AKTUELLES:
Verfassungsbeschwerden
zu Nationalsozialistischem-Unrecht
und Nationalsozialistischen-Verbrechen
beim Bundesverfassungsgericht
Zuletzt AKTUALISIERT am 27.03.2023 !
Amtsgericht Mosbach | NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz: |
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt. Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Ich gehe bis nach Karlsruhe: Eine Geschichte des Bundesverfassungsgerichts - Ein SPIEGEL-Buch
Die letzte Instanz – 60 Jahre Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Eckpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. Es überwacht die Einhaltung des Grundgesetzes und bildet ein Gegengewicht zur staatlichen Politik. Als letzte Zuflucht in Rechtsstreitigkeiten genießt es ein hohes Ansehen bei den Bürgern. Seit seiner Gründung 1951 hat das Gericht in seinen Entscheidungen nicht nur wichtige gesellschaftliche Veränderungen sichtbar gemacht, sondern auch vorangetrieben. Rolf Lamprecht, der die Arbeit des Gerichts seit dessen Gründung beobachtet hat, schildert anhand der neun Präsidentschaften die Geschichte dieser Institution und zeigt die Bedeutung der Karlsruher Urteile für das öffentliche Leben in der Bundesrepublik.
Individualverfassungsbeschwerde gegen
16 UF 5/22 OLG KARLSRUHE < = > 6F 211/21, 6F 202/21 AG MOS
16 UF 11/22 OLG KARLSRUHE < = > 6F 216/21 AG MOS
EINWENDUNG GEGEN DIE GERICHTSKOSTENERECHNUNG :
a) ANTRAG auf gerichtlichen Schutz vor politischer Verfolgung in Verfahren ZUR AUFARBEITUNG VON NATIONALSOZIALISTISCHEM UNRECHT UND NATIONALSOZIALISTISCHEN VERBRECHEN BEIM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
b) ANTRAG auf Kostenbefreiung bei Gerichtskosten in Verfahren ZUR AUFARBEITUNG VON NATIONALSOZIALISTISCHEM UNRECHT UND NATIONALSOZIALISTISCHEN VERBRECHEN BEIM OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von psychologischen Sachverständigen beim Amtsgericht Mosbach >>>
Als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ergeht hiermit die Individualverfassungsbeschwerde gegen zuvor benannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe / Amtsgerichts Mosbach in Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das Bundesverfassungsgericht.
Die benannte als verfassungswidrig beschwerte Entscheidung ist aufzuheben und die Rechtsache an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Nach der Rechtswegerschöpfung ist der gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten betroffene Antragsteller und Beschwerdeführer durch die deutsche öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten bei seinen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen bei seinen Eingaben an ein deutsches Gericht verletzt wie im Folgenden ausgeführt :
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1
- im öffentlichen Bekenntnis des Beschwerdeführers zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Art 2
- im Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit mit einer politischen Haltung des Beschwerdeführers gegen den Nationalsozialismus, gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen
Art 3
- im Verbot gegen Benachteiligungen wegen politischer Anschauungen des Beschwerdeführers gegen den Nationalsozialismus, gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen
Art 5
- im Recht auf freie Meinungsäußerung des Beschwerdeführers gegen den Nationalsozialismus, gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen
Art 103
- im Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers gegen den Nationalsozialismus, gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen
Eingaben von Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht
Bitte beachten Sie, dass Verfahrensanträge oder Schriftsätze zwingend per Fax (Nr.: +49 (721) 9101-382) oder per Post (Bundesverfassungsgericht, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe; Paketpost bitte an Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe) übermittelt werden müssen.
Bundesverfassungsgericht
Fax: +49 (721) 9101-382
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Bundesverfassungsgericht : 15. Januar 1958
Der Erste Senat verkündet das Lüth-Urteil. Erich Lüth hatte Veit Harlan als Nazifilm-Regisseur Nr. 1 bezeichnet und öffentlich zum Boykott eines seiner Filme aufgerufen. Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und entscheidet, dass die Wirkung der Grundrechte sich nicht auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger beschränkt, sondern auch auf das Verhältnis zwischen den Bürgern ausstrahlt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
Öffentliche Aussagen, auch in gerichtlichen Eingaben, die sich gegen die Billigung und Rechtfertigung der national-sozialistischen Gewalt- und Terrorherrschaft und ihrer Wiederbelebung wenden, sind mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar und besonders schützenswert.
"Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des national-sozialistischen Regimes gedeutet werden."
Bundesverfassungsgericht, 17. November 2009
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes birgt Nazi-Propaganda besondere Risiken. "Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial." Dies könne "nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen". Daher sind jegliche Äußerungen in Gerichtsverfahren und in gerichtlichen Entscheidungen gegen den Nationalsozialismus, gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen explizit zu benennen zum des Schutz des öffentlichen Friedens und vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Friedensgefühls. Wegen der besonderen Geschichte Deutschlands gelte laut Bundesverfassungsgericht angesichts des Unrechts und des Schreckens, den die Nazi-Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, ein Sonderrecht für bestimmte Meinungen gegen den Nationalsozialismus, gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen, was die Unterdrückung solcher Meinungen verbiete.
In seiner vorliegenden Entscheidungsbegründung nimmt das Oberlandesgericht Karlsruhe explizit keinerlei Bezug auf die vom Beschwerdeführer explizit vorgebrachten Begründungen zum Nationalsozialismus, zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen vom 25.07.2022 wie detailliert ausgeführt unter:
3.3.3 GKS-Widerstandsleitungen in NS-Verfahren
3.4 Gerichtlich beantragter Schutz vor politischer Verfolgung im Verfahrenscluster
4. Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen im Verfahrenscluster
4.1 Anhängige NS-Verfahren im Verfahrenscluster AG MOS + OLG KA
4.1.1 Außergerichtlich
4.1.2 Zivilrechtlich
4.1.3 Strafrechtlich
4.1 Außergerichtliche Aufarbeitungen zur NS-Thematik
4.2 Gerichtliche und strafrechtliche Aufarbeitungen zur NS-Thematik
Die Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.09.2022 selber verhält sich hierzu mit keinem Wort.
Das OLG Karlsruhe missachtet dabei die in der Teilöffentlichkeit des Gerichtsverfahren eindeutige politische Haltung des Beschwerdeführers zum Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ durch mögliche Befürwortungen, Verharmlosungen und Relativierungen des Nationalsozialismus, von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen. Insbesondere bei einer möglichen folgenden Veröffentlichung dieser gerichtlichen Entscheidung.
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von psychologischen Sachverständigen beim Amtsgericht Mosbach >>>
Verfassungsbeschwerde zu Nationalsozialistischem-Unrecht
und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht
Individualverfassungsbeschwerde gegen
die Verfügung unter 16 UF 11/22 OLG KARLSRUHE
vom 06.09.2022
a) ANTRAG auf gerichtlichen Schutz vor politischer Verfolgung in Verfahren ZUR AUFARBEITUNG VON NATIONALSOZIALISTISCHEM UNRECHT UND NATIONALSOZIALISTISCHEN VERBRECHEN
b) ANTRAG auf Kostenbefreiung bei Gerichtskosten in Verfahren ZUR AUFARBEITUNG VON NATIONALSOZIALISTISCHEM UNRECHT UND
NATIONALSOZIALISTISCHEN VERBRECHEN
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Die Verfügungsbegründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.09.2022 selber verhält sich zum Umgang der vorhergehenden Instanz, d.h. des Amtsgerichts Mosbach, mit Strafanzeigen und Wiederaufnahmeanträgen des Antragstellers zu Rechtsextremismus und Nationalsozialismus, zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen unter 6F 9/22 mit keinem Wort.
Das Amtsgericht Mosbach ist nach § 158 StPO gesetzlich verpflichtet zur Entgegennahme von Strafanzeigen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller gesetzlich verpflichtet über eine Eingangsbestätigung und über die Weiterleitung an die entsprechend zuständige Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß zu informieren.
Der Antragsteller musste mehrfache Beschwerden einreichen und das Amtsgericht Mosbach an seine gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme, Weiterbearbeitung und Weiterleitung von seinen Eingaben zur Aufklärung und Aufarbeitung NS-Verbrechen sowie von Wiederaufnahmeverfahren von NS-Unrecht erinnern.
Mit rechtsanwaltlicher Eingabe der Verfahrenspartei des Antragstellers vom 22.06.2022 im assoziierten Verfahren des vorliegenden Verfahrensclusters unter 6F 2/22 wurde der hier fallverantwortliche Spruchkörper vom Amtsgericht-Familiengericht Mosbach daran erinnert, seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 158 ZPO unter 6F 9/22 nachzukommen und den Antragsteller über Eingang und Weiterbearbeitung bzw. Weiterleitung von Strafanzeigen an das AG MOS u.a. in den beim AG MOS anhängigen Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung NS-Verbrechen sowie in Wiederaufnahmeverfahren von NS-Unrecht in Kenntnis zu setzen.
In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht. Mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 teilt das Amtsgericht Mosbach mit, die vom Antragsteller initiierten Verfahren zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen lediglich getrennt von der Akte in einem Sonderband anzulegen.
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von psychologischen Sachverständigen beim Amtsgericht Mosbach >>>
Herzkammern der Republik: Die Deutschen und das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im September 2011 sechzig Jahre alt. Es hat Tausende von Streitigkeiten entschieden. Darunter waren Fälle von hoher Bedeutung für Gesellschaft und Politik. Es hat Beifall und Kritik gegeben, aber insgesamt ist das Ansehen des Gerichts kontinuierlich gestiegen. Im Ausland wird es vielfach als Muster angesehen. Die schwierige Balance zwischen demokratischer Entscheidung im Parlament und den zwei Senaten mit je acht Richtern muss immer wieder gesucht werden. So sind die beiden Senate zu Herzkammern der Republik geworden. Von außen betrachten das Bundesverfassungsgericht mit geschärftem Blick: Horst Bredekamp – Rainer Forst – Etienne François – Norbert Frei – Katja Gelinsky – Friedrich-Wilhelm Graf – Daniel Halberstam – Otfried Höffe – Olivier Jouanjan – Robert Leicht – Reinhard Marx – Heribert Prantl – Fritz W. Scharpf – Manfred G. Schmidt – Richard Schröder – Lászlo Sólyom – Hans-Ulrich Wehler – Andrzej Zoll – Michael Zürn
NSDAP-Mitglieder, Mitläufer, graue Mäuse
Wie braun waren Deutschlands erste Richter?
Bislang vertrauliche Akten liefern Einblicke in die Gründerzeit des Verfassungsgerichts. Die Dokumente zeigen, unter welchen Bedingungen die Juristen arbeiteten und welche Rolle sie unter den Nazis gespielt hatten.
Von Thomas Darnstädt
24.09.2021, 13.00 Uhr • aus DER SPIEGEL 39/2021
https://www.spiegel.de/panorama/
Bundesverfassungsgericht : 18. März 2003
Der Zweite Senat stellt das Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ein. Drei Mitglieder des Gerichts sind der Ansicht, dass dem Verfahren die Beobachtung der Partei durch sogenannte V-Leute staatlicher Behörden entgegensteht, die in der Partei Vorstandsämter bekleiden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
Hinter Dem Schleier Des Beratungsgeheimnisses: Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts (German Edition)
Als „ein deutsches Geheimnis“ bezeichnet Heinrich Wefing in seiner im Sommer 2009 in der Wochenzeitung „Die Zeit“ veröffentlichten Reportage das Bundesverfassungsgericht. Kein anderes Verfassungsorgan genieße vergleichbares Vertrauen, doch um so kurioser sei es, „dass fast nichts über dieses Gericht bekannt ist“ (Wefing 2009). Die vorliegende S- die, die im Sommer 2009 von der Philosophischen Fakultät der Universität Passau als Habilitationsschrift angenommen wurde, soll einen Beitrag dazu leisten, die Vorgänge in Kar- ruhe transparenter zu machen und den ‘Schleier’ ein wenig zu lüften, der die Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse vor den Augen des Publikums verborgen hält. Dabei ist die Metapher des ‘Schleiers’ durchaus mit Bedacht gewählt. Denn Karlsruhe ist gerade keine klassische ‘black box’, über deren Innenleben nichts nach außen dringt, sondern die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts lassen bisweilen von sich aus einige wenige Einblicke in ihren Arbeitsprozess zu, etwa durch die Publikation von Sondervoten oder auch mitunter sehr umfangreichen Entscheidungsbegründungen. Außerdem mag manchmal der eine oder andere Beobachter den Eindruck haben, durch den ‘Schleier des Beratungsgeheimnisses’ hindurch zumindest einen schemenhaften Eindruck der Vorgänge im Gericht erhaschen zu können.
Bundesverfassungsgericht : Verherrlichung des Nazi-Regimes bleibt strafbar
Der Volksverhetzungsparagraf ist nach Auffassung der Verfassungsrichter mit dem Grundgesetz vereinbar. Aufmärsche von Neonazis können damit weiterhin verboten werden.
17. November 2009, 15:29 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE, dpa
Die Verherrlichung des Nazi-Regimes bleibt in Deutschland strafbar: Neonazi-Aufmärsche können damit auch weiterhin verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss ist der Volksverhetzungsparagraf, der die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der national-sozialistischen Gewaltherrschaft unter Strafe stellt, "ausnahmsweise" mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar – obwohl er sich gezielt gegen bestimmte Auffassungen richte.
In einer Grundsatzentscheidung billigte das Karlsruher Gericht nachträglich das Verbot eines Neonazi-Aufmarschs im fränkischen Wunsiedel im Jahr 2005, das auf die Vorschrift gestützt worden war. Rechtsextreme Gruppen hatten dort zum Todestag des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß zu einer Versammlung aufgerufen.
Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2008. Seit vier Jahren hat Karlsruhe Verbote der Aufzüge regelmäßig per Eilentscheidung bestätigt.
Eine Verfassungsbeschwerde des Ende Oktober gestorbenen Rechtsextremisten Jürgen Rieger wies das Gericht als unbegründet zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung bestehe auch nach seinem Tod ein Bedürfnis für eine abschließende Entscheidung, befand das Gericht.
Nach den Worten des Ersten Senats darf die Meinungsfreiheit zwar nur durch "allgemeine", also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Mit diesem Grundsatz errichtet die Verfassung eine Schranke gegen Sonderrechte zur Unterdrückung bestimmter Meinungen.
Der – mit Blick auf Wunsiedel im Jahr 2005 verschärfte – Volksverhetzungsparagraf 130 Strafgesetzbuch ist aus Sicht des Gerichts kein "allgemeines Gesetz", weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein gegen Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus.
"Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des national-sozialistischen Regimes gedeutet werden."
Bundesverfassungsgericht, 17. November 2009
Wegen der besonderen Geschichte Deutschlands gilt laut Gericht hier aber eine Ausnahme. Angesichts des Unrechts und des Schreckens, den die Nazi-Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, enthalte das Grundgesetz in diesem Punkt eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen. "Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des national-sozialistischen Regimes gedeutet werden."
Aus Sicht der Karlsruher Richter birgt Nazi-Propaganda besondere Risiken. "Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial." Dies könne "nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen". Es gehe um Äußerungen, die "den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren" und enthemmende Wirkung auf die Anhänger entfalteten.
Zugleich bekräftigte der Senat aber, das Grundgesetz kenne "kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip", das bereits die bloße Verbreitung rechtsradikaler Meinungen unter Strafe stelle. Der Schutz des "öffentlichen Friedens" in Paragraf 130 könne die Öffentlichkeit nicht vor Beeinträchtigungen des "allgemeinen Friedensgefühls" oder der "Vergiftung des geistigen Klimas" bewahren.
https://www.zeit.de/
Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System
Das seit der Erstauflage politikwissenschaftliche Standardwerk unterzieht auf dem neuesten Forschungsstand Stellung und Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Spannungsfeld von Politik und Recht einer umfassenden sozial- und rechtswissenschaftlichen Analyse. Der politische Prozess und die (rechts-)politischen Implikationen der Verfassungsrechtsprechung stehen im Vordergrund. Dabei werden theoretische Grundfragen der Verfassungsgerichtsbarkeit, methodische Zugänge der Analyse, vergleichende Bezüge und die historischen Entwicklungen miteinbezogen. Die zweite Auflage beinhaltet rund 50 Beiträge und ist als Handbuch konzipiert.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords
Pressemitteilung Nr. 67/2018 vom 3. August 2018
Beschluss vom 22. Juni 2018
1 BvR 673/18
Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der Morde im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, gerichtet war. Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt, kann sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.
Sachverhalt:
1. Die 89-jährige Beschwerdeführerin veröffentlichte verschiedene Artikel, die Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg dieser Behauptung, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Texte unter anderem mehrfach auf veröffentlichte Befehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf Zeitungsinterviews und auf Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.
2. Wegen der Äußerungen verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht Verden die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herab und verwarf die Berufung im Übrigen. Die Revision blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin unterfallen weithin schon nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können die Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen und ist deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass an solche Tatsachenbehauptungen Meinungsäußerungen geknüpft werden.
2. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Leugnung der Verbrechen auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt und sich insoweit auf ihre Meinungsfreiheit berufen kann, verletzt die Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Strafgerichte haben § 130 Abs. 3 StGB grundrechtskonform ausgelegt und angewendet. Insbesondere haben sie bei der Verurteilung beachtet, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit sich nicht gegen die rein geistigen Wirkungen einer Meinung richten dürfen, sondern anerkannte Rechtsgüter schützen müssen. Denn auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen durfte das Landgericht von einer Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin ausgehen.
a) Die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung indizieren eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens.
Für das Tatbestandsmerkmal der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in § 130 Abs. 4 StGB hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden. Entsprechend überschreitet die öffentliche Billigung des nationalsozialistischen Völkermordes, wie sie § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt, die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.
Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist und kommt der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, Zuhörer zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umschlagen zu lassen. Dies auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden kann und wird. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift.
b) Hiervon ausgehend können die landgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen. Danach hat die Beschwerdeführerin wiederholt die systematische Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland, insbesondere auch den Völkermord an den Juden, in Abrede gestellt. Aus den Feststellungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatbestandsmäßige Leugnung trotz dieser Indizwirkung ausnahmsweise nicht dazu geeignet war, eine Gefährdung des öffentlichen Friedens herbeizuführen.
Vielmehr liefern die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Hierdurch wird gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht.
c) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ist auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie hält sich hinsichtlich des Strafmaßes in dem den Strafgerichten zukommenden weiten Wertungsrahmen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 479/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung aufgrund eines öffentlich über das Internet verbreiteten Artikels, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde unter anderem als „frechen Juden-Funktionär“ bezeichnete und dies mit einem Boykottaufruf gegen jüdische Organisationen verband.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen antisemitischer Äußerung
Pressemitteilung Nr. 70/2005 vom 29. Juli 2005
Beschluss vom 12. Juli 2005
1 BvR 2097/02
Der Beschwerdeführer, ein früherer Kreisvorsitzender der Republikaner, hatte im November 2000 den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland in einer Presseerklärung als "Zigeunerjude" bezeichnet. Im Hinblick auf diese Äußerung wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der er unter anderem die Verletzung seiner Meinungsfreiheit rügte, war erfolglos. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer werde durch die Verurteilung nicht in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in der Wahl des kombinierten Begriffs "Zigeunerjude" eine an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch erinnernde, auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung der Roma und Sinti sowie der Juden zielende Äußerung erblickt und diese als Schmähung eingeordnet hat.
Karlsruhe, den 29. Juli 2005
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2005/bvg05-070.html
Siehe auch:
Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren in Mosbach unter Aktuelles >>>
- Hitler-Ausweisung >>>
- Ruhestandsversetzung Amtsrichter Lothar Kreyssig >>>
- Sippenhaft für Kinder von NS-Widerstandskämpfern >>>
- Nazi-Jugendkonzentrationslager >>>
- Nazi-Blutrichter Roland Freisler >>>
- Nazi-Massenbabytötungen von Babys (#01) (Jugendamt) >>>
- NS-Familienrechtler Massfeller >>>
- NS-Euthanasie: Hefelmann Haftvverschonung >>>
- Schändung der Blutstraße beim KZ Buchenwald >>>
- Wiedergutmachung afrikanischer NS-Verfolgte Martha Ndumbe >>>
- Wiederaufnahmeverfahren im Hitler-Putsch-Prozess >>>
- Nazi-Massenbabytötungen von Babys (#03) >>>
- Napola-Verbot: Nationalsozialistische Erziehung >>>
- NS-Jugendwiderstand: Geschwister Scholl >>>
- Nazi-Massenbabytötungen von Babys (#02) >>>
- NS-Verfolgung von Sinti und Roma in Mosbach >>>
- Mosbacher Landrat Wilhelm Compter und Nazi-Euthanasie >>>
- Wiederaufnahmeverfahren für Familie des Mosbacher Rabbiners >>>
- Schändung des jüdischen Friedhofes in Mosbach >>>
- Zerstörung der Synagoge in Mosbach >>>
- Nazi-Familienrecht >>>
- Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen >>>
- Verfahrensstrategien in den beantragten NS-Verfahren >>>
- Zuständigkeit des AG Mosbach in NS-Verfahren >>>
- Verfahrenskosten von NS-Verfahren >>>
- Verknüpfung von Familienrechts- und NS-Verfahren >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von familienpsychologischen Sachverständigen >>>
- Gelungene Instrumentalisierung von familienpsychologischen Sachverständigen >>>
- Psychologische Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche >>>
- Verfassungsbeschwerden zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen >>>
Offene Briefe und Petitionen >>>
- Landratsamt Mosbach >>>
- Jugendamt Neckar-Odenwaldkreis >>>
- Gesinnungsprüfungen >>>
- Landtag Baden-Württemberg >>>
NS-Vergangenheitsbewältigung >>>
Rassismus und Diskriminierung >>>
- Menschen mit Afrikanischer Herkunft >>>
- NS-Verfolgung von Sinti und Roma in Mosbach >>>
- NS-Verfolgung von Homosexuellen >>>
- Nazi-Euthanasie in Mosbach >>>
- Judenverfolgung und Anti-Semitismus >>>
- Judenverfolgung in Mosbach >>>
- Juden-Deportationen in Mosbach >>>
- NS-Geschlechterordnung >>>
NS-Widerstand >>>
Bildungsarbeit >>>
Rechtsextremismus und Neo-Faschismus >>>
Holocaust-Relativierung und Leugnung >>>
Schändung von NS-Gedenkstätten >>>
- Schändung KZ Buchenwald >>>
- Schändung KZ Jamlitz-Lieberose >>>
- Schändung KZ Auschwitz >>>
- Schändung KZ Dachau >>>
- Opfergedenken-Missachtung im KZ Sobibor >>>
Reparationen und Entschädigungen >>>
- Griechische Reparationsforderungen >>>
- Polnische Reparationsforderungen >>>
- Nazi-Kunstraub in Baden-Württemberg >>>
Besuchen Sie unsere Internet-Präsenz bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!