Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

| HISTORISCHES | AKTUELLES | REPARATIONEN | NS-VERFAHREN |
| NAZI-JAGD | NS-FAMILIENRECHT | JUSTIZ IN MOSBACH | DISKRIMINIERUNGEN |

HISTORISCHES & AKTUELLES: 

NS-Prozesse in Mosbach,
Baden und Württemberg
- Tatort oder Verhandlungsort

 Zuletzt AKTUALISIERT am 29.12.2024 ! 

STRAFANZEIGEN vom 09.11.2024 gegen Mosbacher Amtsrichterin
STRAFANZEIGEN wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt gegen die Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess durch AMTSSEITIGE NÖTIGUNG des KV, Nazi-Jägers, Antragstellers und Beschwerdeführers bzgl. möglichem Verschweigen, Verleugnen und Verharmlosen von konkreten Tatbeteiligungen an NS-Judenverfolgung und Holocaust im Neckar-Odenwaldkreis in der eigenen institutionellen NS-Vergangenheitsbewältigung der Mosbacher Justiz.
241109_STA_AGMOS_NS_Judenverfolgung_NOK_BLIND.pdf (179.66KB)
STRAFANZEIGEN vom 09.11.2024 gegen Mosbacher Amtsrichterin
STRAFANZEIGEN wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt gegen die Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess durch AMTSSEITIGE NÖTIGUNG des KV, Nazi-Jägers, Antragstellers und Beschwerdeführers bzgl. möglichem Verschweigen, Verleugnen und Verharmlosen von konkreten Tatbeteiligungen an NS-Judenverfolgung und Holocaust im Neckar-Odenwaldkreis in der eigenen institutionellen NS-Vergangenheitsbewältigung der Mosbacher Justiz.
241109_STA_AGMOS_NS_Judenverfolgung_NOK_BLIND.pdf (179.66KB)


>>> PROTEST GEGEN RECHTS >>>
Aufforderungen und Anweisungen der seit Jahren beim Amtsgericht Mosbach tätigen KM-Rechtsanwältin aus Walldürn KONKRET an das Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 und vom 12.11.2023 unter 6F 228/23, die Nazi-Jäger-Eingaben des KV amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu benennen und amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu bearbeiten und damit Deutsche Kolonialverbrechen, NS-Verbrechen und Rechtsextremismus, INSBESONDERE in der Region Mosbach-Baden, zu verschweigen, zu verleugnen und zu verharmlosen.
240121_202_21_PROTEST_gegen_RECHTS_blind.pdf (736.22KB)
>>> PROTEST GEGEN RECHTS >>>
Aufforderungen und Anweisungen der seit Jahren beim Amtsgericht Mosbach tätigen KM-Rechtsanwältin aus Walldürn KONKRET an das Amtsgericht Mosbach vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 und vom 12.11.2023 unter 6F 228/23, die Nazi-Jäger-Eingaben des KV amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu benennen und amtsseitig EXPLIZIT NICHT zu bearbeiten und damit Deutsche Kolonialverbrechen, NS-Verbrechen und Rechtsextremismus, INSBESONDERE in der Region Mosbach-Baden, zu verschweigen, zu verleugnen und zu verharmlosen.
240121_202_21_PROTEST_gegen_RECHTS_blind.pdf (736.22KB)


Seiteninhalt:

  1. 1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

    1.1 Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS-Verfahren: Amtsseitiges Ignorieren seitens des AG MOS von historischen NS-Prozessen sowie von NS-Prozessen des 21.Jahrhunderts

    1.2 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers

  2. Online-Artikel zu historischen NS-Prozessen in Baden und Württemberg

    2.1 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, u.a. gegen Zwangsarbeiter und Juden im von Nazi-Deutschland besetzten Polen, beim Landgericht Mosbach Ks 2/61 mit Urteil vom 24.04.1961

    2.2 NS-Prozesse  in Südwest-Deutschland


Amtsgericht Mosbach: Bildquelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht_Mosbach#/media/Datei:Mosbach-kloster-amtsgericht1.jpg


Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Telefon:
06261 - 87 0
(Zentrale)
Telefax:
06261 - 87 460
(Zentrale Faxnummer)

AKTUELLE NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach u.a. seit 03.06.2022 >>>

1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach

1.1 Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS-Verfahren: Amtsseitiges Ignorieren seitens des AG MOS von historischen NS-Prozessen sowie von NS-Prozessen des 21.Jahrhunderts

In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was SOWOHL entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden,  ALS AUCH entgegen der Rechtsauffassung u.a. des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.


Gegenwärtig und künftig gibt es in der BRD u.a. noch öffentlich bekannt laufende NS-Prozesse, wie gegen Tatbeteiligungen im KZ Sachsenhausen mit Urteil abgeschlossen in 2022, wie gegen Tatbeteiligungen im KZ Stutthof von 2018 bis mit Urteil abgeschlossen in 2020; wie in 2021 bis ca. 2022 mit einer in 2021 flüchtigen Beschuldigten wegen Tatbeteiligungen im KZ Stutthof, was dann eine sogenannte Nazi-Jagd und Festnahme durch die Polizei auslöst; wie gegen Tatbeteiligungen im KZ Buchenwald in 2022; wie Tatbeteiligungen im KZ Mauthausen in 2018; wie Tatbeteiligungen im KZ Ravensbrück in 2022 bis ca. 2023, wie Tatbeteiligungen im KZ Auschwitz in 1963,1988, 2004, 2013, 2015, 2016, 2017, 2018; etc.


Das Amtsgericht Mosbach erklärt, die vom Antragsteller initiierten Verfahren zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen nicht bearbeiten, sondern laut Verfügungs-Mitteilung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 getrennt von der Akte lediglich in einem Sonderband anlegen zu wollen.


Das Amtsgericht Mosbach teilt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 mit, dass bei Eingaben zu NS-Verfahren angesichts der noch in 2022 möglicherweise lebenden NS-Täter KEINE EILBEDÜRFTIGKEIT bestehen würde und fordert den Antragsteller von NS-Verfahren auf, diese Anträge zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen künftig nur noch schriftlich und NICHT mehr per Fax einzureichen.


Das AG MOS äußert sich weiterhin auch in 6F 2/22 in und nach der Verhandlung vom 22.11.22 NICHT zu den beim AG MOS erhobenen konkreten Dienstaufsichtsbeschwerden und Anhörungsrügen u.a. gegen wiederholt nicht-ordnungsgemäße Bearbeitungen von konkreten Eingaben des Antragstellers zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und von Nationalsozialistischen Verbrechen seitens des Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 entgegen der geltenden Strafprozessordnung § 158 StPO. Siehe dazu auch u.a. KV-RA-Eingabe vom 22.06.22 unter 6F 2/22.


Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 entgegen der geltenden Strafprozessordnung § 158 StPO (Siehe dazu auch u.a. KV-RA-Eingabe vom 22.06.22 unter 6F 2/22) kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen gegen möglicherweise in 2022 noch lebende NS-Täter führen.

1.2 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers

Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten.


Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 5 auf dieser Seite.


Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU DEN HISTORISCHEN UND AKTUELLEN NAZI-VERBRECHER-PROZESSEN am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach in 2022 mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.


Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU DEN JURISTISCHEN NS-VERFAHREN ALS TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG INKLUSIVE DER ROLLE DER DEUTSCHEN BRD-JUSTIZ, d.h. sowohl zu den seit 1945 bis heute im 21. Jahrhundert geführten NS-Prozessen als auch zu den in 2022 noch laufenden NS-Prozessen und zu den künftigen NS-Prozessen, an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.

Expertise der Forensischen Sachverständigen MA Antje C. Wieck aus Kitzingen zur Aufarbeitung von NS-Verbrechen und NS-Unrecht in der NS-Vergangenheitsbewältigung

Die HIER fallverantwortliche Richterin beim Amtsgericht Mosbach Marina Hess verfügt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT, dass die gerichtlich beauftragte familienpsychologische Forensische Sachverständige für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, eine INHALTLICHE Sachverständigen-Auseinandersetzung mit der Dokumentations-Website "nationalsozialismus-in-mosbach.de" des Kindsvaters, Beschwerdeführers und Nazi-Jägers Bernd Michael Uhl durchführen solle (Siehe im Folgenden!), die diese Sachverständige Gutachterin HIER ABER AKTENKUNDIG NACHWEISBAR im anhängigen Verfahrenskomplex während ihren zwei gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten von 2022 bis 2024 DANN ÜBERHAUPT NICHT durchführt.

UND DIES HIER EXPLIZIT AUCH NICHT bzgl. der DARIN KONKRET thematisierten nationalsozialistischen Verbrechen bis 1945 und deren juristischen, politischen und zivilgesellschaftlichen Aufarbeitungen in der NS-Vergangenheitsbewältigung seit 1945, insbesondere HIER auch in der lokalen-regionalen Fall- und Verfahrenszuständigkeit für Mosbach und für den Neckar-Odenwaldkreis.

Die HIER fallverantwortliche Richterin beim Amtsgericht Mosbach Marina Hess verfügt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT bei der von ihr selbst gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Forensischen Sachverständigen für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen eine Sachverständigen-Begutachtung bezüglich "der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung" des Kindsvaters, Beschwerdeführers und Nazi-Jägers Bernd Michael Uhl "zur Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit" (Siehe im Folgenden!). UND DIES NACHDEM UNMITTELBAR ZUVOR das erste gerichtlich beauftragte familienpsychologische Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 und 6F 9/22 sich für den perspektivischen Verbleib des damals anderthalb Jahre alten Kindes beim Kindsvater ausspricht. HIERBEI unterstellt die fallverantwortliche Mosbacher Amts-Familienrichterin Marina Hess im familienrechtlichen Zivilprozess dem Kindsvater, Beschwerdeführer und Bernd Michael Uhl eine mögliche angebliche psychische Erkrankung und eine damit einhergehende eingeschränkte Erziehungsfähigkeit auf Grund seiner konkreten Nazi-Jäger-Eingaben zu den seinerseits beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von konkreten Tatbeteiligungen an NS-Verbrechen und NS-Unrecht 1933-1945 und deren mangelhaften juristischen Aufarbeitungen seitens der deutschen Nachkriegsjustiz seit 1945. UND DIES HIER insbesondere auch in der lokalen-regionalen Fall- und Verfahrenszuständigkeit bei NS-Verbrechen und NS-Unrecht in Mosbach und im Neckar-Odenwaldkreis sowie bezüglich dem Versagen der Mosbacher Nachkriegsjustiz seit 1945 bei deren juristischen Aufarbeitungen.

Amtsgericht Mosbach unterstellt Bernd Michael Uhl angebliche psychische Erkrankung auf Grund seiner Nazi-Jäger-Eingaben.

SIEHE DAZU AUCH:



2. Online-Artikel zu historischen NS-Prozessen in Baden und Württemberg

2.1 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, u.a. gegen Zwangsarbeiter und Juden im von Nazi-Deutschland besetzten Polen, beim Landgericht Mosbach Ks 2/61 mit Urteil vom 24.04.1961


Rechtsprechung
LG Mosbach, 24.04.1961 - Ks 2/61
Volltextveröffentlichung
junsv.nl
Einzelerschiessung mehrerer jüdischer Zwangsarbeiter aus verschiedenen Gründen. Massenerschiessung von 37 jüdischen Frauen, die von einer deutschen Firma illegal in einem Arbeitslager untergebracht worden waren; von 10 kranken Juden aus dem Krankenrevier des Lagers ...
https://dejure.org/
Verfahren Lfd.Nr.506
Tatkomplex: NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Angeklagte:
Müller, Franz Joseph lebenslänglich
Gerichtsentscheidungen:
LG Mosbach 610424
Tatland: Polen
Tatort: HS ZAL Plaszow, HS ZAL Prokocim, HS ZAL Biezanow
Tatzeit: 4206-4311
Opfer: Juden
Nationalität: Polnische
Dienststelle: Haftstättenpersonal ZAL Plaszow, Haftstättenpersonal ZAL Prokocim, Haftstättenpersonal ZAL Biezanow
Verfahrensgegenstand: Einzelerschiessung mehrerer jüdischer Zwangsarbeiter aus verschiedenen Gründen. Massenerschiessung von 37 jüdischen Frauen, die von einer deutschen Firma illegal in einem Arbeitslager untergebracht worden waren; von 10 kranken Juden aus dem Krankenrevier des Lagers Plaszow; von 11 Juden einer Arbeitskolonne, weil sie angeblich nicht geschlossen genug marschierte; von mindestens 11 Angehörigen eines Arbeitskommandos des ZAL Prokocim, die versucht hatten, sich unterwegs Lebensmittel zu besorgen, sowie von 6 kranken oder verwundeten Häftlingen bei Auflösung des ZAL Prokocim im März 1943
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band XVII
https://junsv.nl/
JUSTIZ UND NS-VERBRECHEN BD.XVII
VERFAHREN NR.500 - 522 (1960 - 1961)
Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
> ZUM INHALTSVERZEICHNIS
LFD.NR.506 LG MOSBACH 24.04.1961 JUNSV BD.XVII S.237
Lfd.Nr.506     JuNSV Bd.XVII S.233
Lfd.Nr.506
Tatkomplex
NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Tatort
ZAL Biezanow, ZAL Plaszow, ZAL Prokocim
Tatzeit
4206-4311
Gerichtsentscheidungen
LG Mosbach vom 24.04.1961, Ks 2/61
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506     JuNSV Bd.XVII S.234
INHALTSVERZEICHNIS
des unter Lfd.Nr.506 veröffentlichten Urteils
LG Mosbach vom 24.4.1961, Ks 2/61
I. Zur Person des Angeklagten      237
II. Sachverhalt      238
A. Die Verhältnisse in den Judenarbeitslagern Plaszow, Prokoczim
und Biezanow      238
B. Die dort vom Angeklagten begangenen Straftaten      239
1. Tötung des Pferdepflegers      239
2. Tötung des schlafenden Ordnungsdienstmannes      240
3. Tötung von zwei bei Gleisbauarbeiten beschäftigten Juden      240
4. Tötung des fliehenden Ordnungsdienstmannes      240
5. Tötung des Ehepaars Hofstetter      241
6. Tötung eines Juden, der angeblich Krätze hatte      241
7. Tötung von 37 jüdischen Frauen      241
8. Tötung von 10 älteren Juden      242
9. Tötung eines jüdischen Mädchens      243
10. Tötung der Juden Poldek Goldberg und Tomek Katz      243
11. Tötung eines jungen Juden am Lagerzaun      244
12. Tötung von etwa 11 Juden einer Arbeitskolonne      244
13. Erschiessung von mindestens 11 Juden, die sich Lebensmittel
bei Polen beschafften      245
14. Tötung von 6 verletzten Juden      246
15. Tötung des Jakubowitz und des Sultanik      246
C. Rechtliche Würdigung      247
III. Schuldspruch      249
IV. Freisprüche      249
1. Tötung des Reinherz      249
2. Tötung von Juden während des Brandes eines jüdischen Geheimlagers      250
3. Tötung von Juden, die sich versteckten oder Papiere über eine
arische Abstammung besassen      251
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    JuNSV Bd.XVII S.235
4. Tötung von 5 Frauen      251
V. Verbrauch der Strafklage; Verjährung; Strafzumessung;
Kostenentscheidung      251
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.237
Ks 2/61
Im Namen des Volkes
Strafsache gegen
Franz Josef Müller 68, verh. Buchbinder, geb. am 19.9.1910 in Mosbach, wohnhaft in Limbach, Kreis Mosbach,
wegen Mordes.
Das Schwurgericht des Landgerichts Mosbach (Baden) hat in der Sitzung vom 24.April 1961 für Recht erkannt:
Der am 19.September 1910 in Mosbach geborene Angeklagte Franz Josef Müller wird wegen Mordes in 22 Fällen, Anstiftung zum Mord in 58 Fällen, Beihilfe zum Mord in 5 Fällen sowie wegen Totschlags in 4 Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Von der Anklage des Mordes in den Fällen Ziffer 5, 8, 13 und 18 des Eröffnungsbeschlusses wird er freigesprochen.
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist, im übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
GRÜNDE
I.
Der Angeklagte Franz Josef Müller wurde am 19.9.1910 in Mosbach als 18. von 19 Kindern der verstorbenen Malerseheleute David Müller und Rosa, geb. Hemp. geboren. Er wuchs im Elternhause auf und besuchte an seinem Geburtsort von 1917 bis 1925 die Volksschule. Er war ein mittelmässiger Schüler. Ohne sitzengeblieben zu sein, wurde er aus der 8. Klasse entlassen. Er erlernte anschliessend bei der Firma Bosch in Mosbach das Handwerk eines Buchbinders und Bildereinrahmers. Im Spätjahr 1928 legte er die Gesellenprüfung als Buchbinder ab und arbeitete mit Unterbrechungen, die durch Arbeitslosigkeit bedingt waren, bei seinem ehemaligen Lehrmeister bis 1939. Weil er wieder ohne Arbeit war, war er vom Spätjahr 1933 bis Frühjahr 1934 6 Monate lang freiwillig beim Reichsarbeitsdienst. Dann war er wieder arbeitslos.
Vom 1.6.1935 bis März 1936 war er Justizhilfswachtmeister in der Buchbinderei des Landesgefängnisses in Schwäbisch Hall. Er wurde fristlos entlassen, weil er sich nach seinen Angaben von einem Gefangenen eine Holzschatulle habe anfertigen lassen und er ihm hierfür ein Päckchen Schnupftabak gegeben habe. Da er nun wieder arbeitslos war und hoffte, hierdurch eine Arbeitsstelle zu bekommen, trat er 1936 der allgemeinen SS in Mosbach bei. Er erhielt bei ihr kurze Zeit darauf eine Anstellung als hauptamtlicher Mitarbeiter bei der SS-Standarte in Heidelberg. Seine Tätigkeit erstreckte sich ausschliesslich auf die innere Organisation (Karteiführung, Stärkemeldungen und dergl.); er erhielt damals hierfür nach seinen Angaben monatlich 95.- RM.
Am 22.3.1937 verheiratete sich der Angeklagte mit der Rosa Krau. Aus dieser Ehe sind 2 Kinder, geboren am 11.10.1937 und 5.2.1940, hervorgegangen.
68 Rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 3.8.1961, 1 StR 329/61.
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.238
Anfang September 1939 wurde der Angeklagte zur Waffen-SS (SS-Division Nord) nach Danzig eingezogen. Nachdem er dann von Dezember 1939 bis Februar 1940 einen Lehrgang auf der SS-Unteroffiziersschule in Breslau mitgemacht hatte, kam er Anfang März als SS-Unterscharführer zu seinem Truppenteil zurück. Anfang April 1940 wurde er mit seiner Einheit in Norwegen eingesetzt. Von Südnorwegen kam er im Frühjahr 1941 mit seiner Division an die Eismeerfront und nach Kriegsbeginn gegen Russland zum Einsatz gegen dieses Land. Nach seinen - insoweit wechselnden - Angaben wurde er im September 1941 verwundet (MP-Schuss ins Bein, Bajonettstich ins Bein, Kolbenschläge auf den Kopf) und kam über ein finnisches Lazarett nach Deutschland zurück. Von seinem Ersatztruppenteil in Wehlau bei Königsberg wurde der Angeklagte, der damals "g.v.H." geschrieben gewesen sein will, im Dezember 1941 zum Höheren SS- und Polizeiführer in Krakau, SS-Obergruppenführer Krüger, abkommandiert.
Krüger befehligte die Polizei und SS in den Distrikten Krakau, Lemberg und Warschau. Von Krüger wurde der Angeklagte zu dem SS- und Polizeiführer des Distriktes Krakau, dem SS- und Polizeiführer Scherner, abgestellt. Dort war er zunächst im Innendienst beschäftigt; er musste jedoch als persönlicher Schutz des zum Stabe Scherner gehörenden Sturmbannführers Fellens 69 bei mindestens 5 sogenannten Aussiedlungen von Juden, bei denen es zu vielen Erschiessungen und vielen Grausamkeiten kam, anwesend sein. Im Juni 1942 wurde er von Scherner, den er in der Zwischenzeit als einen von unversöhnlichem Hass gegen die Juden beseelten und auf deren Ausrottung bedachten Menschen kennengelernt hatte, mit der Führung der bis dahin der NSDAP unterstehenden Judenarbeitslager Plaszow (Julag I), Prokoczim (Julag II) und Pirschamo (Julag III) - richtige Schreibweise vermutlich: Bieszanow - beauftragt. Im Oktober oder November 1943 wurde der Angeklagte als Lagerleiter abgelöst; er kam mit der SS-Division "Galizien" zum Fronteinsatz, nachdem er nach seinen Angaben bis Mitte Januar 1944 wegen eines Nervenzusammenbruchs krank gewesen und er sodann wegen "Begünstigung der Juden" zu "6 Wochen Fronteinsatz zur Bewährung" verurteilt worden sein will.
Am 5.3.1944 kam er bei Lublinca in russische Kriegsgefangenschaft. Er war in verschiedenen Kriegsgefangenenlägern in Nowosibirsk, Moskau und Stalinowgorsk.
Laut Auskunft der Botschaft der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland vom 16.8.1960 wurde er 1949 - nach Angaben des Angeklagten am 25.12.1949 - "wegen Verbrechen gegen das Sowjetvolk während des Krieges des faschistischen Deutschlands" zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Am 14.10.1955 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und kehrte nach Deutschland zurück.
Seitdem wohnte er bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 8.1.1960 mit seiner Familie in Limbach, Kreis Mosbach, wo er in der Lampenfabrik Badenia auf seinem Handwerk arbeitete. Seit dem 9.1.1960 befindet er sich in Untersuchungshaft. Ausweislich der Strafliste ist der Angeklagte gerichtlich nicht vorbestraft.
Diese Feststellungen beruhen, soweit nicht schon anders angegeben, auf den Einlassungen des Angeklagten.
II.
A.
Die Insassen der drei genannten Lager waren polnische Juden. Sie waren bei deutschen Firmen, die in der Nähe von Krakau mit Eisenbahnbauarbeiten beschäftigt waren, als Arbeitskräfte eingesetzt. Zunächst besassen sie noch eine gewisse Freizügigkeit; auf Anordnung des Angeklagten mussten sie jedoch ausserhalb ihrer Arbeitszeit sich ausschliesslich im Lager aufhalten. Er liess die zunächst nur notdürftige Einzäunung der Lager verstärken und erhöhen und später auch Wachttürme bauen. Die Insassen der Lager waren in Baracken unter primitivsten Verhältnissen untergebracht. Es fehlte an Bekleidung, Schuhen, Betten und sanitären Einrichtungen. Die Verpflegung war sehr schlecht und unzureichend. Nach Angaben des Angeklagten hatte er jedoch den Lagerinsassen erlaubt, Lebensmittel ausserhalb des Lagers zu kaufen oder sie gegen anderen Besitz einzutauschen.
Die in den Lagern untergebrachten Juden hatten eine Art Selbstverwaltung, die durch
69 Richtig: Fellenz. Martin Fellenz wurde durch Urteil des LG Kiel vom 27.Januar 1966, 2 Ks 6/63 wegen seiner Tätigkeit bei Judenaussiedlungen in Krakau und anderen Orten zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Siehe Lfd.Nr.619.
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.239
sogenannte Judenräte ausgeübt wurde; ihnen stand ein jüdischer Ordnungsdienst, auch Lagerpolizei genannt, zur Seite. Die Angehörigen dieses Ordnungsdienstes trugen eine besondere Bekleidung und waren mit einem Gummiknüppel ausgerüstet.
Die Bewachung der Insassen des Lagers wurde durch eine im wesentlichen aus Ukrainern, Esten und Letten bestehende, mit Gewehren und Maschinenpistolen bewaffnete und dem Angeklagten unterstehende Lagerwache ausgeübt. Irgendwelche Verwaltungsanordnungen für das Lager oder eine Lagerordnung gab es nicht. Der Wille und die Willkür des Angeklagten waren - abgesehen von Befehlen seiner Vorgesetzten - das einzige, das im Lager Geltung hatte; sie waren oberstes Gesetz. Die Lagerinsassen waren in jeder Beziehung schutz-, wehr- und rechtlos.
Ausser den drei genannten Judenarbeitslagern gab es etwa ab März 1943 noch das Konzentrationslager Plaszow, dessen Kommandant der SS-Untersturmführer Amon Göth war. Der Angeklagte war zwar an dem Aufbau dieses Lagers durch den Bau von Baracken zum Teil beteiligt, hatte im übrigen jedoch mit ihm und seinen Insassen nichts zu tun; Göth war auch nicht sein direkter Vorgesetzter.
Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Einlassungen des Angeklagten, im übrigen auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der unten unter II.B. zu den einzelnen Fällen genannten Zeugen.
B.
Während der Zeit, in der der Angeklagte Kommandant der drei Judenarbeitslager Plaszow, Prokoczim und Pirschamo 70 war, hat er in den folgenden Fällen Juden getötet oder ihre Tötung veranlasst:
1.
Im Lager Plaszow (Julag I) befand sich auch ein etwa 15 Jahre alter jüdischer Bursche namens Spievak oder Spervak. Dieser hatte, als er in das Lager kam, das Pferd aus der Landwirtschaft seines Vaters mitgebracht. Der Angeklagte liess einen Stall bauen und machte Spievak zum Pferdepfleger; das Pferd betrachtete er als sein Eigentum. Spievak hatte von dem Angeklagten nach dessen Angaben die Erlaubnis, das Pferd zu reiten. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im September 1942 nach Arbeitsschluss wollte der Angeklagte vom Lager Plaszow (Julag I) aus nach Krakau mit seiner Kutsche fahren. Er begab sich daher zum Stall. Dort sah er, wie Spievak auf dem Pferd ritt und es so hart herangenommen hatte und herannahm, dass es stark schwitzte. Er geriet in Wut und rief: "Was hast du mit meinem Pferd gemacht?", riss Spievak vom Pferd, schoss ihm mit seiner Pistole in den Hals, zog ihn hinter die Baracke und gab auf ihn noch einen weiteren gezielten Schuss ab. Durch diese beiden Schüsse wurde Spievak getötet (Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Sie sind aber auch bewiesen durch die glaubwürdigen beeidigten Aussagen der Zeugen M., Chil D., Chaim L. und Gerczon L., die Augenzeugen dieses Vorfalles waren.
Der Angeklagte hat sich zwar dahin eingelassen, er habe diesen Juden deshalb erschossen, weil er zuvor einen Standortbefehl erhalten habe, dass er 15 Juden erschiessen solle, und auch deshalb, weil er ihn als Gestapo-Spitzel erkannt habe. Es ist zwar nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte damals einen Befehl zur Erschiessung von Juden hatte. Er hat jedoch selbst erklärt, dass er nicht überlegt habe, wen er aufgrund des Befehles erschiessen werde, und dass er nicht mit der Absicht, diesen Befehl auszuführen, zum Stall gegangen ist. Der Befehl war also nicht massgebend für die Tötung dieses Juden. Das Gericht glaubt ihm ferner nicht, dass er den Juden als Gestapo-Spitzel plötzlich erkannt habe. Dem widerspricht einmal, dass er gerade mit diesem Juden so oft zusammen war, dass ihm eine solche Erkenntnis hätte schon viel früher kommen müssen. Ausserdem ist seine Begründung, warum er diesen Juden als Gestapo-Spitzel angesehen haben will, nicht überzeugend: Hiernach will er ihn als den Juden wiedererkannt haben, der bei der Aussiedlung der Juden in Miechlowice die Leichen jüdischer, während der Aussiedlung getöteter Einwohner von den Dächern mit einer Stange herabgestossen habe. Dass es sich deshalb um einen Gestapo-Spitzel gehandelt haben müsste, ist nicht überzeugend; denn es kann sich hierbei einfach um einen Juden gehandelt haben, der den Befehl zu dieser Tätigkeit erhalten hatte, wie
70 Richtig: Krakau-Plaszow, Krakau-Prokocim und Krakau-Biezanow.
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.240
ja auch der Angeklagte die Leichen von Insassen seines Lagers durch die anderen Insassen hat begraben lassen, ohne dass sie dadurch zu seinen Spitzeln geworden sind. Im übrigen war dem Angeklagten auch bekannt, dass er durch die Erschiessung eines Gestapo-Spitzels in eine äusserst gefährliche Situation kommen könnte.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der obengenannten Zeugen, den genannten Umständen und aufgrund des zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesenen richterlichen Protokolls vom 9.1.1960 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte diesen Juden nicht aus dem von ihm angegebenen Grund, sondern aus Wut darüber getötet hat, dass dieser das nach Ansicht des Angeklagten ihm gehörende Pferd nicht sachgemäss behandelte.
2.
Ursprünglich wurde auch die Bewachung im Lager Plaszow (Julag I) durch jüdische Ordnungsdienstmänner ausgeübt. Sie hatten am Lagertor Posten zu stehen. Nach Angaben des Angeklagten hatte er vom Lagertor in seine vor dem Lager befindliche Wohnbaracke eine Klingelleitung legen lassen, die die Posten bei Annäherung von SS-Führern betätigen sollten. Eines Abends im Herbst 1942, als es bereits dunkel war, wurde der Angeklagte von seiner jüdischen Hausgehilfin namens Luda darauf aufmerksam gemacht, dass Scherner im Lager sei. Er begab sich sofort ins Lager und meldete Scherner: "Keine besonderen Vorkommnisse." Scherner sagte: "Und was ist das?" Hierbei zeigte er auf den jüdischen Ordnungsdienstmann, der am Tor Posten stehen sollte, aber im Postenhäuschen schlief. Scherner sagte: "Legen Sie den Mann um!" Hierauf tötete der Angeklagte den namentlich nicht bekannten schlafenden Ordnungsdienstmann durch einen Schuss mit seiner Pistole in die Brust (Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
3.
Anfang des Jahres 1943 waren jüdische Arbeitskräfte im Raum Pirschamo bei einer deutschen Firma mit Gleisbauarbeiten beschäftigt. Hierbei mussten Balken, Bohlen und Bretter über Eisenbahngleise getragen werden, auf denen der Nachschub nach dem Osten ging. Zwei dem Namen nach nicht bekannte jüdische Arbeiter im Alter von etwa 20 Jahren liessen bei dieser Arbeit entweder aus Schwäche oder weil sie durch eine herannahende Lokomotive erschreckt worden waren, eine Bohle oder ein Brett auf diese Gleise fallen. Die Lokomotive schob diese Bohle oder dieses Brett beiseite, ohne dass irgendein Schaden entstand. Ein deutscher Meister namens Schlager der Gleisbaufirma meldete dem Angeklagten, diese beiden Juden hätten Sabotage begangen, indem sie mehrere grössere Balken auf dem Gleis mit Draht festgebunden hätten. Der Angeklagte begab sich zur Baustelle und tötete dort die beiden Juden durch Schüsse mit seiner Pistole in die Brust, ohne vorher eine Untersuchung angestellt und die beiden angehört zu haben (Ziffer 3 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen H., Sch., P., A., K. und W. sowie auf dem zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesenen richterlichen Protokoll vom 9.1.1960.
Der Angeklagte hat diese Tat in der Hauptverhandlung zwar bestritten, er ist aber durch die Aussagen der genannten Zeugen überführt; diese Personen waren Augenzeugen der Tat des Angeklagten. Der Zeuge A. war etwa 10 m und der Zeuge W. etwa 20-30 m vom Tatort entfernt, während die übrigen Zeugen 100-150 m entfernt waren. Die Zeugen haben auch alle die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem SS-Angehörigen namens Pilarczik ausdrücklich ausgeschlossen; vor allem die Zeugen K. und W. kannten sowohl den Angeklagten wie Pilarczik ganz genau. Hinzu kommt ferner, dass der Angeklagte selbst zu richterlichem Protokoll vom 9.1.1960 die Tat zugegeben hat. Dies war zu einem Zeitpunkt, als die Tat durch Zeugenaussagen noch gar nicht bekannt war. Der Angeklagte ist daher überführt, diese beiden Juden getötet zu haben.
4.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Winter 1942/1943 bemerkte der Angeklagte,
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.241
dass sich ein namentlich nicht mehr bekannter jüdischer Ordnungsdienstmann aus dem Lager Plaszow (Julag I) ohne seine Erlaubnis entfernen wollte. Er rief ihn an: "Halt! Stehen bleiben oder es knallt!" Der Ordnungsdienstmann reagierte auf diesen Anruf dadurch, dass er weiter davonlief. Der Angeklagte nahm von einem in der Nähe stehenden Posten einen deutschen Karabiner und gab aus einer Entfernung von etwa 60 m zwei gezielte Schüsse auf den Fliehenden ab in der Absicht, ihn zu töten. Er traf ihn in den Hinterkopf und in den Rücken. Der Ordnungsdienstmann war sofort tot (Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das er am 9.1.1960 zu Protokoll gegeben hat und das in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen wurde. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er diesen Fall weder zugeben noch abstreiten könne. Jedoch war auch dieser Fall im Zeitpunkt des Geständnisses des Angeklagten noch nicht durch Zeugenaussagen bekannt; der Angeklagte hat ihn vielmehr von sich aus zunächst bei der Polizei und dann vor dem Haftrichter angegeben.
Aus allen diesen Gründen ist daher das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte diesen Ordnungsdienstmann getötet hat. Er hat auch entgegen seiner Einlassung zu richterlichem Protokoll vom 9.1.1960 mit Tötungsvorsatz geschossen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf Kopf und Rücken des Fliehenden gezielt und dass er zwei Schüsse abgegeben hat. Auf das Leben eines Juden mehr oder weniger kam es im übrigen dem Angeklagten überhaupt nicht an.
Aus allen diesen Umständen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Ordnungsdienstmann nicht durch eine mehr oder weniger leichte oder schwere Verletzung an der Flucht hindern, sondern dass er ihn durch die Schüsse töten wollte.
5.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Abend im August 1943 erhielt der Angeklagte durch seinen Vorgesetzten, den SS-Oberführer Scherner telefonisch den Befehl, das in seinem Lager Plaszow (Julag I) befindliche jüdische Apothekerehepaar Hofstetter zu erschiessen, da diese angeblich einen Geheimsender hätten. Er begab sich in die Baracke, in der sie lebten, durchsuchte sie, ohne ein Sendegerät zu finden, befahl ihnen hinauszugehen und erschoss sie anschliessend mit seiner Pistole hinter der Baracke (Ziffer 6 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Er ist aber auch durch die glaubwürdigen beeidigten Aussagen der Zeugen Chaim L. und Chil L., die Augenzeugen dieser Tat waren, überführt; der Zeuge J., dem die beiden Getöteten namentlich bekannt waren, hat die beiden Leichen gesehen.
6.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahre 1943 wurde dem Angeklagten im Lager Pirschamo (Julag III) vom dortigen Judenrat Liebschütz ein namentlich nicht mehr bekannter Jude vorgeführt. Liebschütz erklärte, dieser Mann habe die Krätze, es bestehe daher Ansteckungsgefahr, ausserdem stehle er im Lager, der Angeklagte solle ihn erschiessen. Ohne den Mann durch einen im Lager Plaszow untergebrachten jüdischen Arzt untersuchen zu lassen und ohne die Angaben des Liebschütz nachzuprüfen, tötete der Angeklagte diesen Mann kurzerhand durch einen Schuss mit seiner Pistole (Fall Ziffer 7 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
7.
In der Nähe des Lagers Pirschamo (Julag III) befanden sich 2 oder 3 kleinere Baracken, in denen die Firma Kluck illegal jüdische Arbeitskräfte untergebracht hatte. An einem nicht näher feststellbaren Abend im August 1943 brannte eine dieser Baracken ab. Der Angeklagte, der sich zusammen mit Scherner und Göth im jüdischen Ghetto in Krakau befand, lief sofort zu der Brandstelle und sah, wie jüdische Männer und Frauen flüchtend davonliefen. Göth und seine Leute, die inzwischen auch herangekommen
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.242
waren, schossen auf die Flüchtenden mit Maschinenpistolen. Der Angeklagte beauftragte den Chef seiner jüdischen Lagerpolizei namens Themann, so viele flüchtende Juden wie möglich in das Lager Plaszow (Julag I) zu bringen. Themann brachte 37 jüdische Frauen in das genannte Lager. Dort liess der Angeklagte die Frauen sich nackt oder halbnackt ausziehen und, während diese weinten und ihre Sterbegebete beteten, erschoss er hiervon eigenhändig 14 Frauen mit der Maschinenpistole; die übrigen 23 Frauen wurden auf seinen Befehl durch die Lagerwache erschossen (Fall Ziffer 9 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen M., We., F. und Chil D. sowie auf dem in zulässiger Weise zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesenen richterlichen Protokoll vom 9.1.1960. Die Zahl der damals erschossenen Frauen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen We. Er hat die Leichen beim Begraben gezählt. Diese Zahl stimmt auch mit der vom Angeklagten zu richterlichem Protokoll vom 9.1.1960 genannten überein ("etwa 30").
Wenn demgegenüber der Zeuge Chil D. bekundet hat, dass damals 11 Frauen und Mädchen erschossen worden seien, so ist dies kein Widerspruch. Dieser Zeuge hat die Erschiessungen nicht gesehen, sondern nur nachher beim Begraben der Leichen geholfen. Er selbst hat 11 Leichen begraben, sich aber bei dieser Tätigkeit nicht um die anderen mit derselben Arbeit beauftragten jüdischen Lagerinsassen gekümmert.
Dass der Angeklagte selbst geschossen hat, ergibt sich aus seinem Geständnis zu richterlichem Protokoll. Dass er - entgegen seinen Angaben "2 oder 3" - 14 Frauen eigenhändig getötet hat, ist durch die Aussage des Zeugen M. bewiesen, der eindeutig bekundet hat, dass der Angeklagte 14 Frauen mit der Maschinenpistole erschossen hat. Dieser Zeuge hat den Vorgang aus einem Fenster der Baracke aus einer Entfernung von etwa 5 m beobachtet, konnte also alles gut wahrnehmen. Im übrigen haben auch die Zeugen We. und F. beobachtet und bekundet, dass sowohl der Angeklagte als auch Leute seiner Wachmannschaft die Frauen getötet haben.
Der Angeklagte beruft sich darauf, dass ihm Göth den Befehl gegeben habe, diese Frauen zu töten oder töten zu lassen. Göth stand zwar rangmässig höher als er; er war aber nicht sein direkter Vorgesetzter. Der Angeklagte hätte diese Frauen, wie er selbst schriftlich in seinen Ausführungen "Brücke zur Freiheit" darstellt und in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt hat, "laufen lassen können."
8.
An einem nicht mehr feststellbaren Sonnabendvormittag im Sommer 1942 liess der Angeklagte im Lager Plaszow (Julag I) mindestens 10 ältere und sehr abgemagerte namentlich nicht näher bekannte jüdische Männer aus dem Krankenrevier durch den Angehörigen der Lagerwache Janietz herausholen, nachdem er zuvor auf der Lagerstrasse Papierschnitzel hatte verstreuen lassen. Auf Befehl des Angeklagten mussten diese Juden die Papierschnitzel aufheben. Sie glaubten, dass, wie schon an vorangegangenen Tagen, sie und andere Revierkranke, die Lagerstrasse säubern müssten. Der Angeklagte war sich dieser Vorstellung der 10 Juden bewusst. Er wusste auch, dass sie völlig ahnungslos darüber waren, was ihnen bevorstand und was er mit ihnen vorhatte. Als sie sich bückten, um die Papierschnitzel aufzuheben, nutzte der Angeklagte ihre Wehrlosigkeit und ihre durch die Harmlosigkeit des Geschehensablaufs an den vorangegangenen Tagen hervorgerufene Arglosigkeit aus und tötete mindestens zwei von ihnen durch Schüsse in das Genick. Gleichzeitig gab er an Janietz und weitere Angehörige der Lagerwache, die sich der Wehrlosigkeit und Arglosigkeit der genannten Juden ebenfalls bewusst waren, den Befehl, auch die anderen auf dieselbe Weise zu töten. Sie kamen diesem Befehl auch nach und erschossen die 8 weiteren Juden durch Schüsse in das Genick (Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und beeidigten Aussage des Zeugen Pe. Der Angeklagte bezeichnet diese Angabe zwar als eine Erfindung; dies ergebe sich auch daraus, dass ein solcher Geschehensablauf völlig aus dem Rahmen dessen falle, was ihm sonst zur Last gelegt worden sei. Der Angeklagte ist jedoch durch die Aussage des Zeugen Pe. eindeutig überführt. Der Zeuge hat einen ausgezeichneten Eindruck in der Hauptverhandlung gemacht. Er hat seine Aussage ohne jeden Hass gegen den Angeklagten gemacht und auch Einzelheiten bekundet, die in anderem Zusammenhang ein günstigeres Licht auf den Angeklagten werfen, nämlich z.B., dass er das
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.243
im Lager ausgebrochene Fleckfieber nicht gemeldet und so die Liquidierung des Lagers verhindert habe, dass er auch Kinder im Lager geduldet habe, obwohl dies verboten gewesen sei und dass er bei der Räumung des Ghettos in Krakau - diese Juden wurden in das Konzentrationslager Plaszow verbracht - Juden aus dem Ghetto in seinem Lager aufgenommen hat. Der Zeuge hat seine Aussage völlig leidenschaftslos und objektiv, aber auch bestimmt gemacht. Er hat ein ausgezeichnetes Gedächtnis. Er hat dem Angeklagten, der selbst ein ausserordentlich gutes Gedächtnis - mindestens für Namen - besitzt, auf dessen Fragen nach den Namen bestimmter Personen immer und ohne jedes Zögern diese Namen nennen können, sogar in Fällen, in denen selbst dem Angeklagten die Namen nicht mehr in Erinnerung waren, er diese Personen und ihre damaligen Funktionen nur beschrieb und die Richtigkeit der daraufhin durch den Zeugen gegebenen Namensnennung bestätigte.
Der Zeuge hat die Erschiessungen mit eigenen Augen aus nächster Nähe aus einem Barackenfenster gesehen. Er befand sich in der Baracke, weil er "Schonung" hatte. Eine Verwechslung mit Göth oder einem anderen ist bei dem so ausgezeichneten Gedächtnis des Zeugen, der auch Göth genauestens persönlich kannte, ausgeschlossen und von dem Zeugen auch ausdrücklich zurückgewiesen worden. Dem Angeklagten ist diese Art des Vorgehens entgegen seiner Einlassung auch nicht wesensfremd. Der Zeuge Chil D. hat in einem anderen Zusammenhang eidlich und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte verschiedentlich, wenn sie abends von der Arbeit zurückkamen, am Lagertor stand und kleine Brotstückchen auf die Erde warf und sich einen Spass daraus machte, wenn sie sich ausgehungert danach bückten. Hieraus erhellt, dass ihm eine derartige Verhaltensweise, wie sie der Zeuge Pe. geschildert hat, wenn auch in einem anderen Zusammenhang und mit einer anderen Zielsetzung, nicht fremd war. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge Pe. die Wahrheit bekundet hat.
9.
Im Lager Prokoczim (Julag II) befand sich auch ein Deutscher namens Hans Ohm. Er gehörte der Organisation Todt an, trug Zivil und hatte stellvertretend für den Angeklagten die Lageraufsicht. Er war bei den jüdischen Lagerinsassen nicht unbeliebt.
Im Lager sprach man davon, dass er mit einer jüdischen Lagerinsassin mit dem Vornamen Paula, einem sehr hübschen, aus Miechow stammenden Mädchen, intime Beziehungen unterhalte. An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1942 erschien der Angeklagte, der von diesem Gerücht gehört hatte, zusammen mit Janietz im Lager. Auf seinen Befehl mussten die Lagerinsassen wie zu einem Zählappell antreten. Auf Befehl des Angeklagten zog Janietz diese Jüdin aus der angetretenen Menge heraus und tötete sie auf Befehl des Angeklagten vor allen Lagerinsassen durch Genickschuss (Fall Ziffer 11 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf der beeidigten und glaubhaften Aussage des Zeugen Pe. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er zwar um die Erschiessung des Mädchens wisse, aber nicht der Täter sei; er sei damals noch nicht Lagerleiter gewesen. Er ist aber durch die Aussage des Zeugen Pe. überführt. Dieser Zeuge, der inzwischen vom Lager Plaszow (Julag I) in das Lager Prokoczim (Julag II) gekommen war, stand damals beim Appell in der vordersten Reihe und hat alles genau gesehen; er musste auch mit 3 anderen Lagerinsassen die Leiche des Mädchens begraben. Zur Frage der Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit dieses Zeugen wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 8 Bezug genommen. Das Gericht ist daher überzeugt, dass es der Angeklagte war, der befohlen hat, dieses jüdische Mädchen zu töten.
10.
Ende 1942/Anfang 1943 wurde auf dem ehemaligen jüdischen Friedhof in der Ulica Jerozolimska in Krakau das Konzentrationslager Plaszow errichtet. Der Angeklagte hatte bei diesen Arbeiten zunächst die Planung und Oberleitung; er musste auch jüdische Arbeiter für diese Arbeiten abstellen. An einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende 1942/Anfang 1943 wurde dem Angeklagten von Scherner der Vorwurf gemacht, dass die Arbeiten zu langsam vorangingen und dass er zu wenig Arbeitskräfte einsetze. Scherner verlangte von ihm, dass vom nächsten Tage an 1000 Juden an dem Aufbau des Konzentrationslagers arbeiten müssten. Der Angeklagte liess zu sich daraufhin die dem jüdischen Ordnungsdienst angehörenden Poldek Goldberg und Tomek Katz
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.244
kommen und verlangte von ihnen und machte sie dafür verantwortlich, dass ab sofort mindestens 1000 jüdische Arbeitskräfte zum Einsatz am Konzentrationslager Plaszow kämen. Am nächsten Tage wurde der Arbeitseinsatz durch den zum Stabe Scherner gehörenden SS-Obersturmbannführer Haase kontrolliert. Bei dem Zählappell meldete Goldberg, dass 1000 Juden arbeiten würden. Beim Abzählen stellte sich jedoch heraus, dass eine gewisse nicht mehr näher feststellbare Zahl an diesem Tausend fehlte. Auf mit einer Handbewegung gegebenen Befehl von Haase tötete daraufhin der Angeklagte den Poldek Goldberg und den mit den Listen herbeigerufenen Tomek Katz durch Schüsse mit seiner Pistole in den Kopf oder in das Genick, nachdem sie sich auf seine Anordnung hatten umdrehen müssen (Fall Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf dem eigenen Geständnis des Angeklagten und den glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen Pe. und Sp. in der Hauptverhandlung sowie der in zulässiger Weise verlesenen zu gerichtlichem Protokoll erklärten Aussage des Zeugen G. Die genannten Zeugen haben zwar entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht gehört, dass Haase ihm den Befehl zum Erschiessen der beiden Juden gegeben hat, obwohl sie dies nach ihrer räumlichen Nähe zu Haase hätten hören müssen. Haase hatte jedoch die Angewohnheit, selbst die eingreifendsten Befehle ohne Worte einfach mit einer Hand- oder Daumenbewegung zu erteilen, wie auch vom Zeugen Pe. bestätigt wurde. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass den Zeugen ein solches Handzeichen entgangen ist, so dass dem Angeklagten nicht zu widerlegen ist, dass er auf Befehl von Haase gehandelt hat.
11.
An einem Abend eines nicht mehr näher feststellbaren Tages im Herbst 1943 tötete der Angeklagte am Lagerzaun in der Nähe des Eingangs des Lagers Plaszow (Julag I) einen namentlich nicht näher bekannten jüdischen Lagerinsassen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren, der mit erhobenen Händen mit dem Gesicht zum Zaune stehen musste, durch einen Schuss mit seiner Pistole in das Genick (Fall Ziffer 14 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der beeidigten und glaubhaften Aussage des Zeugen Sp. Dieser Zeuge kam mit einer Arbeitsgruppe aussen am Lager vorbei und hat den Vorfall aus einer Entfernung von 20-30 m genau beobachtet. Dass damals ein Mann in der festgestellten Weise getötet worden ist, gibt der Angeklagte auch selbst zu. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, dass eine Verwechslung seiner Person mit einem SS-Angehörigen namens John vorliege. John sei damals aus dem Konzentrationslager Plaszow gekommen und habe von dem Angeklagten verlangt, dass die Juden in seinem Lager wie Zebras angestrichen werden. Da sich dieser jüdische Lagerinsasse geweigert habe, sich anstreichen zu lassen, sei er von John erschossen worden. Der Zeuge hat jedoch erklärt, dass er beide, den Angeklagten und John, genauestens gekannt hat und dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat sich auch wiederholt damit gebrüstet, dass er in seinem Lager keine Übergriffe von Personen, die nicht zum Lager gehört haben, geduldet habe und dass er in einzelnen Fällen sogar mit Gewalt gegen derartige Personen vorgegangen sei. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er den Wünschen des John, der dem dem Angeklagten feindlich gesinnten Göth unterstand, auf Anstreichen der Juden überhaupt nachgekommen wäre und dann die Erschiessung dieses einen Juden durch John zugelassen hätte. Das Gericht sieht diese Einlassung des Angeklagten als widerlegte Schutzbehauptung an. Darüber hinaus wird die Einlassung des Zeugen Sp. gerade durch die eigene Einlassung des Angeklagten, dass er keine Übergriffe geduldet habe, gestützt. Das Gericht ist daher von der Richtigkeit und Wahrheit der klaren und bestimmten Aussage des Zeugen Sp. überzeugt.
12.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Sommer 1942 hielt der Angeklagte mit den Worten, wer hier der Verantwortliche sei, eine an dem Lager Plaszow (Julag I) vorbeimarschierende, aus dem Ghetto Krakau kommende Gruppe von 70-80 Arbeitern an. Die Arbeiter befanden sich unter Führung von jüdischen Ordnungsdienstmännern auf dem Wege zu ihrer Arbeitsstelle bei der sogenannten "Ostbahn" und gingen etwas auseinandergezogen. Ein Ordnungsdienstmann meldete sich. Der Angeklagte schrie ihn
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.245
an: "Wo führen Sie diesen Misthaufen hin?" Der Ordnungsdienstmann meldete dem Angeklagten, dass er mit soundsoviel Mann auf dem Wege zur Arbeitsstelle "Ostbahn" sei. Der Angeklagte schimpfte laut auf ihn, weil die Leute nicht genügend geschlossen marschierten, und steigerte sich immer mehr in Wut hinein. Er schrie den Ordnungsdienstmann laut an, befahl ihm, sich umzudrehen, und tötete ihn durch einen Schuss mit seiner Pistole in das Genick. Er schrie laut: "Ich lege euch noch alle um, ich lasse den ganzen Haufen umlegen" und gab den auf den Schuss herbeigeeilten 5-6 Männern seiner Lagerwache, darunter Janietz, den Befehl, 10 Juden zu erschiessen. Janietz und die anderen von der Wache zogen mindestens 10 jüdische Arbeiter aus der Kolonne heraus, stellten sie etwa 10-15 m auf die Seite und erschossen sie in Anwesenheit des Angeklagten mit ihren Maschinenpistolen. Darauf sagte der Angeklagte zu den übrigen jüdischen Arbeitern, das solle ihnen eine Warnung sein und sie kämen noch alle dran. Nachdem er dann noch einen anderen Ordnungsdienstmann mit der Führung dieser Arbeitskolonne, die nicht aus seinen Lagerinsassen bestand und die ihn überhaupt nichts anging, mit den Worten: "Jetzt will ich sehen, wie du die Sache machst" beauftragt hatte, durfte die Kolonne zur Arbeit abrücken (Fall Ziffer 15 und 16 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und beeidigten, in zulässiger Weise verlesenen Aussage des Zeugen G. vom 18.4.1961. Der Angeklagte bestreitet, diese Tötung ausgeführt und die Erschiessungen befohlen zu haben. Er ist aber durch die Aussage des Zeugen G. überführt. Die Aussage dieses Zeugen ist, wie ihr Inhalt ergibt, nicht von Hass gegen den Angeklagten getragen, sondern stellt eine objektive Schilderung der damaligen Vorgänge dar. Er hat auch die Farbe der Uniform des Angeklagten (feldgrau) zutreffend bezeichnet, so dass der vom Angeklagten allgemein gemachte Einwand, er könne in den einzelnen von ihm bestrittenen Fällen schon deshalb nicht der Täter sein, weil die Zeugen immer von einer schwarzen SS-Uniform sprächen, widerlegt ist. In der Hauptverhandlung hat übrigens keiner der Zeugen die Farbe der Uniform des Angeklagten mit schwarz bezeichnet. Der Zeuge G. hat seine Aussage klar, sicher, bestimmt und ohne innere Widersprüche und ohne jede dem Angeklagten feindliche Gefühlsregung gemacht. Trotz des Leugnens des Angeklagten ist daher das Gericht davon überzeugt, dass er entsprechend den obigen Feststellungen einen Juden getötet und das Erschiessen von mindestens 10 weiteren befohlen hat.
13.
An einem Morgen eines nicht näher feststellbaren Tages im Herbst oder im frühen Herbst 1942 traf der Angeklagte eine jüdische Arbeitsgruppe aus seinem Lager Prokoczim (Julag II) von etwa 25-30 Mann dabei an, dass sie auf dem Weg zur Arbeitsstelle der Firma Kluck sich bei Polen Lebensmittel kauften oder eintauschten. Hierbei wurde der diese Gruppe führende jüdische Vorarbeiter und etwa die Hälfte der Arbeiter in den auf dem Arbeitsweg liegenden Häusern der Polen angetroffen, während die anderen Arbeiter draussen warteten. Als der Angeklagte erschien, versuchten die in den Häusern befindlichen jüdischen Arbeiter, schnell herauszulaufen und sich den Wartenden anzuschliessen. Der Angeklagte liess aber alle die, die aus den Häusern gekommen waren, von den Wachleuten, unter denen Janietz war, aussondern. Die Verteidigung des Vorarbeiters, er hätte nur etwas Wasser haben wollen und auch die anderen hätten nur Wasser trinken wollen, liess er nicht gelten. Er befahl dem namentlich nur mit seinem Vornamen Aaron und mit seinem Spitznamen "Krawacioz" bekannten Vorarbeiter, sich umzudrehen, und schoss ihm aus kürzester Entfernung entweder mit seiner eigenen Pistole oder der Maschinenpistole des Janietz in den Kopf; der Vorarbeiter war sofort tot. Der Angeklagte befahl dann Janietz und den übrigen Wachleuten, alle, die aus den Häusern gekommen waren, "umzulegen". Sie kamen diesem Befehl nach und erschossen mit ihren Maschinenpistolen mindestens 10 der jüdischen Arbeiter (Fall Ziffer 17 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen auf der beeidigten und glaubhaften, in zulässiger Weise verlesenen Aussage des Zeugen G. vom 18.4.1961. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er von der Sache nichts wisse. G. war aber Augenzeuge und nur wenige Meter entfernt; er war selbst Mitglied der Arbeitskolonne. Aus den bereits oben unter Ziffer 12 genannten Gründen ist das Gericht der Überzeugung, dass der Zeuge die Wahrheit gesagt hat.
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.246
14.
Bei der Auflösung des Lagers Prokoczim (Julag II) etwa im März 1943 zog der Angeklagte vor dem Abmarsch der jüdischen Lagerinsassen nach dem Lager Plaszow (Julag I) mindestens 6 jüdische Häftlinge aus der angetretenen Kolonne heraus. Er suchte solche heraus, die Verletzungen hatten, Verbände trugen oder schlecht aussahen. Er befahl ihnen, sich mit dem Gesicht zur Erde auf den Boden zu legen. Dann befahl er Janietz und einem anderen der Wachmannschaft, diese Juden zu erschiessen. Sie kamen dem Befehl nach und töteten die 6 Juden durch Schüsse mit dem Karabiner in den Kopf (Fall Ziffer 19 des Eröffnungsbeschlusses).
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der beeidigten und glaubhaften Aussagen der Zeugen Karl D., Felix D. und Rosa D. Der Angeklagte leugnet und lässt sich dahin ein, das Lager Prokoczim sei erst aufgelöst worden, als er nicht mehr Lagerkommandant gewesen sei. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen steht aber fest, dass das Lager Prokoczim im März 1943 aufgelöst worden ist. Der Zeuge Karl D. hat mit eigenen Augen gesehen, dass der Angeklagte mindestens 6 Häftlinge damals aus der Kolonne herausgezogen hat und sie durch Janietz und einen weiteren Wachtposten hat erschiessen lassen. Er war nur etwa 10 m entfernt. Der Zeuge erinnert sich deshalb so genau daran, weil er selbst noch schnell ein Pflaster von seinem Gesicht heruntergerissen hat, um nicht als verletzt oder krank oder arbeitsunfähig zu erscheinen und um so der drohenden Erschiessung zu entgehen. Für den Zeugen war dies ein so einprägsamer Vorgang, dass an seiner Erinnerungsfähigkeit kein Zweifel besteht. Ebenso war der Zeuge Felix D. Augenzeuge dieser Erschiessungen; er hat dieselbe Aussage wie der Zeuge Karl D. gemacht. Die Zeugin Rosa D. hat zwar die Erschiessungen nicht selbst gesehen; ihr wurde dies aber nach der Ankunft der Kolonne im Lager Plaszow erzählt und sie hat festgestellt, dass die als erschossen genannten Männer nicht mit in das Lager gekommen waren. Die Zeugen Felix D. und Rosa D. haben ihre Aussagen sehr sachlich, ruhig, eindeutig und bestimmt gemacht. Es war in keiner Hinsicht ein Anhaltspunkt vorhanden, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belasteten oder ihre Aussagen von Hass diktiert oder gefärbt waren. Ihre Aussagen werden auch durch die allgemein bekannte Tatsache unterstützt, dass damals die Juden von den damaligen Machthabern und ihren Helfershelfern nur noch als Arbeitskräfte als lebenswert erachtet wurden und der Vernichtung anheimfielen, wenn der leiseste Anhaltspunkt dafür vorhanden war, dass sie nicht mehr arbeitsfähig waren. Dass der Angeklagte die Erschiessungen angeordnet hat, ergibt sich daraus, dass er die betreffenden Männer selbst herausgesucht und sie Janietz übergeben hat und dass er während der Erschiessung anwesend war.
15.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Sommer 1942 wurden dem Angeklagten von einem der deutschen Meister der im Raum Krakau beschäftigten Firmen 2 Juden im Lager Plaszow (Julag I) vorgeführt. Es handelte sich um einen etwa 50 Jahre alten Juden namens Jakubowitz, der zu den Insassen des Lagers Plaszow (Julag I) gehörte, und um einen jüdischen Burschen von 15-16 Jahren namens Sultanik, der nicht Lagerinsasse war. Der Meister teilte dem Angeklagten mit, dass Sultanik dem Jakubowitz auf dessen Aufforderung Kleider- oder Verpflegungspäckchen aus dessen Heimatort gebracht habe. Hierauf führte der Angeklagte die beiden hinter eine Baracke und tötete sie dort durch Schüsse mit seiner Pistole, nachdem sich Sultanik zuvor ihm vergeblich zu Füssen geworfen, ihm die Stiefel geküsst und angefleht hatte, ihn leben zu lassen (Fall Ziffer 20 des Eröffnungsbeschlusses).
Diese Feststellungen beruhen, soweit sie sich auf die Erschiessung des Sultanik als solche durch den Angeklagten beziehen, auf seinem Geständnis in der Hauptverhandlung; er ist aber auch insoweit durch die glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen O. und J. überführt. Im übrigen, also hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen Tötung des Jakubowitz und der Begleitumstände in beiden Fällen, beruhen sie auf den glaubhaften und beeidigten Aussagen der beiden genannten Zeugen. Sie waren Augenzeugen und haben die Tat des Angeklagten durch das Fenster ihrer Baracke, hinter der die Erschiessungen durch den Angeklagten ausgeführt wurden, genau beobachtet. Die Zeugen haben den ganzen Tathergang sachlich und nüchtern und ohne Hass, aber auch bestimmt und eindeutig geschildert. Das Gericht hat aufgrund des persönlichen
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.247
Eindrucks von den Zeugen und aufgrund des Teilgeständnisses des Angeklagten die Überzeugung erlangt, dass sich der Tathergang, wie oben geschildert, abgespielt hat und dass der Angeklagte auch den Jakubowitz erschossen hat. Es wäre ja auch unter Berücksichtigung der damaligen Stellung und Einstellung des Angeklagten unverständlich, dass er nur den nicht zu den Lagerinsassen gehörenden Sultanik erschossen hätte, während der Lagerinsasse Jakubowitz ohne Strafe ausgegangen wäre. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass der deutsche Meister nur den nicht zum Lager des Angeklagten gehörenden Sultanik ausgerechnet dem das Lager leitenden Angeklagten vorgeführt hat; mit diesem Juden hätte der Angeklagte ja nichts zu tun gehabt. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich auch, dass der vom Angeklagten angegebene Grund für die Erschiessung des Sultanik - Sultanik habe Sodomie mit einem Schwein und vorher mit einer Ente getrieben - nicht der Anlass für eine Erschiessung gewesen sein kann.
« C. »
Der Angeklagte hat zwar konkret keine Angaben darüber gemacht, aus welchen Beweggründen er in den Fällen 7, 14, 15 und 20 des Eröffnungsbeschlusses und ferner in den Fällen Ziffer 9, 10 und 17 des Eröffnungsbeschlusses, soweit er hier mit eigener Hand getötet hat, das Leben dieser Menschen ausgelöscht hat. Aus den oben geschilderten Sachverhalten und aus der hierin zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich aber, dass er aus einer totalen und grenzenlosen Missachtung des Wertes des Lebens seiner Opfer getötet hat. Er war Herr über Leben und Tod der Lagerinsassen. Ihr Leben war für ihn ein Nichts; er verfügte willkürlich darüber wie über das Leben eines lästigen Insektes. Ihr Tod bedeutete für ihn nicht mehr als die Vernichtung von Ungeziefer. Eiskalt, gnadenlos und ohne jede Gefühlsregung, ausser der der grenzenlosen Verachtung, hat er seine Opfer kurzerhand niedergestreckt. Darüber hinaus bezweckte er mit den Erschiessungen in den genannten Fällen, seine Herrschaft der Gewalt, des Schreckens und der Willkür über die Lagerinsassen aufrechtzuerhalten und zu verstärken. In den völlig wehr- und rechtlos gemachten jüdischen Lagerinsassen sollte durch diese Erschiessungen das Gefühl ständiger Angst, ständiger Todeserwartung und ständigen und totalen Ausgeliefertseins an die Willkürherrschaft des Angeklagten und seiner Helfershelfer erzeugt, und dieser Zustand sollte hierdurch aufrechterhalten werden. Der Angeklagte hat daher in den genannten Fällen aus "sonstigen niedrigen Beweggründen" (§211 Abs.II StGB; vgl. hiezu auch BGH in NJW 1951, 666 a.E.) getötet. Im Fall Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses hat der Angeklagte darüber hinaus auch heimtückisch getötet, wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt.
In den Fällen Ziffer 2, 6 und 12 des Eröffnungsbeschlusses war ihm bekannt und er war sich dessen bewusst, dass seine direkten Vorgesetzten, der Höhere SS- und Polizeiführer Scherner und der zu dessen Stab gehörende SS-Obersturmbannführer Haase, von einem unversöhnlichen Hass gegen die Juden beseelt waren und dass sie es sich zur Aufgabe gemacht und sich das Ziel gesetzt hatten, die Juden im Distrikt Krakau zu vernichten und auszurotten. Scherner hat dem Angeklagten wiederholt von seiner Absicht erzählt, als erster seinen Bezirk "judenfrei" zu machen. Er hat dem Angeklagten gegenüber bei den verschiedensten Anlässen immer wieder seinen Judenhass zum Ausdruck gebracht. Auf Befehl Scherners sind die sogenannten "Aussiedlungen" der Juden in verschiedenen Ortschaften im Distrikt Krakau durchgeführt worden; dies war dem Angeklagten bekannt; bei der Durchführung dieser Aussiedlungen war er in mindestens 5 Fällen zugegen. Der Angeklagte wusste daher, dass die von Scherner in den Fällen Ziffer 2 und 6 des Eröffnungsbeschlusses und von Haase im Fall Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses gegebenen Befehle zur Tötung aus ihrem Hass gegen die Juden und mit dem Ziele der Vernichtung des jüdischen Volkes gegeben worden sind. Es war ihm daher bekannt, dass diese Befehle ein Verbrechen, nämlich das des Mordes aus niedrigen Beweggründen, bezweckten.
In den Fällen Ziffer 11, 16 und 19 des Eröffnungsbeschlusses sowie in den Fällen 9, 10 und 17 des Eröffnungsbeschlusses, soweit hier der Angeklagte die Tötung befohlen hat, wusste er, dass Janietz und die anderen von ihm mit der Erschiessung beauftragten Wachmänner diese Tötungen aus unversöhnlichem Hass gegen das jüdische Volk mit dem Ziele seiner Ausrottung durchführen werden. Aus dem genannten Grund und
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.248
mit dem genannten Ziel haben dann auch in diesen Fällen diese Personen die Erschiessungen vorgenommen. Dies wusste und wollte der Angeklagte. Er kannte also die besonderen Umstände, die die Tötungen bei den Tätern zum Mord gemacht haben.
In den Fällen Ziffer 1, 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses konnten die Voraussetzungen des §211 Abs.II StGB nicht festgestellt werden. Im Fall Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses tötete der Angeklagte aus Wut über eine von ihm angenommene Misshandlung "seines" Pferdes; im Fall Ziffer 3 des Eröffnungsbeschlusses vertraute er auf die Angaben des deutschen Meisters, dass Sabotage vorliege, und tötete aus diesem Grund. Im Fall Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses schliesslich tötete er, weil er glaubte, dass der jüdische Ordnungsdienstmann habe fliehen wollen.
In keinem der unter II.B. genannten Fälle lag für den Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund vor. Dessen war er sich, wie er nicht mehr bestreitet, auch bewusst. Er beruft sich auch nicht mehr darauf, dass er zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Lager eine bestimmte Zahl von Juden habe töten müssen, um die anderen Lagerinsassen vor der Liquidierung zu retten; im geltenden Recht hat aber auch der Rechtsgedanke des sogenannten quantitativen Notstandes keinen Niederschlag gefunden (BGH in NJW 1953, 513). Der Angeklagte hat seine Taten weder für rechtmässig noch für erlaubt gehalten. Er hat vielmehr die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens erkannt und er hatte das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Der Angeklagte hat selbst in der Hauptverhandlung erklärt, dass er weiss und bei Begehung seiner Straftaten gewusst hat, dass es gesetzlich und moralisch verboten ist und damals war, ohne Rechtfertigungsgrund einen Menschen zu töten; er hat sich in der Hauptverhandlung auch ausdrücklich dahin geäussert, nicht bestreiten zu wollen, dass ihm das Unrechte seiner Taten im Zeitpunkt ihrer Begehung bewusst war. Darüber hinaus hat er wiederholt in der Hauptverhandlung erzählt, wie sehr ihn die Erschiessungen von Juden bei den sogenannten "Aussiedlungen" empört, erschüttert und bedrückt haben und dass er sie so sehr als Unrecht empfunden hat, dass er sogar einmal deswegen geweint hat. Dies lässt einen - zusätzlichen - Schluss auf das Vorhandensein seines Unrechtsbewusstseins bei den von ihm selbst oder auf seine Veranlassung ausgeführten Tötungen zu.
In allen unter II.B. genannten Fällen wollte der Angeklagte, soweit er selbst geschossen hat, durch die von ihm abgegebenen gezielten Schüsse den Tod der genannten Personen herbeiführen; er war sich auch bewusst, dass sein Handeln diesen Erfolg haben werde. Er hat daher vorsätzlich gehandelt. Er wollte nicht fremde Straftaten als fremde unterstützen, sondern er hat die Taten als eigene gewollt und als eigene ausgeführt. Für sein Handeln war nicht der auf die Ausrottung des Judentums abzielende Vernichtungsplan der damaligen Machthaber massgebend. Vielmehr hat er unabhängig von ihm und ohne Bezug auf ihn in seiner Stellung als Lagerkommandant aus eigener Machtvollkommenheit und nach eigenem Gutdünken als unumschränkter Herr über Leben und Tod seiner Lagerinsassen in allen diesen Fällen getötet. Er wollte keinen fremden Vernichtungsplan - ob er von ihm überhaupt Kenntnis hatte, darüber hat er sich manchmal bejahend, manchmal verneinend eingelassen - unterstützen. In einzelnen Fällen kommt noch hinzu, dass für seinen Tötungsentschluss ein ganz persönlicher Grund entscheidend war. Es liegt also bei ihm Täterschaft und nicht Beihilfe vor.
Aus den geschilderten Sachverhalten ergibt sich weiter, dass in den Fällen Ziffer 2, 6 und 12 des Eröffnungsbeschlusses ein sogenannter Befehlsnotstand nicht vorlag. Der Angeklagte hätte bei Befehlsverweigerung keine Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten gehabt. Er befand sich nicht im Fronteinsatz. Er hat sich auch selbst wiederholt damit gebrüstet, dass er auf Tötung von Juden gerichtete Befehle nicht ausgeführt, sondern nur der Wahrheit zuwider deren Vollzug gemeldet habe. Er hatte keine Befürchtung, bei Nichtausführung der Befehle an Leib oder Leben zur Rechenschaft gezogen zu werden. Er hat sich hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht, sondern hat einfach aus blindem Gehorsam die als rechtswidrig erkannten Befehle ausgeführt. Durch blinden Gehorsam kann sich aber niemand von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien (BGHSt. 2, 251).
Abgesehen davon, dass bei Straftaten gegen das höchst persönliche Rechtsgut des Lebens Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist, hat der Angeklagte auch nicht aufgrund
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.249
eines einheitlichen im voraus gefassten, auf wiederholte Begehung gerichteten und den Gesamterfolg umfassenden Willensentschlusses gehandelt, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer jeweils selbständigen Entschliessung. Dies geht schon aus der Verschiedenartigkeit der Anlässe zu den Erschiessungen hervor. Es liegt also in jedem einzelnen Fall der Tötung und der Anstiftung zur Tötung eine selbständige strafbare Handlung vor (§74 StGB).
III.
Der Angeklagte hat somit
1. in 22 Fällen (Ziffer 7, 9 teilweise, 10 teilweise, 14, 15, 17 teilweise und 20 des Eröffnungsbeschlusses) einen Menschen aus niedrigen Beweggründen, im Fall Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses gleichzeitig auch heimtückisch getötet (§§211 Abs.II; 74 StGB);
2. in weiteren 58 Fällen (Ziffer 9 teilweise, 10 teilweise, 11, 16, 17 teilweise und 19 des Eröffnungsbeschlusses) einen anderen zu der von demselben begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich einen Menschen aus niedrigen Beweggründen - im Fall Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses gleichzeitig auch heimtückisch - zu töten, durch Missbrauch des Ansehens und durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt (§§211 Abs.II, 48, 74 StGB);
3. in weiteren 5 Fällen (Ziffer 2, 6 und 12 des Eröffnungsbeschlusses) als gehorchender Untergebener in Ausführung eines Befehls in Dienstsachen einen Menschen getötet, wobei ihm bekannt war, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, die ein allgemeines Verbrechen, nämlich die Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen, bezweckte (§§47 Abs.I S.2 Ziff.2 des Militärstrafgesetzbuchs in der Fassung vom 10.10.1940 i.V.m. §§211 Abs.II, 74, 2 Abs.I und II StGB; zur Anwendbarkeit des §47 Militärstrafgesetzbuchs vgl. BGHSt. 2, 121; 5, 239; BGH in NJW 1951, 323; Arndt, Wehrstrafrecht, Einl. B IV 1; Rittau, §2 StGB und die Kriegsverbrecherprozesse in NJW 1960, 1557) und
4. in weiteren 4 Fällen (Ziffer 1, 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses) einen Menschen vorsätzlich getötet, ohne Mörder zu sein (§§212, 74 StGB).
IV.
1.
In Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe im September 1943 einen Mann des jüdischen Ordnungsdienstes namens Reinherz, der sich zu Schwarzhandelsgeschäften in die Stadt Krakau begeben hatte, bei seiner Rückkehr am hinteren Lagertor erwartet und ihn mit seinem Karabiner erschossen. Der Angeklagte gibt zu, diesen Mann erschossen zu haben. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, dass er irrig, aber ohne Fahrlässigkeit angenommen habe, er werde von Reinherz mit einer Pistole angegriffen. Er hat hierzu angegeben:
Als Reinherz in das Julag I gekommen sei, habe er eine Strickmaschine mitgebracht. In der Folgezeit seien hiermit von Reinherz und seinen Angehörigen mit Billigung des Angeklagten Pullover hergestellt und von Reinherz auf dem schwarzen Markt in Krakau verkauft worden. Er habe Reinherz verschiedentlich gewarnt, sich nicht erwischen zu lassen. Eines Tages im September 1943, als Reinherz wieder auf dem schwarzen Markt gewesen sei, habe er einen telefonischen Anruf von der Gestapo in Krakau erhalten, dass ein Mann seines Ordnungsdienstes auf dem schwarzen Markt in Krakau festgestellt worden sei, er ihnen aber entkommen sei und dass dieser Mann eine Pistole bei sich habe. Er habe sich daraufhin an den Hintereingang des Lagers Plaszow (Julag I) begeben und auf Reinherz gewartet. Nach einiger Zeit sei Reinherz gekommen; er habe die rechte Hand in der Tasche seiner Joppe gehabt und den linken Unterarm waagerecht vorn an den Körper gepresst, um das Herausrutschen von näher nicht mehr feststellbaren Sachen, die er innerhalb der Joppe und von dieser bedeckt getragen habe, zu verhindern. Er habe Reinherz angerufen und ihn mehrfach aufgefordert, ihm das, was er in der Tasche habe, herauszugeben. Dieser Aufforderung sei Reinherz nicht nachgekommen; Reinherz habe auch nichts geantwortet. Er habe dann mit dem Ruf: "Gewehr her!" sich von dem Wachtposten den Karabiner geben lassen und
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.250
dem Reinherz zugerufen: "Hände hoch!" Hierauf habe Reinherz die rechte Hand mit einer Pistole aus der Tasche gezogen. Er habe geglaubt, Reinherz wolle ihn mit der Pistole angreifen; er habe daher abgedrückt und Reinherz sei durch den Schuss getötet worden. Er habe dann festgestellt, dass die Pistole, die Reinherz gezogen hatte, nicht schussbereit gewesen sei; sie sei nämlich nicht geladen gewesen, sondern sogar noch eingefettet. Ihm sei dann klar geworden, dass Reinherz ihn nicht habe angreifen wollen, sondern ihm die Pistole habe schenken wollen.
Dem Angeklagten ist diese Einlassung nicht zu widerlegen, da Tatzeugen fehlen. Der Angeklagte hat zwar den Sachverhalt nicht immer ganz genau so dargestellt, wie oben geschildert. Während seine Aussage bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung und bei der richterlichen Vernehmung vom 9.1.1960 mit seiner jetzigen Einlassung übereinstimmt, hat er bei seiner Vernehmung am 13.1.1960 erklärt, er habe Reinherz die Pistole aus der Hand geschlagen und ihn in der Erregung erschossen, und in seinen schriftlichen Ausführungen "Brücke zur Freiheit" heisst es, er sei zufällig an den Abzugsbügel gekommen. Das Gericht ist jedoch seiner ursprünglichen, zu richterlichem Protokoll gemachten Angabe gefolgt, da seine spätere Darstellung (Erschiessung in Erregung) zu der früheren nicht unbedingt im Widerspruch zu stehen braucht, zumal der Angeklagte bei der Darstellung der damaligen Erlebnisse dazu neigt, sie mit unbeweisbaren dramatischen Effekten auszuschmücken. Seine Einlassung, aus Versehen an den Abzugsbügel gekommen zu sein, hat das Gericht als einen in Verkennung der Rechtslage gemachten Abschwächungsversuch gewertet und ihn daher der Urteilsfindung nicht zugrunde gelegt.
Es lagen also nach den eigenen Angaben des Angeklagten die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr nicht vor. Es ist ihm jedoch nicht zu widerlegen, dass er sie für gegeben erachtete. Dieser Irrtum des Angeklagten beruht nicht auf Fahrlässigkeit. Es war ihm nämlich gemeldet worden, dass Reinherz eine Pistole bei sich hatte. Reinherz hat die Pistole trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben. Er hat auch keine Erklärung darüber abgegeben, warum er eine Pistole habe und was er mit ihr vorhabe. Er hat vielmehr auf die Aufforderung: "Hände hoch!" die Pistole aus der Tasche gezogen. Er hätte die Hände hochnehmen können, ohne die Pistole aus der Tasche zu ziehen. Unter diesen Umständen beruht es nicht auf Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte irrig das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf sich durch Reinherz als gegeben erachtet hat.
Der Angeklagte war daher in diesem Fall mangels Beweises freizusprechen.
2.
Dem Angeklagten wird weiter (Ziffer 8 des Eröffnungsbeschlusses) zur Last gelegt, er habe im August 1943 in eine grössere Schar von Juden, die angeblich bei dem Brand eines jüdischen Geheimlagers betreten worden seien und auf die der damalige Kommandant des Konzentrationslagers Krakau mit seinem Kommando blindlings geschossen habe, auf Befehl dieses KZ-Lagerkommandanten ebenfalls mit seiner Pistole geschossen, wobei er eine näher nicht feststellbare Zahl dieser Juden getötet habe.
Der Angeklagte hat zwar bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter zugegeben, dass er auf Befehl des Göth auf die fliehenden Juden geschossen habe, dass er aber nicht die Absicht gehabt habe, sie zu töten. In der Hauptverhandlung hat er erklärt, er habe nur einige Schreckschüsse in die Luft abgegeben, und zwar dann, als er den für die abgebrannte Baracke verantwortlichen jüdischen einäugigen Barackenältesten verfolgt habe. Dem Angeklagten sind diese Einlassungen nicht zu widerlegen, da kein Tatzeuge vorhanden ist. Der Zeuge O. hat nämlich in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er von dem im Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 8 geschilderten Vorgang nur vom Hörensagen wisse. Dies reicht für eine Überführung des Angeklagten nicht aus. Zwar hat der Zeuge M. bekundet, dass der Angeklagte am Tage nach dem Brand der Baracke der Firma Kluck 21 jüdische Männer mit einem Maschinengewehr im Lager Plaszow (Julag I) erschossen habe und dass sich diese Männer zuvor hätten ausziehen müssen. M. hat dies durch das Fenster seiner Baracke gesehen. Vergleicht man jedoch diesen von dem Zeugen geschilderten Sachverhalt mit dem im Eröffnungsbeschluss wiedergegebenen, so ist festzustellen, dass es sich nicht um denselben geschichtlichen Vorgang handelt (vgl.: während des Brandes - 1 Tag nach dem Brand; schiessen auf
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.251
fliehende Juden ausserhalb des Lagers - Erschiessen von ausgezogenen Juden innerhalb des Lagers). Bei dem vom Zeugen M. geschilderten geschichtlichen Vorgang handelt es sich daher um einen anderen als den im Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 8 dargestellten. Gemäss §264 Abs.I StPO konnte über ihn daher eine Entscheidung nicht ergehen.
Wie bereits oben ausgeführt, musste der Angeklagte zu Ziffer 8 des Eröffnungsbeschlusses mangels Beweises freigesprochen werden, da weder ein vollendetes noch versuchtes Tötungsdelikt im Sinne dieses Anklagepunktes bewiesen ist.
3.
Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt (Ziffer 13 des Eröffnungsbeschlusses), im Lager Plaszow (Julag I) 10-15 Männer und Kinder, die in das Lager eingeliefert worden seien, weil sie sich versteckt gehalten oder Papiere über arische Abstammung besessen hätten, hinter den Baracken erschossen zu haben. Der Angeklagte bestreitet, dies getan zu haben. Der Zeuge Sz. hat hierzu nur bekunden können, dass er gesprächsweise von anderen Lagerinsassen gehört habe, dass der Angeklagte einige jüdische Lagerinsassen erschossen habe, weil sie Papiere über arische Abstammung gehabt hätten, und dass er Leute gekannt habe, die diese Personen begraben hätten. Er selbst hat aber weder die Erschiessungen gesehen, noch gehört, noch hat er die Leichen gesehen. Das Gericht vermag aus dieser Aussage allein nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte oder auf seine Veranlassung andere diese Erschiessungen vorgenommen haben, wenn sie überhaupt vorgekommen sein sollten.
Der Angeklagte war daher mangels Beweises freizusprechen.
Der Zeuge Sz. hat dann noch einen von ihm ausdrücklich als anderen Fall bezeichneten Vorgang bekundet, nämlich dass er zu einem anderen Zeitpunkt einmal aus der Postbaracke gesehen habe, dass der Angeklagte und 2 Wachtposten eines Abends mit 10-15 jüdischen Männern weggegangen seien und dass er dann später habe schiessen hören. Er hat nicht gesehen, wer geschossen hat; er hat auch keine Leichen gesehen. Dieser von ihm ausdrücklich als ein anderer als der im Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 13 geschilderte geschichtliche Vorgang ist aber nicht angeklagt, so dass - ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Angeklagte sich hier strafbar gemacht hat - schon aus diesem Grund keine Verurteilung erfolgen konnte.
4.
Schliesslich wird dem Angeklagten noch zur Last gelegt (Ziffer 18 des Eröffnungsbeschlusses), dass er Anfang 1943 im Lager Prokoczim (Julag II) 5 Frauen im Alter zwischen 35 und 40 Jahren, die er am Abend zuvor in der Frauenbaracke dazu auserwählt habe, hinter den Baracken erschossen habe. Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein. Er hat sich dahin eingelassen, dass diese Frauen aus dem Lager Pirschamo (Julag III), das dem SS-Unterscharführer Ritscheck unterstanden habe, in das Lager Prokoczim (Julag II) geflüchtet seien und dass Ritscheck sie dort gesehen und sie, nachdem er sie dort gefunden habe, erschossen habe.
Aufgrund der glaubhaften und beeidigten Aussagen der Zeugen Li., W. und Ku. steht zwar fest, dass damals im Lager Prokoczim (Julag II) 5 Frauen erschossen worden sind. Dies haben diese Zeugen mit eigenen Augen gesehen, während die Zeuginnen Rosa D. und Cäcilie D. nur von anderen Lagerinsassen haben erzählen hören, dass diese Frauen "umgelegt" worden sind. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen Li., W. und Ku. steht aber auch fest, dass der Angeklagte bei den Erschiessungen nicht dabei war. Der Zeuge W. hat zwar von anderen Lagerinsassen gehört, dass es der Angeklagte gewesen sei, der diese Frauen zuvor ausgesucht habe; anwesend war er jedoch nicht. Da nicht festgestellt werden kann und somit nicht feststeht, ob dies tatsächlich der Angeklagte und nicht etwa Ritscheck war, erachtet das Gericht nicht als bewiesen, dass der Angeklagte die Tötung der 5 Frauen veranlasst hat.
Der Angeklagte war daher auch in diesem Fall mangels Beweises freizusprechen.
V.
Der Angeklagte ist zwar am 25.12.1945 von einem sowjetischen Militärtribunal zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden. Dies steht jedoch einer erneuten Verurteilung
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.252
im Inland nicht entgegen (vgl. Schwarz, StPO, Anm.3 zu §153b), selbst wenn der damaligen Verurteilung der ihm jetzt vorgeworfene Sachverhalt zugrunde gelegen hätte.
Das letztere ist aber durch die Auskunft der Botschaft der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland nicht bewiesen. Hiernach ist er nämlich nicht wegen Verbrechens gegen polnische Juden während seiner Zugehörigkeit zu einer nicht im Kampfeinsatz stehenden Truppe, sondern wegen Verbrechens "gegen das Sowjetvolk während des Krieges des faschistischen Deutschlands" verurteilt worden. Zweifel, ob der Angeklagte schon einmal wegen desselben Sachverhalts verurteilt worden ist, gehen aber zu seinen Lasten; der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt insoweit nicht (vgl. Schwarz, StPO, Anm.2 A c zu §155).
Soweit der Angeklagte wegen Mordes, Anstiftung zum Mord und Beihilfe zum Mord zu bestrafen ist, ist die 20jährige Verjährungsfrist des §67 StGB noch nicht abgelaufen. Soweit er wegen Totschlags zu verurteilen ist, war die Verjährung der Strafverfolgung gemäss Art.II Abs.3 des Gesetzes Nr.28 des Landes Württemberg-Baden zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31.5.1946 (RegBl. von Württ.-Baden 1946 S.171) bis zum 1.7.1945 gehemmt (wegen der Verfassungsmässigkeit dieser Hemmungsgesetze vgl. NJW 1953, 177) und wurde dann durch die Vernehmung des Angeklagten durch den Haftrichter am 9.1.1960 unterbrochen (§68 StGB). Es ist daher auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
Für den Mord und die Anstiftung zum Mord ist vom Gesetz (§211 Abs.I StGB und §§211 Abs.I, 48 Abs.II StGB) nur die lebenslange Zuchthausstrafe vorgesehen. Der Angeklagte war daher in jedem einzelnen der 22 Fälle des Mordes und in jedem einzelnen der 58 Fälle der Anstiftung zum Mord zu lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen. In den Fällen, in denen den Angeklagten nur die Strafe des Teilnehmers am Mord trifft (§47 Abs.I S.2 Ziff.2 des Militärstrafgesetzbuchs), konnte gemäss §49 Abs.II StGB i.V.m. §44 Abs.II StGB von der Verhängung einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe abgesehen werden. Für die Strafzumessung in diesen Fällen sowie in den Fällen des Totschlags waren ausser den bereits oben gemachten Ausführungen zu der Persönlichkeit des Angeklagten für das Gericht noch folgende Erwägungen massgebend:
Der Angeklagte ist ein gefühlskalter und unbeherrschter Mensch. Von seiner Unbeherrschtheit hat er auch einige Proben in der Hauptverhandlung gegeben. Eine gewisse Überheblichkeit und Anmassung ist ihm nicht fremd, während andererseits auch Anbiederungsversuche an einzelne Zeugen nicht fehlten. Während zu Beginn des Ermittlungsverfahrens der Eindruck vorherrschte, dass den Angeklagten - nachdem er auch bis dahin unbekannte Fälle gestanden hatte - seine schwere Schuld sehr bedrückte und er reinen Tisch machen wollte, zeigte er in der Hauptverhandlung in verbohrter, einsichtsloser und unbelehrbarer Weise keine Bereitschaft mehr, zu sühnen. Kein Wort des Bedauerns für seine Opfer kam über seine Lippen, keine Erschütterung darüber kam bei ihm zum Ausdruck, wie es ihm überhaupt möglich gewesen war, solche Taten zu begehen. Zu einem Gefühlsausbruch kam es bei dem emotional wenig ansprechbaren Angeklagten nur dann, wenn er sich darüber entrüstete, dass die Zeugen ihn belasteten. Von echter Reue und Einsicht in die erschreckende Bilanz seines Wirkens während seiner Herrschaft als Lagerkommandant war nichts zu spüren. Das Schwelgen in Kriegserinnerungen war für ihn bedeutungsvoller. Der Angeklagte ist jähzornig und leicht erregbar; den auch für die Grundzüge seiner Persönlichkeit bezeichnenden Kasernenhofton hat er bis heute noch nicht abgelegt.
Der Angeklagte ist aber nur mittelmässig intelligent und in einem gewissen Umfang kritiklos. Er war daher mehr als viele andere den Einflüssen der damaligen Propaganda ausgesetzt. Er war auch von Anfang an in einigen - zum Teil noch gar nicht bekannten - Fällen geständig und ist nicht vorbestraft. Es war gewiss zwar auch eine Schicksalsfügung, dass ausgerechnet er zum Lagerkommandanten gemacht wurde; andererseits hatte er aber mindestens die Möglichkeit, sich dieser Aufgabe durch freiwillige Meldung an die Front zu entziehen. Ausserdem beweist die Tatsache, dass er auch in Fällen (z.B. Fall Ziffer 15 und 16 und auch Ziffer 9 des Eröffnungsbeschlusses) von sich aus eingegriffen hat, mit denen er eigentlich nichts zu tun hatte, wie wenig es ihm darauf ankam, seine Stellung als absoluter Herr über Leben und Tod der Juden aufzugeben. Seine Aufgabe war ihm daher nicht so unangenehm, wie er
https://junsv.nl/
Lfd.Nr.506    LG Mosbach    24.04.1961    JuNSV Bd.XVII S.253
es jetzt glauben machen will.
Der Angeklagte war bis 1955 in russischer Kriegsgefangenschaft. Zwar kann diese Zeit auf die zu verhängende Strafe nicht angerechnet werden, da nicht bewiesen ist, dass er damals wegen derselben Handlung verurteilt worden ist; auf die Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus wäre eine Anrechnung auch begrifflich ausgeschlossen. Jedoch hat das Gericht diesen langen Freiheitsentzug durch Kriegsgefangenschaft allgemein als strafmildernd angesehen und gewertet.
Nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuldgehalt seiner Taten erachtete daher das Gericht, soweit zeitige Freiheitsstrafen zu verhängen waren, folgende Strafen für angemessen, ausreichend und erforderlich:
Im Fall Ziffer 1 des Eröffnungsbeschlusses 10 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 2 des Eröffnungsbeschlusses 5 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 3 des Eröffnungsbeschlusses 8 Jahre Zuchthaus
und weitere 8 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses 6 Jahre Zuchthaus,
im Fall Ziffer 6 des Eröffnungsbeschlusses 5 Jahre Zuchthaus
und weitere 5 Jahre Zuchthaus
und im Fall Ziffer 12 des Eröffnungsbeschlusses 5 Jahre Zuchthaus
und weitere 5 Jahre Zuchthaus.
Aus den zeitigen Zuchthausstrafen wurde durch Erhöhung der höchsten Strafe eine Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus gebildet (§74 StGB).
Auf diese Gesamtstrafe hat das Gericht die bisher vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Dies konnte im erkennenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck kommen, da neben dieser Gesamtstrafe noch auf lebenslanges Zuchthaus erkannt worden ist, eine lebenslange Zuchthausstrafe aber eine Anrechnung der Untersuchungshaft nicht zulässt. Wegen der Formulierung des Tenors vgl. §264 Abs.IV S.3 StPO.
Dem Angeklagten waren die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen (§32 StGB; vgl. Schwarz, StGB, Anm.2 zu §32).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§464, 465, 467 StPO.
https://junsv.nl/


2.3 Verfahren zu NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, Versuchte Tötung eines Häftlings in einem Aussenkommando des KL Neckarelz durch Haftstättenpersonal KL Neckarelz-Mosbach im Oktober 1944 beim Landgericht Mosbach


Justiz und NS-Verbrechen
Verfahren Lfd.Nr.640
Tatkomplex: NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Angeklagte:
Pla., Reinhard Friedrich August Karl Freispruch
Gerichtsentscheidungen:
LG Mosbach 661202
BGH 670606
Tatland: Deutschland
Tatort: HS KL Neckarelz
Tatzeit: 4410
Opfer: Häftlinge
Nationalität: unbekannt
Dienststelle: Haftstättenpersonal KL Neckarelz
Verfahrensgegenstand: Versuchte Tötung eines Häftlings in einem Aussenkommando des KL Neckarelz
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band XXV
https://junsv.nl/junsv-01/junsv/brd/ger03a-01.html

Justiz und NS-Verbrechen
Verfahren Lfd.Nr.309
Tatkomplex: NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten, Kriegsverbrechen
Angeklagte:
Gerst, Adolf 7 Jahre
T., Friedrich 3 Jahre 3 Monate
Gerichtsentscheidungen:
LG Karlsruhe 520308
BGH 511120
Tatland: Deutschland
Tatort: Karlsruhe
Tatzeit: 4006-4503
Opfer: Zivilisten, Fremdarbeiter, Kriegsgefangene
Nationalität: Deutsche, Sowjetische
Dienststelle: Polizei Gestapo Karlsruhe
Verfahrensgegenstand: Misshandlung deutscher Zivilisten, ermittelt vom kirchenpolitischen Referat der Stapoleitstelle Karlsruhe sowie Misshandlung, zum Teil mit Todesfolge, von russischen Kriegsgefangenen und Ostarbeitern, die eine Widerstandsorganisation gebildet haben sollen
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band IX


Verfahren Lfd.Nr.470
Tatkomplex: Verbrechen der Endphase
Angeklagte:
Hornberger, Karl 10 Jahre
Gerichtsentscheidungen:
LG Karlsruhe 581110
Tatland: Deutschland
Tatort: Grötzingen (bei Karlsruhe)
Tatzeit: 450404
Opfer: Zivilisten
Nationalität: Deutsche
Dienststelle: Privatperson
Verfahrensgegenstand: Erschiessung eines Zivilisten, der über eine Brückensprengung durch die deutsche Wehrmacht geschimpft hatte
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band XV
Justiz und NS-Verbrechen
Verfahren Lfd.Nr.022
Tatkomplex: Schreibtischverbrechen, Andere Massenvernichtungsverbrechen
Angeklagte:
B., Katharina Freispruch
H., A. Freispruch
Ho., Maria Freispruch
K., Anna Freispruch
Gerichtsentscheidungen:
LG Hechingen 470628
OLG Tübingen 480120
Tatland: Deutschland
Tatort: Haigerloch, Hechingen
Tatzeit: 4111-4208
Opfer: Juden
Nationalität: Deutsche
Dienststelle: Zivilverwaltung Landrat des Kreises Hechingen
Verfahrensgegenstand: Mitwirkung an der Deportation von 290 Juden aus dem Landkreis Hechingen auf Befehl der Gestapo Stuttgart
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band I
Verfahren Lfd.Nr.080
Tatkomplex: Andere Massenvernichtungsverbrechen, Schreibtischverbrechen
Angeklagte:
S., Paul Freispruch
Gerichtsentscheidungen:
LG Tübingen 480812
Tatland: Deutschland
Tatort: Haigerloch, Hechingen
Tatzeit: 4111-4208
Opfer: Juden
Nationalität: Deutsche
Dienststelle: Zivilverwaltung Landrat des Kreises Hechingen
Verfahrensgegenstand: Teilnahme an der Deportation von 290 Juden aus dem Landkreis Hechingen auf Befehl der Gestapo Stuttgart
Veröffentlicht in Justiz und NS-Verbrechen Band III
https://junsv.nl/junsv-01/junsv/brd/tato03.html

Baden-Württemberg

Hechinger Prozess historisch von großer Bedeutung

Hechingen
Schwarzwälder Bote 22.09.2019 - 17:53 Uhr
Vortrag: Ungesühnte Deportationen / Nur acht von 291 verschleppten Juden haben überlebt
Hechingen. Auf Einladung des Hohenzollerschen Geschichtsvereins referiert Uwe Rühling, Rechtsanwalt aus Stuttgart, über den Hechinger Deportationsprozess. Der Vortrag findet am Dienstag, 24. September, von 20 Uhr an im Hohenzollerischen Landesmuseum in Hechingen statt
Der Referent ist seit 25 Jahren Mitglied der Deutsch-Israelischen Juristenvereinigung (DIJV) und beschäftigt sich in der Regionalgruppe Südwest vorwiegend mit historischen Themen. Sein Vortrag wertet neben Literatur und Rechtsprechung in erheblichem Umfang Archivmaterial des Staatsarchivs in Sigmaringen aus.
Streit um persönliche Verantwortung bei NS-Verbrechen
Der "Hechinger Deportationsprozess" ist in der Rechtsprechung historisch von großer Bedeutung, weil er 1947/48 das erste westdeutsche Gerichtsverfahren war, das sich der Verschleppung von Juden aus dem Deutschen Reich widmete. Er war zugleich auch das einzige Verfahren, in dem Angehörige der Zivilverwaltung – vorneweg der ehemalige Landrat – angeklagt waren.
In der Zeit vom November 1941 bis August 1942 wurden aus Haigerloch und Hechingen in vier Deportationen 291 Juden verschleppt, acht von ihnen haben überlebt. Mit der Durchführung vor Ort hatte die Gestapo die Landräte beauftragt.
Im Vortrag wird eine Einordnung des Prozesses in die Zeit der Französischen Besatzungszone und die weitere Entwicklung der Bundesrepublik versucht. Die Verurteilung des Landrates zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis durch das Landgericht Hechingen, die Aufhebung der Verurteilung durch das Oberlandesgericht und der anschließende Freispruch vor dem Landgericht Tübingen spannt fast schon den ganzen Bogen an widerstreitenden Argumenten auf, die im Streit um persönliche Verantwortung bei NS-Verbrechen in der kurz darauf gegründeten Bundesrepublik eine Rolle spielen.
Zum Schluss wird das Gerichtsverfahren vorgestellt, das 1952 mit dem Freispruch der Organisatoren der Deportationen aus den Reihen der Stuttgarter Gestapo endete. Die Verfahren gegen diejenigen, die Einzug und Verwertung des Vermögens der Deportierten zu verantworten hatten, wurden bereits 1949 eingestellt.
https://www.schwarzwaelder-bote.de/


Juristen blicken auf Hechingens NS-Vergangenheit

Hechingen

Die Regionalgruppe Südwest der Deutsch-israelischen Juristenvereinigung war zu Gast in Hechingen.
02. November 2018, 00:00 Uhr•Hechingen
Sie hat es sich zum Ziel gesetzt, den Dialog zwischen deutschen und israelischen Juristen zu fördern, Verständnis für beide Rechtssysteme zu entwickeln und die Auseinandersetzung mit der Justiz des Nationalsozialismus zu vertiefen: Die Deutsch-israelische Juristenvereinigung, deren Regionalgruppe Südwest sich unter dem Leitsatz „Jüdisches Hechingen – Hechingen ohne Juden“ in der Zollenstadt auf Spurensuche begab. An ihrer Seite: Dr. Adolf Vees, ein profunder Kenner der jüdischen Geschichte, der die Teilnehmer mit dem ehemals blühenden jüdischen Leben in der Zollernstadt vertraut machte.
In der Alten Synagoge erhob dazu Musikerin Zorana Memedovic ihre Stimme und wartete mit dem gefühlvollen hebräischen Lied „Hava nagila“ auf, bevor sie wenig später zur Geige griff, um mit Bachs berühmtem „Air“ für eine ganz besondere Atmosphäre zu sorgen.
Als Vertreter des Bundesvorstands der Deutsch-israelischen Juristenvereinigung sprach Dr. Lothar Scholz aus Dresden, der den Wert des Erinnerns hervorhob, dem gerade in der heutigen Zeit immense Bedeutung zukomme – „in unserer Gesellschaft in Deutschland und besonders in unserer historischen Verantwortung.“
Mit einem dunklen Kapitel der Vergangenheit befasste sich Rechtsanwalt Uwe Rühling, der in seinem Vortrag den Hechinger Deportationsprozess in den Jahren 1947/48 näher beleuchtete. „Betrifft: Abschiebung von Juden aus Haigerloch und Hechingen – Auf Veranlassung der Staatspolizeileitstelle sind gestern aus Haigerloch 136 Juden und aus Hechingen zwei Juden, insgesamt also 138 Juden nach dem Sammellager Killesberg in Stuttgart zur Evakuierung nach dem Protektorat abtransportiert worden.“ Diese Zeilen, mit denen Uwe Rühling seinen Vortrag eröffnete, entstammen einer Vollzugsmeldung des Landrats Paul Schraermeyer vom August 1942. Darin enthalten ist auch die Meldung, dass damit sowohl Haigerloch als auch Hechingen „judenfrei“ seien. „Das war die vierte Deportation, für deren Durchführung Landrat Schraermeyer verantwortlich zeichnete“, erläuterte Rühling. Deportiert wurden in den vier Aktionen 276 Personen aus Haigerloch und 15 aus Hechingen, nur acht von ihnen haben die NS-Verbrechen überlebt.
Vor dem Landgericht Hechingen wurde gegen Schraermeyer und vier weitere Beteiligte im Mai 1947 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit Anklage erhoben. Dieser Prozess in der französischen Besatzungszone war, wie der Experte hervorhob, „das erste westdeutsche Gerichtsverfahren, das sich der Verschleppung von Juden im Deutschen Reich widmete.“ Am 28. Juni 1947 wurde Schraermeyer als Hauptangeklagter zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Schuld- oder Strafausschließungsgründe sah das Gericht nicht. Schwierig war die Rolle der Richter in diesem Prozess, die einem großen öffentlichen Druck standhalten mussten, da Schraermeyer in der örtlichen Bevölkerung sehr beliebt war.
Das Urteil des Hechinger Landgerichts wurde im Januar 1948 vom Oberlandesgericht Tübingen aufgehoben, es kam zur Revision. Sieben Monate später wurde Schraermeyer freigesprochen. Als entlastend werteten die Richter, dass er bei der Organisation der Deportationen „nicht aus rassischen Beweggründen und in unmenschlicher Gesinnung“ gehandelt habe. Bedrohungsängste hätten dem Landrat nach seiner Auffassung keine Handlungsalternative gelassen.
„Die beiden Urteile aus Hechingen und Tübingen spannen fast schon den ganzen Bogen an Argumenten auf, die im Streit um persönliche Verantwortung bei NS-Verbrechen in der alsbald gegründeten Bundesrepublik über Jahrzehnte hinweg eine tragende Rolle spielen sollten“, so Rühling.
Und noch ein Unikat stelle der Hechinger Deportationsprozess dar: „Er blieb der einzige Prozess, der in Deutschland gegen Angehörige der Zivilverwaltung geführt wurde.“
https://www.swp.de/


NS-Belastete in Baden-Württemberg und Bayern

Täterverzeichnis
Täter Helfer Trittbrettfahrer – Bände 1 – 10NAME FUNKTION BAND / SEITEN

Otto Abetz (1903-1958), Kunstlehrer, Botschafter im besetzten Frankreich THT 8, S. 17-29
Otto Abt (1884-1956), Kriminalsekretär, 1944 Leiter des Fahndungstrupps der Kriminalpolizei bei der Polizeidirektion Heilbronn am Neckar THT 8, S. 30-52
Kurt Alber (1908-1961), 1935 SD Stuttgart, 1938 Sturmbannführer und Abteilungsleiter SD-Hauptamt bzw. Reichssicherheitshauptamt Berlin, 1941 Bildberichter der Kriegsberichterkompanie, 1943 SS-Standarte „Kurt Eggers", 1945-1961 Baienfurt (Ldkrs. Ravensburg), Verweigerung der Entnazifizierung THT 10, S. 27-49
Dr. Edwin Albrich (1910-1976), Dr. med. habil., Internist, Kurarzt in Vorarlberg THT 5, S. 20-34
Rudolf Allgeier (1901-1988), Lehrer, 1937 Leiter der Gauschulungsburg Frauenalb, 1938-1943 Kreisleiter Lörrach, 1940 zusätzlich Kreisleiter Mülhausen (Elsass), 1942 Wehrmacht, 1944 Gauschulungsburg Straßburg THT 6, S. 13-31
Dr. Werner Ansel (1909-1988), 1939 Kreishauptmann Bilgoraj, 1942 und 1944 Cholm, 1948-1972 Landrat von Crailsheim THT 8, S. 53-64
Friedrich Armbruster (1890-1968), Landvermesser, Ortsgruppenleiter in Giengen und Heidenheim, abgeordnet zur „Regierung des Generalgouvernements“ THT 3, S. 18-37
Ernst Bäckert (1899-1962), Kreisleiter Meßkirch, Stockach und Überlingen, „Reichsredner" THT 6, S. 32-46
Hermann Bames (1883-1962), Landgerichtsdirektor in Ulm und Oberfeldrichter THT 2, S. 15-23
Walter Bärlin (1900-1975), Bürgermeister Friedrichshafen und Freudenstadt THT 5, S. 35-45
Johann Adolf Barthelmäs (1900-1976), Oberinspektor der Reichsbahn, Vorsteher der Güterabfertigung Auschwitz THT 3, S. 38-51
Karl Bäuerle (1896-1977), Baustellenleiter, 1942 Organisation Todt (zuletzt: Leutnant), beim Bau des Militärflughafens Hailfingen, KZ-Häftlinge, Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter als Arbeitskräfte THT 9, S. 16-26
Marga Baumgarten (1879-?), 1932-1943 Kreisfrauenschaftsleiterin Ulm/Neu-Ulm THT 2, S. 24-32
Gottlob Berger (1896-1975), Lehrer in Gerstetten, NS-Multifunktionär (u.a. Leiter des SS-Hauptamtes), SS-Obergruppenführer THT 1, S. 21-51
Dr. Manfred Betz (1904-1989), Dr. phil., Soziologe, 1937-39 „Rassenhygienische Forschungsstelle Tübingen“ THT 3, S. 52-64
Hermann Bickler (1904-1984), Rechtsanwalt, elsässischer Autonomist, Kreisleiter Straßburg, SD-Chef beim BdS Paris THT 8, S. 65-107
Heinrich Bieg (1912-1987), 1941 Chef Reichsdeutsche Jugend in der Schweiz THT 6, S. 47-63
Dr. Rudolf Bilfinger (1903-1996), Jurist, 1934 Gestapo Stuttgart, ab 1937 Hauptamt der Sipo (ab 1939: RSHA) Berlin, 1943 KdS Toulouse, 1944/45 Verwaltungschef beim BdS Krakau, 1946 an Frankreich ausgeliefert, dort 1953 zu acht Jahren Zwangsarbeit verurteilt, Rückkehr nach Deutschland, erneut Staatsdienst, zuletzt Oberverwaltungsgerichtsrat am VGH Baden-Württemberg, 1965 „freiwilliger“ vorzeitiger Ruhestand THT 10, S. 50-81
Rudolf Binz (1887-1945), Oberbürgermeister Lahr, Landrat Wertheim und Donaueschingen THT 7, S. 19-33
Richard Blankenhorn (1882-1968), Kreisleiter Ehingen THT 4, S. 18-33
THT 5, S. 316
THT 6, S. 402 f
Anton Blaser (1904-1983), 1935 Ortsgruppenleiter Schussenried, 1936-1945 Bürgermeister der Gemeinde Bodnegg, Ldkrs. Ravensburg THT 9, S. 27-43
Wilhelm Friedrich Boger (1906-1977), Kriminalkommissar in Friedrichshafen, ab 1942 Lager-Gestapo Auschwitz THT 5, S. 47-64
Dr. Hermann Bohnacker (1896-1979), Richter am Amts- bzw. Landgericht Ravensburg, 1940-44 in Kutno bzw. Łódź (Polen) THT 4, S. 34-50
THT 5, S. 314 f
Reinhard Boos (1897-1979), Bürgermeister Lörrach 1933-45, ab 1959 Gemeinderat, Fraktionsvorsitzender der „Freien Wähler" THT 6, S. 64-82
Emil Borho (1902-1965), Verwaltungsjurist, u.a. in der badischen Staatskanzlei Berlin, stv. Vorsitzender der badischen „Judenkommission“ THT 7, S. 34-42
Hugo Boss (1885-1948), Schneider in Metzingen, Kaufmann und Unternehmer THT 9, S. 44-58
Gottlob Hermann Braun (1886-1976), Oberstaatsanwalt in Ulm, SA-Obersturmbannführer, Vorsitzender des Ehrenhofs der SA THT 2, S. 33-40
Erhard Bruder (1900-1966), Kulturamtsleiter Biberach, städtischer NS-Multifunktionär THT 4, S. 51-69
Karl Buck (1893-1977), SS-Hauptsturmführer, Kommandant diverser Konzentrationslager, u.a. von Heuberg, Oberer Kuhberg, Welzheim, Schirmeck-Vorbruck, Rotenfels THT 10, S. 82-103
Dr. Josef Bühler (1904-1948), Dr., Jurist, 1939 CdZ „Generalgouvernement“, 1940 stv. Generalgouverneur, 1942 Teilnehmer Wannsee-Konferenz THT 4, S. 70-83
Hermann Burte (1879-1960), alemannischer Schriftsteller und Rassenideologe, NS-Propagandist THT 6, S. 83-103
Eugen Büttner (1907-1975), Strom- und Gasableser, Kommandant der Natzweiler KZ-Außenlager Thil, Deutsch-Oth und Kochendorf THT 8, S. 108-122
Dr. Victor Capesius (1907-1985), Dr. med., Apotheker KZ Dachau und KZ Auschwitz, seit 1950 Marktapotheke Göppingen THT 3, S. 65-73
THT 5, S. 314
Karl Cerff (1907-1978), HJ-Obergebietsführer, Leiter Hauptamt der NSDAP-Reichspropagandaleitung, 1963 2. Bundessprecher der HIAG THT 7, S. 43-53
Dr. Hermann Cuhorst (1899-1991), Dr. jur., Senatspräsident OLG Stuttgart, Vorsitzender Sondergericht Stuttgart THT 1, S. 53-58
Wilhelm Dambacher (1905-1966), 1938-43 Polizeidirektor in Heilbronn, 1953-1966 Landrat von Ulm THT 2, S. 41-49
Friedrich Degeler (1902-1989), Geschäftsmann, Begleitoffizier zweier KZ-Transporte von Westerbork nach Auschwitz bzw. Bergen-Belsen, 1968-1972 MdL, Stadtrat Heidenheim THT 8, S. 123-135
Dr. Dr. Julius Deussen (1906-1974), Dr. phil. und Dr. med. habil., Psychiater, „Euthanasie-Forschung“, 1945 prakt. Arzt in Plankstadt, 1959 Oberfeldarzt (u.a. Gutachter für Kriegsdienstverweigerer) THT 7, S. 54-72
Christoph Diehm (1892-1960), Landwirt in Rottenacker, SS-Oberführer Südwest, SSPF Shitomir + Lemberg, Generalmajor der Waffen-SS THT 2, S. 50-59
Dr. Ferdinand Dietrich (1899-1973), Arzt und Zahnarzt, Kreisleiter Öhringen-Künzelsau THT 8, S. 136-158
Bernhard Dietsche (1912-1975), Berufsoffizier Waffen-SS, SS-Division „Prinz Eugen“, Taktiklehrer an SS-Junkerschulen THT 4, S. 84-97
Prof. Dr. Claude Dornier (1884-1969), Dipl.-Ing., Prof. Dr., Flugzeugkonstrukteur in Friedrichshafen, 1940 NSDAP, Wehrwirtschaftsführer THT 5, S. 65-77
Anton Dorsch (1900-1961) ab 1942 Gendarmerie-Hauptmannschaftsführer im Distrikt Galizien (Tarnopol und Stanislau/Iwano-Frankiwsk), 1948 Kriminalkommissar Ravensburg, 1958 Kriminalrat Tübingen THT 4, S. 98-113
Wilhelm Dreher (1892-1969), Mechanikergeselle, SPD-Mitglied, 1923 NSDAP, 1928 Reichsredner, MdL, MdR, 1930 SS, 1933 Polizeidirektor in Ulm, 1942 Regierungspräsident von Hohenzollern THT 2, S. 60-72
Hermann Eberle (1908-1959), Flaschner, Hilfspolizist, Kriminalassistent, 1934 stellvertretender Leiter KZ Oberer Kuhberg, 1935 Leiter Schutzhaftlager Welzheim THT 1, S. 59-86
Dr. Friedrich Egen (1903-1974), Dr. jur., Jurist, Oberbürgermeister Radom, Landrat Sandomierz, 1942-1944 Kreishauptmann Radom-Land THT 10, S. 104-112
Christian Ehrlinger Christian Ehrlinger (1884-1970), Beamter, Stadtpfleger, Bürgermeister in Giengen („williges Werkzeug der Partei“) THT 1, S. 87-123
Erich Ehrlinger Erich Ehrlinger (1910-2004), hauptamtlicher SD-Jurist, Einsatzgruppenführer, KdS und BdS Kiew und Minsk, RSHA-Amtschef THT 1, S. 87-123
Wilhelm Emmerich (1916-1945), Bäcker und SS-Oberscharführer in den Konzentrationslagern Auschwitz-Birkenau und Bergen-Belsen THT 9, S. 59-65
Dr. Karl Epting (1905-1979), Leiter Deutsches Institut Paris 1940-1944, ca. 1954 bis 1960 Lehrer in Stuttgart-Vaihingen, 1960-1969 Oberstudiendirektor in Heilbronn. Antisemitischer Propagandist, Kunstraub in Frankreich THT 10, S. 113-124
Dr. Max Eyrich (1897-1962), Dr. med., 1934-45 Landesjugendarzt, 1950-1961 baden-württembergischer Landesjugendarzt THT 10, S. 125-138
Oskar Farny (1891-1983), Brauereibesitzer in Wangen/Allg. und bäuerlicher Multifunktionär, Oberstleutnant der Reserve, MdL, MdR, MdB THT 4, S. 114-127
THT 5, S. 316
Dr. Ludwig Finckh (1876-1964), Arzt, Schriftsteller, Sippen- und Ahnenkundler, NS-Propagandist THT 5, S. 78-102
Prof. Dr. Eugen Fischer (1874-1967), Mediziner, Anthropologe, Rassenhygieniker, Freiburg und Berlin THT 9, S. 66-91
Walther Flaig (1893-1972), PR-Berater, Alpinschriftsteller und Nationalsozialist, 1944 lebenslängliche Einreisesperre in die Schweiz THT 5, S. 103-114
Prof. Dr. Hans Fleischhacker (1912-1992), Anthropologe, Universitäten Tübingen und Frankfurt, Obersturmführer („Schädelsammlung“) THT 9, S. 92-106
Dr. Willy Frank (1903-1984), Ltd. Zahnarzt Auschwitz und Dachau. Nach 1945 Zahnarzt in Stuttgart THT 10, S. 139-150
Prof. Dr. Günther Franz (1902-1992), Historiker („Bauern-Franz“), SS-Hauptsturmführer im SD des RSHA, ab 1935 Professor in Heidelberg, Jena und Straßburg, 1957-1970 Professor, 1963-1965 auch Rektor der Hochschule Stuttgart-Hohenheim THT 10, S. 151-181
Hans Gaier (1902-1945), Polizeihauptmann, Leiter des Schutzkommandos Kielce im besetzten Generalgouvernement, „Aktion Reinhardt“ THT 8, S. 159-179
Julius Gehrum (1889-1947), Goldschmied, Kriminalkommissar, 1934-1940 Leiter Gestapo Kehl, 6/1940 Sektionsleiter Gestapo Straßburg THT 7, S. 73-84
Prof. Dr. Willi Geiger (1909-1994), Staatsanwalt Sondergericht Bamberg, 1950 Bundesgerichtshof, 1951 Senatspräsident, 1951-1977 Bundesverfassungsgericht („Berufsverbote“) THT 7, S. 85-123
Karl Götz (1903-1989), Lehrer und Propagandist, Bestsellerautor, Sturmbannführer THT 1, S. 125-137
THT 3, S. 14
THT 4, S. 300 f
Dr. Rudolf Greifeld (1911-1984), Kriegsverwaltungsrat in Paris. 1956-1974 Chef Kernforschungszentrum Karlsruhe THT 8, S. 180-199
Dr. Conrad Gröber (1872-1948), Dr. theol., NS-Förderer, 1934-1938 SS-Fördermitglied, 1932-1948 Erzbischof von Freiburg, 1933 Reichskonkordat THT 6, S. 104-136
THT 7, S. 8-12
Dr. Fritz Grub (1890-1971), Dr. jur., Reichsbankjustitiar, Vorsitzender Amtsgericht Ulm, Vorsitzender Standgericht Ulm, 1951 Landgerichtsdirektor in Ulm, 1955 Land­gerichtspräsident a. D. THT 2, S. 73-78
Georg Grünberg (1906-1976), Elektroingenieur, Gastwirt, KZ-Kommandant in Friedrichshafen, Saulgau und Überlingen THT 9, S. 107-118
Hugo Grüner (1895-1946), gelernter Mechaniker, Sägearbeiter, Bürgermeister, NSDAP 1931, SS 1931, Oberscharführer, Kreisleiter Müllheim, Lörrach und Thann, 1971 rückwirkend für tot erklärt THT 9, S. 119-132
Wilhelm Gutmann (1900-1976), 1935 bis 1945 Bürgermeister Tiengen, ab 1965 führender Funktionär der NPD, 1968-1972 MdL THT 6, S. 137-148
THT 7, S. 366
Otto Häcker (1902-1963), Pfarrer von Bräunisheim/Ostalb, Mitglied der NSDAP, „Deutscher Christ“ THT 2, S. 79-89
August Häfner (1912-1999), Obersturmführer, Teilkommandoführer Einsatzgruppe C, verantwortlich für Kindererschießungen in Belaja Zerkov, nach 1945 Weinhändler Schwäbisch Hall THT 3, S. 74-87
Otto Hänle (1902-1969), 1937 Kreisleiter Gaildorf und Crailsheim, 1945 Hauptverantwortlicher für die Zerstörung der Innenstadt Crailsheims, diverse Endphaseverbrechen THT 8, S. 200-214
Johann Haßler (1906-1983), Gaswagenfahrer, SS-Hauptscharführer THT 1, S. 139-143
THT 3, S. 12
THT 6, S. 401 f
Karl Hauger (1906-1985), SS-Hauptsturmführer, 1937 Forstrat, Ortsgruppenleiter und Leiter der SD-Außenstelle Wolfach THT 6, S. 149-159
Dr. Konrad Haug (1901-1950), Landesverwaltungsrat der hohenzollernschen Lande, 1933 SA, 1937 NSDAP THT 4, S. 128-138
THT 5, S. 315 f
THT 7, S. 365 f
Paul Hausser (1880-1972), Oberstgruppenführer, Generaloberst der Waffen-SS, ranghöchster Überlebender der Waffen-SS, nach 1945 Geschichtsrevisionist THT 10, S. 182-192
Emil Haussmann (1910-1947), Lehrer, Sturmbannführer, SD-Judenreferent, Einsatzgruppe VI Polen, Einsatzgruppe D, EK 12 Sowjetunion THT 9, S. 133-164
Prof. Dr. Martin Heidegger (1889-1976),, Philosoph, 1933-1934 Rektor Universität Freiburg THT 9, S. 165-175
Dr. Aribert Heim (1914-1992), Dr. med., KZ-Arzt, 1949 Praxis in Mannheim, 1960 Arzt für Frauenkrankheiten Baden-Baden, 1963 Ägypten THT 7, S. 125-143
Gottlieb Hering (1887-1945), Polizeigewerkschafter, 1920 SPD-Sympathisant, 1933 NSDAP, Polizist, Büroleiter Aktion T4, „Aktion Reinhardt“, Kommandant der Konzentrationslager Belżec, Poniatowa und Risiera di San Sabba THT 10, S. 193-207
Otto Hill (1894-1967), Verbandsfunktionär, Direktor Landessparkasse, Vorsitzender NS-Gaugericht, Gauinspekteur für Württemberg und Hohenzollern THT 3, S. 88-97
THT 6, S. 401
Heinrich Höfler (1897-1963), Funktionär der Caritas, nach 1945 Schleuser für NS-Belastete nach Südamerika, 1949-63 MdB THT 6, S. 160-175
Wilhelm Hofmann (1901-1985), Sonderschullehrer, Schulleiter, NS-Multifunktionär, 1951 Rektor, 1952 Landesvorsitzender Verband Deutscher Sonderschulen, 1962 Professor PH Reutlingen, 1976 Bundesverdienstkreuz THT 8, S. 215-226
Fürst Ernst II. zu Hohenlohe-Langenburg (1863-1950), MdR, Kolonialpolitiker, Gründungsmitglied Gäa, 1936 NSDAP THT 8, S. 227-235
Prinzessin Alexandra zu Hohenlohe-Langenburg (1901-1963), NS-Kreisfrauenschaftsleiterin im Oberamt Gerabronn THT 8, S. 236-244
Wilhelm Holzwarth (1889-1961), NS-Betriebsobmann in den deutschen Linoleum-Werken Bietigheim, NSV-Ortsgruppenleiter THT 10, S. 208-222
Dr. Wilhelm Honold (1890-1945), Dr. phil., Oberstudiendirektor in Heidenheim, SA-Obersturmbannführer, 1930 NSDAP THT 3, S. 98-109
Dr. Waldemar Hoven (1903-1948), Hauptsturmführer, Lagerarzt KZ Buchenwald, medizinische Versuche mit Häftlingen THT 6, S. 176-189
Ludwig Huber (1889-1946), Landesbauernführer, SS-Obersturmbannführer, Kreisleiter Oppenau , MdR, Bürgermeister in Ibach THT 9, S. 176-195
Eugen Hund (1901-1975), 1933-1943 Kreisleiter Esslingen, Feb. 1943 NSDAP-Reichshauptamtsleiter, nach 1945 Hilfsarbeiter THT 10, S. 223-257
Karl Jäger (1888-1959), Musiker, KdS Litauen, verantwortlicher Mörder von über 138.000 litauischen Juden THT 6, S. 190-209
Prof. Dr. Hans Robert Jauß (1921-1997), Literaturwissenschaftler und Romanist, Hauptsturmführer, „Bandenbekämpfung“ THT 9, S. 196-206
Friedrich Jeckeln (1895-1946), SS-Obergruppenführer, verantwortlich für die Massenmorde von Kamenez-Podolsk, Babyn Jar, im Ghetto von Riga, im Raum Riga THT 9, S. 207-221
Dr. Theodor Johannsen (1880-1945) Arzt, 1933 Sonderkommissar für Hohenzollern und Kreisleiter Hechingen, NS-Multifunktionär THT 9, S. 222-236
Ernst Kapphan (1895-1983), Gymnasiallehrer, Oberstudiendirektor, de facto NSKK-Obertruppführer, 1959-71 Stadtrat in Schwäbisch Hall THT 1, S. 145-151
Julius Karg (1907-2004), Jurist, 1940-1942 Landkommissar und NSDAP-Kreisrechtsamtsleiter in Rappoltsweiler/Elsass THT 7, S. 144-160
Franz Kerber (1901-1945), Kreisleiter, 1932/33 Hauptschriftleiter „Der Alemanne“, 1933-1945 Oberbürgermeister von Freiburg THT 6, S. 210-234
Kurt Georg Kiesinger (1904-1988), 1933 NSDAP, bis 1945 stellvertretender Leiter der Rundfunkabteilung im Auswärtigen Amt, 1966-1969 Bundeskanzler THT 9, S. 237-249
Max Kimmich (1893-1980), Drehbuchautor, Filmregisseur, Schwager von Joseph Goebbels THT 2, S. 90-96
Walther Kirn (1891-1944), Kreisleiter Donaueschingen und Rappoltsweiler/Elsass, Bankrotteur, 1943 als „Volksschädling“ zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt THT 5, S. 115-127
Karl Kitzinger (1886-1962), seit 1939 General der Flieger,)Wehrmachtbefehlshaber Ukraine 1941-1944, 1944 Militärbefehlshaber Frankreich THT 2, S. 97-106
Carl Max Klaus (1882-1969), Direktor in den Strafanstalten Ulm und Ludwigsburg mit Nebenstelle Hohenasperg THT 2, S. 107-113
Dr. Gerhard Klopfer (1905-1987), Dr. jur., Staatssekretär, SS-Gruppenführer, 1942 Teilnehmer an der Wannsee-Konferenz, Ulmer Rechtsanwalt THT 2, S. 114-121
Alois Knäbel (1902-1965), 1933 NSDAP und SS, Sturmbannführer, 1941 Waffen-SS, Todesurteil, später zwölf Jahre Haft (bis 1957), Suizid THT 7, S. 161-169
Pauline Kneissler (1900-?), Krankenschwester (u. a. Grafeneck, Hadamar, „im Osten“, Kaufbeuren) THT 3, S. 110-118
Franz Konrad (1891-1957), Bürgermeister Schwäbisch Gmünd 1932-45 und 1954-1956 THT 8, S. 245-259
Herbert Kraft (1886-1946), Politiker (NSDAP), Präsident des Badischen Landtags, Ministerialrat THT 7, S. 170-197
Georg Kraut (1877-1955), Schultheiß/Bürgermeister von Böblingen von 1919 – 1937 THT 10, S. 258-273
Prof. Dr. Ernst Krieck (1882-1947), nationalsozialistischer Erziehungswissenschaftler, Universität Heidelberg, Obersturmbannführer THT 7, S. 198-209
Karl Kronmüller (1911-1964), Adjutant Bormanns, Kreisleiter Heidenheim THT 3, S. 119-131
Werner Kuhnt (1911-2000), 1929 NSDAP, 1933 hauptamtlicher HJ-Funktionär, 1938-1945 MdR, 1962 in Biberach/Riss, nach 1965 führender Funktionär der NPD, 1968-1972 MdL THT 4, S. 139-149
Emil Leimeister (1917-1976), SS-Untersturmführer, seit 1944 in Langenau, 1945 verantwortlich für den Tod von Francis Bioret THT 2, S. 122-129
Dr. Heinz Leonhard (1904-2000), Dr., Diplom-Landwirt, Leiter der Landwirtschaftsschule Ravensburg, ehrenamtlich beim RuSHA THT 4, S. 150-168
Prof. Dr. Hermann Löffler (1908-1978),, Historiker, 1938 „Deutsches Ahnenerbe“, 1940 SD, 1941-1945 Professor Reichsuniversität Straßburg, 1943-1944 Einsatzgruppe Agram, 1962 Professor PH Heidelberg THT 8, S. 260-278
Max Luib (1895-1963), bis 1934 Kreisleiter Böblingen, nach 1934 Oberstudiendirektor Ravensburg, Gau- und Reichsredner THT 4, S. 169-182
Alfred Lusser (1911-1992), Gärtner, Gendarm Vorarlberg, 1934 Vaterländische Front, 1938 NS-Polizeikameradschaft, 1939 Exzesstäter Polen THT 5, S. 128-138
Adolf Mauer (1899-1978), Ingenieur, 1932 Kreisleiter Heidenheim, Multifunktionär, 1938 verantwortlich für Novemberpogromnacht in Stuttgart THT 1, S. 153-158
Friedrich Mauz (1900-1979), Psychiater, T4-Gutachter THT 10, S. 274-285
Dr. Rudolf Meier (1901-1961), Dr. rer. pol., „alter Kämpfer“, Oberbürgermeister Heidenheim THT 1, S. 159-166
Gustav Memminger (1913-1991), Propagandachef der Hitlerjugend, nach 1945 Textilunternehmer in Freudenstadt THT 9, S. 250-277
Dr. Elmar Michel (1897-1977), Dr. iur., Militärverwaltungschef im besetzten Frankreich, Beamter, Wirtschaftsfunktionär THT 10, S. 286-296
Dr. Oswald Molsen (1902-1965), Dr. med., Amtsarzt Heidenheim, Sterilisationen, nach 1945 Medizinaldirektor LVA Rheinland-Pfalz THT 1, S. 167-181
Dr. Wilhelm Mühe (1882-1966), Dr., Jurist, Ministerialrat und -direktor im Badischen Finanz- und Wirtschaftsministerium, 1937 NSDAP THT 7, S. 210-219
Prof. Dr. Ludwig Mühlhausen (1888-1956), phil., Keltologe, SS-Ahnenerbe, „Germanischer Wissenschaftseinsatz“ THT 2, S. 130-140
Gustav Müller (1884-1943), Gärtnermeister, 2. Bürgermeister Heidenheim, Gründer des Heidenheimer Naturtheaters, Novemberpogrom-Aktivist THT 3, S. 132-139
Friedrich Karl Müller-Trefzer (1879-1960), Jurist, Leiter Badische Staatskanzlei, 1952/53 umfassende Rechtfertigungsschrift THT 7, S. 220-234
Martin Nauck (1896-1986), Reichskriminalpolizeiamt, „Vorbeugungshaft", Urteil und Haft in Waldheim (DDR), ab 1955 in Tübingen THT 9, S. 278-288
Dr. Carl Neinhaus (1888-1965), Dr. jur., 1928-1945 und 1952-1958 OB Heidelberg, 1933 NSDAP, 1945 Amtsenthebung, 1950-1960 MdL, seit 1952 Landtagspräsident THT 7, S. 235-256
Ernst Niemann (1900-1983), Reichsbankrat, 1930 NSDAP, 10/1937-10/1939 Leiter der Devisenstelle Stuttgart, 07/1941-12/1944 Reichskreditkasse Riga THT 10, S. 297-318
Prof. Dr. Elisabeth Noelle-Neumann (1916-2010), NS-Studentenführerin, Professorin für Kommunikationswissenschaft an der Universität Mainz, Gründerin des Instituts für Demoskopie in Allensbach THT 9, S. 289-309
Gustav Robert Oexle (1889-1945), Matrose, 1930 NSDAP, Kreisleiter Überlingen, 1933 MdL, 1934 MdR, 1936 „Sonderbeauftragter“ THT 5, S. 139-150
Hans Olpp (1897-1985), SA-Gruppenführer „Main-Franken“ aus Kirchheim/T., beteiligt am Brandanschlag auf die Synagoge Ludwigsburg, ließ 1945 in Rieneck (heute Krs. Main-Spessart) fünf Russen erschießen THT 10, S. 319-341
Hermann Oppenländer (1900-1973), Lehrer und Rektor, Kreisleiter in Vaihingen, Schwäbisch Gmünd und Göppingen, nach 1945 wieder im Schuldienst THT 8, S. 279-294
Ferdinand Ostertag (1902-1984), Sachbearbeiter der Bausparkasse GdF-Wüstenrot, später Betriebsführer, Ortsgruppenleiter in Ludwigsburg, Fraktionsvorsitzender Gemeinderat, Erster Bürgermeister, nach 1945 Abteilungsdirektor der Leonberger Bausparkasse THT 10, S. 342-353
Adolf Ott (1904-1973), Lindauer NS-Urgestein, Anführer des Sonderkommandos 7b (Einsatzgruppe B), 1948 Todesurteil, 1951 zu lebenslänglicher Haft begnadigt, 1958 entlassen THT 5, S. 151-161
Johannes Pauli (1900-1969), Lagerführer KZ Bisingen, 1956 in der Schweiz zwölf Jahre Zuchthaus THT 9, S. 310-318
Gottlob Pfeiffer (1904-1997), Kaufmann, ab 1932 Kreisleiter Wangen/Allg., 1941 „Haarschuren“ von Leutkirch, nach 1945 in Scheidegg THT 4, S. 183-195
Theodor Pfizer (1904-1992), Oberreichsbahnrat, mitverantwortlich für Zwangsarbeiterlager der Reichsbahn in Ulm, Plochingen und Bietigheim. 1923 Schwarze Reichswehr, 1940 nicht in die NSDAP aufgenommen, 1948-1972 Oberbürgermeister Ulm THT 2, S. 141-149
Anton Plankensteiner (1890-1969), Bankbeamter, 1938/39 Landeshauptmann Vorarlberg, 1942-45 Kreisleiter Dornbirn und Neustadt an der Weinstraße THT 5, S. 162-172
Otto Raggenbass (1905-1965), 1938-1965 Bezirksstatthalter in Kreuzlingen (Schweiz), weist konsequent jüdische Flüchtlinge und jüdische Schulkinder aus Konstanz ab THT 5, S. 173-186
Kurt Rahäuser (1916-1989), Polizist, 1944 Bannführer in Lörrach, 1945 Werwolf-Führer THT 6, S. 235-248
Dr. Rudolf Rahn (1900-1975), Soziologe und Propagandafachmann. Diplomat, Geheimagent. 1933-1945 NSDAP, nach 1950 Geschäftsführer Coca-Cola-Abfüllbetriebe in Düsseldorf THT 9, S. 319-337
Albert Rapp (1908 Schorndorf -1975), Jurist, SS-Obersturmbannführer, 1940 Leiter „Umwandererzentralstelle“ Posen, 2/1942 – 1/1943 Anführer Sonderkommando 7a, 1965 lebenslange Haft THT 10, S. 354-375
Dr. Paul Reimers (1902-1984), Jurist, 1941 Sondergericht, 1943 Volksgerichtshof, beteiligt an 97 Todesurteilen. 1955 Landgerichtsrat in Hechingen und Ravensburg THT 4, S. 196-210
Josef Remmele (1903-1948), Landwirt in Horgau/Bayern, KZ-Wachmann u.a. in Heidenheim, später Auschwitz, Exzesstäter, hingerichtet THT 1, S. 183-188
Robert Reustlen (1895-1979), Schreinermeister, Blockhelfer der NSDAP-Ortsgruppe Heidenheim-Schlossberg, Feldwebel, erster Laienprediger der „Evangelischen Gemeinschaft“ in Heidenheim THT 3, S. 140-152
Oskar Riegraf (1911-?), 1930 Studium evangelische Theologie Tübingen, 1933-1938 Leiter „Gebietsführerschule Wilhelm Neth“ der HJ, 1938-1941 Leiter HJ-Bann 436 Hohenneuffen, 1938-1943 Wehrmacht (zuletzt: Oberleutnant), ab 1943 hauptamtlich NSDAP „Gau Württemberg-Hohenzollern“, in der Ulmer und Stuttgarter Kreisleitung, designierter Kreisleiter Schwäbisch Hall THT 10, S. 376-385
Prof. Dr. Gustav Riek (1900-1976), 1935-1945 und 1956-1968 Professor für (Diluviale) Urgeschichte Universität Tübingen, 1929 NSDAP, 1936 SS, zuletzt Hauptsturmführer der Waffen-SS THT 2, S. 150-162
THT 3, S. 14-17
THT 4, S. 302
Dr. Otto Röhm (1902-1990), Bürgermeister der Stadt Böblingen, NSDAP seit 1933 THT 10, S. 386-397
Dr. Wolfram Rombach (1897-1987), Jurist, Rechtsanwalt in Offenburg, 1930-1936 Kreisleiter Offenburg, 1934-1945 Oberbürgermeister Offenburg THT 6, S. 249-260
Erwin Rommel (1891-1944), Berufsoffizier, Werkzeug und Aushängeschild des Nationalsozialismus THT 1, S. 189-219
THT 3, S. 8-10, S. 153-176
THT 4, S. 293-300
THT 6, S. 401
THT 8, S. 7-11
Prof. Dr. Walter Saleck (1896-1976), Obermedizinalrat, Leiter Städtisches Gesundheitsamt Stuttgart, Facharzt für Hygiene und Bakteriologie THT 10, S. 398-411
Jakob Schaffner (1875-1944), Schweizer Schriftsteller, der die nationalsozialistische Ideologie unterstützte THT 6, S. 261-280
Dr. Josef Schafheutle (1904-1973), Dr. jur., 1933-1939 Ministerialbeamter im RJM, 1941-1945 Justitiar im OKH, 1953-1967 Leiter der Strafrechtsabteilung im BMJ, beeinflusst maßgeblich die Strafrechtsreformen der 1950er und 1960er Jahre THT 9, S. 338-360
Gustav Adolf Scheel (1907-1979), Arzt, Reichsstudentenführer, 1940/41 BdS Elsass, 1941 Gauleiter Salzburg, nach 1945 rechter Netzwerker THT 8, S. 295-325
Dr. Eduard Schefold (1880-1958), Dr. med., 1936 NSDAP, Amtsarzt in Ulm, Nebeneinander von „Heilen und Vernichten“ THT 2, S. 163-169
Hermann Schenk (1884-1953), Bürgermeister Schnetzenhausen 1913-1937, Stadtamtmann Friedrichshafen 1937-1946, 1939 NSDAP THT 5, S. 187-200
Dr. Walther Schieber (1896-1960), Dr.-Ing., Chemiker, Manager, SS-Brigadeführer, Ernährungsversuche an Häftlingen im KZ Mauthausen THT 2, S. 170-186
Josef Schillinger (1908-1943), SS-Unterscharführer im KZ Auschwitz-Birkenau: Bei einer Widerstandshandlung von einer jüdischen Häftlingsfrau tödlich verletzt THT 6, S. 281-300
August Schlachter (1901-1996), Bauingenieur, ab 1940 Bauleiter in den KZ Auschwitz, Natzweiler-Struthof, bei der Waffen-SS in Kiew, für unterirdische Fabrikanlagen KZ Mittelbau-Dora, nach 1945 freier Architekt in Biberach THT 4, S. 211-224
Albert Leo Schlageter (1894-1923), Aktivist während der französisch-belgischen Ruhrbesetzung, hingerichtet, später rechte Märtyrerfigur THT 6, S. 382-399
Dr. Hanns Martin Schleyer (1915-1977), Manager, Wirtschaftsfunktionär, SS-Untersturmführer, 1943 persönlicher Sekretär des Präsidenten beim Zentralverband der Industrie für Böhmen und Mähren, 1973 Arbeitgeberpräsident, 1977 Vorsitzender BDI, ermordet von Mitgliedern der RAF THT 6, S. 301-311
Dr. Gustav Schlotterer (1906-1989), Ministerialdirigent, SS-Oberführer, Manager („wirtschaftspolitischer Neuordnungsfachmann“) THT 4, S. 225-239
Friedrich Schmidt (1902-1973), stellvertretender Gauleiter, MdR, MdL, SS-Brigadeführer THT 3, S. 177-189
THT 4, S. 302
Werner Schmidt-Hammer (1897-1979), Augenoptikermeister, Oberleutnant der Schutzpolizei, gab am 24. Juni 1941 in Litauen den ersten Befehl zur „Endlösung der Judenfrage“ THT 3, S. 190-199
Theodor Schmid (1892-1975), Architekt, 1929-1945 Bürgermeister und spätestens seit 1934 Ortsgruppenleiter von Blumberg THT 6, S. 312-326
Prof. Dr. Ludwig Paul Schmitthenner (1884-1963), Historiker, 1933 Professor, 1938 Rektor der Universität Heidelberg, 1940 badischer Kultusminister THT 7, S. 257-271
Oskar Schmoll (1894-1969?), fanatischer NS-Aktivist, Jurist, 1933 Amtsrichter in Donaueschingen, 1942 Landgerichtspräsident Waldshut THT 6, S. 327-342
Dr. Wilhelm v. Scholz (1874-1969), Dr. phil., Dichter, Präsident der Sektion Dichtung der Preußischen Akademie der Künste. 1941 NSDAP, 1944 auf der „Gottbegnadeten-Liste“ THT 5, S. 201-218
Albert Schöni (1898-1930), SA-Gründer im Wiesental (zuletzt SA-Standartenführer) THT 6, S. 382-399
Dr. Arthur Schreck (1878-1963), Dr. med., Psychiater, T4-Gutachter, verteidigte nach 1945 den Krankenmord, nach 1950 Arzt in Pfullendorf THT 8, S. 326-341
Dr. Fritz Schroeter (1876-1969), Dr. med., Kinderarzt, NSDAP-Fraktionschef im Biberacher Gemeinderat THT 4, S. 240-250
Albert Schüle (1890-1947), Landwirt, stellvertretender Landesbauernführer Württemberg, 1932-1933 MdL, 1933-1945 MdR, Gau- und Kreisredner, SS-Sturmbannführer, ab 1938 Bauernreferent der 13. SS-Standarte in Stuttgart) THT 8, S. 342-357
Gerhard Schumann (1911-1995), Dichter, Kulturfunktionär (Reichskultursenator). 1930 NSDAP, 1931 SA (zuletzt: Oberführer), 1944 Waffen-SS (zuletzt: Obersturmführer). 1942-1944 Chefdramaturg am Württembergischen Staatstheater Stuttgart THT 5, S. 219-235
Dr. Magdalene Schütte (1904-1980), Dr. med., Kinderärztin, Reichsausschussärztin am Städtischen Kinderkrankenhaus Stuttgart, nach 1945 am Kreiskrankenhaus Aalen THT 3, S. 200-208
Hans Seibold (1904-1974), Ortsgruppenleiter von Friedrichshafen, Kreisleiter von Friedrichshafen-Tettnang, NSDAP-Oberbereichsleiter, SA-Sturmbannführer, MdL, MdR THT 5, S. 236-247
Reinhold Seiz (1894-1945), 1924/25-1937 Zeichenlehrer in Bad Mergentheim, 1931 NSDAP, 1932-1945 Kreisleiter in Bad Mergentheim, 1941 NSKK-Obersturmführer THT 8, S. 358-370
Friedrich Sieburg (1893-1964), Studium in Heidelberg, dort in Nähe des George-Kreises. Lebensthema: Frankreich und sein Verhältnis zu seinem deutschen Nachbarn, 1929 Gott in Frankreich? Ab 1939 diplomatischer Dienst in Brüssel und Paris, Propagandist des NS-Regimes, bei Kriegsende mit den Kollaborateuren in Sigmaringen. Zweite journalistische Karriere, zunächst „Die Gegenwart“, schließlich Feuilleton „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ THT 10, S. 412-422
Max Simon (1899-1961), Gruppenführer, Generalleutnant der Waffen-SS, Mörder der „Männer von Brettheim“ THT 3, S. 209-221
Prof. Dr. Franz Alfred Six (1909-1975), Amtschef im RSHA (Leiter „Gegnerforschung“), Gesandter I. Klasse im AA, 1941 „sicherheitspolitischer Einsatz im Osten“, nach 1945: Marketingexperte für Porsche Diesel Motorenbau GmbH, Unternehmensberater THT 7, S. 272-282
Eugen Speer (1887-1936), 1930 Kreisleiter von Konstanz, 1934-35 Bürgermeister von Radolfzell, MdL (Baden), 1935 aus der NSDAP ausgeschlossen THT 5, S. 248-256
Dr. Oskar Stäbel (1901-1977) 1931 Dr.-Ing., 1930 NSDAP, 1933-34 Bundesführer NSDStB und Führer der DSt, 1933 Oberste SA-Führung, Direktor des Vereins Deutscher Ingenieure, nach dem Zweiten Weltkrieg Organisation Gehlen, später BND THT 8, S. 371-383
Edmund Stark (1909-2004), Jurist, 1942 Ankläger Volksgerichtshof (Mitwirkung an ca. 50 Todesurteilen, bis 1975 Landgerichtsdirektor in Ravensburg THT 4, S. 251-267
Dr. Karl Steger (1889-1954), Stadtpfarrer in Friedrichshafen, 1924-1928 MdL, 1927 Landesgeschäftsführer NSDAP, Präsident Landeskirchentag, „Deutscher Christ“ THT 5, S. 257-271
Vinzenz Stehle (1901-1967), Landwirt in Bittelbronn, MdR, nach 1933 NSDAP-Fraktionsführer im Hohenzollerischen Kommunallandtag, Landesbauernführer Hohenzollern THT 4, S. 268-280
Eugen Steimle (1909-1987), Lehrer, Einsatzkommandoführer, Kriegsverbrechergefängnis Landsberg, Lehrer Deutsch und Geschichte in Wilhelmsdorf THT 4, S. 281-292
THT 6, S. 400
Dr. Helmut Stellrecht (1898-1987), Dr.-Ing., seit 1920 rechtsextrem, 1933 Amtschef Reichsjugendführung, 1941 Stellvertreter im Amt Rosenberg, nach 1945 als „Hermann Noelle“ freier Schriftsteller THT 9, S. 361-382
Ewald Sternagel (1898-1975), „Bandenbekämpfung“, Adjutant von Jürgen Stroop im Warschauer Ghetto 1943, 1950 entlastet THT 10, S. 423-460
Bruno Störzer (1915-1994), Tiefbauingenieur, 1934 NSDAP und SA, Bauleiter der Organisation Todt in Hailfingen, nach 1945 Unternehmer, Lokalpolitiker, Ehrenbürger in Höpfingen THT 9, S. 383-389
Dr. Johannes Thümmler (1906-2002), Dr. jur., Jurist, regionaler Gestapochef, Einsatzkommandoführer, nach 1945 Geschäftsführer Wohnungsbau Optische Werke Zeiss, Oberkochen THT 1, S. 221-232
THT 3, S. 12-14
THT 4, S. 302
Dr. Achim Tobler (1908-1995), Schweizer, der Reichsdeutscher wurde, Werksleiter, beschäftigte 2.879 Kriegsgefangene und Fremdarbeiter THT 6, S. 343-354
Emil Tscheulin (1884-1951), Industrieller, Mäzen, IHK-Präsident und Reichskommissar in Freiburg, Colmar und Mulhouse, Wehrwirtschaftsführer THT 6, S. 355-369
Eugen Ulmer (1903-1988), 1930 Professor Heidelberg, 1943 Kriegsrichter, nach 1945 Professor in Heidelberg und München, 1965-1973 Direktor Max-Planck-Institut THT 7, S. 283-298
Josef Vallaster (1910-1943) Bauarbeiter, ab 1940 „Brenner“ in Schloss Hartheim, ab 1942 als Wachmann in Sobibor, dort beim Häftlingsaufstand 1943 erschlagen THT 5, S. 272-285
Dr. Theodor Veiter (1907-1994), Verwaltungsjurist, Völkerrechtler, Rechtsanwalt, Journalist. Vor 1933 CSP, 1933 NSDAP (illegal), nach 1945 ÖVP THT 5, S. 286-308
Julius Viel (1918-2002), 1936 SS-Verfügungstruppe bzw. Waffen-SS, 1945 in Theresienstadt Erschießungen, nach 1945 Journalist bei Stuttgarter und Schwäbischer Zeitung THT 9, S. 390-411
Helmut Voelkel (1902-1945), NSDAP 1926/28-1943, Verwaltungsbeamter im badischen Finanz- und Wirtschaftsministerium, Verhaftung wegen Vergehens gegen das „Heimtückegesetz“, Strafgefängnis Plötzensee THT 7, S. 299-310
Els Voelter (1895-1977), geb. Schwab, Tochter eines Stuttgarter Generals, Parteigenossin seit 1925, Autohändlerin, Unternehmerin durch  „Arisierung" THT 10, S. 461-482
Dr. h.c. Otto Wagener (1888-1971), Kaufmann, Politiker, 10/1929-12/1930 Stabschef beim Obersten SA-Führer, 10/1929-7/1933 Mitglied des NSDAP-Vorstands. 1940 Wehrmacht, 1944 Generalmajor auf Rhodos, Kriegsverbrechen, nach 1945 „Neutralist“ THT 7, S. 311-339
Karl Wahl (1892-1981), Gauleiter von Schwaben, Obergruppenführer, MdR, nach 1945 Vertreter, dann Leiter einer Bibliothek THT 3, S. 222-235
Johann Warak (1914-1989), KZ-Wachmann, 1983 über seine NS-Zeit persönlich interviewt THT 1, S. 233-255
Eugen Weber (1910-1973), 1941 Mitwirkung an Exekutionen von Zwangsarbeitern, 1954-1970 Bürgermeister in Eberbach an der Jagst THT 8, S. 384-396
Helmuth Weihenmaier (1905-1995), Kreishauptmann Zamosc/Polen, Landrat in Freudenstadt THT 3, S. 236-243
THT 4, S. 302
THT 7, S. 340-347
Paul Werner (1900-1970), Jurist, stellv. Leiter Reichskriminalpolizeiamt, 1956 Ministerialrat im Innenministerium Baden-Württemberg THT 6, S. 371-381
Siegfried Westphal (1902-1982), Berufsoffizier, Kriegsverbrecher, nach 1945 Rüstungslobbyist, Rommeldenkmalaufsteller in Heidenheim THT 8, S. 397-415
Prof. Dr. Robert Wetzel (1898-1962), Prof. Dr. med., Anatom und Paläontologe THT 2, S. 187-195
Dr. Karl Winter (1883-1923), Kaufmann, „Blutzeuge" THT 6, S. 382-399
Dr. Giselher Wirsing (1907 – 1975 in Stuttgart). Dr. rer. pol., Journalist und Publizist, 1933 bei den „Münchner Neueste Nachrichten“, 1938 deren Chefredakteur, 1938 SS (zuletzt Sturmbannführer), 1940 NSDAP, 1943 Chefredakteur „Signal“, 1954-1970 Redaktionsleiter „Christ und Welt“ THT 10, S. 483-505
Jakob Wöger (1897-1962), Gestapo- und Standesbeamter in Grafeneck, SS-Obersturmführer THT 1, S. 257-264
Dr. Carl Wurster (1900-1974), Dr.-Ing., Chemiker, Wehrwirtschaftsführer der BASF Ludwigshafen und Oppau, 1938 NSDAP, Teilverantwortung für Vernichtung durch Arbeit, für Tötung durch Zyklon B, nach 1945 freigesprochen THT 10, S. 506-520
Georg Wurster (1897-1976), Kaufmannsgehilfe, bei „Organisation Consul“, „Schwarze Reichswehr“, 1920 NSDAP, 1933 Kreisleiter Calw, 1943 Zivilverwaltung Minsk THT 7, S. 348-364
Ludwig Pankraz Zind (1907-1973), Studienrat in Offenburg, Antisemitismus 1957, Flucht nach Ägypten/Libyen, 1960 Festnahme in Neapel, 1970 Festnahme Düsseldorf THT 9, S. 412-424
1 bis 211 von 211 Einträgen
© 2019-2022 Kugelberg Verlag
https://kugelbergverlag.de/taeter


2.2 NS-Prozesse in Südwest-Deutschland


Nachlese zum Freiburger Weißmann-Prozeß

29.06.1965 ∙ SWR Retro – Abendschau ∙ SWR
SWR Retro - Abendschau
Urteil im Prozeß gegen Robert Weißmann und Richard Arno Sehmisch in Freiburg, die wegen Beihilfe zum Mord an 300 Juden in Zakopane verurteilt wurden.
Bild: SWR
https://www.ardmediathek.de/


Urteilsverkündung im Koblenzer SS-Prozeß

21.05.1963 ∙ SWR Retro – Abendschau ∙ SWR
SWR Retro - Abendschau
Das Schwurgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten Georg Heuser in einem der größten Kriegsverbrecherprozesse der BRD zu 15 Jahren Zuchthaus (Kein vollständiger Beitrag).
Bild: SWR
https://www.ardmediathek.de/




Siehe auch: