentralen Nazi-Massenmordaktion T4 >>>
... ab 12.04.2023 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 wegen Beihilfe zu Mord gegen Mitarbeiter*innen des Polizei- und Standesamtes Grafeneck mit dem Fälschen der Sterbedaten von ermordeten Behinderten während der zentralen Nazi-Massenmordaktion T4 nach den Deportationen aus der Heil- und Pflegeanstalt Mosbach >>>
( e) AS- Anträge an das Amtsgericht Mosbach zur Konkreten Tatbeteiligung des AG MOS an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie:
... vom 26.12.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen verantwortliche Mitarbeiter des Amtsgerichts Mosbach, u. a Urkundsbeamter Reinhard, wegen Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen NS-(Kinder)-Euthanasie in Mosbach-Baden und in der Konkreten Tatbeteiligung des Amtsgerichts Mosbach an der Nazi-Euthanasie >>>
... vom 28.12.2022 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22 gegen verantwortliche Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Mosbach, wegen Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen NS-(Kinder)-Euthanasie in MOSBACH-Baden und in der Konkreten Tatbeteiligung der Staatsanwaltschaft Mosbach an der Nazi-Euthanasie T4 >>>
... ab 07.03.2023 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNGEN zu transparenten öffentlichen BENENNUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN der Mitarbeiter*innen (a) des Mosbacher Erbgesundheitsgerichtes, u.a. verantwortlich und beteiligt an der Nationalsozialistischen Zwangsterilisation von psychisch erkrankten Menschen (wie Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935) sowie (b) des Amtsgerichts und Vormundschaftsgerichts Mosbach, verantwortlich und beteiligt an der NS-(Kinder)-Euthanasie (wie FR.N. VIII/595 vom 08.10.1940) >>>
(f) AS-Anträge an das Amtsgericht Mosbach zur Konkreten Tatbeteiligung des AG MOS an der Nazi-Zwangssterilisierung:
... ab 04.03.2023 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 für die konkreten AUFHEBUNGEN von Gerichtsbeschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach vor 1945, wie u.a. AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935, mit den historisch nachgewiesenen konkreten Tatbeteiligungen des Amtsgerichts Mosbach an der medizinischen und juristischen Umsetzung der nationalsozialistischen Zwangssterilisierungspolitik >>>
... ab 05.03.2023 STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 gegen verantwortliche Mitarbeiter*innen der Staatsanwaltschaft Mosbach wegen möglicher Strafvereitelungen im Amt durch nach 1945 nicht-durchgeführte Verfahren gegen Tatbeteiligte an der nationalsozialistischen Zwangssterilisierung in Mosbach - Baden >>>
... ab 05.03.2023 auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 auf GERICHTLICHE PRÜFUNG zu erfolgten Leistungen von Wiedergutmachung und Entschädigung für die Betroffenen der nationalsozialistischen Zwangssterilisierung und für deren Familienangehörige. Insbesondere für erfolgte Schädigungen durch Gerichtsbeschlüsse des Erbgesundheitsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach vor 1945, wie u.a. AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935 >>>
... ab 07.03.2023 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNG zu transparenten öffentlichen Benennungen und Überprüfungen der Mitarbeiter*innen (a) des Mosbacher Erbgesundheitsgerichtes, u.a. verantwortlich und beteiligt an der Nationalsozialistischen Zwangsterilisation von psychisch erkrankten Menschen (wie Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935) sowie (b) des Amtsgerichts und Vormundschaftsgerichts Mosbach, verantwortlich und beteiligt an der NS-(Kinder)-Euthanasie (wie FR.N. VIII/595 vom 08.10.1940)>>>
... ab 12.03.2023 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNGEN zur öffentlichen transparenten GERICHTLICHEN BETEILIGUNG der Mosbacher Justizbehörden sowie der gerichtlich beauftragten Sachverständigen an den gegenwärtigen und künftigen Prozessen BEIM DEUTSCHEN BUNDESTAG (Drucksache 20/2429 der 20. Wahlperiode vom 23.06.2022) (a) für die Anerkennung der Opfer der nationalsozialistischen Euthanasie und Zwangssterilisierung als Verfolgte des Nationalsozialismus und (b) für die voranzutreibende Aufarbeitung in der NS-Vergangenheitsbewältigung >>>
3. AG-MOS-amtsseitiges Ignorieren der AS-beantragten Vorantreibung der NS-Aufarbeitung gemäß dem Deutschen Bundestag
Das Amtsgericht Mosbach ignoriert bisher die folgenden weiteren detaillierten AS-Beantragungen seit 03.06.2022 auf amtsseitige Verfügungen, wie u.a. :
(3a) Ein Akten-Vernichtungsverbot und ein beschleunigtes Digitalisierungsgebot amtsseitig zu verfügen für die Gerichtsdokumente des Familiengerichtes Mosbach, des Amtsgerichts Mosbach und des Landgerichts Mosbach sowie der Staatsanwaltschaft Mosbach sowie für ganz Baden und Württemberg aus der NS-Zeit von 1933 bis 1945.
(3b) Eine Freigabe für die transparente öffentliche Akten-Nutzung amtsseitig zu verfügen für die zuvor benannten Gerichtsdokumente, wie u.a. zur regionalen, historischen und Hochschul- bzw. Instituts-Forschung, zur Einsicht für NS-Opferverbände und für die NS-Gedenkstättenarbeit, aber auch zur eigenen NS-Öffentlichkeitsarbeit der Mosbacher Justizbehörden zur Aufarbeitung und NS-Vergangenheits-Bewältigung der eigenen institutionellen NS-Vergangenheiten.
(3c) Die Bewahrung und Förderung geschichtlicher Lern- und Geschichtsorte von nationaler Bedeutung in Mosbach und Baden in der NS-Aufarbeitung amtsseitig zu verfügen u.a. auch für die Mosbacher Justizbehörden selbst. Und zwar mit der Zielsetzung in den NS-Gedenkstätten Guide in BADEN-WÜRTTEMBERG mittelfristig aufgenommen zu werden.
(3d) Eine Freigabe der zuvor benannten Gerichtsdokumente und eine Teilnahme der Mosbacher Justizbehörden für den in 2022 und 2023 gegenwärtig und künftig laufenden Prozess der gesellschaftspolitischen und rechtlichen NS-Opferanerkennung beim DEUTSCHEN BUNDESTAG amtsseitig zu verfügen: Die Gerichtsdokumente des Familiengerichts Mosbach, des Amtsgerichts und Landgerichts Mosbach und der Staatsanwaltschaft Mosbach zu den Beteiligungen an den nationalsozialistischen Verfolgungen von 1933 bis 1945 sowohl für die Anhörung beim DEUTSCHEN BUNDESTAG zur NS-Verfolgtenanerkennung als auch für die Fraktionen des Deutschen Bundestages hinsichtlich der geplanten Umsetzung der voranzutreibenden NS-Aufarbeitung, u.a. der BUNDESREGIERUNG, in dieser Legislaturperiode zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft derzeit die Opferanerkennungsprozesse der NS-Verfolgten Zeugen Jehovas (BT-Drucksache 20/6710) und der NS-Zwangssterilisierung (BT-Drucksache 20/2429) während der 20. Wahlperiode beim Deutschen Bundestag.
(3e) Gerichtlich einzuholende Sachverständigen/Gutachter*innen-Stellungnahmen amtsseitig zu verfügen: Und dies sowohl bei den bereits in den AG MOS-Verfahren 6F 9/22 und 6F 202/21 gerichtlich beauftragten und involvierten Sachverständigen/Gutachter*innen als auch ggf. bei weiteren gerichtlich zu bestimmenden Sachverständigen/Gutachter*innen der politik- und geschichtswissenschaftlichen und juristischen Professionen.
4. AG-MOS-amtsseitiges Tolerieren von verfahrensrelevanten Missständen
Das AG MOS verweigert bisher die unter 6F 2/22 AS-beantragte und im Befangenheitsantrag thematisierte Unterhaltsverwirkung auf Grund der nachgewiesenen langfristigen massiven KM-seitigen Umgangsverweigerungen entgegen den gerichtlichen Vereinbarungen beim AG MOS, den KM-seitigen persönlichen und beruflichen Rufschädigungen gegenüber dem AS beim AG MOS, der wiederholten KM-seitigen Falschaussagen vor Gericht beim AG MOS.
4.1 Amtsseitiges Tolerieren von Lüge und Propaganda vor einem deutschen Gericht
Gegenwärtig ist in 2023 eindeutig klar, dass gerichtliche Verfahren in der Türkei, in China und in Russland, etc., unter den Leitmotiven von Lüge und Propaganda durchgeführt werden. Dies war auch in deutschen Gerichtsverfahren sowohl unter der nationalsozialistischen als auch unter der kommunistischen Diktatur nicht anders. Heute aber gilt in 2022 und 2023 in der BRD eine Wahrheitspflicht vor Gericht. Auch darauf bezieht sich die wiederholte AS-Kritik, dass in den anhängigen Verfahren beim AG MOS die Wahrheitspflicht für die KM amtsseitig wiederholt vernachlässigt wird und dies auch zum vorliegend glaubhaft begründeten Befangenheitsantrag führt. Siehe dazu beispielhaft weitere Ausführungen im Folgenden.
4.1.1 Angeblich wahrheitswidriger erschlichener Zugang und Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind seitens des KVs
In 6F 211/21 (ABR-eA), 6F 202/21 (SR) und 6F 216/21 (GewSchG) beim AG MOS
Die KM macht eine Eingabe an das Gericht mit einem "Arschfoto" des Antragstellers, um sowohl in ihrer Eidesstaatlichen Erklärung und in ihren weiteren Eingaben an das Gericht dem KV wahrheitswidrig zu unterstellen, dass er sich angeblich unter einem Vortäuschen falscher Tatsachen den Zugang zu und den Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind erschlichen hätte. Die KM hat sich dieses Arschfoto des KVs erschlichen beim Hausarztbesuch zum Überprüfen der Rücken- und Beinschmerzprobleme des Antragstellers, bei dem eine Gürtelrose im unteren Rückenbereich des KVs mit Rötungen, Schwellungen und Ausschlag während den hausärztlichen Schmermittel-Injektionen im unteren Rückenbereich im Oktober 2021 festgestellt wurde.
Mit Eingabe dieses Arschfotos des KV bei Gericht behauptet die KM wie zuvor ausgeführt wiederholt wahrheitswidrig, dass der KV sich angeblich mit den wahrheitswidrigen Behauptungen, seine Gürtelrosensymptome seien auf die Gewalteinwirkung der KM zurückzuführen, den Zugang zu und den Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen ehelichen Kind angeblich wahrheitswidrig erschlichen hätte. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Es ist nachweisbar per Aktenlagen und Verfahrensanalysen gerichtsbekannt, dass der KV in seinen öffentlich angestrengten zivil- und strafrechtlichen Männergewaltschutzverfahren gegen die KM selbst niemals gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Familiengericht diese von der KM wahrheitswidrigen behaupteten Aussagen gemacht hat, siehe dazu:
• AKTENZEICHEN 114 F 3707/21 AG/FG Nürnberg
• AKTENZEICHEN 6F 211/21 und 6F 216/21 AG/FG Mosbach
• AKTENZEICHEN ST/2167444/2021 Polizeidienststelle Adelsheim
• AKTENZEICHEN 27 Js 10412/21 Staatsanwaltschaft Mosbach
4.1.2 Angebliche Kindesentführung seitens des KVs während dem Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind
In 6F 211/21 (ABR), 6F 216/21 (GewSchG) und 6F 202/21 (SR)
Die KM macht wiederholt wahrheitswidrige öffentliche Aussagen gegenüber Ärzten, d.h. in 6F 211/21 (ABR-eA) bzw. 6F 202/21 (SR) im Arztbericht vom 29.12.2021 der Caritas-Klinik Bad Mergentheim sowie im Arztbericht der Frauenarztpraxis vom 29.03.2022 aus Buchen im familienpsychologischen SV-Gutachten vom 07.04.2022 sowie in ihren Eingaben an das AG MOS in den anhängigen Verfahren, dass der KV angeblich das gemeinsame eheliche Kind im Alter von 9 Monaten angeblich zwei Monate lang „entführt“ habe.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Diese Aussagen macht die KM nachweisbar gerichtsbekannt als wahrheitswidrige Falschaussagen und wider besseren Wissens, weil die KM gleichzeitig während des angeblichen KV-Kindesentführungszeitraumes in ihren eigenen eidesstaatlichen Erklärungen, Fachstellenberichten und Eingaben an das Familiengericht Mosbach den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg thematisiert. Zudem thematisiert der KV selbst mit seinen eigenen Eingaben der entsprechenden Aufenthaltsbescheinigungen vom 09.11.2021 bis 21.12.2021 der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg an das Familiengericht Mosbach den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind im Männergewaltschutz. Kind und KV sind in diesem Zeitraum ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt in Nürnberg mit Sperrvermerk angemeldet. Das Familiengericht Mosbach selbst thematisiert sowohl in seinen eigenen Gerichtsdokumenten als auch in seinen Beschlussfassungen 6F 211/21 (ABR-eA) und 6F 216/21 (GewSchG) den gemeinsamen Aufenthalt von KV und Kind in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg.
Beide Elternteile hatten das volle Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Beschlussfassung in 6F 211/21 (ABR-eA) am 23.12.2021, in der das ABR in einstweiliger Anordnung für das 11 Monate alte Kind zunächst vorübergehend auf die KM übertragen wurde. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV.
4.1.3 Angeblich rassistisches Denken und Handeln des KVs
In 6F 211/21 (ABR), 6F 216/21 (GewSchG), 6F 202/21 (SR) und 6F 2/22 (Unterhalt)
Die schwarz-afrikanische KM erhebt wiederholt den wahrheitswidrigen Rassismusvorwurf gegenüber dem weißen deutschen KV in ihren Zuschreibungen von angeblichem konkreten rassistischen Denken und Handeln seitens des KVs gegenüber der KM in Berichten der verfahrensbeteiligten involvierten Fachstellen sowie mit Falschaussagen vor dem Gericht unter 6F 211/21 (ABR-eA) bzw. 6F 202/21 (SR) sowie 6F 216/21 (GewSchG) und 6F 2/22 (Unterhalt), insbesondere im Sinne einer angeblichen Versklavung und Freiheitsberaubung in der Einlieger-Dienstwohnung in einem Kinderdorfhaus als Arbeitsstelle und gleichzeitigem Wohnort des KV als Kinderdorfhausleiter.
Die KM wiederholt die wahrheitswidrigen Rassismusvorwürfe als Falschaussagen vor Gericht gegenüber dem KV, als Vater eines deutsch-afrikanischen Mischlingskindes, in der Eingabe vom 06.12.2022 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Punkt III, in Absatz 3 und 4. Siehe dazu auch Kapitel 2 und 2.1. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Und zwar gegenüber dem KV, der seit 03.06.2022 u.a. wiederholt öffentlich nachweisbar Eingaben gegen Nationalsozialismus und gegen Rechtsextremismus/Rassismus beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach zur entsprechenden gerichtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Aufarbeitung macht. Siehe:
http://nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de/
Und zwar gegenüber dem KV, der u.a. wiederholt öffentlich nachweisbar Eingaben gegen Nationalsozialismus, Rassismus und gegen Rechtsextremismus zur entsprechenden politischen, wissenschaftlichen und juristischen Aufarbeitung seit 2004 macht, worauf das AG MOS mit seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 und unter 6F 9/22 selbst verweist.
Angeblich habe der deutsche KV und Antragsteller von NS-Verfahren der afrikanischen KM, wie das Amtsgericht Mosbach in seinem Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 und in 6F 202/21 gemäß den KM-Falschaussagen vor Gericht dokumentiert, Kontakt zu Freunden und Familie im rassistischen versklavenden und freiheitsberaubenden Sinne verboten, während aber in der sozialen Realität der KV öffentlich nachweisbar von Mai 2020 bis November 2021 über 8.000 Euro Telefonrechnungen für Telefonate in das Heimatland in Afrika eben dieser KM bezahlt hat und während der Antragsteller öffentlich nachweisbar eben dieser KM mehrere Tausend Euro von seinem Einkommen und Sparvermögen für internationale Geldtransfers über Western Union und MoneyGram in das Heimatland in Afrika bezahlt hat. Zu Letzterem beantragt der KV wiederholt die Offenlegungen der entsprechenden KM-Konten beim Familiengericht Mosbach. Siehe dazu auch Kapitel 4.2. Zudem belegt das familienpsychologische SV-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 finanzielle Aufwendungen des KV für die afrikanische Ehefrau und ihre Familie in Afrika.
Angeblich habe der deutsche KV und Antragsteller von NS-Verfahren der afrikanischen KM, wie das Amtsgericht Mosbach in seinem Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 und in 6F 202/21 gemäß den KM-Falschaussagen vor Gericht dokumentiert, Bildung und Arbeit im rassistischen versklavenden und freiheitberaubenden Sinne verweigert, während der Antragsteller aber in der sozialen Realität öffentlich nachweisbar eben dieser KM drei Integrationskurse an der VHS in Buchen und zusätzliche Lernmaterialien bezahlt hat; während der Antragsteller sich öffentlich nachweisbar gegen die Diskriminierung von Bildungsbenachteiligten Menschen für eben diese KM engagiert und ein Empfehlungsschreiben des Goethe-Institut-Direktors in Kamerun für diese KM erwirkt hat; während der Antragsteller öffentlich nachweisbar einen KM-Lebenslauf erstellt und Bewerbungen für eben diese KM geschrieben und versandt hat; während der Antragsteller öffentlich nachweisbar eben diese KM auf eine Stelle bei seinem eigenen Kinderdorf-Arbeitgeber als Hauswirtschafterin beworben hat; während der Antragsteller öffentlich nachweisbar eben diese KM zu einem Vorstellungsgespräch in der Altenpflege begleitet hat, was zu einem unmittelbaren Angebot von Probearbeiten in Adelsheim-Sennfeld im März 2021 führte; während der KV den Lebenslauf für die KM während dem Aufenthalt mit dem Kind im Männergewaltschutz überarbeitet.
Der KV ist mit seiner konsequenten Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit langjähriges Gewerkschaftsmitglied, früher bei der IG Metall und später bis heute bei ver.di und seit mehreren Jahren Mitglied bei Amnesty International. Der KV ist seit vielen Jahren öffentlich nachweisbar beim Deutschen Bundestag mit regelmäßigen Petitionseingaben zur Verbesserung von Menschenrechten und Bürgerrechten auf nationaler und internationaler Ebene engagiert. Im gerichtlich beauftragten familienpsychologischen SV-Gutachten unter 6F 202/21 vom 07.04.2022 sind in den Anlagen unter Punkt 8.3 zum Thema KV-Lebenslauf Auszüge aus seinen Auslandsaufenthalten und seinem Arbeiten, u.a. seit mehr als zwanzig Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe, mit Nicht-Deutschen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund gelistet. Der KV hat nachweisbar mit Einreise- und Ausreisestempeln im Reisepass mehrere Afrika-Aufenthalte absolviert, wie vom 17.07. bis 31.07.2017 in Äthiopien zum Besuch eines alten äthiopischen Studienfreundes aus dem langjährigen gemeinsamen Wohnen in einer WG im Studenten-Wohnheim der Universität Hildesheim; wie vom 11.01. bis 26.01.2018 zum Besuch der KM zur Heirat mit der KM auf dem Bürgermeisteramt in Éfoulan, Hauptstadt Jaunde, Kamerun (siehe auch Heiratsurkunde vom 15.01.2018); vom 13.03. bis 26.03.2018 sowie vom 06.06. bis 18.06.2018 sowie vom 09.03. bis 29.03.2019 zu Besuchen der KM in der Hauptstadt Jaunde, Kamerun.
Diese wahrheitswidrigen Rassismusvorwürfe in den anhängigen Verfahren beim AG MOS seitens der KM basieren auch auf dem geschlechterstereotypen Rollen-Klischee „Weißer Mann versklavt schwarze Frau!“ Und beziehen sich u.a. auch auf die statistische Erfahrung, dass weiße Männer, insbesondere Deutsche, meistens Rassisten (Nazis) sind, was hier generell auf den KV übertragen wird, der damit auf Grund seines Geschlechts als „männlich“, seiner Hautfarbe als „weiß“ und seiner ethnischen Herkunft als „deutsch“ wie zuvor ausgeführt wahrheitswidrig als angeblicher Rassist diskriminiert und benachteiligt wird.
Zudem belegen die Verfügungen des AG MOS vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 und 6F 202/21 mit der amtsseitigen Bezugnahme auf die Ablehnung des Nationalsozialismus seitens des KV mit seinen öffentlichen nachweisbaren politischen, wissenschaftlichen und juristischen Aufarbeitungsbemühungen seit 2004 zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, Rassismus und Rechtsextremismus diese wahrheitswidrigen Falschaussagen zu angeblichem Rassismus seitens der KM gegenüber dem KV vor Gericht.
4.1.4 Angebliche Wohnungs- und Arbeitslosigkeit des KVs als Rechtfertigungsgrund für die KM-seitige Umgangsvereitelung
In 6F 2/22 (Unterhalt), 6F 9/22 (UR) und 6F 202/21 (SR)
In der Eingabe der KM an das Familiengericht/Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 assoziiert mit dem gleichfalls assoziierten Verfahren 6F 9/22, beide hervorgehend aus den Ursprungsverfahren 6F 211/21, hält die KM inhaltlich zusammengefasst den folgenden Vortrag an das AG/FG MOS und vertritt die folgende Ansicht vor dem AG/FG MOS : Sorgerecht und Umgangsrecht von wohnungslosen und/oder arbeitslosen Personensorgeberechtigten und Kindeseltern sollten eingeschränkt bzw. entzogen werden, da automatisch durch Wohnungslosigkeit und/oder Arbeitslosigkeit auch die Befähigung zur Ausübung von Sorge- und Umgangsrecht eingeschränkt seien.
Die KM behauptet in ihrer Eingabe vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 3 mit nachweisbar wahrheitswidrigen Aussagen, dass der AG „zum damaligen Zeitpunkt weder eine Arbeit noch eine Wohnung hatte“, um damit zu begründen, dass die KM entgegen der Vereinbarung in der Beschlussfassung beim AG/FG MOS vom 23.12.2021 im Ursprungsverfahren unter 6F 211/21, als Voraussetzung für die ABR-eA-Übertragung auf sie selbst, großzügigen flexiblen unbegleiteten Umgang zwischen Kind und KV nach deren gemeinsamen Aufenthalt im Männergewaltschutz gewähren wollte und würde, den die KM dann aber anschließend vom 23.12.2021 bis zum 07.05.2022 durch ihre Umgangsboykotte und Umgangsbeeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt gewährt hat.
Die KM wiederholt diese wahrheitswidrigen Aussagen zur angeblichen Arbeits- und Wohnungslosigkeit des KV in den Berichten der verfahrensbeteiligten Verfahrensbeiständin an das AG MOS. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
1.) Der KV ist entgegen den wahrheitswidrigen Aussagen der KM vor dem AG/FG MOS in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt wohnungslos gewesen, sondern nachweisbar bei den Einwohnermeldeämter in Seckach und in Bad Friedrichshall in den Wohnungen mit erstem Wohnsitz gemeldet gewesen, in denen er auch gewohnt hat. 2.) Der KV ist entgegen den wahrheitswidrigen Aussagen der KM vor dem AG/FG MOS in diesem Zeitraum nachweisbar nicht arbeitslos gewesen und auch zu keinem Zeitpunkt beim zuständigen Jobcenter u.a. Buchen als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Zudem belegen die hier anhängigen Unterhaltsverfahren 6F 2/22 mit den Offenlegungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des KV diese wahrheitswidrigen Falschaussagen seitens der KM zur angeblichen Wohnungs- und Arbeitslosigkeit des KV vor Gericht unter 6F 202/21.
4.1.5 Angeblich nicht gezahlter Kindesmindestunterhalt seitens des KVs
In 6F 2/22 (Unterhalt), 6F 9/22 (UR) und 6F 202/21 (SR)
In der Eingabe der KM an das Familiengericht/Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 assoziiert mit dem gleichfalls assoziierten Verfahren 6F 9/22, beide hervorgehend aus den Ursprungsverfahren 6F 211/21, hält die BS inhaltlich zusammengefasst den folgenden Vortrag an das AG/FG MOS und vertritt die folgende Ansicht vor dem AG/FG MOS : Das Umgangsrecht von Kindeseltern, die keinen Kindesmindestunterhalt zahlen, sollte eingeschränkt bzw. ausgesetzt werden, da automatisch durch die Nicht-Zahlung von Kindesmindestunterhalt auch die Befähigung zur Ausübung des Umgangsrechts eingeschränkt sei.
Die KM behauptet in ihrer Eingabe vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 2 mit nachweisbar wahrheitswidrigen Aussagen, dass der KV nicht gewillt sei, den Kindesmindestunterhalt zu zahlen, um damit zu begründen, dass die KM entgegen der Vereinbarung in der Beschlussfassung beim AG/FG MOS vom 23.12.2021 im Ursprungsverfahren unter 6F 211/21, als Voraussetzung für die ABR-eA-Übertragung auf sie selbst, großzügigen flexiblen unbegleiteten Umgang zwischen Kind und KV nach deren gemeinsamen Aufenthalt im Männergewaltschutz gewähren wollte und würde, den die KM dann aber anschließend vom 23.12.2021 bis zum 07.05.2022 durch ihre Umgangsboykotte und Umgangsbeeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt gewährt hat.
Die KM behauptet zusätzlich in ihrer Eingabe vom 06.12.2022 unter 6F 2/22 auf Seite 3, Absatz 2, mit nachweisbar wahrheitswidrigen Aussagen, dass der KV angeblich keinen Kindesmindestunterhalt gezahlt habe. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV.
Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Der KV hat entgegen den wahrheitswidrigen Aussagen der KM vor dem AG/FG MOS zuvor direkt und nach der Aufforderung des Jobcenters Buchen im Januar 2022 dann regelmäßig seit Februar 2022 Kindesmindestunterhalt gemäß der Vorgabe des Jobcenters Buchen direkt per Dauerauftrag-Überweisungen an das Jobcenter Buchen selbst nachweisbar geleistet.
Zudem belegen die hier anhängigen Unterhaltsverfahren 6F 2/22 mit den Offenlegungen der kontinuierlich gezahlten Leistungen des KV zum Kindesmindestunterhalt diese wahrheitswidrigen Falschaussagen seitens der KM zur angeblichen Nicht-Zahlung von Kindesmindestunterhalt des KV vor Gericht.
4.1.6 Angebliche Arbeitsverweigerung des KVs während dem gemeinsamen Aufenthalt mit dem Kind in einer Männergewaltschutzeinrichtung
In 6F 2/22
In der Eingabe vom 06.12.2022 der KM unter 6F 2/22 an das Amtsgericht Mosbach auf Seite 3, Absatz 4, behauptet die KM unter wahrheitswidrigen Falschaussagen vor Gericht, dass der GS/KBV während dem Aufenthalt mit dem gemeinsamen Kind in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung angeblich „Arbeitsverweigerung“ als Kinderdorfhausleiter begangen habe. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
Der KV hat während dem Zeitraum von Zuflucht und gemeinsamen Aufenthalt von Kind und KV im Männergewaltschutz zunächst Mehrarbeitsstunden abgebaut, dann Urlaub genommen und ist dann im Krankenstand gewesen.
Zudem belegen die hier anhängigen Unterhaltsverfahren 6F 2/22 mit den Offenlegungen der Einkommensverhältnisse des KV zum Kindesmindestunterhalt diese wahrheitswidrigen Falschaussagen seitens der KM zur angeblichen Arbeitsverweigerung des KV vor Gericht.
4.1.7 Angeblich unterlassene Hilfeleistung des KVs für das gemeinsame erkrankte Kind
In 6F 9/22 (UR), 6F 2/22 (Unterhalt) beim AG MOS
Unmittelbar nach der Eingabe der Rechtsvertretung des KV an das AG MOS unter 6F 2/22 vom 17.11.2022 mit den dokumentierten und nachgewiesenen Umgangsvereitelungen seitens der KM als eine der Begründungen zur beantragten Verwirkung von KM-seitigen Unterhaltsansprüchen gemäß § 1579 BGB konstruiert die KM sodann unter wahrheitswidrigen Aussagen vom 26.12.2022 über den Bericht der verfahrensbeteiligten Verfahrensbeiständin vom 28.11.2022 zu 6F 9/22 quasi eine nachträgliche Rechtfertigungsgeschichte, um ihre Umgangsvereitelungen sowohl 1.) entgegen dem Beschluss des AG MOS unter 6F 211/21 vom 23.12.21 als auch 2.) entgegen der gerichtlich beschlossenen Vereinbarung beim AG MOS in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2022 zu 6F 9/22 zu unbegleitetem Umgang begründen zu wollen.
In der Eingabe der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin vom 28.11.2022 zu 6F 9/22 an das Amtsgericht Mosbach dokumentiert diese die hier angezeigten wahrheitswidrigen Falschaussagen der KM vor Gericht:
Wahrheitswidrige Falschaussagen der KM vor Gericht: Die KM behauptet auf Seite 2, Absatz 1, dass der getrennt lebende KV die KM angeblich massiv beschimpft habe. Die KM behauptet auf Seite 2, Absatz 8, und Seite 3 Absatz 1 bis 2, dass der getrennt lebende KV angeblich Unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem eigenen 23 Monate alten Kind mit einer schweren Bronchitiserkrankung begonnen hätte, das bei der KM lebt. Er habe in einem angeblichen Telefonat mit der KM angeblich seine Kenntnisnahme dieser Erkrankung des gemeinsamen Kleinkindes sowie auch ihre angeblich angefragte Hilfeleistung seiner Fahrt des Kindes in eine Kinderklinik angeblich verweigert. Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
GLAUBHAFTMACHUNG UND OBJEKTIVE BEWEISMITTEL:
• Telefonverbindungsnachweise bei der Deutschen Telekom
• Eltern-Whats-App-Chat-Protokolle
Der hier o.g. KV:
- Hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt mit der KM telefoniert.
- Hat nachweisbar keinen direkten Kontakt mit der KM.
- Hat nachweisbar zu keinem Zeitpunkt die KM beschimpft.
Die hier o.g. KM:
- Hat zu keinem Zeitpunkt ein Telefonat mit dem GS geführt.
- Hat zu keinem Zeitpunkt den GS über den Gesundheitszustand des Kindes über Whatsapp informiert.
- Hat zu keinem Zeitpunkt die Familie des GS kontaktiert bezüglich der schweren Erkrankung des gemeinsamen Kindes.
Im Bericht der Verfahrensbeiständin ist nicht erwähnt:
- Ob die BS mit dem Kind tagsüber zum Arzt vor Ort gegangen sei.
- Ob die BS, den Ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst während der Not-Situation nachts und tagsüber kontaktiert hätte.
- Dass die Verfahrensbeiständin selbst angesichts dieser schwerwiegenden Vorwürfe den GS kontaktiert bzw. informiert hätte, weil sie dies nachweisbar nicht getan hat.
Die Caritas-Klinik Bad-Mergentheim hat zu keinem Zeitpunkt den sorgeberechtigten KV über eine Klinik-Einlieferung und einen Klinikaufenthalt des Kindes informiert. Laut Bericht der Verfahrensbeiständin habe die KM vergeblich versucht, einen Krankentransport zu organisieren. Laut Aussagen der Verfahrensbeiständin habe dann am 26.11.2022 eine von ihr selbst organisierte Fahrerin die KM und das Kind in die Klinik nach Bad-Mergentheim gefahren, wo das Kind kurz ambulant behandelt und anschließend wieder entlassen worden sei.
Am 27.12.2021 hatte die KM bereits zuvor einen Krankenwagen-Transport des Kindes wegen einer schweren Bronchitis-Erkrankung in die Caritas-Klinik Bad-Mergentheim selbst organisiert, nachdem das Kind seit dem 23.12.2021 bei der KM lebte, während aber das Kind, im Alter von 9 bis 11 Monaten, und der KV zuvor im gemeinsamen Aufenthalt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung vom 09.11. bis zum 23.12.2022 in Nürnberg waren.
4.2 Amtsseitiges Tolerieren von KM-seitig versuchtem Sozialbetrug
Das AG MOS verweigert entgegen der AS-Betrugs- und Beschwerde-Anzeigen zu prüfen, inwieweit die Leistungsempfängerin/KM ggf. Sozialbetrug zum Erschleichen von Sozialleistungen und Prozesskostenhilfe, etc. begeht, weil sie unregelmäßige und regelmäßige Nebeneinkünfte nicht angibt bzw. nicht angegeben hat. Es besteht der konkrete Verdacht, dass die KM ihre Mitteilungspflicht bezüglich ihrer Hilfsbedürftigkeit durch das Verschweigen von Einkommen und Vermögen verletzt bzw. verletzt hat und somit die Voraussetzungen für den Leistungsbezug eigentlich gar nicht erfüllt. Das AG MOS verweigert entgegen den AS-Beantragungen die Offenlegungen der KM-Konten, inklusive ihrer Western-Union und MoneyGram-Konten.
Das AG MOS toleriert entgegen den AS-Beschwerde-Eingaben, dass die KM konkret versucht hat, parallel zu den bereits nachweisbar vom AS/KV geleisteten Kindesmindestunterhaltszahlungen an das Jobcenter Buchen gleichzeitig Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt am Landratsamt Neckar-Odenwaldkreis zu beantragen.
Das AG MOS vernachlässigt hier wiederholt die Wahrheitspflicht vor Gericht für die KM zum Nachteil von Kind und KV. Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
4.3 Amtsseitiges Generieren und Tolerieren von überlanger Verfahrensdauer in Kindschaftssachen
Nachdem das famlienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 sich bereits eher für den Verbleib des Kindes beim Vater ausgesprochen hatte, toleriert das AG MOS unmittelbar anschließend Verfahrensentschleunigungen seitens anderer Verfahrensbeteiligter und generiert sodann selbst amtsseitig in den eigenen Verfahrensführungen eine überlange Verfahrensdauer in Kindschaftssachen mit Sorgrechts- und Umgangsrechtsverfahren entgegen dem Beschleunigungsverbot, insbesondere bei einem Baby/Kleinkind (Siehe auch Kapitel 4.4). Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
4.4 Amtsseitiges Tolerieren von KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen
Das AG MOS verweigert sowohl entgegen der AS- und Rechtsvertretung-Beantragungen als auch selbst amtsseitig verfügt, EINERSEITS Zwangsmittel (Zwangsgelder, Beugehaft, Sorgerechtsentzug, etc.) gegen die massiven KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen und Umgangsverweigerungen sowie ANDERERSEITS sowohl AS- und Rechtsvertretung-beantragte als auch selbst amtsseitig verfügt Unterhaltsverwirkungen wegen dem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel unter 6F 2/22 gegenüber der KM anzuwenden.
Und dies obwohl die KM-seitigen Umgangsbeeinträchtigungen entgegen der gerichtlichen Festlegung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 von Dezember 2021 bis April 2022 vom AS und seiner Rechtsvertretung wiederholt und ausführlich in den anhängigen Verfahren beim AG MOS thematisiert wurden.
Und dies obwohl die KM-seitigen Umgangsverweigerungen entgegen der gerichtlichen Vereinbarung vom 25.04.2022 unter 6F 9/22 seit Ende August 2022, nunmehr seit zehn Monaten vom AS und seiner Rechtsvertretung wiederholt und ausführlich in den anhängigen Verfahren beim AG MOS thematisiert wurden.
Das AG MOS toleriert zudem amtsseitig die KM-Verweigerungen von Informations- und Auskunftspflicht zum Kind unter ABR-eA gegenüber dem AS/KV entgegen der Wohlverhaltensklausel.
Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
4.5 Amtsseitiges Tolerieren der KM-seitigen Behindertendiskriminierung gegenüber dem AS vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung zur NS-Euthanasie
Der heutzutage rechtlich geltende Schutz vor Behindertendiskriminierung geht aus den konkreten Erfahrungen der NS-Euthanasie, NS-Zwangssterilisierung, NS-Medizinexperimenten unter der Verschränkung von NS-Medizinverbrechen und NS-Justizverbrechen hervor. Aus der regionalhistorischen NS-Forschung zu NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sind die eigenen historisch nachgewiesenen institutionellen NS-Vergangenheiten des Amtsgerichts Mosbach mit Tatbeteiligungen des Vormundschaftsgerichtes beim AG MOS bei der Nazi-Kinder-Euthanasie (u.a. unter AG MOS FR.N. VIII/595 vom 08.10.1940, Fall Gida Falkenstein, Urkundsbeamter Rheinhard) und des Erbgesundheitsgerichtes beim AG MOS bei den NaziZwangssterilisierungen (u.a. unter AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935) bekannt. Siehe auch Kapitel 1.1. Daraus leitet sich eine heutige besondere Verantwortung des Amtsgerichts Mosbach beim Schutz vor Behindertendiskriminierung ab.
Das AG MOS toleriert und befördert jedoch hier in den anhängigen Familienrechtsverfahren, auch unter 6F 2/22, die von der KM und anderen Verfahrensbeteiligten vor dem Amtsgericht Mosbach wiederholt vorgebrachte Behindertendiskriminierung des AS/KV. Demnach solle der AS/KV auf Grund seiner Erkrankung und körperlichen Behinderung durch Hüft-OPs (30% GdB seit Mai 2022) angeblich umgangsrechts- und sorgerechtsunfähig sein.
Eine Behindertendiskriminierung ist seit den Erfahrungen mit der Nazi-Euthanasie nunmehr heute moralisch, gesellschaftspolitisch und rechtlich eindeutig unzulässig.
Das AG MOS hat trotz seiner abweichenden Meinung und Rechtsauffassung bisher verweigert, amtsseitig ein entsprechendes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
3. Online-Artikel zur richterlichen Befangenheit, Disziplinarverfahren, Richteranklage
Justizministerin verteidigt Amtsenthebung zweier Richter
Aktualisiert am 2. April 2023, 12:20 Uhr
Quelle: dpa Berlin/Brandenburg
Hinweis
ZEIT ONLINE hat diese Meldung redaktionell nicht bearbeitet. Sie wurde automatisch von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) übernommen.
Justiz: Susanne Hoffmann (CDU), Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg, sitzt im Landtag.
Brandenburgs Justizministerin Susanne Hoffmann (CDU) hat die umstrittene Amtsenthebung zweier Arbeitsrichter verteidigt, die sich gegen eine Versetzung wehren. «Es ist das rechtliche Instrument, um die Richter danach wieder in ein anderes Richteramt berufen zu können», sagte Hoffmann den «Potsdamer Neuesten Nachrichten» (Samstag). Eine Einigung sei in beiden Fällen gescheitert. Wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Start der neuen Gerichtsstruktur keine Versetzung erfolge, wären die Richter faktisch des Amtes erhoben und würden bis zur Pensionierung besoldet, müssten aber nicht arbeiten. Die «Märkische Allgemeine» berichtete (Samstag), beide Richter hätten Widerspruch eingelegt. Der Anwalt eines Richters bestätigte dies für seinen Mandanten.
Zum Jahresbeginn fielen zwei von sechs Arbeitsgerichtsbezirken weg, das Arbeitsgericht Potsdam schloss. Das Arbeitsgericht in Eberswalde wurde zur Außenkammer des Gerichts Frankfurt (Oder). Die Ministerin begründet die Reform mit sinkenden Verfahrenszahlen. Zwei Arbeitsrichter aus Eberswalde wehrten sich gegen ihre Versetzungen an andere Gerichte. Das Justizministerium unterlag in zwei Entscheidungen des Dienstgerichts des Landes vom Dezember und März. Das Dienstgericht - das zum Beispiel bei Versetzungen und Entlassungen von Richtern entscheidet - erklärte in den Beschlüssen, der Richterwahlausschuss hätte beteiligt werden müssen.
Die Ministerin verteidigte die Versetzung. «Vorsorglich hatten wir die beiden Fälle in den Richterwahlausschuss gebracht, allerdings mit dem Hinweis, dass wir das letzte Entscheidungsrecht beim Ministerium sehen», sagte die Ministerin. «Nachdem der Richterwahlausschuss seine Zustimmung verweigert hatte, haben wir in Wahrnehmung unserer Verantwortung als Dienstherr die Versetzung angeordnet.» Mit der Entscheidung des Dienstgerichtshofes gebe es nun Klarheit. Sie räumte ein: «Natürlich bin ich über das Bild nach außen unglücklich.»
Hoffmann kritisierte, dass Versetzungen aus gerichtsorganisatorischen Gründen in keinem anderen Bundesland in die Zuständigkeit des Richterwahlausschusses fielen. Eine solche Praxis sei «aus unserer Sicht mit den Regelungen des Grundgesetzes nicht vereinbar». Der elfköpfige Ausschuss entscheidet mit Minister oder Ministerin unter anderem über Einstellung und Versetzung von Richtern.
Die Landtagsfraktion von BVB/Freie Wähler fordert Hoffmanns Rücktritt, die Linksfraktion sieht das Vertrauen der Richterschaft verspielt. Für einen Rücktritt sieht Hoffmann allerdings «keinen Grund». Die Neue Richtervereinigung warf ihr Vorgehen mit der «Brechstange» gegen die rechtsstaatliche Gewaltenteilung vor.
Auf die Justiz rollt eine große Pensionierungswelle zu. Bis zum Jahr 2028 würden allein in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - also den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten - 122 Richterinnen und Richter das Pensionsalter erreichen, teilte das Justizministerium mit. «Dies ist etwa ein Viertel des richterlichen Personals.» Für diese größere Zahl von Altersabgängen sei aber Vorsorge getroffen worden. Es gebe einen Einstellungskorridor, mit dem vorübergehend die zusätzliche Einstellung von richterlichen Nachwuchskräften möglich werde.
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https://www.zeit.de/
LANDGERICHT DRESDEN
Disziplinarverfahren gegen Richter und Ex-AfD-Abgeordneten Maier eingeleitet
von MDR SACHSEN
Stand: 14. März 2022, 20:50 Uhr
Der einstige AfD-Abgeordnete Jens Maier war vor seiner Zeit als Volksvertreter Richter am Landgericht in Dresden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag hat er sein Amt am Amtsgericht in Dippoldiswalde wieder angetreten - doch es gibt Widerstand.
Der einstige AfD-Bundestagsabgeordnete und umstrittene Richter Jens Maier ist am Montag in die sächsische Justiz zurückgekehrt. Im Zuge seines Amtsantritts wurde ein Disziplinarverfahren vom Landgericht Dresden gegen Maier eingeleitet. Das hat das sächsische Justizministerium mitgeteilt. Es besteht der Verdacht, dass Maier die Dienstpflichten zur Verfassungstreue, zur politischen Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt habe, hieß es in einem entsprechenden Schreiben. Maier darf vorerst sein Amt weiter ausüben.
Wer ist zuständig für das Disziplinarverfahren?
Zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Richterin oder einen Richter ist in Sachsen die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. In diesem Fall handelt es sich um die Vizepräsidentin des Landgerichtes Dresden.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens kommt nicht überraschend. Erst mit dem Dienstbeginn am 14. März wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens möglich.
Justizministerin Meier begrüßt Disziplinarverfahren
Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne) begrüßte die Entscheidung des Landgerichts: "Alle Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte im Dienste des Freistaates Sachsen müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung jederzeit eintreten. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können."
Grünen-Fraktion: Hoffnung auf kurze Amtsdauer Maiers
Valentin Lippmann, verfassungs- und rechtspolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion im Sächsischen Landtag, teilte mit, es sei unerträglich, dass ein Rechtsextremist als Richter Recht spreche. "Jedoch besteht die Hoffnung, dass dieser Zustand nur kurze Zeit anhält", sagte Lippmann. Es sei notwendig, alle rechtsstaatlichen Mittel auszuschöpfen, um Jens Maier schnellstmöglich aus dem Dienst zu entfernen. Auch er begrüße die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Lippmann sieht aber auch den Sächsischen Landtag in der Verantwortung, eine Richteranklage auf den Weg zu bringen. Jedoch warte die Fraktion auf ein beauftragtes Gutachten eines Staatsrechtlers. Das solle spätestens in der kommenden Woche vorliegen.
Bisherige Anträge gegen Maier nicht entschieden
Justizministerin Meier hatte bereits im Februar mehrere Anträge gestellt, um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Maier an der Rückkehr ins Richteramt zu hindern. So sei ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege gestellt worden, ebenso ein Eilantrag auf Verbot der Führung der Amtsgeschäfte.
Anwaltsverein zeigt sich verwundert
Dass die Anträge, die Justizministerin Meier bereits vor einem Monat gestellt hatte, noch nicht entschieden sind, stößt beim Republikanischen Anwältinnen‐ und Anwälteverein (RAV) auf Unverständnis. Rechtsanwältin Kati Lang, Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV aus Dresden, teilte mit: "Aus anwaltlicher Erfahrung erscheint es höchst verwunderlich, weshalb über ein Eilverfahren nicht innerhalb eines Monats ab Antragseingang unter Wahrung des rechtlichen Gehörs entschieden werden kann."
Anwältin stellt Versäumnisse in Justiz und Politik fest
Insgesamt sieht Lang in der Causa Maier viele Versäumnisse, die am Ende auch Fragen aufwerfen: Warum findet sich im Sächsischen Landtag bisher keine Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Richteranklage? Damit wirft sie den regierenden Parteien in Sachsen Untätigkeit vor. Warum wurde von der Grünen-Fraktion erst im Februar ein wissenschaftliches Gutachten zur Richteranklage in Auftrag gegeben? Die Rückkehr Maiers sei schon nach der Bundestagswahl 2021 absehbar gewesen. Warum hat das Justizministerium Maier nicht ins Ministerium versetzt? Dann wäre es selbst für das Disziplinarverfahren zuständig gewesen. Lang meint: "Auch das sächsische Justizministerium, das nur unter öffentlichen Druck überhaupt versuchte die Rückkehr von Jens Maier zu verhindern, trägt eine Mitschuld an der derzeitigen Situation."
Das ist wohl der größte Fehler, dass die Justiz selbst rechte, rassistische und antisemitische Funktionsträger duldet, keine Haltung zeigt und die Eskalation damit mit verschuldet.
Kati Lang Rechtsanwältin und Mitglied des erweiterten Vorstands des RAV
Anwältin Kati Lang stört sich aber vor allem an einer fehlenden öffentlichen Abgrenzung in Sachsen: "Selbstreinigungskräfte scheint die sächsische Justiz kaum aufzuweisen, anders lässt sich auch das zögerliche Vorgehen des Richterdienstgerichts (das zuständig ist für den Eilantrag, Anm. d. Red.) nicht erklären. Das ist wohl der größte Fehler, dass die Justiz selbst rechte, rassistische und antisemitische Funktionsträger duldet, keine Haltung zeigt und die Eskalation damit mit verschuldet."
Richter Maier darf vorerst weiter Amt ausüben
Da bisher keine Entscheidungen zu den Anträgen gefallen sind und auch das Disziplinarverfahren erst eingeleitet wurde, darf Richter Jens Meier vorerst sein Amt ausüben. Das hat das Justizministerium MDR SACHSEN bestätigt. Allerdings, so heißt es aus dem Ministerium, würden sich im Zuge der Verfahrens weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben. Welche rechtlichen Schritte nun geplant sind, wollte das Ministerium auf Nachfrage nicht beantworten.
Jens Maier selbst war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
Causa Maier - worum es geht:
Jens Maier war von 2017 bis 2021 AfD-Bundestagsabgeordneter. Bei der zurückliegenden Bundestagswahl war er nicht wiedergewählt worden. Laut Abgeordnetengesetz steht es einer Person dann zu, in das frühere Dienstverhältnis zurückzukehren.
Das Justizministerium hat bestätigt, dass ein entsprechender Antrag Maiers "fristgerecht" eingegangen ist. Am Amtsgericht Dippoldiswalde ist er vorerst für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten sowie zu einem kleinen Teil für Nachlasssachen zuständig, teilte das zuständige Gericht mit.
Der sächsischen Verfassungsschutz stuft Maier als rechtsextrem ein. Außerdem galt er als einer der führenden Köpfe des rechtsextremistischen sogenannten Flügels der AfD. Der Flügel gilt offiziell als aufgelöst. Unter anderem das Auschwitz Komitee hatte gefordert, Maier vom Richteramt fernzuhalten.
UMSTRITTENE PERSONALIE
Ex-AfD-Abgeordneter Maier darf vorläufig in Justiz zurückkehren
Der frühere AfD-Bundestagesabgeordnete Jens Maier steht vor der Rückkehr in den Richterberuf. Das sächsische Justizministerium wollte das eigentlich verhindern.
Anmerkung der Redaktion:
In einer früheren Version dieses Textes hieß es, Jens Maier sei vor seiner Abgeordnetenzeit Richter am Amtsgericht Dippoldiswalde gewesen. Das ist falsch. Maier arbeitete zuvor am Landgericht Dresden. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
MDR (kp)/AFP
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MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | Nachrichten | 14. März 2022 | 13:00 Uhr
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03. Februar 2022
Richteranklage gegen AfD-Politiker Jens Maier im Gespräch >>>
RICHTER-RÜCKKEHR
Justizministerin lässt Vorgehen im Fall des AfD-Politikers Maier aus Dresden offen
von MDR SACHSEN
Stand: 08. Februar 2022, 20:33 Uhr
Der Ex-Bundestagsabgeordnete der AfD, Jens Maier aus Dresden, will als Richter zurück in den Staatsdienst - und die sächsische Justiz muss ihn wieder beschäftigen. Muss sie das, hinterfragen Kritiker und verlangen Konsequenzen. Wie sollen die aussehen und wer ist zuständig? Die juristische Lage erscheint komplex, eine Richteranklage hat es in der Bundesrepublik bislang nicht gegeben.
Der Streit um eine mögliche Rückkehr des umstrittenen AfD-Politikers und Ex-Bundestagsmitglieds Jens Maier ins Richteramt geht weiter. Am Dienstag hat Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne) das Vorgehen ihres Hauses offen gelassen und auf personalrechtliche Fragen verwiesen. Beim weiteren Vorgehen sollte man sich keine Denkverbote auferlegen, sondern alle denkbaren Möglichkeiten ausschöpfen, sagte sie.
Internes Gutachten: Justizministerium "grundsätzlich nicht befugt"
Damit spielte die Ministerin auf mögliche disziplinarischer Maßnahmen oder eine Richteranklage an. In einem internen gutachterlichen Schreiben, das MDR SACHSEN vorliegt, wird die juristische Ansicht des Justizministeriums deutlich. Darin heißt es, dass das sächsische Justizministerium "grundsätzlich nicht befugt" ist, "ein Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter einzuleiten". Das gelte auch während eines laufenden Verfahrens auf die Zurückführung ins Richterverhältnis gemäß Abgeordnetengesetz.
Die Dienstaufsicht über Richter könne sich in einem Rechtsstaat immer nur im Rahmen der Gesetze bewegen. Gemäß Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3) ist die Verwaltung "an Gesetz und Recht gebunden", also an das Abgeordnetengesetz, "das in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt".
Viele offene Fragen
Knackpunkte in einem Verfahren gegen Maier könnten die Antworten auf diese Frage sein: Ruhten alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis als verbeamteter Richter in der Zeit, in der er Abgeordneter war? Oder wirkt sich die Verbeamtung als Richter auch aus, wenn das Dienstverhältnis ruht? Was, wenn während der Abgeordnetentätigkeit im Bundestag gegen die Pflichten aus dem ruhenden Dienstverhältnis verstoßen wurde, Stichwort Verfassungstreue? Vom sächsischen Verfassungsschutz wird Jens Maier als Rechtsextremist eingestuft.
Was spricht gegen Jens Maier?
- Nach einer Rede 2017 in Dresden hatte Jens Maier in Anwesenheit von des Thüringer AfD-Fraktionschefs Björn Höcke unter anderem einen Abschied vom "deutschen Schuldkult" verlangt. Der Dresdner Landgerichtspräsident leitete wegen des Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot ein Disziplinarverfahren gegen Maier ein. Das endete mit einem schriftlichen Verweis.
- Der Landesverfassungsschutz Sachsen stuft Maier als Rechtsextremisten ein. Im Verfassungsschutzbericht 2020 wurde er als Obmann des mittlerweile aufgelösten völkischen Flügels namentlich genannt.
- Maier provozierte zudem 2018 Schlagzeilen, nachdem von seinem Twitteraccount ein rassistischer Tweet gegen Boris Beckers Sohn Noah gepostet wurde. Maier weigerte sich erst, Schmerzensgeld zu zahlen, überwies nach SPIEGEL-Informationen 2019 dann 7.500 Euro.
Quellen: MDR/Der SPIEGEL
Sachsens Justizministerin zufolge hat Maier bei einer Rückkehr in die sächsische Justiz einen Anspruch auf die gleiche Besoldung - in dem Fall auf Besoldungsstufe R 1 -, aber nicht auf die gleiche Stelle. Maier war bis zum Einzug in den Bundestag 2017 am Landgericht Dresden tätig. Bis 15. März muss ihm nun eine Stelle zugewiesen werden.
Nutzt Landtag erstmals in BRD-Geschichte Richteranklage?
Im Sächsischen Landtag wird derzeit auch die Möglichkeit einer Richteranklage ausgelotet. Mit einer solchen Anklage kann das Parlament beim Bundesverfassungsgericht die Versetzung eines Richters in ein anderes Amt, in den Ruhestand oder seine Entlassung beantragen. Für diesen Schritt ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag nötig.
Was ist eine Richteranklage?
- Die Hürden dieses Verfahrens wurden im Grundgesetz bewusst hoch angesetzt.
- Voraussetzung einer Richteranklage ist ein Verstoß gegen "die Grundsätze der Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes".
- Die Richteranklage kann laut Grundgesetz nur auf Bundesrichter Anwendung finden. Für Landesrichter können die Länder in ihren Verfassungen ein Verfahren vorsehen. in Sachsen gilt die zwei Drittel Mehrheit im Landtag als Voraussetzung.
- Die Richteranklage hat in der BRD bislang keine praktische Bedeutung, weil sie noch nie angewandt wurde.
Quellen: MDR/ Hillgruber: Art. 98 Rn. 47. In: Theodor Mauz/Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93/2020
Grüne sehen auch Landtag in Verantwortung
Für den Grünen-Politiker Valentin Lippmann wäre es ein "unerträglicher Zustand, wenn ein Rechtsextremist auf einer Richterbank Recht spricht", wiederholte er am Dienstag seine Haltung. Der Sächsische Landtag sei in der Verantwortung, zu prüfen, erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik das Instrument der Richteranklage zu nutzen. Das Verfahren sei enorm schwierig und habe hohe verfassungsrechtliche Hürden.
CDU kritisiert Abladen der Verantwortung auf Landtag
Für die CDU-Fraktion ist die Vorstellung, "dass jemand wie Jens Maier wieder auf der Richterbank Platz nimmt, nur schwer erträglich. Deshalb hat Justizministerin Katja Meier alle denkbaren disziplinarrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen", sagte der rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Martin Modschiedler, am Montag. Er kritisierte, dass es jedoch nicht angehen könne, "dass Justizministerin Meier jetzt ihre Verantwortung auf den Landtag abladen will".
Thüringer Innenminister kritisiert Zögern
Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) hat das zögerliche Vorgehen in Sachsen kritisert. Der AfD-Mann Maier sei ähnlich radikal wie der thüringische AfD-Fraktionschef Björn Höcke, eine Rückkehr müsse verhindert werden, schreibt Maier in einem Gastbeitrag für die Wochenzeitung "Die Zeit". "Häufig fehlt den zuständigen Stellen der Mut einzuschreiten",schreibt er. Auf ihn wirke das Abwarten der zuständigen Ministerin aus formaljuristischen Gründen "ziemlich unambitioniert". Das Disziplinarrecht müsse "schon als scharfes Schwert" begriffen werden.
Verbände zeigen Unverständnis über Rechtsauffassung
Unterdessen wächst auch die Kritik von Verbänden am sächsischen Justizministerium. Der Zentralrat der Juden kritisierte dessen Haltung am Dienstag scharf. "Es erscheint mir, als seien hier die rechtlichen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft", meinte der Präsident der Zentralrats der Juden, Josef Schuster, in einem Interview der Zeitung "taz". Die Rechtsauffassung von Justizministerin Meier sei für ihn "wenig verständlich" und "beschämend".
Es ist für mich völlig inakzeptabel, wie eine Person, die nach Auffassung des Verfassungsschutzes rechtsextremistisch einzustufen ist und gegen das Grundgesetz agiert, als Richter eingesetzt werden kann.
Josef Schuster Präsident der Zentralrats der Juden
Auschwitz Komitee: Jens Maier vom Richteramt fernhalten >>>
MDR (kk,ud)/dpa
Dieses Thema im Programm:
MDR SACHSEN | SACHSENSPIEGEL | 03. Februar 2022 | 19:00 Uhr
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JUSTIZMINISTERIUM SACHSEN
Richteranklage gegen AfD-Politiker Jens Maier im Gespräch
von Robin Hartmann, MDR AKTUELL
Stand: 03. Februar 2022, 09:38 Uhr
Der AfD-Politiker Jens Maier beschäftigt die sächsische Politik. Bei der Bundestagswahl im September konnte er sein Mandat nicht verteidigen, nun will er in seinen alten Beruf zurück: als Richter an ein sächsisches Gericht. Da er in den vergangenen vier Jahren mit extremistischen Positionen auffiel, brachte Sachsens Justizministerin Katja Meier in der "FAZ" die Möglichkeit einer Richteranklage ins Gespräch, um das zu verhindern. Doch wie erfolgversprechend ist dieses Instrument?
Die Richteranklage könnte gegen der AfD-Politiker Jens Maier erstmals in 70 Jahren Anwendung finden. Ohne einen bisherigen Präzedenzfall ist eine Prüfung jedoch sehr aufwendig.
Dem ehemaligen Bundestagsabgeordneten müsste konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden.
Das Diziplinarrecht könnte eine alternative, mildere Maßnahme bieten. Die Richtervereinigung empfiehlt jedoch die Anwendung beider Verfahren. Im Mittelpunkt stünde in jedem Fall die Wahrung der richterlichen Integrität.
Obwohl die Richteranklage seit Gründung der Bundesrepublik im Grundgesetz steht, wurde sie in über 70 Jahren noch nie angewandt. Auch in der sächsischen Verfassung ist sie verankert und könnte in der Causa Jens Maier erstmals Anwendung finden.
Hohe Hürden für eine solche Klage
Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger spricht bei MDR AKTUELL von hohen Hürden, die die Klage mitbringt. Unter anderem müsste der Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit die Erhebung der Anklage beschließen, "und dann ist wirklich wichtig, dass man durch seine Äußerungen, durch sein Verhalten zeigt: Man lehnt die freiheitlich-demokratische Grundordnung, also das, was unser Zusammenleben in der Verfassung ausmacht, ab. Das ist aber noch nie geprüft worden, von daher gibt es keine Fälle, wo man sagen kann, das und das muss ganz konkret dann auch als Verhaltensweise vorliegen."
Tatsächliches Verhalten ist ausschlaggebend
Deswegen sei es wichtig, zuerst einmal ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, unabhängig ob es in einer Richteranklage endet, ergänzt Ruben Franzen, selbst Richter am Amtsgericht Eilenburg und Sprecher der Neuen Richtervereinigung. Denn wichtig sei es, Jens Maier konkretes Fehlverhalten nachzuweisen: "Man kann natürlich jegliche Art von Reaktion nur festmachen an einem tatsächlichen Verhalten. In einem Verhalten mag eine Gesinnung zum Ausdruck kommen, aber alleine die Gesinnung kann natürlich nicht ausreichend sein, um irgendetwas daran zu knüpfen."
Disziplinarrecht als Alternative
Wenn dieses Fehlverhalten einwandfrei festgestellt werden würde, bevorzugt Ex-Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen anderen Weg: "Es gibt ja, anstelle einer Richteranklage nach dem Grundgesetz oder nach einer Landesverfassung, noch ein Disziplinarrecht. Das ist eigentlich die mildere Maßnahme, wenn man gegen jemanden im öffentlichen Dienst oder im Richterverhältnis vorgehen möchte. Also ich glaube, man muss hier auch ein bisschen schauen. Richteranklage, das ist schon das schärfste Schwert, das es gibt."
Katja Meier, Staatsministerin der Justiz und fuer Demokratie, Europa und Gleichstellung von Sachsen, spricht zu den Medien im Rahmen der Sitzung des Bundesrates in Berlin.
Doch einem Disziplinarverfahren, das ohne Zustimmung des Landtags eingeleitet werden und grundsätzlich auch in einer Suspendierung enden könnte, stand Sachsens Justizministerin Katja Meier in ihrem Beitrag in der "FAZ" skeptisch gegenüber. Denn es sei unklar, wer das Disziplinarverfahren eröffnen könne. Maier als ehemaliger Bundestagsabgeordneter habe aktuell keinen Vorgesetzten mit dieser Berechtigung.
Richtervereinigung empfiehlt beide Verfahren
Richtervereinigungssprecher Franzen sieht einen anderen Lösungsweg: "Es ist vor dem Hintergrund, dass der Abgeordnete Maier eben zurzeit nicht Richter ist, möglicherweise schwierig, es mit einem Disziplinarverfahren zu versuchen. Deswegen sollte man wahrscheinlich beides versuchen. Richteranklage und Disziplinarverfahren, um zu prüfen, ob er weiter als Richter tätig sein kann oder nicht."
Integrität des Richteramts muss gewahrt werden
Wichtig ist allen Beteiligten, dass die Integrität des Richteramts gewahrt wird. Franzen wünscht sich daher ein zügiges Handeln der Ministerin. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei ein erster Schritt. Und sollte dieses Grund zum Zweifel an der Verfassungstreue von Jens Maier geben, könne er mit dem passenden Verfahren aus dem Richteramt entfernt werden.
Dieses Thema im Programm:
MDR AKTUELL RADIO | 03. Februar 2022 | 08:11 Uhr
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Verfahren und Rechtsmittel für Befangenheitsanträge / Geplante Reformen
TOP-THEMA 18.10.2019 Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?
Haufe Online Redaktion
KAPITEL
- Der Befangenheitsantrag und das Idealbild eines völlig neutralen Richters
- Gesetzliche Ablehnungsgründe und Fallgruppen der Befangenheit
- Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
- Wann stützen persönliche Beziehungen des Richters einen Befangenheitsantrag?
- Befangenheit bei Sachverständigen
Verfahren und Rechtsmittel für Befangenheitsanträge / Geplante Reformen
Die Zulässigkeit des Verfahrens und die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen ein ablehnendes Befangenheitsgesuch einzulegen, divergiert in den einzelnen Prozessordnungen sehr stark. Der Befangenheitsantrag kann generell nicht auf ein ganzes Gericht oder einen Spruchkörper gerichtet werden. Der Anwalt selbst hat kein Ablehnungsrecht – nur sein Mandant. Aus prozessökonomischen Gründen sind Reformen geplant.
Verfahren im Zivilprozess
Nach § 45 ZPO entscheidet das Gericht über das Ablehnungsgesuch, dem der Abgelehnte angehört – und zwar ohne dessen Mitwirkung.
Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts, § 45 Abs. 2 ZPO.
Das gilt allerdings nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst das Ablehnungsgesuch für begründet hält. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht nach § 46 ZPO durch Beschluss.
Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 46 Abs. 2 Hs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 567 ZPO) möglich.
Hinweis: Gemäß § 47 Abs. 2 ZPO kann ein Verhandlungstermin trotz Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Im Fall der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs ist der zeitlich nach der Stellung des Ablehnungsantrages liegende Teil der Verhandlung dann allerdings zu wiederholen.
Besonderheit im Arbeits- und Verwaltungsgerichtsprozess
Im Arbeits- und Verwaltungsgerichtsprozess ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche kategorisch ausgeschlossen (§ 49 Abs. 3 ArbGG, § 146 Abs. 2 VwGO).
Besonderheiten im Strafprozess
Im Strafprozess ist zudem auf den richtigen Zeitpunkt des Ablehnungsgesuchs zu achten. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StPO muss die Ablehnung bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse erfolgen, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrages des Berichterstatters.
Nach diesem Zeitpunkt muss die Ablehnung wegen später eingetretener oder bekannt gewordener Ablehnungsgründe unverzüglich erfolgen, sobald die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, dem Ablehnungsberechtigten bekannt geworden sind.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Schriftlichen Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 StPO kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsversuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen, wovon in der Praxis häufig in der Weise Gebrauch gemacht wird, dass der Anwalt die Ablehnungsgründe sofort in der Hauptverhandlung handschriftlich niederlegen muss.
Unzulässige Ablehnungsgesuche
§ 26 a StPO hält für das Gericht mannigfache Gründe bereit, ein Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen, so wenn
die Ablehnung verspätet ist,
keine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt ist oder
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt werden soll oder
mit dem Ablehnungsgesuch verfahrensfremde Ziele verfolgt werden.
Hinweis: Über diese Verwerfungsgründe entscheidet das Gericht unter Einschluss des abgelehnten Richters, § 26 a Abs. 2 StPO. Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters, § 27 Abs. 1 StPO.
Zudem ist im Strafverfahren die Anfechtung einer Ablehnungsentscheidung gegen einen erkennenden Richter nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil möglich, ansonsten ist der Beschluss, mit dem die Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen wird, mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Wichtig: Die Befangenheitsvorschriften gelten gemäß § 31 StPO für Schöffen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend.
Kabinett plant Reform des Befangenheitsrechts
Aus prozessökonomischen Gründen fordern Richterverbände, insbesondere Strafrichter, immer wieder Einschränkungen bei den Möglichkeiten der Befangenheitsanträgen. Auch überlange Verfahren sollen hierdurch verkürzt werden.
Geplante Änderungen im Zivilprozess
Das BMJV hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Reform der ZPO vorgelegt. Der Entwurf enthält auch eine Änderung der Vorschriften zur Richterablehnung. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E sollen Ablehnungsgesuche künftig unverzüglich nach Kenntniserlangung der Ablehnungsgründe geltend gemacht werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass Ablehnungsgesuche aus taktischen Gründen erst dann gestellt werden, wenn der Verlauf des Verfahrens für die betreffende Partei eine ungünstige Wendung nimmt.
Geplante Änderungen für den Strafprozess
Auch eine Reform der StPO steht nach den Plänen des Kabinetts ins Haus. Die Reform soll insgesamt die Effektivität der Strafverfahren erhöhen. Zu diesem Zweck sind sowohl Beschränkungen des Beweisantragsrechts als auch des Rechts der Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit geplant.
Der bisher in § 29 StPO geregelte Grundsatz der Wartepflicht nach einem Befangenheitsantrag, wonach das Gericht - mit wenigen Ausnahmen - nur noch unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vornehmen darf, soll abgeschafft werden.
Wird künftig ein Befangenheitsantrag im Strafprozess gestellt, soll der Prozess über die Dauer von zwei Wochen weitergeführt werden können, ohne dass über den Befangenheitsantrag bereits entschieden wäre. Ist der Befangenheitsantrag dann erfolgreich, müssen allerdings sämtliche nach Stellung des Antrages durchgeführten Verhandlungstage wiederholt werden. Außerdem sollen die Fristen für die Entscheidung über Befangenheitsanträge verkürzt werden.
Für die Reform besteht noch Diskussionsbedarf
Die Reformpläne des Kabinetts sind u.a. im Hinblick auf die geplanten Änderungen der Befangenheitsregeln besonders in der StPO hoch umstritten. Während Richter die Reformpläne eher begrüßen, kritisiert die Anwaltschaft eine Beschränkung der Verteidigerrechte und eine erwartete gefährliche Beschränkung des Rechtsstaatsprinzips durch die geplante Reform in Form einer Verkürzung der Beschuldigtenrechte → Die StPO soll reformiert werden, um die Justiz zu entlasten. Die Diskussion über die Sinnhaftigkeit der geplanten Änderungen ist noch nicht am Ende.
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Befangenheitsantrag
Hier zunächst die einschlägige Vorschrift in der Strafprozessordnung:
§ 24 StPO (Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit)
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Der Befangenheitsantrag bzw. die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit stellt ein probates Mittel der Strafverteidigung dar. Wenn der Verteidiger nämlich den Eindruck gewinnt, ein oder mehrere Richter seien voreingenommen, kann dies zu einer Ablehnung der betreffenden Richter wegen Befangenheit über einen so genannten Befangenheitsantrag führen. Nach unseren Erfahrungen ist es häufig allerdings sinnvoll, der entsprechenden Sorge zuvor durch Abgabe einer anwaltlichen Erklärung Ausdruck zu verleihen, in der das gerügte Verhalten des Richters dargelegt und zum Ausdruck gebracht wird, dass dem betroffenen Angeklagten dieses Verhalten nicht weiter zugemutet werden kann. Diese Vorstufe ist in den meisten Fällen bereits deswegen angesagt, um nicht sogleich das Klima der Hauptverhandlung zu „vergiften“. Viele Strafverteidiger haben indes zementierte „Feindbilder“ und legen es von vornherein darauf an, eben diese „Klimavergiftung“ zu erreichen. Man kann nur mutmaßen, welcher taktischen Linie diese Strafverteidiger folgen. Unseres Erachtens ist diese Vorgehensweise in erster Linie auf Verfahrensverzögerung ausgelegt, dies durchaus auch aus pekuniären Interessen, wenn und soweit die Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt sind oder diese auf der Basis von Honorarvereinbarungen agieren, die eine Vergütung pro Hauptverhandlungstag ohne Maximierung vorsehen.
=> Ausgewählte Rechtsprechung zu dem Thema Befangenheitsanträge
https://mein-strafrechtanwalt.de/
Welche Frist gilt für Befangenheitsanträge gegen Sachverständige?
05.04.2018
von Nikolaos Penteridis
Oftmals ist nach Vorlage von Gutachten die vom Gericht bestimmte Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO länger als die sich aus § 406 Abs. 2 ZPO ergebende Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dass die Stellungnahmefrist der Frist für ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen vorgeht, hat das OLG Celle mit Beschluss vom 18.01.2018 - 7 W 79/17 klargestellt.
Sachverhalt
In einem selbständigen Beweisverfahren holte das Landgericht Bückeburg (1 OH 6/13) ein Sachverständigengutachten ein und setzte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO. Auf Antrag des Antragsgegners hat das Gericht die Frist verlängert. Am 10.07.2017 – einen Tag vor Ablauf der verlängerten Frist – hat der Antragsgegner den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies begründet. Das Landgericht Bückeburg hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig gewertet. Denn der Antrag sei nicht unverzüglich im Sinne des § 406 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB eingelegt worden. Der Antragsgegner hat sich hiergegen mit der sofortigen Beschwerde gewehrt, welcher das Landgericht Bückeburg nicht abgeholfen hat.
Entscheidung
Die sofortige Beschwerde hatte zwar im Ergebnis keinen Erfolg – allerdings sei das Ablehnungsgesuch nicht unzulässig, sondern unbegründet, so das OLG Celle. Denn die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages dürfe nicht von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch das Prozessgericht abhängig gemacht werden, da die Parteien aus Gründen der Rechtssicherheit in jedweder Hinsicht wissen müsse, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens zur Verfügung stehe.
„(…) Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, juris-Rdnr. 12).
2. So verhält es sich hier. Der Befangenheitsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist am vorletzten Tag (10.7.2017) der verlängerten Frist zur Stellungnahme (bis zum 11.7.2017) eingegangen und damit rechtzeitig gestellt worden. Der Antragsgegner hat seinen Antrag mit Darlegungen aus dem Gutachten begründet. Die Auseinandersetzung mit dem Gutachten war demnach Voraussetzung des Ablehnungsgesuchs. Insoweit ist ein unterschiedlicher Fristlauf für die Stellungnahme zum Gutachten und die Einbringung eines Ablehnungsgesuchs sachlich nicht zu rechtfertigen (entsprechend auch BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, juris-Rdnr. 13; insb. gegen OLG Celle, Beschl. v. 25.2.2004 - 16 W 16/04, MDR 2004, 709) (…)
Die im Nichtabhilfebeschluss vertretene andere Ansicht (unter Verweis auf Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 406 Rn. 11 mwN) setzt sich nicht (...) damit auseinander, dass zumindest in umfangreichen Sachverhalten und Begutachtungen - wie hier - ein zweigleisiger Fristlauf nicht sachgerecht erscheint. Die Parteien müssten unter Ansatz dieser Meinung zunächst etwaige Ablehnungsgründe prüfen und diese sodann unverzüglich geltend machen, danach aber - unter Bezug auf die Ablehnung jedoch nur vorsorglich und hilfsweise - in die weitere Sachprüfung des Gutachtens eintreten.“
Anmerkung
Die Entscheidung ist sehr praxisrelevant. Denn ohne Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten können insbesondere Arzthaftungs- und Bauprozesse nicht entschieden werden. Der Ausgang der Verfahren hängt somit maßgeblich von dem Ergebnis und der Auseinandersetzung mit den Gutachten ab. Die Parteien haben deshalb nach Vorlage des Gutachtens die Möglichkeit, Einwendungen, Stellungnahmen und Fragen vorzulegen (§ 411 Abs. 4 ZPO). Das Gericht hat hierfür nach pflichtgemäßen Ermessen eine angemessene Frist zu bestimmen. Bei umfangreichen und/oder komplexen Angelegenheiten werden in der Regel nach meiner Erfahrung mindestens vier Wochen eingeräumt. Die Frist kann auch auf Antrag verlängert werden, was oftmals auch genutzt wird, so dass im Ergebnis die verlängerte Frist des § 411 Abs. 4 ZPO durchaus mehrere Monate betragen kann. Ein Ablehnungsgesuch kann eine mögliche Einwendung gegen das Gutachten sein. Dabei müssen freilich Fristen beachtet werden. Wird der Befangenheitsantrag nicht aus Gründen des schriftlichen Gutachtens, sondern zuvor – z.B. wegen der Person des Sachverständigen – begründet, ist eine Zwei-Wochen-Frist zu beachten (§ 406 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach Vorlage eines schriftlichen Gutachtens gilt insoweit § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Antrag ist demnach nur dann zulässig, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Sachverständigen unverschuldet nicht früher ablehnen konnte. Die Partei muss den Antrag folglich wie bei § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich ab ihrer Kenntnis des Ablehnungsgrundes einreichen. In der Regel wird hierfür eine Frist von zwei Wochen zugrundegelegt (OLG Hamm 28.02.2013 – 32 W 1/13; OLG Thüringen 30.10.2015 – 1 WF 536/15; OLG Köln 03.12.2012 – 17 W 141/12). Das OLG Celle hat unter Bezugnahme auf den BGH (s. oben) zutreffend entschieden, dass diese Frist dann nicht gilt, wenn das Gericht den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 ZPO eine längere Frist als zwei Wochen für Einwendungen, Stellungnahmen und Anträge gewährt hat. Aufgrund der überzeugenden Begründung des BGH, auf das sich auch das OLG Celle bezieht, ist die teilweise gegenteilige Ansicht abzulehnen, wobei beachtet werden muss, dass nach meinen Feststellungen die andere Ansicht in rechtskräftigen Entscheidungen seit dem Beschluss des BGH nicht mehr vertreten wird. tl;dr: Die Frist des § 411 Abs. 4 ZPO geht derjenigen aus § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO vor, soweit sich die Partei zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss. Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Beschluss v. 18.01.2018 - 7 W 79/17. Nikolaos Penteridis ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Er ist Partner der Kanzlei Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB und setzt sich regelmäßig mit medizinischen Sachverständigengutachten auseinander. Zudem ist er als Dozent in der Fachanwaltsfortbildung (Rechtsanwaltskammern und örtliche Anwaltvereine) tätig. Foto: Forevermore | OLG Celle Altbau | CC BY-SA 3.0 Dieser Beitrag unterliegt den Bestimmungen des Urheberrechts.
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Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen im Familienrecht
16. Mai 2021
Gerade in hochstrittigen Verfahren kommt es häufig zu Befangenheitsanträgen, egal ob berechtigt oder nicht. Was Befangenheitsanträge überhaupt sind und auf den Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen im Familienrecht wollen wir nachfolgend etwas genauer eingehen. Anfangs klären wir erst einmal einige grundlegende Fragen. Wichtig ist, dass dieser Artikel einen Überblick liefern und Probleme im Zusammenhang mit Befangenheitsanträgen aufzeigen soll. Er kann keine Rechtsberatung ersetzen.
Was ist keine Befangenheit
Befangenheit ist nicht, dass jemand eine andere Meinung hat als ich selbst. Diese Meinung muss sich dann aber anhand von objektiv feststellbaren Umständen gebildet habe, die in die Bewertung dieser Meinung eingeflossen sind.
Was ist Befangenheit
Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BverfGE 46, 34 <41>).
Nach ständiger Rechtsprechung ist es bereits ausreichend, wenn „bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zur Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann“. (z.B. BGH III ZR 93/20). Gleiches gilt bei Sachverständigen.
Jemand gilt also als befangen, wenn dessen Verhalten berechtigten Grund zur Sorge gibt, dass er dem Sachverhalt und dessen Bewertung nicht mit der notwendigen Neutralität und Objektivität entgegentritt.
Eigene Vorannahmen, persönliche Beziehungen zu Beteiligten, das eigene Geschlecht, persönliche Vorlieben und Neigungen und viele weitere können Faktoren sein, die zu einem Mangel an Neutralität dem Sachverhalt gegenüber und damit zu einer Befangenheit führen können.
Der Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen im Familienrecht erschließt sich häufig erst auf den zweiten Blick.
Gegen wen sie Befangenheitsanträge stellen können
Befangenheitsanträge können sie gegen Richter (§42 ZPO) und Sachverständige (§ 406 ZPO) stellen. Der abgelehnte Richter wird in der Regel dazu aufgefordert, eine dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsantrag abzugeben und sich zu den Vorwürfen zu erklären. Der abgelehnte Sachverständige gibt in der Regel eine Stellungnahme ab.
Gegen wen sie keine Befangenheitsanträge stellen können
Gegen Verfahrensbeistände kann man keine Befangenheitsanträge stellen. Gleiches gilt auch bei Anwälten. Der Grund ist jeweils identisch: beide vertreten die Interessen ihrer Mandanten, sollten daher in deren Sinne befangen sein. Natürlich ist es auch denkbar und ab und an durchaus zu beobachten, dass auch Verfahrensbeistände nicht primär die Interessen des Kindes im Blick haben. Hier liegt es aber nicht an den Eltern, dies festzustellen, sondern am Gericht, dass den Verfahrensbeistand bestellt hat. Erkennt das Familiengericht, dass der Verfahrensbeistand seine Aufgabe nicht im Sinne seines Auftrages erledigt, hat es die Möglichkeit, den Verfahrensbeistand abzuberufen.
Auch gegen Mitarbeiter des Jugendamtes, Beratungsstellen, Umgangspfleger o.ä. kann man keine Befangenheitsanträge stellen. Hier sind in berechtigten Fällen Beschwerden oder Dienstaufsichtsbeschwerden möglich.
Wann und wie wird ein Befangenheitsantrag gestellt
Ein Befangenheitsantrag ist an keine konkrete Form gebunden, sollte aber schriftlich gestellt werden. Dabei sollten die Umstände, aus denen man eine Befangenheit herleitet, möglichst genau und objektivierbar dargelegt werden.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt. Wenn es konkrete Anhaltspunkte auf eine Befangenheit gibt, dann tragen sie diese auch zeitnah vor. Wer beispielsweise einen Richter für Befangen hält und dann noch in einen Anhörungstermin geht und erst danach die Besorgnis der Befangenheit aufgrund der vorher bekannten Umstände äußert, wird eine Ablehnung des Befangenheitsantrages erhalten, denn man hätte sich gar nicht erst auf den Termin mit dem aus seiner Sicht befangenen Richter einlassen dürfen.
Wer über einen Befangenheitsantrag entscheidet
Nur in Ausnahmefällen, in denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Befangenheitsantrag unzulässig oder völlig unbegründet und rein verfahrenstaktisch ist, kann der abgelehnte Richter selbst über den Befangenheitsantrag entscheiden. In allen anderen Fällen ist er von der Mitwirkung über die Entscheidung über den Befangenheitsantrag ausgeschlossen.
Über einen Befangenheitsantrag entscheidet in der Regel der Richter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes für die Vertretung des wegen Befangenheit abgelehnten Richters zuständig ist – also in der Regel der Kollegen aus dem Nebenzimmer.
Über Befangenheitsanträge entscheiden Richter - meist diejenigen, die den abgelehnten Richtern am nächsten stehen.
Über Befangenheitsanträge entscheiden Richter – meist diejenigen, die den abgelehnten Richtern am nächsten stehen.
Dies ist eines der Probleme mit Befangenheitsanträgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung 2 BvR 958/06 darauf hingewiesen, dass der materielle Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber verpflichtet, durch Vorschriften über die Richterablehnung oder -ausschließung Sorge zu tragen, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200, 213 f.; 89, 28, 36).
Nur, wie unabhängig kann ein Richter sein, wenn er mit dem Kollegen, über den es zu entscheiden gilt, direkt zusammenarbeitet und diesem vermutlich näher steht, als jeder andere Richter? Wie kann er die notwendige Neutralität und Distanz wahren?
Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. mit seiner Entscheidung 1 BvR 336/04 Rz8 zutreffend festgestellt, dass auch die Fachgerichte regelmäßig eine enge persönliche Bindung zwischen Richterkollegen haben, die dem gleichen Spruchkörper angehören beziehungsweise vor nicht allzu langer Zeit angehört haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977, MDR 1978, S. 583; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Dezember 1987, MDR 1988, S. 236; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Es wurde bestätigt, dass dies als Befangenheitsgrund anzuerkennen ist.
Dies dürfte auch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stehen, welcher neben dem subjektiven Ansatz zur Feststellung der Befangenheit auch im Rahmen der objektiven Bewertung feststellbare Tatsachen wertet, welche Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (Kyprianou ./. Zypern, Urteil vom 15.12.2005, Nr. 73797/01; Castillo Algar ./. Spanien, Urteil vom 28. Oktober 1998).
Beschwerden gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags
Über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrages entscheidet das Oberlandesgericht. Bei Befangenheitsanträgen gegen Richter des Oberlandesgerichtes wird nach Geschäftsverteilungsplan in einem anderen Senat entschieden. Die genaue Zuordnung erfolgt über die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte.
Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen im Familienrecht
Wenn wir über Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen sprechen, dann sollten wir und zuallererst den Sinn betrachten. Jeder Bürger hat das Recht auf den „gesetzlichen Richter“ (Art. 101 (1) Satz 2 GG) und dazu gehört auch dessen Unvoreingenommenheit und Neutralität. Der Befangenheitsantrag ist daher ein Mittel um zu prüfen, ob man tatsächlich einen den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechenden Richter vor sich hat. Über den Befangenheitsantrag können wir also (theoretisch) unsere Grundrechte schützen und verteidigen.
Leider findet sich dieser grundsätzlich positive Ansatz in der Praxis kaum wieder. Befangenheitsanträge in familiengerichtlichen Verfahren führen so gut wie nie zu einer positiven Entscheidung. Dies liegt an verschiedenen Umständen.
Ablehnung von Sachverständigen wegen Befangenheit
Wenn wir uns Befangenheitsanträge gegen Sachverständige betrachten, dann richten sich diese gegen einen Sachverständigen, den der Richter selbst bestellt hat. Würde der Richter jetzt die Befangenheit dieses Sachverständigen feststellen, wäre dies quasi ein Eingeständnis, als Richter eine falsche Wahl getroffen zu haben. Allein dieser Umstand setzt die Hürde für den Richter deutlich höher. Dieses „Problem“ würde sich erst in der Beschwerdeinstanz erledigen. Dort allerdings mit der Einschränkung, dass man die Entscheidung eines Kollegen aufheben müsste.
Ablehnung von Familienrichtern wegen Befangenheit
Wenn wir uns den oben dargelegten Entscheidungsmaßstab vor Augen führen (wenn „bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zur Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann“) dann entsteht der Eindruck, dass dies ein vergleichsweise niedriger Maßstab ist. Das Problem dabei: wer nimmt die „verständige Würdigung“ vor?
Es ist in der Regel der Kollege aus dem Nebenzimmer. Man kennt sich, man arbeitet miteinander, oftmals schon seit vielen Jahren, man gehört demselben, angesehenen und machtvollen Berufsstand an. Und auch Richter sind nur Menschen und keine „höheren Wesen“, die unter Ausschaltung jeglicher persönlichen Empfindungen entscheiden könnten.
Natürlich möchte niemand wegen Befangenheit abgelehnt werden. Insofern steckt man als Familienrichter in einem Dilemma. Befinde ich heute darüber, dass der Kollege befangen ist, kann mir das morgen vielleicht auch passieren.
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus
So wird immer wieder vermutet, dass es nach dem Prinzip „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ quasi ein stillschweigendes Agreement gibt, dass man sich unter Kollegen nicht gegenseitig für befangen erklärt.
Was menschlich nachvollziehbar ist, unterwandert aber den verfassungsrechtlichen Schutz. Das BVerfG fordert in Auslegung von Art. 101 (1) Satz 2 GG regelmäßig, dass der Gesetzgeber „auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern“ habe. Weshalb dann regelmäßig diejenigen Richter zur Entscheidung berufen sind, die den abgelehnten Richtern am nächsten stehen, wird wohl eine ungeklärte Frage bleiben.
Wir haben also weder die „verständige Würdigung“, noch die „Neutralität und Distanz“, die verfassungsrechtlich gefordert ist, um über einen Befangenheitsantrag zu entscheiden. Wer jetzt verfassungsrechtliche Zweifel am vorliegenden System hegt, der wird vermutlich nicht alleine sein. In Lichte der zuvor ausgeführten Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG dürfte das bundesdeutsche System der Richterablehnung kaum verfassungskonform sein.
Das Problem: ändern müsste es der Gesetzgeber. Oder aber das Bundesverfassungsgericht müsste das geltende System, von dem es auch selbst profitiert, für verfassungswidrig erklären. Dies dürfte nahezu ausgeschlossen sein.
Die 3 F der Befangenheitsanträge
Insofern hat sich der eigentlich gute Sinn von Befangenheitsanträgen aufgrund der Ausgestaltung des Entscheidungsweges in einen Unsinn verkehrt. Die Wahrscheinlichkeit, selbst mit einem sehr gut begründeten, auf objektiven Tatsachen fußenden Befangenheitsantrag erfolgreich zu sein, sind äußerst gering. Aus diesem Grunde wird auch oftmals von den 3 F der Befangenheitsanträge gesprochen:
formlos
fristlos
fruchtlos
Hinzu kommt, dass familiengerichtliche Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Anders als bei anderen Verfahren, bei denen auch öffentlich über deren Verlauf und die mögliche Befangenheit von Richtern diskutiert werden kann (z.B. der Richter, der im VW-Abgasskandal entscheiden sollte und selbst eine Klage als VW-Fahrer gegen den Konzern zu laufen hatte (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iiizr20520-bgh-richter-befangen-dieselskandal-dieselaffaere-vw-abgasskandal/), gibt es dieses Korrektiv im Familienrecht nicht.
Wem ein Befangenheitsantrag nützt
Wie ausgeführt, kann der Befangenheitsantrag im Familienrecht dem eigentlichen Schutz der Grundrechte kaum gerecht werden. Trotzdem kann vom Befangenheitsanträgen im Familienrecht profitiert werden. Derjenige, der ein Interesse daran hat, ein Verfahren zu verzögern, kann durch die Stellung von Befangenheitsanträgen eine Menge Zeit gewinnen. Vor allem, wenn auch noch die Möglichkeit der Beschwerde genutzt wird. Durch zwei Instanzen können so durchaus 6 – 12 Monate Zeit „gewonnen“ werden. Zeit, die zumeist zu Lasten von Kindern geht.
Ist dies nicht ein Missbrauch des Rechtsmittels? Ja, natürlich ist es das. Leider lädt die Ausgestaltung der rechtlichen Möglichkeiten dazu ein. Eindämmen lässt sich dies nur, indem Richter über solche Befangenheitsanträge sehr zügig entscheiden, den Beschleunigungsgrundsatz Rechnung tragen und offensichtlich unbegründete, verfahrenstaktische Befangenheitsanträge auch als solche erkennen und direkt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, zurückweisen.
Richterliche Interessenkollision der besonderen Art
Es kann auch Konstellationen geben, in denen Richter über einen Befangenheitsantrag vielleicht sogar froh sind. Es vergehen Wochen und Monate und das Verfahren entscheidet sich alleine dadurch in einige Fällen schon fast von selbst. In der Regel allerdings nicht zum Vorteil des Kindes, welches durch solche Zeitabläufe häufig den Kontakt zu einem Elternteil verliert.
Seitens der zuvor wegen Befangenheit abgelehnten Richter heißt es dann, nun wäre so viel Zeit vergangen, nun könne man nichts mehr machen. Für den Richter kann dieser Zeitablauf zu einer Beendigung des Verfahrens ohne großen Aufwand führen. Entfremdung, Kontinuität, all diese verfestigen sich durch Zeitablauf, ohne sich aber zwingend am Wohl der Kinder zu orientieren.
Bedacht werden sollte dabei: wenn Richter sich auf solche Vorgehensweisen einlassen, provozieren sie damit nicht nur weitere Befangenheitsanträge.
Sie würden es auch zulassen, dass der Schutz von Kindern zu deren Lasten ausgehöhlt und das Rechtssystem missbraucht wird. Wenn eskalierende und verzögernde Elternteile die Führung des Verfahrens bestimmen, müssen sich Richter die Frage stellen, welche Rolle sie selbst einnehmen. Die ihnen rechtlich zugewiesene Rolle des Gestalters des Verfahrens oder aber die Rolle des Zuschauers – auf Kosten der Kinder.
Die Zwickmühle des Umgang suchenden Elternteils
Hat ein Umgang suchender Elternteil begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Richter befangen sein könnte, steckt er in einer kaum lösbaren Zwickmühle.
Entweder, er stellt einen Befangenheitsantrag (mit den bekannt schlechten Erfolgsaussichten, siehe vorstehende Ausführungen). Er führt damit selbst eine Verzögerung des Verfahrens herbei, obwohl sein Interesse meist doch auf Beschleunigung des Verfahrens ausgerichtet ist. Denn Zeit schafft in solchen Verfahren bekanntlich Fakten aufgrund von Kontinuität, Entfremdung etc. Fast immer Fakten zu Lasten des Umgang suchenden Elternteils.
Oder aber, der Umgang suchende Elternteil führt das Verfahren weiter. Dann aber in dem unguten Gefühl, vor einem ihm gegenüber befangenen Richter zu sitzen und eine entsprechende Entscheidung im Verfahren zu erhalten.
Wie man es auch dreht und wendet: als Umgang suchender Elternteil ist es praktisch unmöglich, von seinen verfassungsgemäßen Rechten in Bezug auf eine Befangenheit des gesetzlichen Richters Gebrauch zu machen. Letztlich ist man diesem Richter auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Dies ist aber sicherlich nicht im Sinne unser Verfassung.
Der Umgang suchende Elternteil hat kaum Möglichkeiten, sich wirkungsvoll gegen einen befangenen Richter zu verteidigen.
Verbesserungsvorschläge
Die Möglichkeit, einen Richter oder Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen zu können, ist in begründeten Fällen eine wichtige Möglichkeit zur Wahrung der verfassungsgemäßen Rechte der Verfahrensbeteiligten. Das bestehende System diesem Anspruch allerdings nicht ansatzweise gerecht. Nachfolgend einige Vorschläge, wie es zukünftig besser gehandhabt werden könnte.
Um tatsächlich eine neutrale Beurteilung zu ermöglichen, sollten Befangenheitsanträge in einem anderen Gericht in einem anderen Bundesland erfolgen. Im Idealfall wären diese Anträge anonymisiert, was aber den Aufwand deutlich erhöhen und dem Beschleunigungsgrundsatz entgegenwirken würde.
Wichtig wäre auch, wer die Beurteilung vornimmt. Es heißt, dass als befangen gilt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Nur nehmen bisher keine am Verfahren Beteiligten an der Beurteilung der Befangenheit teil. Eine Lösung wäre, wenn wie in anderen Gerichtsbarkeiten neben einem Berufsrichter auch zwei Laienrichter an der Beurteilung beteiligt sind. Damit wäre die Möglichkeit gegeben, die außenstehende „vernünftige Würdigung“ auch tatsächlich ins Verfahren einzubringen. Dem Verdacht der „Kollegen-Schonung“ könnte so entgegengewirkt werden.
Über Befangenheitsanträge ist in jeder Instanz innerhalb einer Woche zu entschieden. Beschwerden gegen ablehnende Beschlüsse unterliegen ebenfalls einer kurzen Frist von max. 14 Tagen. Über zwei Instanzen würden so max. 4 Woche vergehen.
Diese Vorschläge würden an Familiengerichte hohe Anforderungen stellen, auch das soll nicht verschwiegen werden. So müssten regelmäßig ein Richter und zwei Laienrichter zur zügigen Bearbeitung solcher Anträge zur Verfügung stehen. Dies ließe sich aber z.B. dadurch regeln, dass je Bundesland je Woche ein Gericht rollierend für solche Anträge zuständig ist. Der Aufwand wäre damit überschaubar.
Eine wichtige Unterstützung wäre auch die elektronische Gerichtsakte, welche spätestens ab 2026 verpflichtend eingeführt wird. Mit ihr würden Postversandzeiten entfallen und die Zuweisung an das zuständige Gericht per Mouse-Click erfolgen.
Auch wenn die Anforderungen an die Familiengerichte hoch wären, dass, was sie zu verteidigen haben, wäre es wert: das Wohlergehen von Kindern.
Beschleunigung auch heute schon möglich
Dass die Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes auch für Befangenheitsanträge und in allen Instanzen gilt, hat sich leider noch nicht bei allen Gerichten herumgesprochen. Häufig vergehen Monate bis zur Entscheidung, insbesondere an Oberlandesgerichten.
Zeit schafft gerade in Kindschaftsverfahren häufig Fakten zu Lasten von Kindern.
Dabei wären Familienrichter gut beraten, solche Anträge bereits heute mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Denn wenn sich herumsprechen würde, dass Gerichte einer verfahrenstaktischen Verzögerung durch Befangenheitsanträge durch schnelle Entscheidungen entgegenwirken, würde die Motivation entfallen, solche taktischen Befangenheitsanträge überhaupt zu stellen. Insgesamt ließe sich so nicht nur die Arbeitsbelastung durch solche verfahrenstaktischen Befangenheitsanträge reduzieren, die Familienrichter würden auch ein Zeichen setzen, dass sie es sind, die das Verfahren führen.
Fazit
Wenn wir uns die Ausgangsfrage von „Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen im Familienrecht“ noch einmal vor Augen führen, dann muss man leider feststellen, dass der „Unsinn“ überwiegt. Die Situation, dass die am nächsten stehenden Familienrichter über die Befangenheit des Kollegen entscheiden sollen, ist eine auch verfassungsrechtlich mindestens fragwürdige Konstellation, die regelmäßig zu keinen angemessenen Ergebnissen führt.
Insofern hat sich der Befangenheitsantrag im Familienrecht leider zu einer verfahrenstaktischen Maßnahme zur Verzögerung, insbesondere von Kindschaftsverfahren, entwickelt. Anstatt Grundrechte zu schützen, werden diese damit, meist auf Seiten des Umgang suchenden Elternteils und des Kindes, ausgehebelt. Der Umgangssuchende Elternteil hat zudem praktisch keine Möglichkeit, sein Grundrecht auf Überprüfung der Neutralität des gesetzlichen Richters wahrzunehmen, ohne auf der anderen Seite erhebliche Einschränkungen und Risiken in Bezug auf die Verzögerung des Verfahrens, welches ihn in seinem Kontakt zu seinen Kindern gefährdet, wahrzunehmen.
Einer Verzögerung können verantwortungsvolle Richter bereits heute entgegenwirken, indem sie die Verfahren zügig führen und sich nicht die Führung des Verfahrens aus der Hand nehmen lassen.
Gefragt ist aber auch der Gesetzgeber. Er muss endlich dafür sorgen, dass tatsächlich neutrale Personen außerhalb der Berufsrichterschaft in die Beurteilung, ob ein Richter als befangen gilt oder nicht, einbezogen werden. Auch das Familienrecht sollte sich für ehrenamtliche Richter öffnen, so, wie es in zahlreichen weiteren Gerichtsbarkeiten bereits der Fall ist. Nicht nur im Falle von Befangenheitsanträgen könnte dies eine sinnvolle Erweiterung des Sachverstandes bei Entscheidungen bedeuten und mit dazu beitragen, zusammen mit einer überhaupt erst einmal zu schaffenden, qualitativ hochwertigen Ausbildung von Familienrichtern bereits lange verlorenes Vertrauen in die Familiengerichtsbarkeit zurückzugewinnen.
https://hochstrittig.org/
3.1 Online-Artikel zu Straftaten amtierender Juristen
Für Abi und Examen
Juristin bessert Noten auf – neun Monate Haft auf Bewährung
»Ein Fehler, der sich verselbstständigte«: Weil sie ihre Noten frisierte, ergatterte eine Juristin Topjobs in Großkanzleien – bis sie aufflog. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat sie nun wegen Urkundenfälschung verurteilt.
09.05.2023, 15.40 Uhr
Topnoten per Mausklick: Eine Juristin, die ihre Examensnoten geschönt hatte und dadurch Jobs in Großkanzleien bekam, ist zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten erließ einen entsprechenden Strafbefehl wegen Urkundenfälschung gegen die 44-Jährige. Ein Betrug, von dem die Anklage zunächst ausgegangen war, lag aus Sicht des Gerichts allerdings nicht vor. Es sei kein Vermögensschaden verursacht worden, begründete der Richter: Die Frau habe Probezeiten stets bestanden, man könne nicht von schlechter Arbeit reden.
Die Frau hatte ihre juristischen Staatsprüfungen und auch ihr Abiturzeugnis mit einem Bildbearbeitungsprogramm deutlich verbessert – ihre Examensnoten fälschte sie laut Anklage um zwei Noten. Dank der geschönten Zeugnisse sei die Frau zwischen 2015 und 2020 bei drei Großkanzleien – zwei in Berlin und eine in München – angestellt worden. Sie habe »ein den vorgetäuschten Noten entsprechendes weit überdurchschnittliches Bruttogehalt ausbezahlt bekommen«, hieß es in der Anklage.
Die Wirtschaftsjuristin hatte vor Gericht den Schwindel gestanden. Sie habe einen »Fehler gemacht, der sich verselbstständigte«, erklärte die Frau über ihren Verteidiger. Nach ihrem Examen sei sie mit mehr als hundert Bewerbungen erfolglos geblieben. Mit geschönten Noten habe sie dann Anstellungen bekommen. Die Bewerbungen seien elektronisch erfolgt. »Es lief prima, ich denke, ich war gut«, so die Frau. Nachdem sie im August 2020 aufgeflogen war, habe sie von sich aus auf die Zulassung als Rechtsanwältin verzichtet. Sie bitte um Entschuldigung.
Schaden von etwa 640.000 Euro
Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung mit einem mutmaßlichen Schaden in Höhe von insgesamt knapp 640.000 Euro erhoben. Nach einem Rechtsgespräch der Prozessbeteiligten ging das Gericht in ein sogenanntes Strafbefehlsverfahren über. Der Vorsitzende Richter schrieb bereits im Eröffnungsbeschluss, dass es problematisch sein könnte, von einem Betrug auszugehen. Gegen den Strafbefehl kann die Frau Einspruch einlegen.
flg/dpa
https://www.spiegel.de/
JUSTIZSKANDAL IN HESSEN
Lange Haft für Oberstaatsanwalt Badle gefordert
Oberstaatsanwalt Alexander Badle war Hessens bekanntester Korruptionsbekämpfer. Dann flog auf, dass der selbst viele Jahre korrupt war. Nun steht das Urteil bevor.
René Bender
05.05.2023 - 19:13 Uhr )
Die Affäre erschüttert seit Sommer 2020 die hessische Justiz. (Bild: dpa)
Düsseldorf Im Strafprozess gegen den früheren Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht in Hessen, Alexander Badle, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt eine Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren gefordert. Sie legt dem 56-Jährigen gewerbsmäßige Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung zur Last.
Badle habe seine Position „vorsätzlich missbraucht“ und „dem Land Hessen erheblichen Schaden zugefügt“, argumentierte die Staatsanwaltschaft an diesem Freitag vor dem Landgericht Frankfurt. Sie attestierte ihm ein „hohes Maß an krimineller Energie.“
Seit dem 13. Januar läuft dort der Prozess gegen Badle, der einst als das Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt die Behörde repräsentierte und selbst bundesweit als Gesicht des Kampfes gegen Korruption galt. Dies änderte sich auf einen Schlag im Juli 2020. Badle wurde an seinem Arbeitsplatz in der Generalstaatsanwaltschaft festgenommen – der Fall erschütterte die hessische Justiz nachhaltig.
Angeklagter Oberstaatsanwalt: Ex-Lebensgefährtin gab erste Hinweise
Vieles von dem, was dort weit darüber hinaus zu Beginn für ungläubiges Staunen sorgte, räumte Badle später ein. Im Verlauf der Ermittlungen weiteten sich die Vorwürfe sogar noch aus. Den Anstoß für die Ermittlungen hatte dabei die frühere Lebensgefährtin Badles gegeben.
Im Juni 2022 legte die Staatsanwaltschaft schließlich ihre 259 Seiten lange Anklage gegen Badle vor. Darin legten die Strafverfolger dem einstigen Kollegen 101 Fälle der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit, 55 Fälle der schweren Untreue sowie Steuerhinterziehung in neun Fällen zur Last. Der Gesamtschaden für das Land Hessen soll in zweistelliger Millionenhöhe liegen.
Im Kern geht es darum, dass Badle in Verfahren wegen mutmaßlichen Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen Schmiergelder für die Vergabe von Gutachtenaufträgen an externe Dienstleister kassierte. Dies geschah insbesondere im Zusammenspiel mit einem alten Schulfreund Badles, der ebenfalls angeklagt ist.
Die Firma des Schulfreundes, der Badle gegen Schmiergelder Aufträge verschaffte, lebte fast ausschließlich von Aufträgen der Staatsanwaltschaft: 90 Prozent ihres Umsatzes erwirtschaftete sie laut Anklage mit staatlichen Aufträgen.
Badle gesteht Schmiergelder und Steuerhinterziehung ein
Für Badles Komplizen forderte die Staatsanwaltschaft am Freitag wegen Bestechung eine Strafe von dreieinhalb Jahren. Er hatte die Korruptionsvorwürfe ebenso wie Badle vor Gericht eingestanden.Allein im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 kassierte Badle demnach Bestechungsgelder in Höhe von 280.000 Euro von einem Unternehmen, 66.000 Euro von einem weiteren.
Während Badle dies und auch die Steuerhinterziehung einräumte, wies er die ihm ebenfalls zur Last gelegte Untreue zurück. Er habe keine Gutachten in Auftrag gegeben, die nicht erforderlich gewesen seien und auch keine Gutachtenaufträge ausgeweitet, sagte Badle. Er sitzt seit Januar 2022 in Untersuchungshaft – nach einer zwischenzeitlichen Haftentlassung war er seinerzeit erneut festgenommen worden, nachdem sich die Vorwürfe ausgeweitet hatten.
In der kommenden Woche werden zunächst die Verteidiger Badles und dessen Komplizen plädieren, am Freitag soll dann das Urteil verkündet werden.
Mehr: Was dem verhafteten Oberstaatsanwalt offenbar zum Verhängnis wurde.
https://www.handelsblatt.com/
Korruption: Hohe Haftstrafe für Ex-Top-Juristen gefordert
AKTUALISIERT AM 04.05.2023-17:32
Im Korruptionsprozess gegen einen ehemaligen Frankfurter Top-Juristen hat die Staatsanwaltschaft siebeneinhalb Jahre Haft gefordert. Der frühere Oberstaatsanwalt habe dem Land Hessen und der Justiz einen erheblichen Schaden zugefügt, erklärten Vertreter der Anklage am Freitag in ihrem rund vierstündigen Plädoyer vor dem Landgericht. Der 55-Jährige habe sich der Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung schuldig gemacht.
Vor Gericht steht der frühere Leiter einer Ermittlungsstelle gegen Korruption im Gesundheitswesen und Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft, Alexander B.. Der Jurist galt bundesweit als Koryphäe im Kampf gegen Abrechnungsbetrug.
Der 55-Jährige soll sich laut Staatsanwaltschaft bei der Vergabe von Gutachten bereichert und Schmiergelder kassiert haben. Er hat in dem seit Mitte Januar laufenden Prozess die Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung gestanden, den Vorwurf der Untreue aber zurückgewiesen. Die Steuerschuld hat er nachgezahlt. Er befindet sich in Untersuchungshaft.
Mitangeklagt ist ein Unternehmer, der mit dem ehemaligen Oberstaatsanwalt - einem engen Freund seit Schulzeiten - im Jahr 2005 gemeinsam eine Firma gründete, die Sachverständige für die Justiz vermittelte. An den Gewinnen ließ sich der angeklagte Jurist beteiligen, wie er gestanden hat. Zunächst erhielt er 30 Prozent, später 60 Prozent. Die hessische Justiz zahlte nach Angaben der Anklage insgesamt rund 12,5 Millionen Euro an die Firma, die dafür Gutachten fertigte. Für den Unternehmer forderte die Staatsanwaltschaft dreieinhalb Jahre Haft.
Alexander B. erhielt auch von einer weiteren Firma Geld im Gegenzug zur Vergabe von Aufträgen. Mit dem Schmiergeld unterstützte er laut Staatsanwaltschaft seine Lebensgefährtin sowie deren Kinder und kaufte Eigentumswohnungen, Möbel, Kleidung und Uhren. 2020 wurde er festgenommen. Die Staatsanwaltschaft nannte die Summe von mehr als einer halben Million Euro, die von B. eingezogen werden solle.
Am nächsten Verhandlungstermin kommenden Mittwoch sollen die Verteidiger plädieren. Das Urteil könnte dann kommenden Freitag verkündet werden.
Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie gehe im Fall von Alexander B. von Taten in besonders schwerem Fall aus. Er sei mit einem «erheblichen Maß an krimineller Energie und reichlich Chuzpe» vorgegangen, sagte Oberstaatsanwalt Michael Loer. So habe er sich als Pressesprecher und auf Vorträgen zur Korruptionsbekämpfung geäußert. Derweil habe er das eingenommene Schmiergeld in seinem Büro verwahrt und damit für eine seltene physische Nähe zwischen Schmiergeld und Amtstätigkeit gesorgt. B. habe neben dem hohen materiellen Schaden einen erheblichen Vertrauensverlust in die Integrität von Beamten verursacht.
Loer kritisierte auch die damals fehlenden Kontrollen innerhalb der Justiz. Man frage sich, warum sich nicht einmal ein Mitarbeiter von B. gewundert habe. Inzwischen gilt nach Angaben der Staatsanwaltschaft das Vier-Augen-Prinzip bei der Vergabe von Gutachten.
Quelle: dpa
https://www.faz.net/
JUSTIZSKANDAL IN HESSEN
: Gab es ein „System B.“ in der Generalstaatsanwaltschaft?
VON JULIAN STAIB
-AKTUALISIERT AM 10.01.2022-16:31
In der Korruptionsaffäre rund um Oberstaatsanwalt Alexander B. gibt es immer noch keine Anklage. Stattdessen weitet sich die Affäre aus. Ein Rechtsanwalt sagt, letztlich hätten „alle die Hand aufgehalten“.
Alexander B. war kein gewöhnlicher Staatsanwalt. Das wurde schon in seinem Amtszimmer deutlich: Dort standen seine eigenen Designermöbel. B. soll zudem eine eigene Putzkraft angeheuert haben, die sein Büro reinigte. Im Auftreten war der Oberstaatsanwalt über jeden Zweifel erhaben, gewissermaßen die Verkörperung des staatlichen Strafanspruchs. Gegenüber Journalisten wurde er gerne grundsätzlich, oft auch belehrend. Der Frankfurter Topjurist war Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft, zudem leitete er eine bundesweit einzigartige Zentralstelle für Medizinstrafsachen. B. war damit oberster Korruptionsbekämpfer des Landes im Gesundheitswesen, reiste durch die Republik, hielt Vorträge, gab Interviews, etwa zum „Tatort Gesundheitsmarkt“.
Julian Staib
Politischer Korrespondent für Norddeutschland und Skandinavien mit Sitz in Hamburg.
Folgen
Im Juli 2020 wurde B. festgenommen. Über viele Jahre soll er mehrere Hunderttausend Euro für die Vergabe von Gutachten kassiert haben. B. war bestens vernetzt, die Ermittlungen gegen ihn führte eine kleine Truppe von Landeskriminalamt (LKA) und Staatsanwaltschaft Frankfurt unter absoluter Geheimhaltung. Festgenommen wurde er bei der Arbeit, im Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft. Die wurde einst von Fritz Bauer geleitet, Alexander B. war als Sprecher ihr Gesicht. Der Skandal traf Hessens Justiz somit ins Mark. Die Erschütterungen sind bis heute zu spüren...
https://www.faz.net/
Betrugsaffäre um Frankfurter Oberstaatsanwalt – Konsequenzen der Justizministerin in der Kritik
Erstellt: 07.08.2020Aktualisiert: 07.08.2020, 11:46 Uhr
Von: Rebecca Röhrich, Friedrich Reinhardt, Melanie Gottschalk
Ein Oberstaatsanwalt aus Frankfurt wurde festgenommen. Er soll in großem Stil betrogen haben. Nun kündigte die Justizministerin Maßnahmen an.
Oberstaatsanwalt in Frankfurt* festgenommen
Der Vorwurf: Krumme Geschäfte in Millionenhöhe
Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) reagiert mit Sofortmaßnahmen
https://www.fnp.de/
4. YouTube-Videos zur richterlichen Befangenheit
13.04.2016 - Richterliche Befangenheit
Werner May
Hier zeige ich auf warum Richter befangen sein müssen und wie ein Befangenheitsantrag aussehen könnte.. Ob und wie der Antrag behandelt wurde könnt ihr auf meiner Internetseite www.widerstand-ist-recht.de erfahren.
https://www.youtube.com/watch?v=irrjIQqj4q0
10.03.2019 - Wann ist ein Richter befangen ? Beispiele | Herr Anwalt
Herr Anwalt
Wann ist ein Richter eigentlich befangen?
Wann kann der Richter tatsächlich wegen Befangenheit abgelehnt werden?
Wie wird das in der Praxis gehandhabt, und warum ist das ganze für Strafverteidiger so verführerisch?
Wir klären es in diesem Video.
Manchmal hat man als Prozessvertreter das Gefühl: "Moment mal, hier ist was faul im Staate Dänemark! Das Gericht könnte hier tatsächlich befangen sein.."
https://www.youtube.com/watch?v=SLeXPdTojkI
11.08.2021 - Befangenheit – ein Gespenst. Fragen an Hasso Lieber
Schöffen TV
Ein Gespenst geht in der ehrenamtlichen Gerichtsbarkeit um: die Befangenheit. Ehrenamtliche Richter*innen erhalten von Seiten der Justizministerien, Kommunen oder Gerichte regelmässig keinerlei Informationen dazu, was Befangenheit eigentlich genau ist und wo Gefahren lauern, wann ihnen Befangenheit vorgeworfen werden könnte. Auch die Leitfäden der Bundesländer für Schöffen enthalten in der Regel dazu gar keine Angaben. So sind – wie meistens – auch beim Thema der Befangenheit ehrenamtliche Richter*innen völlig auf sich gestellt, sich hierzu schlau zu machen. Grund für SCHÖFFEN TV, dazu den Experten für die ehrenamtliche Gerichtsbarkeit in Deutschland zu befragen: Hasso Lieber. Als ehemaliger Richter am Landgericht und Justizstaatssekretär ist er gemeinsam mit Ursula Sens Autor des Standardwerks »Fit fürs Schöffenamt« (Berliner Wissenschafts-Verlag)
https://www.youtube.com/watch?v=PUe6dk3S7Ao
27.01.2022 - Wie kann ich einen Richter im Verfahren loswerden?
Manchmal hat man ja Schwierigkeiten mit dem Richter. Vielleicht ist er übertrieben sarkastisch, vielleicht habt ihr auch das Gefühl, egal was ihr sagt, er wird euch eh verurteilen.
Kann man in so einer Situation den Richter "loswerden"? Und wenn ja, wie geht das?
In unserem neuen Video gehen wir auf dieses Thema ein, das schon viele beschäftigt hat.
https://www.youtube.com/watch?v=08-QHu3LfiY
Siehe auch: