Petitionen zu
Männerdiskriminierung
und Männergewaltschutz
Das nationalsozialistisch-stereotype Geschlechterrollenverständnis
Das nationalsozialistische Geschlechterrollenverständnis spricht sich dafür aus, dass die stereotypen Geschlechter-Rollenzuschreibungen EINERSEITS das Geschlechterrollenbild Frau = "Hausfrau und Mutter" und ANDERERSEITS das Geschlechterrollenbild Mann = "ausgeschlossen von Fürsorge-, Betreuungs-, Erziehungs- und Hausarbeit," sein sollten.
Siehe dazu auch:
Seiteninhalt:
- Petitionen zur Männerdiskriminierung und zum Männergewaltschutz
1.1 Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 : Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht.
1.2 Bundestags-Petition ID-130902: Kinder- und Jugendhilfe. Ergänzung von § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 18.02.2022
1.3 Bundestags-Petition PET 3-14-17-2160-04096 aus 2002 : Einrichtung eines Papa-Kind-Tipis beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend - Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zu langjähriger konsequenter Anti-Rassistischer Menschenrechtsarbeit mit den Thematisierungen von Männerdiskriminierung und Männergewaltschutz
2.1 Beantragte Stellungnahme bei der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zum Schutz von Männer- und Frauenhaus-Adressen
2.2 ***
1. Petitionen zur Männerdiskriminierung und zum Männergewaltschutz
1.1 Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021: Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht.
Aus den konkreten Erfahrungen heraus mit einer Verfahrensbeiständin aus Mudau, die in laufenden Männergewaltschutzverfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 216/21 und im ABR-eA-Verfahren unter 6F 211/21 in 2021 nachweisbar per Aktenlage und Verfahrensanalyse mehrfach versucht hat, die konkrete Adresse einer Männergewaltschutzwohnung heraus zu bekommen, ist die folgende Petition Pet 4-20-07-471-002193 beim Deutschen Bundestag initiiert worden.
Siehe dazu auch:
Der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 hat sich bereits im Rahmen seiner Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag mittels einer Petition Pet 4-20-07-471-002193 seit 2021 für den Schutz von Männer- und Frauenhausadressen in Familienrechts- und in Gewaltschutz-Verfahren eingesetzt, woraufhin der Petitionsausschuss dann seine diesbezügliche Beschlussbegründung im Oktober 2022 veröffentlicht hat. Diese Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 zum Schutz von Männer- und Frauenhausadressen von 2021 bis 2022 kann damit insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen weiteren Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass das Thema von Männergewaltschutz und Frauengewaltschutz weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger behandelt worden ist und behandelt wird. Als weiterer Erfolg kann gezählt werden: In seiner Beschlussbegründung vom 20.10.2022 beschließt der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages diese Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Siehe dazu auch die Dokumentation im Folgenden:
Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193: Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht
Vom 26.12.2021
Text der Petition
Petition ID-129091
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht vom 26.12.2021
Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dahin gehend gefordert, dass nur das Familiengericht selbst zur Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern befugt ist.
Begründung
Die Sache der Geheimhaltung von konkreten Männerhausadressen und Frauenhausadressen ist für den Schutz von Männern, Frauen und Kindern besonders wichtig und dringend. Insbesondere, wenn sie mit oder ohne ihre Kinder in solchen Gewaltschutzeinrichtungen Zuflucht gesucht und dort einen vorübergehenden Aufenthalt gefunden haben.
Nur das Familiengericht selbst soll zur Ermittlung von Adressen solcher Männerschutzwohnungen und Frauenschutzwohnungen befugt sein.
Es soll dem Familiengericht gesetzlich untersagt werden, die Ermittlung solcher Adressen in den Gewaltschutzinfrastrukturen an andere Verfahrensbeteiligte zu delegieren, wie z. B. an Verfahrenspfleger*innen.
Dem Gericht soll gesetzlich aufgegeben werden, Informationsquellen und Informationsbeschaffungen von Kenntnissen Verfahrensbeteiligter zu konkreten Männerschutzwohnungen und Frauenschutzwohnungen dem Gericht zu benennen und zugleich diese Verfahrensbeteiligte dann zur Geheimhaltung offiziell auch in der Beschlussfassung unter Androhung von Geld- und/oder Haftstrafen zu verpflichten, um eine Weitergabe solcher Adressen aus der Gewaltschutzinfrastruktur möglichst zu verhindern.
Detailübersicht
Id-Nr.
129091
Hauptpetent
Bernd Michael Uhl
Status
Abgeschlossen
Download der Petition als PDF-Datei >>>
Erstellungsdatum
26.12.2021
Begründung (pdf) >>>
Mitzeichnungsverlauf
Anzahl Online-Mitzeichnungen
89
https://epetitionen.bundestag.de/
Petitionstext Pet 4-20-07-471-002193 >>>
Petitionsausschuss
Aktenzeichen: Pet 4-20-07-471-002193
Beschlussbegründung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2022 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dahin gehend gefordert, dass
nur das Familiengericht selbst zur Ermittlung von Adressen von Männer- und
Frauenschutzhäusern befugt ist.
Die Petition wird im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zweck eines wirksamen
Schutzes von gewaltbetroffenen Beteiligten in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Aufenthaltsort der Beteiligten, z. B.
die Anschrift eines Frauen- bzw. Männerhauses, geheim gehalten werden sollte. Zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes sollte lediglich das Familiengericht selbst befugt sein.
Die Möglichkeit, diese Aufgabe an andere Verfahrensbeteiligte zu delegieren, sollte
grundsätzlich ausscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Sie
wurde durch 89 Mitunterzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen acht
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ergibt die parlamentarische Prüfung
Folgendes:
Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss betont zunächst, dass von Gewalt betroffene Frauen und Männer
ein erhebliches und auch im Familienverfahren zu berücksichtigendes Interesse haben,
vor erneuter Gewalt durch den ehemaligen Partner geschützt zu werden. Dieses Interesse
schließt nach Auffassung des Ausschusses den Wunsch nach einer umfassenden
Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts ein. Hierzu gehört auch die Geheimhaltung jeglicher
Informationen, die einen Rückschluss auf den Aufenthaltsort zulassen könnten. Dies gilt
insbesondere, wenn eine von Gewalt betroffene Person in ein Frauen- oder Männerhaus
geflüchtet ist.
Der Petitionsausschuss stellt klar, dass das geltende Recht bereits verschiedene
Möglichkeiten vorsieht, um den besonderen Bedürfnissen von gewaltbetroffenen
Personen Rechnung zu tragen.
Wird – etwa bei der Antragstellung in einem Gewaltschutzverfahren – auf das Erfordernis
der Geheimhaltung einer Anschrift hingewiesen, so hat das Gericht durch eine
entsprechende Aktenführung sicherzustellen, dass der Aufenthaltsort der betroffenen
Person nicht der gewalttätigen Person bekannt wird. Des Weiteren hat das Gericht
Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Akteneinsicht zu berücksichtigen. Nach § 13
Absatz 1 des Gesetzes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) kann das Gericht einem Beteiligten die Einsicht im Einzelfall
versagen, wenn dies aufgrund schwerwiegender Interessen eines anderen Beteiligten
erforderlich ist. Dies ist insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt etwa zur
Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts der gewaltbetroffenen Person der Fall
(Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 181). Auch hat die gewaltbetroffene Person die
Möglichkeit, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 FamFG i.
V. m. § 171 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten ist die Anschrift der gewaltbetroffenen Person in der Regel
auch dem Gericht nicht bekannt. Zum Schutz der gewaltbetroffenen Person hat das
Gericht eine persönliche Anhörung der Beteiligten getrennt durchzuführen (§ 33 Absatz
1 Satz 2 FamFG). Und schließlich hat das Familiengericht auch im Rahmen eines
Gewaltschutzverfahrens die Möglichkeit, Kontakt- und Näherungsverbote
auszusprechen.
Petitionsausschuss
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass auch aus der örtlichen Zuständigkeit des
Familiengerichts in aller Regel nicht darauf geschlossen werden kann, in welcher Region
sich ein Frauen- oder Männerhaus befindet, in dem sich eine gewaltbetroffene Person
aufhält. Bei einem Aufenthalt in einem Frauen- oder Männerhaus handelt es sich
regelmäßig nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Ein solcher hat keine Änderung
des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des FamFG zur Folge und wirkt sich daher
nicht auf die vielfach hieran anknüpfende örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
aus.
Hat eine gewaltbetroffene Person allerdings ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
anderen Gerichtsbezirk verlegt, so bewirkt dies jedenfalls bei einem Umzug mit
gemeinsamen Kindern für künftige Familiengerichtsverfahren häufig eine
Zuständigkeitsänderung, so in Kindschaftssachen (§ 152 FamFG), in
Kindesunterhaltsverfahren (§ 232 FamFG) und auch in Abstammungssachen
(§ 170 FamFG). Hier können aus der Zuständigkeit des Gerichts gegebenenfalls
Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort gezogen werden. Für diese Fälle prüft das
Bundesministerium der Justiz nach Mitteilung der Bundesregierung derzeit, ob und wie
durch eine gesetzliche Anpassung der Zuständigkeitsregelungen dem Bedürfnis
gewaltbetroffener Personen nach der Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts noch besser
Rechnung getragen werden könnte.
Mit Blick hierauf hält der Petitionsausschuss die Eingabe für geeignet, auf das Problem
der Identifizierung gewaltbetroffener Personen hinzuweisen.
Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
– zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/
Beschlussbegründung Pet 4-20-07-471-002193 >>>
1.2 Bundestags-Petition ID-130902: Kinder- und Jugendhilfe. Ergänzung von § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Bundestags-Petition ID-130902: Kinder- und Jugendhilfe.
Ergänzung von § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch.
Vom 18.02.2022
Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch wie folgt zu ergänzen: "Das Jugendamt hat eigene Anträge zum Gewaltschutz zu stellen und zwar unabhängig vom Geschlecht des Gewaltopfers, das heißt sowohl für den Fall, dass die Kindesmutter Opfer männlicher häuslicher Gewalt durch den Kindesvater wird, als auch für den Fall, dass der Kindesvater Opfer weiblicher häuslicher Gewalt durch die Kindesmutter wird."
Begründung
Die bisherigen Ausführungen in § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB VIII, zur Mitwirkung des Jugendamtes in Familienrechtsverfahren sind unzureichend: „5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).“
Die expliziten Ausführungen zur geschlechtsunabhängigen institutionellen Opferunterstützung ist aus folgenden Gründen notwendig:
Insbesondere Männer haben gesellschaftliche und institutionelle Probleme als Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Partnerschaftsgewalt wahrgenommen, akzeptiert und unterstützt zu werden.
Siehe dazu auch bereits die Ausführungen der Länderministerien zur gesellschaftlichen und institutionellen Benachteiligung von Männern als Gewaltopfer wie beim : Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg | Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit, Soziales | Hessischen Ministerium der Justiz, Landeskoordinierungsstelle Arbeitsgruppe "Gewalt im häuslichen Bereich" | Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz sowie beim BMFSFJ - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Detailübersicht
Id-Nr.
130902
Hauptpetent
Bernd Michael Uhl
Status
in der Prüfung
Download der Petition als PDF-Datei >>>
Erstellungsdatum
18.02.2022
Mitzeichnungsfrist
19.04.2022
Mitzeichnungsverlauf
Anzahl Online-Mitzeichnungen
43
https://epetitionen.bundestag.de/
1.3 Bundestags-Petition PET 3-14-17-2160-04096 aus 2002 : Einrichtung eines Papa-Kind-Tipis beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend
Der Petent fordert die Erstellung einer Richtlinie für ein "Papa-Kind-Tipi".
Petent: Bernd Michael Uhl
Dieses soll beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSJ) eingerichtet werden und Hilfe für Kinder und Väter bieten. Zu den Aufgaben soll die Projektkoordinierung und Projektförderung unter anderem im Bereich Öffentlichkeitsarbeit gehören und Kampagnen, Beratungsangebote und Unterstützung in Trennungs- und Scheidungssituationen anbieten, außerdem soll Aufklärungs- und Präventionsarbeit zum Thema Gewalt von Frauen gegen Männer und Kinder geleistet werden. Des Weiteren schlägt der Petent vor, das BMFSJ in "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend" umzubenennen.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages antwortet in seiner Beschlussempfehlung zu PET 3-14-17-2160-04096 vom 10.10.2002 im Stil einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten bzw. Fraktionen. Siehe dazu: Beschlussempfehlung zu PET 3-14-17-2160-04096 vom 10.10.2002 >>>
Der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 hat sich bereits im Rahmen seiner Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag mittels einer Petition PET 3-14-17-2160-04096 in 2002 für Männergewaltschutz und Schutz vor Diskriminierung für Trennungs- und Scheidungsväter eingesetzt. Diese Bundestags-Petition PET 3-14-17-2160-04096 zur Erstellung einer Richtlinie für ein "Papa-Kind-Tipi" beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSJ) aus 2002 kann, auch wenn es keine erfolgreiche Beschlussempfehlung gab, damit insofern als erfolgreich angesehen werden, dadurch dass sie einen weiteren kleinen Teil-Beitrag dazu geleistet hat, dass das Thema von Männergewaltschutz und Schutz vor Diskriminierung für Trennungs- und Scheidungsväter weiterhin auf der politischen Bühne der Entscheidungsträger behandelt worden ist und behandelt wird. Im Januar 2005 veröffentlicht dann das in der Petition PET 3-14-17-2160-04096 aus 2002 angesprochene Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSJ) eine Pilotstudie zur "Gewalt gegen Männer".
Studie: Gewalt gegen Männer
Cover der Broschüre Gewalt gegen Männer - Pilotstudie
Gewalt gegen Männer - Langfassung (PDF: 7,1 MB) >>>
Gewalt gegen Männer - Kurzfassung (PDF: 177,8 kB) >>>
Gewalt gegen Männer - Kurzfassung (englisch) (PDF: 205,9 kB) >>>
Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland
Die Pilotstudie "Gewalt gegen Männer" ist die erste Studie zur gesamten Bandbreite der personalen Gewalt gegen Männer. Studien zu Männern als Täter und zu Frauen als Opfer werden bereits seit längerem durchgeführt. Ein Überblick über Männer als Opfer verschiedenster Gewaltarten liegt bislang nicht vor.
Ziel der Pilotstudie war es, Forschungszugänge zu diesem Thema zu eröffnen und erste Einblicke über die Gewalterfahrungen von Männern im häuslichen wie im außerhäuslichen Bereich durch die Befragung von in Deutschland lebenden Männern zu gewinnen. Dafür wurde der derzeitige Forschungs- und Erkenntnisstand sowie unterschiedliche Forschungsmethoden beschrieben und bewertet. Mit Hilfe qualitativer Interviews wurde ein Instrument mit verschiedenen Fragebogenteilen zum Ausmaß und der Relevanz von Gewalt gegen Männer entwickelt und erprobt. Erst in zweiter Linie wurden Hintergründe und Folgen von Gewalt gegen Männer erhoben.
Im knapp zweijährigen Pilotprojekt wurden nach einer Phase der Literaturauswertung qualitative Interviews mit Experten und Expertinnen aus Beratungs- und Hilfeorganisationen durchgeführt. In leitfadengestützten, mehrstündigen Interviews wurden danach 32 Männern befragt, die zur Hälfte zufällig und zur anderen Hälfte gezielt ausgewählt waren. Den Abschluss bildeten 266 quantitative Interviews mit qualitativen Anteilen mit zufällig ausgewählten Männern. Die quantitative Befragung wurde mündlich durchgeführt. In einem schriftlichen Zusatzfragebogen, den 190 Befragten ausfüllten, wurde spezifisch häusliche Gewalt erhoben.
Die in der quantitativen Untersuchung befragten Männer wurden zwar repräsentativ ausgewählt, die Ergebnisse lassen aber wegen der geringen Fallzahl keine tragfähige Verallgemeinerung auf die Grundgesamtheit aller Männer in Deutschland zu. Bei größeren Fallzahlen (über 10%) sind die Ergebnisse Tendenzen, und aus kleineren Fallzahlen (unter 10%) lässt sich nur schließen, dass das untersuchte Phänomen überhaupt auftritt.
Aufgrund des Dateivolumens der Langfassung (ca. 7 MB) kann es beim Download zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/studie-gewalt-gegen-maenner-84660
Umfrage vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Kooperation mit dem Bundeskriminalamt (BKA) aus 2023
Anfang 2023 starten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Kooperation mit dem Bundeskriminalamt (BKA) dann eine neue bundesweite Bevölkerungsbefragung zu Gewalterfahrungen „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)".
Teilnehmende für wissenschaftliche
Studie gesucht!
Worum geht es?
Deutschland möchte alle Menschen vor Gewalt schützen und Angebote zur Prävention und Hilfe
bedarfsgerecht gestalten. Hierfür bereiten wir gerade die bundesweite Bevölkerungsbefragung
„Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) vor.
Bevor die Befragung in ganz Deutschland starten kann, möchten wir den Fragebogen im Januar und
Februar 2023 in einer Vorstudie testen und Sie herzlich einladen, daran mitzuwirken. Ziel ist es, die
Inhalte der Befragung – es geht insbesondere um Erfahrungen mit belastenden und grenzüberschreitenden Situationen – so zu gestalten, dass sie in angemessener Weise und möglichst exakt
erfasst werden. Hierfür benötigen wir Ihre Unterstützung!
Die Umfrage wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Kooperation mit dem Bundeskriminalamt (BKA)
durchgeführt. Wir, Kantar Public, wurden als Erhebungsinstitut mit der Datenerhebung beauftragt.
Für Ihre Mühe bedanken wir uns mit 25 Euro!
Die Umfrage wird ungefähr eine Stunde dauern. Dafür möchten wir uns mit 25 Euro bei Ihnen bedanken.
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für ein persönliches Interview zu vereinbaren oder um Sie zu einer Onlineumfrage einzuladen.
www.kantar-anmeldung.de
2. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zu langjähriger konsequenter Anti-Rassistischer Menschenrechtsarbeit mit den Thematisierungen von Männerdiskriminierung und Männergewaltschutz
2.1 Beantragte Stellungnahme bei der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Kitzingen zum Schutz von Männer- und Frauenhaus-Adressen
Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische familienpsychologische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22, die Anti-Nazi- und Nazi-Jäger-Aktivitäten des KVs und Antragstellers im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten.
Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine langjährigen außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowie seine generelle langjährige Anti-Rassistische Menschenrechtsarbeit mit einem Beispiel aus dem Zeitraum um 2008, d.h. somit konkret seit ca. 2002.
Im Rahmen seiner jahrelang öffentlich nachweisbaren Nazi-Gegnerschaft und sogenannten Nazi-Jäger-Aktivitäten mit Bemühungen zur juristischen, wissenschaftlichen und politischen Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, beginnt der KV und Antragsteller seit Sommer 2022 insbesondere dann u.a. auch Verfahren zu den historisch nachgewiesenen konkreten Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region, wie zu Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung der Sinti und Roma, Nazi-(Kinder)-Euthanasie, NS-KZ- und NS-Zwangsarbeitssystem beim Amtsgericht Mosbach zu initiieren.
Aus den konkreten Erfahrungen heraus mit einer Verfahrensbeiständin aus Mudau, die in laufenden Männergewaltschutzverfahren beim Familiengericht Mosbach unter 6F 216/21 und im ABR-eA-Verfahren unter 6F 211/21 in 2021 nachweisbar per Aktenlage und Verfahrensanalyse mehrfach versucht hat, die konkrete Adresse einer Männergewaltschutzwohnung heraus zu bekommen, ist die folgende Petition Pet 4-20-07-471-002193 beim Deutschen Bundestag initiiert worden.
Siehe dazu auch:
Der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022 hat sich zudem bereits im Rahmen seiner Anti-Rassistischen Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag mittels einer Petition Pet 4-20-07-471-002193 seit 2021 für den Schutz von Männerhaus- und Frauenhaus-Adressen eingesetzt, woraufhin der Petitionsausschuss dann seine diesbezügliche Beschlussbegründung zur erfolgreich abgeschlossenen Pet 4-20-07-471-002193 im Oktober 2022 veröffentlicht, wobei der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschließt, diese Petition a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen, b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Siehe dazu auch Kapitel 1 (Bundestags-Petition Pet 4-20-07-471-002193 aus 2021 : Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern nur durch das Familiengericht.) auf dieser Seite mit dem Beispiel dieser Petition beim Deutschen Bundestag von 2021 bis 2022.
Siehe dazu auch:
Bei der forensischen familienpsychologischen Sachverständigen aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, wird am 04.01.2022 beantragt, wie beauftragt vom Familiengericht- Amtsgericht Mosbach in der Verfügung am 17.08.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22, diese konkrete langjährige konsequente Anti-Rassistische Menschenrechtsarbeit beim Deutschen Bundestag hinsichtlich einer Gesetzesänderung zur Verbesserung der Menschenrechtslage in ihren Stellungnahmen an das Amtsgericht Mosbach dahingehend zu überprüfen und an das Amtsgericht Mosbach zu berichten, ob diese langjährige konsequente Anti-Rassistische Menschenrechtsarbeit möglicherweise auf eine psychische Persönlichkeitsstörung zurück zu führen sein könnte, und ob sie Kriterien für Anzeichen einer psychischen Erkrankung und einer eingeschränkten Sorgerechtsfähigkeit bei dem zu begutachtenden Petenten, Menschenrechtsaktivisten und KV darstellen könnte.
Der Petent dieser Bundestags-Petition zum Schutz von Männerhaus- und Frauenhaus-Adressen von 2021 bis 2022 veröffentlicht im Rahmen seiner Kritischen Auseinandersetzung u.a. mit der Justiz ebenfalls Auszüge aus den NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach seit Sommer 2022, sowie aus Familienrechtlichen Verfahren, aus Männergewaltschutzverfahren, aus der Arbeit von familienpsychologischen Sachverständigen und Gutachter*innen beim Familiengericht - Amtsgericht Mosbach.
Siehe dazu auch:
- Sachverständige und Gutachter aus Kitzingen - Verhältnis zum Nationalsozialismus und Rechtsextremismus >>>
- Familienrechtspraxis in Mosbach - Baden >>>
- Geschlechterdiskriminierung von Männern und Vätern >>>
- Beim Amtsgericht Mosbach initiierte NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
- NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Kritische Auseinandersetzung mit der Justiz >>>
Das nationalsozialistisch-stereotype Geschlechterrollenverständnis
Das nationalsozialistische Geschlechterrollenverständnis spricht sich dafür aus, dass die stereotypen Geschlechter-Rollenzuschreibungen EINERSEITS das Geschlechterrollenbild "Frau = Hausfrau und Mutter" und ANDERERSEITS das Geschlechterrollenbild "Mann = ausgeschlossen von Fürsorge-, Betreuungs-, Erziehungs- und Hausarbeit" sein sollten.
Siehe dazu auch:
Siehe auch: