Nationalsozialismus in Mosbach - Baden
: Rechtsextremismus und Neofaschismus : Anti-Semitismus : Anti-Ziganismus : Behindertenfeindlichkeit: Homophobie : Rassismus : Diskriminierung 

Staatsanwaltschaft Mosbach
im Neckar-Odenwaldkreis, Baden-Württemberg

KOLONIALVERBRECHEN, NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN,
u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten,
wie in und aus der AFD,
ausgehend vom Amtsgericht Mosbach:
- Strafanzeigen gemäß § StPO 158

- u.a. in juristischen Aufarbeitungen
ausgehend vom Amtsgericht Mosbach
unter Führung und Verantwortung
des Direktors Dr. Lars Niesler,
Mitglied im Landesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (LACDJ)
der CDU Baden-Württemberg,
sowie unter der Dienstaufsicht
der Präsidentin des Landgerichts Mosbach Jutta Kretz,
ehemalige Direktorin der Amtsgerichte Sinsheim und Heidelberg

 Zuletzt AKTUALISIERT am 10.03.2026 ! 


LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG zum Landesgesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen und Gerichtsentscheidungen zu NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierungen
24.09.2025 - Deutschland: Während die Mosbacher Justizbehörden (Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Landgericht) EINERSEITS jegliche gem. § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterleitungsbestätigung (Kurzzusammenfassung von Beschuldigtem Täter, Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat) in seit 2022 beantragten Strafverfahren, SOWIE die seit 2022 beantragten Wiederaufnahmeverfahren, SOWIE die seit 2022 beantragten Aufhebungsverfahren, SOWIE den beantragten Aktenvernichtungstopp von 1933 bis 1945, SOWIE die beantragte transparente Offenlegung mit dem beantragten Stopp der Personalaktenvernichtung zur Überprüfung einer möglichen Kontinuität von Nazi-Juristen-Funktionseliten bis 1945 dann im Neckar-Odenwaldkreis nach 1945 SOWOHL unter dem CDU-Amtsgerichtsdirektor Dr. Lars Niesler ALS AUCH unter der Landgerichtspräsidentin Jutta Kretz bzgl. der Thematisierung von NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung NACHWEISBAR aktenkundig explizit ihrerseits amtsseitig verweigern, setzt sich jedoch der LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG ANDERERSEITS während dem Petitionsverfahren 17/02947 vom 09.05.2024 seinerseits dann vom 16.05.2024 bis zum 24.09.2025 ausdifferenziert mit der landesgesetzlichen Regelung zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen und Gerichtsentscheidungen zu NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierungen (Relativierung und Leugnung SOWIE unzureichende mangelhafte juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen) auseinander.
250924_LTBW_NS_Euthanasie_Zwangssterilisierung.pdf (1.27MB)
LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG zum Landesgesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen und Gerichtsentscheidungen zu NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierungen
24.09.2025 - Deutschland: Während die Mosbacher Justizbehörden (Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Landgericht) EINERSEITS jegliche gem. § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterleitungsbestätigung (Kurzzusammenfassung von Beschuldigtem Täter, Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat) in seit 2022 beantragten Strafverfahren, SOWIE die seit 2022 beantragten Wiederaufnahmeverfahren, SOWIE die seit 2022 beantragten Aufhebungsverfahren, SOWIE den beantragten Aktenvernichtungstopp von 1933 bis 1945, SOWIE die beantragte transparente Offenlegung mit dem beantragten Stopp der Personalaktenvernichtung zur Überprüfung einer möglichen Kontinuität von Nazi-Juristen-Funktionseliten bis 1945 dann im Neckar-Odenwaldkreis nach 1945 SOWOHL unter dem CDU-Amtsgerichtsdirektor Dr. Lars Niesler ALS AUCH unter der Landgerichtspräsidentin Jutta Kretz bzgl. der Thematisierung von NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung NACHWEISBAR aktenkundig explizit ihrerseits amtsseitig verweigern, setzt sich jedoch der LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG ANDERERSEITS während dem Petitionsverfahren 17/02947 vom 09.05.2024 seinerseits dann vom 16.05.2024 bis zum 24.09.2025 ausdifferenziert mit der landesgesetzlichen Regelung zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen und Gerichtsentscheidungen zu NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierungen (Relativierung und Leugnung SOWIE unzureichende mangelhafte juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen) auseinander.
250924_LTBW_NS_Euthanasie_Zwangssterilisierung.pdf (1.27MB)
LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG zum Landesgesetz zur Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen und Gerichtsentscheidungen zu NS-Euthanasie

Die Prüfung Ihres Anliegens, dass es notwendig sei, mittels „einer landesgesetzlichen generellen Regelung die NS-Unrechtsurteile und Gerichtsentscheidungen zu NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierungen in Baden, Württemberg sowie im nationalsozialistischen Gau Baden-Elsass aufheben zu lassen, da EBEN diese Beseitigung des nationalsozialistischen Unrechts bzgl. der NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung bisher immer noch aussteht“, hat ergeben, dass die von Ihnen geforderte „landesgesetzliche“ Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz nicht vom Landtag von Baden-Württemberg erlassen werden kann. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Materie, die Teil der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), an sich gezogen. Es steht Ihnen daher frei, sich in dieser Angelegenheit unmittelbar an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden. SIEHE AUCH: Erinnerung und Aufarbeitung zum Nationalsozialismus und zum Rechtsextremismus beim Landtag Baden-Württemberg >>> SIEHE AUCH: HISTORISCHES: Nazi-Euthanasie in Nord- und Süd-Baden >>> SIEHE AUCH: AKTUELLES & HISTORISCHES: Behindertendiskriminierung, Behindertenfeindlichkeit, - Gedenken und Umgang mit der Nazi-Euthanasie seit 1945 -  rechtsextremistisch-orientierte Behindertendiskriminierung aus der Neuen Rechten, u.a. in und aus der AFD - u.a. auch in Mosbach (Baden), Neckar-Odenwaldkreis >>> SIEHE AUCH: Wiederaufnahmeverfahren zur Ruhestandsversetzung von Richter Lothar Kreyssig wegen juristischem Widerstand gegen die NS-(Kinder)-Euthanasie -- u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: NS-Euthanasie -- u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach, Baden, Neckar-Odenwaldkreis >>> SIEHE AUCH: Mosbacher Landrat Wilhelm Compter und seine Interessens-Beteiligung an der Nazi-Euthanasie in Mosbach -- Konkrete Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in Mosbach im Neckar-Odenwaldkreis -- u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Gerichtliche Verfahren: Nazi-Euthanasie in der Erziehungs- und Pflegeanstalt für Geistesschwache in Mosbach, Baden -- Konkrete Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Medizinische und juristische Umsetzung der nationalsozialistischen Zwangssterilisierungspolitik, u.a. auch in Mosbach-Baden, Neckar-Odenwaldkreis -- Konkrete Tatbeteiligungen an NS-Verbrechen und NS-Unrecht in der Verschränkung von NS-Medizinverbrechen mit NS-Justizverbrechen in Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, Baden-Württemberg - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>>  SIEHE AUCH: Nazi-Ärzte und Mediziner-Prozesse: MEDIZINVERBRECHEN DES NATIONALSOZIALISMUS NS-Euthanasie, NS-Zwangssterilisierung, Experimente an Menschen, ...>>>

DEUTSCHER BUNDESTAG: zu "Deutschem Justizunrecht" in der Juristenausbildung
DEUTSCHER BUNDESTAG: Petition 4-17-07-3010-031207, Eingabe vom 08.01.2012, Bearbeitungsdauer ca. zweieinhalb Jahre, mit Beschlussempfehlung vom 22.05.2014 zu "Deutschem Justizunrecht" in der Juristenausbildung.
140522_DB_Petition_Justizunrecht_Juristenausbildung.pdf (1.1MB)
DEUTSCHER BUNDESTAG: zu "Deutschem Justizunrecht" in der Juristenausbildung
DEUTSCHER BUNDESTAG: Petition 4-17-07-3010-031207, Eingabe vom 08.01.2012, Bearbeitungsdauer ca. zweieinhalb Jahre, mit Beschlussempfehlung vom 22.05.2014 zu "Deutschem Justizunrecht" in der Juristenausbildung.
140522_DB_Petition_Justizunrecht_Juristenausbildung.pdf (1.1MB)


DEUTSCHER BUNDESTAG: zu


DEUTSCHER BUNDESTAG: zu


Der Deutsche Bundestag bestätigt am 22.05.2014 die tatsächliche Existenz von "Deutschem Justizunrecht". SIEHE AUCH: Nazi-Terror-, Verfolgungs- und Vernichtungsjustiz vor und nach 1945 - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Nazi-Juristen - auch in Baden-Württemberg vor und nach 1945 - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Nazi-Justiz und Nazi-Juristen in Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, und Baden-Württemberg vor und nach 1945 >>> SIEHE AUCH: GERICHTLICHE VERFAHREN: gegen den Nazi-Blutrichter Karl Roland Freisler - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: KOLONIALVERBRECHEN-, NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: NS-UNRECHT & NS-VERBRECHEN: Prozesse und Verfahren zu Nazi-Juristen >>> SIEHE AUCH: Veröffentlichungen von Gerichtsdokumenten und Gerichtsbeschlüssen - diesbzgl. Problematik u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>>

SEITENINHALT:

  1. Aufgaben-Zuschreibungen: Rolle und Funktion der Staatsanwaltschaft Mosbach definiert sowohl vom Landtag als auch vom Justizministerium Baden-Württemberg

  2. Justizkritik an Arbeit, Organisation, Rahmenbedingungen von Staatsanwaltschaften

  3. Beispiele der Staatsanwaltschaft Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, entgegen StPO §158

    3.1 Amtsgericht Adelsheim 3 AR 2/25 Anzeige gemäß StPO §158 vom 20.01.2025 => NUR Eingangsdatum und Weiterleitung an Mosbacher Amtsgerichtsdirektor Dr. Niesler

    3.2 Amtsgericht Mosbach 201 AR 3/24 jug. Anzeige gemäß StPO § 158 vom 25.08.2024 => NUR Eingangsdatum

    3.3 Staatsanwaltschaft Mosbach 13 Js 7537/24 vom 12.08.2024 zur Anzeige gegen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung



1. Aufgaben-Zuschreibungen: Rolle und Funktion der Staatsanwaltschaft Mosbach definiert sowohl vom Landtag als auch vom Justizministerium Baden-Württemberg

LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG
Petitionsausschuss - Der Vorsitzende
Landtag von Baden-Württemberg
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 2063 2525
Telefax: 0711 2063 142540
Aktenzeichen: Petition 17/01464
E-Mail: petitionen@landtag-bw.de

Petition 17/01464; Bernd Uhl, ***
Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts

Stuttgart,
10.03.2023


Herrn
Bernd Uhl
***
***
Sehr geehrter Herr Uhl,

der 17. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 60. Sitzung am 09.03.2023
entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über die Petition
17/01464 entschieden. Die Entscheidung und Begründung wollen Sie bitte der
beiliegenden Kopie aus der Landtagsdrucksache 17/4222 entnehmen.
Gemäß § 68 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Landtags benachrichtige ich Sie
als Vorsitzender des Petitionsausschusses über diese Landtagsentscheidung.
Das Petitionsverfahren ist mit dieser Mitteilung abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Thomas Marwein
Für die Richtigkeit
Angestellte
Anlagen
Telefonzentrale: +49 711 2063-0 • Telefax: +49 71 1 2063-142402
E-Mail: post@landtag-bw.de • Internet: http://www.]andtag-bw.de


Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 17 / 4222
20. Petition 17/1464 betr. Aufarbeitung nationalsozialistischen
Unrechts

Der Petent ist der Auffassung, dass eine Diskrepanz
zwischen den Rechtsauffassungen des Ministeriums
der Justiz und für Migration (Justizministeriums) und
„bestimmten Gerichten“ in Baden-Württemberg hinsichtlich
der Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts
bestehe. Dabei bezieht er sich einerseits auf eine
Antwort des Justizministeriums vom 20. Juni 2022,
andererseits auf familienrechtliche Verfahren vor dem
Amtsgericht und dem Oberlandesgericht. Er begehrt
Auskunft über bereits durchgeführte und anhängige
Verfahren zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen
Verbrechen bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg.

Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:
In zwei Zuschriften vom 7. und 12. Juni 2022 wandte
sich der Petent in dieser Sache erstmals an das Justizministerium
und erhob unter Bezugnahme auf Verfahren
am Amtsgericht – Familiengericht – und dem
Oberlandesgericht Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
„den fallverantwortlichen Spruchkörper“ sowie eine
Anhörungsrüge. Er führte dabei aus, dass er „über
Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht
und NS-Verbrechen beim Amtsgericht [...]
informieren [möchte]“. Das Amtsgericht – Familiengericht
– dokumentiere und belege „Rassismusvorwürfe
und Nazi-Bezeichnungen von Verfahrensbeteiligten
gegenüber dem deutschen weißen KV [gemeint
ist wohl Kindsvater] und seinen Familienangehörigen“.
Es versage „den mehrfach offiziell beantragten Schutz
des weißen deutschen KVs vor (rechts-)politischer
Verfolgung“. „Der hier fallverantwortliche Spruchkörper
[mache] sich [...] zum Berater einer Seite“. Der
vom Petenten hergestellte Zusammenhang zwischen
den aktuellen familiengerichtlichen Verfahren und NS-Verbrechen
erschließt sich aus diesen Eingaben nicht.
Möglicherweise sieht der Petent sich bzw. seine Familienangehörigen
als NS-Opfer in diesen familienrechtlichen
Verfahren.
Mit Antwortschreiben vom 20. Juni 2022 wurde dem
Petenten unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit
mitgeteilt, dass es dem Justizministerium
mit Blick auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
grundsätzlich nicht erlaubt ist, sich zu
einzelnen Gerichtsverfahren zu äußern oder diese gar
zu beeinflussen. Er wurde auf die gegen richterliche
Entscheidungen zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe
verwiesen und hinsichtlich einer Überprüfung im
Wege der Dienstaufsicht auf die derzeit fehlende Zuständigkeit
des Justizministeriums unter Nennung der
zuständigen Stellen aufmerksam gemacht. Ausgeführt
wurde ferner: „Die Justiz ist trotz des langen Zeitraums
und trotz aller rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten nach wie vor bemüht, Mordverbrechen
des NS-Regimes auch heute noch aufzuklären.“

In seiner ersten Zuschrift an den Petitionsausschuss
von Ende August 2022 behauptet der Petent, dass entgegen
dieser Mitteilung des Justizministeriums vom
20. Juni 2022 ,,bestimmte Gerichte in Baden-Württemberg
öffentlich nachweisbar eine abweichende
Rechtsauffassung [vertreten] und [. ..] unter anderem
mit[teilen], dass es ausdrücklich nicht Aufgabe des
Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten.“
In einer ergänzenden Zuschrift vom September 2022
bezieht sich der Petent auf eine Verfügung des Amtsgerichts
vom 17. August 2022, in welchem dieses mitgeteilt
habe, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei,
die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was nicht der
Rechtsauffassung des Justizministeriums entspreche.
Das Amtsgericht habe auch mitgeteilt, die vom Antragsteller
initiierten Verfahren zur Aufarbeitung von
NS-Unrecht und NS-Verbrechen lediglich getrennt
von der Akte in einem Sonderband anzulegen.
Die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts würden sich
zum Umgang des Amtsgerichts mit den Strafanzeigen
zu nationalsozialistischem Unrecht nicht verhalten.
Das Oberlandesgericht nehme keinerlei Bezug auf die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungen
u. a. zu den Themen „Gerichtlich beantragter Schutz
vor politischer Verfolgung im Verfahrenscluster“,
„Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und
NS-Verbrechen im Verfahrenscluster“ und „Anhängige
NS-Verfahren im Verfahrenscluster AG + OLG “.
In einer weiteren Zuschrift vom September 2022 spekuliert
der Petent darüber, dass die Verhaltens- und
Verfahrensweise des Amtsgerichts – gemeint ist das
Anlegen eines Sonderbandes – unter Umständen dahin
gehend verstanden werden könnte, „dass das Amtsgericht
zu den vom Antragsteller [...] angeregten Verfahren
zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem
Unrecht und Nationalsozialistischen
Verbrechen und Rechtsextremismus möglichst wenig
Öffentlichkeit zulassen wolle.“ Im Folgenden begründet
er eine aus seiner Sicht gegebene Zuständigkeit
des Amtsgerichts für eine „systemübergreifende Rechtsnachfolge
der vorhergehenden politischen-administrativen
Systeme, sowohl nach dem vorhergehenden
Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime als
auch unter der davor vorhergehenden demokratischen
Weimarer Republik, über die Zeitachse von 1933 bis
2007.“ Hierdurch sei eine „zeitachsenbezogene Zuständigkeit“
des Amtsgerichts für die von ihm im familiengerichtlichen
Verfahren beantragten Strafverfahren
und Wiederaufnahmeverfahren zu nationalsozialistischem
Unrecht gegeben. Schließlich bemängelt
er, dass das Amtsgericht in den „beantragten NS-Verfahren“
keine Eilbedürftigkeit sehen würde und den
Petenten aufgefordert habe, „künftig zu beantragende
Verfahren zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen
Verbrechen deswegen nicht mehr
per Fax, sondern nur noch schriftlich ein[zu]reichen“.

Das seitens des Petenten in Bezug genommene Verfahren
am Amtsgericht – Familiengericht – betrifft die
Regelung des Umgangs für den Sohn des Petenten.
Das Verfahren wurde auf Anregung der Mutter von
Amts wegen eingeleitet. Parallel hierzu begehren beide
Elternteile in einem weiteren Verfahren die Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das
gemeinsame Kind. Beide Verfahren sind noch nicht
abgeschlossen.

Drucksache 17 / 4222
Landtag von Baden-Württemberg

Da der Petent in dem Umgangsverfahren seit Ende
April 2022 wiederholt Anträge/Eingaben und Strafanzeigen
einreichte, wies das Gericht den Petenten in einer
Verfügung vom 17. August 2022 darauf hin, „dass
es nicht Aufgabe des Gerichts [sei], die NS-Vergangenheit
aufzuarbeiten“. Für die Eingaben des Petenten
wurde ein Sonderband angelegt und das Gericht teilte
dem Petenten mit, diese würden den übrigen Verfahrensbeteiligten
lediglich dann übersendet werden,
„sofern diese in sachlichem Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahrensgegenstand stehen“. Im Hinblick
auf die wiederholten Strafanzeigen erfolgte der
Hinweis, dass diese jeweils an die zuständige Staatsanwaltschaft
weitergeleitet werden, er diese jedoch
auch direkt dort einreichen könne.

Die seitens des Petenten genannten Verfahren am
Oberlandesgericht haben Beschwerden des Petenten
gegen ihn persönlich betreffende familiengerichtliche
Entscheidungen zum Gegenstand. Ein Verfahren betrifft
die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
für den Sohn des Petenten auf die Kindsmutter
im Wege der einstweiligen Anordnung. Das weitere
Verfahren betrifft einen erfolglos gebliebenen Antrag
des Petenten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § l Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor
Gewalttaten und NachsteIIungen (Gewaltschutzgesetz
– GewSchG) gegen seine Ehefrau. Beide Beschwerden
hat der Petent auf Anraten des Oberlandesgerichts
zurückgenommen. Weitere Zuschriften des Petenten
wurden jeweils als Erinnerung gegen den Kostenansatz
ausgelegt und jeweils mit Beschluss vom 1. September
2022 zurückgewiesen.

Bewertung:
Soweit sich der Petent gegen Entscheidungen und die
Verfahrensführung des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts
wendet, unterfällt sein Beschwerdevorbringen
der richterlichen Unabhängigkeit. Nicht
nur die gerichtliche Entscheidung als solche, sondern
auch alle ihr dienenden, sie vorbereitenden und
nachbereitenden Maßnahmen der Richterin oder des
Richters einschließlich der Prozessleitung zählen zum
unantastbaren Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit.
Einwendungen gegen gerichtliche Maßnahmen,
die im Rahmen eines laufenden Verfahrens
angeordnet werden, sind vor dem Gericht vorzubringen.
Eine Überprüfung kann allein durch die im Instanzenzug
übergeordneten Gerichte erfolgen, sofern
ein Beteiligter von einem statthaften Rechtsbehelf in
zulässiger Weise Gebrauch macht. Der Petition lassen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das
Vorgehen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts
sowie etwaige dort getroffene Entscheidungen unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und als
Akt der Willkür und groben Unrechts anzusehen wäre.
Insbesondere ist es nicht Gegenstand der familiengerichtlichen
Verfahren, Mordverbrechen des NS-Regimes
aufzuklären. Ein Zusammenhang der vom
Petenten genannten Verfahren mit „Nationalsozialistischem
Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen“
ist nicht erkennbar und wird durch den Petenten
auch nicht vorgebracht.
Richtig ist, dass Strafanzeigen – wie der Petent selbst
auch ausführt – gemäß § 158 Strafprozessordnung
(StPO) auch bei den Amtsgerichten erstattet werden
können. Das Amtsgericht ist jedoch in keiner Weise
für eine Bearbeitung dieser Strafanzeigen zuständig.
Erst Recht nicht im familiengerichtlichen Verfahren
Der Regelungsgehalt des § 158 StPO geht über die
Frage, wie Strafverfolgungsbehörden über Sachverhalte
von etwaiger strafrechtlicher Relevanz informiert
werden können 
nicht hinaus. Er bezieht sich
insbesondere nicht auf die behördliche Erforschungspflicht,
die in § 160 Absatz 1 StPO geregelt ist. Nach
§ 160 Absatz 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft die für
das Ermittlungsverfahren verantwortliche Behörde
Das Amtsgericht selbst hat im Fall der Anzeigeerstattung
keine Ermittlungsbefugnis, es hat – wie vorliegend
ausweislich der Stellungnahme des Amtsgerichts
auch geschehen – die Anzeige an die zuständige StelIe,
die Staatsanwaltschaft, weiterzuleiten. Darüber hinaus
hat das Amtsgericht den Petenten unverbindlich
auf ein sachdienlicheres Vorgehen, in diesem Fall die
Anzeigeerstattung direkt bei der Staatsanwaltschaft,
hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch die
Aufforderung des Amtsgerichts zu sehen, Eingaben
im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht
nur noch schriftlich und nicht mehr per Fax einzureichen.
Sollte es dem Petenten tatsächlich um die
Eilbedürftigkeit gehen, wäre eine Anzeige direkt bei
der Staatsanwaltschaft ohne Zwischenschaltung des
Amtsgerichts als reine „Poststelle“ effektiver.

Sollte sich der Petent im Übrigen über das dienstliche
Verhalten einer Richterin oder eines Richters am
Amtsgericht beschweren wollen, wäre zu einer solchen
Überprüfung im Wege der Dienstaufsicht zunächst
die Präsidentin des Landgerichts als unmittelbare
Dienstvorgesetzte berufen, wie dem Petenten in
dem von ihm erwähnten Antwortschreiben des Justizministeriums
vom 20. Juni 2022 bereits mitgeteilt
wurde.
Soweit der Petent eine Diskrepanz zwischen der Rechtsauffassung
des Justizministeriums und „bestimmten
Gerichten“ in Baden-Württemberg hinsichtlich der
Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts sieht,
liegt eine solche nicht vor. Der Petent verkennt die
Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Entgegen der Auffassung des Petenten können seine
„angeregten Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung
von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen
Verbrechen und Rechtsextremismus“
nicht zu einem tatsächlich beim Amtsgericht als Familiengericht
anhängigen Verfahren führen. Selbst
wenn die Staatsanwaltschaft auf eine Anzeige des Petenten
Ermittlungen einleiten und in der Folge Anklage
erheben würde, ergäbe sich daraus keine Zuständigkeit
des Amtsgerichts als Familiengericht, erst
recht nicht in einem schon anhängigen Verfahren. Weder
das Amtsgericht, noch das Oberlandesgericht sind
in den vom Petenten genannten familienrechtlichen
Verfahren in irgendeiner Weise für eine Aufklärung
nationalsozialistischer Verbrechen zuständig. Hierzu
sind sie auch nicht befugt, dies ist die Aufgabe der
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 17 / 4222
Staatsanwaltschaft. Hierauf wurde der Petent auch
seitens des Amtsgerichts hingewiesen.
Diese Zuständigkeitsregeln stehen auch nicht in Widerspruch
zu dem Hinweis des Justizministeriums,
dass die baden-württembergische Justiz auch heute
noch bemüht ist, nationalsozialistische Verbrechen aufzuklären.
Die Staatsanwaltschaften nehmen unter den
Voraussetzungen des § 152 Absatz 2 StPO Ermittlungen
auf. Unterstützt werden sie im Vorfeld von der
Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung
nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg,
welche Vorermittlungsverfahren führt und den
Vorgang bundesweit der zuständigen Staatsanwaltschaft
zuleitet, wenn für einen Tatkomplex der Kreis
der verfolgbaren Täter feststeht – auch wenn dies von
Jahr zu Jahr aufgrund des hohen Alters möglicher Täter
immer weniger wahrscheinlich wird. So wurden
allein durch die Strafverfolgungsbehörden in Baden-Württemberg
in den letzten zehn Jahren 36 neue Verfahren
wegen nationalsozialistischer Straftaten eingeleitet.

Beschlussempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.


Rolle und Funktion der Staatsanwaltschaft Mosbach definiert sowohl vom Landtag als auch vom Justizministerium Baden-Württemberg


Rolle und Funktion der Staatsanwaltschaft Mosbach definiert sowohl vom Landtag als auch vom Justizministerium Baden-Württemberg


Rolle und Funktion der Staatsanwaltschaft Mosbach definiert sowohl vom Landtag als auch vom Justizministerium Baden-Württemberg


Rolle und Funktion der Staatsanwaltschaft Mosbach definiert sowohl vom Landtag als auch vom Justizministerium Baden-Württemberg


Der Petent ist der Auffassung, dass eine Diskrepanz zwischen den Rechtsauffassungen des Ministeriums der Justiz und für Migration (Justizministeriums) und „bestimmten Gerichten“ in Baden-Württemberg hinsichtlich der Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts bestehe. Dabei bezieht er sich einerseits auf eine Antwort des Justizministeriums vom 20. Juni 2022, andererseits auf familienrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht. Er begehrt Auskunft über bereits durchgeführte und anhängige Verfahren zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg. Mit Antwortschreiben vom 20. Juni 2022 wurde dem Petenten unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit mitgeteilt, dass es dem Justizministerium mit Blick auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht erlaubt ist, sich zu
einzelnen Gerichtsverfahren zu äußern oder diese gar zu beeinflussen. Er wurde auf die gegen richterliche Entscheidungen zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe verwiesen und hinsichtlich einer Überprüfung im Wege der Dienstaufsicht auf die derzeit fehlende Zuständigkeit des Justizministeriums unter Nennung der zuständigen Stellen aufmerksam gemacht. Ausgeführt wurde ferner: „Die Justiz ist trotz des langen Zeitraums und trotz aller rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nach wie vor bemüht, Mordverbrechen des NS-Regimes auch heute noch aufzuklären.“ In seiner ersten Zuschrift an den Petitionsausschuss von Ende August 2022 behauptet der Petent, dass entgegen dieser Mitteilung des Justizministeriums vom 20. Juni 2022 ,,bestimmte Gerichte in Baden-Württemberg öffentlich nachweisbar eine abweichende Rechtsauffassung [vertreten] und [. ..] unter anderem mit[teilen], dass es ausdrücklich nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten.“ In einer ergänzenden Zuschrift vom September 2022 bezieht sich der Petent auf eine Verfügung des Amtsgerichts vom 17. August 2022, in welchem dieses mitgeteilt habe, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei,
die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was nicht der Rechtsauffassung des Justizministeriums entspreche. Das Amtsgericht habe auch mitgeteilt, die vom Antragsteller initiierten Verfahren zur Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen lediglich getrennt von der Akte in einem Sonderband anzulegen. Die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts würden sich zum Umgang des Amtsgerichts mit den Strafanzeigen zu nationalsozialistischem Unrecht nicht verhalten. Das Oberlandesgericht nehme keinerlei Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungen u. a. zu den Themen „Gerichtlich beantragter Schutz vor politischer Verfolgung im Verfahrenscluster“, „Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen im Verfahrenscluster“ und „Anhängige NS-Verfahren im Verfahrenscluster AG + OLG “. In einer weiteren Zuschrift vom September 2022 spekuliert der Petent darüber, dass die Verhaltens- und Verfahrensweise des Amtsgerichts – gemeint ist das Anlegen eines Sonderbandes – unter Umständen dahin gehend verstanden werden könnte, „dass das Amtsgericht zu den vom Antragsteller [...] angeregten Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem
Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen und Rechtsextremismus möglichst wenig Öffentlichkeit zulassen wolle.“ Im Folgenden begründet
er eine aus seiner Sicht gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts für eine „systemübergreifende Rechtsnachfolge der vorhergehenden politischen-administrativen Systeme, sowohl nach dem vorhergehenden Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime als auch unter der davor vorhergehenden demokratischen Weimarer Republik, über die Zeitachse von 1933 bis 2007.“ Hierdurch sei eine „zeitachsenbezogene Zuständigkeit“ des Amtsgerichts für die von ihm im familiengerichtlichen Verfahren beantragten Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren zu nationalsozialistischem Unrecht gegeben. Schließlich bemängelt er, dass das Amtsgericht in den „beantragten NS-Verfahren“ keine Eilbedürftigkeit sehen würde und den Petenten aufgefordert habe, „künftig zu beantragende Verfahren zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen deswegen nicht mehr per Fax, sondern nur noch schriftlich ein[zu]reichen“. Diese Zuständigkeitsregeln stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Hinweis des Justizministeriums, dass die baden-württembergische Justiz auch heute noch bemüht ist, nationalsozialistische Verbrechen aufzuklären. Die Staatsanwaltschaften nehmen unter den
Voraussetzungen des § 152 Absatz 2 StPO Ermittlungen auf. Unterstützt werden sie im Vorfeld von der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg, welche Vorermittlungsverfahren führt und den Vorgang bundesweit der zuständigen Staatsanwaltschaft zuleitet, wenn für einen Tatkomplex der Kreis der verfolgbaren Täter feststeht – auch wenn dies von Jahr zu Jahr aufgrund des hohen Alters möglicher Täter immer weniger wahrscheinlich wird. So wurden allein durch die Strafverfolgungsbehörden in Baden-Württemberg
in den letzten zehn Jahren 36 neue Verfahren wegen nationalsozialistischer Straftaten eingeleitet.



QUERVERWEISE:



2. Justizkritik an Arbeit, Organisation, Rahmenbedingungen von Staatsanwaltschaften


Justiz am Abgrund:
Ein Richter klagt an


Patrick Burow
Cover: Justiz am Abgrund
Langen-Müller / Herbig, München 2018
ISBN 9783784434360
Gebunden, 208 Seiten

2. IM ZWEIFEL GEGEN DIE ANKLAGE:
DIE STAATSANWALTSCHAFT ALS
EINSTELLUNGSBEHÖRDE

S.110 - 115

»Die Staatsanwaltschaft ist die Kapelle auf der Titanic, die noch
Musik machen soll, wenn das Schiff schon sinkt«, hat der Berliner
Oberstaatsanwalt Ralph Knispel festgestellt.97 Durch fehlende
Staatsanwälte und Aktenberge werde man in vielen Verfahren
der Kriminalität nicht mehr Herr.

Die Staatsanwaltschaft gilt als Anklagebehörde. Sie ist das
Nadelöhr der Strafverfolgung. Erst die Anklage bringt die Täter

vor Gericht. Doch tatsächlich ist die Anklage inzwischen die
Ausnahme, die Einstellung die Regel. Unbemerkt von vielen ist
aus der Anklagebehörde im Laufe der Jahre eine Einstellungsbehörde
geworden. Die Anklagequote beträgt nur noch 8,4 Prozent
und sinkt kontinuierlich.98 Im Jahr 1995 hat sie noch
12,5 Prozent betragen, was einen Rückgang der Anklagen um
32,8 Prozent bedeutet. 29,1 Prozent der Ermittlungsverfahren
wurden ohne Auflage gemäß §§ 153, 154 StPO und 3,4 Prozent
mit Auflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Das heißt, in einem
Drittel der Ermittlungsverfahren ist ein Tatverdächtiger ermittelt
worden, wird aber nicht angeklagt. Das sind jedes Jahr über
800 000 Ermittlungsverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft
von einer Verfolgung absieht. Nach § 153 StPO kann das Verfahren
bei Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO bei geringer
Schuld gegen eine Auflage eingestellt werden. Es gibt zwar unbestreitbar
Fälle, in denen eine Einstellung nach §§ 153, 153a
StPO sinnvoll ist.  [...] Die Einstellung von einem Drittel der Ermittlungsverfahren
beruht aber mehrheitlich darauf, dass es zu
wenige Staatsanwälte gibt, um alle Verfahren ordentlich auszuermitteln
und anzuklagen. Die §§ 153, 153a, 154 StPO werden
massenhaft als Notwehrrecht überlasteter Staatsanwälte missbraucht.
[...]


Ich habe meine Justizlaufbahn als Jugendstaatsanwalt begonnen.
Faktisch blieben da für jede Akte nur wenige
Minuten. Sie mussten wie am Fließband möglichst schnell erledigt
werden. Für einen ehemaligen Jurastudenten, der es jahrelang
gewohnt war, in einer Klausur fünf Stunden Zeit für die
Lösung eines einzigen Falles zu haben, war die Umstellung auf
wenige Minuten pro Fall ein Schock. Wer als Probestaatsanwalt
überleben wollte, musste möglichst hohe Erledigungszahlen
abliefern. Wer dagegen sorgfältig arbeitete, Akten vollständig
las, über die Sach- und Rechtslage nachdachte, Rechtsprechung
recherchierte, soff mit seinem Dezernat unweigerlich ab, was in
manchen Fällen das Ende der Probezeit bedeutete. Arbeit bis
abends um 20 Uhr und Wochenenden in der Behörde waren
die Regel. »Was stimmt mit einem Staatsanwalt nicht, der aus
seinem Büro kommt? – Da ist die Kette zu lang!«, witzelte der
Behördenleiter.

Aufgrund des Erledigungsdrucks ging es nur darum, die
Verfahren irgendwie vom Tisch zu bekommen. Ich konnte die
Neueingänge nur flüchtig lesen. Möglichst bald musste ich
mich entscheiden, ob ich Anklage erhebe oder das Verfahren
einstelle. Viel Zeit zum Prüfen, Nachdenken oder Nachermitteln
blieb nicht. Deshalb habe ich, wie alle anderen Staatsanwälte
auch, großzügig von den gesetzlichen Einstellungsmöglichkeiten
Gebrauch gemacht. Offiziell wegen Geringfügigkeit,
tatsächlich wegen Arbeitsüberlastung. Die Lebenszeitstaatsanwälte
verrieten mir die schmutzigen Tricks ihres Berufs. Man
konnte nicht alles einstellen, da die Behördenleitung auch ein
Auge auf die Anklagequote warf. Etwa 20 Prozent aller Verfahren
sollten schon mit einer Anklage oder einem Strafbefehl abgeschlossen
werden, denn die Anklagebehörde wäre keine mehr,
wenn sie nicht wenigstens ein Fünftel der Fälle vor Gericht anklagen
würde.
Die Lösung war, einfache Fälle anzuklagen und die schwierigen
eher einzustellen. [...]

Der Erledigungsdruck bei der Staatsanwaltschaft zeigt sich
auch in schlampigen Anklagen. Sachverhalte wurden schon
von der Polizei, ebenfalls wegen Überlastung, nicht ausermittelt.
Statt der Anordnung von notwendigen Nachermittlungen
erhebt der Staatsanwalt Anklage. Als Richter lässt man das
meist durchgehen, weil die gerichtliche Anordnung von Nachermittlungen
auch wieder Arbeit macht und zu Zeitverzögerungen
führt. So werden Teile des Ermittlungsverfahrens in die
Hauptverhandlung verlagert. Die Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft
in der Hauptverhandlung nachzuholen, führt zu
deren Verlängerung.
[... ]

Ein Kompromiss zwischen Anklage und Einstellung ist der
Strafbefehl. Er wird auf Antrag des Staatsanwalts vom Richter
ohne Hauptverhandlung erlassen. Immerhin 10,6 Prozent der
Ermittlungsverfahren, das sind 550000 Fälle, werden so jährlich
erledigt.100 Mit ihm können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen
bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt werden. Nach
meiner Erfahrung werden die Sachverhalte sowohl vom Staatsanwalt
als auch vom Richter nur noch summarisch geprüft.
Beide eint die Überlegung, der Angeschuldigte kann ja Einspruch
einlegen, wenn er es nicht gewesen ist. Die Gefahr, dass
Unschuldige mit einem Strafbefehl verurteilt werden können,
weil sie ihre Post nicht lesen oder zumindest Gerichtspost
nicht verstehen, liegt auf der Hand. Oder denken Sie an einen
Bürger mit Migrationshintergrund, der einen Strafbefehl ohne
Übersetzung erhält. Die Staatsanwaltschaft schlägt eine
Strafe aus ihrer internen Straftaxentabelle vor, die vom Richter
meist akzeptiert wird. Eine individuelle Strafzumessung unterbleibt.

Häufig wird von der Staatsanwaltschaft auch versucht, komplexe
Steuer- oder Wirtschaftsstrafverfahren mit einem Strafbefehl
zu »beerdigen«. Weder der Staatsanwalt noch der Richter
haben Lust und Zeit, sich durch Dutzende Aktenordner
Buchhaltungsunterlagen zu quälen. Wenn der Angeschuldigte
den Strafbefehl akzeptiert, brauchen sie das auch nicht. Die
Staatsanwaltschaft darf nach § 407 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl
nur beantragen, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für
erforderlich hält. Es liegt bei einfach strukturierten Beschuldigten
oder komplexen Fällen auf der Hand, dass diese Voraussetzung nicht vorliegt.
Tatsächlich werden mit einem Strafbefehl
oft einfach Akten weggebügelt.

Was wäre aber, wenn die Staatsanwaltschaft ihre gesetzliche
Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde erfüllen könnte und nicht
nur ausnahmsweise Anklage erheben würde? Die Strafgerichte
würden unter Hunderttausenden zusätzlichen Anklagen kollabieren.
Eine funktionstüchtige Staatsanwaltschaft wäre der Super-Gau
für die Gerichte.

Quelle:
Justiz am Abgrund:
Ein Richter klagt an
Patrick Burow
Cover: Justiz am Abgrund
Langen-Müller / Herbig, München 2018
ISBN 9783784434360
Gebunden, 208 Seiten



3. Beispiele der Staatsanwaltschaft Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, entgegen StPO §158

3.1 Amtsgericht Adelsheim 3 AR 2/25 Anzeige gemäß StPO §158 vom 20.01.2025 => NUR Eingangsdatum und Weiterleitung an Mosbacher Amtsgerichtsdirektor Dr. Niesler

Amtsgericht Adelsheim
Amtsgericht, PF 1204, 74738 Adelsheim

Datum, 03.02.2025

Durchwahl
06291 6204-20

Aktenzeichen:
3 AR 2/25
(Bitte bei Antwort angeben)

Herrn
Bernd Uhl
***
***

Schreiben vom 20.01.2025

Sehr geehrter Herr Uhl,

auf Anordnung wird mitgeteilt, dass Ihr Schreiben vom 20.01.2025 heute an das Amtsgericht
Mosbach, z. Hd. Herrn Dr. Niesler, Hauptstraße 110, 74821 Mosbach weiter geleitet wurde.
Sie werden gebeten, weitere Anfragen und Schriftverkehr ausschließlich nach dort zu richten.

Mit freundlichen Grüßen
Baumann
Erste Amtsinspektorin

Postanschrift: Postfach 12 04, 74738 Adelsheim, Hausanschrift; Rietstraße 41 74740 Adelsheim . Bahnhaltestelle Adelsheim-Ost
Telefon 06291 6204-0 Telefax 06291 6204-25 E-Mail poststelle@agadelsheim justiz.bwl.de . Internet www,agadelsheim.de;
www service-bw.de
Sprechzeiten Montag - Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das Amtsgericht Adelsheim benennt NUR das Eingangsdatum der Anzeige ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158 sowie die Weiterleitung an den Direktor des Amtsgerichts Mosbach Dr. Niesler
Die amtsseitige explizite Verweigerung und NICHT-ordnungsgemäße Benennung von den angezeigten Sachverhalten ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158, HIER in beim Amtsgericht Adelsheim eingereichten Strafanzeigen durch Amtsrichter*innen im Neckar-Odenwaldkreis hat zwei erhebliche problematische Konsequenzen zur Folge: (1.) Intransparenz in der Nachverfolgung durch den gesamten Instanzenzug von Beginn an. (2.) Statistikverfälschung. In der dokumentierten Vorgehensweise des Amtsgerichts Adelsheim ist HIER am 03.02.2025 unter 3 AR 2/25 in der Weiterleitungsbestätigung an den Direktor des Amtsgerichts Mosbach Dr.Niesler, abgesehen vom Eingangsdatum, vollkommen unklar, um welche Strafanzeige es sich HIER inhaltlich überhaupt handeln könnte.
250120_AGAdelsheim_AGMOS_Direktor_Niesler.pdf (718.62KB)
Das Amtsgericht Adelsheim benennt NUR das Eingangsdatum der Anzeige ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158 sowie die Weiterleitung an den Direktor des Amtsgerichts Mosbach Dr. Niesler
Die amtsseitige explizite Verweigerung und NICHT-ordnungsgemäße Benennung von den angezeigten Sachverhalten ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158, HIER in beim Amtsgericht Adelsheim eingereichten Strafanzeigen durch Amtsrichter*innen im Neckar-Odenwaldkreis hat zwei erhebliche problematische Konsequenzen zur Folge: (1.) Intransparenz in der Nachverfolgung durch den gesamten Instanzenzug von Beginn an. (2.) Statistikverfälschung. In der dokumentierten Vorgehensweise des Amtsgerichts Adelsheim ist HIER am 03.02.2025 unter 3 AR 2/25 in der Weiterleitungsbestätigung an den Direktor des Amtsgerichts Mosbach Dr.Niesler, abgesehen vom Eingangsdatum, vollkommen unklar, um welche Strafanzeige es sich HIER inhaltlich überhaupt handeln könnte.
250120_AGAdelsheim_AGMOS_Direktor_Niesler.pdf (718.62KB)

Strafprozeßordnung (StPO): § 158 Strafanzeige; Strafantrag =  (1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. [...]  Die amtsseitige explizite Verweigerung und NICHT-ordnungsgemäße Benennung von den angezeigten Sachverhalten ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158 in bei Amtsgerichten eingereichten Strafanzeigen durch Amtsrichter*innen, HIER beim Amtsgericht Adelsheim, Neckar-Odenwaldkreis, hat zwei erhebliche problematische Konsequenzen zur Folge: (1.) Es wird dadurch eine transparente Nachverfolgung der Strafanzeige durch den gesamten Instanzenzug hinweg beginnend mit der Erstattung beim Amtsgericht unmöglich gemacht. (2.) Es wird dadurch die statistische Erhebung und quantitative Auswertung der bei Amtsgerichten eingereichten Anzeigen zu den Sachverhalten Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Deutschen Kolonialverbrechen, Rassismus und Diskriminierung erschwert und eindeutig verfälscht. Das Phänomen der amtsseitigen expliziten Verweigerung von Amtsrichter*innen, die KONKRET angezeigten Sachverhalte ordnungsgemäß zu benennen und ordnungsgemäß mitzuteilen, ist auch beim Amtsgericht Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, u.a. seit 2022 ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158 zu beobachten und mehrfach dokumentiert. Insbesondere in beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Strafanzeigen zu Nationalsozialismus, zu Rechtsextremismus und der Neuen Rechten, zu Deutschen Kolonialverbrechen, zu Rassismus und Diskriminierung. UND ZWAR HALTBAR AKTENKUNDIG NACHWEISBAR u.a. durch die Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess, unter Führung und Verantwortung des Direktors Dr. Lars Niesler, Mitglied im Landesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (LACDJ) der CDU Baden-Württemberg, sowie unter der Dienstaufsicht der Präsidentin des Landgerichts Mosbach Jutta Kretz, ehemalige Direktorin der Amtsgerichte Sinsheim und Heidelberg. In der dokumentierten Vorgehensweise des Amtsgerichts Adelsheim ist HIER damit am 03.02.2025 unter 3 AR 2/25 in der Weiterleitungsbestätigung an den Direktor des Amtsgerichts Mosbach Dr. Lars Niesler, abgesehen vom Eingangsdatum, vollkommen unklar, um welche Strafanzeige es sich HIER inhaltlich überhaupt handeln könnte. SIEHE AUCH:  Staatsanwaltschaft Mosbach im Neckar-Odenwaldkreis, Baden-Württemberg KOLONIALVERBRECHEN, NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach: - Strafanzeigen gemäß § StPO 158 >>> SIEHE AUCH:  NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach: - Strafanzeigen gemäß § StPO 158 - NS-Wiederaufnahmeverfahren und NS-Aufhebungsverfahren - NS-Wiedergutmachungsverfahren und NS-Entschädigungsverfahren - Gerichtliche Prüfungen und Zuständigkeitsverweisungen - Amtsseitige Verfügungen u.a. im eigenen Zuständigkeitsbereich im Neckar-Odenwaldkreis - Gerichtliche Zuständigkeitsverweisungen - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: AKTUELLES & HISTORISCHES: NS-Verfahren und Nazi-Prozesse nach 1945 bis ins 21. Jahrhundert - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Nazi-Justiz und Nazi-Juristen in Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis und Baden-Württemberg vor und nach 1945 >>> SIEHE AUCH: Veröffentlichungen von Gerichtsdokumenten und Gerichtsbeschlüssen - diesbzgl. Problematik u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>>



3.2 Amtsgericht Mosbach 201 AR 3/24 jug. Anzeige gemäß StPO § 158 vom 25.08.2024 => NUR Eingangsdatum


Amtsgericht Mosbach 
Amtsgericht, Hauptstraße 110, 74821 Mosbach

Datum
29.08.2024

Durchwahl
06261 87-449

Aktenzeichen:
201 AR 3/24 jug.
(Bitte bei Antwort angeben)

Ihre Anzeige vom 25.08.2024

Herrn
Bernd Uhl
***
***


Sehr geehrter Herr Uhl,

die dortige Anzeige vom 25.08.2024 wurde an die Staatsanwaltschaft Mosbach weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Hauptstraße 110, 74821 Mosbach
Telefon 06261 87-0 - Telefax 0800 66449281189 ' E-Mail poststelle@agmosbach.justiz.bwl.de
Internet www.amtsgericht-mosbach.de; www.service-bw .de
Sprechzeiten Montag - Freitag
08:00 - 13:00 Uhr

Das Amtsgericht Mosbach benennt NUR das Eingangsdatum der Anzeige ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158
Die amtsseitige explizite Verweigerung und NICHT-ordnungsgemäße Benennung von den angezeigten Sachverhalten ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158, HIER in beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Strafanzeigen durch Amtsrichter*innen im Neckar-Odenwaldkreis hat zwei erhebliche problematische Konsequenzen zur Folge: (1.) Intransparenz in der Nachverfolgung durch den gesamten Instanzenzug von Beginn an. (2.) Statistikverfälschung. In der dokumentierten Vorgehensweise des Amtsgerichts Mosbach ist HIER am 29.08.2024 unter 201 AR 3/24 jug. in der Weiterleitungsbestätigung an die Staatsanwaltschaft Mosbach, abgesehen vom Eingangsdatum, vollkommen unklar, um welche Strafanzeige es sich HIER inhaltlich überhaupt handeln könnte.
240829_AGSTAMOS_Anzeige_NUR_Datum.pdf (623.57KB)
Das Amtsgericht Mosbach benennt NUR das Eingangsdatum der Anzeige ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158
Die amtsseitige explizite Verweigerung und NICHT-ordnungsgemäße Benennung von den angezeigten Sachverhalten ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158, HIER in beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Strafanzeigen durch Amtsrichter*innen im Neckar-Odenwaldkreis hat zwei erhebliche problematische Konsequenzen zur Folge: (1.) Intransparenz in der Nachverfolgung durch den gesamten Instanzenzug von Beginn an. (2.) Statistikverfälschung. In der dokumentierten Vorgehensweise des Amtsgerichts Mosbach ist HIER am 29.08.2024 unter 201 AR 3/24 jug. in der Weiterleitungsbestätigung an die Staatsanwaltschaft Mosbach, abgesehen vom Eingangsdatum, vollkommen unklar, um welche Strafanzeige es sich HIER inhaltlich überhaupt handeln könnte.
240829_AGSTAMOS_Anzeige_NUR_Datum.pdf (623.57KB)

Strafprozeßordnung (StPO): § 158 Strafanzeige; Strafantrag =  (1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. [...] Die amtsseitige explizite Verweigerung und NICHT-ordnungsgemäße Benennung von den angezeigten Sachverhalten ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO §158 in bei Amtsgerichten eingereichten Strafanzeigen durch Amtsrichter*innen, HIER beim Amtsgericht Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, hat zwei erhebliche problematische Konsequenzen zur Folge: (1.) Es wird dadurch eine transparente Nachverfolgung der Strafanzeige durch den gesamten Instanzenzug hinweg beginnend mit der Erstattung beim Amtsgericht unmöglich gemacht. (2.) Es wird dadurch die statistische Erhebung und quantitative Auswertung der bei Amtsgerichten eingereichten Anzeigen zu den Sachverhalten Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Deutschen Kolonialverbrechen, Rassismus und Diskriminierung erschwert und eindeutig verfälscht. Das Phänomen der amtsseitigen expliziten Verweigerung von Amtsrichter*innen, die KONKRET angezeigten Sachverhalte ordnungsgemäß zu benennen und ordnungsgemäß mitzuteilen, ist auch beim Amtsgericht Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis, u.a. seit 2022 ENTGEGEN der Strafprozessordnung in StPO  §158 zu beobachten und mehrfach dokumentiert. Insbesondere in beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Strafanzeigen zu Nationalsozialismus, zu Rechtsextremismus und der Neuen Rechten, zu Deutschen Kolonialverbrechen, zu Rassismus und Diskriminierung. UND ZWAR HALTBAR AKTENKUNDIG NACHWEISBAR durch die Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess, unter Führung und Verantwortung des Direktors Dr. Lars Niesler, Mitglied im Landesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (LACDJ)  der CDU Baden-Württemberg, sowie unter der Dienstaufsicht der Präsidentin des Landgerichts Mosbach Jutta Kretz, ehemalige Direktorin der Amtsgerichte Sinsheim und Heidelberg. In der dokumentierten Vorgehensweise des Amtsgerichts Mosbach ist HIER damit am 29.08.2024 unter 201 AR 3/24 jug. in der Weiterleitungsbestätigung an die Staatsanwaltschaft Mosbach, abgesehen vom Eingangsdatum, vollkommen unklar, um welche Strafanzeige es sich HIER inhaltlich überhaupt handeln könnte. SIEHE AUCH:  Staatsanwaltschaft Mosbach im Neckar-Odenwaldkreis, Baden-Württemberg KOLONIALVERBRECHEN, NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach: - Strafanzeigen gemäß § StPO 158 >>> SIEHE AUCH:  NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach: - Strafanzeigen gemäß § StPO 158 - NS-Wiederaufnahmeverfahren und NS-Aufhebungsverfahren - NS-Wiedergutmachungsverfahren und NS-Entschädigungsverfahren - Gerichtliche Prüfungen und Zuständigkeitsverweisungen - Amtsseitige Verfügungen u.a. im eigenen Zuständigkeitsbereich im Neckar-Odenwaldkreis - Gerichtliche Zuständigkeitsverweisungen - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: AKTUELLES & HISTORISCHES: NS-Verfahren und Nazi-Prozesse nach 1945 bis ins 21. Jahrhundert - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Nazi-Justiz und Nazi-Juristen in Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis und Baden-Württemberg vor und nach 1945 >>> SIEHE AUCH: Veröffentlichungen von Gerichtsdokumenten und Gerichtsbeschlüssen - diesbzgl. Problematik u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>>



3.3 Staatsanwaltschaft Mosbach 13 Js 7537/24 vom 12.08.2024 zur Anzeige gegen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung


Staatsanwaltschaft Mosbach
Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89
74821 Mosbach

Datum 12.08.2024/beim
Name Frau Beimgraben
Durchwahl Tel. 06261-87 281
Fax. 0800 66 44 92 81 434

13 Js 7537/24
(Bitte bei Antwort angeben)

Aktenzeichen
Anzeigensache gegen Marina Hess
wegen Nötigung

Herrn
Bernd Michael Uhl
***
***

Sehr geehrter Herr Uhl,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 12.08.2024 folgende Entscheidung
getroffen:

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann
einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es
nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare
Straftat vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt.

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach den Artikeln 13 und 14 der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung und der EU-Richtlinie Datenschutz finden sich auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft
Mosbach unter dem Menüpunkt "Service/Informationen zum Datenschutz in der Justiz". Auf Wunsch übersenden wir diese Information
auch in Papierform.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Beimgraben
Staatsanwältin

Hauptstraße 87-89 - 74821 Mosbach
Behindertenparkplatz: Hof Hauptstraße 87-89 Parkplatz: Hauptstraße/Ecke Sulzbacherstraße
Verkehrsanbindung: Bundesstraßen 27 und 37, Stadtbahn
Telefon: 06261-87-0 Telefax: 0800 66449281269 Poststelle@stamosbach.justiz.bwl.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen
Sprechzeiten: (allgem.) nach Vereinbarung

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird

Staatsanwaltschaft Mosbach zur Anzeige gegen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung
Staatsanwaltschaft Mosbach 13 Js 7537/24 vom 12.08.2024 zur Anzeige gegen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung
240812_STAMOS_RiAGMOS_HESS_Noetigung.pdf (1.06MB)
Staatsanwaltschaft Mosbach zur Anzeige gegen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung
Staatsanwaltschaft Mosbach 13 Js 7537/24 vom 12.08.2024 zur Anzeige gegen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung
240812_STAMOS_RiAGMOS_HESS_Noetigung.pdf (1.06MB)

Die Staatsanwältin Beimgraben von der Staatsanwaltschaft Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis verweigert HIER ENTGEGEN StPO §158 explizit unter 13 Js 7537/24 am 12.08.2024 die KONKRETE GENAUE VOLLSTÄNDIGE Benennung und Bezeichnung der HIER Beschuldigten Angezeigten Richterin am Amtsgericht Mosbach RiAG Marina Hess inklusive ihrer beruflichen Funktion, wobei Letztere gleichzeitig auch ihre unmittelbare Arbeitskollegin mit ggf. mindestens täglichen beruflichen Bezügen und Beziehungen ist. Damit werden seitens der Staatsanwältin Beimgraben von der Staatsanwaltschaft Mosbach in ihrer eigenen Bearbeitungsstrategie von Strafanzeigen HIER zudem auch am 12.08.2024 unter 13 Js 7537/24 in Verbindung mit dem benannten Tatvorwurf Nötigung assoziierte mögliche erweiterte Straftatbestände, wie z.B. Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Prozessbetrug, etc. gegen ihre eigene ABER HIER Angezeigte Beschuldigte Arbeitskollegin, d.h. gegen die Amtsrichterin Marina Hess bei demselben Arbeitgeber des Landes Baden-Württemberg und bei derselben Einsatzstelle, d.h. bei den Mosbacher Justizbehörden im Neckar-Odenwaldkreis, amtsseitig gezielt vermieden bzw. ausgeschlossen am 12.08.2024.

SIEHE AUCH:  Staatsanwaltschaft Mosbach im Neckar-Odenwaldkreis, Baden-Württemberg KOLONIALVERBRECHEN, NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach: - Strafanzeigen gemäß StPO §158 >>> SIEHE AUCH:  NS- und RECHTSEXTREMISMUS-VERFAHREN, u.a. zu Bestrebungen aus der Neuen Rechten, wie in und aus der AFD, ausgehend vom Amtsgericht Mosbach: - Strafanzeigen gemäß § StPO 158 - NS-Wiederaufnahmeverfahren und NS-Aufhebungsverfahren - NS-Wiedergutmachungsverfahren und NS-Entschädigungsverfahren - Gerichtliche Prüfungen und Zuständigkeitsverweisungen - Amtsseitige Verfügungen u.a. im eigenen Zuständigkeitsbereich im Neckar-Odenwaldkreis - Gerichtliche Zuständigkeitsverweisungen - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: AKTUELLES & HISTORISCHES: NS-Verfahren und Nazi-Prozesse nach 1945 bis ins 21. Jahrhundert - u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>> SIEHE AUCH: Nazi-Justiz und Nazi-Juristen in Mosbach, Neckar-Odenwaldkreis und Baden-Württemberg vor und nach 1945 >>> SIEHE AUCH: Veröffentlichungen von Gerichtsdokumenten und Gerichtsbeschlüssen - diesbzgl. Problematik u.a. in juristischen Aufarbeitungen ausgehend vom Amtsgericht Mosbach >>>

Staatsanwaltschaft Mosbach zur Anzeige gegen Arbeitskollegin Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung


Staatsanwaltschaft Mosbach zur Anzeige gegen Arbeitskollegin Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess wegen Nötigung


Die HIER fallverantwortliche Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess in den Verfahren 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/23, 6F 2/22, etc. sowie in den amtsseitig angelegten Sonderbände beim Amtsgericht Mosbach zu Deutschen Kolonialverbrechen, Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Rassismus - unter der Verantwortung und Führung des Direktors des Amtsgerichts Mosbach Dr. Lars Niesler (CDU) sowie unter der Dienstaufsicht der Präsidentin des Landgerichts Mosbach Jutta Kretz, ehemalige Direktorin der Amtsgerichte Sinsheim und Heidelberg - belegt mit ihrem richterlichen Entscheiden und Handeln ihrerseits HIER die amtsseitige sachliche und fachliche Zuständigkeit für die juristische Aufarbeitung von Nazi-Kontextualisierungen und Rassismus-Kontextualisierungen ausgehend von o.g. familienrechtlichen Zivilverfahren beim Amtsgericht Mosbach, wie folgt …

Die HIER im o.g. Verfahrenskomplex beim Amtsgericht Mosbach fallverantwortliche Amtsrichterin Marina Hess …

… (a =>) … verknüpft selbst HIER HALTBAR AKTENKUNDIG NACHWEISBAR per gerichtlicher Verfügung verfahrensinhaltlich und prozessual im anhängigen Verfahrenskomplex amtsseitig die vom Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS-, Rechtsextremismus- und Rassismus-Verfahren mit den anhängigen Familienrechtsverfahren unter 6F 202/21 und 6F 9/22 am 17.08.2022.

… (b =>) … teilt unter 6F 9/22 am 17.08.2022 per gerichtlicher Verfügung mit, dass die unter (a =>) eingereichten Beschwerdeführer-Eingaben zu Nationalsozialismus, Rechtsextremismus und Rassismus ihrerseits amtsseitig separiert und getrennt von den Familienrechtsverfahren-Akten HIER ABER in sogenannten Sonderbänden beim Amtsgericht Mosbach angelegt werden. Die HIER fallverantwortliche Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess unter der Verantwortung und Führung des Direktors des Amtsgerichts Mosbach Dr. Lars Niesler (CDU) verweigert JEDOCH seit 2022 die ÖFFENTLICHE KONKRETE Aktenzeichenbenennungen der von ihr selbst seit 2022 angelegten Sonderbände zu den beantragten juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen und NS-Unrecht, INSBESONDERE im eigenen Zuständigkeitsbereich des Neckar-Odenwaldkreises sowie bzgl. zu deren mangelhafter juristischer Aufarbeitung durch die Mosbacher Nachkriegsjustiz selbst seit 1945.

… (c =>) … bearbeitet DABEI wie HIER HALTBAR AKTENKUNDIG dargelegt und belegt in ihrem richterlichen Entscheiden und Handeln einer langfristig umgesetzten Verfahrens- und Bearbeitungsstrategie beim Amtsgericht Mosbach u.a. mit ihren gerichtlichen Verfügungen unter (a =>) und (b =>) verfahrensinhaltlich und prozessual strategisch HIER INSBESONDERE auch KONKRETE Eingaben bzgl. KONKRETER NS-Verbrechen und NS-Unrecht im Neckar-Odenwaldkreis 1933 bis 1945, … bzgl. KONKRETER NS-Justizverbrechen und NS-Unrecht der Mosbacher Nazi-Justiz 1933 bis 1945, wie u.a. KONKRETE Tat-Beteiligungen im Neckar-Odenwaldkreis an der NS-Euthanasie, an der NS-Judenverfolgung und am Holocaust, am NS-Völkermord an den Sinti und Roma, an den Nazi-Konzentrationslagern, an der NS-Zwangsarbeit… bzgl. deren mangelhafter juristischen Aufarbeitungen seit 1945 durch die Mosbacher Nachkriegsjustiz bis heute.

… (d =>) … weist im HIER o.g. anhängigen Verfahrenskomplex seit 2021 erhobene wahrheitswidrige Rassismus-Unterstellungen in familienrechtlichen Zivilprozessen beim Amtsgericht Mosbach ausgehend von Verfahrensbeteiligten mit der Absicht der persönlichen und beruflichen Rufschädigung  gegen den Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter ihrerseits amtsseitig NICHT zurück. UND verweigert DABEI ZUDEM die amtsgerichtliche Bearbeitung der vom Beschwerdeführer im o.g. Verfahrenskomplex wiederholt vorgebrachte Unterlassungsaufforderungen und Unterlassungsklagen.

… (e =>) … weist im HIER o.g. anhängigen Verfahrenskomplex seit 2021 wahrheitswidrige und rechtswidrige aus der Luft gegriffene Nazi-Unterstellungen und  Betitelungen ausgehend von Verfahrensbeteiligten mit der Absicht der persönlichen und beruflichen Rufschädigung gegen den  Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter  (vgl. Aktuelle AFD-Nazi-Höcke-Rechtsprechung) in familienrechtlichen Zivilprozessen beim Amtsgericht Mosbach ihrerseits amtsseitig NICHT zurück, u.a. auch benannt im selbst gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21. 

… (f =>) … verfügt in ihrem richterlichen Entscheiden und Handeln beim Amtsgericht Mosbach auch ENTGEGEN den aktenkundigen Beantragungen KEINE diesbzgl. Unterlassungsaufforderungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und hält DAMIT amtsseitig ihrerseits diesbzgl. verfahrensinterne als auch außergerichtliche wahrheitswidrige Rassismus- und Nazi-Diskreditierungen und -Diffamierungen unter (d =>)  und (e =>) mit persönlichen und beruflichen Rufschädigungen des o.g. Geschädigten Beschwerdeführers und Anzeigeerstatters aufrecht.

… (g =>) … agiert HIER willkürlich und nötigend in ihren Verfahrensführungen und Aussagen des Amtsgerichts Mosbach gegenüber dem o.g. Geschädigten Beschwerdeführer. Denn EINERSEITS seien gemäß der HIER fallverantwortlichen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess die Beschwerdeführer-Eingaben zu Nationalsozialismus, Rechtsextremismus und Rassismus unter (a =>) und (b =>) und (c =>) HIER demnach ANGEBLICH „Verfahrensfremd“ und „NICHT-verfahrensrelevant“ in den o.g. anhängigen Familienrechtsverfahren, woraufhin die Amtsrichterin Marina Hess diese NS-relevanten Eingaben unter dieser eigens konstruierten Begründung dann in ihrerseits selbst angelegte amtsseitig separierte Sonderbände HIER HALTBAR AKTEN-KUNDIG NACHWEISBAR verschiebt und diese dann unter (b =>) HIER HALTBAR AKTEN-KUNDIG NACHWEISBAR NICHT transparent nachvollziehbar bearbeitet bzw. NICHT transparent einzelfall- und zuständigkeitsbezogen benannt weiterleitet. GLEICHZEITIG UND DIES im Widerspruch zu zuvor dargelegtem und belegten richterlichen Entscheiden und Handeln, seien gemäß der HIER fallverantwortlichen Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess diese Beschwerdeführer-Eingaben zu Nationalsozialismus, Rechtsextremismus und Rassismus unter (a =>) und (b =>) und (c =>) HIER demnach ANGEBLICH JEDOCH AUCH ANDERERSEITS „verfahrenserheblich“ und „verfahrensrelevant“ in den o.g. anhängigen Familienrechtsverfahren. UND ZWAR für ihre am 17.08.2022 eigens gerichtlich verfügt beauftragte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers und Anzeigeerstatters hinsichtlich einer ihrerseits amtsseitig unterstellten ANGEBLICHEN ABER WAHRHEITSWIDRIGEN psychischen Erkrankung und damit einhergehenden eingeschränkten Erziehungsfähigkeit (Vgl. diesbzgl. Gutachten vom 23.08.2023 unter 6F 9/22 und 6F 202/21). UND DIES HIER u.a. begründet auf seinen unter (a =>) und (b =>) und (c =>) o.g. beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Beantragungen zu juristischen Aufarbeitungen von KONKRETEN NS-Verbrechen, insbesondere im Neckar-Odenwaldkreis, und deren mangelhaften juristischen Aufarbeitung seit 1945 durch die Mosbacher Justiz. UND DIES in ihrer offensichtlichen amtsseitigen Absicht, den Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter in seinen privaten Sorge- und Umgangsrechtsverfahren DAMIT gezielt zu benachteiligen, weil dieser eben seit 2022 KONKRET HALTBAR AKTENKUNDIG unerlässlich und konsequent wiederholt versucht, unmittelbar über die Richterin Marina Hess beim Amtsgericht Mosbach selbst HIER INSBESONDERE die juristische Aufarbeitung bei den Mosbacher Justizbehörden KONKRETER NS-Verbrechen und NS-Unrecht im Neckar-Odenwaldkreis 1933 bis 1945, … KONKRETER NS-Justizverbrechen und NS-Unrecht der Mosbacher Nazi-Justiz 1933 bis 1945, wie u.a. KONKRETE Tat-Beteiligungen an der NS-Euthanasie, ABER AUCH an der NS-Judenverfolgung und am Holocaust, am NS-Völkermord an den Sinti und Roma, an den Nazi-Konzentrationslagern, an der NS-Zwangsarbeit… sowie deren mangelhafte juristischen Aufarbeitungen seit 1945 durch die Mosbacher Nachkriegsjustiz bis heute im Neckar-Odenwaldkreis seinerseits einzufordern und einzuklagen.

… (h =>) … agiert HIER im o.g. Verfahrenskomplex ihrerseits amtsseitig seit 2022 DANN ZUDEM im richterlichen Entscheiden und Handeln mit ihrer Bearbeitungsverweigerung, d.h. HIER OHNE einzelfallbezogene KONKRETE Eingangsbestätigungen, HIER OHNE Mitteilungen zu Weiterbearbeitungen und Zuständigkeitsverweisungen bei KONKRETEN Beweisanträgen des Beschwerdeführers und Anzeigeerstatters im genannten Verfahrenskomplex zu seinerseits beantragten juristischen Aufarbeitungen beim Amtsgericht Mosbach von national-sozialistisch-rechtsextremistisch orientierten, demokratie- und verfassungsfeindlichen, behindertenfeindlichen und rassistischen Bestrebungen aus der Neuen Rechtsen, wie in und aus der AFD. HIER bzgl. der jeweils AKTENKUNDIG NACHWEISBAR KONKRET vorgebrachten und angezeigten AFD-SACHVERHALTE und Tatsachengrundlagen (s.u.). UND DIES WÄHREND ABER das Oberverwaltungsgericht Münster am 13.05.2024 die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Köln dahingehend bestätigt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall weiterhin einstufen darf. 

… (i =>) … beauftragt HIER unter 6F 9/22 und 6F 202/21 am 17.08.2022 EXPLIZIT, dass die gerichtlich beauftragte familienpsychologische Forensische Sachverständige für Familienrecht MA Antje C. Wieck, Praxis für KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE, Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, eine gerichtlich beauftragte INHALTLICHE Sachverständigen-Auseinandersetzung mit der Dokumentations-Website (assoziativ themenbezogene zusammengestellte Zitat- und Materialsammlung, Dokumentation juristischer Aufarbeitung) im Internet unter
"nationalsozialismus-in-mosbach.de"
des Beschwerdeführers, Anzeigeerstatters und "Nazi-Jägers" durchführen solle, die diese HIER DANN ABER AKTENKUNDIG NACHWEISBAR ÜBERHAUPT NICHT durchführt. UND DIES HIER EXPLIZIT AUCH NICHT bzgl. der DARIN INSBESONDERE KONKRET thematisierten nationalsozialistisch rechtsextremistisch orientierten Umsturzversuche vor 1933 und nach 1945 in Deutschland und deren juristischen Aufarbeitungen. Die HIER fallverantwortliche Mosbacher Amtsrichterin Marina Hess verweigert HIERBEI gezielt im o.g. Verfahrenskomplex EXPLIZIT KONKRETE Sachverhalte und Tatsachengrundlagen bei einer sachgerechten Expertisen-Beweismittel-Erhebung u.a. zu nationalsozialistisch rechtsextremistisch orientierten Umsturzversuchen vor 1933 und nach 1945 in Deutschland und deren juristischen Aufarbeitungen erheben zu lassen mit einer ordnungsgemäßen und sachgerechten gerichtlichen Sachverständigen-Begutachtung durch Experten*innen aus rechts-, geschichts-, politikwissenschaftlicher NS-Forschung und aus psychologischer bzw. -soziologischer NS-Opferforschung und NS-Täter-Forschung sowie aus der Rechtsextremismus-Forschung.








Siehe auch: